{"status":"available","doknr":"OLD365438","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-24","aktenzeichen":"2 A 45/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 45/21 \n \n8 K 128/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden, Ständehaus \nSchloßplatz 1, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n2\n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 24. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2020 - 8 K 128/20 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. \n1. Die 19.. geborene Klägerin ist Bereichsrechtspflegerin im Dienst des Beklagten und \nwird sei dem 1. September 1989 im Amtsgericht B verwendet. Seit dem 1. Januar 1998 \nist sie Beamtin auf Lebenszeit, seit dem 1. April 2003 im Statusamt Justizober-\ninspektorin (Besoldungsgruppe A 10). Sie besuchte in den Jahren 1993 bis 2000 \ninsgesamt vier Weiterqualifizierungskurse. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 und \n30. Juli 2018 bat sie um Prüfung, ob sie den für eine Vollqualifizierung fehlenden \nfünften Kurs absolvieren könne und beantragte ihre Beförderung im Rahmen einer \nEinzelfallprüfung. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 16. August 2019 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2019 ab. Die Möglichkeit zur \nWeiterqualifizierung für Bereichsrechtspfleger sei in den Jahren 1996 bis 2005 \nangeboten worden, was angesichts der begrenzten Anzahl dieser Gruppe ausreichend \nsei. Die Klägerin sei entsprechend dem Schreiben des OLG vom 7. April 1999 auf \nmöglicherweise sich ergebende Nachteile bei Beförderungen hingewiesen worden. \nNach Ziffer 5 der Beförderungskriterien für den Geschäftsbereich des OLG werde für \neine Beförderung nach A 11 die erfolgreiche Teilnahme an insgesamt fünf Weiter-\nqualifizierungslehrgängen entsprechend §§ 4, 28 AOBerRPfl vorausgesetzt. \nDas Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Die \nKlägerin habe weder Anspruch auf Neubescheidung ihres Beförderungsbegehrens \n \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nnoch auf Neubescheidung ihres Antrags nach § 34a RPflG. Die Grundsätze der \nBeförderung seien durch § 27 Abs. 1 SächsBG, § 19 LVO i. V. m. den Beförderungs-\nkriterien des OLG Dresden für die Laufbahngruppe 2.1, Stand 1. Oktober 2019, \ngeregelt. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Beförderung nicht, weil sie \nnur vier statt der in Ziffer 5 der Beförderungskriterien für Bereichsrechtspfleger gefor-\nderten fünf Fortbildungen absolviert habe. Die Beförderungskriterien seien rechtmäßig, \nes werde auf den Beschluss des entscheidenden Senats vom 26. März 2020 - 2 B \n37/20 -, juris verwiesen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch (mehr) auf Zugang \nzu den Lehrgängen; diese seien für einen ausreichend langen Zeitraum angeboten \nworden. \nDie Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte mache Beförderungen \nvon \nQualifikationsanforderungen \nabhängig, \ndie \nfür \ndie \nÜbertragung \neines \nDienstpostens nicht Voraussetzung seien. Das Verwaltungsgericht stelle zu Unrecht \nauf die fehlende Verwendungsbreite der Klägerin ab. Die Auffassung, bei dem \nPersonalentwicklungskonzept handele es sich um ein Anforderungsprofil, sei rechtlich \nzweifelhaft. Maßgeblich sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu \nden sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ableitenden Beförderungskriterien. Der Beklagte könne \ndie Klägerin nicht aufgrund seiner Organisationshoheit durch die Festlegung der \nAnzahl der zu absolvierenden Kurse in den Beförderungskriterien von der \nAuswahlentscheidung ausschließen. Unabhängig davon habe der Beklagte in der \nVergangenheit Beförderungen aus der Personengruppe der Klägerin vollzogen. Die \nKlägerin habe seinerzeit nicht wissen können, dass es für eine spätere Beförderung \nauf eine bestimmte Anzahl von Kursen ankommen könnte. Es habe damals keinen \nchancengleichen Zugang zu den Kursen gegeben. Die Klägerin besitze die \nLaufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.1. Eine Einschränkung wie in § 33a \nAbs. 4 SächsLVO habe der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Die Forderung von fünf \nQualifizierungslehrgängen stehe in keinem Zusammenhang zur Qualifikation der \nBeamtin und ihrer tatsächlichen Einsetzbarkeit. Man könne Kenntnisse auch durch \nVerwendung auf