{"status":"available","doknr":"OLD365432","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-02","aktenzeichen":"1 C 81/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 81/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Amtsberg \nvertreten durch den Bürgermeister \nPoststraße 30, 09439 Amtsberg \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nUnwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Amtsberg über die Veränderungssperre \nfür den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans \"XXX\" \n \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \nohne weitere mündliche Verhandlung \nam 2. November 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Antragstellerin, ein Windenergieunternehmen, wendet sich mit ihrem Normenkon-\ntrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für \nden Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ vom 23. \nNovember 2020, in ihrer zuletzt geänderten Fassung vom 31. Mai 2021. \nSie beantragte unter dem 27. August 2020 die Erteilung einer Genehmigung nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz im vereinfachten Verfahren gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 \ni. V. m. § 19 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen \nmit einer Höhe von mehr als 50 m auf den Flurstücken XXX/X (WEA 1), XXX und XXX \n(WEA 2) sowie XXX (WEA 3) und XXX (WEA 4) der Gemarkung W., die innerhalb des \nPlangebiets des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „XXX“ liegen. Auf \nBlatt 10 des Antragsformulars 1.1 für „eine Genehmigung oder eine Anzeige nach dem \nBundes-Immissionsschutzgesetz“ führt die Antragstellerin aus, dass die Standorte der \nWEA 2 und 4 unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen lägen oder ein Flurstück vor-\ngelagert sei, für das der Eigentümer ein Wegerecht zugunsten des Anlagenbetreibers \n1 \n2 \n\n3 \n \neinräumen müsse. Für den Abtransport der Anlagenkomponenten seien ggf. temporäre \nBaustraßen, Kurventrichter oder die Ertüchtigung vorhandener Wege erforderlich. \nIm Rahmen der Behördenbeteiligung teilte die Landesdirektion Sachsen mit Schreiben \nvom 1. Oktober 2020 mit, dass im Ergebnis der Prüfung des Antrags den vier Wind-\nenergieanlagen nach dem aktuellen Planungsstand Ziele der Raumordnung derzeit \nnicht entgegenstünden. \nDie Antragsgegnerin ist eine Gemeinde mit knapp 4.000 Einwohnern und einer Ge-\nmeindefläche von 2.325 ha. Sie erhielt als betroffene Gemeinde mit Schreiben vom \n14. Oktober 2020 Gelegenheit, zu den eingereichten Unterlagen und zu der Frage, ob \ndas gemeindliche Einvernehmen erteilt wird, Stellung zu nehmen. \nSie leitete eigene Planungen ein und beschloss am 23. November 2020, jeweils aus-\ngefertigt am 24. November 2021, die Aufstellung der Bebauungspläne „XXX“ (vgl. Pa-\nrallelverfahren des Senats 1 C 82/21, 1 C 16/21 und 1 C 23/22) und „XXX“ sowie Ver-\nänderungssperren für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen Bebauungs-\npläne. Die Plangebiete der Aufstellungsbeschlüsse für die beiden Bebauungspläne \numfassen 149 ha („XXX“) und 18 ha („XXX“). Die Flächen des in Aufstellung befindli-\nchen Bebauungsplans „XXX“ sind z. T. bebaut (Innenbereich/ Splittersiedlung) und lie-\ngen im Übrigen im Außenbereich. \nZur Begründung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „XXX“ führte die \nAntragsgegnerin aus, dass sie die weitere Siedlungsentwicklung durch die Ausweisung \nvon Baugebieten vorantreiben wolle. Ziel der Bauleitplanung sei die Schaffung von at-\ntraktivem neuen Wohnraum zugunsten junger Familien in einer landschaftlich anspre-\nchenden ländlich geprägten Umgebung. \nDie am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungs-\nplan „XXX“ regelte: \n \n \n„§ 1 Zu sichernde Planung (…) \n \n(…) Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und \ndamit der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen \nEntwicklung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu erstel-\nlenden Bebauungsplanes „XXX“ insbesondere durch folgende Planungsziele und Re-\ngelungsinstrumente gewährleistet werden: \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \n \n \n° Festsetzungen zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung; \n \n° Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen; \n \n° ggf. Festsetzungen zu vom Bauordnungsrecht abweichenden Maßnahmen der Tiefe \n der Tiefe der Abstandsflächen; \n \n \n°ggf. Festsetzungen zu örtlichen Bauvorschriften (Gestaltung von Baukörpern); \n \n° ggf. zu den öffentlichen und privaten Grünflächen. \n \n (…) \n \n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n \n(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen \na. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen \nbeseitigt werden, \nb. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken \nund baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- \noder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. \n \n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver-\nänderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnah-\nmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (…) \n \n \n§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre \nDie Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ \nDes Weiteren beschloss der Gemeinderat am 23. November 2020 („TOP 10“) auf den \nAntrag des Grundstückseigentümers die Einziehung des „S.