{"status":"available","doknr":"OLD365434","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-10-28","aktenzeichen":"3 B 256/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 256/22 \n \n3 L 267/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nvertreten durch den Landrat \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbschiebungsandrohung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Nagel und Wiesbaum \nam 28. Oktober 2022 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 17. August 2022 - 3 L 267/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 6. April 2022 wird hinsichtlich Nrn. 1 und 2 des \nBescheids wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids angeordnet. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf de-\nren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO \nbeschränkt ist, ergeben, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des An-\ntragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. April 2022 wiederherzu-\nstellen (Nrn. 1 und 2 des Bescheids) und anzuordnen (Nr. 3 des Bescheids) ist. \n1. Der ausweislich seines Reisepasses 1992 geborene Antragsteller ist indischer \nStaatsangehörigkeit. Er hielt sich zunächst in Zypern auf, wo er 2016 mit der rumäni-\nschen Staatsangehörigen C. die Ehe einging. 2017 meldeten sich beide Ehegatten mit \ngemeinsamen Wohnsitz in S. an. Am 14. März 2017 stellte der Landkreis Anhalt-Bit-\nterfeld dem Antragsteller eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger einer Unions-\nbürgerin mit einer Gültigkeit bis zum 13. März 2022 aus. Nachdem eine Vor-Ort-Kon-\ntrolle ergeben hatte, dass sich weder der Antragsteller noch seine Ehefrau an der Mel-\ndeanschrift aufhielten, wurde der Antragsteller am 27. April 2017 von Amts wegen nach \nunbekannt abgemeldet. Seit dem 15. Juli 2019 ist er gemeinsam mit Frau S., die tsche-\nchische Staatsbürgerin ist, unter seiner jetzigen Wohnanschrift in E. gemeldet. Für die \nWohnung ist eine monatliche Warmmiete von 335 € zu entrichten. 2019 wurde der \nSohn J. des Antragstellers und der Frau M. in Tschechien geboren. Der Sohn besitzt \ndie tschechische Staatsbürgerschaft und wohnt mit beiden Eltern in der gemeinsamen \nWohnung in E.. Von Frau C. wurde der Antragsteller mit Beschluss des Familienge-\nrichts Nikosia am... November 2018 geschieden. Eine Bescheinigung nach Art. 39 der \nVO EG Nr. 2201/2003 hat der Antragsteller nicht, da seinen Angaben nach aufgrund \n1 \n2 \n\n3 \n \ndes unbekannten Aufenthalts der Frau C. der Scheidungsbeschluss nicht zugestellt \nwerden kann. \nAusweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen war der Antragsteller \nseit dem... Dezember 2018 bei der Firma R. als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Er \nhat Verdienstbescheinigungen für April bis September 2020 und November 2021 vor-\ngelegt. Des Weiteren hat er Verdienstbescheinigungen für die Monate April bis August \n2020 und November 2021 für eine Tätigkeit im B. Restaurant in E. vorgelegt. Ausweis-\nlich des im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Versicherungsverlaufs der Deutschen \nRentenversicherung vom... Januar 2022 war er vom 1. Mai 2017 bis 31. August 2021 \nmit Ausnahme von 19 Tagen im August 2017, des Septembers 2017, Juli und August \n2018 versicherungspflichtig und überwiegend nicht nur geringfügig beschäftigt. Mit Be-\nscheid des Jobcenters Nordsachsen vom... August 2021 wurden der Bedarfsgemein-\nschaft des Antragstellers für die Zeit vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 (ergän-\nzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt. \nAm 16. November 2020 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten \nFeststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie der Einziehung \nseiner Aufenthaltskarte an. Die Aufenthaltskarte sei nicht wegen der Vaterschaft für \ndas Kind J., sondern wegen der Ehe mit Frau C. erteilt worden. Am 10. März 2022 \nbeantragte der Antragsteller die Verlängerung seiner „Aufenthaltsgenehmigung“. Da-\nraufhin wurde ihm am selben Tag eine Fiktionsbescheinigung mit einer Gültigkeit bis \nzum 13. April 2022 ausgestellt. \nMit Bescheid vom 6. April 2022 stellte der Antragsgegner den Verlust des Rechts des \nAntragstellers auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet fest (Nr. 1) und lehnte den \nAntrag auf Verlängerung der Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbür-\ngern ab (Nr. 2). Ferner drohte er dem Antragsteller die Abschiebung nach Indien oder \nin einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe und der zu seiner Rückübernahme \nverpflichtet sei, an (Nr. 3) und ordnete den Sofortvollzug für die Nrn. 1 bis 3 seines \nBescheids an (Nr. 4). \nGegen den ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. April 2022 zugestellten Be-\nscheid legte die Bevollmächtigte des Antragstellers am 11. Mai 2022 zunächst mit ei-\nnem als E-Mail-Anhang versandten, nicht unterzeichneten Schreiben Widerspruch ein \nund verwies darauf, dass sie diesen trotz vielfacher Versuche nicht habe per Telefax \nübermitteln können. Das unterzeichnete Original ging am 12. Mai 2022 beim Antrags-\ngegner ein. Über den Widerspruch wurde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nMit dem am 11. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilantrag hat der \nAntragsteller sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs vom 11. bzw. 12. Mai 2022 beantragt. Zur Begründung hat er zusam-\nmengefasst darauf verwiesen, dass er mit der tschechischen Staatsangehörigen M. in \nnichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe und am ... 2019 der gemeinsame \nSohn geboren worden sei. Er sei seit seiner Einreise voll berufstätig und zu keinem \nZeitpunkt im Leistungsbezug gewesen. Er versorge die Familie seit Anfang 2019 mit \nseinem Einkommen. Er kümmere sich liebevoll um das gemeinsame Kind. Er bringe \nes in die Kita, gehe mit ihm auf den Spielplatz oder übe andere Freizeitaktivitäten aus, \nkoche gelegentlich für ihn und die Kindsmutter indisch und halte seinen Sohn und die \nLebensgefährtin in Kontakt mit seiner in Indien lebenden Familie. Die Lebensgefährtin \nhabe vom... Mai bis... November 2021 eine Ausbildung zur Altenpflegerin abgeschlos-\nsen. Seit dem 1. Mai 2022 habe sie einen festen Arbeitsplatz. Im Übrigen habe seine \nProzessbevollmächtige darauf verwiesen, dass sie selbst den Bescheid vom 6. April \n2022 ihrem Briefkasten entnommen habe. Auf dem Umschlag sei der 11. April 2022 \nals Zustelldatum vermerkt. Sie sei daher davon ausgegangen, dass der Brief erst am \nMontag, dem 11. April 2022, und nicht schon am Samstag, dem 9. April 2022, einge-\nworfen worden sei. Sie habe beim Antragsgegner vorsorglich Wiedereinsetzung in die \n(versäumte) Widerspruchsfrist beantragt. \n2. Das Verwaltungsgericht hat mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 17. Au-\ngust 2022 den Antrag abgelehnt und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \nDer Antrag sei als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Wi-\nderspruchs gegen den Bescheid vom 6. April 2022 statthaft, soweit er sich gegen die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung (Nr. 1) und der Ableh-\nnung einer Verlängerung der Aufenthaltskarte (Nr. 2) richte, aber unbegründet. Soweit \ner sich gegen die Abschiebungsandrohung (Nr. 3) wende, sei er als Antrag auf Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen. Die Anordnungen der sofortigen Voll-\nziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides seien formell rechtmäßig erlassen worden. \nDer Widerspruch werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Dies sei aber nicht bereits \ndeshalb der Fall, weil dieser verfristet erhoben worden und die Erfolgsaussichten des \nWiedereinsetzungsantrags zweifelhaft seien, denn der Widerspruchsbehörde stehe es \nfrei, auch über einen verfristeten Widerspruch zu entscheiden. Im Übrigen erweise sich \ndie Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet \nals voraussichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Frei-\nzügG/EU lägen vor, da die Voraussetzungen für ein Recht nach § 2 Abs. 1 Frei-\n7 \n8 \n\n5 \n \nzügG/EU innerhalb von fünf Jahren angesichts der Rückkehr der rumänischen Staats-\nangehörigen C. in ihr Heimatland entfallen seien. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht \nnach Scheidung gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU bestehe nicht. \nEin Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bestehe auch nicht aufgrund der Vaterschaft \ndes Antragstellers gegenüber einem tschechischen Staatsangehörigen. Er sei kein Fa-\nmilienangehöriger i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3d FreizügG/EU, da ihm sein Sohn zu keinem \nZeitpunkt Unterhalt gewährt habe. Auch der Anwendungsbereich des Art. 21 \nAbs. 1 AEUV sei nicht eröffnet. Denn ausweislich der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts (Urt. v. 23. September 2020 - 1 C 27/19 -, juris) sei dafür Vorausset-\nzung, dass der Drittstaatsangehörige mit dem Unionsbürger ein normales Familienle-\nben führe und der Unionsbürger aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt sei. Der \nSohn verfüge aber nicht über die dafür gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG \nerforderlichen Existenzmittel. Zwar habe der Antragsteller von Dezember 2018 bis Sep-\ntember 2020 für die Firma R. und seit Januar 2019 im Restaurant B. in E. gearbeitet, \naber sei dann aus dringenden familiären Gründen in seine Heimat gereist. Er soll dann \nab dem 17. März 2021 wieder für die Firma R. und ab September 2021 im Restaurant \nB. tätig gewesen sein. Am 27. Juli 2021 habe er aber Leistungen zur Sicherung des \nLebensunterhalts beantragt und für den Zeitraum von August 2021 bis Januar 2022 \nerhalten. Ausweislich seines Versicherungsverlaufs habe er auch zwischen Februar \nund Dezember 2021 Leistungen nach dem SGB II bezogen und im Zeitraum vom \n27. Januar 2021 bis 31. August 2021 lediglich ein Entgelt in Höhe von 2.459 € erzielt. \nAuf die gerichtliche Bitte, seine Verdienstbescheinigungen für die vergangenen sechs \nMonate sowie die Verdienstbescheinigungen der Kindsmutter und einen