einem bestimmten Gebiet erwerben. Es gebe keine sachlichen \nGründe für eine Differenzierung nach Kursanzahl. Der Beklagte müsse weiterhin \nQualifizierungskurse \nanbieten. \nDie \nKlägerin \nhabe \neinen \nAnspruch \nauf \nermessensfehlerfreie \nEntscheidung \nüber \nihren \nAntrag \nauf \nWeiter- \nbzw. \nVollqualifizierung; § 34a RPflG sei geltendes Recht. Die Anforderungen in den \nBeförderungskriterien \nführten \nzu \neiner \nmittelbaren \ngeschlechtsbezogenen \nDiskriminierung. \nDie \nAngelegenheit \nweise \nzudem \nbesondere \nrechtliche \n \n4 \n\n \n \n4\nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von grundsätzlicher Bedeutung, \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht \ngefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nVwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel \nin dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen \ndes Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, \nKammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 \n- 1 BvR 228/02 -, juris). \nDaran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \ndie Klägerin weder einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Beförderungsbegehrens \nnoch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Weiterqualifizierung hat. Der \nSenat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7 \nbis 15) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Darlegungen der \nKlägerin im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer abweichenden \nBewertung. \na) Die Vergabe eines Beförderungsamtes steht im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren Beförderungsbewerbern gemäß \nArt. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den verfassungsrechtlichen Kriterien \nder Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu treffen hat. Er kann dabei den \nKreis \nder \nBewerber \nim \nRahmen \nder \nihm \nzustehenden \nPersonal- \nund \nOrganisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken. Hierzu zählt die \nVorprägung der Auswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu \nbesetzenden Stelle (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 200, 377; \nBVerwG, Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 26. März 2020 \n- 2 B 37/20 -, juris Rn. 6). Mit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen \naufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die nach den Kriterien des \n \n \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nArt. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf zu treffende Auswahlentscheidung \neinbezogen zu werden. Zu den Vorgaben, die die Organisationsbefugnis des \nDienstherrn leiten und zugleich deren rechtliche Grenzen bestimmen, zählt \ninsbesondere der Grundsatz der Bestenauslese mit den in Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 \nAbs. 2 SächsVerf genannten Auswahlkriterien. Eine Einengung des Kreises der nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein \nöffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils darf deshalb nur aus \nsachlichen Erwägungen erfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. Oktober 2007, ZBR 2008, \n162, 163; Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, \njuris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 - a. a. O.). \nb) \nDiesen \nAnforderungen \nwird \ndie \nEntscheidung \ndes \nBeklagten, \ndas \nBeförderungsbegehren der Klägerin in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 \nabzulehnen, gerecht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die \nKlägerin die rechtlich nicht zu beanstandenden Beförderungskriterien des Beklagten \nfür das Statusamt A 11 nicht erfüllt. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen \nim Beschluss vom 26. März 2020 - 2 B 37/20 - a. a. O. Rn. 12, 14 ff. Die vom Beklagten \nvorgenommene Einschränkung der Beförderung von Bereichsrechtspflegern ohne \nVollqualifikation nach A 11 ist hiernach sachgerecht und steht mit dem Grundsatz der \nBestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf im Einklang. \nc) Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei derzeit ein (auch) mit A 11 (bündel-\n)bewerteter \nDienstposten \nübertragen, \nfolgt \nhieraus \nnichts \nanderes. \nDie \nBeförderungskriterien des Beklagten beziehen sich auf ausschließlich auf die \nÜbertragung eines höherwertigen Statusamtes, nicht