{"status":"available","doknr":"OLD365426","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-08","aktenzeichen":"5 B 195/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 B 195/22 \n \n6 L 432/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nbeigeladen: \nStaatsbetrieb Sachsenforst \nvertreten durch den Landesforstpräsidenten, Graupa \nBonnewitzer Straße 34, 01796 Pirna \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersammlungsrecht, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert \nam 8. November 2022 \nbeschlossen: \nI. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Prozess-\nkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Christian Mucha aus Leipzig beigeordnet, so-\nweit er mit seiner Beschwerde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei-\nnes Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 3, Nr. 4 a) und d) sowie Nr. 5 d) des Bescheids \ndes Antragsgegners vom 18. Mai 2022 begehrt. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewil-\nligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. \nII. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 13. Juli 2022 - 6 L 432/22 - geändert, soweit der Antrag des Antragstellers \nabgelehnt wurde. \nDie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 4 d) des Bescheids \ndes Antragsgegners vom 18. Mai 2022 wird mit folgender Maßgabe insoweit wieder-\nhergestellt, als sich die beschränkende Verfügung Nr. 4 d) auch auf Wäscheleinen, \nsonstige Leinen, Bänder und Seile bezieht, an denen zum jeweiligen Zeitpunkt Trans-\nparente befestigt sind. Wäscheleinen, sonstige Leinen, Bänder und Seile, an denen \nTransparente angebracht sind, dürfen hierbei an und zwischen den Bäumen nicht so \nbefestigt werden, dass sie sich in einer Höhe unter 2,5 m befinden. \nDie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 5 d) des Bescheids \ndes Antragsgegners vom 18. Mai 2022 wird insoweit wiederhergestellt, als sich die be-\nschränkende Verfügung Nr. 5 d) auch auf das Anhäufen und Ansammeln von Bauma-\nterialien in einer brandgeschützten Lagerstätte in Versammlungsnähe bezieht. \nIm Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Beschwerde zurück-\ngewiesen. \nIII. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt der Antragssteller \n9/10, der Antragsgegner 1/10, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Bei-\ngeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der An-\ntragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser \nselbst trägt. \nIV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nA. \nDer Antragsteller ist Teilnehmer einer jedenfalls seit August 2021 stattfindenden Wald-\nbesetzung \nim \nWaldgebiet \nzwischen \nO._____________ \nund \nW.________, \n1 \n\n3 \n \n____________, ___ ____, ____, ____ und ____. Die Waldbesetzung richtet sich gegen \ndas beabsichtigte Roden der Bäume in dem besetzten Gebiet und das Nutzen der Flä-\nche als Erweiterung des Tagebaus der Kieswerke O._________________________. \nDie Waldbesetzung erfolgt über ein „Camp“ mit ausgebauten Baumhäusern und Platt-\nformen in den Baumkronen. Über den Beginn der Waldbesetzung wurde in Presse und \nMedien berichtet, die Teilnehmer der Versammlung nahmen hierbei gegenüber den \nPresse- und Medienvertretern zu deren Zielen Stellung. Die Waldbesetzung tritt über \nTwitter, Instagram und Telegram sowie unter dem Motto: „Heibo - Unser Wald bleibt, \nwir \nauch.“ \nüber \neine \nWebseite \nund \neinen \nBlog \nan \ndie \nÖffentlichkeit \n(https://heibo.noblogs.org/). An einem Oktoberwochenende 2021 wurde im Protest-\ncamp ein „Unräumbar“-Festival veranstaltet. Im April und Mai 2022 wurde dort eine \nVeranstaltungsreihe durchgeführt. \nMit Ziffer II der Allgemeinverfügung vom 18. Mai 2022, die gemäß § 41 Abs. 4 VwVfG \ni. V. m. § 1 SächsVwVfZG, § 5 Bekanntmachungssatzung am 18. Mai 2022 in der \nelektronischen Ausgabe des Amtsblattes 20/2022 des Antragsgegners bekanntge-\nmacht wurde, erteilte der Antragsgegner den Teilnehmern der Versammlung „Heibo \nbleibt – Unser Wald bleibt und wir auch!“ mehrere beschränkende Verfügungen zur \nÖrtlichkeit (Nr. 1), zur Benennung einer Versammlungsleitung (Nr. 2), zur Nutzung der \nbaulichen Anlagen und zum Nachweis der Standsicherheit (Nr. 3), zu Flucht- und Ret-\ntungswegen sowie zu Evakuierung und Sammelplätzen (Nr. 4), zum Brandschutz \n(Nr. 5), zum Jugendschutz (Nr. 6), zum Umweltschutz (Nr. 7), zum Immissionsschutz \n(Nr. 8) sowie zu mitgeführten Hunden (Nr. 9) und ordnete die sofortige Vollziehung \ndieser Verfügung an. \nGegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 7. Juni 2022 Widerspruch ein. \nAuf seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsge-\nricht mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. Juli 2022 - 6 L 432/22 - die aufschie-\nbende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anordnungen in Ziffer \nII Nr. 4 f) (Erfassung der Anzahl der Versammlungsteilnehmer sowie ihre An- und Ab-\nmeldung bei der Gemeinde L.______) und Ziffer II Nr. 7 i) (Wasserschutzgebiet) der \nAllgemeinverfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2022 wiederhergestellt; im Übri-\ngen hat es die Anträge abgelehnt. \nMit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Anordnungen in Ziffer II Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 a) bis d), Nr. 5 b) - \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nim Hinblick auf den Löschwasservorrat - und d), Nr. 7 c) bis h) sowie Nr. 9 (Leinen-\nzwang) der Allgemeinverfügung vom 18. Mai 2022 wiederherzustellen, hilfsweise, den \nAntragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, \ndie sich aus den Anordnungen in Ziffer II Nr. 3 a), Nr. 4 b) bis c), Nr. 5 b) - im Hinblick \nauf den Löschwasservorrat - sowie Nr. 7 c) bis h) ergebenden Kosten zu tragen. \nB. \nI. Der zulässige Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwal-\ntungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet, im Übrigen aber unbegründet. \nSoweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorläufigen Rechtsschutz gegen die \nBeschränkungen in Ziffer II Nr. 3, Nr. 4 a) und d) sowie Nr. 5 d) der Allgemeinverfügung \nvom 18. Mai 2022 bezüglich der Nutzungsuntersagung und der Beibringung eines \nStandsicherheitsnachweises für die baulichen Anlagen, bezüglich der Beseitigung der \nWegblockaden sowie Leinen und Seile und bezüglich der Beseitigungspflicht von \nBrandlasten begehrt, bietet seine Rechtsverfolgung aus den nachfolgend unter Ziffer II \ndargestellten Gründen hinreichende Erfolgsaussicht. Der Antragsteller kann auch die \nKosten der Prozessführung nicht aufbringen, wie aus seiner erstinstanzlich vorgelegten \nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen her-\nvorgeht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \nIm Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer II dargestell-\nten Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, \n§ 121 ZPO). Sie wirft danach insbesondere keine entscheidungstragenden Fragen auf, \ndie höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, oder deren Beantwortung im Hinblick auf \ndie einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Recht-\nsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht einfach gelagert erscheint. \nII. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, ohne den Antragsgegner, wie \nvom Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. November 2022 beantragt, zu einer Erklärung \naufzufordern, ob der Inhalt der vom Antragsgegner genutzten Cloud sich vollumfäng-\nlich in der übersandten Behördenakte findet. Der Senat hat für eine Unvollständigkeit \nder vorgelegten Behördenakte keine Anhaltspunkte. Derartige Anhaltspunkte werden \nvom Antragsteller auch nicht benannt. Zudem liegt die Hoheit über die Art und Weise, \nwie die Verwaltungsakten geführt werden, ohnehin bei der Behörde. Werden die Akten \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nunvollständig geführt, so mag dies gegen die Gebote ordnungsgemäßer Aktenführung \n(Aktenverständlichkeit, Aktenwahrheit, Aktenvollständigkeit und Aktenbeständigkeit) \nverstoßen. Der Anspruch nach § 99 VwGO ist aber gleichwohl nur auf die Vorlage der \nvorhandenen, unter Umständen unvollständigen Verwaltungsakten gerichtet. Die lü-\nckenhaft dokumentierten Tatsachen wären dann vielmehr mit den üblichen Maßnah-\nmen der Amtsermittlung aufzuklären (Gädeke in: Ory/Weth, jurisPK-ERV, Stand 27. \nDezember 2021, § 99 VwGO Rn. 17; Berlit, NVwZ 2015, 197 f.). Anhaltspunkte für eine \nlückenhafte Dokumentation entscheidungserheblicher Tatsachen sind hier aber nach \ndem Vorgesagten nicht erkennbar. \nDie Beschwerde hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen - geringen - Umfang Erfolg \n(hierzu unter Nr. 5 Buchst. d und Nr. 6 Buchst. b). Im Übrigen bleibt sie hingegen er-\nfolglos. Das Verwaltungsgericht hat es insoweit zu Recht abgelehnt, die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung vom \n18. Mai 2022 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Die vom Antrag-\nsteller dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Se-\nnat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO \nbeschränkt ist, sind überwiegend schon nicht geeignet, die Entscheidung des Verwal-\ntungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit das Beschwerdevorbringen hingegen die Ar-\ngumentation des Verwaltungsgerichts erschüttert, erweist sich die Ablehnung des An-\ntrags aus anderen Gründen als richtig. \n1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Behörde \nnach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie hier - die sofortige Vollziehung anordnet, die \naufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 \nAbs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten \ndes in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner Ansicht besteht \nan der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichts-\nlosen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf \nbei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung \nvoraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der auf-\nschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der \nSach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer \neigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \n10 \n11 \n\n6 \n \nder behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interes-\nsen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander ab-\nzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4). \nArt. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemein-\nschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörte-\nrung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Mei-\nnungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische \nStaatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstratio-\nnen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die \nTeilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugun-\ngen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die \nArt des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung \nnehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veran-\nstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung \nals Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der \nVersammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris \nRn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9). \nNach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel \ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz \nstellt § 15 Abs. 1 und 3 SächsVersG dar. Danach kann die zuständige Behörde die \nVersammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen ab-\nhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Um-\nständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung \noder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist (§ 15 Abs. 1 SächsVersG). Darüber hinaus \nkann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn \neine anzeigepflichtige Versammlung oder ein anzeigepflichtiger Aufzug nicht angezeigt \nwurde, wenn von den Angaben der Anzeige abgewichen oder den Beschränkungen \nzuwidergehandelt wird und eine Fortsetzung der Versammlung oder des Aufzuges zu \neiner konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen würde (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 \nSächsVersG) oder wenn die Voraussetzungen für ein Verbot nach § 15 Abs. 1 Sächs-\nVersG vorliegen (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 SächsVersG). Versammlungsrechtliche Beschrän-\nkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. \nEingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer \nRechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorste-\nhenden BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \n12 \n13 \n\n7 \n \nDas der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 und 3 SächsVersG eingeräumte Ent-\nschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur \ndann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des \nFreiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger \nRechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in \nihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkor-\ndanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend \nwirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32). \nRechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen \nausgeglichen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des je-\nweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf be-\ntroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. 24. Oktober 2001 - 1 BvR \n1190/90 -, juris, Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer \nund Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, \ndie Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in \nihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand \n(BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, 64, m. w. N.). \nVorliegend finden die versammlungsrechtlichen Beschränkungen ihre Ermächtigungs-\ngrundlage - anders als von Antragsgegner und Verwaltungsgericht angenommen - \nnicht in § 15 Abs. 1, sondern in § 15 Abs. 3 SächsVersG, weil sie erst nach Beginn der \nVersammlung erlassen worden sind. § 15 Abs. 1 und 2 SächsVersG berechtigen nach \ndem Willen des Gesetzgebers zum Erlass von Verboten und Beschränkungen im Vor-\nfeld der Durchführung von Versammlungen. Das Handlungsinstrument nach Beginn \nder Versammlung ist hingegen grundsätzlich die Auflösung, die in § 15 Abs. 3 und 4 \nSächsVersG geregelt ist (LT-Drs. 5/6390 S. 19). Als „Minusmaßnahmen“ zur Auflösung \nsind aber auch nach Beginn der Versammlung Beschränkungen auf der Grundlage des \n§ 15 Abs. 3 SächsVersG zulässig (SächsOVG, Urt. v. 17. August 2016 - 3 A 64/14 -, \njuris Rn. 47 für das früher geltende Bundesgesetz; Deiseroth, in: Ridder/Breitbach/De-\niseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl., § 15 Rn. 640; Hettich, Versammlungsrecht in der \nPraxis, 2. Aufl., Rn. 220). Diese - vom Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen \nzudem auch nicht aufgeworfene - Modifizierung der einschlägigen Ermächtigungs-\ngrundlage begründet indes keine rechtlichen Bedenken gegenüber den getroffenen \nversammlungsrechtlichen Anordnungen, da die Eingriffsvoraussetzungen des § 15 \nAbs. 1 und 3 SächsVersG wie auch die einfachgesetzlichen und verfassungsrechtli-\nchen Rahmenziehungen für die Ermessensausübung hier gleich gelagert sind. \n14 \n15 \n\n8 \n \n2. Die angegriffenen beschränkenden Verfügungen sind entgegen der Auffassung des \nAntragstellers nicht bereits wegen eines unterbliebenen Kooperationsgesprächs for-\nmell rechtswidrig. \nDas Verwaltungsgericht ist diesem Vorbringen mit der Begründung nicht gefolgt, die \nAbsicht, die streitgegenständliche Versammlung zu veranstalten, sei dem Antragsgeg-\nner schon nicht bis spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe angezeigt worden, wie \ndies § 14 Abs. 1 SächsVersG für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel ver-\nlange. Auch ein Versammlungsleiter sei nicht benannt worden. Der Antragsgegner \nhabe somit schon keinen Ansprechpartner für das Angebot eines Kooperationsge-\nsprächs gehabt. Darüber hinaus sei dem Verwaltungsvorgang auch nicht zu entneh-\nmen, dass die erforderliche Kooperationsbereitschaft der Versammlungsteilnehmer be-\nstehe. Soweit Versammlungsteilnehmer eine E-Mail-Adresse zur Kommunikation an-\nböten und der Antragsteller auf das bestehende „Waldtelefon“ verweise, sei es nicht zu \nbeanstanden, dass sich der Antragsgegner nicht auf eine Kommunikation auf diesen \nWegen eingelassen habe, zumal nicht erkennbar sei, wer sich dahinter verberge und \nob sich diese Person überhaupt am Kundgebungsort im Wald aufhalte. \nDer Antragsteller wendet hiergegen mit seinem Beschwerdevorbringen ein, das Ver-\nwaltungsgericht verkenne die Reichweite der Kooperationspflicht. Der Antragsgegner \nhätte Ansprechpartner ermitteln können. Dem Antragsgegner sei eine E-Mail-Adresse \nund eine Telefonnummer angeboten worden, über die eine Kommunikation möglich \nsei. Es könne dahinstehen, ob die Personen hinter der E-Mail-Adresse allesamt im-\nmerzu am Kundgebungsort verweilten. Denn auch wenn sich nicht ein eindeutiger An-\nsprechpartner ausfindig machen lasse, bestehe gleichwohl eine Kooperationspflicht \nder Versammlungsbehörde. Es seien Teilverantwortliche zu ermitteln, auch wenn diese \nnur über ein beschränktes Mandat verfügten. Diesen sei dann ein Kooperationsange-\nbot zu unterbreiten. Auch dürfe von einzelnen, nicht kooperationswilligen Teilnehmern \nnicht auf die Gesamtheit der Versammlung geschlossen werden. Das Verwaltungsge-\nricht nehme zudem fehlerhaft an, dass eine Kooperationsbereitschaft nicht bestehe. \nDiese Einwände bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausge-\nführt, dass einfachgesetzlich normierte Kooperationspflichten gegenüber der veranstal-\nter- und leiterlosen Versammlung für den Antragsgegner nicht bestanden haben (hierzu \nunter Buchst. a). Soweit grundrechtlich in Art. 8 GG verankerte Kooperationspflichten \ngegenüber solchen veranstalter- und leiterlosen Versammlungen möglicherweise wei-\nterreichen können, als dies einfachgesetzlich in § 14 Abs. 5 SächsVersG ausgestaltet \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nworden ist, ist auch solchen unmittelbar verfassungsrechtlichen Anforderungen vom \nAntragsgegner jedenfalls in der Sache Genüge getan worden (hierzu unter Buchst. b). \nEine Verletzung der Kooperationspflicht liegt danach nicht vor. Ob sich die Versamm-\nlungsteilnehmer darüber hinaus auch nicht kooperationsbereit gezeigt haben, ist \nhierbei nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. \na) Gemäß § 14 Abs. 5 SächsVersG bietet die zuständige Behörde der Person, die eine \nöffentliche Versammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, recht-\nzeitig ein Kooperationsgespräch an, soweit es nach Art und Umfang der Versammlung \nerforderlich ist, um die Gefahrenlage und sonstige Umstände zu erörtern, die für die \nordnungsgemäße Durchführung der Versammlung wesentlich sind. Im Rahmen der \nKooperation informiert die zuständige Behörde die Person, die eine öffentliche Ver-\nsammlung veranstaltet oder der die Leitung übertragen worden ist, vor und während \nder Versammlung über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit dieses nach \nArt und Umfang der Versammlung erforderlich ist. Die einfachgesetzlich normierte Ko-\noperationspflicht besteht danach ausschließlich gegenüber dem Veranstalter oder Lei-\nter einer Versammlung. An beidem fehlt es hier. Auf die Aufforderung des Antragsgeg-\nners, einen Veranstalter oder Leiter zu benennen, wurde nicht reagiert. Die Versamm-\nlungsteilnehmer verstehen sich zudem ausdrücklich als hierarchielos und lehnen eine \nhierarchische Organisation der Versammlung durch Veranstalter oder Leiter ab. \nb) Als grundrechtsschützende Verfahrensgestaltung schon in Art. 8 GG verankert ist \ndarüber hinaus das Ziel der Kooperation, ein gegenseitiges Kennenlernen beider Sei-\nten zu ermöglichen, Informationen auszutauschen und möglicherweise zu einer ver-\ntrauensvollen Kooperation zu finden, welche die Bewältigung auch unvorhergesehener \nKonfliktsituationen erleichtert (BVerfG, Beschl. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, BVer-\nfGE 69, 315, juris Rn. 82 ff.). Das Kooperationsgespräch dient ferner dazu, wesentliche \nInformationen auszutauschen, gemeinsam die Gefahrenlage zu erörtern und nach \nMöglichkeiten der Gefahrenreduzierung zu suchen, sodass die Versammlung mög-\nlichst wie geplant, aber ohne wesentliche Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter statt-\nfinden kann (Lembke, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl., \n§ 14 Rn. 100 f.). Dem Veranstalter wird es ermöglicht, die Auffassung der Behörde zu \nentkräften oder durch Modifikation der Umstände der Versammlung zu reagieren (Het-\ntich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 81). \nSoweit danach auch gegenüber veranstalter- und leiterlosen Versammlungen ein ver-\nfassungsrechtlich verankertes Ziel eines Kooperationsgesprächs das gegenseitige \n20 \n21 \n22 \n\n10 \n \nKennenlernen sein mag, um zu einer möglichst vertrauensvollen Kooperation finden zu \nkönnen, hat der Antragsgegner dem mit seinen mehrfachen Vor-Ort-Besuchen Genüge \ngetan. Dieser Sinn und Zweck des Kooperationsgesprächs zeigt zudem auch bereits, \ndass der Antragsgegner nicht auf die Nutzung einer anonymen E-Mail-Adresse oder \neiner anonymen Telefonnummer für das Führen von Kooperationsgesprächen verwie-\nsen werden kann, bei denen für ihn in keiner Weise ersichtlich ist, mit wem er kommuni-\nziert. \nDem weiteren Ziel eines Kooperationsgesprächs, gemeinsam die Gefahrenlage zu er-\nörtern und nach Möglichkeiten der Gefahrenreduzierung zu suchen, kann indes bei \nveranstalter- und leiterlosen Versammlungen mit Versammlungsteilnehmern, die sich \nals nicht verantwortlich und nicht entscheidungsbefugt für diese Angelegenheiten er-\nachten, ersichtlich nicht Genüge getan werden. Denn dies setzt im Gegenteil nicht nur \nvoraus, dass der Partner des Kooperationsgesprächs den Willen