{"status":"available","doknr":"OLD365437","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-25","aktenzeichen":"2 A 902/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 902/20 \n \n8 K 262/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeurteilung \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 25. Oktober 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n20. Oktober 2020 - 8 K 262/19 - wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich (noch) gegen seine Regelbeurteilung vom 21. Juni 2017 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2019 für den Beurteilungszeitraum \n1. Juni 2014 bis 31. Mai 2017. \nDer am ... 19.. geborene Kläger, der als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) \nim mittleren Polizeivollzugsdienst des Beklagten steht, wurde zum 1. September 2007 \nauf Lebenszeit verbeamtet und war zunächst bei der Bereitschaftspolizei tätig. Zum 1. \nMärz 2013 wurde er zur Polizeidirektion L versetzt, wo er als Streifenbeamter im \nPolizeirevier L-Z und vom 16. September 2015 bis 29. Februar 2016 kommissarisch \nals Streifenbeamter im Polizeirevier L-N tätig war; seit 1. März 2016 war er als \nStreifenbeamter im Polizeirevier T eingesetzt. Bereits seit dem 1. Oktober 2009 war er \nzudem Schießtrainer im Nebenamt. In seiner für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai \n2014 erstellten Regelbeurteilung erhielt der Kläger zunächst 9 Punkte; mit \nWiderspruchs- und Abhilfebescheid vom 22. März 2019 wurde das Gesamturteil auf \n10 Punkte abgeändert. \nUnter dem 21. Juni 2017 erstellte der Leiter des PR T eine den Zeitraum 1. Juni 2014 \nbis 31. Mai 2017 umfassende Regelbeurteilung. Zur Begründung des auf 9 Punkte - \nentspricht den Anforderungen - festgesetzten Gesamturteils wird ausgeführt, dass in \nder Gesamtschau der Leistungs- und Befähigungsmerkmale der Kläger den \nAnforderungen \nentspreche. \nUnter \nbesonderer \nWertung \nseiner \nLeistungen, \ninsbesondere der Merkmale Fachwissen, Fachkönnen, Arbeitsstrukturierung, \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nBelastbarkeit sowie Verantwortungsbewusstsein, Teamfähigkeit und Konfliktfähigkeit \nsei das Gesamturteil mit 9 Punkten festzulegen. \nNach \nAbschluss \neines \ngegen \nden \nKläger \ndurchgeführten \nbehördlichen \nDisziplinarverfahrens mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2018 wurde ihm die \nBeurteilung am 9. Februar 2018 eröffnet. Der vom Kläger unter dem 13. Juni 2018 \neingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2019 als \nunbegründet zurückgewiesen. Die Beurteilung sei durch den Revierleiter als \nzuständigen Beurteiler erstellt worden. Es seien gemäß § 4 Abs. 1 SächsBeurtVO \nRichtwerte berücksichtigt worden. Die Vergleichsgruppe habe alle Beamten des \nStatusamtes A 8 innerhalb der Laufbahngruppe aus dem Bereich der Polizeireviere O \nund T umfasst, wobei das PR T eine eigene Vergleichsgruppe dargestellt habe. In der \nZeit vom 6. bis 9. Juni 2017 hätten mehrere Besprechungen der ordnungsgemäß \nbesetzten Beurteilungskommission stattgefunden. Die Beurteilung entspreche \ninhaltlich den Anforderungen des § 5 SächsBeurtVO; innerhalb der Vergleichsgruppe \nentspreche die Beurteilung den gezeigten Leistungen. Es seien Einschätzungen der \nunmittelbaren Vorgesetzten einbezogen und bewertet worden. Das Nebenamt als \nSchießtrainer sei berücksichtigt worden. Soweit sich der Kläger in einzelnen \nMerkmalen \ngegenüber \nder \nfür \nden \nvorangegangenen \nBeurteilungszeitraum \n(nachträglich angehobenen) Regelbeurteilung verschlechtert habe, folge hieraus \nnichts anderes; diese könne sich allein aus der Änderung der Leistung der \nVergleichsgruppe ergeben. \nDie auf Erteilung einer neuen Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Oktober \n2020 - 8 K 262/19 - ab. Die Beurteilung des Klägers stehe mit den rechtlichen Vorgaben \nin Einklang. Die Vergleichsgruppe sei ordnungsgemäß gebildet worden; diese habe \naus den 14 Beamten des Statusamtes A 8 innerhalb der Laufbahngruppe aus dem \nBereich des PR T bestanden. Auch die Beurteilungskommission sei ordnungsgemäß \ngebildet worden aus dem Leiter der PD L, dem Referatsleiter Recht und Personal und \ndem Leiter des PR T als Beurteiler der maßgeblichen Vergleichsgruppe. Die \nBeurteilung sei gemessen an dem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab \nauch materiell rechtmäßig. Die Tätigkeit als Schießtrainer habe über die bloße \nErwähnung in Ziffer IV hinaus nicht in der Beurteilung berücksichtigt werden müssen. \nEs sei Sache des Beurteilers, wo er Schwerpunkte setze; das Amt des Schießtrainers \nhabe die Tätigkeit des Klägers nicht geprägt. Dass das gegen den Kläger geführte \nDisziplinarverfahren eingeflossen sei, sei nicht ersichtlich. Bedenken hinsichtlich der \n4 \n5 \n\n \n \n4\nRechtmäßigkeit ergäben sich nicht aus der schlechteren Bewertung gegenüber der \nvorangegangenen Beurteilung in einigen Einzelmerkmalen und im Gesamturteil. Die \nBewertungsmaßstäbe seien eingehalten worden. \nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 2 A \n902/20 - die Berufung zugelassen, zu deren Begründung der Kläger sein bisheriges \nVorbringen