{"status":"available","doknr":"OLD365440","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-19","aktenzeichen":"2 B 272/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 272/22 \n \n8 L 486/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) \nvertreten durch den Rektor \nFriedensstraße 120, 02929 Rothenburg/OL \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nvorläufiger Zulassung zur Aufstiegsausbildung in der Laufbahngruppe 2.1 der \nFachrichtung Polizei \nAntrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 19. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 29. September 2022 - 8 L 486/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den \nAntragsteller vorläufig zur Aufstiegsausbildung mit dem Ziel des Erwerbs der \nLaufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene, Fachrichtung \nPolizei, 29. Studienjahrgang, zuzulassen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. \n1. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zur Ausbildung zum Aufstieg in \ndie Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene (Laufbahngruppe 2.1), Fachrichtung \nPolizei. Er ist Polizeiobermeister und seit über vier Jahren in der Laufbahngruppe 1, \nzweite Einstiegsebene (Laufbahngruppe 1.2), Fachrichtung Polizei beschäftigt. Seit \ndem 1. März 2018 ist er Beamter auf Lebenszeit. \nAm 3. November 2021 teilte die Hochschule der Sächsischen Polizei u. a. der \nPolizeidirektion Leipzig mit, dass sie beabsichtige, zum 1. Oktober 2022 Beamte der \nLaufbahngruppe 1.2, Fachrichtung Polizei zum zweijährigen Studiengang Bachelor of \nArts - Polizeivollzugsdienst - im 29. Studienjahrgang 2021/2024 zuzulassen. Sie bat \ndie Dienststellen darum, potentiellen Bewerberinnen und Bewerbern die beigefügte \nAusschreibung entsprechend bekanntzugeben. Als Stichtag wurde der 15. Januar \n2022 festgesetzt. Der Antragsteller bewarb sich sodann darum, zur Ausbildung \nzugelassen zu werden. Er wurde mit e-Mail vom 22. Februar 2022 für den 14. März \n2022 zu einem Computertest eingeladen. Zudem wurde ihm mitgeteilt, das \nAuswahlverfahren bestehe aus einem Computertest und einem strukturierten \nEinzelinterview. Über die Durchführung und Organisation der strukturierten \nEinzelinterviews werde erst nach Auswertung des Computertests entschieden. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 28. April 2022 wurde der Antrag des Antragstellers auf Zulassung \nzum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1, Fachrichtung Polizei abgelehnt, weil er beim \nComputertest nur 90,60 Z-Wertpunkte erreicht habe. Die maximal erreichte Punktzahl \nhabe 130,00 Z-Wertpunkte betragen. Gemäß Ziffer IV Nr. 2 der Verwaltungsvorschrift \ndes Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Auswahl und Zulassung zum \nAufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei - VwV Aus-\nwahl-LG 2.1 Pol - werde von einer Eignung ausgegangen, wenn ein Beamter sowohl \nim Computertest als auch im strukturierten Einzelinterview von den maximal \nerreichbaren 130,00 Z-Wertpunkten jeweils einen Einzelwert von 95,00 Z-Wertpunkten \nerzielt habe. Das Nichterreichen dieses Einzelwertes im Computertest oder im \nstrukturierten \nEinzelinterview \nhabe \ndas \nsofortige \nAusscheiden \naus \ndem \nAuswahlverfahren zur Folge. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 5. Mai 2022 \nWiderspruch ein. \nBereits am 3. Mai 2022 hatte der Antragsteller einen Eilantrag zum Az: - 8 L 254/22 - \ngestellt, auf den das Verwaltungsgericht Leipzig den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet hat, den Antragsteller weiterhin am \nAuswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2.1, \nFachrichtung Polizei im 29. Studienjahrgang zu beteiligen. \nDaraufhin wurde mit dem Antragsteller am 5. Juli 2022 ein Einzelinterview \ndurchgeführt, bei dem er eine Gesamtpunktzahl von 35 Punkten erreichte. Auf dem \nBewertungsbogen befindet sich die Bemerkung: \"entspricht 97 Z-Wertpunkten\". \nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2022 wurde der Widerspruch des \nAntragstellers vom 5. Mai 2022 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, \nder