des Veranstalters der \nVersammlung kennt und artikulieren kann, sondern auch, dass er spiegelbildlich bereit \nund in der Lage ist, Lösungen für Konfliktsituationen, die im Rahmen der Kooperation \ngefunden wurden, gegenüber den Versammlungsteilnehmern zu vertreten und durch-\nzusetzen. \nDer Antragsgegner hat auch das Seine getan, einen Ansprechpartner für ein Koopera-\ntionsgespräch zu finden, indem er um die Angabe eines Versammlungsleiters oder \nVeranstalters gebeten hat. Weitere Ermittlungen dazu musste er nicht von Amts wegen \nanstellen. Es wäre hiernach Sache der Versammlungsteilnehmer, ihm Ansprechpart-\nner zu benennen, wenn solche existieren. Der Antragsgegner war insbesondere auch \nnicht gehalten, ohne weitere Anhaltspunkte ins Blaue hinein Ermittlungen anzustellen, \nob „Teilverantwortliche“ vorhanden sind, da es nach der ihm mitgeteilten hierarchielo-\nsen Konzeption der Versammlung fernliegend ist, dass dies der Fall sein könnte. Kon-\nkrete Personen und Teilverantwortlichkeiten werden vom Antragsteller im Übrigen auch \nim Eilverfahren nicht benannt. \n3. Der Antragsteller zieht auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht die Tragfähig-\nkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, die in Ziffer II Nr. 2 der Allge-\nmeinverfügung geregelte Verpflichtung, einen Versammlungsleiter zu benennen, sei \noffensichtlich rechtmäßig. \nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung insoweit ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 2 \nSächsVersG sei in der Anzeige einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel \nanzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung verantwortlich sein soll. \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n11 \n \nDieser gesetzlichen Pflicht sei hier mangels Anzeige und einer Benennung eines Ver-\nsammlungsleiters nicht genügt worden. Die hierarchielose Organisationsform der Ver-\nsammlung entbinde nicht von der Verpflichtung, einen Versammlungsleiter zu benen-\nnen. Zwar schütze Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur Versammlungen mit hierarchischer Struk-\ntur, sondern auch den Typus der leiterlosen oder von einem Leiterkollektiv geführten \nVersammlung. Die Pflicht, einen Versammlungsleiter zu benennen, stelle indes keinen \nunverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, sondern habe auch eine \ngrundrechtssichernde Funktion, indem sie die Rechtsstellung des Veranstalters stärke \nund die zur störungsfreien Durchführung der Versammlung erforderliche Ordnung si-\nchere. Es bestünden hinreichende Zweifel daran, dass der ordnungsgemäße Verlauf \nder Versammlung ohne die Einsetzung eines Versammlungsleiters sichergestellt wird. \nDies zeigten bereits die erheblichen Schwierigkeiten der Mitarbeiter des Antragsgeg-\nners, bei den Ortsterminen überhaupt Ansprechpartner unter den Versammlungsteil-\nnehmern zu finden. Zudem ergebe sich aus dem auf Dauer angelegten Charakter der \nVersammlung, dass auch künftig mit weiteren versammlungsrechtlichen Regelungen \nzu rechnen sein werde und hierfür im Vorfeld eine funktionierende Kommunikation \nzwischen der Behörde und den Versammlungsteilnehmern erforderlich sei. \nDem hält das Beschwerdevorbringen entgegen, das Verwaltungsgericht ziehe nicht \nden richtigen Schluss aus der vorliegenden besonderen hierarchielosen Organisations-\nform der Versammlung. § 6 SächsVersG enthalte zwar keine Regelung für eine derar-\ntige Organisationsform, sondern gehe von einer hierarchischen Struktur aus. Als ver-\nsammlungsrechtliche Ordnungsnorm sei sie aber im Lichte von Art. 8 Abs. 1 GG ver-\nfassungskonform auszulegen. Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 23 \nSächsVerf schütze auch den Typus der leiterlosen oder von einem Leiterkollektiv ge-\nführten Versammlung; in solchen Fällen könnten die an den Veranstalter gerichteten \nPflichten deshalb suspendiert beziehungsweise modifiziert sein. Die Teilnehmenden \ndürften daher in freier Selbstbestimmung auf die Einsetzung eines Leiters verzichten, \nwenn sie in der Lage seien, selbst für den ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung \nzu sorgen. Dass ein ordnungsgemäßer Verlauf ohne die Benennung eines Versamm-\nlungsleiters nicht möglich sei, sei weder ausreichend dargetan noch ersichtlich. Dabei \nsei zudem zu beachten, dass eine E-Mail-Kommunikation ausdrücklich angeboten wor-\nden sei, die bislang vom Antragsgegner einfach nicht genutzt werde. Zusätzlich sei \neine fernmündliche Kommunikation mit der Versammlung möglich. Die fernmündliche \nErreichbarkeit könne beispielsweise über eine Mobilrufnummer, zum Beispiel über das \n27 \n\n12 \n \nbereits bestehende „Waldtelefon“, dessen Nummer im Internet veröffentlicht wurde, si-\nchergestellt werden. Die Nutzung der dargestellten Telekommunikation würde zur \nangefochtenen Auflage jedenfalls das mildere Mittel darstellen. \nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichts in \nZweifel zu ziehen. \nGemäß § 6 Abs. 1 SächsVersG muss jede öffentliche Versammlung einen Leiter ha-\nben. Diese Norm gilt auch für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und \nAufzüge entsprechend (§ 18 Abs. 1 SächsVersG). Unter den verschiedenen Auffas-\nsungen, die zur Auslegung entsprechender versammlungsrechtlicher Normen vertre-\nten werden, beruft sich der Antragsteller ausschließlich auf die Notwendigkeit einer \nverfassungskonformen Auslegung von § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SächsVersG dahin-\ngehend, dass keine Pflicht zur Bestellung eines Leiters besteht, wenn der ordnungsge-\nmäße Verlauf der Versammlung auch ohne das Einsetzen eines Versammlungsleiters \nbzw. Leiterkollektivs sichergestellt ist (vgl. auch OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 2. Feb-\nruar 2022 - 3 M 207/21 -, juris Rn. 7; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, PolR-HdB, \nJ. Versammlungsrecht, beck-online, Rn. 216 ff.). Diese Beschränkung des Beschwer-\ndevorbringens begrenzt von vornherein den Prüfungsumfang des Senats. Jener An-\nsatz wird vom Senat ungeachtet dessen auch in der Sache geteilt. Vom Antragsteller \nwird indes das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieser verfassungskon-\nformen Auslegung nicht nachvollziehbar dargetan, obwohl deren Erfüllung vom Ver-\nwaltungsgericht verneint wurde und nach Aktenlage auch fernliegend ist. \nEs erscheint nach Aktenlage fernliegend, dass die Versammlung in ihrer hierarchie-\nfreien Organisationsform ein Mindestmaß an Anforderungen der öffentlichen Sicherheit \neinhält. Dies zeigt sich beispielhaft am Umgang der Versammlungsteilnehmer mit der \nNutzung von Feuer. Bereits von Beginn an - zunächst von einem Bediensteten des \nStaatsbetriebs Sachsenforst als oberer Forstbehörde (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 SächsWaldG) \n(Bl. 86 Beh.-Akte), später auch von Bediensteten der Versammlungsbehörde (Bl. 287 \nBeh.-Akte) - wurden die Teilnehmer der Versammlung auf das Verbot der Nutzung von \nFeuer (§ 15 SächsWaldG) als einem besonders bedeutsamen Gefahrenbereich ihres \nauf Dauer angelegten Aufenthalts im Wald hingewiesen. Diese grundlegende Vorgabe \nwurde gleichwohl von der Versammlung in ihrer hierarchiefreien Organisationsform in \nder Folge nicht eingehalten. Insbesondere wurden am Versammlungsort offene Feuer-\nstellen, Zigarettenkippen sowie Öfen festgestellt, von denen jedenfalls einer trotz Ent-\nfernungsaufforderung nicht abgebaut wurde (Bl. 357 f., 377, 582 f. der Beh.-Akte). Bei \n28 \n29 \n30 \n\n13 \n \nden drei Vor-Ort-Terminen der Versammlungsbehörde vor Erlass der Allgemeinverfü-\ngung vom 18. Mai 2022 hat auch keiner der dort anwesenden Versammlungsteilneh-\nmer Bereitschaft gezeigt, hierzu als Ansprechpartner der Behörde zu fungieren. Es ist \nkein Versammlungsteilnehmer ersichtlich, der Verantwortung für die Einhaltung dieser \nvon Versammlungsbehörde und Forstbehörde aufgezeigten Mindestanforderung der \nöffentlichen Sicherheit übernimmt. Es erscheint nach dieser festzustellenden tatsächli-\nchen Entwicklung der Dauerversammlung aber abwegig, dass die Versammlungsteil-\nnehmer ohne Einsetzung eines Leiters in der Lage und/oder willens sind, selbst für den \nordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung zu sorgen. \nDer Antragsgegner muss sich in diesem Zusammenhang auch nicht entgegenhalten \nlassen, dass er die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine E-Mail-Adresse oder \ndas „Waldtelefon“ nicht genutzt hat, um eine entsprechende Selbstorganisation der \nVersammlung anzustoßen. Der Antragsgegner hat mehrfach den unmittelbaren per-\nsönlichen Kontakt mit den Versammlungsteilnehmern vor Ort gesucht, um insbeson-\ndere die Abwehr von Gefahren in dem vorgenannten Bereich aus der Versammlung \nheraus zu erreichen. Diese Versuche der Sensibilisierung, Information und Erörterung \nder Gefahrenlage im persönlichen Gespräch sind letztlich in maßgeblichem Umfang \nerfolglos geblieben. Dass die Nutzung unpersönlicher und seitens der Versammlungs-\nteilnehmer völlig anonym bleibender Kommunikationsformen gegenüber diesen per-\nsönlichen Gesprächen besser geeignet sein sollte, auf entsprechende eigenverant-\nwortliche Gefahrvermeidungsmaßnahmen der Versammlungsteilnehmer hinzuwirken \nund deshalb eher als das persönliche Gespräch einen Erfolg einer entsprechenden \nSelbstorganisation der Versammlungsteilnehmer erwarten lassen, ist insgesamt nicht \nerkennbar und erscheint abwegig. Das Gegenteil entspricht der Lebenserfahrung. \n4. Es erweist sich ferner im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig, dass das Ver-\nwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, der sich gegen Ziffer II Nr. 3 der Allgemein-\nverfügung richtet, mit der die Nutzung der errichteten baulichen Anlagen bis zur Vor-\nlage eines Standsicherheitsnachweises untersagt wird. \na) Allerdings zieht das Beschwerdevorbringen insoweit tragende Erwägungen des Ver-\nwaltungsgerichts hinreichend in Zweifel. \nDas Verwaltungsgericht hat seine Argumentation darauf gestützt, die in Ziffer II Nr. 3 \nder Allgemeinverfügung geregelte Nutzungsuntersagung der errichteten baulichen An-\nlagen - insbesondere der „Baumhäuser“ und der zum Aufenthalt bestimmten Plattfor-\nmen - in, an und zwischen den Bäumen bis zum Nachweis der Standsicherheit sei \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n14 \n \noffensichtlich rechtmäßig. Zwar fielen diese baulichen Anlagen in den Schutzbereich \nder Versammlungsfreiheit, so dass diese Versammlungsbestandteile, auch wenn sie \nnach anderen Rechtsvorschriften - wie hier dem Baurecht - erlaubnispflichtig wären, \nkeiner Erlaubnis bedürften und insoweit privilegiert würden. Die streitgegenständlichen \nBaumhäuser wiesen einen inhaltlichen Bezug zur Versammlung unter dem Motto \n„Heibo bleibt - Unser Wald bleibt und wir auch!