wiederholt und vertieft. Es sei kein einheitlicher Beurteilungsmaßstab \nangewendet worden. Die Delegierung der Zuständigkeit an mehrere Beurteiler sei nicht \nbeliebig zulässig. Die Vergleichsgruppe erreiche mit 14 Beamten nicht die \nvorgesehene Mindestgröße. Erforderlich wäre eine Beurteilungskommission auf der \nEbene der Abteilung 3 des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für den Bereich \nder Vollzugspolizei. Es sei nicht erkennbar, dass es bei der PD L ein Verfahren zur \nSicherung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabs gegeben habe, wie es bei \nmehreren \nBeurteilern \nerforderlich \nwäre. \nDie \nZusammensetzung \nder \nBeurteilungskommission sei unklar und offenbar beliebig erfolgt; von einer \ntatsächlichen Befassung könne nicht ausgegangen werden. Der Beklagte habe \nlediglich Auszüge aus dem Verwaltungsvorgang vorgelegt. Die Vergleichsgruppe sei \nwegen Unterschreitung der Mindestzahl unzulässig; sie sei nicht homogen \nzusammengesetzt (Kriminal- und Streifendienst). Bei der Erstellung von Beurteilungen \nseien Fehlzeiten entscheidungserheblich berücksichtigt worden, so etwa im \nParallelverfahren 2 A 912/20; auch beim Kläger habe es krankheitsbedingte \nAbwesenheiten gegeben. Die Tätigkeit als Schießtrainer hätte über die Erwähnung in \nZiffer IV hinaus bei der Bewertung Berücksichtigung finden müssen; sie hätte zudem \nin \nder \nAufgabenbeschreibung \nausgewiesen \nwerden \nmüssen. \nDas \nim \nWiderspruchsbescheid erwähnte Disziplinarverfahren habe bei der Bewertung der \nLeistungen Berücksichtigung gefunden. Das Gesamturteil habe unzutreffend nicht auf \ndie prägenden Einzelmerkmale des Dienstpostens abgestellt und sei nicht ausreichend \nbegründet worden. Die Verschlechterung der Bewertung sei nicht plausibel gemacht \nworden. \nDas \nBeurteilungsverfahren \nhätte \nder \npersonalvertretungsrechtlichen \nMitbestimmung unterlegen, die nicht erfolgt sei. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Oktober 2020 - 8 K 262/19 \n- zu ändern, die Regelbeurteilung vom 21. Juni 2017 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 19. Juni 2019 aufzuheben und den Beklagten zu \nverurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für \nden Beurteilungszeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 neu zu beurteilen. \n6 \n7 \n\n \n \n5\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf die Antragserwiderung im \nZulassungsverfahren. Die Beurteilungskommission habe am 9. Juni 2017 getagt. Die \nBeurteilung sei vom zuständigen Beurteiler erstellt worden. Ausweislich des \nSchreibens des Präsidenten der PD L vom 8. März 2017 sei der Personalrat beteiligt \nworden. Die Bildung der Vergleichsgruppe sei zutreffend aus den 14 Beamten des \nStatusamtes A 8 innerhalb der Laufbahngruppe aus dem Bereich des PR T erfolgt. \nKrankheitsbedingte Fehlzeiten seien nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigt \nworden; das Disziplinarverfahren sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die \nTätigkeit als Schießtrainer sei mangels prägenden Charakters nicht in die \nAufgabenbeschreibung aufzunehmen gewesen. Die Bildung des Gesamturteils \nbegegne keinen rechtlichen Zweifeln. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Personalakte \ndes Klägers, den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gerichtsakte des \nVerwaltungsgerichts \nLeipzig sowie \ndie \nGerichtsakte \ndes \nZulassungs- und \nBerufungsverfahrens Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den \nBeklagten keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Regelbeurteilung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats für den Beurteilungszeitraum 1. Juni \n2014 bis 31. Mai 2017. Die Regelbeurteilung vom 21. Juni 2017 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 19. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \ndaher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). \nA. Die Klage ist zwar zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis. \nFür eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht erst dann kein \nRechtsschutzinteresse mehr, wenn die Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung \nverliert, \nAuswahlgrundlage \nfür \nkünftige \nPersonalentscheidungen \nzu \nsein. \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nZwischenzeitlich ist zwar eine weitere Regelbeurteilung (für den Zeitraum 1. Juni 2017 \nbis 31. Mai 2020) erfolgt, gegen die der Kläger ebenfalls Widerspruch eingelegt hat. \nIndes ist nicht auszuschließen, dass für zukünftige Auswahlentscheidungen auch auf \ndie streitgegenständliche Beurteilung (noch) ergänzend abgestellt wird. \nB. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer \nneuen Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats. \n1. Die dienstliche Beurteilung hat den aktuellen Stand von Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung des beurteilten Beamten wiederzugeben; bei Regelbeurteilungen \nist dies der Beurteilungsstichtag. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Beurteilung \nist daher die Sach- und Rechtslage am Stichtag, hier: dem 31. Mai 2017. Damals galten \ndie auf Grundlage von § 115 SächsBG a. F. erlassene Verordnung der Sächsischen \nStaatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 16. Februar 2006 \n(SächsGVB. S. 26; SächsBeurtVO) in der ab 29. Oktober 2014 geltenden Fassung \nsowie die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über \ndie dienstliche Beurteilung der Beamten und Beschäftigten im Geschäftsbereich des \nSächsischen Staatsministeriums des Innern vom 22. Mai 2012 (SächsABl. S. 669; VwV \nBeurteilung Bedienstete SMI). \n2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 26. Juni 1980, BVerwGE 60, 245, 246; Urt. v. 24. November 2005, BVerwGE 124, \n356; Urt. v. 25. Oktober 2011, BVerwGE 141, 113; Urt. v. 27, November 2014, \nBVerwGE 150, 356 Rn. 14; Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 9) und \ndes Senats (vgl. Urt. v. 14. November 2006, SächsVBl 2007, 89; Urt. v. 7. Februar 2012 \n- 2 A 288/11 -, juris; Urt. v. 19. Januar 2016 - 2 A 230/14 - und v. 6. Februar 2019 - 2 \nA 364/17 -, beide n. v.) ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher \nBeurteilungen \nin \nAnsehung \nder \ndem \nDienstherrn \ngegebenen \nBeurteilungsermächtigung auf die Überprüfung beschränkt, ob die Verwaltung gegen \nVerfahrensvorschriften \nverstoßen \nhat, \nvon \neinem \nunrichtigen \nSachverhalt \nausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem \nsie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, \nsachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verwaltungsvorschriften (Richtlinien), \ndie sie den Beurteilungen zugrunde legt, verstoßen hat. Wenn der Dienstherr \nVerwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat \nund diese auch anwendet, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nRichtlinien eingehalten worden sind und ob die Richtlinien selbst mit der gesetzlichen \nErmächtigung in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, \njuris Rn. 14 m. w. N.). \na) Die dienstliche Beurteilung des Klägers ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die vom \nBeurteiler vorgenommene Bildung der Vergleichsgruppe fehlerhaft wäre. \n§ 115 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. verpflichtet den Dienstherrn, die Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu \nbeurteilen. Die nähere Ausgestaltung des Beurteilungswesens, einschließlich der \nZulassung von Ausnahmen, bleibt einer Rechtsverordnung der Staatsregierung und \nergänzenden Bestimmungen der obersten Dienstbehörden überlassen (§ 115 Abs. 1 \nSatz 2 und 6 SächsBG a. F.). Die auf dieser Grundlage erlassene Sächsische \nBeurteilungsverordnung bestimmt in § 4 Abs. 1, dass bei Regelbeurteilungen \nRichtwerte berücksichtigt werden sollen (Satz 1), wobei Gesamturteile von sechs bis \neinschließlich zehn Punkten an etwa 60 Prozent derselben Vergleichsgruppe vergeben \nwerden sollen (Satz 2); ist die Bildung einer Vergleichsgruppe wegen zu geringer \nFallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu \ndifferenzieren (Satz 3). Die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs ist \ngemäß § 4 Abs. 2 SächsBeurtVO durch die Bildung von Beurteilungskommissionen \nsicherzustellen. Zur Bildung von Vergleichsgruppen heißt es in Abschnitt B III Nr. 1 \nVwV Beurteilung Bedienstete SMI, dass die Vergleichsgruppen vorrangig aus Beamten \nderselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe und möglichst \nderselben Laufbahn zu bilden sind. In Fällen, in denen die Wahrnehmung einer \nbestimmten Funktion im Vordergrund steht (z. B. Abteilungsleiter, Referatsleiter, \nSachgebietsleiter), können hilfsweise Angehörige derselben Funktionsebene eine \nVergleichsgruppe bilden. Nach Abschnitt B III Nr. 2 VwV Beurteilung Bedienstete SMI \nsind die Vergleichsgruppen aus mindestens 15 zu beurteilenden Beamten zu bilden. \nEs sind nur die Beamten in einer Vergleichsgruppe zu berücksichtigen, die an der \nRegelbeurteilung teilnehmen. Stehen weniger als 15 Beamte zur Verfügung, ist bei der \nBildung der Gesamtnoten eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der \nRichtwerte möglichst entspricht. \nAusgangspunkt der dienstlichen Beurteilung sind das statusrechtliche, die \nLaufbahnzugehörigkeit einschließende Amt des zu beurteilenden Beamten und die an \ndieses Amt zu stellenden Anforderungen. Maßgebend ist dabei nicht das Amt im \nabstrakt- oder konkret-funktionellen Sinne, sondern das statusrechtliche Amt, das der \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n8\nBeamte am Beurteilungsstichtag innehat. Die dienstliche Beurteilung darf sich daher \nnicht darin erschöpfen, wie der Beamte seinen konkreten Dienstposten bewältigt hat. \nDie Aufgabenerfüllung muss vielmehr zu den Anforderungen des statusrechtlichen \nAmts \nund \nzu \nden \nLeistungen \naller \nBeamten \nderselben \nLaufbahn- \nund \nBesoldungsgruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1980, \nBVerwGE 60, 245 und Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 22; Senatsurt. \nv. 7. Februar 2012 - 2 A 288/11 -, juris Rn. 25). Dem entspricht Abschnitt B III Nr. 1 \nVwV Beurteilung Bedienstete SMI, der die Beamten derselben Laufbahn und \ndesselben Statusamts als Bezugsgruppe einer vergleichenden Bewertung ansieht. Die \nVorstellung, dass nur Beamte derselben Laufbahn miteinander vergleichbar sind, stellt \nden grundlegenden Inhalt des Laufbahnprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz \ndes Berufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt ist. In einer Laufbahn \nwerden alle Ämter derselben Fachrichtung zusammengefasst, die die gleiche Vor- und \nAusbildung erfordern. