{"status":"available","doknr":"OLD365430","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-02","aktenzeichen":"3 B 236/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 236/22 \n \n6 L 499/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusländerrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum \nam 2. November 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 29. Juli 2022 - 6 L 499/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Instanzen auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Soweit diese überhaupt den \nDarlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, rechtfertigen die mit \nihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, es nicht, die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. \n1. Der 1975 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Ja-\nnuar 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der am \n... durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) abgelehnt wurde. Der Antragsteller \nheiratete am ... die deutsche Staatsangehörige H. und beantragte am ... die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Eheführung, die ihm am ... erteilt und mehr-\nfach, zuletzt bis zum ... verlängert wurde. Am ... wurde sein Sohn E. und am ... sein \nSohn R. geboren. Im Jahr 2009 kam es zur Trennung, am ... zur Scheidung der Ehe-\nleute und dem Antragsteller wurde eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis gemäß § \n31 Abs. 1 AufenthG, zuletzt gültig bis zum ..., erteilt. Trotz Scheidung blieb es bei dem \ngemeinsamen Sorgerecht der Eltern für die beiden Söhne. Am ... erhielt der Antrag-\nsteller eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für seine beiden \nKinder, die mehrfach und zuletzt bis zum... verlängert wurde. Der Antragsteller bean-\ntragte am ... die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Seinen Antrag lehnte die An-\ntragsgegnerin mit Bescheid vom ... ab (Nr. 1 des Bescheids). Die Antragsgegnerin for-\nderte den Antragsteller zum Verlassen des Bundesgebietes binnen 30 Tagen nach Be-\nkanntgabe des Bescheids auf und drohte ihm andernfalls die Abschiebung in die Türkei \n1 \n2 \n\n3 \n \noder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme \nverpflichtet sei, an (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise ordnete sie \nferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten an (Nr. 3) \nund erließ für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die \nDauer von zwei Jahren und sechs Monaten (Nr. 4). Zur Begründung stellte die Antrags-\ngegnerin im Wesentlichen darauf ab, dass der Antragsteller trotz wiederholter Unterla-\ngenanforderung der Ausländerbehörde bislang keinen Nachweis über das Vorliegen \nausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache beigebracht habe und aufgrund von \nstrafrechtlichen Verurteilungen des Amtsgerichts P. aus den Jahren ... und ... sowie \ndes Amtsgerichts D. aus dem Jahr ... ein der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis \naus familiären Gründen gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG entgegenstehendes Auswei-\nsungsinteresse vorliege. Auch könne die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum \nZweck der Ausübung der Personensorge mangels tatsächlicher Ausübung derselben \ngemäß der Stellungnahme des zuständigen Jugendamts vom ... nicht verlängert wer-\nden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG scheitere \nam Nachweis der aktuellen und dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts, einer \nangemessenen Altersvorsorge, des Vorliegens der erforderlichen Sprachkenntnisse \nund der geforderten Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Mangels \nErfüllung der entsprechenden Voraussetzungen stehe dem Antragsteller schließlich \nauch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu und \nscheide ebenso die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage aus. \nHiergegen erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am ... Wider-\nspruch, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde, und suchte zu-\ngleich beim Verwaltungsgericht Chemnitz um vorläufigen Rechtsschutz nach. \nAm ... beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin hilfsweise, ihm eine Auf-\nenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erteilen. Eine „Bescheinigung über den vo-\nrübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ konnte dem Antrag-\nsteller am ... anlässlich seiner Vorsprache bei der Antragsgegnerin nicht ausgehändigt \nwerden, da er den Termin vorzeitig verlassen hatte. Daraufhin wurde eine solche Be-\nscheinigung am ... ausgestellt und übergeben und nach Aktenlage zuletzt bis zum ... \n2022 verlängert. In der Bescheinigung heißt es u. a.: „Derzeit ist ein gerichtliches Ver-\nfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anhängig. \nEin vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet wird für die Dauer des vorläufigen \nRechtsschutzverfahrens ermöglicht (sog. Stillhalteabkommen).