“ auf und dürften auch für diese auf \nDauer angelegte Versammlung logistisch erforderlich sein. Der Umstand, dass die am \nVersammlungsort errichteten Baumhäuser die Anforderungen an den bauordnungs-\nrechtlichen Standsicherheitsnachweis nach § 12 SächsBO nicht erfüllten, rechtfertige \ndeshalb keine Beschränkung der Versammlung. Dennoch sei das Selbstbestimmungs-\nrecht des Anmelders der Versammlung durch die Rechte Dritter beschränkt. Es obliege \ndaher der Behörde, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der \nGrundlage einer auf Tatsachen basierenden Gefahrenprognose einen Ausgleich zwi-\nschen diesen Rechtsgütern, zu denen auch Gesundheit und Leben der Versammlungs-\nteilnehmer gehörten, und wechselseitigen Interessen Dritter, wie beispielsweise Spa-\nziergänger, zu finden. In Anwendung dieser Grundsätze sei die bis zur Vorlage eines \nStandsicherheitsnachweises auflösend bedingte Nutzungsuntersagung nicht zu bean-\nstanden. Es handele sich um eine vorläufige Maßnahme im Rahmen eines Gefahren-\nverdachts. Weil objektive Anhaltspunkte für erhebliche Zweifel an der Standsicherheit \nder baulichen Anlagen bestünden, dürfe ein Standsicherheitsnachweis verlangt wer-\nden. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass es bei der Fortdauer der Nutzung dieser Bau-\nkonstruktionen, deren Standsicherheit unbelegt sei, zu einem Schaden für elementare \nSchutzgüter wie Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer kommen könne. Somit \nbestünden keine durchgreifenden Bedenken, der Versammlung bzw. den Versamm-\nlungsteilnehmern die Aufklärung der Unklarheiten aufzugeben, indem die Nutzung der \nBaumhäuser bis zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises untersagt werde. Maß-\nnahmen zur Gefahrenabwehr, wozu auch die hier streitige Gefahrerforschungsmaß-\nnahme gehöre, seien demjenigen aufzuerlegen, der als Störer die Gefahr entweder \ndurch sein Verhalten verursacht habe oder für den Zustand der Sache hafte (§ 6 Abs. \n1 und § 7 SächsPVDG). Die Versammlungsteilnehmer hätten die Baumaterialien und \nKonstruktionsweise der Baumhäuser selbst ausgewählt und hätten somit die Um-\nstände, aus denen sich der Gefahrenverdacht ergibt, verursacht. Dies rechtfertige es, \nihnen die Beibringung eines Standsicherheitsnachweises aufzuerlegen. Der Antrags-\ngegner habe auch zutreffend ausgeführt, dass mildere Mittel wie eine Helm- und Seil-\nsicherungspflicht kein geeignetes milderes Mittel darstellen würde. \n\n15 \n \nDer Antragsteller hält dem entgegen, das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Auf-\nlage, die Standsicherheit durch einen Sachverständigen erforschen und nachweisen \nzu lassen, keine Gefahrenabwehrmaßnahme, sondern die Anordnung einer Gefahren-\nerforschungsmaßnahme sei, die den Versammlungsteilnehmenden nicht auferlegt \nwerden könne. Diese habe vielmehr durch den Antragsgegner selbst zu erfolgen. Der \nAntragsteller könne und werde den Antragsgegner dabei lediglich unterstützen, indem \ner ausgebildeten und befähigten Beauftragten des Antragsgegners Zugang zu den \nBaumhäusern gewähre und die nötigen Informationen mitteile. Das Gericht habe sich \nauch nicht ausreichend mit den durch den Antragsteller dargelegten milderen Mitteln \nin seiner Entscheidung auseinandergesetzt. In der Allgemeinverfügung des Antrags-\ngegners ziehe dieser bereits eine Anleinpflicht der Versammlungsteilnehmenden als \ngeeignete Maßnahme zur Sicherung gegen Absturz der Versammlungsteilnehmenden \nin Betracht. Ebenso werde die Errichtung von Fangnetzen als geeignete Maßnahme \nvom Antragsgegner in Betracht gezogen. Diese Überlegungen könnten nicht wegen \ndes (Arbeits-)Aufwands für die Beteiligten der Versammlung verworfen werden. Der \nvom Antragsgegner angeordnete Standsicherheitsnachweis durch Fachleute bringe \nsehr hohe Kosten mit sich. Die Wahl der Mittel, die Versammlung ordnungsgemäß \ndurchzuführen, obliege den Versammlungsdurchführenden selbst. Hinsichtlich der Ge-\nfahren für die Verkehrssicherheit komme eine Ausweisung von Sicherheitsbereichen \nin Betracht. \nDieses Beschwerdevorbringen erschüttert die Rechtsauffassung des Verwaltungsge-\nrichts bezüglich der Frage, wem im Rahmen der Anwendung des Sächsischen Ver-\nsammlungsgesetzes die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen obliegt. \nDas Verwaltungsgericht geht im Einklang mit einzelnen obergerichtlichen Entscheidun-\ngen (BayVGH, Urt. v. 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, juris Rn. 58; OVG Sachs.-\nAnh., Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -, juris Rn. 10; so auch Dürig-Friedl, in: \nDürig-Friedl/Enders, 1. Aufl., VersammlG, § 15 Rn. 20 ff.) davon aus, die ansonsten \noriginär bauordnungsrechtlichen Regelungen der Anforderungen an die Standsicher-\nheit von baulichen Anlagen und des Verwaltungsverfahrens zu deren Gewährleistung \neinschließlich des Genehmigungsvorbehalts würden hier durch das Sächsische Ver-\nsammlungsgesetz verdrängt, weil es sich bei den baulichen Anlagen um „Versamm-\nlungsbestandteile“ handele. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt betrachtet er-\nscheint die Überwälzung von Gefahrerforschungseingriffen auf Versammlungsteilneh-\nmer aber zweifelhaft. Nur konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder unmit-\ntelbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung berechtigen zur Anord-\nnung von Auflagen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 SächsVersG. Dies \n35 \n36 \n\n16 \n \nbegründet strenge Anforderungen an den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad. Das \nfür beschränkende Verfügungen vorauszusetzende Erfordernis einer unmittelbaren \nGefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit \nhoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entge-\ngenstehenden Interessen führt (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2007 - 1 BvR \n2793/04 -, BVerfGK 13, 82, juris Rn. 20; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. \nAufl., Rn. 146 f.). Jedenfalls für versammlungsspezifische Gefahren ist dabei insbeson-\ndere auch geklärt, dass ein Veranstalter nicht verpflichtet ist, ein Sicherheitskonzept \nvorzulegen und Anstrengungen zur Gefahrenabwehr zu belegen. Verbotsgründe hat \nvielmehr die Behörde zu untersuchen, die auch die Beweislast trifft (BVerfG, Beschl. v. \n1. Mai 2001 - 1 BvQ 21/01 -, juris Rn. 12; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, \n2. Aufl., Rn. 86). In der Konsequenz dieser versammlungsrechtlichen Verteilung der \nUntersuchungs- und Beweislast würde es danach liegen, dass die Versammlungsbe-\nhörde im Fall eines spezialgesetzlich nach dem Versammlungsgesetz zu beurteilenden \nGefahrenverdachts grundsätzlich selbst zu ermitteln hat, ob hinreichende tatsächliche \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durch-\nführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Erwägungen des vom Verwal-\ntungsgericht zitierten OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Februar 2022 (- 3 M 207/21 -\n, juris Rn. 21), können in diesem Zusammenhang nicht für ein anderes Ergebnis her-\nangezogen werden. Dieser Entscheidung lag maßgeblich zugrunde, dass die dortigen \nVersammlungsteilnehmer mit ihrer Weigerung, Mitarbeitern des Antragsgegners den \nZutritt zum Gelände zu ermöglichen, einfachere Gefahrerforschungsmaßnahmen der \nBehörde unterbunden hatten. Eine solche Situation besteht hier nach Aktenlage nicht. \nb) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen \nals zutreffend. Der Widerspruch des Antragstellers hat mit erheblicher Wahrscheinlich-\nkeit keine Erfolgsaussichten (hierzu unter aa]). Die insoweit verbleibenden Ungewiss-\nheiten, die im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht vollständig ausgeräumt wer-\nden können, führen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zu einem \nÜberwiegen des Interesses des Antragstellers, vorläufig von der Wirkung der Be-\nschränkung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofor-\ntigen Vollziehung der behördlichen Verfügung (hierzu unter bb]). \naa) Ein Hauptsacheverfahren des Antragstellers hat nur geringe Erfolgsaussichten. \n37 \n38 \n\n17 \n \nEine Vielzahl rechtlicher Aspekte der Abwehr von Gefahren, die von atypischen Mitteln \neiner Versammlung ausgehen, wie sie insbesondere bei der nun häufiger auftretenden \nneuen Versammlungsform der Protestcamps zum Einsatz kommen, ist zwar noch nicht \nbundesgerichtlich und verfassungsgerichtlich abschließend geklärt (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28. Juni 2017 - 1 BvR \n1387/17 - NVwZ 2017, 1374 Rn. 21 ff.). Unbeschadet dessen spricht jedoch bei der \nAuslegung der landesrechtlichen Regelungen des Sächsischen Versammlungsgeset-\nzes viel dafür, dass es hier den Versammlungsteilnehmern des Protestcamps obliegt, \nden originär bauordnungsrechtlich geregelten Gefahrenverdacht bezüglich der Stand-\nsicherheit der von ihnen errichteten baulichen Anlagen aufzuklären, und dass ihnen bis \nzu dieser Klärung und der Behebung sich ergebender Mängel die Nutzung der Anlagen \nuntersagt werden darf. \nEs spricht zunächst - als Ausgangspunkt der Überlegungen - viel dafür, dass die Auf-\nfassung des Verwaltungsgerichts, für „Versammlungsbestandteile“ seien Genehmi-\ngungsvorbehalte nach ordnungsrechtlichem Fachrecht suspendiert und seien die \nfachordnungsrechtlich geschützten Rechte Dritter und öffentlichen Belange vielmehr \nim Rahmen der versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse für den zu findenden \nAusgleich zwischen der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter und öffentlichen \nBelangen zu berücksichtigen (s. o., so auch BayVGH, Urt. v. 22. September 2015 - 10 \nB 14.2246 -, juris Rn. 58; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -\n, juris Rn. 10; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 1. Aufl., VersammlG, § 15 Rn. 20 \nff.), das Spezialitätsverhältnis des Sächsischen Versammlungsgesetzes überdehnt \nund ihr deshalb in der Hauptsache nicht zu folgen sein wird. \nEin solches Spezialitätsverhältnis von Verfahren nach dem Versammlungsgesetz ist \nzwar im Verhältnis zu straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen anerkannt und \ndort nach dem idealtypischen Regelfall von Versammlungen als Inanspruchnahme von \nöffentlichem Verkehrsraum auch zwangsläufig (BVerwG, Urt. v. 21. April 1989 - 7 C \n50.88 -, juris Rn. 15; VGH BW, Beschl. v. 16. Dezember 1993 - 1 S 1957/93 -, juris \nRn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. November 2003 - 4 B 365/03 -, juris \nRn. 18). Dies kann allerdings voraussichtlich aus den folgenden Gründen nicht auch \nfür atypische Ausgestaltungen von Versammlungen auf jegliche Genehmigungs- oder \nsogar Befreiungsvorbehalte nach sonstigem Fachrecht übertragen werden. \n39 \n40 \n41 \n\n18 \n \nWegen des für Fortschreibungen generell offenen Versammlungsbegriffs ist für den \nGesetzgeber des Versammlungsgesetzes jenseits typischer Versammlungsmodalitä-\nten überhaupt nicht absehbar, welche gefahrgeneigten Aktivitäten als Bestandteil von \nVersammlungen entfaltet werden könnten, die als solche sonderordnungsrechtlichen \nRestriktionen und hierbei häufig Erlaubnisvorbehalten unterworfen sind. Es ist deshalb \nnicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Spezialität des Versammlungs-\ngesetzes