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsBG a. F. umfasst eine Laufbahn \nalle Ämter derselben Fachrichtung, die eine vergleichbare Vorbildung und Ausbildung \nvoraussetzen. Beamte derselben Laufbahn sind daher grundsätzlich vergleichbar. Sie \nwerden im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt (§ 32 SächsBG a. F.) und steigen \nbei Bewährung in dieser Laufbahn kontinuierlich auf (§ 33 SächsBG a. F.). Beamte \nderselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe sind daher die maßgebliche \nGruppe für einen Leistungsvergleich, weil sie auch in einem Auswahlverfahren \npotentiell miteinander in Beziehung gesetzt und verglichen werden müssen. Diesen \nSchritt nimmt die dienstliche Beurteilung vorweg (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. März 2017, 2 \nC 21.16 -, juris Rn. 45, 46; Urt. v. 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 -, juris Rn. 25). Zur \nBildung von Vergleichsgruppen hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 7. März 2017 - 2 B 25.16 -, juris Rn. 8 ff.): \nAllerdings muss bei der Verwendung von Richtwerten die Vergleichsgruppe, auf die \nsie sich beziehen, rechtsfehlerfrei gebildet werden. Richtwerte können ihre \nVerdeutlichungsfunktion gegenüber dem einzelnen Beurteiler nur entfalten, wenn sie \nauf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen sind. Der Beurteiler muss die \ndienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kennen, um diejenigen Beamten \nder Gruppe benennen zu können, die der von dem Richtwert erfassten Notenstufe \nzuzuordnen sind (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, \n356 <361>). \nDabei muss die für den einzelnen Beurteiler überschaubare Gruppe hinreichend groß \nund hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit \ngenügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und \nEignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne \nhomogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen \ndieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur \ndann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander \n\n \n \n9\nverglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden \n(BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 <361> und \nBeschluss vom 25. Oktober 2011 - 1 WB 51.10 - BVerwGE 141, 113 Rn. 44). \nWie groß eine Vergleichsgruppe sein muss, um die Annahme zu rechtfertigen, dass in \nihr die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sind, lässt sich \nnicht allgemein, sondern nur für den konkreten Fall beantworten. Einfluss auf die \nerforderliche \nMindestgröße \nder \nVergleichsgruppe \nhat \ninsbesondere \ndas \nBeurteilungssystem. So liegt es nahe, dass bei kleinen Richtwerten (z.B. 5 %) die \nVergleichsgruppe größer sein muss als bei großen Richtwerten (z.B. 40 %). Auch wird \nbei größerer Differenzierung der Notenskala (z.B. neun Notenstufen) die \nVergleichsgruppe ggf. größer sein müssen als bei geringerer Differenzierung (z.B. vier \nNotenstufen). Dementsprechend kann eine allgemeingültige Mindestzahl für die Größe \nder Vergleichsgruppe bei der Verwendung von Richtwerten nicht benannt werden. Die \nerforderliche Mindestgröße der Vergleichsgruppe ist vielmehr von den Gegebenheiten \ndes konkreten Falles abhängig. \nAusgehend von diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, wurde die Vergleichsgruppe \nzutreffend gebildet. Der Kläger befand sich am Beurteilungsstichtag 31. Mai 2017 in \ndem nach A 8 besoldeten Statusamt eines Polizeiobermeisters, das zur Laufbahn des \nmittleren \nPolizeivollzugsdiensts \ngehört. \nDementsprechend \nmusste \ndie \nVergleichsgruppe aus Beamten des Polizeivollzugsdienstes dieser Besoldungsgruppe \nbestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Kriterium der Homogenität dahin \npräzisiert, dass die Vergleichsgruppe aus Beschäftigen bestehen muss, die potentiell \nin einer Konkurrenzsituation zueinander stehen, weil die Vorgabe von Richtwerten oder \nQuoten der Klärung einer Wettbewerbssituation diene (BVerwG, Urt. v. 2. März 2017 - \n2 C 21.16 - und Urt. v. 15. Dezember 2021 - 2 A 1.21 -, a. a. O.). Gemäß § 3 Abs. 1 \nNr. 8, § 31 Abs. 2 Satz 1 SächsLVO können Beamte der Fachrichtung Polizei sowohl \nfür Aufgaben der Schutzpolizei als auch der Kriminalpolizei ihrer Laufbahngruppe \neingesetzt werden und in den jeweils anderen Dienstzweig übernommen werden, \ndessen Amtsbezeichnung sie dann führen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 SächsLVO). Ausgehend \ndavon \ngehören \ndie \nBeamten \nbeider \nDienstzweige \nder \nLaufbahn \ndes \nPolizeivollzugsdienstes und damit derselben Laufbahn an (so bereits Senatsurteil v. \n6. Februar 2019 - 2 A 364/17 - n. v., Rn. 37). \nZum Vergleich herangezogen wurden zutreffend die