{"status":"available","doknr":"OLD365442","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-19","aktenzeichen":"2 B 207/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 207/22 \n \n8 L 90/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Universität Leipzig \nvertreten durch die Rektorin, - Justitiariat - \nRitterstraße 24, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nbeigeladen: \nFrau \n \n \n \nwegen \n \n \nKonkurrentenstreits um die Stelle W2-Professur; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 19. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 4. Juli 2022 - 8 L 90/22 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts \nLeipzig \nvom \n4. \nJuli \n2022 \nhat \nkeinen \nErfolg. \nDas \nVerwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner vorläufig zu \nuntersagen, die Professur „Nachhaltige Immobilien- und Stadtentwicklung“ (W 2) an \nder wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität L mit der Beigeladenen zu \nbesetzen, zu Recht abgelehnt. \n1. Auf die am 27. Januar 2020 ausgeschriebene W 2-Professur „Nachhaltige \nImmobilien- und Stadtentwicklung“ (Ausschreibungstext Berufungsvorgang - BV - S. \n39) bewarben sich 16 Personen, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. In \nihrer Sitzung vom 27. Mai 2020 legte die Berufungskommission die maßgeblichen \nAuswahlkriterien und deren Wichtung fest, anhand derer eine Vorauswahl erfolgte. Im \nErgebnis wurden zehn Bewerber mit einer Bewertung A, B oder C zu Vortrag und \nBewerbungsgespräch eingeladen, darunter die mit A bewertete Antragstellerin und die \nmit B bewertete Beigeladene. Im Anschluss an die Fachvorträge nahm die \nBerufungskommission am 2. Juli 2020 eine vergleichende Würdigung der Bewerber \nvor. Es wurde beschlossen, für drei Bewerber, darunter die Beigeladene, Gutachten \neinzuholen, und die Bewerbung u. a. der Antragstellerin nicht mehr zu berücksichtigen. \nZur Begründung wurde angegeben „wegen fehlender Wissenschaftlichkeit, falscher \nund fehlender Forschungsmethodik, fehlendem Bezug zur Nachhaltigkeit, keiner \nzufriedenstellenden Antwort auf die Ausfüllung der Stelle“. Nach Einholung der \nGutachten beschloss die Berufungskommission am 3. Dezember 2020 einen \nListenvorschlag mit zwei Bewerberinnen, der die Beigeladene auf Platz 2 setzte; der \n1 \n2 \n\n \n \n3\nerweiterte Fakultätsrat stimmte dem am 9. Dezember 2020 zu. Nach Ablehnung der \nRuferteilung durch die Erstplatzierte erging am 28. September 2021 der Ruf an die \nBeigeladene, die diesen am 5. Februar 2022 annahm. Mit Schreiben vom 14. Februar \n2022 teilte die Universität der Antragstellerin den Ausgang des Verfahrens und die für \nden 1. April 2022 geplante Ernennung der Beigeladenen mit. Die Antragstellerin \nbeantragte am 21. Februar 2022 Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht und \nbegründete ihren Antrag nach Akteneinsicht am 1. Juni 2022. \nMit Beschluss vom 4. Juli 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf \nEilrechtsschutz mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs ab. Der aus \nArt. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Bewerbungsverfahrensanspruch \ngelte auch bei der Besetzung einer Hochschullehrerstelle. Allerdings stehe der \nHochschule eine durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Beurteilungskompetenz \nüber die Qualifikation eines Bewerbers zu. Den an der Erstellung des \nBerufungsvorschlags \nbeteiligten \nHochschulgremien, \ninsbesondere \nder \nBerufungskommission, komme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu, weshalb die Auswahlentscheidung nur daraufhin überprüft \nwerden könne, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen sei und ob der \nBeurteilungsspielraum - etwa wegen sachfremder Erwägungen oder der Verkennung \nvon Tatsachen, besonders im Hinblick auf die Feststellung und Beurteilung der \nwissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber - \nüberschritten sei. Hiernach sei die Entscheidung, die Bewerbung der Antragstellerin \nnach dem Fachvortrag nicht weiter zu berücksichtigen, insbesondere kein Gutachten \nzu ihrer Person einzuholen, rechtlich nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler seien \nnicht gegeben. Die Zusammensetzung der Berufungskommission entspreche den \nmaßgeblichen Bestimmungen. Die Begrenzung der Auswahl nach Durchführung der \nFachvorträge und persönlichen Gespräche auf lediglich drei Bewerber, zu denen \nGutachten eingeholt wurden, sei formell nicht zu beanstanden. Ein „Abschichten“ von \nBewerbern sei allgemein üblich und mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Aus einer \nunterschiedlichen Anzahl der den Bewerberinnen gestellten Nachfragen