{"status":"available","doknr":"OLD365439","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-24","aktenzeichen":"6 B 242/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 242/22 \n \n6 L 562/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 24. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 9. August 2021 - 6 L 562/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. \nDer Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner \nFahrerlaubnis der alten Fahrerlaubnisklasse B durch Bescheid des Antragsgegners \nvom \n13. Juli 2022. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit Beschluss vom 9. August 2021 \nabgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis finde ihre \nRechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG, weil sich der Antragsteller im \nZeitpunkt der Begehung der letzten Geschwindigkeitsübertretung am 3. August 2020, \ndie zum Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister geführt habe, \nunwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Damit \nsei die Fahrerlaubnis ohne Ermessensspielraum des Antragsgegners zu entziehen \ngewesen. Der Antragsgegner habe den der Entscheidung zugrundeliegenden \nPunktestand zutreffend ermittelt und auch rechtsfehlerfrei die nach dem Stufensystem \nin § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller \nergriffen. Die Maßnahme der Fahrerlaubnisentziehung sei auch verhältnismäßig. \nDem hält der Antragsteller im Wesentlichen entgegen, das Verwaltungsgericht habe \nverkannt, dass es ihm aufgrund seiner beanstandungslosen Verkehrsteilnahme über \nzwei Jahre seit der letzten Geschwindigkeitsübertretung gelungen sei, die gesetzliche \nVermutung über die fahrerlaubnisrechtliche Ungeeignetheit i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 \nNr. 3 StVG zu widerlegen. Der Wortlaut der Norm spreche für eine widerlegliche \nVermutung. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bei Erreichen von acht Punkten die \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nFahrerlaubnis ausnahmslos zu entziehen sei, hätte er die Norm nicht als gesetzliche \nVermutung ausgestaltet, sondern ohne Rückgriff auf die Tatbestandsvoraussetzung \n„Ungeeignetheit“ des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnisentziehung gesetzlich \nanordnen können, was er offensichtlich nicht getan habe. Nach Sinn und Zweck stelle \ndie Norm eine Vermutung über eine abstrakte Gefahrenlage durch den \nKraftfahrzeugführer auf. Der Zweck werde aber nicht dadurch gefördert, dass \nKraftfahrzeugführern, von denen tatsächlich keine Gefährdung ausgehe, die \nFahrerlaubnis \nentzogen \nwerde. \nDiese \nAuslegung \nwerde \nauch \ndem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz als Teil des Rechtsstaatsprinzips gerecht, da mit der \nWiderlegbarkeit die Erforderlichkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme gesetzliche \nVerankerung finde. Das Verwaltungsgericht habe ferner fehlerhaft angenommen, dass \ndie sich für ihn ergebenden Folgen der Fahrerlaubnisentziehung im Verfahren nach § \n80 Abs. 5 VwGO keine Berücksichtigung finden könnten. Es habe verschiedene \nHypothesen aufgestellt, die jeglicher Tatsachengrundlage entbehrten. Insbesondere \nhalte ihm das Gericht zu Unrecht vor, dass die Verwarnung vom 25. März 2021 nicht \nauf ihn eingewirkt habe und er sich uneinsichtig zeige, indem er sich unter Hinweis auf \nseine beruflichen Tätigkeiten, Termindruck und erzwungene Insolvenz als Opfer \ngeriere. Das Gegenteil sei richtig. Die Fahrerlaubnisentziehung sei in seinem Fall nicht \nerforderlich und damit unverhältnismäßig, weil er aufgrund der Verwarnung unter dem \nEindruck, dass er bei der nächsten Zuwiderhandlung seine Fahrerlaubnis verlieren \nwürde, sein Fahrverhalten sofort und nachhaltig mit Hilfe eines Navigationssystems mit \nWarnfunktion vor Geschwindigkeitsüberschreitungen geändert und einen Schlussstrich \nunter sein bis dahin an den Tag gelegtes Verkehrsverhalten gezogen habe. \nDieses Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt zu keiner Abänderung der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts. \nNach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet \nzum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich \nacht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend \ndavon ausgegangen, dass die Norm eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung \nenthält. Für dieses Verständnis streitet schon der Wortlaut der Norm, der die vom \nAntragsteller vermisste gesetzliche Anordnung der Fahrerlaubnisentziehung als \nzwingende Rechtsfolge („ist zu entziehen“) unmissverständlich enthält. \n4 \n5 \n\n4 \n \nDie Entstehungsgeschichte und die teleologische Auslegung der Norm bestätigen \ndieses Ergebnis. \nDas Fahreignungs-Bewerbungssystem