Beamten des mittleren \nPolizeivollzugsdienstes der Besoldungsgruppe A 8 des PR T. Die Vergleichsgruppe \nwird maßgeblich durch den zuständigen Beurteiler bestimmt, wie sich aus der \nvorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt: Danach \nmuss die Gruppe hinreichend groß, aber für den einzelnen Beurteiler (noch) \nüberschaubar sein. Die Zuständigkeit für die Erstellung der Regelbeurteilungen der \nBeamten der Laufbahngruppe 1.2 war nach § 8 Abs. 2 SächsBeurtVO vom Leiter der \n21 \n22 \n\n \n \n10 \nPD L auf die Leiter der Organisationseinheiten übertragen und zugleich die jeweilige \nOrganisationseinheit als Vergleichsgruppe festgelegt worden (vgl. die Verfügungen \nvom 8. März 2017 und vom 18. April 2017). Der für den Kläger zuständige Beurteiler \nwar hiernach der Leiter des PR T, die Vergleichsgruppe umfasste damit die \nPolizeivollzugsbeamten im Statusamt A 8 im PR T. \nDie Vergleichsgruppe war mit 14 Beamten auch (noch) hinreichend groß. Zwar geht \nZiffer III Nr. 2 VwV Beurteilung Bedienstete SMI von einer regelmäßigen Mindestgröße \nvon 15 Beamten aus, lässt aber - wie in § 4 Abs. 1 Satz 3 SächsBeurtVO vorgesehen \n- auch die Beurteilung von weniger als 15 Beamten zu, wenn eine Differenzierung \nentsprechend der Festlegung der Richtwerte angestrebt wird. Diese Verfahrensweise \nsteht im Einklang mit der oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: \nHiernach bestimmt sich die Mindestgröße der Vergleichsgruppe nach den \nGegebenheiten des konkreten Falles in Abhängigkeit von der Verteilung der Richtwerte \nund der Anzahl der Notenstufen. Ausgehend von einer anzustrebenden Verteilung von \nGesamturteilen von 6 bis 10 Punkten an 60 % und von 11 bis 16 Punkten an 40 % der \nVergleichsgruppe und von einer Notenskala mit 16 Punkten, die sich auf sechs \nNotenstufen verteilen, erachtet der Senat die Anzahl der Beamten der \nVergleichsgruppe als noch hinreichend groß, um die angestrebte Differenzierung \nvornehmen zu können. \nb) Die Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs durch die Bildung von \nBeurteilungskommissionen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. \nDen Beurteilern wurden durch den Leiter der PD L die in § 4 Abs. 1 SächsBeurtVO \nfestgelegten Richtwerte zur Berücksichtigung vorgegeben, was keinen rechtlichen \nBedenken begegnet. Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus (Beschl. v. \n7. März 2017 - 2 B 25.16 - a. a. O. Rn. 7): \nDie Festlegung von Richtwerten ist rechtlich zulässig. Dadurch werden die Beurteiler \nnicht etwa angehalten, die Note unter Heranziehung sachwidriger Erwägungen zu \nbilden. Die Richtwerte bestimmen vielmehr das anteilige Verhältnis der betreffenden \nNoten in dem jeweiligen Verwaltungsbereich. Mittels der so vorweg bestimmten \nHäufigkeit verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr den Aussagegehalt der in der \nRegel in Beurteilungsrichtlinien bezeichneten und dort nur kurz umschriebenen Noten. \nDie Richtwerte verdeutlichen dem beurteilenden Vorgesetzten den vom Dienstherrn \ngewollten Maßstab. Die Berechtigung des Dienstherrn, den Aussagegehalt der Noten \nin dieser Weise zu konkretisieren und zu verdeutlichen, ist Teil seiner Befugnis, die \nNotenskala und die Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden, überhaupt \nfestzulegen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 \n<360> m.w.N.). \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n11 \nZur Sicherung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabs wurden gemäß § 4 Abs. 2 \nSächsBeurtVO \nausweislich \nder \nVerfügung \nvom \n8. \nMärz \n2017 \nBeurteilungskommissionen gebildet. Diese setzten sich jeweils mindestens zusammen \naus dem nach § 8 Abs. 1 SächsBeurtVO zuständigen Beurteiler (Leiter der PD L) als \nVorsitzendem, dem gemäß § 8 Abs. 2 SächsBeurtVO bestimmten Beurteiler für die \njeweilige Vergleichsgruppe sowie dem Leiter Referat Recht, Personal. Entsprechend \ndem in Ziffer V VwV Beurteilung Bedienstete SMI vorgesehenen Verfahren wurde den \nBeurteilungskommissionen aufgegeben, sich nach Erstellung der Beurteilungen durch \ndie Beurteiler bis 19. Mai 2017 im Zeitraum 6. bis 9. Juni 2017 zusammenzufinden. Im \nAnschluss an die Beurteilungskonferenzen hatte das Referat Recht, Personal bis zum \n13. Juni 2017 eventuelle Aktualisierungen vorzunehmen, damit die Beurteilungen \ndurch die zuständigen Beurteiler bis zum 21. Juni 2017 abgeschlossen werden \nkonnten. \nNach den Ausführungen des Beklagten, an denen zu zweifeln der Senat keine \nAnhaltspunkte hat, erfolgte die Sitzung der Beurteilungskommission für das PR T in \nder vorgegebenen Besetzung am 9. Juni 2017. Entgegen der Ansicht des Klägers \nbestand keine Pflicht, den Ablauf der Beurteilungskonferenz zu dokumentieren. Eine \nsolche ergibt sich weder aus der Sächsischen Beurteilungsverordnung noch aus \nVorgaben der VwV Beurteilung Bedienstete SMI. \nDie entsprechend Ziffer VI Satz 2 VwV Beurteilung Bedienstete SMI erfolgte \nZusammensetzung der Beurteilungskommission begegnet keinen rechtlichen \nBedenken. Es bestand insbesondere keine Notwendigkeit der Bildung einer \nBeurteilungskommission auf Ebene der Abteilung 3 des SMI. Eine solche ergibt sich \nweder aus § 4 Abs. 2 SächsBeurtVO - die Bestimmung spricht lediglich allgemein von \nBeurteilungskommissionen - noch aus der VwV Beurteilung Bedienstete SMI (vgl. dort \nZiffer VI Satz 1, wonach die Abteilung 3 des SMI für ihre nachgeordneten Dienststellen, \ninsbesondere zur Herbeiführung geeigneter Vergleichsgruppen, die Entscheidung über \ndie Zusammensetzung der Beurteilungskommission an sich ziehen kann.). Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Beurteilerkonferenzen, die zu \neiner einheitlichen Beurteilungspraxis beitragen, grundsätzlich zulässig, wenn auch \nnicht erforderlich (vgl. von der Weiden, ThürVBl., 2018, 245, 248 m. w. N.). Eine \nVerpflichtung zur Einsetzung einer übergreifenden Beurteilungskommission bestand \nnach alldem nicht. \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n12 \nc) \nEin \nVerstoß \ngegen \nBestimmungen \nder \npersonalvertretungsrechtlichen \nMitbestimmung, insbesondere §§ 79, 80 Abs. 2 Nr. 4 SächsPersVG, ist nicht \nersichtlich. Mit den Verfügungen vom 8. März 2017 und 18. April 2017 wurden durch \nden Leiter der PD L - in Übereinstimmung mit § 4 SächsBeurtVO und der VwV \nBeurteilung Bedienstete SMI - Festlegungen zum Ablauf des Beurteilungsverfahrens \nder Beamten der Laufbahngruppe 1.2 für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Mai 2017 \ngetroffen. Der Personalrat wurde hiervon jeweils nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. \nd) Die Beurteilung des Klägers ist nicht rechtswidrig, weil unzutreffend \nkrankheitsbedingten Fehlzeiten berücksichtigt worden wären. Soweit der Kläger sich \nhierzu auf andere Beurteilungen bezieht, ist das Vorbringen im Hinblick auf seine \neigene \nRegelbeurteilung \nohne \nBedeutung. \nFür \neine \nEinbeziehung \nvon \n(krankheitsbedingten) Zeiten der Abwesenheit in die Beurteilung des Klägers liegen \nkeine \nAnhaltspunkte \nvor. \nWeder \nder \nBeurteilung \nselbst \nnoch \ndem \nWiderspruchsbescheid lässt sich entnehmen, dass etwaige Fehlzeiten des Klägers \nEingang in die Regelbeurteilung gefunden hätten. \ne) Ebenso scheidet eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung wegen Berücksichtigung \neines gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahrens aus. Für den Senat ist eine \n(unzulässige) Einbeziehung nicht ersichtlich. Das betreffende Disziplinarverfahren wird \nin der Beurteilung selbst nicht erwähnt. Im Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2019 \nfindet sich lediglich im „Tatbestand“ unter Ziffer I. der Hinweis, dass die Beurteilung \ndem Kläger (erst) am 9. Februar 2018 eröffnet worden sei, weil sie gemäß § 3 Abs. 4 \nNr. 1 SächsBeurtVO wegen eines anhängigen Disziplinarverfahrens zurückzustellen \ngewesen sei; nach dessen behördlichen Abschluss sei die Aushändigung u. a. der \nstreitgegenständlichen Beurteilung veranlasst worden. Hieraus ergeben sich keine \nAnhaltspunkte, dass das Disziplinarverfahren Eingang in die Regelbeurteilung \ngefunden hätte. \nf) Die Tätigkeit des Klägers als Schießtrainer im Nebenamt bedurfte - über die \nErwähnung unter Ziffer IV hinaus - keiner Berücksichtigung in der Regelbeurteilung. \nDie dienstliche Beurteilung dient vornehmlich dem Zweck, Grundlage für am \nLeistungsgrundsatz orientierte Entscheidungen über die Verwendung der Beamten \nund über ihr dienstliches Fortkommen zu sein. Daher hat sie auf der Grundlage der auf \ndas übertragene Statusamt bezogenen individuellen Bewertung der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung des Beamten zu erfolgen, um den Vergleich der \nBeamten unter den nach Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Kriterien zu ermöglichen \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n13 \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1980 a. a. O.). Dies schließt es grundsätzlich nicht aus, \nneben den Leistungen des Beamten, die er auf seinem Dienstposten in Erfüllung der \nAnforderungen seines statusrechtlichen Amtes erbracht hat, auch Leistungen des \nBeamten im Rahmen einer im öffentlichen Dienst erbrachten Nebentätigkeit \nheranzuziehen. Denn auch eine Nebentätigkeit kann im Einzelfall geeignet sein, das \nBild von der dienstlichen Leistung und Befähigung des Beamten mit zu prägen. Ein \nverallgemeinerungsfähiger beurteilungsrechtlicher Grundsatz, eine nebenamtliche \nTätigkeit stets bei der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen, besteht jedoch \nnicht. Dies bedarf vielmehr der Prüfung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls \n(vgl. zur Frage der Einbeziehung einer Nebentätigkeit: Schnellenbach/Bodanowitz, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rn. 349 und 358; \nOVG Rh.