-Wegs“ nach § 8 Sächs-\nStrG. \nDer Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „XXX“ und die Veränderungssperre \nfür den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wurden am \n25. November (Nr. 17) und 3. Dezember 2020 (Nr. 18) im Amtsblatt der Antragsgeg-\nnerin bekanntgemacht. \nZu der von der Antragsgegnerin beschlossenen Aufstellung der Bebauungspläne \n„XXX“ und „XXX“ äußerte sich der Planungsverband - Region C. gegenüber der An-\ntragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Januar 2021. Er wies darauf hin, dass die Gel-\ntungsbereiche im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „gemischte Baufläche, \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \ngewerbliche Baufläche und überwiegend als Fläche für Landwirtschaft“ ausgewiesen \nseien. \nAm 25. Januar 2021 versagte die Antragsgegnerin im immissionsrechtlichen Geneh-\nmigungsverfahren ihr gemeindliches Einvernehmen zur Genehmigung der vier Wind-\nenergieanlagen. \nAusweislich einer E-Mail des Landkreises Erzgebirgskreis vom 5. Februar 2021 wurde \ndas Genehmigungsverfahren ausgesetzt. \nAm 31. Mai 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Ergänzung und \nKonkretisierung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „XXX“ sowie der \nVeränderungssperre zum Bauleitplan, die jeweils am 1. Juni 2021 ausgefertigt und da-\nnach im elektronischen Amtsblatt der Antragsgegnerin am 2. Juni 2021 (im Wege der \nErsatzbekanntmachung) bekanntgemacht wurden. \nIn der am 31. Mai 2021 beschlossenen Konkretisierung des Aufstellungsbeschusses \nwird ausgeführt: \n \n„Die Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets bleiben unverändert. Maßgeblich \nist der Übersichtsplan, der dem Beschluss des Gemeinderates Nr. XX/XX/XXXX vom \n23. November 2020 zugrunde liegt. (…) \n \nZiel des Bebauungsplanes ist - nach wie vor - die Schaffung von attraktivem neuem \nWohnraum in einer landschaftlich ansprechenden, ländlich geprägten Umgebung. \nZweck ist die Erweiterung des Siedlungsgebiets u. a. zugunsten junger Familien. \n \nAllerdings soll im Hinblick auf die künftige bauliche Entwicklung stärker differenziert \nwerden, wobei die bestehenden Entwicklungsvorstellungen, die Darstellungen im Flä-\nchennutzungsplan und die bestehenden Nutzungen zu berücksichtigen sind. \n \nDie Begründung des Beschlusses XX/XX/XXXX wird daher wie folgt konkretisiert und \nergänzt: \n \nDer nördliche Teil des Geltungsbereichs soll einer gemischten Nutzung zugänglich ge-\nmacht werden, die durch das Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebe-\ntriebe geprägt wird. Die südlich anschließenden, durch den J.- und den W.-Weg er-\nschlossenen Bereiche sollen überwiegend dem Wohnen dienen. Nicht störende Ge-\nwerbebetriebe sollen dort allenfalls ausnahmsweise zulässig sein. Andererseits soll die \nbauliche Entwicklung sonstigen Nutzungen auch dort nicht völlig verschlossen werden \nund z. B. nicht störenden Handwerksbetrieben, gebietsversorgenden Läden und Ein-\nrichtungen sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zugänglich sein, so-\nweit sie sich dem Hauptzweck (Wohnen) unterordnen. \n \nIm Hinblick auf den Bedarf an der Ausweisung von Baugebieten wird berücksichtigt, \ndass das Plangebiet in Teilen durch bauliche Nutzungen vorgeprägt ist, die sich jedoch \nnur teilweise dem Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zuordnen lassen. \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \n \n(…) \n \nTeile des Geltungsbereichs, insbesondere die Bereiche, die nicht an öffentlichen We-\ngen angrenzen bzw. für eine Bebauung des an öffentliche Wege angrenzenden Grund-\nstücksteils nicht benötigt werden, sollen von Bebauung freigehalten werden. Auf einem \nuntergeordneten Teil dieser Flächen soll die bestehende landwirtschaftliche Nutzung \nbeibehalten und planerisch gesichert werden. Sie soll sich im Zweifel gegen andere, \nim Außenbereich zulässige Nutzungen durchsetzen. Auf dem größeren Teil solle Flä-\nche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land-\nschaft festgesetzt werden um die Eingriffe, die durch neu entstehende Bebauung her-\nvorgerufen wird, durch Kompensationsmaßnahmen in einer das Orts- und Landschafts-\nbild gestaltenden Weise auszugleichen. \n \n(…) \n \nAufbauend auf einem noch zu erarbeitenden bzw. zu konkretisierenden städtebauli-\nchen Konzept sollen Festsetzungen \n \n° Festsetzungen zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, \n \n° Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, \n \n° ggf. Festsetzungen zu vom Bauordnungsrecht abweichenden Maßnahmen der Tiefe \n der Tiefe der Abstandsflächen, \n \n \n° ggf. Festsetzungen zu örtlichen Bauvorschriften (Gestaltung von Baukörpern) \n \n° ggf. zu den öffentlichen und privaten Grünflächen usw. \n \n getroffen werden. Weitere erforderliche Planinhalte sind im Rahmen des Planverfah-\nrens zu ermitteln. \n \nIn der Begründung zum Beschluss Nr. XX/XX/XXXX wurde offengelassen, ob ein \nWohngebiet oder ein Mischgebiet festgesetzt werden soll. Ausgehend von den im 3. \nAbschnitt 3. (oben) genannten konkretisierenden Erwägungen beabsichtigt die Ge-\nmeinde im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung bzw. den Nutzungszweck nun-\nmehr folgende Festsetzungen: \n \n° ein bzw. mehrere allgemeine Wohngebiete (WA) nach (…) \n \n° ein bzw. mehrere Mischgebiete (MI) \n \n° Flächen für Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 \n \n Ferner sollen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung \nvon Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB mittels Planzeichen 13.1 \nfestgesetzt werden. \n \nDer räumliche Umgriff der Fläche für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist \ndie äußere grüne Linie (ohne Textur) maßgebend. (…). \n \n \nAnlagen: \n \nAnlage 1 - Übersichtsplan Geltungsbereich \n\n7 \n \n \nAnlage 2 - Lageplan Baugebiete“. \n \nDie am 31. Mai 2021 beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan „XXX“ \nregelt: \n „§ 1 Zu sichernde Planung \n \nDer Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg hat in seiner Sitzung am 23. November \n2020 mit Beschluss Nr. XX/XX/XXXX beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet \neinen Bebauungsplan aufzustellen. In seiner Sitzung am 31. Mai 2021 hat der Gemein-\nderat der Gemeinde Amtsberg hierzu mit Beschluss Nr. XX/XX/XXXX einen Ergän-\nzungsbeschluss gefasst. \n \nDie Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit \nder städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwick-\nlung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu erstellenden \nBebauungsplanes „XXX“ insbesondere durch folgende Planungsziele und