Ausbildungs-\nnachweis vorzulegen, habe er trotz Nachfrage nicht reagiert. Es sei völlig unklar, wie \nsich die Situation der Familie aktuell darstelle. Der bisherige Bezug von Sozialleistun-\ngen, die verweigerte Übersendung von Verdienstbescheinigungen und eines Ausbil-\ndungsnachweises ließen den Schluss zu, dass der Lebensunterhalt nicht mit eigenen \nMitteln bestritten werde. Ein besonderes Vollzugsinteresse liege vor und auch die Ab-\nschiebungsandrohung sei voraussichtlich rechtmäßig. \n3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der der Antragsteller weiterhin die Wie-\nderherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ge-\ngen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. April 2022 begehrt, hat Erfolg. \nZur Begründung seiner Beschwerde, mit der er die Verpflichtung des Antragsgegners, \nihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1b FreizügG/EU bzw. Art. 21 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nAbs. 1 AEUV zu erteilen, beantragt hat, trägt er mit Schriftsatz vom 19. Septem-\nber 2022 vor: Es bestehe der Verdacht der Befangenheit gegenüber dem beschluss-\nfassenden Richter. Dieser habe in der im Beschluss wiedergegebenen Sachverhalts-\nzusammenfassung Angaben zu einem Verdacht gegen den Antragsteller wegen Ein-\ngehens einer Scheinehe mit Frau C. und dem Einschleusen von Ausländern aufge-\nnommen und diese bei seiner Entscheidung scheinbar berücksichtigt, ohne dass dies \nfür die Entscheidungsfindung erforderlich gewesen sei. Im Übrigen sei der Lebensun-\nterhalt der Familie gesichert; er erfülle alle Tatbestandsvoraussetzungen des Aufent-\nhaltsrechts aus Art. 21 Abs. 1 AEUV. Aus den zum Nachweis dieses Vortrags vorge-\nlegten Einkommensnachweisen ist ersichtlich, dass der Antragsteller beim B. Restau-\nrant in E. im Mai und Juni 2022 mit einem „Minijob“ monatlich 392,80 € brutto (378,66 \n€ netto) an Einkommen erzielt hat und im Juli 2022 Einkommen aus „Lohn“ i. H. v. 209 \n€ brutto (165,26 € netto). Für Frau M. wurde ein am... April 2022 mit der K. & Co. KG \nabgeschlossener Arbeitsvertrag vorgelegt, nach welchem sie ab dem 1. Mai 2022 als \nAltenpflegekraft eingestellt wurde. Gemäß Nr. 4 des Arbeitsvertrags beträgt die Probe-\nzeit sechs Monate. Ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen hat sie \nbeim vorgenannten Arbeitgeber im Juni 2022 ein Einkommen i. H. v. 1.695,51 € brutto \n(1.279,66 € netto), im Juli 2022 i. H. v. 1.687,98 € brutto (1.298,38 € netto) und im \nAugust 2022 i. H. v. 1.725,63 € brutto (1.316,53 € netto) erzielt. Zudem macht der An-\ntragsteller geltend, dass er von seiner Familie aus der Heimat Gelder leihweise ange-\nfordert habe, um nicht in den Leistungsbezug zu fallen. Auch habe er Ersparnisse über \nca. 10.000 €, um den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen \nsichern zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein sehr kurzfristiger und sehr \ngeringer ergänzender Leistungsbezug in der Vergangenheit in der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts berücksichtigt worden sei. Demgegenüber sei nicht berücksichtigt \nworden, dass das gemeinsame Kind 2019 geboren wurde, er fast ununterbrochen voll \nberufstätig gewesen sei, die Kindsmutter mit der Pflege ihres Neugeborenen eine Aus-\nbildung zur Altenpflegerin absolviert habe und bereits seit Mai 2022 voll berufstätig sei, \nobwohl das Kind erst ca. drei Jahre alt sei. \nAuch habe das Verwaltungsgericht keine Abwägung des öffentlichen Interesses an sei-\nner Ausweisung mit seinen privaten Interessen vorgenommen. Es habe insbesondere \nnicht berücksichtigt, dass die Abschiebung für ihn die Trennung von seinem Kleinkind \nbedeute, welches er liebevoll umsorge und pflege, welches mit ihm in einem gemein-\nsamen Haushalt lebe und von ihm seelisch und finanziell abhängig sei. Auch könne die \nKindsmutter entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts nicht darauf verwiesen \n12 \n\n7 \n \nwerden, mit dem Antragsteller in ihr Heimatland auszureisen, um dort die familiäre Le-\nbensgemeinschaft fortzuführen. Dies stände im Widerspruch zu dem der Kindsmutter \nals Unionsbürgerin zustehenden Freizügigkeitsrecht. Auch fiele im Fall seiner Ausreise \ndie Pflege und Sorge des gemeinsamen Kindes auf die Kindsmutter allein zurück, was \nihr die Tätigkeit als Altenpflegerin im bisherigen Umfang auch angesichts ihres Schicht-\ndienstes nicht mehr ermöglichen würde. Nicht in die Abwägung seien auch seine \nVoraufenthaltszeiten eingestellt worden. Entgegen des Vorwurfs des Antragsgegners \nhabe er sich zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel erschlichen. \nDas Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Aufgrund der erstmalig im Beschwer-\ndeverfahren vorgelegen aktuellen Verdienstbescheinigungen ist bei summarischer \nPrüfung von einer gelingenden Existenzsicherung der Familie des Antragstellers aus-\nzugehen und damit davon, dass ihm ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV folgendes Aufent-\nhaltsrecht zusteht. Damit erweist sich der Bescheid vom 6. April 2022 als voraussicht-\nlich