“. \n3 \n\n4 \n \n2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nmit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt und zur Begründung zusammengefasst \nausgeführt: Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers sei dahingehend auszule-\ngen, dass er neben seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs gegen den Bescheid vom ... gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hilfsweise die \nVerpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 \nAbs. 1 VwGO anstrebe, ihn vorläufig nicht abzuschieben und ihm eine Duldung zu er-\nteilen. Die Anträge hätten indes keinen Erfolg. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO sei unbegründet, da das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse \ndes Antragstellers, vorläufig vom Vollzug abzusehen, überwiege. Der Bescheid vom ... \nsei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung eines anderen Aufenthaltsti-\ntels. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis zustehe. Überdies lägen auch die Vorausset-\nzungen für eine Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaub-\nnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor. Es fehle am Fortbestehen der \nfamiliären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern. Ge-\nmäß dem Bericht des Jugendamtes des ... vom ... sei der letzte Kontakt zwischen dem \nAntragsteller und seinen Kindern am ... erfolgt. Die Kinder hätten geäußert, keinen \nKontakt mehr zum Antragsteller haben zu wollen. Der Antragsteller habe lediglich einen \nBesuchskontakt im ... behauptet, das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft \nzwischen ihm und wenigsten einem seiner Kinder aber nicht glaubhaft gemacht. Der \nebenfalls lediglich pauschal behauptete gute Gesprächskontakt mit seinem Sohn E. sei \nnicht nachvollziehbar. \nEine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG \nkomme ebenfalls nicht in Betracht, da eine solche Verlängerung voraussetze, dass sie \nunmittelbar an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anschließe. \nEine solche Aufenthaltserlaubnis habe der Antragsteller mit einer Gültigkeit von zuletzt \nbis zum 6. Juni 2013 besessen, ohne dass ihm rückwirkend ab dem 7. Juni 2013 ein \nVerlängerungsanspruch zugestanden habe. Denn es fehle für längere Zeiträume an \nder allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der Sicherung \ndes Lebensunterhalts. Ferner habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Ertei-\nlung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Es sei nicht von seiner nachhal-\ntigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszuge-\nhen, da er die Regelvoraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG \nnicht erfülle, was durch andere atypische besondere Integrationsleistungen auch nicht \n4 \n5 \n\n5 \n \nkompensiert werde. Er habe weder einen Nachweis vorgelegt, dass er über Grund-\nkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bun-\ndesgebiet verfüge, noch Anstrengungen glaubhaft gemacht, einen solchen Nachweis \nzu erhalten. Ferner seien die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung nach \n§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt. Der Antragsteller habe weder glaubhaft \ngemacht, dass er derzeit seinen Lebensunterhalt überwiegend sichere, noch sei eine \npositive Prognose, dass er seinen Lebensunterhalt in Zukunft vollständig sichern \nwerde, möglich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK lägen gleichfalls nicht vor, da es sich \nbei ihm nicht um einen faktischen Inländer handele. Zwar halte er sich inzwischen seit \nfast 20 Jahren in Deutschland auf, könne für diese Zeit jedoch keine nennenswerten \nIntegrationsleistungen vorweisen. Neben seiner fehlenden wirtschaftlichen Integration \nhabe er auch sonst keine nennenswerte soziale oder kulturelle Integration substantiiert \ndargelegt. Zudem sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, sich in der Türkei \nzu reintegrieren. Er sei erst im Erwachsenenalter nach Deutschland eingereist, beherr-\nsche demnach die türkische Sprache fließend und ihm seien die Lebensbedingungen \nin der Türkei trotz deren Veränderungen seit seiner Ausreise nicht völlig fremd. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Ver-\npflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, habe eben-\nfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG \nsei nicht gegeben und einen Anordnungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG \nhabe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. \n3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. \nZu ihrer Begründung trägt der Antragsteller mit Schriftsatz vom ... zusammengefasst \nvor: Die Antragsgegnerin habe es versäumt, von sich aus zu prüfen, ob er aufgrund \nseiner langen Aufenthaltszeit in Deutschland und seiner Erziehungsleistung gegenüber \nseinen beiden minderjährigen Kindern, für die er sorgeberechtigt sei und die er jahre-\nlang gemeinsam mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt erzogen habe, die \nVoraussetzungen für eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse i. \nS. v. § 25b AufenthG erfülle, die Voraussetzung für die auf Grundlage des Koalitions-\nvertrags der Bundesregierung geplanten Erleichterungen für die Erlangung eines hu-\nmanitären Aufenthaltsrechts seien und die einer entsprechenden Vorgriffsregelung be-\ndürften, wie sie z. B. durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport am \n6 \n7 \n8 \n\n6 \n \n2. Mai 2022 erlassen worden sei. Denn es müsse vermieden werden, dass die mög-\nlicherweise unter die Regelung fallenden Personen durch zwischenzeitliche Vollzie-\nhung einer ansonsten bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht von dieser Regelung \nprofitieren können, obwohl in dem Gesetzentwurf jedenfalls für die einjährige Aufent-\nhaltserlaubnis auf Probe der Stichtag 1. Januar 2022 angegeben worden sei. Zu die-\nsem Zeitpunkt sei der Antragsteller im Besitz einer sog. Verfahrensduldung gewesen \nund er könne über die in dem Entwurf genannten Anforderungen hinausgehen, sodass \nsein Aufenthalt jedenfalls zu dulden gewesen sei. Die Beteiligten hätten bereits im Juni \n2022 über eine Duldung bei der nächsten Vorsprache des Antragstellers gesprochen. \nLetztlich sei dem Antragsteller aber lediglich die Bescheinigung über den vorüberge-\nhenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument bis zum ... verlängert worden, \nso dass das Beschwerdeverfahren notwendig geworden sei. Bei seiner Vorsprache bei \nder Antragsgegnerin am ... habe er seinen neuen Arbeitsvertrag bei der Firma A. vor-\ngelegt. Er sei nach wie vor in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern, und bemüht, \nden von § 25b AufenthG geforderten Einbürgerungstest nachzureichen. Letztere Re-\ngelerteilungsvoraussetzung könne indes auch durch atypische besondere Integrations-\nleistungen ersetzt werden, die durch die jahrelange Erziehung seiner beiden deutschen \nKinder und deren Begleitung in der Schulzeit erkennbar vorlägen und von der Antrags-\ngegnerin bislang nicht berücksichtigt worden seien. Bezüglich des im Widerspruchs-\nverfahren gestellten Antrags lägen bisher nur spärliche Erwägungen vor. Es werde zu \nUnrecht ein A2-Sprachtest gefordert, obwohl ausdrücklich nur mündliche A2-Sprach-\nkenntnisse verlangt würden, die durch die Bescheinigung der Schule nachgewiesen \nworden seien. Seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller u. a. eine Kopie \nseines Arbeitsvertrags mit der Firma A. vom ..., wonach er zum ... mit einer sechsmo-\nnatigen Probezeit als Imbissfachkraft im Betrieb des Arbeitgebers mit einer wöchentli-\nchen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Stundenlohn von 9,82 EUR eingestellt \nwurde, sowie seine Verdienstabrechnungen für die Monate Juni und Juli 2022 beige-\nfügt. \nDie Beschwerdebegründung scheitert bereits weitestgehend an den Regelungen des \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Überdies führen die vorgebrachten Gründe nicht zu einer \nvon der des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. \n3.1 