{"status":"available","doknr":"OLD365431","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-02","aktenzeichen":"2 B 265/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 265/22 \n \n3 L 227/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nbeigeladen: \nHerr \n \n \nwegen \n \n \nStellenbesetzung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 2. November 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 2. September 2022 - 3 L 227/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n1. Im Januar 2022 schrieb der Antragsgegner innerbetrieblich eine unbefristete Stelle \nals Mitarbeiter Katasterberichtigung aus mit „Vergütung nach dem TVöD, EGO-VKA \nTeil B, Besonderer Teil, XXX. Vermessungstechnikerinnen und -techniker sowie \nGeomatikerinnen und Geomatiker, Entgeltgruppe 9a“. Hierauf bewarben sich u. a. der \n1969 geborene Antragsteller, der als beamteter Vermessungshauptsekretär (A 8) im \nDienst \ndes \nAntragsgegners \nsteht, \nsowie \nfünf \nweitere \nBewerber \nim \nAngestelltenverhältnis, darunter der Beigeladene, der nachfolgend ausgewählt und mit \nWirkung vom 1. April 2022 mit der Stelle betraut wurde. Mit Schreiben vom 16. Mai \n2022 wurde der Antragsteller von der anderweitigen Besetzung in Kenntnis gesetzt. \nDer Antragsteller legte am 31. Mai 2022 Widerspruch ein und beantragte vorläufigen \nRechtsschutz beim Verwaltungsgericht. \nMit Beschluss vom 2. September 2022 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag \nab. Dem Antragsteller stehe der geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch \nnicht zu. Eine Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Rechts scheide \nvon \nvornherein \naus, \nweil \ndie \nstreitbefangene \nStelle \nausweislich \nder \nStellenausschreibung \nauf \nder \nGrundlage \neines \ntarifvertraglichen \nBeschäftigungsverhältnisses besetzt werden solle, der Antragsteller sich indes im \nBeamtenverhältnis befinde und diesen Status auch nicht aufgeben wolle. Es sei Sache \ndes Dienstherrn, in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts über Anzahl \n \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nund Art der Stellen im öffentlichen Dienst zu bestimmen. Maßstab im Rahmen der \nStellenbewirtschaftung sei allein das öffentliche Interesse an einer bestmöglichen \nAufgabenerfüllung, nicht aber eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen \nBeamten oder Beschäftigten. Für eine missbräuchliche oder willkürliche Ausübung des \nOrganisationsermessens zum Nachteil des Antragstellers lägen keine Anhaltspunkte \nvor. Der Antragsteller komme damit grundsätzlich nicht für die ausgeschriebene Stelle \nin Betracht; er könne sich deshalb auch nicht auf einen Verstoß gegen § 8 \nSächsPersVO \noder \neine \nunterbliebene \nordnungsgemäße \nBeteiligung \nder \nSchwerbehindertenvertretung berufen. Aus seiner faktischen Einbeziehung in das \nAuswahlverfahren könne er ebenfalls nichts herleiten. \nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung ein, die \nAusschreibung enthalte keine ausdrückliche Festlegung, dass sich keine Beamten \nbewerben könnten. Er sei deshalb auch zum Vorstellungsgespräch eingeladen \nworden. Aus dem Absageschreiben ergebe sich, dass der Antragsteller im Ergebnis \neiner „Bestenauslese“ nicht zum Zug gekommen sei. Der Antragsgegner berufe sich \nauf eine Organisationsentscheidung, die weder in schriftlich dokumentierter Form \nbegründet worden sei noch sich als sachgerecht erweise. Dies ergebe sich auch aus \nder Stellenbesetzungsliste des Sachgebiets Katasterfortführung zum 1. Januar 2021. \nDer Antragsteller habe ein Recht auf ein angemessenes berufliches Fortkommen aus \nArt. 33 Abs. 2 GG. Er dürfe als Personalrat nach § 8 SächsPersVG nicht in seiner \nberuflichen Entwicklung benachteiligt werden; er habe im Wege der Nachzeichnung \nseiner Laufbahn das Beförderungsamt nach Besoldungsgruppe A 9 bereits erreicht. Es \nfehle an einer schriftlichen Dokumentation der Auswahlentscheidung. Die \nAuswahlkriterien seien unklar, Beurteilungen seien nicht herangezogen worden. Die \nSchwerbehindertenvertretung sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Der \nAntragsteller sei unzulässiger Weise im Vorstellungsgespräch auf seine Tätigkeit als \nfreigestelltes Personalratsmitglied angesprochen worden. Er habe Anspruch auf \nRückgängigmachung der Stellenbesetzung, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch \ndurch die verspätete Mitteilung der Nichtberücksichtigung vereitelt worden sei. \nDer Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem \nBeschwerdevorbringen entgegengetreten. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. \n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n \n 4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Eine Verletzung \ndes aus Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf resultierenden \nBewerbungsverfahrensanspruchs kommt nicht in Betracht, weil die streitbefangene \nStelle auf der Grundlage eines tarifvertraglichen Beschäftigungsverhältnisses besetzt \nwerden soll, der Antragsteller auf seinen Status als Beamter indes nicht verzichten will. \nDer Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA \nS. 6 bis 8) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das \nBeschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. \nZwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Ausschreibungstext sich zunächst \nnicht ausschließlich an