auch für derartige atypische Konkurrenzverhältnisse zu sonderordnungs-\nrechtlichen Regulierungen vorsehen wollte. Dies wird auch durch den Befund bestätigt, \ndass die Regelungen des Versammlungsgesetzes offenkundig nicht auch für solche \natypischen gefahrgeneigten Aktivitäten beliebiger Art hinreichende verfahrensrechtli-\nche und materiell-rechtliche Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr bereithalten. Dies trifft \ngerade in Fällen nicht angezeigter Versammlungen zu, über deren sonderordnungs-\nrechtliches Gefährdungspotential die Versammlungsbehörde häufig erst im Nachhinein \nKenntnis erlangen wird, nachdem die gefahrenträchtigen Sachverhalte bereits verwirk-\nlicht wurden. Zudem wird der sonderordnungsrechtliche Rechtsgüterschutz häufig ge-\nrade strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitenrechtlich durch eine Strafbewehrung des \nHandelns ohne Erlaubnis abgesichert, sodass eine Suspendierung von sonderord-\nnungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalten für „Versammlungsbestandteile“ einen \nzentralen Baustein des Konzeptes des Rechtsgüterschutzes zum Fortfall bringen \nwürde. So wäre etwa bei einer versammlungsrechtlichen Suspendierung des Geneh-\nmigungsvorbehalts die Nutzung von Feuer im Wald im Rahmen von - auch von nicht \nangezeigten - Versammlungen entgegen § 15 Abs. 1 SächsWaldG genehmigungsfrei \nund damit auch keine Ordnungswidrigkeit (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 SächsWaldG). Es be-\nstünde ferner z. B. kein Erfordernis einer Fahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahr-\nzeugen als Versammlungsmittel im Rahmen von Versammlungen. Ebenso bestünde \nkein Erfordernis der Zulassung für Kraftfahrzeuge, die als Versammlungsmittel genutzt \nwerden. Denkbar wären mit dieser Auffassung etwa auch Versammlungen zum „Recht \nauf Rausch“ mit der erlaubnisfreien und damit auch straffreien (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1 BtMG: „unerlaubt“) Abgabe von Betäubungsmitteln auf Versammlungen. Dass dies \njedenfalls für nicht angezeigte Versammlungen, bei denen die Behörde auf versamm-\nlungsrechtlicher Grundlage erst mit erheblicher Verzögerung oder gar nicht reagieren \nkönnte, völlig sachwidrige und nicht hinnehmbare Konsequenzen sind, liegt auf der \nHand. Ein derartiges Übergreifen des landesrechtlichen Versammlungsgesetzes in \nbundesgesetzlich geregelte Materien wäre im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht \nzulässig, soweit die Bundesgesetze eine abschließende Normierung getroffen haben \n(vgl. dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2021 - 2 BvL 2/15 -, Rn. 89, juris; Urt. \nv. 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, BVerfGE 121, 317, juris Rn. 99). \n42 \n\n19 \n \nEs spricht nach alledem sehr Vieles dafür, dass die Spezialität des Versammlungs-\nrechts - und damit auch seine Konzentrationswirkung - nicht greift, soweit es darum \ngeht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in Versammlungen und deren Ablauf \nihre Ursache haben, insbesondere etwa nicht für Anordnungen aus bauordnungs-, feu-\nersicherheits- und seuchenrechtlichen Gründen (VGH BW, Urt. v. 12. Juli 2010 - 1 S \n349/10 -, juris Rn. 60; Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 49 m. w. \nN.; str. a. A. Eickenring/Ewering/Kohlmeier, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versamm-\nlungsrecht, 2. Aufl. § 13 Rn. 23 ff.). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon \naus, dass die sogenannte Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit nicht bedeutet, \ndass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes \neingegriffen werden könnte, weil das Versammlungsgesetz keine abschließende Re-\ngelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auf-\ntreten können, enthält (BVerwG, Beschl. v. 3. Mai 2019 - 6 B 149/18 -, juris Rn. 8). \nJenseits der Regelungen zur typischerweise mit Versammlungen einhergehenden \nStraßennutzung muss es danach für Versammlungsmittel und Versammlungsmodali-\ntäten bei allen allgemein auch jenseits von Versammlungen geltenden fachordnungs-\nrechtlichen Vorgaben des materiellen Rechts wie auch bei entsprechenden verfahrens-\nrechtlichen Genehmigungsvorbehalten, Anzeige- und Nachweispflichten verbleiben. \nDie Nichteinhaltung dieser materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben \ndes Sonderordnungsrechts kann aber nur dann zu fachordnungsrechtlichen oder poli-\nzeirechtlichen Verboten und Anordnungen führen, die ihrer Qualität nach Auflösungen \noder Beschränkungen der Versammlung gleichstehen, wenn das dahinter stehende \nRechtsgut dies seinem Gewicht nach im Verhältnis zur Bedeutung der betreffenden \nVersammlungsmodalität für die Ausübung des Versammlungsgrundrechts rechtfertigt \n(vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Juli 2010 - 1 S 349/10 -, Rn. 60, juris). Das bloße Fehlen \neiner erforderlichen Baugenehmigung oder eine bloße Verletzung solcher Vorgaben \nfür die Gestaltung baulicher Anlagen, die nicht der Abwehr von Gefahren für elemen-\ntare Rechtsgüter dienen, würde dann im Ausgangspunkt nicht zu baurechtlichen Nut-\nzungsuntersagungen berechtigen, die in die Freiheit zur selbstbestimmten Wahl der \nVersammlungsmittel eingreifen. Für die Situation langdauernder Protestcamps ist al-\nlerdings inzwischen geklärt, dass die Rechte Dritter und die betroffenen öffentlichen \nBelange im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht erlangen, je länger ein \nProtestcamp absehbar dauern wird (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris \nRn. 24; OVG Schl.-Holst., Beschl. v. 12. September 2022 - 4 MB 33/22 -, juris Rn. 24; \ns. a. BayVGH, Beschl. v. 17. Oktober 2016 - 10 CS 16.1468 -, juris Rn. 41). Sind ent-\nsprechende Rechte Dritter und die öffentlichen Belange danach mit fortschreitendem \n43 \n\n20 \n \nZeitablauf mit einem zunehmenden Gewicht in den wechselseitigen Interessenaus-\ngleich durch die Behörde einzubringen, kann der gebotene Ausgleich aber nicht nur \ndurch die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene zeitliche Beschränkung der \nDauer eines Protestcamps erfolgen, sondern - erst recht - auch dadurch, dass das \nweiterhin geltende Sonderordnungsrecht durch entsprechende Anordnungen wieder \ndurchgesetzt wird und damit die dahinter stehenden öffentlichen und privaten Belange \ngeschützt werden, sobald die durch die Versammlung verursachten Beeinträchtigun-\ngen anderer Rechtsgüter in der Abwägung gegenüber dem Versammlungsgrundrecht \nüberwiegen. \nAuch wenn danach im Einzelfall einschränkende fachordnungsrechtliche Verbote und \nAnordnungen wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die Versammlungsfreiheit \nnicht zulässig sein sollten, bliebe zudem ein Verstoß gegen den fachordnungsrechtli-\nchen Genehmigungsvorbehalt mit dieser Auffassung gleichwohl entsprechend der hier-\nfür allgemein geltenden Regelungen des Fachrechts strafbewehrt. Dieses Auslegungs-\nergebnis begründet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Versammlungsgrund-\nrecht. Versammlungen sind mit Mitteln, die sich im Rahmen der Rechtsordnung halten, \nohne Weiteres in einer öffentlichkeitswirksamen Form realisierbar. Ein allgemein ver-\nbotenes Verhalten wird nicht dadurch rechtmäßig, dass es gemeinsam mit anderen in \nForm einer Versammlung erfolgt. Art. 8 GG schafft insbesondere keinen Rechtferti-\ngungsgrund für strafbares (oder ordnungswidriges) Verhalten. Die Zuordnung eines \nVerhaltens zum Schutzbereich eines Grundrechts bewirkt für sich allein noch nicht \nseine Beurteilung als rechtmäßig. Dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Aus-\nübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit begangen wurde, wäre vielmehr im \nRahmen solcher Tatbestandsmerkmale des Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbe-\nstandes zu berücksichtigen, die eine wertende Berücksichtigung der berührten Rechts-\ngüter und Belange ermöglichen (zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 - \n1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 63), oder wäre im Rahmen der Strafzu-\nmessung einzustellen (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2002 - 3 StR 270/02 -, juris Rn. 14). \nHierdurch ist auch gewährleistet, dass sich die verwirkte Sanktion gemessen am \nGrundrecht auf Versammlungsfreiheit in einem verhältnismäßigen Rahmen bewegt. \nNach diesen Grundsätzen ist die in Ziffer II Nr. 3 der Allgemeinverfügung bis zur Bei-\nbringung eines von einem Nachweisberechtigten bzw. Prüfingenieur für Standsicher-\nheit gemäß § 66 Abs. 2 SächsBO erstellten Standsicherheitsnachweises angeordnete \nNutzungsuntersagung der baulichen Anlagen in, an und zwischen den Bäumen - ins-\n44 \n45 \n\n21 \n \nbesondere der „Baumhäuser“ und der zum Aufenthalt bestimmten Plattformen - vo-\nraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner ist für den Erlass dieser Anordnung als \nuntere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO zuständig. Er \nhat seinen Bescheid - neben dem allgemein als Ermächtigungsgrundlage herangezo-\ngenen § 15 Abs. 1 SächsVersG - auch auf die Nutzungsuntersagung nach § 80 Satz 2 \nSächsBO sowie den Verstoß gegen die materiellen baurechtlichen Vorgaben für die \nStandsicherheit baulicher Anlagen gestützt. Die Baumhäuser und Plattformen sind \nkeine verfahrensfreien (§ 61 SächsBO) baulichen Anlagen. Es obliegt danach bau-\nrechtlich nach jeder Betrachtungsweise den Versammlungsteilnehmern, die Standsi-\ncherheit der von ihnen errichteten und genutzten Baumhäuser nachzuweisen (§ 66 \nAbs. 1 SächsBO), nicht der Behörde, dies durch eigene Begutachtungen aufzuklären. \nDer Antragsgegner hat auch nachvollziehbar erhebliche Anhaltspunkte dafür vorgetra-\ngen, dass die Standsicherheit der baulichen Anlagen in hohem Maße tatsächlich zwei-\nfelhaft ist (so auch ausführlich OVG Sachs.-Anh.; Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M \n207/21 - juris, Rn. 14 ff. für einen gleichgelagerten Fall). Demzufolge liegt hier eine \nBeeinträchtigung des öffentlichen und privaten Interesses daran vor, dass bauliche An-\nlagen (hier die Baumhäuser und Plattformen) nur errichtet und genutzt werden, wenn \nihre Standsicherheit gewährleistet ist, was zugleich dem Schutz von Leib und Leben \nder dort Anwesenden und damit dem Schutz elementarer Rechtsgüter dient. Diese be-\neinträchtigten Belange wurden vom Antragsgegner zudem gegenüber dem Interesse \nder Versammlungsteilnehmer an einer selbstbestimmten Wahl der Versammlungsmit-\ntel vor dem Erlass des Bescheides vom 18. Mai 2022 bereits über mehrere Monate \nzurückgestellt. Ihr Gewicht nimmt nach dem oben Gesagten ohnehin mit zunehmender \nDauer der Beeinträchtigung zu. Dies gilt hier aber nochmals in höherem Maße, weil \nsich auch die Dauer der Belastung der Bäume und des Materials nach den plausiblen \nAusführungen der Allgemeinverfügung negativ auf die Standsicherheit der Baumhäu-\nser auswirken kann und diese Standsicherheit damit immer zweifelhafter erscheint. \nDas zeitliche Ende der Versammlung und damit die weitere Dauer der Beeinträchtigung \nberechtigter baurechtlicher Sicherheitsbelange sind zudem völlig offen. Auf der ande-\nren Seite wird durch die Untersagung der Nutzung der baulichen Anlagen bis zur Vor-\nlage eines Standsicherheitsnachweises den Versammlungsteilnehmern zumindest \nzeitweise, wegen des wohl erforderlichen hohen Kostenaufwands auch mit einiger \nWahrscheinlichkeit endgültig, der Gebrauch wichtiger Mittel ihrer Versammlungsinfra-\nstruktur und wohl auch ihrer Meinungskundgabe unmöglich gemacht. Abgeschwächt \nwird das Gewicht dieser Beeinträchtigung jedoch wiederum dadurch, dass der Antrag-\nsteller und die anderen Versammlungsteilnehmer hierdurch an der Fortführung der Ver-\nsammlung in ihrem Kern - als Besetzung eines Waldstücks - nicht gehindert werden. \n\n22 \n \nSie können vielmehr während des Zeitraums, den die Einholung von Standsicherheits-\nnachweisen in Anspruch nimmt, auf einen Aufenthalt in Zelten o. Ä. zurückgreifen (so \nauch OVG Sachs.