hat das alte Mehrfachtäter-Punktsystem, das \nmit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom \n24. April 1998 (BGBl. I S. 747) auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden war, \nabgelöst, aber an einem Mehrstufensystem festgehalten. Das alte Punktsystem enthielt \nbereits mit § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. („Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so \ngilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die \nFahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen“) eine § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. \n3 StVG vergleichbare Regelung, zu der in der Begründung des Gesetzentwurfs \nausgeführt wurde: Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der dritten Stufe beruhe auf \ndem Gedanken, dass die weitere Teilnahme derartiger Kraftfahrer am Straßenverkehr \nfür die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen würde. Hierbei falle \nbesonders ins Gewicht, dass es sich dabei um Kraftfahrer handele, die eine ganz \nerhebliche Anzahl von noch nicht getilgten Verstößen begangen hätten. Die \ngesetzliche Ungeeignetheitsvermutung könne grundsätzlich nicht widerlegt werden \n(BT-Drs. 13/13069 S. 50 und 69). Seinerzeit sah der Gesetzgeber von dem Grundsatz \nnoch zwei Ausnahmen vor, erstens die Fälle des § 4 Abs. 5 StVG a. F., in denen auf \natypische Weise 14 oder 18 Punkte „auf einen Schlag\" erreicht oder überschritten \nwerden, ohne dass die Maßnahmen des Punktsystems auf den früheren Stufen \nwirksam werden konnten, und zweitens die Möglichkeit einer Ausnahmeentscheidung \nder zuständigen Landesbehörde im Falle einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung \naufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. w StVG a. F. Für die Vorgängerregelung des § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. war daher höchstrichterlich geklärt, dass es sich um eine \nnach dem Verständnis des Gesetzgebers unwiderlegliche Vermutung der mangelnden \nEignung handele (BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 21.07 -, juris Rn. 16 und \n20). \nAn diesem Verständnis hat sich durch die Regelungen des Fahreignungs-\nBewertungssystem nach ganz herrschender Auffassung nichts geändert (OVG LSA, \nBeschl. v. 15. März 2022 - 3 M 220/21 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 26. Februar \n2021 - 11 CS 20.2979 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 8. August 2017 - 3 B \n103/17 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. November 2016 - OVG \n1 S 86.16 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. 31. März 2015 - 10 S 2417/14 -, juris Rn. \n4). Dies ist auch der Begründung des Gesetzentwurfs zum Änderungsgesetz vom 28. \nNovember 2014 (BGBl. I S. 1802) zu entnehmen. Danach sollte in Abkehr von der \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die zu der ersten der oben \ngenannten Ausnahmen im alten Punktsystem entwickelt worden war, klargestellt \nwerden, dass es im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem nicht mehr darauf \nankommen soll, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer \nVerstöße erreicht und ihm individuell mittels einer Warnfunktion die Möglichkeit zur \nVerhaltensänderung eingeräumt wird, bevor es zu weiterem Maßnahmen kommen darf \n(vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 23 ff.). Nach der \nGesetzesbegründung hält der Gesetzgeber dies nunmehr für entbehrlich, weil dem \ngesamten Fahreignungs-Bewertungssystem der Erziehungsgedanke zugrunde liege, \nwährend die Stufen in erster Linie nur der Information des Betroffenen dienten. Weiter \nheißt es: \n„Unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit \nvor ungeeigneten Fahrern zu schützen, kommt es vielmehr auf die Effektivität \ndes Fahreignungs-Bewertungssystem an. Hat der Betroffene sich durch eine \nentsprechende Anhäufung von Verkehrsverstößen als ungeeignet erwiesen, ist \ner vom Verkehr auszuschließen. Der Hinweis auf eine in bestimmten \nKonstellationen ausbleibende Chance, sein Verhalten so zu bessern, dass es \nzu keinen weiteren Maßnahmen kommt, kann in Abwägung mit dem \nSicherheitsinteresse der Allgemeinheit kein Argument dafür sein, über \nbestimmte Verkehrsverstöße hinwegzusehen und sie dadurch bei der \nBeurteilung der Fahreignung auszublenden. Denn es geht in solchen Fällen \nteilweise sogar um Konstellationen, in denen in kurzer Zeit wiederholt und \nschwer gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde, was ein besonderes Risiko für \ndie Verkehrssicherheit bedeutet“ \n(BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.). Damit hat der Gesetzgeber selbst die Maßstäbe, nach denen \nder Betroffene unwiderleglich als ungeeignet „gilt“ (§ 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 