Tarifbeschäftigte - unter Ausschluss von Beamten - als \npotentielle Bewerber richtet. So findet sich in den in der Ausschreibung genannten \nVoraussetzungen, die die Bewerber erfüllen sollen, keine derartige Einschränkung. \nIndes ergibt sich diese ausdrücklich aus der im Ausschreibungstext unter „unser \nAngebot“ genannten Vergütung, die eindeutig auf den Tarifvertrag öffentlicher Dienst \nund die Entgeltgruppe 9a verweist. Diese Angabe korrespondiert mit der \nStellenbesetzungsliste des Sachgebiets Katasterfortführung zum 1. Januar 2021: In \ndieser Übersicht ist der streitbefangene Dienstposten mit der Stellenplannummer \n0.61100.0038.1 mit „E 9a“ (Entgeltgruppe 9a) bewertet. \nDie vom Antragsgegner getroffene Organisationsentscheidung ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Ein Beamter hat im Grundsatz keinen Anspruch auf eine \nrechtsfehlerfreie (ermessensfehlerfreie) Ausübung des Organisationsermessens, weil \nes insoweit an der dafür notwendigen subjektiv-rechtlichen Rechtsgrundlage fehlt (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2020 - 2 A 2.20 -, juris Rn. 17 m. w. N.). Die Schaffung \nund Bewirtschaftung von Planstellen dienen allein dem öffentlichen Interesse an der \nbestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Derartige vor der eigentlichen \nBewerberauswahl vorgenommene Maßnahmen müssen sich nicht an den Maßstäben \ndes Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2020 - 2 A \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\n2.20 -, a. a. O. Rn. 15). Um indes einen Bewerber für den Fall nicht rechtsschutzlos zu \nstellen, dass ihm aufgrund einer - nicht an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG zu \nmessenden - Organisationsentscheidung des Dienstherrn die Berücksichtigung in \neiner Auswahlentscheidung, die den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet ist, \nmöglicherweise zu Unrecht verschlossen bleibt, unterliegt die Frage, ob der Dienstherr \ndie im Rahmen seines grundsätzlich sehr weiten personalwirtschaftlichen Ermessens \nerfolgte Begrenzung des Bewerberkreises etwa aus unsachlichen, unvernünftigen oder \nwillkürlichen Beweggründen getroffen hat, in diesen großzügig gesteckten Grenzen \ndennoch der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. Januar 2022 - 6 \nCE 21.2833 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Diese ergibt, dass die Organisationsentscheidung, \ndie streitbefangene Stelle mit einem Tarifbeschäftigen zu besetzen, nicht zu \nbeanstanden ist. \nEine Organisationentscheidung unterliegt nicht unmittelbar der Dokumentationspflicht, \nwie \nsie \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nfür \nbeamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 \nAbs. 4 Satz 1 GG hergeleitet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07). \nDie Anforderungen an den im Interesse zukünftiger Bewerber gleichwohl zu fordernden \nNachweis dürfen deshalb nicht überspannt werden und sind grundsätzlich an keine \nbesondere Form gebunden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. März 2010 - 1 WB 37.09 -, \njuris Rn. 31 ff; BayVGH, Beschl. v. 12. Januar 2022 - 6 CE 21.2833 -, a. a. O. Rn. 23 \nm. w. N.). \nHiervon ausgehend bedurfte die Organisationsentscheidung des Antragsgegners, den \nin der Stellenbesetzungsliste 2021 unter der Nr. 0.61100.0038.1 mit „E 9a“ \n(Entgeltgruppe 9a) bezeichneten freigewordenen Dienstposten wie zuvor mit einem \nTarifbeschäftigen zu besetzen, keiner weiteren Begründung. Aus der genannten \nAufstellung ergibt sich eindeutig, dass der streitbefangene Dienstposten mittels \nArbeitsvertrag an einen Arbeitnehmer vergeben werden soll. Hieran knüpft - wie \ndargelegt - auch der Ausschreibungstext an. \nEin Verstoß gegen das Willkürverbot ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Entscheidung \nüber die Bewirtschaftung der laut Haushaltsplan zugewiesenen Stellen obliegt dem \nAntragsgegner \nals \nDienstherrn. \nDass \ndieser \nausweislich \nder \ngenannten \nStellenbesetzungsliste \nim \nSachgebiet \nKatasterfortführung \nneben \nsieben \nBeamtenstellen 15 Stellen für tariflich Beschäftigte vorgesehen hat, lässt weder eine \nBenachteiligung der Gruppe der Beamten noch des Antragstellers erkennen. \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nNachdem der Antragsteller nicht zu dem von der Ausschreibung betroffenen \nPersonenkreis gehörte, kann schließlich offen bleiben, ob die Durchführung des \nAuswahlverfahrens im Übrigen und die sich anschließende Entscheidung zugunsten \ndes Beigeladenen aus den vom Antragsteller im Einzelnen benannten Gründen \nrechtlichen Bedenken begegnen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, \n§ 53 \nAbs. 2 \nNr. 1, \n§ 52 \nAbs. 2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. \n6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht \nangezeigt, \nweil \nim \nVerfahren \ndes \neinstweiligen \nRechtsschutzes \nbei \nKonkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der \nHauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365431","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-02/2-b-265-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365431","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365431","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-02/2-b-265-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365431","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.738686+00:00"}}