-Anh.; Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 - juris, Rn. 24). \nEs ist ferner kein milderes Mittel gegenüber der Nutzungsuntersagung erkennbar. Das \nOVG Sachsen-Anhalt hat hierzu in seinem Beschluss vom 2. Februar 2022 (- 3 M \n207/21 -, juris Rn. 23) überzeugend Folgendes ausgeführt: \n„Auch eine Helm- und Seilsicherungspflicht wäre kein milderes Mittel, um die \nGefahr - bis zur Klärung durch einen Standsicherheitsnachweis - auszu-\nschließen. Denn mittels Helm- und Seilsicherungspflicht der Versammlungs-\nteilnehmer bzw. Absperren der Gefahrenzonen und Einrichtung von Sicher-\nheitsbereichen in Orientierung an einschlägigen Regelungen für Arbeiten un-\nter Verwendung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfah-\nren (DGUV 212-001) und für Waldarbeiten (DGUV 114/018) könnten etwaige \nGefahren für Versammlungsteilnehmende und Dritte nicht in Gänze ausge-\nschlossen werden. Es ist bereits lebensfremd anzunehmen, dass bei einer \nauf Dauer angelegten Nutzung der als Kundgebungsmittel verwendeten bau-\nlichen Anlagen eine Helm- und Seilsicherungspflicht gleich gut geeignet ist, \num den Gefahren zu begegnen. Die Kundgebungsmittel dienen den Ver-\nsammlungsteilnehmenden als Orte des regelmäßigen Aufenthalts und als \nSchlafplatz, so dass eine Seilsicherung und ein Helm durchgehend - so auch \nbeim bloßem Verweilen auf einer Plattform oder Schlafen - getragen werden \nmüssten. Die Helm- und Seilsicherungspflicht ist für den von den Versamm-\nlungsteilnehmern beabsichtigten dauerhaften Aufenthalt nicht praktikabel, so \ndass es zur Überzeugung des Senats überwiegend wahrscheinlich ist, dass \nsie nicht ausnahmslos eingehalten wird. Hinzu kommt, dass ausgehend von \neiner fehlenden Versammlungsanmeldung und -leitung auch Zweifel an der \nDurchsetzbarkeit einer solchen Maßnahme bei den Versammlungsteilneh-\nmenden bestehen. Mit Blick auf die Lage des Versammlungsorts ist eine un-\nunterbrochene Einhaltung einer solchen Verpflichtung auch nicht ohne un-\nzumutbaren Aufwand für die Versammlungsbehörde überprüfbar. Erweist \nsich damit die Helm- und Seilsicherungspflicht nicht als milderes Mittel, \nkommt es auf die Möglichkeit, etwaige Gefahrenzonen unterhalb der bauli-\nchen Anlagen einzurichten, nicht an.“ \nDem schließt sich der Senat an. \nIn Abwägung der betroffenen, dem Schutz von Leib und Leben dienenden baurechtli-\nchen Belange einerseits und des versammlungsgrundrechtlich geschützten Interesses \nan der Weiternutzung der Baumhäuser andererseits erscheint es nach alledem ge-\nrechtfertigt, im Mai 2022 - wie erfolgt - das baurechtliche Fachrecht bezüglich der er-\nforderlichen Standsicherheit der baulichen Anlagen durchzusetzen und den Versamm-\nlungsteilnehmern die Nutzung der Baumhäuser und Plattformen zu untersagen, so-\nlange von ihnen keine Standsicherheitsnachweise beigebracht werden. \n46 \n47 \n48 \n\n23 \n \nbb) Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verbleiben allerdings \nangesichts der genannten gegenläufigen Rechtsprechungsansätze anderer Oberge-\nrichte letztlich noch Ungewissheiten, ob das Sächsische Versammlungsgesetz in dem \noben dargestellten Sinn einer nur beschränkten Konzentrationswirkung auszulegen ist. \nDies muss der Klärung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Diese Un-\ngewissheiten führen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung indes nicht zu ei-\nnem Überwiegen des Interesses des Antragstellers, vorläufig von der Wirkung der Be-\nschränkung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofor-\ntigen Vollziehung der behördlichen Verfügung. \nBezüglich der Nutzungsuntersagung ist bei der Interessenabwägung zu berücksichti-\ngen, dass erhebliche Zweifel an der Standsicherheit der Baumhäuser und Plattformen \nbestehen, die vom Antragsteller auch nicht ausgeräumt wurden. Damit stehen Gefah-\nren für die höchstrangigen Rechtsgüter Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer, \nsonstiger dort Anwesender wie auch der Rettungs- und Einsatzkräfte, die in dem Areal \ntätig werden müssen, im Raum. Gleichwohl konnten der Antragsteller und die anderen \nVersammlungsteilnehmer diese Baumhäuser nunmehr mehrere Monate als Versamm-\nlungsmittel für die von ihnen gewünschte Konzeption der Versammlung nutzen. Erst \nrecht nach diesem langen Zeitraum, in dem bauordnungsrechtliche Sicherheitsbeden-\nken zugunsten der Versammlungsteilnehmer schon zurückgestellt worden sind, über-\nwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Beseitigung der bauordnungs-\nrechtlichen Gefahrenlage gegenüber dem Interesse des Antragstellers, hiervon vorläu-\nfig bis zur Klärung in der Hauptsache weiterhin verschont zu bleiben und die Versamm-\nlung in der selbst gewählten Form weiter fortführen zu können. Hierbei ist auch zu be-\nrücksichtigen, dass dem Antragsteller und den anderen Versammlungsteilnehmern die \nFortführung der Versammlung in ihrem Kern - als Besetzung eines Waldstücks - hier-\ndurch nicht unmöglich gemacht wird (s.o.). \nZu keinem anderen Ergebnis führt die Interessenabwägung, soweit nach der angegrif-\nfenen Anordnung die Beibringung des Standsicherheitsnachweises den Versamm-\nlungsteilnehmern obliegt und der Antragsgegner eine Übernahme der Kosten hierfür \nablehnt. \nSollte sich die Anordnung insoweit im vom Antragsteller angestrengten Hauptsache-\nverfahren als rechtswidrig erweisen, könnte der Antragsteller verauslagte Kosten für \nStandsicherheitsgutachten vom Antragsgegner erstattet verlangen. Diese Belastung \nwäre daher reversibel. Es erscheint allerdings auch nicht unwahrscheinlich, dass dem \n49 \n50 \n51 \n52 \n\n24 \n \nAntragsteller oder den anderen Versammlungsteilnehmern die Erfüllung dieser Oblie-\ngenheit aus finanziellen Gründen nicht möglich ist und er so durch die - sich unterstellt \nals rechtswidrig erweisende - Anordnung zeitlich unumkehrbar bis zur Klärung in der \nHauptsache in der Nutzung der Baumhäuser eingeschränkt wird. Zu den persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnissen der anderen Versammlungsteilnehmer werden vom \nAntragsteller allerdings keine substantiierten Angaben gemacht. Diese verbleiben viel-\nmehr sämtlich in der Anonymität. Jedoch stellen Spendenaufrufe im Internet immerhin \neinen Anhaltspunkt dafür dar, dass wahrscheinlich keine erheblichen Eigenmittel zur \nVerfügung stehen. Zu berücksichtigen ist insoweit indes auch, dass die Versammlungs-\nteilnehmer die Baumhäuser trotz der bestehenden Standsicherheitsbedenken über \nmehrere Monate nutzen konnten und die Versammlung weiterhin mit anderen Mitteln \nfortführen können. Das derzeitige Gewicht eines unterstellt rechtswidrigen Eingriffs in \ndie freie Wahl von Versammlungsmodalitäten erscheint zum Zeitpunkt der Entschei-\ndung des Senats auch deshalb nicht als herausgehoben, weil mittlerweile zweifelhaft \nerscheint, ob mit dem Protestcamp überhaupt noch ein versammlungsspezifischer \nZweck verfolgt wird. Eine - wie hier - extrem lange Dauer kann nach der neueren Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Indiz dafür sein, dass dies tatsächlich \nnicht der Fall ist. Der Veranstalter wäre gehalten, den versammlungsspezifischen \nZweck im Sinne einer auf die voraussichtliche Dauer bezogenen Gesamtkonzeption zu \nsubstantiieren. Zu fordern ist zwar nicht ein lückenloses Konzept mit konkreten Pro-\ngrammpunkten. Den Angaben muss sich jedoch nach objektivem Verständnis ein auf \ndie Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck \nentnehmen lassen (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 23). Dies er-\nscheint mittlerweile zweifelhaft. Spezifische Veranstaltungen oder Aktivitäten im Sinne \neiner Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung sind im Rahmen des Protestcamps \nnach Aktenlage und dessen Internetauftritt zuletzt am 29. Mai 2022 durchgeführt wor-\nden (https://heibo.noblogs.org/2022-04-10/veranstaltungsreihe-im-heibo/). Die öffent-\nlichkeitswirksamen Aufrufe und Aktivitäten beschränken sich seitdem auf Vorbereitun-\ngen für die Verhinderung der Räumung (https://heibo.noblogs.org/category/news/). \nDas erklärte Ziel einer rein faktischen Verhinderung des Fällens der Bäume durch die \nWaldbesetzung ist als selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen aber \nnicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet (BVerfG, Beschl. \nv. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, juris Rn. 44). \nWürde demgegenüber der Antragsgegner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-\nzes zur Kostenübernahme verpflichtet und würde sich dies im Hauptsacheverfahren \nals rechtswidrig herausstellen, würde er zu Unrecht mit erheblichen Kosten belastet, \n53 \n\n25 \n \nohne dass erkennbar ist, dass Ersatzansprüche gegenüber dem Antragsteller, dem \nProzesskostenhilfe gewährt wurde, oder den anderen - anonym bleibenden - Ver-\nsammlungsteilnehmern durchsetzbar wären. Zwar handelt es sich insoweit „nur“ um \neinen finanziellen Schaden für die öffentliche Hand. Andererseits haben die Versamm-\nlungsteilnehmer die Wahl einer Bauweise mit erheblichen Standsicherheitsbedenken \nund den hieraus resultierenden erheblichen Folgekosten in freier Entscheidung getrof-\nfen, unterfällt das Protestcamp mit einiger Wahrscheinlichkeit derzeit nicht mehr dem \nGrundrecht auf Versammlungsschutz und ist die behördliche Anordnung mit hoher \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig. \nNach alledem tritt auch insoweit das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der \nWirkung der Beschränkung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Inte-\nresse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung zurück. \n5. Die Beschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg, soweit sie vorläufigen Rechts-\nschutz gegen Ziffer II Nr. 4 der Allgemeinverfügung - gegen die Anordnungen zur Si-\ncherstellung der Flucht- und Rettungswege sowie die Pflicht zur Vorlage eines Ret-\ntungs- und Evakuierungskonzepts - begehrt. \nDas Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags insoweit auf folgende Erwä-\ngungen gestützt: Der Antragsgegner habe in Ziffer II Nr. 