Antragsteller könne nicht zum 29. Studienjahrgang 2021/2024 zugelassen werden. \nNachdem ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die weitere Teilnahme am \nAuswahlverfahren ermöglicht worden sei, habe er mit der Gesamtpunktzahl von 372,60 \nZ-Wertpunkten im Auswahlverfahren 2022 den vorläufigen Ranglistenplatz 120 von \naktuell 120 erreicht. Nach den Zulassungszahlen im Erlass des Sächsischen \nStaatsministeriums des Innern vom 10. Januar 2022, Az.: 32-0321/81/10-2021/103378 \nkönnten nur die Bewerber bis zum Ranglistenplatz 75 zugelassen werden. \nMit Schreiben vom 26. Juli 2022 bat der Antragsteller den Antragsgegner um Mitteilung, \nob er einen Rang bis 75 erreicht hätte, wenn man den Computertest hinweg denken \noder dafür die Höchstpunktzahl einstellen würde. Nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts (BA S. 5) sei die fiktive Rangfolgenliste hinsichtlich der bereits \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nzugelassenen Bewerber überprüft worden. Daraufhin würden nach der neu erstellten \nfiktiven Liste 12 Bewerber keinen zulassungswürdigen Rangfolgenplatz erreichen. \nWürden nun diese 12 Bewerber herausgerechnet, würde der Antragsteller den \nRanglistenplatz 107 erreichen, also nicht zu berücksichtigen sein. Wegen der \nFestlegung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern mit Erlass vom 10. Januar \n2022 könnten nur 75 Beamte berücksichtigt werden. Am 16. August 2022 erhob der \nAntragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig - 8 K 1194/22 -. \nSeinen Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss ab. \nDer \nAntragsteller \nhabe \nzwar \neinen \nAnordnungsgrund, \naber \nkeinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen \nder Ziffer I Nr. 1 VwV Auswahl-LG 2.1 Pol mit Ausnahme der erfolgreichen Teilnahme \nam Auswahlverfahren. Zwar dürfe ihm die erfolglose Teilnahme am Computertest nicht \nentgegengehalten werden. Allerdings habe er auch im Bewerbungsgespräch mit 35 \nPunkten, die 97 Z-Wertpunkten entsprechen, eine Punktzahl erreicht, die - selbst wenn \ndas Ergebnis des Computertests hinweggedacht werde - nicht zu einer Platzierung des \nAntragstellers unter den ersten 75 Beamten führe. Wenn der Antragsteller auch ohne \nBerücksichtigung des Computertests keinen zur Zulassung führenden Ranglistenplatz \nerreiche, wirke sich die mögliche Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners bezüglich des Computertests auf die Nichtzulassung des \nAntragstellers aber nicht aus (unter Bezug auf Senatsbeschl. v. 22 November 2021 - 2 \nB 378/21 -, juris). Der Antragsgegner habe ausgerechnet, dass der Antragsteller trotz \nBestehens des mündlichen Interviews keinen der 75 Listenplätze erreicht, die ihn zum \nAbsolvieren der Aufstiegsausbildung berechtigen würden. Zweifel am Bestehen oder \nder Rechtmäßigkeit des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, \nwonach nur 75 Beamte zur Aufstiegsausbildung zugelassen werden, seien weder \nersichtlich noch vorgetragen. \nMit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller u. a. vor, dass es rechtlich auf die \nfestgesetzte Kapazität nicht ankomme. Das vom Antragsgegner praktizierte Verfahren \nsei fehlerhaft. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Zulassung \nsei nicht erfolgt; es sei offen, auf welcher Grundlage und unter Einbeziehung welcher \nGesichtspunkte darüber zu entscheiden sei. Man könne nicht einfach das Ergebnis des \nComputertests wegdenken, wenn der Antragsteller im Übrigen einen Anspruch auf \nZulassung habe. Der Antragsgegner habe insgesamt 89 Beamte zugelassen. Daher \nkomme es schon nicht darauf an, ob der Antragsteller sich unter den besten 75 \nBewerbern befinde. Außerdem seien zwölf Beamte zugelassen worden, die nach dem \n9 \n10 \n\n5 \n \nVerfahren, auf das sich das Verwaltungsgericht berufe, nicht hätten zugelassen werden \ndürfen. Der Antragsteller könne sich insoweit auf den Gleichbehandlungsgrundsatz \nberufen. \nDer Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss. \nII. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung des \nangegriffenen Beschlusses. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergeht eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn dies zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der \ngeltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der \nvorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n1. Es besteht ein Anordnungsanspruch, weil die angegriffene Entscheidung, die \nBewerbung des Antragstellers für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe \n2.1 der Fachrichtung Polizei abzulehnen, rechtlich zu beanstanden ist und ihm nach \nder summarischen Erkenntnis des Eilverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nein Anspruch auf Zulassung zusteht. \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf die Einstellung in \nden Vorbereitungsdienst kein Rechtsanspruch besteht; grundsätzlich hat der Bewerber \nlediglich einen aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf hergeleiteten Anspruch \ndarauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu \nGebote stehende Ermessen fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass \ndie Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung \ngetroffen wird (vgl. zum Ganzen: Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, \nS. 9 f. m. w. N.). Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn bleibt es überlassen, \nwelchen sachlichen und Einzelfaktoren er bei der Auswahl Gewicht bemisst und wie er \nden Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, gegebenenfalls \nauch Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf (vgl. dazu Schnellenbach a. a. O. \nS. 8) Rechnung trägt. \nIndes hat der Antragsgegner bislang keine ermessensfehlerfreie Entscheidung über \nden Zulassungsantrag des Antragstellers getroffen. Wie das Verwaltungsgericht \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n6 \n \nzutreffend ausführt (BA S. 7), ist die ablehnende Entscheidung wegen der \nEinbeziehung des Ergebnisses des Computertests rechtswidrig. Dies entspricht der \ninzwischen ständigen, dem Antragsgegner als jeweiligem Prozessbeteiligten \nbekannten Rechtsprechung des Senats nicht nur in Eilverfahren, sondern auch in \nHauptsachverfahren (etwa Senatsurt. v. 20. Juli 2021 - 2 A 41/19 -, juris; Senatsbeschl. \nv. 22. November 2021 - 2 B 378/21 -, juris). Daraus folgt aber auch, dass die gesamte \nAuswahlentscheidung, also nicht nur die Ablehnung des Antragstellers, sondern \nletztlich auch alle anderen Ablehnungen und auch die Zulassungen rechtswidrig sind. \nDenn alle diese Entscheidungen sind unter Einbeziehung des Computertests erfolgt \nund damit ermessensfehlerhaft. Letztlich wird mit der Einbeziehung des Computertests \nin Kenntnis der Rechtsprechung nicht nur des Senats, sondern auch anderer Gerichte \n(etwa OVG NRW, Beschl. v. 25. April 2017 - 6 B 480/17 -, juris) seit mehreren \nKampagnen in Kauf genommen, dass die gesamte Auswahlentscheidung rechtswidrig \nist. \nDer Antragsteller hat vor diesem Hintergrund daher nicht nur einen Anspruch auf eine \n- erneute - Entscheidung über seinen Antrag, sondern - ausnahmsweise - einen \nAnspruch auf Zulassung zu der begehrten Aufstiegsausbildung. \nDer Antragsteller erfüllt unstreitig alle Voraussetzungen für die Zulassung zur \nAufstiegsausbildung; offen war allein, ob er innerhalb des Bewerberfeldes \nauszuwählen ist. Es ist daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass er ausgewählt \nwerden kann. Ungeklärt ist allerdings, nach welchen Kriterien eine Auswahl erfolgen \nwürde, wenn der Antragsgegner auf eine Einbeziehung des Computertests verzichten \nwürde. Weder im Ausgangs- noch im Beschwerdeverfahren hat sich der Antragsgegner \ninsoweit festgelegt; der Vortrag, der Antragsteller sei auch bei Außerachtlassung des \nErgebnisses des Computertests nicht unter den besten 75 Beamten zu finden, wird \nausschließlich auf „fiktive… Rangfolgelisten“ (etwa Schriftsatz vom 14. Oktober 2022 \nS. 3) gegründet. Schon daraus ergibt sich, dass der Antragsteller nicht gewillt ist, über \nden Antrag des Antragstellers ermessenfehlerfrei zu entscheiden, sondern eine \nEntbehrlichkeit einer solchen Entscheidung