{"status":"available","doknr":"OLD365433","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-01","aktenzeichen":"3 A 402/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 402/22 \n \n1 K 88/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nFörderung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII; Geldleistung der Ersatzta-\ngespflegeperson \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck und die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Nagel und Wiesbaum \nam 1. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 30. Juni 2022 - 1 K 88/21 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbrin-\ngen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihr geltend \ngemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal-\ntungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.), der \nbesonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO (3.) oder die Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (4.) gegeben sind. \n1. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kindertagespflegeperson, der die Erlaubnis \nzur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII als „Ersatztagespflegeperson - Stützpunkt“ \nfür den Zeitraum vom Juli 2017 bis zum Juni 2022 mit Bescheid der Beklagten vom \nFebruar 2017 erteilt worden ist. Die Ersatzbetreuung ist vorrangig für Kinder aus den \nin dem Bescheid genannten vier Kindertagespflegestellen zu gewährleisten. Zur Durch-\nführung der Ersatztagespflegestelle schloss die Klägerin mit der Beklagten am... Feb-\nruar 2017 eine Vereinbarung zur Finanzierung und Qualitätssicherung in der Kindesta-\ngespflege in Form von Ersatztagespflege, in der u. a. vereinbart ist, dass die Beklagte \nder Klägerin eine Geldleistung gemäß der „Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kin-\ndertagespflege“ in der jeweils geltenden Fassung zahlt (vgl. Ziff. III Nr. 1. Abs. 2 Satz \n1 der Vereinbarung). Für den näheren Inhalt der Vereinbarung wird auf den Tatbestand \ndes angegriffenen Urteils verwiesen. In Anlage 5 der in der Vereinbarung in Bezug \ngenommenen Richtlinie wird u. a. auf Folgendes hingewiesen: \n„Bei Wegfall einer kooperierenden Kindertagespflegeperson wird für einen \nÜberbrückungszeitraum von 2 Monaten (zur Suche einer neuen kooperieren-\nden KTPP) der Anerkennungsbetrag unverändert fortgezahlt.“ \n1 \n2 \n\n3 \n \nFür den weiteren Inhalt der Anlage 5 wird auf den Tatbestand der verwaltungsgericht-\nlichen Entscheidung verwiesen. \nEine der Kindertagespflegepersonen kündigte gegenüber der Klägerin mit Schreiben \nvom August 2020 die von ihr und der Klägerin geschlossene Kooperationsvereinbarung \nzum Oktober 2020. Mit Bescheid vom Oktober 2020 änderte die Beklagte ihren Be-\nscheid vom Juni 2020 ab, mit dem der Klägerin eine pauschale Finanzierung ihres Er-\nsatztagespflegestützpunkts im Rahmen der Kooperation mit den vier Kindertagespfle-\ngepersonen gewährt worden war; für den näheren Inhalt der beiden Bescheide wird \nauf den Tatbestand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. Zur Be-\ngründung wurde angeführt, dass der Klägerin wegen des Ausscheidens einer vertrag-\nlich kooperierenden Kindertagespflegeperson ab dem 1. November 2020 der monatli-\nche \nAnerkennungsbetrag \ngekürzt \nund \n(nur \nnoch) \nin \nHöhe \nvon \n2.730 € gewährt werde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. Dezember 2020 zurück. Zur Begründung wies sie auf \n§ 48 Abs. 1 SGB X und Anlage 5 ihrer Richtlinie hin, wonach es zu einer anteiligen \nKürzung des Anerkennungsbetrags um 25 % pro fehlender Kindertagespflegestelle \nkomme, sofern weniger als vier Kindertagespflegepersonen mit dem Stützpunkt koope-\nrierten. Dies sei hier der Fall. Ein Fortzahlungsanspruch für den Überbrückungszeit-\nraum bestehe nicht, da der Klägerin der Wegfall der kooperierenden Kindertagespfle-\ngeperson frühzeitig bekannt gewesen sei. \nAuf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden den Bescheid \nder Beklagten vom Oktober 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom De-\nzember 2020 aufgehoben, soweit der monatliche Anerkennungsbetrag der Klägerin für \ndie Monate November und Dezember 2020 um den Betrag von 910 € monatlich gekürzt \nworden war. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass gemäß der zwischen \nden Beteiligten am... Februar 2017 geschlossenen Vereinbarung die Richtlinie zur För-\nderung von Kindern in der Kindertagespflege in der Landeshauptstadt Dresden und die \ndort geregelten Geldleistungen Anwendung finden sollten. Entsprechend der Regelung \nin Anlage 5 dieser Richtlinie sei der Anerkennungsbetrag anteilig zu kürzen, wenn - wie \nhier - eine Kindertagespflegeperson die Kooperation mit der Klägerin beende. Gleich-\nzeitig sei geregelt, dass der Anerkennungsbetrag bei Wegfall einer kooperierenden \nKindertagespflegeperson für einen Überbrückungszeitraum von zwei Monaten unver-\nändert fortgezahlt werde. Diese Regelung enthalte keine weiteren Anforderungen zur \nZahlung des Anerkennungsbetrags während des Überbrückungszeitraums. Insbeson-\n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \ndere werde nicht auf die Kenntnis vom Wegfall der kooperierenden Kindertagespflege-\nperson abgestellt, sondern lediglich auf den Wegfall selbst. Die einschränkende Aus-\nlegung der Beklagten, wonach hiervon nur Fälle erfasst seien, in denen Kindertages-\npflegepersonen kurzfristig im Sinn von unvorhersehbar wegfielen, finde im Wortlaut der \nRegelung keine Stütze. Auch aus dem in der Regelung formulierten Sinn und Zweck - \nder Suche nach einer neuen kooperierenden Kindertagespflegeperson - sei dies eben-\nfalls nicht zwingend zu folgern. Hätte der Richtliniengeber nur bei Eintritt eines unvor-\nhersehbaren Wegfalls leisten wollen, hätte er dies auch entsprechend regeln müssen. \nAuch der Hinweis der Beklagten, sie habe nicht zu leisten, da die Finanzierungslücke \naus der Sphäre der Klägerin stamme und selbst verschuldet sei, rechtfertige nicht die \nKürzung des Anerkennungsbetrags. \n2. Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss \nerscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht \nfür die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 \n- 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR \n814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). \nHierzu trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. August 2022 vor: Das Verwaltungs-\ngericht habe den in der Anlage 5 ihrer Richtlinie angeführten Klammerzusatz „zur Su-\nche einer neuen kooperierenden KTPP“ zur Kenntnis genommen, ersetze jedoch die \nvon ihr als Richtliniengeberin herangezogene Auslegung der Vorschrift durch eine ei-\ngene weitergehende Interpretation. Der Klammerzusatz verdeutliche aus ihrer Sicht, \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \ndass die Überbrückungshilfe allein dem Zweck der Suche nach einer neuen kooperie-\nrenden KTPP dienen solle. Verhindere der Ersatztagespflegestützpunkt die Vermitt-\nlung geeigneter Kooperationspartner und verursache oder verlängere er dadurch den \n„Kürzungsfall“, entfalle nach dem erkennbaren Willen des Richtliniengebers der An-\nspruch auf Überbrückungshilfe. Die Klägerin habe ohne nachvollziehbare Gründe von \nder Beklagten vermittelte Kooperationsangebote abgelehnt. Auch habe sie spätestens \nseit Ende August 2020 Kenntnis vom Ausscheiden der kooperierenden Tagespflege-\nperson und damit zwei Monate Zeit gehabt, um sich um eine neu kooperierende Ta-\ngespflegeperson zu bemühen. Auch verkenne das Verwaltungsgericht den Umstand, \ndass es um die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift gehe. Hier sei in erster Linie die \nVerwaltungspraxis der zuständigen Behörde maßgeblich. Entsprechend ihrer rechtli-\nchen Herleitung seien Verwaltungsvorschriften nicht wie andere Rechtsvorschriften \naus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berück-\nsichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen. Da Verwaltungsvorschriften zur \nDisposition des Vorschriftengebers stünden, sei bei der Auslegung die tatsächliche \nVerwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, wie sie vom Urheber der Verwal-\ntungsvorschriften gebilligt und geduldet werde. Dementsprechend sei jeweils zu erfor-\nschen, in welchem Sinn die entsprechende Behörde die von ihr herausgegebenen \nRichtlinien in einem maßgeblichen Punkt verstanden habe wissen wollen oder tatsäch-\nlich verstanden oder angewandt habe. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 21. Dezember 2020 (- 2 B 63/20 -, juris) judiziert. Verwaltungsvorschrif-\nten unterlägen daher keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnor-\nmen. Maßgeblich sei vielmehr, wie die zu ihrer Anwendung berufenen Behörden die \nVerwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, vom Urheber der Ver-\nwaltungsvorschrift gebilligter oder jedenfalls geduldeter Praxis gehandhabt hätten und \nin welchem Umfang sie infolgedessen durch den grundgesetzlichen Gleichheitssatz \ngebunden seien. In ständiger Verwaltungspraxis werde die Anlage 5 der Richtlinie mit \ndem Zweck angewendet, mittels der Bereitstellung finanzieller Mittel für einen Über-\ngangszeitraum von zwei Monaten finanzielle Kapazitäten für die Suche einer neuen \nkooperierenden Person zu schaffen. Das Amt für Kindertagesbetreuung wende diese \nVorschrift in ihrer mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck der Verwaltungsvor-\nschriften zu vereinbarenden ständigen Verwaltungspraxis regelmäßig dahingehend an, \ndass der Anerkennungsbetrag ausschließlich in Fällen eines unerwarteten und unvor-\nhersehbaren dauerhaften Ausfalls oder einer längeren Unterbrechung gewährt worden \nsei. Das Überbrückungsgeld werde daher nur gezahlt, wenn die Unterschreitung der \nkooperierenden Kindertagespflegepersonen unter die Zahl von vier unerwartet und da-\n\n6 \n \nmit ohne Kenntnis des Kindertagespflegestützpunkts eingetreten sei und unverschul-\ndet kein Ersatz für den Ausfall habe gefunden werden können. Diese Auslegung er-\nscheine insbesondere unter dem Gesichtspunkt sachgerecht, dass es sich bei dem \nÜberbrückungsgeld um öffentliche Gelder handele, die nicht zwecklos gewährt werden \nsollten. Keine Tagespflegeperson habe eine Überbrückungshilfe gewährt bekommen, \nsofern ein Ersatz für den Wegfall gefunden worden sei. Die Bereitstellung des Über-\nbrückungsgeldes solle daher nur zur Überbrückung der Zeit für die Suche eines neuen \nKooperationspartners dienen. Werde der Abschluss einer neuen Kooperation bewusst \nvereitelt bzw. nicht ernsthaft verfolgt, erscheine auch die Zahlung des Überbrü-\nckungsgeldes aus ihrer Sicht nicht mehr zweckmäßig. \nMit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal-\ntungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nEs trifft zwar zu, dass es sich bei Richtlinien nicht um eine Rechtsnorm, sondern um \neine Verwaltungsvorschrift handelt, durch die sich die Verwaltung selbst bindet, um \nentsprechend der Zielsetzung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eine gleich-\nmäßige Ermessensausübung gegenüber dem Betroffenen sicherzustellen. Daher \nkommt es für ihre Auslegung als Willenserklärung der Verwaltung nach der auch im \nöffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Er-\nklärenden an. Die Richtlinie entfaltet Außenwirkung für den einzelnen Betroffen nur \nmittelbar über dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in „an-\ntizipierter Verwaltungspraxis“ zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der Ver-\nwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher die \nVerwaltungsvorschrift gemäß der vom Urheber gebilligten oder doch geduldeten tat-\nsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen. Der bloße Verstoß gegen eine derartige \nVerwaltungsvorschrift macht die Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig (stRspr. \ndes BVerwG, vgl. hierzu: Urt. v. 2. März 1995 - 2 C 17/94 -, juris Rn. 8 m. w. N.; Urt. v. \n25. April 2021 - 8 C 18/11 -, juris Rn. 30 ff.). \nIm Rahmen der Auslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den objektiven Erklä-\nrungswert der in der Verwaltungsvorschrift zu Tage getretenen Willenserklärung an. \nHierzu ist darauf abzustellen, wie der Bürger unter Berücksichtigung aller ihm bekann-\nten oder erkennbaren Umstände nach treuem Glauben bei objektiver Auslegung die \nErklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen musste. Maßgeblich kommt es \ndaher auf den Empfängerhorizont der Willenserklärung an (vgl. Ramsauer in: \nKopp/ders., VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 35 Rn. 54 m. w. N.). Bei Verwaltungsvorschriften \n9 \n10 \n11 \n\n7 \n \nist daher unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts auf die tatsächliche Verwal-\ntungspraxis bei ihrer Handhabung abzustellen. Der hierzu gemachte Vortrag der Be-\nklagten lässt allerdings eine in ihrem Sinn gewünschte Auslegung der Richtlinie im \nErgebnis nicht zu. \nUnstrittig und durch den Klammersatz in der Anlage 5 der Richtlinie geregelt ist, dass \ndie Überbrückungshilfe nur zur Suche einer neuen kooperierenden Kindertagespflege-\nperson fortgezahlt wird. Dafür, in welchem Maß sich die Ersatzkindertagespflegeper-\nson innerhalb dieses Zeitraums und möglicherweise auch davor hinreichend intensiv \num die Anbahnung einer neuen Kooperationsvereinbarung bemüht haben muss, hat \ndie Beklagte allerdings keine Verwaltungspraxis, die die Voraussetzungen konkretisie-\nren würde, dargetan oder behauptet. Vielmehr hat sie nur auf eine Verwaltungspraxis \nverwiesen, die sich darauf beziehen soll, dass