{"status":"available","doknr":"OLD365427","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-04","aktenzeichen":"6 A 188/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 188/22 \n \n5 K 1327/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank - Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSoforthilfe aus dem Soforthilfeprogramm zur Corona-Hilfeleistung \nAntrag auf Zulassung der Berufung \nhier: Ablehnungsgesuch \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nLandessozialgericht Guericke, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und \nden Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 4. November 2022 \nbeschlossen: \nDie Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen die Richter des 6. Senats des \nSächsischen \nOberverwaltungsgerichts \n- \nVorsitzender \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Dehoust, Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und \nRichter am Oberverwaltungsgericht Groschupp - wegen Besorgnis der Befangenheit \nwerden zurückgewiesen. \nGründe \nDer Senat entscheidet in der dem Rubrum zu entnehmenden Besetzung, da gemäß \n§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO über ein Ablehnungsgesuch das Gericht \nentscheidet, dem der Abgelehnte angehört, allerdings ohne dessen Mitwirkung. Daher \nist die zur Entscheidung berufene \"Spruchgruppe\", der die abgelehnten Richter \nangehören, zunächst durch andere Mitglieder des Spruchkörpers nach Maßgabe der \nsenatsinternen Regelung und sodann durch die übrigen nach der Geschäftsverteilung \ndes Gerichts zur Vertretung der Mitglieder heranzuziehenden Richter des Gerichts zu \nergänzen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2017 - 1 F 30/17 -, juris Rn. 1). \nDas ist hier erfolgt. \nDie Ablehnungsgesuche vom 26. August 2022 und vom 1. September 2022 haben \nkeinen \nErfolg, \nsie \nsind \nbereits \nunzulässig, \nda \nsie \nnicht \ndurch \neinen \nProzessbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 VwGO, sondern vom Antragsteller \nangebracht wurden. Nach § 67 Abs. 4 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem \nBundesverwaltungsgericht \nund \nvor \ndem \nOberverwaltungsgericht, \naußer \nim \nProzesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Nur ein \nals Bevollmächtigter Zugelassener kann wirksam prozessuale Erklärungen abgeben \nund \nRechtshandlungen \nvornehmen. \nDas \ngilt \nunter \nEinschluss \nvon \nAblehnungsgesuchen für alle Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht \n(eingehend BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 64.12 -, juris Rn. 10 ff.) und \nvor den Oberverwaltungsgerichten (vgl. HessVGH, Beschl. v. 11. März 2014 - 10 A \n500/13 -, juris Rn. 2 m. w. N.). \n1 \n2 \n\n3 \n \nZwar hat nachgehend der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz \nvom 26. September 2022 ein Ablehnungsgesuch beim Oberverwaltungsgericht \nangebracht. Es stellt aber eine unzulässige Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO dar, \nwenn seitens des Prozessbevollmächtigten pauschal auf Schreiben Bezug genommen \nwird, die die von ihm vertretenen Beteiligten oder ein Dritter verfasst haben. Dies ergibt \nsich insbesondere aus dem Zweck des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO. \nDementsprechend muss erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte die von ihm \nvorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seiner Mandanten geprüft und sich zu \neigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er \nselbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten \nStreitstoffs vorgenommen hat (BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - 8 B 64.12 -, \njuris Rn. 15; SächsOVG Beschl. v. 15. Juni 2022 - 6 A 53/22 -, juris Rn. 2). Daran fehlt \nes hier. Vielmehr wurde auf den \"vorbenannten Sachverhalt\" (vorbenannt war im \nSchriftsatz vom 26. September 2022 aber nur das Kurzrubrum) sowie die \"zuletzt \nergangenen Befangenheitsanträge des Klägers gegen die richterliche Besetzung \nDrehwald, \nDahoust, \nGroschupp \naufgrund \nder \nvorgetragenen \neklatanten \nVerfahrensverstöße unter Verletzung seines Rechtsgehörs sowie der Missachtung \nseiner Vorträge in dem Beschwerdeverfahren unter dem Az. 6 B 266/20, sowie der \nGefahr dass diese sich ebenfalls auf das aktuelle Beschwerdeverfahren übertragen \nkönnten\" rekurriert und \"die Befangenheitsanträge gegen die vorbenannte Besetzung \naus den bisher vorgetragenen