Regelungs-\ninstrumente gewährleistet werden: \n \n° Festsetzungen zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung; \n \n° Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen; \n \n° ggf. Festsetzungen zu vom Bauordnungsrecht abweichenden Maßnahmen der Tiefe \n der Tiefe der Abstandsflächen; \n \n \n°ggf. Festsetzungen zu örtlichen Bauvorschriften (Gestaltung von Baukörpern); \n \n° ggf. zu den öffentlichen und privaten Grünflächen. \n \n § 2 Geltungsbereich \n \n(1) der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: \n \n(…) \n \n (2) Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung ist in \ndem als Lageplan beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2500 durch schwarz gestri-\nchelte Linie dargestellt. Maßgeblich ist der innere Rand der Linie. Der Lageplan ist Be-\nstandteil der Satzung. \n \n§ 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre \n \n(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen \na. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen \nbeseitigt werden, \n15 \n\n8 \n \nb. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken \nund baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- \noder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. \n \n(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der \n Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über \n Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge- \n meinde (…) \n \n§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre \n \nDie Veränderungssperre wird gemäß § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren \nerneut beschlossen und rückwirkend zum 3. Dezember 2020, dem Datum, an dem das \nAmtsberger Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18, erschienen ist, in Kraft gesetzt.“ \nGegen die Veränderungssperre hatte die Antragstellerin bereits am 17. Dezember \n2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht den vorliegenden Normenkontrollan-\ntrag gestellt. Den am selben Tag gestellten Normenkontrollantrag gegen die Verände-\nrungssperre zum Bebauungsplan „XXX“ lehnte der Senat mit Normenkontrollurteil vom \n4. Oktober 2022 - 1 C 82/10 - ab. \nDie Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Antrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. \nDie Veränderungssperre stehe einer wegemäßigen Erschließung über den W.- und E.-\nWeg entgegen. Letzterer sei als Zuwegung zum Windpark erforderlich und müsse er-\ntüchtigt werden. Bei der Zuwegung über den E.-Weg handle es sich bereits um eine \nAlternativplanung, da die Möglichkeit der zunächst geplanten Erschließung über den \nS.-Weg nicht mehr bestehe. \nDie Antragsbefugnis sei auch wegen der planerischen Zulassung einer heranrücken-\nden Wohnbebauung anzunehmen, da sich dadurch ihre „planerischen Situation“ auf-\ngrund der sodann nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte und die in \nSachsen geltende 1.000 m Abstandsregelung zur Wohnbebauung (§ 84 Abs. 2 \nSächsBO) verschlechtere. Sie habe alle ihr zur Verfügung stehenden „Spielräume“ ge-\nnutzt und bei ihren Planungen einen 1.000 m Abstand zur Wohnbebauung berücksich-\ntigt. Eine weitere Rücksichtnahme gegenüber der geplanten Wohngebietsausweisung \nsei ihr nicht möglich. \nDas Rechtsschutzbedürfnis sei ebenfalls zu bejahen. Ihren Windenenergievorhaben \nkönne die Veränderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegengehalten werden. \nEine einfachere und effektivere Rechtsschutzmöglichkeit bestehe nicht. Ihr drohe ein \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nschwerer Nachteil, da sie bereits hohe Planungskosten aufgewandt habe und das Ge-\nnehmigungsverfahren aufgrund der Veränderungssperre ausgesetzt worden sei. Es \ndrohe eine Verzögerung bei der Realisierung ihres Vorhabens um mindestens zwei \nJahre. \nDer Antrag sei auch begründet. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Sie diene \nnicht der Sicherung einer zulässigen Planung. Es fehle an einem Mindestmaß der Pla-\nnungskonkretisierung. Die Planungsabsichten der Antragsgegnerin seien vage und nur \nabstrakt formuliert. Es handele sich um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Sie \nsei weder erforderlich noch bestehe für sie ein Bedarf. Die Bevölkerungsentwicklung \nsei rückläufig. Die Antragsgegnerin habe zwar im Rahmen der Begründung ihrer Klar-\nstellungs- und Ergänzungssatzung „B.-Straße Teilflurstück XXX/X“ vom März 2020 \ntrotz rückläufiger Bevölkerungszahlen einen Bedarf an Bauflächen bejaht, dieser sei \naber lediglich mit 7 ha prognostiziert worden. Die angegriffene Planung überschreite \ndiese Prognose um 30 %. \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie am 25. November 2020 im Amtsberger Amtsblatt; Ausgabe Nr. XX (dort S. \n4 - 7), bekannt gemachte und am 2. Juni 2021 im Amtsberger Amtsblatt, Aus-\ngabe Nr. XX (dort S. 7-9), erneut bekannt gemachte Satzung der Gemeinde \nAmtsberg über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in \nAufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ (beschlossen in den Sitzungen \nvom 23. November 2020 und 31. Mai 2021) für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nSie meint, dass der Normenkontrollantrag unzulässig sei. Der Antragstellerin fehle die \nAntragsbefugnis. Sie sei weder Eigentümerin eines im Geltungsbereich der Verände-\nrungssperre liegenden Grundstücks noch verfüge sie über eine andere gesicherte \nRechtsposition. Die angegriffene Satzung berühre auch kein „plausibles Interesse“ an \neiner Zuwegung über den E.-Weg zu dem von der Antragstellerin geplanten Windpark. \nFür die Bauphase genüge die Einrichtung einer temporären Baustraße, die nicht von § \n14 BauGB erfasst. Es handle sich bei einer solchen Baustraße um kein Vorhaben i. S. \nv. § 29 BauGB. Die Antragstellerin habe selbst weder einen auf die Ertüchtigung des \nE.-Wegs gerichteten Antrag gestellt noch dargelegt, dass eine Nutzung des Wegs ihre \nBaumaßnahmen unnötig erschwere oder unmöglich mache. Die Antragsgegnerin habe \nim Übrigen in der Gemeinderatssitzung am 26. April 2021 beschlossen, dass der Aus-\nbauzustand des E.