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen be-\nstimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzu-\nändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinan-\ndersetzen. Inhaltlich muss die Beschwerdebegründung somit darlegen oder zumindest \n8 \n9 \n\n7 \n \nerkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanz-\nliche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prü-\nfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche \nAuseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Be-\nschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss ange-\ngriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene \nEntscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung \ndes erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägun-\ngen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen des Offenlassens des früheren Vortrags, \ngrundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausrei-\nchend sind (SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2017 - 3 B 147/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.). \nDas Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmit-\ntels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbrin-\ngens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Hierzu bedarf \nes einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (OVG \nSchl.-H., Beschl. v. 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). \nDie Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt diesen Darlegungsanforderun-\ngen weitestgehend nicht. Er setzt sich in seinem Begründungsschriftsatz nicht im oben \ndargestellten Sinn mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. \n3.2 Davon abgesehen hat der Senat das Vorbringen des Antragstellers geprüft und \nkommt zu keinem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht. \nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht von der fehlenden Begründetheit seines Antrags \nauf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid \nder Antragsgegnerin vom ... ausgegangen, da der Antragsteller keinen Anspruch auf \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung eines anderen Aufenthaltsti-\ntels hat. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sein (hilfs-\nweise gestellter) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat, da \nihm kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zusteht, er mithin keinen Anordnungs-\nanspruch glaubhaft gemacht hat. \nSoweit der Antragsteller die von der Antragsgegnerin unterlassene Prüfung seiner \nnachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse i. S. v. § 25b AufenthG rügt \nund in diesem Zusammenhang Vorgriffsregelungen im Hinblick auf das von der Bun-\ndesregierung geplante Chancen-Aufenthaltsrecht fordert, greift sein Vorbringen nicht \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \ndurch. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch \nden Bescheid vom ... den ausdrücklich nur auf die Erteilung einer Niederlassungser-\nlaubnis gerichteten Antrag des Antragstellers vom ... vollständig, insbesondere auch \nunter Prüfung der Verlängerung der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, abgelehnt hat. Zugleich hat es ausgeführt, es habe nicht an-\ngenommen werden können, dass der Antrag darüber hinaus auf die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis auf Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage gerichtet gewesen \nsei, weil insbesondere Nachweise, die die Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b \nAufenthG möglich erscheinen lassen, erst im Eilverfahren vorgelegt worden seien. Ein \nVersäumnis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Bescheidung seines An-\ntrags vom ... ist danach nicht zu erkennen und wird auch durch die pauschale Behaup-\ntung des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung nicht begründet. \nÜberdies ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend da-\nvon ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25b AufenthG hat, da mangels Erfüllung der Regelvoraussetzun-\ngen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG und mangels Kompensation der-\nselben durch andere atypische besondere Integrationsleistungen nicht von einer nach-\nhaltigen Integration auszugehen sei. \nGemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend \nvon § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, \nwenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in-\ntegriert hat. Eine solche „nachhaltige Integration“ setzt gemäß § 25b Abs. 1 \nSatz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer die dort unter Nrn. 1 bis 5 \naufgezählten konkreten Voraussetzungen erfüllt. Da diese Voraussetzungen nur „re-\ngelmäßig“ gegeben sein müssen, kann von einer nachhaltigen Integration im Einzelfall \nauch dann auszugehen sein, wenn sie nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer \naber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder \neinzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“, und dadurch das nicht \nvollständig erfüllte „Regel-Merkmal“ kompensiert wird. In derartigen Fällen ist grund-\nsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urt. \nv. 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 32). Die für die ausnahmsweise abwei-\nchende Würdigung herangezogenen Umstände müssen aber ihrerseits nachhaltig \nsein, sich insbesondere auf ein Engagement oder Verhalten beziehen, das sich auf \neinen längeren Zeitraum erstreckt (Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, \n34. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 25b AufenthG Rn. 9). \n15 \n16 \n\n9 \n \nSoweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung den fehlenden Nachweis des \nAntragstellers, dass er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung \nund der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, und die fehlende Glaubhaftma-\nchung von Anstrengungen, einen solchen Nachweis zu erhalten, thematisiert hat, hat \nder Antragsteller diesen Feststellungen mit seiner Beschwerde lediglich entgegenge-\nhalten, er sei nach wie vor bemüht, den noch fehlenden Einbürgerungstest nachzu-\nreichen. Ein solcher Test dürfte ebenso wie die Teilnahme am Integrationskurs, aber \nauch entsprechenden privaten Kursangeboten, als Nachweis für die in § 25b Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 AufenthG geregelte Regel-Voraussetzung ausreichen. Einen entsprechen-\nden Nachweis hat der Antragsteller aber bisher nicht erbracht. Überdies hat er nicht \neinmal glaubhaft gemacht, sich überhaupt um die Teilnahme an einem Integrationskurs \nbzw. Test auch nur konkret bemüht zu haben. Er ist vielmehr der Auffassung, dass \ndiese Regelerteilungsvoraussetzung durch atypische besondere Integrationsleistun-\ngen, die er in der jahrelangen Erziehung seiner beiden deutschen Kinder und deren \nBegleitung in der Schulzeit sieht, ersetzt werden könne. Hierzu ist indes festzustellen, \ndass er sich zwar trotz der Trennung von seiner deutschen Ehefrau bereits im Jahr ... \nund der Scheidung der Ehe im Jahr ... mit dieser nach wie vor das Sorgerecht teilt \n(gemeinsame elterliche Sorge), eine Erziehungsleistung im gemeinsamen Haushalt \n(auch) mit der Kindesmutter aber für E. allenfalls über einen Zeitraum von vier Jahren \nund für R. lediglich für ein Jahr erbracht wurde. Spätestens im ... kam es zur (auch) \nräumlichen Trennung der Eheleute; die Ehefrau gab in der Verhandlung zur Eheschei-\ndung am ... ausweislich des Protokolls den Trennungszeitpunkt mit ... an (Bl. 246 d. \nVerwaltungsakte). In Folge der Ehescheidung verblieb es beim gemeinsamen Sorge-\nrecht. Der Verwaltungsakte lässt sich entnehmen, dass es sodann Schwierigkeiten zwi-\nschen den geschiedenen Eheleuten gab, die offensichtlich auch die Ausübung der el-\nterlichen Sorge und des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinen Söhnen tangier-\nten. Es gab deshalb ein vom Antragsteller initiiertes Verfahren vor dem Amtsgericht - \nFamiliengericht - P. (-... -). Aus dem Protokoll des Familiengerichts zur Sitzung am ... \n(Bl. 315 f. d. Verwaltungsakte) ergibt sich hierzu, dass sich die Eltern verständigt hät-\nten, sich auch langsam der Umgang des Antragstellers mit den Kindern wieder norma-\nlisiert habe und es deshalb keiner familiengerichtlichen Regelung zu Sorge- und Um-\ngangsrecht bedürfte. Bei einer Befragung am ... gab die Kindesmutter an, der Vater \nsehe die Kinder ca. viermal im Monat sowie zwischendurch und sei auch am Wochen-\nende oft da. Er hole sie teilweise von der Schule ab und unternehme etwas mit ihnen. \nSie würde anstehende Entscheidungen im Hinblick auf die Kinder mit dem Antragsteller \nbesprechen (Bl. 340-342 d. Verwaltungsakte). Weiterhin ergibt sich aus der im Be-\nscheid der Antragsgegnerin ausführlich dargestellten Stellungnahme des Jugendamtes \n17 \n\n10 \n \ndes ... vom ..., dass beide Kinder keine Beziehung zu ihrem Vater hätten und sich da-\nhingehend geäußert hätten, keinen Kontakt zu ihm zu wollen. Der letzte Kontakt sei am \n... gewesen (Bl. 516 f. d. Verwaltungsakte). Weiterhin hielt sich der Antragsteller zeit-\nweise wegen der Jobsuche (u. a. während der Corona-Pandemie) außerhalb Sachsens \nauf, z. B. in Baden-Württemberg und Berlin. Schon wegen dieser räumlichen Entfer-\nnung zu seinen Kindern konnte in diesen Zeiträumen nicht von einer tatsächlich geleb-\nten Vater-Kind-Beziehung und regelmäßigen Umgängen ausgegangen werden. Dies \nhaben die Kindesmutter und die beiden Söhne auch so gegenüber dem Jugendamt \ndes ... bestätigt, während der Antragsteller den Einladungen des Jugendamtes zu Ge-\nsprächsterminen, in denen er seine Sicht der Dinge hätte schildern sollen, unentschul-\ndigt fernblieb. Substantiierte Angaben zu den von ihm behaupteten jahrelangen Erzie-\nhungsleistungen, insbesondere zu deren konkreter Ausgestaltung nach der Trennung \nund Scheidung und während seiner auswärtigen Aufenthalte, hat der Antragsteller in \nseiner Beschwerdebegründung nicht gemacht. \nIn der Gesamtschau der vorgenannten Umstände vermag der Senat daher in den wohl \nunstreitig zumindest zeitweise erbrachten Erziehungsleistungen des Antragstellers \n(insbesondere bis zur Trennung der Eheleute) im Hinblick auf seine beiden Söhne aty-\npische besondere Integrationsleistungen nicht zu erkennen. Dabei war zum einen zu \nberücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund des von ihm ebenfalls innegehabten \nSorgerechts auch zur Erbringung entsprechender Betreuungs-, Erziehungs- und Um-\ngangsleistungen verpflichtet war (mit dem Recht zur elterlichen Sorge spiegelbildlich \nverbundene Sorgepflichten gemäß § 1631 Abs. 1 und 2 BGB). Zum anderen stehen \nsowohl die Dauer der Erziehungsleistungen im gemeinsamen Haushalt mit der Kindes-\nmutter, aber auch die sich nach der Trennung ergebenden Schwierigkeiten bis hin zu \nden im Jugendamtsbericht beschriebenen Entwicklungen in der jüngsten Vergangen-\nheit, die offensichtlich zu einem Beziehungsabbruch, der Entfremdung und dem feh-\nlenden Kontaktwunsch seiner Kinder geführt haben, der Annahme einer Integrations-\nleistung von besonderem Gewicht entgegen. Eine Ersetzung der Regelerteilungsvo-\nraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG kommt deshalb nicht in Betracht. \nÜberdies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorgetragen, nach wie \nvor in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern, mithin die Regelerteilungs-\nvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG zu erfüllen. Dem folgt der Senat \naber ebenso wenig, wie dies schon das Verwaltungsgericht getan hat. Gemäß § 25b \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG setzt die nachhaltige Integration regelmäßig weiter vo-\nraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit \n18 \n19 \n\n11 \n \nsichert (1. Alt.) oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkom-\nmens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensun-\nterhalt im Sinn von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird (2. Alt.), wobei der Bezug von \nWohngeld unschädlich ist. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG formuliert folglich zwei \nVarianten, die nur alternativ erfüllt sein müssen: Sichert ein Ausländer seinen Lebens-\nunterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit im Sinn des § 25b Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 Alt. 1 AufenthG, bedarf es nicht zusätzlich einer positiven Prognose künftiger \nvollständiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Situation im Sinn der \nzweiten Alternative. Ungeachtet dessen muss die aktuelle Einkommenssituation auch \nbei der ersten Alternative über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch \neine gewisse Stabilität aufweisen (BVerwG, a. a. O. Rn. 52). Dabei ist für die erste \nAlternative ausreichend, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet \nwird, dass (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG) einen ge-\ngebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt. \nUnabhängig