zutreffenden Gründen wiederholt\". Dies lässt eine \neigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs \n- hier des Vorwurfs der Befangenheit - nicht erkennen. Ein eigenständiges \"Erarbeiten\" \nder Ausführungen des Antragstellers liegt offensichtlich nicht vor. Das gleiche gilt vor \ndem Hintergrund der bereits im Beschluss des Senats vom 31. Mai 2021 - 6 B 266/20 \n- (juris Rn. 1) angeführten Rechtsprechung (BVerwG, Beschl. v. 11. Dezember 2012 - \n8 B 58.12 -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 28. November 2008 - 5 LA 104/05 -, juris \nRn. 3) und Literatur (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 \nRn. 32) hinsichtlich des angezweifelten Anwaltszwangs für Befangenheitsanträge am \nOberverwaltungsgericht. \nUnabhängig davon haben die Ablehnungsgesuche auch deshalb keinen Erfolg, weil \nsie nur auf Umstände Bezug nehmen, die die Besorgnis der Befangenheit gegenüber \nden abgelehnten Richtern nicht rechtfertigen können. \nGemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter in Fällen, in denen \ner von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, sowie wegen \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Ein Fall des Ausschlusses von der \nAusübung des Richteramtes liegt hier nicht vor (vgl. § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 41 \nZPO). Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt nach § \n54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet \nist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nicht \nerforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder \nparteiisch ist. Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus hinreichende \nobjektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass \ngeben, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Allein die subjektive Besorgnis, \nfür die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht \nzur Ablehnung nicht aus (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 \n-, juris Rn. 16). \nEin Ablehnungsgrund kann regelmäßig nicht auf die Rechtsauffassung oder die \nVerfahrensweise des Richters gestützt werden. Im Ablehnungsverfahren geht es nur \num die (Un-)Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen \nund Entscheidungen. Ausnahmen sind nur dann geboten, wenn die Gestaltung des \nVerfahrens oder die Entscheidung des Richters sich so weit von den anerkannten - \ninsbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die Auslegung des \nRechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12. \nOktober 2011 - V ZR 8/10 -, juris Rn. 7 ff.). Selbst die Verletzung von \nVerfahrensgrundrechten \ndurch \nRichter \neines \nSpruchkörpers \nin \neinem \nvorausgegangenen Verfahren der Beteiligten zum gleichen Streitgegenstand stellt \ngrundsätzlich keinen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar, \nsolange nicht besondere Umstände hinzutreten, welche die Schlussfolgerung \nrechtfertigen, dass die Verletzung der Verfahrensgrundrechte auf einer unsachlichen \noder voreingenommenen Einstellung des Richters beruht (OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 22. November 2007 - OVG 3 N 131.07 -, juris Rn. 10). \nGemessen hieran ist die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht zu \nbesorgen. \nDie vom Antragsteller behaupteten \"eklatant rechtswidrigen, rechtsbeugenden \nFehlentscheidungen sowie den ungeheuren strafbewehrten Diffamierungen gegenüber \ndem Kläger als damaligem Beschwerdeführer in dem Verfahren unter dem Az. \n6 B 266/20\" stellen allein seine Bewertungen des im Vorfeld geführten Verfahrens dar, \nlegen aber keine hinreichenden objektiven Gründe dar, die bei vernünftiger Würdigung \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \naller Umstände Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit der \nabgelehnten Richter zu zweifeln. Dies gilt auch, soweit der Antragsteller weiter \nausführt, dass ihm \"durch vorsätzlich fehlerhafte Rechtsanwendung unter \nvorsätzlichem Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 \nGG, ferner unter offenkundiger Auslösung des Tatbestands gem. §339 StGB, \nvorsätzlich geschadet\" wurde bzw. dass die abgelehnten Richter \"auf eklatant \ngesetzeswidrige Weise sämtliche seiner Vorträge unter Verstoß gegen § 86 Abs 3, \nAbs. 4 VwGO\" missachteten und \"dazu beigetragen, dass die vollkommen rechtlich \nbegründete Beschwerde gegen den eklatant rechtswidrigen Beschluss der Vorinstanz \nunter dem Az. 5 L 281/20 und der bei fehlerfreier Rechtsanwendung sowie aufgrund \nder eklatanten Gesetzesverletzungen in jedem Fall aufzuheben war, dass ihm dadurch \nzusätzlicher Vermögensschaden i.H.v. 438,- € aus Verfahrenskosten entsteht.