rechtswidrig, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen diesen \nwiederherzustellen und anzuordnen ist. \n3.1 Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht davon aus, dass auch das Beschwer-\ndebegehren des Antragstellers darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 6. April 2022 wiederherzustellen \nund soweit er sich gegen die in Nr. 3 des Bescheids enthaltene Abschiebungsandro-\nhung wendet, diese anzuordnen. Zwar hat er mit Schriftsatz vom 31. August 2022 die \nVerpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 3a \nAbs. 1 Nr. 1b FreizügG/EU oder nach Art. 21 Abs. 1 AEUV beantragt, aber der Senat \nlegt das Beschwerdebegehren in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO wie vor-\nstehend dargestellt aus. Denn unabhängig von der Frage, ob mit einer entsprechenden \nVerpflichtung die Rechtswirkungen des Bescheids vom 6. April 2022 überhaupt voll-\nständig beseitigt werden könnten und dem Umstand, dass ein solches Begehren eine \nwohl unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde, erwiese es sich - \nunabhängig davon, dass ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV nicht vom \nAntragsgegner erteilt wird, sondern kraft Unionsrecht entsteht - auch als eine im Be-\nschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung. Denn ein Verpflichtungsbegehren \nwar nicht Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Beschwer-\ndeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient jedoch ausschließlich der Überprüfung der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5, § 80a und § 123 \nAbs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf ihre Richtigkeit. \nDies ergibt sich aus den Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers und der \n13 \n14 \n\n8 \n \nBeschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grund ist eine erstmalige Antragstellung, \neine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfah-\nren nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft (SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 \n- 3 B 324/19 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 7. August 2020 - 4 \nS 22/20 -, juris Rn. 3 m. w. N.; Schenke, in: Kopp/Ders., VwGO, 28. Aufl. 2022, § 146 \nRn. 33 m. w. N.). \n3.2 Die Beschwerde ist aber nicht bereits deshalb erfolgreich, weil die erstinstanzliche \nEntscheidung durch einen wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnenden \nRichter getroffen worden wäre. Unabhängig von der Frage, inwieweit Verfahrensfehler \nder ersten Instanz eine Beschwerde nach § 146 Abs. 1 VwGO überhaupt zum Erfolg \nführen können, weil das Beschwerdegericht das Vorbringen des Beschwerdeführers \nauch als weitere Tatsacheninstanz zu würdigen hat, und der Antragsteller auch nicht \ngemäß dem im Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren § 130 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht beantragt \nhat, kann ein Richter nach Beendigung der Instanz auch nicht mehr wegen Besorgnis \nder Befangenheit abgelehnt werden. Dies gilt auch dann, wenn sich - wie vom Antrag-\nsteller geltend gemacht - die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit erst aus den \nGründen der Entscheidung ergeben (Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwal-\ntungsrecht, Stand: 42. EL, Februar 2022, § 54 Rn. 48a). Zwar kennt das Beschwerde-\nverfahren keine § 138 Nr. 2 VwGO entsprechende Regelung, aus der das Bundesver-\nwaltungsgericht für Revisionsverfahren die vorstehenden Grundsätze herleitet (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 7. März 2017 - 6 B 53/16 - juris Rn. 19, und Beschl. v. 6. Oktober \n1989 - 4 CB 23/89 -, juris Rn. 3), aber diese Grundsätze dürften hier entsprechend \ngelten. Denn schließlich kann nach vollständigem Abschluss einer Instanz die ge-\ntroffene Entscheidung von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten \nRichter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschl. v. 29. Mai 2013 - IX ZB \n7/13 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Letztlich bedürfen diese Fragen hier aber auch keiner \nabschließenden Würdigung, da die Beschwerde aus den nachfolgend aufgeführten \nmateriellen Erwägungen Erfolg hat. \n3.3 Das Beschwerdebegehren ist aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend ange-\nführten Erwägungen statthaft. Es ist auch in der Sache begründet. \n16 \n15 \n\n9 \n \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wieder-\nherstellen, wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung \ndes Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines \nBeteiligten besonders angeordnet hat. Dies betrifft vorliegend Nrn. 1 und 2 des Be-\nscheids vom 6. April 2022. Soweit der Widerspruch nach § 11 Satz 1 SächsVwVG \nbereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), \nkann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt anordnen. Erweist sich der zu \nvollziehende Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage vo-\nraussichtlich als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jeden-\nfalls anzuordnen und