4 a) der Allgemeinverfügung \nden Versammlungsteilnehmern aufgegeben, die auf den Anfahrtswegen zum Ver-\nsammlungsgelände vorhandenen Blockaden - Baumstämme, Äste und Tripods - spä-\ntestens innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten der Allgemeinverfügung zu beseiti-\ngen und die Nutzung sämtlicher Anfahrtswege in keiner Weise zu behindern, damit \nEinsatz- und Rettungsfahrzeugen Tag und Nacht ein ungehinderter Zugang zur Veran-\nstaltungsfläche ermöglicht wird. Diese Regelung habe er zutreffend auf § 5 Abs. 1 \nSächsBO gestützt, wonach Zugänge und Zufahrten zu Grundstücken insbesondere für \ndie Feuerwehr zu schaffen seien. Auf das allgemeine Ordnungsrecht könnten behörd-\nliche Maßnahmen zur Beschränkung von Versammlungen gestützt werden, wenn und \nsoweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in der Versamm-\nlung und deren Ablauf ihre Ursache haben. Entscheidend komme es insoweit darauf \nan, ob die in Bezug auf die nicht versammlungsspezifischen Gefahren getroffene Ge-\nfahrenprognose geeignet sei, die Beschränkung der Versammlung selbstständig zu \ntragen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers seien diese Barrikaden nicht zur Ver-\nwirklichung des Versammlungszwecks erforderlich. Darüber hinaus sei es auch nicht \nerforderlich, diese Verpflichtung auf einzelne tatsächlich land- und forstwirtschaftlich \n54 \n55 \n56 \n\n26 \n \ngenutzte Verkehrsflächen zu begrenzen. Insofern habe der Antragsgegner überzeu-\ngend ausgeführt, dass Waldwege je nach Witterung und Jahreszeit unterschiedlich be-\nfahrbar seien. Die in Ziffer II Nr. 4 b) und c) der Allgemeinverfügung geregelte Pflicht \nzur Vorhaltung und Beschilderung von Flucht- und Rettungswegen sei rechtmäßig. Ge-\nmäß § 33 Abs. 1 SächsBO müssen u.a. für Nutzungseinheiten mit mindestens einem \nAufenthaltsraum in jedem Geschoss mindestens zwei Rettungswege vorhanden sein. \nAls milderes Mittel habe es der Antragsgegner für ausreichend erachtet, lediglich min-\ndestens einen Rettungsweg zu verlangen, der über eine mit der baulichen Anlage fest-\nverbundene, geprüfte und bei Bränden mindestens 30 Minuten lang standsichere Leiter \nzu gewährleisten sei. Die vorhandenen Leitern und Seile stellten keine hinreichenden \nRettungswege dar. Den Rettungskräften könne bereits zum Eigenschutz nicht die Nut-\nzung von unsicheren Leitern, wie Strickleitern, zugemutet werden. Die Pflicht zur Be-\nschilderung der Rettungswege könne sich auf § 3 SächsBO stützen, wonach bauliche \nAnlagen so zu errichten seien, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbeson-\ndere Leben und Gesundheit nicht gefährdet werden. Das dauerhafte Vor- und Freihal-\nten von Flucht-und Rettungswegen diene unter Berücksichtigung des Ortes der Ver-\nsammlung, der gerade im Sommer nicht unerheblichen Brandgefahren ausgesetzt sei, \ndem Schutz von Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer und unbeteiligter \nDritter. Zwar sei nach baurechtlichen Vorschriften eine Ausschilderung und Kennzeich-\nnung von Flucht- und Rettungswegen ausdrücklich nur bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 4 \nSächsBO) vorgesehen. Da aber nach § 2 Abs. 4 Nr. 20 SächsBO Sonderbauten alle \nsonstigen baulichen Anlagen seien, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefah-\nren verbunden sei wie bei den in Nr. 1 bis Nr. 19 genannten Anlagen, rechtfertige die \nbesondere Situation der hier in Rede stehenden „Baumhäuser“ das Erfordernis, Flucht- \nund Rettungswege bereitzuhalten und diese für Versammlungsteilnehmer und Ret-\ntungskräfte zu kennzeichnen. Die in Ziffer II Nr. 4 d) der Allgemeinverfügung geregelte \nPflicht zur Entfernung aller Wäsche- und sonstiger Leinen, Bänder und Seile sei recht-\nmäßig. Die Regelung sei für die Freihaltung von Flucht- und Rettungswege erforderlich \nund diene dem Schutz der Versammlungsteilnehmer. Die Kennzeichnung mit Flatter-\nband reiche nicht aus, um den vom Antragsgegner aufgezeigten Gefahren (z.B. \nStrangulation) ausreichend sicher zu begegnen. \nHiergegen wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit \nseinem Vortrag auseinandersetzt, dass die „Blockaden“ eine symbolische Funktion hät-\nten. Sie sollten demonstrativ darstellen, dass einer Rodung des Waldes entgegenge-\ntreten werde. Tatsächlich genutzte Wege, insbesondere ausgewiesene Flucht- und \nRettungswege, könnten hiervon freigehalten werden. Das Verwaltungsgericht habe \n57 \n\n27 \n \nsich auch nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, es sei möglich, anstelle von \nLeitern Flucht und Rettung auch über bestimmte, von ihm im Detail genannte, Seile zu \nsuchen; alle Versammlungsteilnehmer, welche nicht ebenerdige Anlagen nutzten, \nseien darin besonders geschult. Auf die Baumhäuser seien die Vorschriften über Son-\nderbauten nicht anwendbar. Denn die in § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 19 SächsBO genannten \nAnlagen seien dadurch gekennzeichnet, dass sie von Art oder Nutzung mit bestimmten \nGefahren verbunden seien. Diese Gefahren resultierten vor allem aus der Größe der \nAnlagen oder der Vielzahl der nutzenden Personen. Die Baumhäuser würden von nur \nwenigen, nicht in besonderem Maße vulnerablen Personen genutzt und seien gleich-\nzeitig so übersichtlich gestaltet, dass eine gesonderte Kennzeichnung von Fluchtwe-\ngen nicht notwendig sei. Die Wege seien, anders als bei Sonderbauten, auf einen Blick \nzu erfassen. Hinsichtlich der Verfügung Ziffer II Nr. 4 d) verkenne das Verwaltungsge-\nricht, dass es sich bei einem Teil der Leinen um Vorrichtungen zur Befestigung von \nBannern und Plakaten, mithin um Kundgebungsmittel, handele, welche nicht anderwei-\ntig befestigt werden könnten. Die Auflage, sämtliche Leinen zu entfernen, sei jedenfalls \nzu unbestimmt, da nach ihrem Wortlaut auch Kundgebungsmittel darunter fielen. \na) Bezüglich der Anordnung der Beseitigung der Blockaden in Ziffer II Nr. 4 a) der All-\ngemeinverfügung greift das Beschwerdevorbringen zwar tragende Elemente der Be-\nwertung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten an. Das Verwal-\ntungsgericht ist - wie auch die Allgemeinverfügung (S. 23) - tragend davon ausgegan-\ngen, dass die Blockaden nicht zur Verwirklichung des Versammlungszwecks erforder-\nlich seien. Der Antragsteller hält dem entgegen, ihnen komme ein symbolischer Erklä-\nrungsgehalt im Rahmen des Versammlungszwecks zu (vgl. zu symbolischen Blocka-\nden BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, BVerfGE 104, 92, juris Rn. \n42 f.). Dies erscheint nicht fernliegend. Würde sich dieser Vortrag im Hauptsachever-\nfahren als zutreffend erweisen, läge mit der derzeitigen Fassung des Bescheides ein \nErmessensfehler vor, weil der mit der Beseitigungsanordnung bewirkte Eingriff in Art. \n8 GG nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt worden ist. Das führt hier aber \nnicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Die Ent-\nscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich vielmehr auch unter diesen Umstän-\nden aus anderen Gründen als richtig. Denn bei der vorzunehmenden Interessensab-\nwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Beseitigung eines solchen (möglichen) \nFehlers im Widerspruchsverfahren absehbar ist und dem Antragsteller eine Befolgung \nder Beseitigungsverfügung bis dahin - auch in Ansehung der Art des möglichen Fehlers \n- zugemutet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14. November 2006 - 1 B 1886/06 \n58 \n\n28 \n \n-, juris Rn. 11). Die in § 5 SächsBO normierten öffentlichen Interessen an der Beseiti-\ngung der Blockaden überwiegen die Belange des Antragstellers eindeutig. Die Blocka-\nden verhindern, dass das Versammlungsgelände in Not- und Unglücksfällen auf allen \nvorhandenen Zuwegungen schnell für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge erreichbar ist, \nund begründen damit eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben der dort Anwesenden. \nDem Antragsteller und den weiteren Versammlungsteilnehmern wurde unter Hintan-\nstellung dieser Sicherheitsbelange über mehrere Monate die Möglichkeit eingeräumt, \ndie symbolische Blockade mittels der Barrikaden in der von ihnen gewünschten Form \nvorzunehmen. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an frei zugänglichen Rettungs-\nwegen nimmt nach dem oben Gesagten mit zunehmender Dauer der Versammlung zu \nund überwiegt jedenfalls nach dem bei Bescheiderlass verstrichenen mehrmonatigen \nZeitraum das Interesse an der Nutzung eines solchen Kundgebungsmittels deutlich. \nDer Antragsgegner muss sich insoweit auch nicht auf die Nutzung anderer Waldwege \nverweisen \nlassen, \nschon \nweil \nderen \njeweilige \nBefahrbarkeit wetterbedingt \nSchwankungen unterliegen kann. \nb) Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer II Nr. 4 c) der Allgemeinverfügung, für bauliche \nAnlagen als Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum, welche nicht \nebenerdig sind, mindestens einen Rettungsweg über eine mit der baulichen Anlage \nfest verbundene, geprüfte und zugelassene sowie bei Bränden mindestens 30 Minuten \nlang standsichere Leiter zu gewährleisten, genügt das Beschwerdevorbringen den Be-\ngründungsanforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Antrag-\nstellers zur Möglichkeit von Flucht und Rettung über bestimmte Seile zur Kenntnis ge-\nnommen und dahin gewürdigt, dass den Rettungskräften bereits zum Eigenschutz nicht \ndie Nutzung von unsicheren Leitern (wie Strickleitern) zugemutet werden kann. Hiermit \nsetzt sich das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht auseinander. \nc) Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine durchgreifenden Zweifel an der Würdi-\ngung des Verwaltungsgerichts bezüglich der Anordnung zur Ausschilderung und Kenn-\nzeichnung von Fluchtwegen in Ziffer II Nr. 4 b) der Allgemeinverfügung auf. \nEine Vergleichbarkeit mit den Gefahren von Sonderbauten i. S. d. § 2 Abs. 4 SächsBO \nliegt bei der Nutzung von Baumhäusern im Wald unter - wie hier erfolgend - Verwen-\ndung von Feuer zum Heizen und Kochen nahe (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 15: Camping- und \nWochenendplätze, § 2 Abs. 4 Nr. 19: bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang \noder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist). \n59 \n60 \n61 \n\n29 \n \nDie Ausschilderung von Fluchtwegen durch langnachleuchtende Schilder entspre-\nchend der DIN EN ISO 7010 Norm soll zudem gerade auch dazu dienen, dass die \nFluchtwege von dem wechselnden Personenkreis, der sich an der Versammlungsstätte \naufhält, wie auch von Rettungskräften unter den möglichen eingeschränkten Sichtver-\nhältnissen eines Brandes mit starker Rauchentwicklung oder bei Dunkelheit schnell \nund sicher gefunden werden können. Es führt danach nicht weiter, dass die Wege „auf \neinen Blick zu erfassen“ sind, weil dies hinreichende Sichtverhältnisse voraussetzt. Ein \nBedürfnis nach einer solchen Ausschilderung sicherer Fluchtwege besteht umso mehr, \nals nach Aktenlage unmittelbar angrenzend an das Versammlungsgelände schlecht \nsichtbare Anlagen mit einer besonderen Verletzungsgefahr geschaffen wurden. Dies \nbetrifft zum Ersten - selbst bei Tageslicht schlecht sichtbare - Wegbegrenzungen, die \naus spitzen Ästen bestehen und Verletzungsgefahr begründen. Es betrifft zum Zweiten \neinen ausgehobenen Graben von 1,5 m Tiefe, 2 m Länge und 70 cm Breite, in dem \nsich 10 bis 15 hochkant aufgestellte Stöcke/Äste befinden, die hineinfallende Personen \nschwer verletzen können, und der aus Richtung des Waldes kaum erkennbar ist (Bl. \n582 der Beh.