StVG) bzw. \nsich „als ungeeignet erwiesen“ hat (Gesetzesbegründung) und an die die zwingende \nRechtsfolge \nder \nFahrerlaubnisentziehung \nanknüpft, \nim \nInteresse \nder \nVerkehrssicherheit verschärft. Dies begegnet im Hinblick auf den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit keinen Bedenken (vgl. zur Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG und \nindirekt zur Verhältnismäßigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung: BVerwG, Urt. v. \n26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, juris Rn. 41). \nDaraus folgt im Streitfall, dass der Antragsteller mit Erreichen des Stands von acht \nPunkten, nachdem die vorhergehenden Stufen ordnungsgemäß durchlaufen waren - \nbeides wird von der Beschwerde nicht infrage gestellt -, unwiderleglich als ungeeignet \ngilt und ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu \nentziehen war. Folglich hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des \nAntragstellers \nauch \nzutreffend \nerkannt, \ndass \ndem \nAntragsgegner \nkein \nErmessensspielraum zustand. \n \n9 \n\n6 \n \nAuf \ndie \nvom \nAntragsteller \nangegriffenen \nAusführungen, \nmit \ndenen \ndas \nVerwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung begründet \nhat, kommt es nicht an. Auch wenn er sich nicht als Opfer sieht und der Meinung ist, \ndass er aufgrund der Verwarnung vom 25. März 2021 sein Verkehrsverhalten stabil \ngeändert hat, ist die Fahrerlaubnisentziehung in seinem Fall nicht unverhältnismäßig. \nDenn die gesetzgeberische Entscheidung, im Interesse der Verkehrssicherheit \naufgrund subjektiver Überzeugungen und beruflicher Belange von Fahrern, die sich \ndurch \nAnhäufung \nvon \nVerkehrsverstößen \nin \nrelativ \nkurzer \nZeit \n- \ndas \nFahreignungsregister (FAER) wies für den Antragsteller von Juli/November 2019 bis \nAugust 2020/März 2021 insgesamt fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen aus, davon \ndrei außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 45 km/h - als ungeeignet \nerwiesen \nhaben, \nkeine \nAusnahme \nvon \nder \nzwingenden \nRechtsfolge \nder \nFahrerlaubnisentziehung zuzulassen, ist nicht zu beanstanden. Es spricht vielmehr \neiniges dafür, dass der Gesetzgeber seiner sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden \nPflicht, andere Verkehrsteilnehmer vor unzumutbaren Risiken des Straßenverkehrs zu \nschützen, nur dann hinreichend nachkommt, wenn die Befähigung und Eignung des \nKraftfahrzeugführers sichergestellt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der \nEignungsmangel neu aufgetreten ist oder schon längere Zeit vorlag. Deshalb ist bei \nerwiesener Ungeeignetheit eine Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der - im Gegensatz \nzur Rücknahme oder dem Widerruf der erteilten Fahrerlaubnis (vgl. § 1 Satz 1 \nSächsVwVfZG, \n§§ \n48, \n49 \nVwVfG) \n- \nVertrauensschutzaspekte \noder \nErmessenserwägungen keine Rolle spielen, geboten. Auch für eine Verwirkung des \nRechts, die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist aus den genannten Gründen regelmäßig - \nund so auch hier - kein Raum (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 6 B 431/20 \n-, juris 11; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 5. Januar 2022 - 11 CS 21.2743 -, juris Rn. \n21. \nIm Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung ist das \nVerwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass bei offensichtlicher \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung das öffentliche Interesse \nam sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnis das entgegenstehende Suspensivinteresse \ndes Antragstellers überwiegt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene - \nwie \nder \nAntragsteller \n- \nauf \ndie \nFahrerlaubnis \nangewiesen \nist. \nDie \nFahrerlaubnisentziehung kann die persönliche Lebensführung und damit die \nWahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers durchaus gravierend \nbeeinflussen. Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener \nangesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen \n10 \n11 \n\n7 \n \nRisikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und \nLeben jedoch regelmäßig hinnehmen, ohne dass dies verfassungsrechtlichen \nBedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. \n6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. \nOktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2022 \n- 6 B 221/22 -, juris Rn. 12). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-24/6-b-242-22","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-24/6-b-242-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365439","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.973796+00:00"}}