wiederherzustellen, da kein Vollzugsinteresse an der Vollziehung \neines rechtswidrigen Verwaltungsakts bestehen kann. So liegt der Fall hier. \na) Soweit unter Nr. 1 des Bescheids vom 6. April 2022 der Verlust des Rechts auf Ein-\nreise und Aufenthalt im Bundesgebiet gegenüber dem Antragsteller festgesellt wurde, \nerweist sich diese Regelung voraussichtlich als rechtswidrig. \nSoweit der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren - ohne Auseinandersetzung mit \nden Erwägungen des Verwaltungsgerichts - darauf verwiesen hat, dass der Antrag \nschon deswegen abzulehnen sei, weil der Bescheid vom 6. April 2022 aufgrund des \n„verfristeten Widerspruchs“ bestandskräftig sei, steht dies dem Erfolg der Beschwerde \nunabhängig von der Frage, ob es sich dabei überhaupt um gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO berücksichtigungsfähiges Vorbringen des Antragsgegners handelt, nicht \nentgegen. Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Wi-\nderspruchsbehörde selbst über einen verfristeten Widerspruch - nicht drittbelastender \nVerwaltungsakte - in der Sache entscheiden kann (st. Rspr., u. a. BVerwG, Urt. v. 20. \nJuni 1988 - 6 C 24/87 -, juris Rn. 9). \nZum Entscheidungszeitpunkt des Senats erscheint es überwiegend wahrscheinlich, \ndass der Antragsteller sein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nicht \nverloren hat. \nGemäß § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre \nFamilienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Ge-\nsetzes. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU benennt dabei die nach Unionsrecht freizügigkeitsbe-\n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n10 \n \nrechtigten Personengruppen. Der Antragsteller macht mit seinem Beschwerdevorbrin-\ngen aber selbst schon nicht geltend, dass er diesem Personenkreis unterfällt. Er beruft \nsich vielmehr auf ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 21 AEUV, welches ihm nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23. September 2020, a. a. O. \nRn. 14), welcher der Senat folgt, ebenfalls eine Freizügigkeitsberechtigung im Sinn von \n§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU vermitteln kann. Zu den Voraussetzungen eines solchen \nRechts hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem vorgenannten Urteil Folgendes \nausgeführt (Rn. 19 ff.): \n22 \n„Gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet \nder Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvor-\nschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und auf-\nzuhalten (Freizügigkeitsrecht). Der EuGH hat in besonders gelagerten Fallkonstellatio-\nnen anerkannt, dass drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers, \ndie zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt in einem \nMitgliedstaat herleiten können, dennoch auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV \ndie Anerkennung eines Rechts erreichen können (EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - \nC-456/12 [ECLI:EU:C:2014:135], O. und B. - Rn. 44 ff., vom 10. Mai 2017 - C-133/15 \n[ECLI:EU:C:2017:354], Chavez-Vilchez u.a. - Rn. 54 und vom 27. Juni 2018 - C-230/17 \n[ECLI:EU:C:2018:497], Altiner u. Ravn - Rn. 27 m.w.N.). Ein unmittelbar aus \nArt. 21 Abs. 1 AEUV hergeleitetes Aufenthaltsrecht für Familienangehörige eines Uni-\nonsbürgers vermittelt nicht nur ein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Wohnsitznahme, \nsondern ein Freizügigkeitsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. In Art. 21 \nAbs. 1 AEUV ist die Freizügigkeit der Unionsbürger primärrechtlich verankert, die auch \ndas Recht umfasst, im Aufnahmemitgliedstaat ein normales Familienleben zu führen. \nDieses Aufenthaltsrecht steht auf einer Stufe mit den Freizügigkeitsrechten aus der \nRichtlinie 2004/38/EG. In Fällen, in denen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen \neines Unionsbürgers zwar aus der Richtlinie 2004/38/EG kein Recht auf Aufenthalt zu-\nsteht, sie aber dennoch auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 AEUV ‚ein solches Auf-\nenthaltsrecht‘ herleiten können, darf dies in den Voraussetzungen für die Gewährung \nnicht strenger sein als das Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38/EG, die darauf \nanzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteile vom 12. März 2014 - C-456/12, O. und B. - Rn. 50 \nund 61 und vom 14. November 2017 - C-165/16 [ECLI:EU:C:2017:862], Lounes - Rn. \n45 und 61). \n23 \n(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH steht Verwandten, die mangels Unterhaltsge-\nwährung in aufsteigender Linie nicht Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Nr. 2 \nBuchst. d RL 2004/38/EG sind, dennoch aus Art. 21 AEUV und der Richtlinie \n2004/38/EG ein Aufenthaltsrecht als drittstaatsangehöriger Elternteil zu, wenn sie tat-\nsächlich für das Kind sorgen und dieses über ausreichende Existenzmittel im Sinne \nvon Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG verfügt (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Oktober \n2013 - C-86/12 [ECLI:EU:C:2013:645], Alokpa - Rn. 29, vom 8. November 2012 - C-\n40/11 [ECLI:EU:C:2012:691], Iida - Rn. 68 f. und vom 19. Oktober 2004 - C-200/02 \n[ECLI:EU:C:2004:639], Zhu und Chen - Rn. 45). Begründet hat der EuGH dies damit, \ndass ansonsten dem Aufenthaltsrecht des Kindes jede praktische Wirksamkeit genom-\nmen werde. Denn der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein Kind im Kleinkindalter \nsetze offenkundig voraus, dass sich die für das Kind tatsächlich sorgende Person bei \ndiesem aufhalten dürfe (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - C-200/02, Zhu und Chen \n- Rn. 45). \n\n11 \n \nDes Weiteren muss (Rn. 27) „die Referenzperson, von der er das Recht ableitet (hier \ndas Kind), im Aufnahmemitgliedstaat aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt sein; \nein lediglich vom anderen Elternteil (hier der Mutter) abgeleitetes Freizügigkeitsrecht \ndes Kindes reicht hierfür nicht. (…) Die Referenzperson muss insbesondere die Vo-\nraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG in eigener Person erfüllen \n(vgl. EuGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - C-86/12, Alokpa - Rn. 29).“ \nAusgehend von diesen Grundsätzen spricht derzeit viel dafür, dass sich der Antrag-\nsteller auf ein Aufenthaltsrechts aus Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen kann. \nZunächst besitzt sein Sohn neben der tschechischen nicht auch die deutsche Staats-\nangehörigkeit, so dass dieser im Sinn der Rechtsprechung des EuGH von seinem Frei-\nzügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. Darstellung unter Rn. 21 des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts a. a. O.), so dass der Anwendungsbereich des \nArt. 21 AEUV eröffnet ist. \nDer Sohn des Antragstellers ist auch aus eigenem Recht freizügigkeitsberechtigt. Ge-\nmäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG, den § 4 Abs. 1 FreizügG/EU in nationales \nRecht umsetzt (vgl. Brinkmann, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, \n3. Aufl. 2021, § 4 FreizügG/EU Rn. 1), ist freizügigkeitsberechtigt, wer für sich und \nseine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass er wäh-\nrend seines Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in An-\nspruch nehmen muss, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden \nKrankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Die Herkunft der \nMittel ist dabei irrelevant, sie müssen insbesondere nicht vom Unionsbürger selbst \nstammen (EuGH, Urt. v. 19. Oktober 2004 - C-200/02 -, juris Rn. 30; BVerwG, a. a. O. \nRn. 31). Gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 RL 2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten keinen \nfesten Betrag festlegen, den sie für die Existenzmittel als ausreichend betrachten, son-\ndern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dabei darf der \nBetrag auf keinen Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemit-\ngliedstaat \nseinen \nStaatsangehörigen \nSozialhilfe \ngewährt \n(Art. \n8 \nAbs. \n4 \nSatz 2 RL 2004/38/EG). Ausgehend von diesen unionsrechtlichen Vorgaben indiziert \ndie Nichtinanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen im Aufnahmemitgliedstaat grund-\nsätzlich das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel. Da weder der Sohn des An-\ntragstellers noch dessen Familienangehörige derzeit Leistungen nach dem SGB II oder \nXII beziehen, ist bereits deshalb grundsätzlich von einer ausreichenden Existenzsiche-\nrung i. S. d. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38/EG auszugehen (vgl. SächsOVG, Be-\nschl. v. 7. August 2014 - 3 B 507/13 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 16. Januar \n24 \n25 \n26 \n\n12 \n \n2009 - 19 C 08.3271 -, juris Rn. 17; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländer-\nrecht, 34. Ed., Stand: 1. Oktober 2021, § 4 Rn.11; Epe, in: Berlit [Hrsg.], GK Aufent-\nhaltsgesetz, Stand: Juli 2013, § 4 FreizügG/EU Rn. 22). Soweit § 4 Abs. 1 FreizügG/EU \nmöglicherweise weniger strenge Voraussetzungen aufstellt (vgl. Tewocht, a. a. O. \nRn. 6), kommt es darauf vorliegend nicht streitentscheidend an. Denn selbst wenn man \ndavon ausgehen würde, dass hier aufgrund des Bezugs von SGB II-Leistungen in der \nVergangenheit besonderer Anlass zur Überprüfung der gelingenden Existenzsicherung \nbesteht, ergäbe sich nichts Anderes. Auch wenn, wie ausgeführt, aufgrund der unions-\nrechtlichen Vorgaben grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung geboten ist, kann als \nAnhaltspunkt zunächst herangezogen werden, ob dem Unionsbürger und seinen Fa-\nmilienangehörigen eine Lebensunterhaltssicherung nach den Grundsätzen des SGB II \ngelingt. Gelingt dies, ist gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 2 RL 2004/38/EG jedenfalls von einer \ngelingenden Existenzsicherung auszugehen. Das ist vorliegend der Fall. Die Bedarfs-\ngemeinschaft des Sohnes des Antragstellers hat einen Bedarf i. S. des SGB II von \nmonatlich 1.428 €, den sie aus dem von der Bedarfsgemeinschaft erwirtschafteten \nEinkommen selbst decken kann. \nGemäß § 20 Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 