auf die Vergabe eines \nhöherwertigen Dienstpostens. \nd) Der Einwand hinsichtlich der Verwendungsbreite ist nicht plausibel. Nach § 34 \nAbs. 3 Satz 1 RPflG können Bereichsrechtspfleger auch nach dem 31. Dezember 1996 \nauf weiteren Sachgebieten mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf \nGrund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung von Aufgaben auf diesen \nSachgebieten geeignet sind. Die Verwendungsmöglichkeiten in unterschiedlichen \nSachgebieten hängt nach der gesetzlichen Regelung davon ab, ob und welche \nQualifikationslehrgänge absolviert wurden. Eine höhere Anzahl von absolvierten \nLehrgängen führt notwendig zu einer größeren Verwendungsbreite. \ne) Die vom Beklagten aufgestellten Beförderungskriterien in Verbindung mit dem \nPersonalentwicklungskonzept entsprechen den vom Bundesverwaltungsgericht in \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nseinem Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris Rn. 35 aufgestellten \nMaßstäben. Hierfür ist es unerheblich, ob sie als Beförderungsrichtlinien oder als \nAnforderungsprofil bezeichnet werden. \nf) Die als zwingende Voraussetzung festgelegte Anzahl von fünf Qualifikationskursen \nin Ziffer 5 der Beförderungskriterien bewegt sich im Rahmen der von Art. 33 Abs. 2 GG \nvorgegebenen Bestenauslese; sie betrifft das Merkmal der Befähigung. \ng) Es ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Beklagte in der Vergangenheit \nBeförderungen von Bereichsrechtspflegern ohne Vollqualifikation bzw. ohne fünf \nabsolvierte Qualifikationskurse in das Statusamt A 11 vorgenommen hat. Dem \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. April 2020 - 11 L 30/20 - lässt \nsich dies jedenfalls nicht entnehmen. Die dortige Antragstellerin im Statusamt A 11 \nverfügte zwar nicht über die Vollqualifikation; dass sie indes (auch) nicht über fünf \nabsolvierte Kurse verfügt hätte, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Im Übrigen \nwürde eine im Einzelfall unter Verletzung der Beförderungskriterien erfolgte \nBeförderung die Richtlinien nicht unbeachtlich werden lassen, solange keine \nentgegenstehende Verwaltungspraxis erkennbar ist. \nh) \nDer \nKlägerin \nwar \nfrühzeitig \nbekannt, \ndass \ndie \nTeilnahme \nan \nden \nQualifizierungskursen im Hinblick auf spätere Beförderungsentscheidungen von \nBedeutung war. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 7. April 1999 an die Direktorin \ndes Amtsgerichts B, in dem diese aufgefordert wurde, die Klägerin in einem \nPersonalgespräch u. a. darauf hinzuweisen, dass eine Verhinderung an der \nKursteilnahme aus berechtigten persönlichen Hinderungsgründen im Hinblick auf \nBeförderungsentscheidungen grundsätzlich nicht zur Gleichstellung mit solchen \nBeschäftigten führe, die erfolgreich an Fortbildungskursen teilgenommen haben. \nZudem ergibt sich die Bedeutung der Absolvierung der Fortbildungskurse für eine \nspätere Verwendung in einem höherwertigen Amt unmittelbar aus § 34 Abs. 3 RPflG. \nNicht entscheidungserheblich ist vor diesem Hintergrund, zu welchem Zeitpunkt die \nKlägerin von der für die Beförderung nach A 11 notwendigen Mindestanzahl von fünf \nKursen erfahren hat. \ni) Für die Annahme, es habe im Zeitraum der Kursangebote keinen chancengleichen \nZugang für die Klägerin gegeben, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des \nZulassungsvorbringens keine Anhaltspunkte. Die Kurse sind - unstreitig - nach dem \nAuslaufen der Einstellung von Bereichsrechtspflegern zum 31. Dezember 1996 gemäß \n§ 34 Abs. 1 RPflG noch bis ins Jahr 2005, somit über die Dauer von neun Jahren, \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\ndurchgeführt worden; ihre Einstellung erfolgte nach dem unwidersprochenen \nVorbringen des Beklagten letztlich auch mangels Nachfrage. Der Senat erachtet diese \nZeitspanne \nangesichts \ndes \nbegrenzten \nPersonenkreises \nund \ndes \nÜbergangscharakters der Berufung von Bereichsrechtspflegern als ausreichend (vgl. \nSenatsbeschl. v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 a. a. O. Rn. 20). Die Klägerin bestreitet \nselbst nicht, dass sie die Möglichkeit der Kursteilnahme hatte; sie hat diese im Hinblick \nauf vier Kurse auch genutzt. Zudem war es offenbar vielen Bereichsrechtspflegerinnen \nmöglich, die Weiterbildungslehrgänge vollständig zu absolvieren oder gar an einer \nMaßnahme nach § 34a RPflG teilzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 26. März 2020 - 2 \nB 37/20 - a. a. O. Rn. 21). \nj) Aus der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.1, über die die Klägerin \nunstreitig verfügt, folgt nicht, dass der Dienstherr gehindert wäre, die Beförderung in \nhöherwertige oder gar Spitzenämter von der Erfüllung weitergehender Anforderungen \nabhängig zu machen. Die an die Befähigung anknüpfenden Kriterien erweisen sich \nauch angesichts des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 \nAbs. 2 SächsVerf als sachgerecht (vgl. Senatsbeschl. v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 - \na. a. O. Rn. 17). Soweit die Klägerin auf § 33a Abs. 4 SächsLVO verweist, fehlt es an \nder \nVergleichbarkeit: \nNach \nden \nBeförderungskriterien \ndes \nBeklagten \nsind \nBereichsrechtspfleger \nnicht \nallgemein \nvon \nbestimmten \nBeförderungsämtern \nausgeschlossen, sondern lediglich Bereichsrechtspfleger ohne die notwendige Anzahl \nvon Qualifizierungskursen bzw. - für die Spitzenämter - ohne Vollqualifikation. \nk) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf \nWeiterqualifizierung. Sie kann nicht verlangen, dass ihr die Nachqualifizierung durch \nWiederaufnahme der Lehrgänge ermöglicht wird. Es wird hierzu auf die Ausführungen \nim Senatsbeschluss v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 - a. a. O. Rn. 21 verwiesen, an denen \nder Senat festhält. \nl) Schließlich führen die Beförderungskriterien nicht zu einer mittelbaren \ngeschlechtsbezogenen Diskriminierung. Es wird auch hierzu auf die Begründung im \nSenatsbeschluss v. 26. März 2020 - 2 B 37/20 - a. a. O. Rn. 21 a. E. verwiesen. \n3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie \nvoraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das \n \n \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n8\nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht \n(SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche \nSchwierigkeiten zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden \nAusführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im \nRahmen des gerichtlichen Verfahrens unter Heranziehung der vorhandenen \nRechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die \nAusführungen unter 2. verwiesen. \n4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher \nhöchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner \nBedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen \nwürde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung \ndes Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, \nSächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren \nEntscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung \n(vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). \nDie von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, \nob es sich bei den Beförderungskriterien in Ziffer 5 um ein Anforderungsprofil im Sinne \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, \nob der Zugang zu Beförderungen davon abhängig gemacht werden kann, ob Beamte \nvor mehr als 15 Jahren an Qualifizierungslehrgängen teilgenommen haben, \nob Beförderungskriterien Anforderungen vorsehen können, die man nach Inkrafttreten \nnicht mehr nachweisen kann, \nob Ziffer 5 der Beförderungskriterien mit höherrangigem Recht vereinbar ist, \ninsbesondere, ob diese Beförderungskriterien mit Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 \nGG vereinbar sind, \nbedürfen keiner gerichtlichen Klärung, weil eine über den Einzelfall hinausgehende \nBedeutung von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt wird und für den Senat auch \nsonst nicht ersichtlich ist. \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n9\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung \nberuht \nauf \nder \nzutreffenden \nFestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \n \n26 \n27 \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365438","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-24/2-a-45-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365438","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365438","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-24/2-a-45-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365438","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.950142+00:00"}}