lasse sich \neine formale Ungleichbehandlung nicht ableiten. Der Ausschluss der Antragstellerin \nvom weiteren Auswahlverfahren sei - noch - hinreichend dokumentiert. So ließen sich \nden Akten die tragenden Elemente, auf die die Berufungskommission ihre \nEntscheidung gestützt habe, in ihren Grundzügen nachvollziehbar entnehmen. Die \nnachträgliche bloße Vertiefung der Begründung durch den Kommissionsvorsitzenden \nsei unschädlich und stehe hierzu auch nicht im Widerspruch. Auch in materieller \nHinsicht begegne die Vorauswahl keinen Bedenken. Die Bewertung des Fachvortrags \n3 \n\n \n \n4\nund des Forschungskonzepts der Antragstellerin halte sich im Rahmen des \nBeurteilungsspielraums. Das Gericht sei weder berechtigt noch in der Lage, die \nthematische \nRelevanz \nund \nMethodik \nihres \nVortrages \nbesser \nals \ndie \nBerufungskommission zu beurteilen. Die Vorgaben des § 9 Abs. 12 Berufungsordnung \nseien beachtet worden. Aus der ursprünglichen Einschätzungen als A-Kandidatin \nergebe sich nichts anderes. Die Antragstellerin stelle letztlich ihre eigene Einschätzung \nan die Stelle der Bewertung der Berufungskommission. Nachdem die Antragstellerin in \nrechtmäßiger Weise als nicht geeignet angesehen worden sei, komme es nicht (mehr) \ndarauf an, ob die Beigeladene im Weiteren zutreffend ausgewählt worden sei. \nHiergegen wendet die Antragstellerin mit der Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht \nhabe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil ihr die Antragserwiderung erst nach Zustellung \ndes Beschlusses zugegangen sei. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem \nverfahrensfehlerhaft inhaltlich nicht vollumfänglich mit dem vorgetragenen Sachverhalt \nauseinandergesetzt, etwa mit ihrem Schreiben vom 30. November 2021. In materieller \nHinsicht habe eine Ungleichbehandlung mit der Beigeladenen vorgelegen, die zwölf \nMinuten länger befragt worden sei, während die zur Verfügung stehende Zeit bei der \nAntragstellerin nicht ausgeschöpft worden sei. Der Ausschluss aus dem weiteren \nVerfahren sei nicht schlüssig dokumentiert worden; die Entscheidung stehe im \nWiderspruch zur vorherigen Einstufung als A-Kandidatin. Der Fachvortrag sei bereits \naus der Literaturliste bekannt gewesen, auch habe das Lehr- und Forschungskonzept \nvorgelegen. Die Berufungskommission habe den Vortrag auf fachlicher Ebene nicht \nvollständig erfasst; hinsichtlich des unterstellten fehlenden Bezugs zur Nachhaltigkeit \nseien der Antragstellerin keine Rückfragen gestellt worden. Gleiches gelte für ihr \nLehrkonzept, das die in der Ausschreibung geforderten Elemente sämtlich berühre, \nwas nicht negativ hätte gewertet werden dürfen. Sie habe eine überzeugende \nBewerbung vorgelegt, wie in der A-Bewertung zum Ausdruck komme; die negative \nEinschätzung des Fachvortrags verkehre diese Bewertung ins Gegenteil, sei \nwidersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Dokumentation sei ungenügend und \ntrage die Entscheidung nicht. \nDer Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem \nBeschwerdevorbringen entgegengetreten; es wird insoweit auf den eingereichten \nSchriftsatz verwiesen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. \n4 \n5 \n\n \n \n5\n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Konkurrentenstreitverfahren von \nHochschullehrern ebenso wie in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren eine \neinstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \neines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. \nDer geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der \nvorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \na) Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Denn ohne die begehrte einstweilige \nAnordnung könnte der Antragsgegner die Beigeladene gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 \nSächsHSFG zur Professorin ernennen. Eine solche Ernennung der Beigeladenen \nkönnte wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht rückgängig \ngemacht werden. \nb) Indessen fehlt es an einem Anordnungsanspruch. \nDie Entscheidung, die Bewerbung der Antragstellerin nach dem Fachvortrag nicht \nweiter \nzu \nberücksichtigen, \nist \nrechtlich \nnicht \nzu \nbeanstanden. \nDie \nBerufungskommission hat im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 \nGG) geschützten Beurteilungskompetenz über die Qualifikation der Bewerber (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, juris Rn. 20 m. w. N.) ihre Entscheidung \ngetroffen, die nach dem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab keine Fehler \nerkennen lässt. Der Senat verweist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. \nBA S. 9 bis 16) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das \nBeschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung; es ist \nnicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Falle einer neuen Entscheidung \nausgewählt werden könnte. \n(1) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör \ndurch das erstinstanzliche Gericht rügt, weil ihr vor Ergehen des Beschlusses die \nAntragserwiderung (versehentlich) nicht übersandt worden war, kommt es auf einen \netwaigen Gehörsverstoß nicht entscheidend an, weil die Antragstellerin im \nBeschwerdeverfahren Gelegenheit zur umfassenden Äußerung hatte und hiervon auch \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nGebrauch gemacht hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 108 Rn. 29, § 138 Rn. \n18 m. w. N.). \n(2) Soweit die Beschwerde beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht nicht \nvollumfänglich mit dem vorgetragenen Sachverhalt auseinandergesetzt hätte, \nbegründet dies keinen Gehörsverstoß. Von einem solchen ist nur auszugehen, wenn \ndas Gericht entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis \ngenommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Gleiches gilt, wenn das Gericht sich \nauf Tatsachen oder Beweisergebnisse stützt, zu denen die Beteiligten sich nicht in der \ngebotenen Weise erklären konnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 122 Rn. 3, \n§ 108 Rn. 19c m. w. N.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt \ndagegen nicht vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung \ngezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des \nmateriellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es \nder Beteiligte für richtig hält. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin hat das \nVerwaltungsgericht das Schreiben der Antragstellerin vom 30. November 2021 zur \nKenntnis genommen (vgl. Beschlussabdruck S. 4/5) und die dort genannten Argumente \nim Rahmen seiner Entscheidungsfindung erwogen (vgl. BA 15). Erforderlich ist insoweit \nnicht, dass sich das Gericht mit jeder Einzelheit ausdrücklich auseinandersetzt (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, a. a. O. § 108 Rn. 31 m. w. N.). \n(3) Die von der Berufungskommission getroffene Entscheidung lässt keine \nVerfahrensfehler erkennen. \nEine Ungleichbehandlung mit der Beigeladenen, der mehr Fragen gestellt worden \nseien als der Antragstellerin, liegt nicht vor. Die Berufungskommission hatte \nausweislich der im Berufungsvorgang enthaltenen Kurzprotokolle für alle Vorträge mit \nanschließendem Gespräch jeweils einen zeitlichen Rahmen von 1,5 Stunden \nvorgesehen, der nicht in jedem Fall ausgeschöpft wurde; im Regelfall dauerte die \nVorstellung der Bewerber insgesamt 1,25 Stunden, so auch im Falle der Antragstellerin \nund der Beigeladenen. Dass der Antragstellerin im Anschluss an ihren Vortrag weniger \nFragen gestellt wurden als der Beigeladenen, vermag keine Ungleichbehandlung zu \nbegründen: Es liegt im Ermessen der Mitglieder der Berufungskommission, die von \nihnen für notwendig und sachdienlich erachteten Fragen zu stellen. Soweit von ihnen \nkein Bedarf für weitere Fragen (mehr) gesehen wird, hat es damit sein Bewenden. \nDer Senat hat keine Zweifel, dass die Berufungskommission ihre Bewertung, wonach \ndie Antragstellerin nach dem Fachvortrag nicht weiter zu berücksichtigen sei, aufgrund \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\neiner ausreichenden Tatsachengrundlage getroffen und diese - noch - ausreichend \ndokumentiert hat. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (vgl. BA S. 9 bis 13). Er schließt sich auch unter Berücksichtigung \ndes Beschwerdevorbringens insbesondere der Einschätzung des Verwaltungsgerichts \nan, dass sich dem - wenngleich knappen - Vermerk im Rahmen der vergleichenden \nWürdigung der Kandidaten die tragenden Gründe für die Ablehnung der Bewerbung \nder Antragstellerin hinreichend entnehmen lassen. Die von der Berufungskommission \nverwendete Auflistung in stichpunktartiger Form (vgl. BV S. 119/120) erscheint dem \nSenat als geeignetes Instrument, um nach Auswertung der zehn Fachvorträge (vgl. \nhierzu die Kurzprotokolle BV S. 94 bis 115) einen Vergleich mit dem Ziel \ndurchzuführen, diejenigen Bewerber auszuwählen, für die ein Gutachten eingeholt \nwerden sollte. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Berufungskommission eine \nZwischenauswahl aus insgesamt zehn verbliebenen Bewerbern zu treffen hatte und \ndie Auswahlentscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit den \nFachvorträgen erfolgte. Soweit die Antragstellerin die (aus ihrer Sicht zudem sachlich \nunzutreffende) inhaltliche Zuspitzung der dokumentierten Begründung moniert, weist \nder Senat darauf hin, dass diese Form der Darstellung für alle nicht mehr zum Zuge \ngekommenen Bewerber gleichermaßen gewählt wurde und offenbar dazu diente, die \njeweils als wesentlich erachteten Gründe „auf den Punkt zu bringen“. Nachdem die \nmaßgeblichen Erwägungen der Berufungskommission schriftlich niedergelegt und von \ndieser einstimmig beschlossen worden waren, kommt es auf die nachträglich mit \nSchreiben \nvom \n13. \nSeptember \n2021 \nerfolgte \nBegründung \ndurch \nden \nKommissionvorsitzenden nicht an. \n(4) Auch in materieller Hinsicht begegnet die Entscheidung der Berufungskommission \nim Rahmen der eingeschränkten gerichtlichen Prüfungskompetenz keinen rechtlichen \nBedenken. Eine Verletzung des Beurteilungsspielraums etwa durch sachfremde \nErwägungen oder die Verkennung von Tatsachen vermag der Senat auch unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht festzustellen. \nLetztlich beruhen die Einwände der Antragstellerin sämtlich auf der Argumentation, \neine in der ersten Stufe des Auswahlverfahrens als A-Kandidatin bewertete Bewerberin \nkönne nicht aufgrund eines negativ bewerteten Fachvortrags vom weiteren Verfahren \nausgeschlossen werden; aufgrund ihrer schriftlich nachgewiesenen Qualifikationen \nerscheine die negative Bewertung ihres Vortrags zudem nicht nachvollziehbar und \ndeshalb konstruiert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vermag es \nsich hinsichtlich der thematischen Relevanz und Methodik des Fachvortrags nicht an \n16 \n17 \n\n \n \n8\ndie Stelle der Berufungskommission zu setzen und eine eigene Bewertung \nvorzunehmen. Entsprechendes ist auch dem Senat nicht möglich. Für eine \nÜberschreitung des der Berufungskommission zustehenden Beurteilungsspielraums \nergeben sich - abgesehen von den bloßen Vermutungen der Antragstellerin - keine \nbelastbaren Anhaltspunkte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kommission \neinschlägige \nQualifikationen \nder \nAntragstellerin \nin \nderen \nschriftlichen \nBewerbungsunterlagen übersehen oder fehlerhaft bewertet hätte. Insbesondere \nexistiert kein Erfahrungssatz, wonach ein aufgrund seiner schriftlichen Bewerbung als \naussichtsreich eingestufter Bewerber sich auch in weiteren Abschnitten des \nBewerbungsverfahrens \nstets \nals \nerfolgreich \ndurchsetzt. \nLetztlich \nstellt \ndie \nAntragstellerin ihre eigene Einschätzung, sie sei fachlich geeignet für die begehrte \nProfessur, an die Stelle der Einschätzung des zur Entscheidung berufenen Gremiums. \nDamit zeigt sie indes gerade keine Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe durch \ndie Berufungskommission auf. \nc) Nachdem die Antragstellerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach \nAuswertung des Fachvortrags vom weiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen \nwurde, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der später erfolgten Auswahl der \nBeigeladenen nicht mehr an. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann ein \nabgelehnter Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann \nbeanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl im Rahmen \ndes laufenden Auswahlverfahrens offen sind, seine Auswahl also möglich ist (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 24. September 2002 - 1 BvR 857/02 -, juris). Vorliegend steht aber \nfest, dass die Antragstellerin selbst bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht \nausgewählt werden könnte. Selbst wenn die Beigeladene unzutreffend ausgewählt \nworden wäre - was vom Senat nicht zu prüfen ist -, könnte sich eine erneute \nAuswahlentscheidung allenfalls zugunsten von etwaigen anderen Bewerbern, deren \nFachvortrag positiv bewertet wurde, auswirken. Auf die etwaige Benachteiligung von \nsolchen weiteren Bewerbern kann sich die Antragstellerin jedoch nicht berufen, weil ihr \ninsoweit kein subjektives Recht zusteht (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18. Oktober \n2007 - 12 L 857/07 -, juris Rn. 40). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \n18 \n19 \n\n \n \n9\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, \n§ 53 \nAbs. 2 \nNr. 1, \n§ 52 \nAbs. 2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. \n6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht \nangezeigt, \nweil \nim \nVerfahren \ndes \neinstweiligen \nRechtsschutzes \nbei \nKonkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der \nHauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-19/2-b-207-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-19/2-b-207-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365442","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.048536+00:00"}}