-Pfalz, Urt. v. 20. Mai 1992 - 2 A 12357/91 -, ZBR 1993, 90; OVG NRW, \nBeschl. v. 7. März 2016 - 6 A 623/14 -, juris Rn. 9). \nNach der Sächsischen Beurteilungsverordnung finden Aufgaben außerhalb des \nHauptamtes regelmäßig nicht Eingang in die Aufgabenbeschreibung und sind \ndemgemäß auch nicht zu bewerten: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsBeurtVO sind in \nder der dienstlichen Beurteilung voranzustellenden Aufgabenbeschreibung die den \nAufgabenbereich des Beamten im Beurteilungszeitraum prägenden Tätigkeiten \naufzuführen. Das gemäß § 7 SächsBeurtVO für die Regelbeurteilung zu verwendende \nFormular (Anlage 3 zu § 7 SächsBeurtVO) sieht vor, dass unter Ziffer II.1 die \nAufgabenbeschreibung und unter Ziffer II.2 die Bewertung der Leistungs- und \nBefähigungsmerkmale einschließlich der Festsetzung und Begründung des \nGesamturteils erfolgt. Die Nennung von Aufgaben außerhalb des Hauptamtes (z. B. \nNebenämter, Ehrenämter) erfolgt - nach der Auflistung der Teilnahme an Fortbildungen \n- erst unter Ziffer IV. des Formulars; diese Aufgaben nehmen damit augenscheinlich \nnicht an der bereits zuvor erfolgten Bewertung teil. Dementsprechend sah die \nVerfügung des Leiters der PD L vom 6. März 2017 vor, dass Aufgaben außerhalb des \nHauptamtes abgesehen von der Benennung nicht Gegenstand der Beurteilung sein \nsollten. \nEine Berücksichtigung der Schießtrainertätigkeit wäre nach den eingangs dargestellten \nGrundsätzen lediglich dann geboten, wenn sie ausnahmsweise geeignet wäre, das Bild \nvon der dienstlichen Leistung und Befähigung des Beamten mit zu prägen und \nRückschlüsse auf seine Qualifikation in Bezug auf weitere dienstliche Verwendungen \nzuzulassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 39 f. m. \nw. N.). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Zwar hat der Kläger die Nebentätigkeit \n33 \n34 \n\n \n \n14 \nals Schießtrainer auf Verlangen des Dienstherrn im Jahr 2009 übernommen. Wie er in \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nausgeführt \nhat, \nhatte \ndie \nTätigkeit \nim \nBeurteilungszeitraum einen zeitlichen Umfang von rund einem Monat pro Jahr, der sich \nwie folgt zusammensetzte: Jeweils ein Tag pro Jahr Leitung des Schießtrainings für \njede der fünf im PR T vorhandenen Dienstgruppen; rund 14 Tage jährlich \nUnterstützung der hauptamtlichen Schießtrainer; ggfs. Vertretung der hauptamtlichen \nSchießtrainer im Verhinderungsfall. Nicht einzubeziehen sind insoweit vom Kläger \nabsolvierte Fortbildungen während der Dienstzeit (vgl. Ziffer III der Beurteilung) und die \nprivate Fortbildung während der Freizeit, weil es sich insoweit nicht um der Beurteilung \nunterliegende dienstliche Tätigkeiten handelt. Angesichts eines Umfangs des \nNebenamts von somit weniger als 10 % der Dienstausübung geht der Senat nicht von \neinem das Gesamtleistungsbild mit prägenden Charakter der Schießtrainertätigkeit \naus. \ng) Die Regelbeurteilung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das Gesamturteil \nunzutreffend gebildet und begründet worden ist. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf das Gesamturteil \neiner dienstlichen Beurteilung, die im sog. Ankreuzverfahren erstellt worden ist, in der \nRegel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den \nEinzelbegründungen hergeleitet wird (vgl. Urt. v. 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 65). \nAus der Statusamtsbezogenheit der dienstlichen Beurteilung folgt hierbei zwingend, \ndass sich auch die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Ermittlung und \nnachfolgenden Begründung des Gesamturteils auf die Anforderungen des Statusamts \nbeziehen muss. Ansonsten könnte das Gesamturteil seine zentrale Funktion, \nmaßgebliches Kriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens zur Vergabe eines \nBeförderungsamtes zu sein, nicht erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 2018 - 2 A \n10.17 -, juris Rn. 44 ff.). Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind stets \nallein am Maßstab der Anforderungen des Statusamtes des Beamten zu messen (vgl. \nvon der Weiden, Die dienstliche Beurteilung, ThürVBl. 2018, 278 m. w. N.). Die \nerforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils muss \neinheitlich erfolgen; die Herstellung der Einheitlichkeit obliegt dem Normgeber oder \nDienstherrn im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit. Die erforderliche Gewichtung der \nEinzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten \ninnegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich \nerfolgen. Der Dienstherr muss dafür Sorge tragen, dass innerhalb des \nGeltungsbereichs derselben Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von \n35 \n36 \n\n \n \n15 \nBeamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten \nLaufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 1. März 2018 - 2 A 10.17 a. a. O. Rn. 45). \nDer Senat kann offenlassen, ob die Bildung des Gesamturteils vorliegend diesen \nAnforderungen im Hinblick auf den Maßstab des Statusamtes genügt. Zwar ergibt sich \naus der Regelbeurteilung selbst nicht, dass das Gesamturteil unter Außerachtlassung \ndes Statusamtes unter Heranziehung besonderer Einzelmerkmale bezogen auf den \ninnegehabten Dienstposten gebildet worden wäre. Für ein Abstellen auf die den \njeweiligen Dienstposten prägenden Einzelmerkmale spricht allerdings die Verfügung \ndes Leiters der PD L vom 17. März 2017, die in Ziffer V. ersichtlich auf die \nAnforderungsprofile des jeweiligen Dienstpostens, bei mehreren Verwendungen somit \nauf verschiedene Anforderungsprofile, abstellt. Diese Verfahrensweise, wonach