und 2, Abs. 4 SGB II i. V. m. Regelbedarfs-\nstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I, S. 4674) be-\nträgt der Regelbedarf für den Antragsteller und Frau M. jeweils 404 € und für J. 285 €. \nZudem sind Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 335 € zu berücksichtigen, \nso dass sich ein Gesamtbedarf von 1.428 € ergibt. Die Bedarfsgemeinschaft hat mo-\nnatlich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.605,72 € zur Verfügung, was der \nSenat aus den für den Antragsteller und Frau M. im Beschwerdeverfahren vorgelegten \nVerdienstbescheinigungen ermittelt hat. Diese innerhalb der Beschwerdebegrün-\ndungsfrist vorgetragenen und den Streitgegenstand nicht verändernden neuen Tatsa-\nchen in Form der vorgelegten Verdienstbescheinigungen sind im Beschwerdeverfah-\nren auch berücksichtigungsfähig, obwohl diese bereits in erster Instanz hätten vorge-\nbracht werden können und der Antragsteller durch das Verwaltungsgericht zu einem \nentsprechenden Vortrag aufgefordert worden war (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. Januar \n2017 - 4 CE 16.2575 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 26. März 2004 - 21 B 2399/03 \n-, juris Rn. 23; VGH BW, Beschl. v. 2. Juni 2017 - NC 9 S 1244/17 -, juris Rn. 5 m. w. \nN.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, a. a. O. § 146 Rn. 13c; Happ, in: Eyermann, VwGO, \n16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22b; Schenke, a. a. O. § 146 Rn. 22; Stuhlfauth, in: Ba-\nder/Funke-Kaiser/Ders./von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 31; a. A.: VGH \nBW, Beschl. v. 8. November 2004 - 9 S 1536/04 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschl. v. 20. \nJuli 2012 - 12 ME 75/12 -, juris Rn. 9). Zwar läuft es dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 \n27 \n\n13 \n \nund 6 VwGO verankerten Beschleunigungszweck zuwider, wenn das Beschwerdege-\nricht die bisher nicht vorgetragenen Tatsachen erstmals prüft, aber dem Gesetz - auch \nnicht dem materiellen Recht - ist keine Pflicht zum umfassenden und abschließenden \nSachvortrag für die erste Instanz oder eine entsprechende Präklusionsvorschrift für das \nBeschwerdeverfahren zu entnehmen. Daher kann der Senat seiner Entscheidung ein \ndurchschnittliches Nettoeinkommen von 1.605,72 € für den Antragsteller und Frau M. \nzugrunde legen. Zwar ergäbe sich unter Berücksichtigung der in § 11b SGB II genann-\nten Absetzungsbeträge nur ein anrechnungsfähiges Einkommen von 1.129,41 €, bei \ndem auch unter Berücksichtigung eines Kindergeldbezugs für J. (vgl. dazu Epe, a. a. \nO. Rn. 20) ein ungedeckter monatlicher Bedarf von 80,20 € verbliebe, aber es erscheint \nbereits zweifelhaft, ob die in § 11b SGB II genannten Absetzungsbeträge bei einer uni-\nonsrechtlichen Auslegung des Begriffs der „Sozialhilfeleistungen“ überhaupt heran-\nziehbar sind. Stellt man ohne diese nur auf das Nettoeinkommen von 1.605,72 € ab, \nwäre ohne jeden Zweifel von einer Bedarfsdeckung auszugehen. Für den Anwen-\ndungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie hat das Bundesverwaltungsge-\nricht auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass die Freibeträge \ndes SGB II bei der unionsrechtlichen Einkommensermittlung nicht heranzuziehen sind \n(BVerwG, Urt. v. 16. November 2010 - 1 C 20/09 -, juris Rn. 33). Der Freibetrag nach \ndem SGB II werde in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen \nGründen gewährt und solle eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer \nErwerbstätigkeit haben, aber keinen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßi-\ngen Einkünften ausgleichen. Diese Überlegungen scheinen auf den ersten Blick auf \ndie Unionsbürgerrichtlinie übertragbar (vgl. Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, \n2. Aufl. 2016, § 4 FreizügG/EU Rn. 7). Auch hat dies der Senat für einen Teilbereich \nder Unionsbürgerrichtlinie, wenn auch aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten, bereits \nanerkannt (SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2011 - 3 B 122/11 -, juris). Letztlich \nist eine derart komplexe Rechtsfrage aber in einem Eilverfahren nicht abschließend zu \nbeantworten. Dies erscheint derzeit angesichts der unionsrechtlich ohnehin gebotenen \nEinzelfallbetrachtung auch nicht veranlasst. Denn einerseits geht der Senat angesichts \nder bisherigen Erwerbsbiografie des Antragstellers in der Bundesrepublik davon aus, \ndass es ihm alsbald wieder gelingen wird, selbst mehr Erwerbseinkommen zu erzielen, \nso dass sich die geringfügige Unterdeckung dann schon nicht mehr ergäbe, und ande-\nrerseits hat dieser - ohne dass dem der Antragsgegner entgegengetreten ist - dem \nSenat glaubhaft versichert, dass er zukünftig keine Leistungen nach dem SGB II mehr \nin Anspruch nehmen, sondern auf das ihm zur Verfügung stehende Vermögen zurück-\ngreifen werde. Dies ist rechtlich auch unbedenklich, denn die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b \n\n14 \n \nRL 2004/38/EG genannten Existenzmittel müssen nicht aus Erwerbseinkommen