{"status":"available","doknr":"OLD365429","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-03","aktenzeichen":"6 A 693/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 693/21.A \n \n2 K 2104/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 3. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 6. Oktober 2021 - 2 K 2104/18.A - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \nDie vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob für eine Familie mit einem Kleinkind aus \nÄthiopien im Falle der Rückkehr in das Heimatland dort von einer Sicherung des \nExistenzminimums ausgegangen werden kann und daran anknüpfend die Feststellung, \ndass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht \nvorliegen, abgelehnt (gemeint offenbar: bestätigt) werden darf“, rechtfertigt die \nZulassung der Grundsatzberufung nicht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die \nBenennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, \nBeschl. v. 8. März 2022 - 6 A 839/20.A -, juris Rn. 7; Beschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A \n859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris m. \nw. N.). Das leistet die Antragsbegründung nicht. \nDie Antragsbegründung besteht im Schwerpunkt aus Zitaten aus dem angefochtenen \nUrteil vom 6. Oktober 2021 und aus drei Urteilen bayerischer Verwaltungsgerichte, mit \ndenen der Kläger Ausführungen gegenüberstellt, mit denen die Vorinstanz die \nFeststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG abgelehnt und \ndie Verwaltungsgerichte Würzburg (Urt. v. 29. Mai 2020 - W 3 K 19.30455 -) und \nAnsbach (Urt. v. 19. Mai 2020 - AN 3 K 17.33199 -) jeweils für einen jungen \näthiopischen Staatsangehörigen bzw. für eine Familie mit kleinen Kindern aus \nÄthiopien (Urt. v. 5. November 2020 - AN 9 K 20.30755 -) zuerkannt haben. Damit zeigt \nder Kläger schon deshalb keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf, weil er den drei \nUrteilen einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt beilegt, obwohl diese sich \nausdrücklich oder der Sache nach auf die Einzelfälle der dortigen Kläger beziehen (vgl. \nebenso OVG NRW, Beschl. v. 18. Juli 2022 - 19 A 1411/21.A -, juris Rn. 10 f.) und auch \ndas Verwaltungsgericht eine „einzelfallbezogene Betrachtung der persönlichen \nSituation des Klägers“ (UA 33) vorgenommen hat. \nDie Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht oder nicht, kann \ngrundsätzlich nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung \nder konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person \n4 \n5 \n\n4 \n \nnach Rückkehr befinden wird. Dazu gehören etwa das Alter, das Geschlecht, der \nGesundheitszustand, die Ausbildung, die finanziellen Verhältnisse sowie familiäre \nVerbindungen und sonstige Netzwerke. Die vom Kläger aufgeworfene Frage entzieht \nsich damit regelmäßig einer Grundsatzrüge, auch wenn die tatsächlichen \nUmweltverhältnisse, wie die von ihm hervorgehobene Pandemie und die \nHeuschreckenplage gleich sind (vgl. ebenso BayVGH, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 23 ZB \n21.30706 -, juris Rn. 16). \nDavon abgesehen trifft es aber auch nicht zu, dass die vom Kläger zitierten \nEntscheidungen aus dem Jahr 2020 „- soweit ersichtlich - auf weitgehend den gleichen \nErkenntnis- und Informationsquellen beruhen“. Denn das Verwaltungsgericht hat auch \naktuellere Erkenntnismittel herangezogen und aus ihnen gefolgert, dass sich aus ihnen \nlediglich ersehen ließe, dass eine Verschlechterung in Folge der Heuschrecken und \nder Covid-19-Pandemie „potentiell eintreten könnte“; die kritischen Prognosen hätten \nsich bislang nicht bewahrheitet; der äthiopische Staat sei nicht untätig geblieben und \nder Arbeitsmarkt trotz der Pandemie nicht zusammengebrochen. Die äthiopische \nWirtschaft sei anscheinend nach wie vor widerstandsfähig und intakt. Darauf geht der \nKläger nicht ein. \nSoweit der Kläger schließlich die vom Auswärtigen Amt für Äthiopien ausgegebene \nReisewarnung vom 21. November 2021 aufgrund des am 2. November 2021 \nlandesweit verhängten Ausnahmezustandes erwähnt, den das Verwaltungsgericht in \nseinem Urteil vom 6. Oktober 2021 noch nicht berücksichtigen konnte, fehlt es an \njeglichen Darlegungen dazu, weshalb im Falle der Rückkehr einer Familie mit Kleinkind \nnach Äthiopien aufgrund des Ausnahmezustandes dort nicht mehr von einer Sicherung \ndes Existenzminimums ausgegangen werden könne. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365429","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-03/6-a-693-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365429","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365429","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-03/6-a-693-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365429","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.679827+00:00"}}