behauptet. Vor diesem Hintergrund ist es - \njedenfalls im hier zu entscheidenden Verfahren nach § 123 VwGO - dem Antragsteller \nnicht zuzumuten, auf eine erneute Entscheidung verwiesen zu werden; hinzu kommt, \ndass die begehrte Ausbildung bereits begonnen hat und es letztlich allein dem \nAntragsgegner zuzurechnen ist, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, also \neine rechtmäßige Entscheidung, bislang nicht vorliegt. Auch im Widerspruchsbescheid \nvom 22.Juli 2022 wird weiterhin auf den Computertest und sein Ergebnis entscheidend \n17 \n18 \n\n7 \n \nabgestellt. Daher hat der Senat auch in Ansehung des Vorwegnahmeverbots (vgl. dazu \netwa Senatsbeschl. v. 7. November 2018 - 2 B 390/18 -, juris Rn. 3) bereits einen \nAnspruch auf vorläufige Zulassung zur Aufstiegsausbildung festzustellen. \nEin Anspruch folgt zusätzlich auch aus dem Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. \n18 Abs. 1 SächsVerf. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den \ngewechselten Schriftsätzen ergibt sich, dass zumindest zwölf Beamte zugelassen \nwurden, die ohne Einbeziehung der Ergebnisse des Computertests erst nach dem \nAntragsteller zu berücksichtigen gewesen wären. Nach der im Verfahren des \neinstweiligen Rechtschutzes gebotenen, aber auch hinreichenden summarischen \nPrüfung steht dem Antragsteller auch vor diesem Hintergrund ein vorläufiger \nZulassungsanspruch zu. \nSchließlich kann sich der Antragsgegner nicht erfolgreich darauf berufen, dass der \nZulassung des Antragsstellers die erschöpfte Kapazität der Hochschule der Polizei bei \nder Aufstiegsausbildung entgegenstünde. Zunächst ist die vom Antragsgegner \nvorgetragene Erlasslage nicht eindeutig. Zwar ist ihm zuzugeben, dass er die Kapazität \nbegrenzen kann. Denn es unterliegt seiner Organisationsgewalt, überhaupt eine \nAufstiegsausbildung vorzusehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2022 - 2 B 14.22 -; \nSenatsurt. v. 20. Dezember 2021 - 2 A 1428/18 -, beide juris); dann kann er erst recht \nden Umfang und die Kapazität festsetzen. Aus den vorgelegten Schreiben des \nStaatsministeriums des Innern ergibt sich indes nicht mit der erforderlichen \nEindeutigkeit, dass eine Beschränkung auf 75 Beamte erfolgen soll. In der Verfügung \ndes Landespolizeipräsidenten vom 10. Januar 2022 - 32-0321/81/10-2021/103378 - \nzum hier zugrundeliegenden Auswahlverfahren (AS 70f.) wird ausdrücklich \nvorgesehen, dass 75 Polizeivollzugsbeamte zugelassen werden können. Im Schreiben \ndes Staatsministeriums des Innern vom 23. März 2022 - 32-0321/81/10-2021/21679 - \nheißt es davon abweichend: „Im Regelfall wird von einer Zulassung von 75 \nPolizeivollzugsbeamten \nausgegangen“. \nIm \nnachfolgenden \nSchreiben \ndes \nStaatsministeriums des Innern vom 2. Juni 2022 - 35-0373/27/14-2021/42804 - heißt \nes dann wieder, „dass 75 Polizeivollzugsbeamte zugelassen werden können“. \nAllerdings wird in dem letztgenannten Schreiben auch ausgeführt, dass 77 \nPolizeivollzugsbeamte ausgebildet werden sollen. Offenbar ist die Festlegung von 75 \nPlätzen nicht als strikte Kapazitätsbegrenzung zu verstehen. Das ergibt sich auch \ndaraus, dass bei der Anwärterausbildung freigebliebene Stellen unter Umständen für \ndie Aufstiegsausbildung genutzt werden können. Schließlich wird das auch dadurch \n19 \n20 \n\n8 \n \nunterlegt, dass in der laufenden Ausbildung mindestens zwölf Beamte über die Grenze \nvon 75 hinaus zugelassen wurden. Dass schließlich die zusätzliche Zulassung des \nAntragstellers die Kapazität der Hochschule so überfordern würde, dass eine \nordnungsgemäße Ausbildung aller Beamten nicht mehr gewährleistet wäre, ist weder \nersichtlich noch vorgetragen. \n2. Der erforderliche Anordnungsgrund liegt vor. Insoweit wird auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (BA S. 6) verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n21 \n22 \n23 \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-19/2-b-272-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-19/2-b-272-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365440","retrieved":"2026-07-09 04:53:01.000414+00:00"}}