her-\nrühren (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. September 2020 a. a. O. Rn. 32; Epe, a. a. O. Rn. 20). \nSchließlich steht auch der Umstand, dass sich die Lebensgefährtin des Antragstellers \nausweislich ihres Arbeitsvertrags derzeit noch in der Probezeit befindet, der Annahme \nausreichender Existenzmittel nicht entgegen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, \ndass diese die Probezeit nicht bewältigen könnte. Außerdem ist diese als Altenpflegerin \nin einem stark nachgefragten Beruf tätig, so dass diese auch im unwahrscheinlichen \nFall einer Kündigung des derzeitigen Arbeitsverhältnisses schnell eine Anschlussbe-\nschäftigung finden können sollte. \nDer Sohn des Antragstellers, er selbst und Frau M. verfügen auch über einen ausrei-\nchenden Krankenversicherungsschutz in der Bundesrepublik. Davon ist jedenfalls \ndann auszugehen, wenn ein Versicherungsvertrag mit einer gesetzlichen Krankenver-\nsicherung besteht (Epe, a. a. O. Rn. 16). Ausweislich der vorgelegten Verdienstbe-\nscheinigungen ist sowohl der Antragsteller als auch Frau M. bei der Krankenkasse B. \ngesetzlich versichert. Bei lebensnaher Auslegung ist davon auszugehen, dass J. fami-\nlienversichert ist und daher auch über einen ausreichenden Versicherungsschutz ver-\nfügt. \nNachdem somit überwiegend wahrscheinlich ist, dass J. aus eigenem Recht freizügig-\nkeitsberechtigt ist, ist als weitere Voraussetzung für ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV fol-\ngendes Aufenthaltsrecht des Antragstellers auch überwiegend wahrscheinlich, dass \nder Antragsteller auch tatsächlich für das Unionsbürgerkind J. sorgt. Dem Vorbringen \ndes Antragstellers, wonach er tatsächlich die elterliche Sorge für J. wahrnimmt, ist der \nAntragsgegner nicht entgegengetreten. Auch der Senat hat nach Aktenlage derzeit kei-\nnen Zweifel an der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge, zumal der Antrag-\nsteller mit seinem Sohn auch in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Dass er diese ge-\nmeinsam mit der Unionsbürgerin Frau M. ausübt, steht dabei dem begehrten Aufent-\nhaltsrecht nicht entgegen (vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 29 unter Bezugnahme auf EuGH, \nUrt. v. 17. September 2002 - C-413/99 -, juris Rn. 71 ff.) \nb) Soweit unter Nr. 2 des Bescheids vom 6. April 2022 der Antrag des Antragstellers \nauf Verlängerung der Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ab-\ngelehnt wurde, erweist sich auch diese Regelung voraussichtlich als rechtswidrig. \nDa der Antragsteller, wie ausgeführt, ein aus Art. 21 Abs. 1 AEUV folgendes eigenstän-\ndiges Freizügigkeitsrecht i. S. des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben dürfte, wäre ihm wohl \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n15 \n \nzumindest in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 FreizügG/EU auch eine Auf-\nenthaltskarte auszustellen (BVerwG, a. a. O. Rn. 14). Die Aufenthaltskarte begründet \ndas Freizügigkeitsrecht nicht, sondern hat nur deklaratorische Bedeutung (BT-\nDrs. 17/10746, S. 11; vgl. EuGH, Urt. v. 12. März 2014 - C-456/12 -, juris Rn. 60). Sie \nist somit immer dann auszustellen, wenn ein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht be-\nsteht und stellt schlicht hoheitliches Handeln dar (BVerwG a. a. O.). \nc) Schließlich erweist sich auch die unter Nr. 3 des Bescheids vom 6. April 2022 fest-\ngestellte Ausreisepflicht sowie die Abschiebungsandrohung aus den vorgenannten \nGründen als voraussichtlich rechtswidrig. Denn eine Ausreisepflicht besteht nach § 7 \nAbs. 1 Satz 1 FreizügG/EU nicht, wenn ein Recht auf Einreise und Aufenthalt besteht, \nwas aus den dargelegten Gründen im Fall des Antragstellers derzeit überwiegend \nwahrscheinlich ist. Damit besteht auch keine Rechtsgrundlage für die gesetzte Ausrei-\nsefrist und die angedrohte Abschiebung. \n3.4 Da der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung des Beschwerde-\nvorbringens beschränkt ist, kann, unabhängig davon, dass der Beschwerde ohnehin \nschon aus den vorstehenden Gründen stattzugeben ist, dahingestellt bleiben, ob sich \ndie Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Bescheids auch deswegen ergibt, weil \ndem Antragsteller, sollten die Anspruchsvoraussetzungen von § 3a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. \n§ 1 Abs. 2 Nr. 4c FreizügG/EU aufgrund des Zusammenlebens mit Frau M. erfüllt sein, \nzumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auf Verleihung eines \nRechts zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet zusteht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am \n18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung erster Instanz, ge-\ngen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nNagel \n \n \n \n Wiesbaum \n32 \n33 \n34 \n35 \n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-28/3-b-256-22","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-10-28/3-b-256-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365434","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.834442+00:00"}}