von der Tatsache, dass der Antragsteller zu seinen insoweit zu berück-\nsichtigenden Wohnkosten (Miete, Nebenkosten) und Unterhaltsverpflichtungen (ein-\nschließlich Rückzahlung von Unterhaltsvorschussleistungen) trotz wiederholter be-\nhördlicher Aufforderung und Aufforderung durch das Verwaltungsgericht (Bl. 55 d. A.) \nbisher weder vorgetragen noch diese Kosten durch Vorlage entsprechender Unterla-\ngen glaubhaft gemacht hat, nimmt der Senat eine überwiegende Unterhaltssicherung \nnicht an. Der Antragsteller, der weder in seinem Heimatland noch während seiner in-\nzwischen erheblichen Aufenthaltszeit von mehr als 18 Jahren in Deutschland einen \nBeruf erlernt hat, befindet sich gemäß den mit der Beschwerdebegründung vorgelegten \nUnterlagen seit dem ... in einem Arbeitsverhältnis als Imbissfachkraft bei der Firma A.. \nAusweislich zweier vorgelegter Gehaltsbescheinigungen wurde ihm für seine Tätigkeit \nim Juni 2022 ein Nettobetrag von ... EUR und im Juli 2022 ein Betrag von ... EUR aus-\ngezahlt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom ... absolviert der Antragsteller aktuell \nnoch die Probezeit, die noch bis Ende November 2022 läuft. Wegen seiner bisherigen \nErwerbsbiographie, die gekennzeichnet ist von häufigen Wechseln von Arbeitsplätzen \nund den zwischenzeitlich immer wieder über erhebliche Zeiträume empfangenen Sozi-\nalleistungen sowie der Tatsache, dass es sich bereits um das dritte Arbeitsverhältnis \nallein während des gerichtlichen Verfahrens handelt (Antragsteller war von Dezember \n2021 bis März 2022 als Kellner in einem Restaurant in B. und anschließend im April \nund Mai 2022 als Hilfskoch in einem Restaurant in C. beschäftigt), kann nicht von einer \nhinreichenden Verfestigung der Lebensunterhaltssicherung ausgegangen werden. \nAufgrund der geschilderten Umstände, insbesondere der fehlenden Berufsausbildung \n20 \n\n12 \n \ndes Antragstellers und seiner bisherigen Einkommenssituation, ist auch nicht zu erwar-\nten, dass der Lebensunterhalt im Sinn von § 2 Abs. 3 AufenthG (zukünftig) gesichert \nwird, wie es § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG ausreichen lässt. Auch dieses \nRegelerteilungsmerkmal kann nicht durch eine besondere Integrationsleistung des An-\ntragstellers ersetzt werden. Hierzu gelten die obigen Ausführungen zu § 25b Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 AufenthG entsprechend. \nSoweit der Antragsteller darüber hinaus für sich in Anspruch nimmt, er erfülle die Vo-\nraussetzungen für das von der Bundesregierung gemäß dem Koalitionsvertrag ge-\nplante Chancen-Aufenthaltsrecht und es bedürfe Vorgriffsregelungen, um zu verhin-\ndern, dass möglicherweise unter die kommende Regelung fallende Personen wegen \neiner bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht von dieser Regelung, die als Stichtag \nfür die einjährige Aufenthaltserlaubnis auf Probe den 1. Januar 2022 vorsehe, profitie-\nren können, folgt dem der Senat nicht. Zwar befindet sich die Regelung zum Chancen-\nAufenthaltsrecht in einem neu zu schaffenden § 104c AufenthG derzeit im Gesetzge-\nbungsverfahren. Der Entwurf des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufent-\nhaltsrechts wurde am 5. August 2022 an den Bundesrat übersandt (BR-Drs. 367/22) \nund am 19. Oktober 2022 erstmals vom Bundestag beraten. Hieraus kann der Antrag-\nsteller aber noch keine Rechte herleiten. Auch fehlt es in Sachsen an Vorgriffsregelun-\ngen, wie sie z. B. Niedersachsen, Brandenburg, Hessen, Schleswig-Holstein und \nRheinland-Pfalz in Form von Erlassen bzw. Weisungen getroffen haben (vgl. Meldung \nasyl.net vom 9. August 2022: Ländererlasse im Vorgriff auf das Chancen-Aufenthalts-\nrecht). Überdies dürfte es sich bei dem Antragsteller auch nicht um einen Ausländer \nhandeln, der sich am in § 104c Abs. 1 AufenthG-E vorgesehenen Stichtag 1. Januar \n2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltser-\nlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war er weder im \nBesitz einer Aufenthaltserlaubnis noch war sein Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. \nEntgegen seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung war er auch nicht im Be-\nsitz einer sog. Verfahrensduldung, da die „Bescheinigung über den vorübergehenden \nAufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“, die ihm anlässlich