{"status":"available","doknr":"OLD365435","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-27","aktenzeichen":"6 A 597/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 597/21 \n \n3 K 491/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 27. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem \nOberverwaltungsgericht unter Beiordnung von Rechtsanwältin K B, D, zu bewilligen, \nwird abgelehnt. \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 17. August 2021 - 3 K 491/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin ihr für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist \nabzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz \n1, § 121 ZPO). \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der allein geltend gemachte \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist. \nDer Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von \nEinzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts \nermöglichen, \nwenn \nsich \naus \nder \nBegründung \ndes \nZulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen \nErgebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist der \nZulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem \ngenannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens \ntragende \nRechtssätze \noder \nerhebliche \nTatsachenfeststellungen \ndes \nVerwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAusgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, \nBeschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR \n830/00 -, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 824/09 -, NJW \n2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht \nfür \ndie \nangegriffene \nRechtsauffassung \noder \nSachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen \nund aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. \n28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Das leistet die Antragsschrift nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 26. \nSeptember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2020, mit dem \ndie erkennungsdienstliche Behandlung der Klägerin angeordnet wurde, für rechtmäßig \ngehalten und ausführlich begründet, warum die nach § 81b Alt. 2 StPO erforderliche \nPrognose, dass die Klägerin zukünftig mit guten Gründen als Verdächtige in den Kreis \npotentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen \nwerden könnte, auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am \n17. August 2021 noch gerechtfertigt sei. Das Gericht hat dabei auf zwei gegen die \nKlägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Betrugssachverhalten aus den \nJahren 2017 und 2019 abgestellt, von denen das eine zu einer Ahndung mit \nrechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E vom. M 20.. -. Cs.. Js.../19 - geführt \nhatte und das andere durch die Staatsanwaltschaft L mit Beschluss vom... O 20.. nicht \nwegen Ausräumung des Tatverdachts, sondern gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO \neingestellt worden war, weil die zu erwartende Strafe neben dem Strafbefehl nicht \nbeträchtlich ins Gewicht fallen würde. Die nahezu identische Begehungsweise \n(Internetverkauf mit Vorkasse, nach Nichterhalt der Ware wiederholte Beteuerung \ngegenüber den Käufern, diese versandt zu haben, sodann Kontaktabbruch durch die \nKlägerin), eine gewisse Gleichgültigkeit in Bezug auf seinerzeit schon drohende \nstrafrechtliche Sanktionen aus dem ersten Verfahren im zweiten und der Umstand, \ndass es sich trotz geringer Schadensbeträge (100,00 € bzw. 30,00 €) angesichts der \naufgewendeten kriminellen Energie bei einem Internetbetrug nicht um ein \nBagatelldelikt handele, begründeten eine Wiederholungsgefahr, zumal die Taten auch \nnur etwas über zwei bzw. vier Jahre zurücklägen. \nMit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht \nansatzweise auseinander, wenn sie unter Ziffer II der Antragsschrift (vgl. Seite 2 vierter \nAbsatz bis Seite 4 Mitte) im Wesentlichen bloß ihre Klagebegründung vom 23. April \n2020 und den auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten rechtlichen \n4 \n5 \n\n4 \n \nAbwägungsmaßstab wiederholt. Soweit im Anschluss daran die Auffassung vertreten \nwird, es bestünden, „anders als vom Gericht angenommen, keine Anhaltspunkte dafür, \ndass die Klägerin auch künftig in den Kreis potentieller Beteiligter einer noch \naufzuklärenden strafbaren Handlung herangezogen werden könne“, beschränkt sich \ndie dafür gegebene Begründung lapidar auf den Hinweis, dass keine weiteren \nErmittlungsverfahren gegen sie anhängig seien und die „Verurteilung des Betruges“ \nbereits mehrere Jahre zurückliege. Es fehlt damit an jeglicher Befassung mit den \nErwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht trotz der seit dem Strafbefehl \nverstrichenen Zeit, während derer die Klägerin nicht nochmal strafrechtlich in \nErscheinung getreten ist, das Fortbestehen einer Wiederholungsgefahr begründet hat. \nDen Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird damit nicht Genüge getan. \nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon \nausgegangen, dass Lichtbildaufnahmen oder Fingerabdrücke geeignet sind, zur \nAufklärung künftig zu erwartender Vermögensdelikte beizutragen. Sie trägt dazu vor, \ndass mit Fingerabdrücken auf einer Computertastatur oder sonstigen Eingabegeräten \nbei \nBegehung \neines \nInternetbetrugs \nin \neinem \nHaushalt \nmit \nmehreren \nFamilienangehörigen nicht hinreichend festgestellt werden könne, wer die Straftat \nbegangen habe. Gleiches gelte bei durch die Post versandter Ware, auf der sich viele \nFingerabdrücke befänden. Auch Lichtbilder könnten im Fall des Betrugs bei \nOnlinehandel keinen Beitrag zur Aufklärung leisten, da diese Geschäfte zumeist ohne \nVideotelefonie oder Sichtkontakt stattfänden. \nDiese Einwände vermögen die gegenteiligen Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht \ndurchgreifend infrage zu stellen. Erkennungsdienstliche Unterlagen sind geeignet, zur \nAufklärung zukünftiger Straftaten beizutragen, wenn sie die dann zu führenden \nErmittlungen fördern können, indem der Betroffene mit ihrer Hilfe überführt oder \nentlastet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2016 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 22; \nSächsOVG, Beschl. v. 23. August 2022 - 6 A 772/20 -, juris Rn. 11; st. Rspr.). Bei \nmehreren Tatverdächtigen, wie in dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Verfahren, \nin dem zunächst gegen die Tochter der Klägerin ermittelt worden war, können \nvorhandene Fingerabdrücke ein Indiz für und ihr Fehlen ein Indiz gegen eine \nTäterschaft sein. Ebenso können Lichtbilder bei Ermittlungen von Vermögensdelikten \nförderlich sein. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin Fälle von Videotelefonie \noder Sichtkontakt im Onlinehandel selbst nicht völlig ausschließt, hat das \nVerwaltungsgericht insoweit auch auf sonstige Vermögensdelikte abgestellt, bei denen \n6 \n7 \n\n5 \n \nVideoaufzeichnungen existieren und Lichtbilder zur Aufklärung mithin weiterhelfen \nkönnen. Dazu bestand deswegen Anlass, weil in der Vergangenheit gegen die Klägerin \nund ihre Tochter auch ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der \nUnterschlagung zum Nachteil einer Videothek (.. Js..../15) geführt worden war, in dem \nauch unklar war, wer von ihnen ein Videospiel ausgeliehen hatte. Darauf geht die \nKlägerin nicht ein. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 \nAbs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-27/6-a-597-21","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-27/6-a-597-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365435","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.866914+00:00"}}