der Anerkennungsbetrag ausschließlich \nin Fällen eines unerwarteten und unvorhersehbaren dauerhaften Ausfalls oder einer \nlängeren Unterbrechung gewährt würde. Auch in dem angegriffenen Änderungsbe-\nscheid vom Oktober 2020 und dem Widerspruchsbescheid vom Dezember 2020 wird \neine solche Verwaltungspraxis nicht vorgetragen. Vielmehr wird allein darauf hingewie-\nsen, dass von der Überbrückungshilfe nur Fälle erfasst werden sollen, bei denen eine \nKindertagespflegeperson kurzfristig und ungeplant weggefallen sei, was vorliegend \nnicht der Fall gewesen sei. \nDer von der Beklagten gemäß dem Klammerzusatz verfolgte Zweck der Regelung, \nnämlich Kindertagespflegepersonen, die nicht oder nicht ernstlich eine neue kooperie-\nrende Kindertagespflegeperson suchen und damit die in der Richtlinie niedergelegte \nVoraussetzung für eine zweimonatige Gewährung der Überbrückungshilfe nicht erfül-\nlen, von der Zahlung auszuschließen, kann ohne weiteres auf der Grundlage der Richt-\nlinienbestimmung erreicht und die Gewährung einer Überbrückungshilfe gegebenen-\nfalls verweigert werden. Hierzu muss allerdings festgestellt werden, dass die Kinderta-\ngespflegeperson nicht (ernsthaft) beabsichtigt, einen neuen Kooperationspartner zu \nfinden. Dies kann sich neben einer entsprechenden Erklärung auch darin manifestie-\nren, dass keinerlei zumutbare Anstrengungen unternommen werden, einen Partner zu \nsuchen. Dass dies hier der Fall gewesen sein könnte, ist mit dem Verwaltungsgericht \nschon deshalb zu verneinen, weil - wie aufgezeigt - die Klägerin zum Januar 2021 eine \nneue Kooperationspartnerin gefunden hat. Im Übrigen hat die Klägerin im verwaltungs-\ngerichtlichen Verfahren, worauf ihr Prozessbevollmächtigter in seinem Schriftsatz vom \n11. Oktober 2020 zutreffend hingewiesen hat, im Einzelnen ihre Bemühungen darge-\ntan, einen Kooperationspartner zu finden. Dies folgt aus der mit Schriftsatz vom 27. \n12 \n13 \n\n8 \n \nAugust 2021 mitübersandten Stellungnahme der Klägerin vom Februar 2021. Dem ist \ndie Beklagte nicht wirksam entgegengetreten; die bloße Behauptung, die Klägerin habe \nes schuldhaft versäumt, früher als zum Januar 2021 eine neue Kooperationspartnerin \nzu finden, ist nicht geeignet, ihr eine schuldhafte oder vorwerfbare Verzögerung nach-\nzuweisen. \nAuch die weiter vorgetragene Verwaltungspraxis, die Überbrückungshilfe nur bei uner-\nwarteten und unvorhersehbaren dauerhaften Ausfällen oder einer längeren Unterbre-\nchung zu gewähren, ist nicht ausreichend dargetan. \nIn dem Verständnis der Beklagten würden neben kurzfristigen oder außerordentlichen \nKündigungen nur Fälle einer plötzlichen dauerhaften Erkrankung oder des Tods des \nKooperationspartners die Voraussetzungen erfüllen, unter denen die Überbrückungs-\nhilfe gewährt werden könnte. Dass eine solche Verwaltungspraxis existiert, ist von der \nKlägerin bestritten und von der Beklagten nicht im Einzelnen dargetan worden. Es hätte \ndaher an der Beklagten gelegen, angesichts der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen \nEinzelfälle, in denen nur unter den genannten restriktiven Bedingungen eine Überbrü-\nckungshilfe gewährt wurde, anzuführen. Dies ist nicht geschehen; die bloße Behaup-\ntung einer entsprechenden Praxis reicht dafür nicht aus. \nZudem ist fraglich, ob mit einem solchen Verständnis nicht missbräuchlichen oder ma-\nnipulativen Verhaltensweisen Vorschub geleistet würde, was vom Richtliniengeber \nnicht gewollt wäre. Das Verwaltungsgericht hat hierzu darauf abgehoben, dass es von \nder Ausgestaltung der zwischen den Kindertagespflegepersonen ausgehandelten Ver-\ntragsbedingungen im Hinblick auf Kündigungsfristen abhängen würde, ob von einem \nunerwarteten oder unvorhersehbaren Wegfall eines Kooperationspartners auszugehen \nsei. Würde die Kündigungsfrist zwischen den Kooperationspartnern einvernehmlich auf \nwenige Tage verknappt, müsste nämlich auch nach Auffassung der Beklagten wohl \nvon einem unerwarteten Ereignis ausgegangen werden. Damit hätten es die Koopera-\ntionspartner in der Hand, die Voraussetzungen für die Zahlung der Überbrückungshilfe \nje nach Ausgestaltung des Vertrags zu schaffen. \nAngesichts der von der Beklagten nicht dargelegten Verwaltungspraxis und in Erman-\ngelung ausdrücklicher einschränkender Maßgaben in Anlage 5 der Richtlinie muss es \ndaher bei der Auslegung durch das Verwaltungsgericht verbleiben. Damit eröffnet al-\nlein der Wegfall des Kooperationspartners den Anwendungsbereich der hier in Frage \nstehenden Richtlinienbestimmung. \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n9 \n \n3. Auch sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. \nDieser Zulassungsgrund ist dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittli-\nche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. \nDie Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren \nentscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 284/15 \n-, juris Rn. 15). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nmuss der Rechtsmittelführer in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entschei-\ndung des Verwaltungsgerichts rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinrei-\nchend konkret benennen, die sich bei der Entscheidung über seine Klage notwendiger-\nweise ergeben (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2009 - 4 A 116/09 -, juris Rn. 12; Beschl. \nv. 8. November 2012 - 1 A 285/11 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 23. November 2016 - 3 A \n630/16 -, juris Rn. 27). \nDie Beklagte hat hierzu in ihrem Schriftsatz vorgetragen, dass besondere rechtliche \nSchwierigkeiten vorliegend in den Umständen begründet seien, die das Verhältnis der \nallgemeinen Auslegungsregeln zu den spezifischen Auslegungsregeln von Richtlinien \nbeträfen und in welchem Umfang die Richtliniengeberin ihre konkrete Verwaltungspra-\nxis durch den konkreten Wortlaut der Richtlinie bestimmen müsse. \nMit diesem Vorbringen sind besondere rechtliche Schwierigkeiten allerdings nicht dar-\ngetan. Denn wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist es in ständiger Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, wie Verwaltungsvorschriften bzw. \nRichtlinien auszulegen sind. Dass die Auslegung hier rechtlich besonders anspruchs-\nvoll wäre und daher in einem Berufungsverfahren geklärt werden müsste, ergibt sich \naus dem Vorbringen nicht. \n4. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die behauptete Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO. \nDer Zulassungsgrund der Divergenz soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ge-\nwährleisten. Zur Herstellung materieller Gerechtigkeit ist er nicht gedacht. Dieser Zu-\nlassungsgrund ist deshalb nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in seinem \nangefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten \nRechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widerspricht, den eines der \nin § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvor-\nschrift aufgestellt hat. In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck kommen, dass \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n10 \n \ndas Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich aufgestellten Rechtssatz \nablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das \nVerwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft \nfür nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 19. Juli 2016 - 3 A 32/15.A -, juris Rn. 12 m. w. N.). \nDie Beklagte trägt hierzu vor, dass das Verwaltungsgericht bei Anwendung der Förder-\nrichtlinie der Beklagten seine eigene Auslegung der Vorschrift über die Auslegung und \nVerwaltungspraxis der Beklagten gestellt habe. Dadurch weiche das Urteil von näher \ngenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach bei der Aus-\nlegung von Richtlinien maßgeblich die gelebte Verwaltungspraxis und das Verständnis \ndes Richtliniengebers heranzuziehen sei. \nEine Divergenz ist hiermit nicht dargetan. Denn das Verwaltungsgericht hat auch nicht \nkonkludent einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abwei-\nchenden Rechtssatz formuliert. Allenfalls wäre festzustellen, dass das Verwaltungsge-\nricht die zur Auslegung von Richtlinien und Verwaltungsvorschriften ergangene Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend herangezogen haben \nkönnte. Eine schlicht unzutreffende Rechtsanwendung begründet aber keine Diver-\ngenz, abgesehen davon, dass - wie oben festgestellt - jedenfalls im Ergebnis die ver-\nwaltungsgerichtliche Auslegung der in Streit stehenden Bestimmung in Anlage 5 der \nRichtlinie nicht zu beanstanden ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtskostenfrei. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Nagel \n \n \n Wiesbaum \n \n24 \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-01/3-a-402-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-01/3-a-402-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365433","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.805138+00:00"}}