-Wegs verbessert werden solle (vgl. S. 3 Absatz 5 des Amtsberger \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n10 \n \nAmtsblatts Nr. X v. 28. April 2021). Die Antragstellerin sei auch keine Eigentümerin von \nGrundstücken im Umgriff des Plangebiets. Es fehlten überdies die Zustimmungen von \nGrundstückseigentümern benachbarter Flurstücke. Verträge in Bezug auf die Einhal-\ntung der artenschutzrechtlichen Konzepte seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Die \nAntragsgegnerin gehe davon aus, dass wegen der raumbedeutsamen Wirkungen der \nAnlagen und des erheblichen Eingriffs in das Landschaftsbild nicht alle Landwirte bereit \nseien (insbesondere nicht die Agrargenossenschaft W. als Hauptbewirtschafter), mit \nder Antragstellerin entsprechende Verträge zu schließen. Soweit eine Erschließung \nüber einen Privatweg angestrebt werde, fehle es an einem vorgelegten Nutzungs-\nvertrag. \nDer Antragstellerin verfüge ferner über kein Rechtsschutzbedürfnis. Ihrem Vorhaben \nstehe ein Genehmigungshindernis entgegen. Die Antragsgegnerin habe das gemeind-\nliche Einvernehmen zu Recht versagt. \nSoweit sich der Antrag gegen die am 25. November 2020 bekanntgemachte Verände-\nrungssperre richte, sei er auch deshalb unzulässig, weil diese mit der am 31. Mai 2021 \nbeschlossenen und am 2. Juni 2021 bekanntgemachten Satzung außer Kraft getreten. \nSoweit sich der Normenkontrollantrag gegen die am 2. Juni 2021 bekanntgemachte \nVeränderungssperre richte, sei er jedenfalls unbegründet. Es fehle weder die notwen-\ndige Konkretisierung noch handle es sich um eine Verhinderungsplanung. Ziel des Be-\nbauungsplans sei ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses der Erhalt \nder ländlich geprägten Umgebung. Auf die Frage eines Bevölkerungsrückgangs \nkomme es nicht an. Es obliege der Planungshoheit der Antragsgegnerin, weitere Bau-\ngebiete auszuweisen. Zudem umfasse das Plangebiet „XXX“ (auch) Bestandsbebau-\nung. Der Schutz der eingeleiteten planerischen Siedlungsentwicklung könne durch \nFestsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB abgesichert werden. Der Nutzungskonflikt liege \nauf der Hand, denn die Windenergieanlagen sollten in unmittelbarer Nähe zum geplan-\nten Siedlungsbereich errichtet werden. Es sei unschädlich, dass die Art der baulichen \nNutzungen noch nicht detailliert abgewogen sei. Das Plangebiet erstrecke sich nur zu \neinem geringen Teil über den Innenbereich und sei überwiegend dem Außenbereich \nzuzuordnen. Die Antragsgegnerin beabsichtige, qualitativ hochwertiges Bauland für \njunge Familien zu schaffen. Die Planung sei erforderlich. Die Antragstellerin gehe zu \nUnrecht davon aus, dass es sich beim Schaffen von attraktivem Wohnraum in einer \nlandschaftlich ansprechenden, ländlich geprägten Umgebung um kein ausreichendes \nPlanungsziel handele. Bei der Schaffung von Bauland bestehe kein Anzeichen für eine \n24 \n25 \n26 \n\n11 \n \nVerhinderungsplanung. Die Frage, ob § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB ausreichend Beach-\ntung finde, sei erst im Rahmen der Abwägung i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksich-\ntigen, nicht aber auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu prüfen. \nFerner sei eine signifikante Leerstandsquote bei Wohnungen im Gemeindegebiet nicht \nvorhanden. Unabhängig davon entsprächen die leerstehenden Wohnungen in ihrer \nQualität und Struktur auch nicht den Ansprüchen der Wohnraumsuchenden. \nDer Senat hat am 29. September 2022 mündlich verhandelt. In diesem Termin haben \ndie Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. \nDie Antragstellerin hat danach einen Vertrag (Kopie) zur „Abstandsflächen- und Rotor-\nrechtsregelung“, der zwischen ihr und den Eigentümern des Flurstücks Nr. XXX/X am \n4. Januar 2018 geschlossen wurde, vorgelegt, mit dem die „Gewährung einer Ab-\nstandsfläche sowie eines Rotorrechts“ auf dem Flurstück XXX/X (Gemarkung W.) zu-\ngunsten des Flurstücks XXX (Gemarkung W.) vereinbart wurde. Des Weiteren hat sie \nzwei zwischen ihr und dem Eigentümer der Flurstücke Nr. XXX/X und XXXX der Ge-\nmarkung W. sowie mit den Eigentümern der Flurstücke Nr. XXX/XX und XXXX der \nGemarkung W. am 4. und 5. Oktober 2022 geschlossene Verträge über die „zeitweise“ \nEinräumung von Wegerechten sowie einen von der Antragsgegnerin nicht unterzeich-\nneten Vertrag zur Erschließung der WEA 3 und 4 vorgelegt. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts-\nakten (zwei Bände) dieses Verfahrens mit der Sitzungsniederschrift, die des Eilverfah-\nrens 1 B 118/21 (zwei Bände) sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 1 C 82/22 \n(zwei Bände), 1 C 16/22, 1 C 23/22 und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (ein \nOrdner) Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nMit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Normenkontrollsenat ohne wei-\ntere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). \nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \nEr ist zulässig. \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n12 \n \nDer gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag richtet sich gegen \ndie am 23. November 2021 von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungs-\nsperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes \n„XXX“ in ihrer zuletzt am 31. Mai 2021 beschlossen Fassung. \nDer am 17. Dezember 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag wahrt \ndie Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung am 3. \nDezember 2020 im Amtsblatt der Antragsgegnerin in Gang gesetzt wurde. \nDie Antragstellerin ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. \nNach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Per-\nson, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf \nEntscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bau-\ngesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. An die Geltendmachung der