die \nprägenden Merkmale aus den Anforderungsprofilen des Dienstpostenrahmenkonzepts \nentnommen wurden, hat die Vertreterin des Beklagten zudem im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. \nHierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an, weil vorliegend kein anderes \nals das vom Beurteiler festgelegte Gesamturteil in Betracht kommt. Die Anforderungen \nan die Begründung des Gesamturteils sind umso geringer, je einheitlicher das \nLeistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung \nfür das Gesamturteil dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht \nkommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf \nNull - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris \nRn. 37; Urt. v. 2. März 2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 13; Urt. v. 1. März 2018 - 2 A 10.17 \n- a. a. O. Rn. 43). So liegt es hier: Der Beurteiler hat die Leistungen des Klägers in 7 \nvon 8 Einzelmerkmalen mit jeweils 9 Punkten und die Befähigung in 6 von 8 Merkmalen \nebenfalls mit 9 Punkten bewertet. Lediglich in den Merkmalen Fachwissen, \nTeamverhalten und Kommunikation wurden 10 Punkte vergeben. Der Senat erachtet \nes als ausgeschlossen, dass bei dieser Konstellation unter Heranziehung von das \nStatusamt A 8 im Polizeivollzugsdienst prägenden Einzelmerkmalen ein anderes \nGesamturteil als 9 Punkte denkbar ist. \nh) Die Begründung des Gesamturteils ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie \nnicht gesondert auf die Abweichung von einem Punkt, zugleich von einem Prädikat, \ngegenüber der für den vorangegangenen Beurteilungszeitraum erstellten Beurteilung \neingeht. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich schon nicht um eine \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n16 \nerhebliche \nVerschlechterung, \ndie \nbesondere \nAnforderungen \nan \nden \nBegründungsaufwand stellen würde (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember \n2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 33). Zum einen war eine Begründung der Verschlechterung \nim Rahmen des Gesamturteils in der Regelbeurteilung tatsächlich unmöglich, weil die \nvorangegangene Regelbeurteilung zunächst (ebenfalls) auf 9 Punkte gelautet hatte \nund erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, also nach Erstellung und Eröffnung \nder streitgegenständlichen Beurteilung, mit Abhilfebescheid vom 22. März 2019 auf 10 \nPunkte angehoben wurde. Zum zweiten erschließt sich die Verschlechterung \ngegenüber der vorangegangenen Beurteilung ohne Weiteres von selbst, weil in der \nstreitgegenständlichen \nBeurteilung \ndie \nBefähigungsmerkmale \nim \nBereich \nFührungskompetenz nicht bewertet wurden; gerade in diesem Bereich hatte der Kläger \nin der vorangegangenen Regelbeurteilung die höchsten Punktwerte in den \nEinzelmerkmalen erzielt (nämlich dreimal 11 und einmal 12 Punkte). Zudem hat der \nBeklagte - nachdem der Kläger eine Erörterung der Beurteilung abgelehnt hatte - \nbereits im Widerspruchsverfahren auf mögliche Gründe für eine Verschlechterung \nhingewiesen, die auch in einer Veränderung der Vergleichsgruppe liegen könnten. \nDamit ist er zunächst seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung gerecht geworden. \nSoweit der Kläger einen darüber hinausgehenden Erläuterungsbedarf sieht, hätte es \nan ihm gelegen, Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des gefundenen Ergebnisses \ndarzulegen. Die beschriebene Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer \ndienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an \nder Richtigkeit dieser Werturteile stehen auch in einer Wechselbeziehung zueinander. \nHält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den \nDienstherrn für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu \nbenennen, die er entweder für unklar oder für unzutreffend hält. Hat der Dienstherr \nseinen Standpunkt etwa in Gesprächen dargestellt, genügt es danach nicht mehr, \nEinzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. In \neiner solchen Situation liegt es vielmehr am Beamten klarzustellen, hinsichtlich \nwelchen Werturteils und aus welchem Grund er einen weiteren Erläuterungsbedarf \nsieht (BVerwG, Urt. v. 1. März 2018 - 2 A 10.17 - a. a. O. Rn. 37). Entsprechende \nDarlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, sind dem \nKlägervortrag nicht zu entnehmen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 \nVwGO vorliegt. \n40 \n41 \n\n \n \n17 \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \n\n \n \n18 \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, \n§ 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts orientiert sich der Senat, \nebenso wie das Verwaltungsgericht, an Ziffer 10.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (Sonderbeilage Sächsische Verwaltungsblätter 2014, Heft \n1). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n19 \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-25/2-a-902-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-25/2-a-902-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365437","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.909210+00:00"}}