{"status":"available","doknr":"OLD365441","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-19","aktenzeichen":"2 A 28/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 28/21 \n \n8 K 1023/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeamtenversorgungsrecht \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 19. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2020 - 8 K 1023/18 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Die 19.. geborene Klägerin, Beamtin seit 1987, wurde vom Land B zum 1. September \n1993 als Lebenszeitbeamtin in den höheren Dienst des Beklagten versetzt und dort in \nder Universitätsbibliothek L verwendet. Das Beamtenverhältnis endete durch \nEntlassung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf Antrag der Klägerin, die seither auf \nGrundlage eines Arbeitsvertrags bei einer wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt \nist. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 setzte der Beklagte das Alterssgeld auf \nmonatlich 1.853,45 € brutto fest, unter Zugrundelegung einer altersgeldfähigen \nDienstzeit von 18,01 Jahren. Die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 25. Mai 1996 wurde \nmit dem Bruchteil 1/1 angerechnet. Laut Mitteilung der Universität L vom 25. April 2016 \nhandelte es sich bei der Dienstzeit im Zeitraum 1. September 1993 bis 31. Dezember \n1995 um Zeiten einer Aufbauhilfe i. S. v. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. Die von der Klägerin \nunter Verweis auf § 87 SächsBeamVG begehrte doppelte Berücksichtigung dieser \nZeitspanne von 2 Jahren und 122 Tagen bei der Festsetzung des Altersgeldes lehnte \nder Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2018 und Widerspruchsbescheid vom 11. \nMai 2018 ab. \nDas Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Die \nKlägerin habe keinen Anspruch nach § 96 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 \nSächsBeamtVG. Aus dem Zusammenspiel der Bestimmungen i. V. m. Nr. 96.3.1 VwV \nSächsBeamVG ergebe sich, dass die doppelte Berücksichtigung der sogenannten \nAufbauhilfe allein bei der Festsetzung des Ruhegehalts, nicht aber beim Altersgeld \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nstattfinde. § 96 Abs. 3 Satz 1 SächsBeamtVG stelle für die altersgeldfähige Dienstzeit \nauf §§ 7 und 9 SächsBeamtVG ab, nicht aber auf § 87 SächsBeamtVG (der mit § 3 \nBeamtVÜV deckungsgleich ist). § 7 SächsBeamtVG regele nur, welche Zeiten als \nDienstzeiten anerkannt werden, nicht aber deren Bewertung; § 15 SächsBeamtVG \nbetreffe nicht die Dienstzeit selbst. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die \nDoppelung bei Altersgeldempfängern nicht zu gewähren; § 87 SächsBeamtVG sei \nnicht allgemein in das System der Dienstzeitberechnung eingebunden. Dies ergebe \nsich aus § 101 SächsBeamtVG, der zahlreiche einzeln benannte Normen für das \nAlters- und das Hinterbliebenengeld entsprechend anwendbar erkläre, aber gerade \nnicht auf § 87 SächsBeamtVG verweise. Ein Anspruch folge auch nicht aus dem \nSchreiben der Universität L vom 25. April 2016, das auf die Entscheidungsbefugnis \ndes Landesamts für Steuern und Finanzen verweise. Die lediglich einfache Bewertung \nder Aufbauhilfezeiten verstoße weder gegen Art. 33 Abs. 5 noch Art. 3 Abs. 1 GG; \nEntsprechendes \ngelte \nim \nHinblick \nauf \nden \nlandesverfassungsrechtlichen \nGleichheitssatz. Ein Anspruch folge schließlich nicht aus der Verletzung der \nArbeitnehmerfreizügigkeit nach europäischem Recht; der Anwendungsbereich von \nArt. 45 AEUV sei für rein mitgliedstaatliche Sachverhalte nicht eröffnet. \nDie Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts verweise § 96 Abs. 3 SächsBeamtVG über § 7 SächsBeamtVG \nauch auf die Anordnung in § 87 SächsBeamtVG. Die Verweisungsstruktur in § 101 \nSächsBeamtVG sei lückenhaft. Sinn und Zweck sprächen für eine Anwendung des \n§ 87 SächsBeamtVG auch im Bereich des Altersgeldes; auch bei der Entlassung auf \neigenen Antrag sei die geleistete Aufbauarbeit zu honorieren. Die Auslegung des \nVerwaltungsgerichts führe zu einer mittelbaren Altersdiskriminierung nach Art. 1, 2 und \n6 RL 2000/78/EG, deren Anwendungsbereich eröffnet sei. Sie verstoße zudem gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG; es sei kein sachlicher Grund erkennbar, die Höherbewertung der \nAufbauhilfe beim Altersgeld nicht zu berücksichtigen. Die Angelegenheit weise zudem \nbesondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von \ngrundsätzlicher Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \n \n \n \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 \n- 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, \ndass die Klägerin im Rahmen ihres Anspruchs auf Altersgeld nach §§ 92, 96 \nSächsBeamtVG keine doppelte Berücksichtigung ihrer Zeiten der Aufbauhilfe auf der \nGrundlage von § 87 SächsBeamtVG beanspruchen kann. Der Senat verweist auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 bis 12) und macht sie \nsich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Darlegungen der Klägerin im \nZulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. \na) Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 96 Abs. 3 \nSächsBeamtVG, der die altersgeldfähige Dienstzeit regelt, über die dort genannten \nBestimmungen §§ 7, 9, 4 Abs. 1 und § 13 SächsBeamtVG hinaus nicht auf weitere \nBestimmungen, insbesondere nicht auf § 87 SächsBeamtVG verweist. Dagegen \nspricht schon die klare Differenzierung im Wortlaut von § 96 Abs. 3 Satz 1 \nSächsBeamtVG („altersgeldfähige Dienstzeiten“) und § 87 Abs. 1 Satz 1 \nSächsBeamtVG („ruhegehaltfähige Dienstzeit“). Entsprechendes gilt für die \nAusführungen zu § 101 Abs. 1 SächsBeamtVG, der explizit auf §§ 54, 64, 65, 66, 67 \nAbs. 1, §§ 68, 70, 71, 77, 78 und 80 SächsBeamtVG verweist, aber § 87 \nSächsBeamtVG nicht erwähnt. In gleicher Weise benennt § 101 Abs. 2 SächsBeamtG \nexakt einzelne Bestimmungen, die bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersgeld und \nbei Bezug von Hinterbliebenengeld in bestimmter Weise anzuwenden sind. Angesichts \ndieser detaillierten Regelungstechnik bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, \nder Gesetzgeber habe hinsichtlich des Altersgeldes (stillschweigend) auch § 87 \nSächsBeamtVG zur Anwendung bringen wollen. \n \n7 \n8 \n\n \n \n5\nb) Ebenso scheidet eine Anspruchsgewährung im Wege der Analogiebildung aus. Der \nSenat hat hierzu in seinem Urteil vom 11. September 2018 - 2 A 45/17 -, juris Rn. 38 \nausgeführt: \nIm Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts kommt eine analoge \nAnwendung jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Nach den \nhergebrachten \nGrundsätzen \ndes \nBerufsbeamtentums \nunterliegen \nBesoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen \nwerden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG, § 3 \nAbs. 1 \nBeamtVG, \n§ 2 \nAbs. 3 \nSächsBesG). \nDer \nanalogen \nAnwendung \nbesoldungsgesetzlicher Regelungen auf Sachverhalte, die nach dem Ergebnis der \nAuslegung nicht erfasst werden, sind aber besonders enge Grenzen gesetzt. Dies gilt \ngleichermaßen für die Zuerkennung von Besoldungsleistungen im Wege der Analogie \nals auch für deren Ausschluss oder Beschränkung. Zum einen liegen planwidrige \nGesetzeslücken im Bereich der geltenden Beamtenbesoldung angesichts des \nregelmäßig abschließenden Charakters der getroffenen Bestimmungen nur ganz \nausnahmsweise vor. Durch die besoldungsrechtlichen Vorschriften werden der Kreis \nder Anspruchsberechtigten, Grund und Höhe der einzelnen Bezüge sowie ihre \nBerechnung regelmäßig ausdrücklich und detailliert durch zwingende Vorschriften mit \nvielfach stark kasuistischem Inhalt festgelegt. Regelungen dieser Art sind nach dem \ndarin erkennbaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig abschließend konzipiert, so \ndass der Möglichkeit einer analogen Anwendung schon das Fehlen einer planwidrigen \nRegelungslücke entgegensteht. Zum anderen darf die Analogie nicht zur Umgehung \ndes verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht führen. \nEs muss ausgeschlossen sein, dass letztlich die Gerichte durch großzügige \nInterpretationen des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers Besoldungsleistungen \nzusprechen, ausschließen oder beschränken, obwohl sich dies dem Besoldungsgesetz \nnicht im Wege der Gesetzesauslegung entnehmen lässt. Aus diesen Gründen kommt \ndie Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der \nAnalogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den \ngesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle \neines Redaktionsversehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - juris, \nRn. 18 ff., m. w. N.). \nAusgehend von diesen Maßstäben, an denen der Senat festhält, ist angesichts der \ndetaillierten Regelungen zum Anspruch auf Altersgeld und dessen Berechnung schon \nnicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. \nc) Soweit die Klägerin ausführt, auch Sinn und Zweck sprächen für eine Erstreckung \ndes Anwendungsbereichs von § 87 SächsBeamtVG auf Altersgeldempfänger, führt \ndies zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin stellt hier letztlich ihre eigene \nAuffassung zur „richtigen“ Ausgestaltung von § 96 SächsBeamtVG an die Stelle der \nvom Gesetzgeber getroffenen Regelung, ohne damit deren Rechtmäßigkeit in Frage \nzu stellen. \nd) Eine Unvereinbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des \n§ 96 SächsBeamtVG mit Art. 1, 2 und 6 RL 2000/78/EG ist nicht ersichtlich. Weder aus \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\ndem Vorbringen der Klägerin noch sonst ist für den Senat ersichtlich, wie die \nRechtsanwendung des Verwaltungsgerichts zu einer unmittelbaren oder mittelbaren \nAltersdiskriminierung von Altersgeldempfängern führen sollte. Die Gewährung von \nLeistungen richtet sich beim Ruhegehalt wie auch beim Altersgeld nach den \nabgeleisteten Dienstzeiten und deren Berücksichtigung. Es ist nicht erkennbar, dass \ndie Regelung über die altersgeldfähige Dienstzeit in § 96 Abs. 3 SächsBeamtVG, die \nanders als § 87 SächsBeamtVG eine doppelte Berücksichtigung von Zeiten der \nAufbauhilfe für Altersgeldempfänger nicht vorsieht, an das Lebensalter anknüpft. \ne) \nSchließlich \nverstößt \ndie \nunterschiedliche \nrechtliche \nBehandlung \nvon \nVersorgungsempfängern \nund \nAltersgeldempfängern \nnicht \ngegen \nden \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es \nergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen \nunterschiedliche Grenzen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten \nBindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. \nDifferenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem \nDifferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. \nzusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 ff. \nm. w. N.). \nBei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten \nSpielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den \ntatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und \nverschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Es ist nicht zu überprüfen, ob \nder Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt \nhat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen \nentgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, \njenseits \nderer \nsich \ngesetzliche \nVorschriften \nbei \nder \nAbgrenzung \nvon \nLebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. April \n2001 - 2 BvL 7/98 -, juris m. w. N.). \nAusgehend von diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, ist die Ungleichbehandlung \nvon Altersgeldempfängern gegenüber Empfängern von Ruhegehalt nicht zu \nbeanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (Urt. v. 13. Februar 2020 \n- 2 C 9.19 -, juris Rn. 23 f.): \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nDie Ungleichbehandlung von Bediensteten, die das auf Lebenszeit begründete \nDienstverhältnis einseitig durch den Antrag auf Entlassung beenden, gegenüber \ndenjenigen Bediensteten, die bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze oder ihrer \nvorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit im \nDienstverhältnis verbleiben, ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass nur diese \nBediensteten der Verpflichtung entsprechen, ihre ganze Persönlichkeit für den \nDienstherrn einzusetzen und diesem auf Lebenszeit ihre volle Arbeitskraft zur \nVerfügung zu stellen. \nZwar beenden auch Bedienstete - Beamte, Soldaten und Richter -, die innerhalb der \nBundesrepublik den Dienstherrn mit Zustimmung des abgebenden Dienstherrn \nwechseln, das zum früheren Dienstherrn auf Lebenszeit begründete Dienstverhältnis. \nDie Privilegierung dieser Gruppe von Bediensteten durch den Staatsvertrag vom 16. \nDezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei \nbund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Gesetz vom 5. September \n2010, BGBl. I S. 1288) in Gestalt der Fiktion eines einheitlichen Beamtenverhältnisses, \nist dadurch gerechtfertigt, dass der abgebende Dienstherr dem Wechsel zustimmen \nmuss und damit die Belange seiner Personalplanung durchsetzen kann. Stimmt der \nbisherige Dienstherr dem Wechsel nicht zu, verbleibt dem unverändert wechselwilligen \nBediensteten nur die Entlassung aus dem bisherigen Dienstverhältnis mit den \ndeutlichen Nachteilen der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, \nwenn nicht der bisherige Dienstherr, wie die Beklagte, wozu sie verfassungsrechtlich \nnicht \nverpflichtet \nist, \ndie \nMöglichkeit \ngeschaffen \nhat, \ndie \nerworbenen \nVersorgungsansprüche - z. B. durch ein Altersgeld - zumindest teilweise zu bewahren. \nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen, die auch für die vorliegend vorhandenen \nVergleichsgruppen Geltung beanspruchen, vollumfänglich an. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \nvoraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht \n(SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche \nSchwierigkeiten zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden \nAusführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im \nRahmen des gerichtlichen Verfahrens unter Heranziehung der maßgeblichen \nRechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die \nAusführungen unter 2. verwiesen. \n4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n \n \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n8\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen \nwürde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung \ndes Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren \nEntscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). \nDie von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, \nob § 87 SächsBeamtVG bei der Bestimmung der altersgeldfähigen Dienstzeit nach \n§ 96 Abs. 3 SächsBeamtVG zu berücksichtigen ist, \nbedarf keiner gerichtlichen Klärung, weil eine über den Einzelfall hinausgehende \nBedeutung von der Klägerin nicht dargelegt wird und für den Senat auch sonst nicht \nersichtlich ist. Zudem ergibt sich die Beantwortung der Frage unmittelbar aus dem \nGesetz. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung \nberuht \nauf \nder \nzutreffenden \nFestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-19/2-a-28-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BeamtVÜV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-19/2-a-28-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365441","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.024349+00:00"}}