Rechtsverlet-\nzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach \n§ 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des \nAntragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein \nkönnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, \naber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend \nsubstantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass \ner durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung in einem subjektiven Recht \nverletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. No-\nvember 2015- 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12). \nAntragsbefugt sind damit grundsätzlich die Eigentümer von Grundstücken und ihnen \ngleichstehende Rechtsinhaber (vgl. § 200 Abs. 2 BauGB) sowie Antragsteller, die auf \nder Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern Genehmigungsanträge \nfür Windenergieanlagen gestellt haben, die wegen der Veränderungssperre zurückge-\nstellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. 18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3 m. w. \nN.). Eine dieser Fallkonstellationen liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin ist weder \nEigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des von der Veränderungssperre \nbetroffenen Gebiets noch wurde ihr Genehmigungsantrag aufgrund der streitigen Ver-\nänderungssperre ausgesetzt. Die Aussetzung des Antragsverfahrens nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 i. V. m. 19 BImSchG erfolgte aufgrund des Erlasses der Veränderungssperre \n„XXX“ durch die Antragsgegnerin. \n34 \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n13 \n \nEs können aber auch obligatorisch Berechtigte antragsbefugt sein, wenn sie zur Vor-\nnahme von Veränderungen, die § 14 Abs. 1 BauGB verbietet, aufgrund ihrer privat-\nrechtlichen Stellung berechtigt sind und das Nutzungsrecht (nur) wegen der Verände-\nrung nicht ausgeübt werden kann (vgl. OVG Saarland, NK-Urt. v. 4. April 2019 - 2 C \n313/18 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, Stand Februar 2022, § 16 Rn. 13; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand \nJuli 2021, §14 Rn. 108). \nDavon ausgehend ist die Antragstellerin anknüpfend an die grundrechtlich geschützte \nallgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1994 \n- 4 NB 27.93 -, juris Rn. 11) antragsbefugt, da eine Rechtsverletzung im Hinblick auf \ndie am 4. und 5. Oktober 2022 geschlossenen Verträge über die Einräumung eines \n„temporären“ Wegerechts möglich erscheint. \nNach § 3 der hier angegriffenen Veränderungssperre dürfen in Übereinstimmung mit \n§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Vorhaben nach § 29 BauGB und bauliche Veränderungen \nnicht durchgeführt werden. Die Antragstellerin könnte damit durch die Veränderungs-\nsperre gehindert sein, über die Flurstücke Nr. XXX/X sowie XXXX und XXX/XX sowie \nXXXX (vgl. § 2.1 des Vertrags über die Gewährung eines Wegerechts vom 4. und Ok-\ntober 2022) eine Zuwegung mit einer Breite von vier bis sechs Metern zum Erreichen \nihrer Windenergieanlagen u. a. für den Zeitraum der Anlieferung zu errichten. \nZwar handelt es sich ausweislich der Verträge vom 4. und 5. Oktober 2022 um „tem-\nporäre Zuwegungen“, diese sind aber nicht als temporäre Bauten, sondern als auf \nDauer am Standort errichtete bauliche Anlagen i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB einzustufen \n(vgl. Dürr, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 29 Rn. 15). \nZunächst gilt, dass der in § 29 BauGB genannte bundesrechtliche Begriff der „bauli-\nchen Anlagen“ unabhängig vom Landesrecht zu betrachten ist. Im Vordergrund steht \nhier nämlich die Frage, ob ein Vorhaben für die städtebauliche Entwicklung erheblich \nist (vgl. Dürr, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 29 Rn. 27). Die Vor-\nschrift zielt auf Vorhaben mit bodenrechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Mai \n2001 - 6 C 18.00 -, juris Rn. 15). Maßstab ist damit der Festsetzungskatalog des § 9 \nBauGB, sodass eine bauliche Anlage nur angenommen werden kann, wenn sie auch \nGegenstand einer solchen Festsetzung sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember \n1992 - 4 C 27.91 -, juris Rn. 16 ff. und 26 ff.; Dürr, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-\n39 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n14 \n \nberger a. a. O., § 29 Rn. 25). Dem Landesgesetzgeber ist es daher verwehrt den Vor-\nhabenbegriff im bodenrechtlichen Sinne des § 29 BauGB zu modifizieren, sei es durch \nzusätzliche oder einengende Maßgaben. \nDavon ausgehend regeln die Verträge vom 4. und 5. Oktober 2022 mit der Möglichkeit \nder Erstellung einer Zuwegung (wie sie auch bei einer Festsetzung im Rahmen eines \nBebauungsplanverfahrens gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB möglich wäre) auf Flächen \nder Flurstücke XXX/X, XXXX sowie XXX/X, XXXX die Errichtung einer baulichen An-\nlage (vgl. Dürr, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 29 Rn. 27 ff.). Auf \nden in der mündlichen Verhandlung erörterten Begriff der öffentlichen Straße i. S. der \nlandesrechtlichen Regelung in § 2 Abs. 1 SächsStrG kommt es nach dem zuvor Aus-\ngeführten nicht an (vgl. auch § 24 Abs. 4 SächsStrG). \nDie Vertragslaufzeit von 20 Jahren und die Verpflichtung der Antragstellerin zur Besei-\ntigung der Zuwegung erst nach dem Ende dieser Vertragslaufzeit, deren Verlängerung \nzudem auch noch um insgesamt zehn Jahre möglich ist, stehen der Annahme, dass \ndie bauliche Anlage i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB nicht auf Dauer errichtet werden soll \n(vgl. Dürr, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O, § 29 Rn. 15), entgegen. \nDie Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbe-\nfugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erforder-\nnis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Norm-\nprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine \nRechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 1 C \n20.12 -, juris Rn. 6 und Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 11). Dem Zuläs-\nsigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist damit genügt, wenn sich nicht \nausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchen-\nden ggf. von Nutzen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 10. März 1998 - CN 6.97 -, juris \nRn. 17). Dies ist bereits deshalb anzunehmen, weil dem Antrag der Antragstellerin auf \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dann die hier streitige Ver-\nänderungssperre nicht mehr entgegengehalten werden könnte. Die Versagung des ge-\nmeindlichen Einvernehmens steht dem Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses eben-\nsowenig entgegen (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 4. Oktober 2022 - 1 C 82/20 -, juris Rn. \n45). \nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n15 \n \nStreitgegenständlich ist ausweislich des mit Schriftsätzen der Antragstellerin vom 18. \nAugust und 8. September 2021 formulierten Antrags und des in der mündlichen Ver-\nhandlung erörterten Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin (vgl. § 86 Abs. 3 und \n§ 88 VwGO) die am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre, in ihrer \nzuletzt geänderten Fassung vom 31. Mai 2021 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober \n2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 5 zu einer Veränderungssperre und 19. April 2010 - 4 VR \n2.09 -, juris Rn. 2 sowie Urt. v. 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 28). \nNach § 214 Abs. 4 BauGB können ein Flächennutzungsplan oder Satzungen im er-\ngänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt \nwerden. Die Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die Behebung von Verfahrens- oder \nFormfehlern (vgl. auch § 214 Abs. 1 BauGB a. F.), sondern auch von materiellen Feh-\nlern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 a. a. O.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-\nberg/Krautzberger a. a. O., § 214 Rn. 223). Im Wege des ergänzenden Verfahrens sind \nmithin Satzungsmängel behebbar, soweit der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht \nüberschritten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. November 2005 - 4 BN 51.05 -, juris \nRn. 10). Ausgenommen sind damit Nachbesserungen, die geeignet sind, das planeri-\nsche Gesamtkonzept oder die Identität der Satzung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 28. Juni 2021 - 4 BN 67/20 -, juris Rn. 21, m. w. N. zu einem Bebauungsplan), \nd. h. Fehler, die ein unüberwindliches Hindernis darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. \nSeptember 2003 - 4 CN 20.02 -, juris Rn. 39 zu § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F.; \nOVG Schl.-H., NK-Urt. v. 18. August 2011 - 1 KN 3/11 -, juris Rn. 19 und VGH BW, \nNK-Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S 909/18 -, juris Rn. 41, jeweils zu einer Verände-\nrungssperre; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 214 Rn. 224). \nUnter welchen Voraussetzungen die Grenzen des Anwendungsbereichs des ergän-\nzenden Verfahrens überschritten sind, richtet sich auch nach dem planerischen Wollen \ndes Satzungsgebers und damit nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzel-\nfalls (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2021 a. a. O. und 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris \nRn. 23). \nAusgehend von diesen Maßstäben liegt ein im Weg des ergänzenden Verfahrens nicht \nbehebbarer Satzungsmangel nicht vor. Der Veränderungssperre vom 23. November \n2020 ließ sich ihr Geltungsbereich anhand der grundbuchmäßigen Bezeichnung der \nFlurstücke sowie der Planzeichnung (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 der Veränderungssperre \n„XXX“ vom 23. November 2020), die eine Maßstabsangabe (1:2500) enthielt, eindeutig \nentnehmen. Zudem enthielt der in Bezug genommene Aufstellungsplan ein positives \n48 \n49 \n50 \n\n16 \n \nPlanungskonzept, da er die angestrebten Festsetzungen hinsichtlich der Art der bauli-\nchen Nutzung unter Hinweis auf die Erweiterung des Siedlungsgebiets mit der textli-\nchen Begründung beschrieb. Der Mangel der fehlenden Zuordnung der genannten \nFestsetzungen zu konkreten Flurstücken des bereits bestimmten 18 ha großen Plan-\ngebiets (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 19) war damit \nbehebbar. \nMaßgeblich ist damit die Fassung der am 31. Mai 2021 beschlossenen Veränderungs-\nsperre, die sich aus den beiden Teilnormgebungsakten zusammensetzt. Die am \n23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre existiert damit nicht mehr (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 a. a. O, m. w. N.). \nDie Veränderungssperre in ihrer Fassung vom 31. Mai 2021 verstößt nicht gegen hö-\nherrangige Vorschriften des formellen Rechts. \nInsbesondere ist dem Ausfertigungserfordernis gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO \ngenügt. Nach dieser Norm sind Satzungen durch den Bürgermeister u. a., auszuferti-\ngen. \nDer Bürgermeister der Antragsgegnerin hat am 1. Juni 2021 die Satzung zur Verände-\nrungssperre als Originalurkunde einen Tag vor ihrer Bekanntmachung mit Unterschrift, \nNamens- und Funktionsbezeichnung sowie Datums- und Ortsangabe ausgefertigt (§ 4 \nAbs. 3 Satz 1 SächsGemO). Es liegen keine inhaltlichen Abweichungen vor. Soweit \nmit § 2 Abs. 2 Satz 2 auf den Lageplan als Bestandteil der Satzung Bezug genommen \nwird, wurde dieser vom Bürgermeister ebenfalls ausgefertigt (vgl. SächsOVG, NK-Urt. \nv. 11. Juli 2013 - 1 C 11/12 -, juris Rn. 76 m. w. N. und v. 2. Februar 2017 - 1 C 20/12 \n-, juris Rn. 58). \nDie angegriffene Veränderungssperre verstößt ferner nicht gegen Vorschriften des hö-\nherrangigen materiellen Rechts. \nNach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künf-\ntigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die \nAufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Dieses Erfordernis ist erfüllt. \n§ 14 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Be-\nbauungsplans i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits gefasst worden ist. Der Aufstel-\nlungsbeschluss ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Verände-\nrungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 5 m. w. \n51 \n52 \n53 \n54 \n55 \n56 \n57 \n\n17 \n \nN. und Beschl. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Rn. 8; SächsOVG, NK-Urt. v. \n26. Juni 2018 - 1 C 15/18 -, juris Rn. 55). Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine \nerlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, \naber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht worden ist, \nda nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss nach außen wirkt (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, NK-Urt. v. 7. Juli \n2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Mai 2012 \n- OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 14/15 und v. 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. \n19; NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 - 1 KN 10/14 -, juris Rn. 27; SächsOVG, NK-\nUrt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., juris Rn. 55). Eine zeitliche Abfolge gibt § 14 Abs. 1 \nBauGB aber nur insoweit vor, dass die Aufstellung des Bebauungsplans bereits be-\nschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. \nUnschädlich ist es, wenn der Gemeinderat über die Aufstellung des Bebauungsplans \nzusammen mit der Veränderungssperre abstimmt. Dabei muss der Beschluss über die \nAufstellung eines Bebauungsplans grundsätzlich auch nicht vor der Satzung über die \nVeränderungssperre öffentlich bekanntgemacht worden sein. In der Regel genügt viel-\nmehr die gleichzeitige Bekanntmachung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. \na. O., juris Rn. 5 f.; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 a. a. O., juris Rn. 51 m. w. N.; \nSächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., juris Rn. 55). \nDavon ausgehend hat die Antragsgegnerin vor Erlass der Veränderungssperre (Be-\nschluss-Nr. XX/XX/XXXX) in der Stadtratssitzung am 31. Mai 2021 einen Aufstellungs-\nbeschluss gefasst (Beschluss-Nr.: XX/XX/XXXX) und diesen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 \nBauGB i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ihrer Bekanntmachungssatzung vom 19. Feb-\nruar 2018 ortsüblich im Amtsberger Amtsblatt, das seit dem 1. Juni 2017 elektronisch \ngeführt wird, am 2. Juni 2021 bekannt gemacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. \nv.13. April 2011 - OVG 2 S 94.10 -, juris Rn. 13 sowie v. 29. März 2018 a. a. O., juris \nRn. 24 und NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 a. a. O., juris Rn. 27). \nDie Veränderungssperre dient auch der Sicherung der Planung i. S. d. § 14 Abs. 1 \nBauGB. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Siche-\nrungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der Beschluss-\nfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2007 \n- 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m.w.N., VGH BW, Urt. v. 5. Dezember 2019 a. a. O., juris \nRn. 30 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris Rn. 34; OVG \n58 \n59 \n60 \n\n18 \n \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris Rn. 40 m. w. \nN.; HessVGH, Beschl. v. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. \n25. August 2021 - 1 B 281/21 -, juris Rn. 7 und v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris \nRn. 48), d. h. hier der 31. Mai 2021. \nEin positives Planungsziel als Voraussetzung einer sicherungsfähigen Planung liegt \nvor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen \nlässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. \n10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 29). Erst wenn \ndieser Planungsstand erreicht ist, darf eine Veränderungssperre erlassen werden (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6 und 8. September 2016 - \n4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. \n35). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß der künf-\ntigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt werden. Danach kann \neine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Be-\nlange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich \ndie Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, \nkann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde \nnicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die \nvorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet \nsein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die \nVereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 41. Oktober 2009 a. a. O.,juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich \nerforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses \neiner Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung \nbesitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den \nVorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst \nhat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. \n9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O., juris Rn. \n47). \nDaran gemessen hat die Antragstellerin am 31. Mai 2021 konkretisierte Planungsab-\nsichten verfolgt. Dies lässt sich sowohl der Planbegründung als auch der Planzeich-\nnung entnehmen. Letztere stellt die als allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet (§ 9 \nAbs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 BauNVO) sowie für eine landwirt-\nschaftliche Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB) Nutzung vorgesehenen Flä-\n61 \n62 \n\n19 \n \nchen zeichnerisch mittels farblicher Gestaltung dar. Damit ist eine ausreichende Kon-\nkretisierung erfolgt, da erkennbar ist, in welchen Bereichen des Plangebiets Wohnnut-\nzungen, gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen angesiedelt werden sollen. \nEine sicherungsfähige Planung liegt damit vor. \nFerner besteht kein Anhaltspunkt, dass die Veränderungssperre nicht