{"status":"available","doknr":"OLD365436","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-27","aktenzeichen":"6 B 276/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 276/22 \n \n5 L 410/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Landesamt \nfür Umwelt, Landwirtschaft und Geologie \nvertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat \nPillnitzer Platz 3, 01326 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGewährung von Fördermitteln; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 27. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 14. September 2022 - 5 L 410/21 - wird verworfen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig und daher nach § 146 Abs. 4 Satz 4 \nVwGO zu verwerfen, da sie - entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem \ndem Antragsteller am 17. September 2022 zugestellten Beschluss und den \nErfordernissen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO - nicht durch einen nach § 67 Abs. 2 \nSatz 1, Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben \nworden ist, sondern am 29. September 2022 (Eingang beim Verwaltungsgericht \nLeipzig) durch ein vom Antragsteller selbst unterzeichnetes Schreiben. Auf den \nVertretungszwang, der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung der \nBeschwerde gilt, ist der Antragsteller zusätzlich mit der Eingangsverfügung des Senats \nhingewiesen worden. Bis zum Ablauf der in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Frist \nvon zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses hat sich auch kein \nProzessbevollmächtigter für den Antragsteller angezeigt und Beschwerde eingelegt. \nEntgegen der Ansicht des Antragstellers folgt ein Recht, sich vor dem \nOberverwaltungsgericht selbst zu vertreten, auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. c \nEMRK. Denn diese auf strafrechtliche Anklageverfahren und ihnen vergleichbare \nVerfahren \nzugeschnittene \nVorschrift \ngilt \nnicht \nfür \nverwaltungsgerichtliche \nVerpflichtungsklagen (BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 1996 - 5 B 201.95 -, juris Rn. 2) und \nentsprechende Eilverfahren. Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 47 GRCh, da das \ndarin verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht ist und \ndaher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in \nseinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann, wie es bei \nder Anordnung eines Vertretungszwangs für bestimmte Verfahren der Fall ist (EuGH, \n1 \n2 \n\n3 \n \nBeschl. v. 6. April 2017, - C-464/16 -, juris Rn. 31; BGH, Beschl. v. 9. Juli 2021 - AnwZ \n[Brfg] 11/21 -, juris Rn. 12). \nDie Unzulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss den Antragsteller als prozessunfähig \nangesehen und die Anträge des Antragstellers deswegen als unzulässig bewertet und \nabgelehnt hat, wobei die Zustellung mittels Zustellungsurkunde an den Antragsteller \npersönlich erfolgt ist, ohne dass ein Prozesspfleger bestellt wurde. Im Fall der \nProzessunfähigkeit des Antragstellers hätte zwar wegen der unwirksamen Zustellung \n(BVerwG, Beschl. v. 15. Februar 2012 - 2 B 137.11 -, juris Rn. 11) die Beschwerdefrist \nnicht begonnen, was die Einlegung der Beschwerde aber nicht unzulässig macht, \nsofern die angefochtene Entscheidung bereits existent ist (BVerwG, Urt. v. 31. August \n1966 - 5 C 42.65 -, juris Rn. 14). Dies wird sie mit der Hinausgabe aus dem \nGerichtsgebäude zur Beförderung mit der Post (BVerwG, Beschl. v. 31. März 1998 - \n6 B 18.98 -, juris Rn. 16; Urt. v. 26. Januar 1994, BVerwGE 95, 64, 67) oder der \nelektronischen Übermittlung an einen Beteiligten. Da die Einlegung der Beschwerde - \nunabhängig von der Unzulässigkeit wegen der fehlenden Prozessfähigkeit - aber nicht \ndurch eine vertretungsberechtigte Person erfolgt ist, verbleibt es bei der Unzulässigkeit \nder Beschwerde bereits aus diesem Grund. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die prozessuale \nKostentragungspflicht trifft auch die prozessunfähige Partei (vgl. BGH, Beschl. v. \n4. März 1993 - V ZB 5/93 -, NJW 1993, 1865). \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n3 \n4 \n5 \n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365436","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-27/6-b-276-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365436","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365436","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-27/6-b-276-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365436","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.887686+00:00"}}