{"status":"available","doknr":"OLD365428","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-03","aktenzeichen":"3 A 438/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 438/22 \n \n7 K 272/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Erzgebirgskreis \nvertreten durch den Landrat \nPaulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz \n \n \n- Beklagter - \n - Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nNamensrechts (Kostenauskunft) \nhier: Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum \nam 3. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines \nzur Vertretung bereiten Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Berufungszulassungsver-\nfahren gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. Au-\ngust 2022 - 7 K 272/21 - wird abgelehnt. \nGründe \nDer Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Klägers für einen beabsichtigten \nAntrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechts-\nverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 VwGO). \nDer Senat legt im wohlverstandenen Interesse des Klägers sein am ... 2022 beim Ver-\nwaltungsgericht eingegangenes Schreiben entgegen seinem Wortlaut nicht als Beru-\nfung oder Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegen den \nihm am ... 2022 zugestellten Gerichtsbescheid aus, sondern allein als Antrag auf Be-\nwilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung \nder Berufung. Zu dieser Auslegung des durch den anwaltlich nicht vertretenen Antrag-\nsteller gestellten Antrags sieht sich der Senat veranlasst, weil sich gemäß § 67 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag \nstellt, durch einen dort aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. \nDies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO ausdrücklich auch, soweit ein Antrag auf Zu-\nlassung der Berufung gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eingelegt wird. Ein \nvom Kläger persönlich eingelegter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre folglich \nbereits mangels Postulationsfähigkeit unzulässig, weil er sich nicht nach § 67 Abs. 4 \nSatz 8 VwGO selbst vertreten könnte. Überdies hat der Kläger auf den Hinweis des \nGerichts auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang mit \nSchreiben vom 28. September 2022 ausdrücklich um die Beiordnung eines Rechtsan-\nwalts durch das Gericht gebeten. \nDer im Übrigen zulässige (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Antrag auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung ist ungeachtet des Vorliegens der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nsonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung jedoch unbegründet, weil die Rechts-\nverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. \nV. m. §§ 114, 121 ZPO). \nDem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt es allerdings nicht bereits \ndeshalb an der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinn von § 114 ZPO, weil zwischen-\nzeitlich die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung von einem \nMonat nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) verstrichen \nist und daher ein eventuell zu bestellender Bevollmächtigter die Beschwerde nicht mehr \nfristgerecht einlegen könnte. Denn der Kläger hat innerhalb der Rechtsmittelfrist den \nAntrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, so dass ihm nach Entschei-\ndung des Prozesskostenhilfegesuchs auf Antrag, der innerhalb der Frist des § 60 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses durch einen \npostulationsfähigen Vertreter zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechts-\nmittelfrist zu gewähren wäre. Der mittellose Prozessbeteiligte wird, was die beabsich-\ntigte Rechtsverfolgung und hierbei einzuhaltende Fristen angeht, grundsätzlich bis zur \nEntscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag als ohne sein Verschulden an der \nwirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen. Zwar setzt fehlendes \nVerschulden im Rahmen des Wiedereinsetzungsverfahrens voraus, dass der Beteiligte \nbis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit al-\nlen dazugehörigen Unterlagen einschließlich der Formblatterklärung zu seinen persön-\nlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht hat (BVerwG, Beschl. v. 21. Ja-\nnuar 1999 - 1 B 3/99, 1 PKH 1/99 -, juris Rn. 3), woran es hier fehlt. Letztlich kann dies \naber dahinstehen, da es darauf gar nicht mehr ankommt, denn es fehlt an den hinrei-\nchenden Erfolgsaussichten des beabsichtigten Zulassungsantrags. \nNach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen \nist, in dem Zulassungsantrag darzulegen. Die Tatsache, dass vorliegend die Zulassung \nder Berufung noch nicht beantragt wird, sondern erst die Bewilligung von Prozesskos-\ntenhilfe für einen noch zu stellenden Zulassungsantrag, entbindet den nicht im Sinn \nvon § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vertretenen Kläger nicht gänzlich von der Verpflichtung \nzur Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Erfolg eines Antrags auf \nZulassung der Berufung hängt entscheidend davon ab, ob es dem Antragsteller gelingt, \ndem