erforderlich ist, \nweil mit ihr eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung gesichert werden soll. \nDem Senat steht es für diese Beurteilung nicht zu, für die künftige Planung der An-\ntragsgegnerin eine umfassende antizipierte Normenkontrolle durchzuführen (vgl. \nStock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 14 Rn. 53 m. w. N.). An \nder Erforderlichkeit einer Veränderungssperre als Sicherungsmittel fehlt es wegen ab-\nsehbarer rechtlicher Mängel nur dann, wenn diese schlechterdings nicht behebbar sind \n(BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 1991 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Einen \nsolchen gravierenden Mangel weist die Planung der Antragsgegnerin nicht auf. \nEs lässt sich nicht feststellen, dass mit den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 \nBuchst. a BauGB sowie nach § 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB in Verbindung mit §§ 4 und 6 \nBauNVO, die die überwiegenden Flächen des Geltungsbereichs des Aufstellungsplans \numfassen, keine städtebaulichen Ziele verfolgt werden, was § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB \nzuwiderliefe. Das Bestreben, dadurch Raum für die Ansiedlung junger Familien in at-\ntraktiver Lage zu schaffen (wie dies mit der Begründung des Aufstellungsbeschlusses \nvom 23. November 2020 zum Ausdruck kam), ist ein legitimes städtebauliches Ziel. \nDass mit dem von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Konzept zugleich \nder Windenergienutzung im angrenzenden Gebiet entgegengewirkt werden soll, steht \ndem nicht entgegen. Denn es liegt in der Natur der Bauleitplanung, dass mit einer be-\nstimmten Festsetzung zugleich zuwiderlaufende anderweitige Nutzungen ausge-\nschlossen werden. \nSoweit die Planung durch das Vorhaben der Antragsgegnerin ausgelöst worden ist, \nwie dies mit der Begründung des Aufstellungsbeschlusses i. d. F. v. 23. November \n2020 deutlich wurde, und diese im Ergebnis durch die Baugebietserweiterungen ver-\nhindert werden soll, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da die beabsichtigten \nFestsetzungen dem planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprechen und nicht \nnur vorgeschoben wurden, um das Vorhaben der Antragsgegnerin zu verhindern. Ge-\ngen eine „reine“ Verhinderungsplanung im Rechtssinn sprechen bereits die zuvor in \nBezug genommenen Zielvorstellungen in der Begründung zum Aufstellungsplan. \n63 \n64 \n65 \n66 \n67 \n\n20 \n \nDass der beabsichtigten Planung sonstige unüberwindbare Hindernisse entgegenste-\nhen, ist weder ersichtlich noch substanziell dargetan. Soweit die Antragstellerin auf \neinen Bevölkerungsrückgang, Leerstände und einen fehlenden Wohnraumbedarf ver-\nweist, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass der Planung ein unüberwindbares Hin-\ndernis entgegensteht. Zum einen ergibt sich aus einem Leerstand, der nach Angaben \ndes Bürgermeisters bereits nicht besteht, kein Anhaltspunkt dafür, dass kein Interesse \nan Grundstücken für neue Eigenheime im Plangebiet besteht. Hinzu kommt, dass es \nder Antragsgegnerin nicht verwehrt ist, ihre Planungen im Laufe der Zeit zu verändern, \nweil sie den Bedarf nunmehr anders einschätzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember \n1990 a. a. O., juris Rn. 15). Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat zudem in der \nmündlichen Verhandlung bekräftigt, dass - wie auch in den Planunterlagen ausgeführt \n- Bauvoranfragen junger Familien vorlägen. Letzteres wurde von der Antragstellerin \nauch nicht bestritten. \nDie Veränderungssperre entspricht auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 3 \nSächsVerf folgenden Gebot der Bestimmtheit und Rechtsklarheit (vgl. hierzu: Senats-\nbeschl. v. 13. April 2011 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 61). \nSie ist hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs - wie bereits ausgeführt - hinrei-\nchend bestimmt, da dieser mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Flurstücke in \n§ 2 Satz 1 der Satzung eindeutig und unmissverständlich begrenzt wurde. Soweit vom \nGeltungsbereich nur Teilflächen der Flurstücke XXX/X, XXX, XXX/X, XXX, XXX/X der \nGemarkung W. erfasst werden, lässt sich die deren Flächenanteil anhand des Lage-\nplans im Maßstab 1:2.500, auf den § 2 Absatz 2 der Satzung verweist, bestimmen. \nSchließlich hat die Antragsgegnerin mit der Veränderungssperre nur die von § 14 Abs. \n1 BauGB vorgesehenen Beschränkungen angeordnet. \nIst ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Ge-\nmeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre mit dem Ziel beschlie-\nßen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (zunächst) nicht durchgeführt oder bau-\nliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) sowie erhebliche oder wesentlich \nwertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Ver-\nänderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vor-\ngenommen werden dürfen (Nr. 2). Nur diese Verbote enthält die Veränderungssperre \nin § 3 Abs. 1 Buchst. a und b. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n68 \n69 \n70 \n71 \n72 \n73 \n\n21 \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor-\nliegt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \n74 \n75 \n\n22 \n \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \n \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n \ngez.: \n \nGretschel \n \n \n \n \nKober \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und berücksichtigt, dass \ndie Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen eine Fest-\nsetzung in Orientierung am vorläufigen Streitwert vorgebracht haben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n \n \ngez.: \nGretschel \n \n \n \n \n \n Kober \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-02/1-c-81-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-02/1-c-81-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365432","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.763908+00:00"}}