seiner Vorsprache \nbei der Ausländerbehörde am ... ausgehändigt werden sollte, wegen des vorzeitigen \nVerlassens des Termins aber nicht ausgehändigt werden konnte, weder eine ausdrück-\nliche noch konkludent erteilte Duldung darstellt (vgl. dazu ausführlich: SächsOVG, Urt. \nv. 9. Dezember 2021 - 3 A 386/20 -, juris Rn. 43 ff., 84) und der Antragsteller zu diesem \nZeitpunkt auch keinen Anspruch auf eine Duldung, auch keine sog. Verfahrensduldung \nhatte. \n21 \n\n13 \n \nDie Erteilung einer Duldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß \nArt. 19 Abs. 4 GG kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Aussetzung der \nAbschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfor-\nderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer \ndes Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrecht-\nliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, a. \na. O. Rn. 30). Im Fall des § 25b Abs. 1 AufenthG sind diese Voraussetzungen grund-\nsätzlich erfüllt, da die Norm ihrem Wortlaut nach gerade einen Aufenthalt in der Bun-\ndesrepublik voraussetzt (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 -, \njuris Rn. 8). Allerdings erfordert Art. 19 Abs. 4 GG nicht, dass jedem sich in der Bun-\ndesrepublik aufhaltenden Ausländer, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG stellt, eine sog. Verfahrensduldung zu erteilen \nist, sondern der Antrag muss auch Aussicht auf Erfolg haben. Während es der Senat \nentsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung hierfür ausreichen lassen hat, dass \ndie Anspruchsvoraussetzungen nicht offensichtlich zu verneinen sein dürfen \n(SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29), genügt es nach \ndem Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) - wohl strenger - für einen Anspruch auf Ver-\nfahrensduldung nicht, wenn die erforderlichen Voraufenthaltszeiten oder die anderen \nVoraussetzungen der Norm noch nicht erfüllt sind, ohne dass dies erheblichen Klä-\nrungsbedarf aufwirft (SächsOVG, Urt. v. 9. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 54). Nach den \nobigen Ausführungen konnte der Antragsteller offensichtlich nicht die in § 25b Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG geregelten Voraussetzungen erfüllen und verfügte auch \nnicht über sonstige Integrationsleistungen, die ein Zurücktreten der vorgenannten Vo-\nraussetzungen offensichtlich gerechtfertigt hätten, so dass sowohl nach der bisherigen \nSenatsrechtsprechung als auch und erst recht nach der Rechtsprechung des Bundes-\nverwaltungsgerichts kein Anspruch auf eine Verfahrensduldung bestanden hat. \nSoweit auch im Beschwerdeverfahren der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, den \nAntragsteller vorläufig nicht abzuschieben und ihm eine Duldung zu erteilen, weiter \nverfolgt wird, fehlt es der Beschwerdebegründung an Darlegungen, aus denen sich die \nUnrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht hierzu getroffenen Entscheidung ergeben \nkönnte, so dass auch insoweit nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eine Überprüfung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu unterbleiben hat. Ein Anspruch auf die Er-\nteilung einer Verfahrensduldung stand dem Antragsteller nach den obigen Ausführun-\ngen nicht zu. \n22 \n23 \n\n14 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 45 Abs. 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG und Nrn. 8.1, 8.3 und 1.5 des Streitwertka-\ntalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat ändert dabei gemäß § 63 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 GKG sogleich die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ab, weil \nin der (mit der Beschwerde aufrechterhaltenen) Konstellation eines Haupt- und Hilfs-\nantrags deren Streitwerte zusammenzurechnen waren, da auch über den hilfsweise \ngeltend gemachten Anspruch entschieden wurde und die Anträge nicht denselben Ge-\ngenstand betreffen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-02/3-b-236-22","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":21},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104c","ref_norm":"104c","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-02/3-b-236-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365430","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.703094+00:00"}}