\" Auch \ndie behauptete \"rechtsbeugende(r) Erhöhung des Streitwerts auf 5000,-€ obwohl d.d. \nVorinstanz der Streitwert auf 1250,-€ festgelegt wurde\" rechtfertigt keine Besorgnis der \nBefangenheit. Der Antragsteller stellt jeweils seine (Rechts-)Ansicht der der \nabgelehnten Richter gegenüber, legt aber keine Umstände dar, die eine im Einzelfall \nwillkürliche oder offensichtlich unhaltbare Handlungsweise der abgelehnten Richter \nbegründen könnten. Allein die diesbezüglichen Wertungen des Antragstellers z. B. als \neklatant rechtswidrig, als vorsätzlich fehlerhafte Rechtsanwendung oder als \nrechtsbeugend ersetzen nicht das Erfordernis, objektiv bestehende Gründe zu \nbenennen. \nAuch soweit der Antragsteller eine \"Verschleppung\" des Verfahrens 6 B 266/20 auf \nüber zwei Jahre seit Juli 2020 als Grund für eine Voreingenommenheit anführt, ergibt \nsich eine willkürliche Verfahrensweise, die auf eine Voreingenommenheit schließen \nlassen könnte, aus der Verfahrensakte nicht. Über die am 7. Juli 2020 eingelegte \nBeschwerde wurde bereits durch Beschluss vom 12. Januar 2021 entschieden. Der \nvom Antragsteller zusätzlich berücksichtigte Zeitraum ergab sich aus der von ihm \nerhobenen Anhörungsrüge (Beschluss des Senats vom 31. Mai 2021), aus der \nnachgehenden Gegenvorstellung (Beschluss des Senats vom 4. Februar 2022) und \nder Erinnerung hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (Beschluss des Senats vom 3. \nMärz 2022). \nDass der Antragsteller wegen der im vorläufigen Rechtsschutz nicht gewährten \nZuwendung genötigt war, mit Sollzinsen verbundene Kredite aufzunehmen, lässt eine \nVoreingenommenheit der abgelehnten Richter ebenfalls nicht erkennen. \n9 \n10 \n\n6 \n \nSoweit sich der Antragsteller inhaltlich gegen den Beschluss im Verfahren 6 B 266/20 \nwendet und ausführt, dass ihm \"strafbewehrt unwahr\" unterstellt worden sei, er habe \nangeblich keine Betriebsstätte und keinen Wohnsitz in Sachsen unterhalten, \"obwohl \ndiese sehr wohl vorlagen und dies im Wege der Glaubhaftmachung an Eides statt \nzugesichert wurde, mehrfacher Beweis angetreten wurde und … anhand der \nvorgelegten Gewerbeanmeldungen, Geschäftsunterlagen seit dem Jahr 2016, \nZeugenaussagen etc. belegt wurde\", zeigt auch dieser Vortrag nicht auf, dass die in \nBezug genommene Entscheidung der abgelehnten Richter sich so weit von den \nanerkannten - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernt, dass die \nAuslegung des Rechts im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist. In dem \nBeschluss vom 12. Januar 2021 - 6 B 266/20 - (juris Rn. 6 f.) hat sich der Senat in der \nBesetzung der abgelehnten Richter inhaltlich mit dem Vorbringen sowohl des \nAntragstellers als auch der Antragsgegnerin auseinandergesetzt und die ihm \nvorgetragenen Umstände sachlich gewürdigt. Der Antragsteller stellt nunmehr seine \nWürdigung derjenigen im Beschluss vom 12. Januar 2021 gegenüber. Inwieweit sich \naus den vom Antragsteller hervorgehobenen Aspekten (ein Eingehen auf den \nfehlenden Internetauftritt und die Berücksichtigung der Auskunft aus dem \nMelderegister) auf eine unsachliche oder voreingenommene Einstellung der Richter \ngefolgert werden könnte, erschließt sich dabei nicht. \nEiner allein der Sachaufklärung dienenden dienstlichen Äußerung der abgelehnten \nRichter nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 8. März 2006 - 3 B 182/05 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 29. \nNovember 2017, a. a. O. Rn. 6). Der relevante Sachverhalt ergibt sich vollständig aus \nder beigezogenen Akte zum Verfahren 6 B 266/20. Auch soweit sich die Ablehnung auf \ndie \nRechtsauffassung \nstützt, \ndass \nfür \nein \nAblehnungsgesuch \nam \nOberverwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht, ist eine dienstliche Äußerung zur \nSachaufklärung nicht erforderlich. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nGuericke \n \n \n \n Gretschel \n \n \n \n Ranft \n \n \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-04/6-a-188-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-04/6-a-188-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365427","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.631367+00:00"}}