Berufungsgericht die seines Erachtens vorliegenden und die Durchführung eines \nRechtsmittelverfahrens notwendig machenden Zulassungsgründe „darzulegen“. Hat \ndas Berufungsgericht - wie in Fällen der vorliegenden Art - im Rahmen eines Antrags \n4 \n5 \n\n4 \n \nauf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen, ob das beabsichtigte Zulassungsbe-\ngehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, so bedeutet dies zwangsläufig, dass in \neinem solchen Prozesskostenhilfeantrag nicht auf die Darlegung der nach Ansicht des \nAntragstellers vorliegenden Zulassungsgründe verzichtet werden kann. Anderenfalls \nwäre nämlich das Gericht gezwungen, sich selbst anhand des Akteninhalts, insbeson-\ndere des Inhalts der angefochtenen Entscheidung erster Instanz einen Eindruck davon \nzu verschaffen, ob nach seiner Auffassung eine Zulassung der Berufung nach Maß-\ngabe der gesetzlichen Zulassungsgründe in Betracht käme. Ein solches Ermitteln \neventueller Zulassungsgründe von Amts wegen wäre aber mit der Notwendigkeit, dass \ndie Zulassungsgründe von dem ein Rechtsmittelverfahren anstrebenden Prozessbetei-\nligten darzulegen sind, und damit mit der Absicht des Gesetzgebers, das Berufungs-\ngericht durch diese Ausgestaltung des Zulassungsverfahrens zu entlasten, unverein-\nbar. An die Darlegungspflicht des nicht vertretenen Prozessbeteiligten dürfen allerdings \nnicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie in den Fällen der rechtskundigen \nVertretung nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die Gründe sind deshalb im Hinblick auf \nArt. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG nur kursorisch und in groben Zügen \nbereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzutun. Anderenfalls würde \nder Zugang zur Rechtsmittelinstanz, der gerade dadurch eröffnet werden soll, dass der \nAnwaltszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung eines Prozesskostenhil-\nfeantrags nicht gilt, auf andere Weise wieder unzumutbar erschwert (zu Vorstehendem \ninsgesamt: SächsOVG, Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 5 f. m. \nw. N.). \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndes Urteils, hier des Gerichtsbescheids, gestellt und innerhalb von zwei Monaten nach \nder Zustellung des Gerichtsbescheids unter Darlegung von Zulassungsgründen be-\ngründet werden (§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 HS 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 \nVwGO). Wird hierfür Prozesskostenhilfe beantragt, so gilt das gleiche für den entspre-\nchenden Antrag und seine Begründung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 16. Juni 2009 - 2 \nNB 67/09 -, juris Rn. 6 f.). Hier hat der Kläger zwar innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 \nSatz 3, Abs. 3 HS 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Bewilligung von Prozess-\nkostenhilfe beantragt, sich allerdings innerhalb der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 \nHS 1 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO weder wenigstens in groben Zügen mit den \nGründen des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Chemnitz auseinanderge-\nsetzt noch Gründe dargetan, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben \nsein soll. Insbesondere vermag er mit seinem wiederholten Vorbringen zu den ihm er-\nteilten konkreten Gebührenauskünften durch andere Städte Zweifel an der Richtigkeit \n6 \n\n5 \n \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Das Verwaltungsge-\nricht hat insoweit in seinem Gerichtsbescheid aus der PKH-Beschwerdeentscheidung \ndes Senats im Beschluss vom... April 2022 zitiert, wonach die Anfrage des Klägers zu \nden Kosten einer Namensänderung mit dem Schreiben des Beklagten vom ... 2020 \nund den darin enthaltenen Hinweisen auf den Gebührenrahmen und die Kriterien der \nGebührenbemessung beantwortet worden und eine genaue Bezifferung der Gebüh-\nrenhöhe vorab wegen der nicht bekannten Umstände des Einzelfalls, die die Gebüh-\nrenhöhe beeinflussen können, nicht möglich sei. Dem hat der Kläger in seinen Schrei-\nben vom ... 2022 und bis zum Ablauf der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag \nam ... 2022 nichts Substantielles entgegengesetzt, was auch nur ansatzweise geeignet \nwäre, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Hierzu waren \ninsbesondere die ihm von anderen Städten erteilten Kosten- bzw. Gebührenauskünfte \nnicht geeignet. Sonstige Zulassungsgründe i. S. d. § 124 Abs. 2 VwGO sind dem Vor-\nbringen des Klägers nicht zu entnehmen und auch sonst für den Senat nicht ersichtlich, \nso dass es an den Erfolgsaussichten des beabsichtigten Zulassungsantrags fehlt. \nKommt danach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet \nauch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht, da keine Gerichtskosten anfallen und Kos-\nten nicht erstattet werden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Wiesbaum \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-03/3-a-438-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-03/3-a-438-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365428","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.658383+00:00"}}