-Akte). Der Eingriff ist zudem von sehr geringem Gewicht. Erwerb und \nAnbringen der erforderlichen Kennzeichnung ist mit einem geringen finanziellen und \nsonstigen Aufwand verbunden und schränkt die Wahlmöglichkeiten des Antragstellers \nund der anderen Versammlungsteilnehmer bezüglich ihrer Kundgebungsmittel nicht \nein. Demgegenüber wiegen die Gefahren für Leib und Leben durch eine unzureichende \nAuffindbarkeit von sicheren Fluchtwegen im Brandfall schwer. \nd) Demgegenüber hat die Beschwerde teilweise Erfolg, soweit sie sich gegen die An-\nordnung in Ziffer II Nr. 4 d) der Allgemeinverfügung wendet, alle Wäscheleinen, sons-\ntige Leinen, Bänder, Seile usw. zwischen oder an den Bäumen zu entfernen. Diese \nAnordnung greift unverhältnismäßig in das Recht des Antragstellers auf Wahl seiner \nKundgebungsmittel ein, soweit an den Leinen Transparente befestigt sind. Insoweit \nreicht es vielmehr zur Abwehr der vom Antragsgegner beschriebenen Gefahren aus, \ndie Leinen in einer solchen Höhe anzubringen, dass eine Behinderung oder Verletzung \nvon Personen, die sich auf der Versammlungsstätte bewegen, ausgeschlossen er-\nscheint. Mit einer dahingehenden Auflage war die aufschiebende Wirkung des Wider-\nspruchs des Antragstellers mithin in diesem Umfang - für Leinen und Seile, mit denen \ntatsächlich Transparente befestigt sind, nicht aber für solche, für die das nur geplant \naber nicht umgesetzt ist - wiederherzustellen. \n62 \n\n30 \n \n6. Die Beschwerde hat ebenfalls nur in geringem Umfang Erfolg, soweit sie vorläufigen \nRechtsschutz gegen die brandschutzrechtlichen Anordnungen der Ziffer II Nr. 5 der \nAllgemeinverfügung begehrt. \nDas Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Antrag mit folgenden Erwägungen \nabgelehnt: Die den Versammlungsteilnehmern in Ziffer II Nr. 5 b) auferlegte Pflicht, am \nBoden einen Löschwasservorrat von 30.000 Litern einzurichten, sei nicht zu beanstan-\nden. Die Bevorratung von Löschwasser am Versammlungsort sei zum Schutz von Le-\nben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer gerechtfertigt und stelle keinen un-\nverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar. Der Antragsgegner habe \ndie Menge des erforderlichen Löschwassers in seiner Verfügung auch nachvollziehbar \nbegründet. Das Löschwasser in den Tanks der Löschfahrzeuge genüge häufig nicht \nzur ausreichenden Bekämpfung eines Waldbrandes. Bei dem sich im Wald befindli-\nchen Protestcamp, dessen bauliche Anlagen im Wesentlichen aus Holz bestünden, \ndürfe die Gefahr eines schnell außer Kontrolle geratenen Brandes - insbesondere auf-\ngrund der gegenwärtigen sommerlichen Witterung und der anhaltenden Trockenheit - \nnicht unterschätzt werden. Auch das Verbot des Anhäufens und Ansammelns von \nBrandlasten in Ziffer II Nr. 5 d) sei offensichtlich rechtmäßig. Von diesen Brandlasten \ngehe eine besondere Gefahr aus, weil im Camp die erhöhte Gefahr eines Brandaus-\nbruchs bestehe. Dieses Verbot schließe die vom Antragsteller als milderes Mittel vor-\ngetragene geschützte Lagerstätte von Baumaterialien in Versammlungsnähe nicht aus. \nNach dem Sinn und Zweck der Anordnung solle lediglich die offene und ungeschützte \nLagerung von z.B. Ästen, Zweigen und Abfall unterbunden werden. Die Anordnungen \nzum Brandschutz stellten keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungs-\nfreiheit dar und seien mit dem Versammlungszweck zu vereinbaren. \nHiergegen bringt der Antragsteller mit seiner Beschwerde vor, die Auflage, einen \nLöschwasservorrat von 30.000 Litern bereitzuhalten, sei rechtswidrig. Ein Waldbrand \nstelle keine versammlungsspezifische Gefahr dar, welche den Teilnehmern der Ver-\nsammlung höhere Pflichten abnötigen könne. Die vom Verwaltungsgericht benannten \nFaktoren sommerliche Witterung und anhaltende Trockenheit seien keine, welche \ndurch die Versammlung verursacht würden. Insbesondere bei einem Verbot von Feuer \noder Rauchen im Wald ergebe sich nicht, weshalb der Antragsteller und die weiteren \nVersammlungsteilnehmer in größerem Maße als der Rest der Bevölkerung zur Be-\nkämpfung eines Waldbrandes herangezogen werden sollten. Allen anderen sich im \nWald aufhaltenden Personen - etwa Spaziergängern oder Jägern - seien auch keine \nbesonderen Pflichten auferlegt (etwa das Mitführung eines kleinen Feuerlöschers), um \n63 \n64 \n65 \n\n31 \n \neinen Waldbrand zu bekämpfen. Insbesondere sei zu beachten, dass das Vorhalten \neiner solchen Menge für die nur geringe Anzahl an Versammlungsteilnehmern eine \nderartige finanzielle Belastung darstelle, dass sie nicht zu leisten sei und dadurch eine \nfaktische Verhinderung der Versammlung bedeute. Soweit das Verwaltungsgericht \nmeine, das Verbot des Anhäufens und Ansammelns von Brandmaterial sei offensicht-\nlich rechtmäßig, weil es das mildere Mittel der Lagerung in geschützter Lagerstätte \nnicht ausschließe, verkenne es die eindeutige Regelung der Allgemeinverfügung, die \nauch in ihrer Begründung eine geschützte Lagerung nicht vorsehe. Wenn aber mit dem \nVerwaltungsgericht ein milderes Mittel bestehe, sei die Auflage in ihrer derzeitigen \nFormulierung rechtswidrig. \na) Soweit das Beschwerdevorbringen die Verpflichtung zur Anlegung eines Löschwas-\nservorrates in Ziffer II Nr. 5 b) der Allgemeinverfügung angreift, ist es nicht geeignet, \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Der vorgenommene \nVergleich mit dem „Rest der Bevölkerung“, v. a. mit Jägern und Waldspaziergängern, \ngeht völlig daran vorbei, dass die Versammlungsteilnehmer - anders als der „Rest der \nBevölkerung“ - mit dem Protestcamp im Wald bauliche Anlagen errichtet haben, in de-\nnen Versammlungsteilnehmer als wechselnder Personenkreis zum Zeitpunkt des Be-\nscheiderlasses seit mindestens 9 Monaten mit offener weiterer zeitlicher Dauer wohn-\nten und weiterhin wohnen, wobei sie insbesondere auch entgegen dem geltenden Ver-\nbot weiterhin rauchen und Feuer zum Heizen und Kochen nutzen, was aus den im \nBescheid zutreffend beschriebenen Gründen erhebliche Waldbrandgefahren mit sich \nbringt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner für die Gewähr-\nleistung des Brandschutzes bezüglich der Verfügbarkeit von Löschwasser für die Erst-\nbrandbekämpfung an das Protestcamp die gleichen Anforderungen anlegt, die an ein \nabgelegenes Einzelanwesen in ländlichen Gebieten gestellt werden. Soweit der An-\ntragsteller geltend macht, dass die hieraus resultierende finanzielle Belastung nicht zu \nleisten sei und die Versammlung faktisch verhindere, führt dies nicht zur Unverhältnis-\nmäßigkeit der Anordnung. Der Antragsgegner hat die beschriebenen hohen Brandsi-\ncherheitsgefahren über einen sehr langen Zeitraum von neun Monaten hingenommen \nund dem Antragsteller und den anderen Versammlungsteilnehmern so die Durchfüh-\nrung der Versammlung in der von ihnen gewünschten Ausgestaltung über diesen lan-\ngen Zeitraum ermöglicht. Die hierdurch beeinträchtigten öffentlichen und privaten Be-\nlange des Schutzes von Leib und Leben sowie des Eigentums vor den Gefahren eines \nsich mangels hinreichender Löschwassermenge für die Erstbrandbekämpfung ausbrei-\ntenden Waldbrandes erlangen mit zunehmender Zeitdauer gegenüber der Versamm-\nlungsfreiheit immer höheres Gewicht und überwiegen diese eindeutig. Auf eine zeitlich \n66 \n\n32 \n \nnoch weitere Hintanstellung dieser erheblichen Gefährdung für elementare Rechtsgü-\nter haben die Versammlungsteilnehmer keinen Anspruch. Können sie die Versamm-\nlung nicht in der angeordneten Form durchführen, die diesen überwiegenden Sicher-\nheitsbelangen Rechnung trägt, müssen sie die Modalitäten ihrer Versammlung (Woh-\nnen im Wald) entsprechend ändern oder die Versammlung beenden. Dies ist ange-\nsichts der erheblichen Gefahren eines Waldbrandes und der langen Dauer der ermög-\nlichten Versammlung einerseits, der unabsehbaren Zeitdauer der gewünschten Fort-\nsetzung der Versammlung andererseits, nicht unverhältnismäßig. Es steht auch in Ein-\nklang damit, dass nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-\nrichts (BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9.20 -, juris Rn. 24) ausdrücklich gerade \nauch eine Befristung der Versammlungsdauer und damit eine Beendigung der Ver-\nsammlung zum Ausgleich mit den fortlaufend beeinträchtigten Belangen des \nBrandschutzes zulässig wäre. \nb) Die Beschwerde hat allerdings Erfolg, soweit mit ihr die vorläufige Fortdauer der \nMöglichkeit der brandgeschützten Lagerung von Baumaterial erstrebt wird. \nDer Antragsteller führt zutreffend aus, dass die Möglichkeit zu einer solchen brandge-\nschützten Lagerung in Ziffer II Nr. 5 d) der Allgemeinverfügung selbst nicht vorgesehen \nist und ihr auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl nicht durch \nAuslegung entnommen werden kann, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen da-\nhingehenden gerichtlichen Ausspruch besteht. In der Sache hat der Antragsgegner Be-\ndenken gegen die verwaltungsgerichtliche Bewertung, dass eine solche geschützte La-\ngerung von Baumaterialien in Versammlungsnähe den Belangen der Gefahrenabwehr \nhinreichend Rechnung trägt, auf die vom Verwaltungsgericht entsprechend vorgenom-\nmene Auslegung nicht erhoben; vielmehr hat er diese Auslegung nicht beanstandet. \nUnter diesen Umständen ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der brandge-\nschützten Lagerung von Baumaterialien um ein milderes Mittel handelt, dessen Nut-\nzung dem Antragsteller nicht verwehrt werden kann. Die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs war daher insoweit wiederherzustellen. \n7. Bezüglich der angegriffenen Beschränkungen zum Umweltschutz in Ziffer II Nr. 7 \nder Allgemeinverfügung zeigt das Beschwerdevorbringen Zweifel an der Argumenta-\ntion des Verwaltungsgerichts nicht auf. \nDas Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die in Ziffer II Nr. 7 c) und d) verfügte \nAbfallüberlassungspflicht finde ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 KrWG. Danach \n67 \n68 \n69 \n70 \n\n33 \n \nseien Abfallerzeuger und Abfallbesitzer verpflichtet, Abfälle aus privaten Haushaltun-\ngen dem zuständigen Entsorgungsträger zu überlassen. Da das Protestcamp auch \nzum Wohnen der Versammlungsteilnehmer diene, werde dort Abfall wie in privaten \nHaushalten produziert. Die nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen führe zu \neiner konkreten Gefahr für Mensch und Natur. Die Mitnahme von im Camp erzeugten \nAbfällen durch die Versammlungsteilnehmer stelle keine ordnungsgemäße Entsorgung \nsicher. Der Erzeuger und der Besitzer von Abfall sei verpflichtet, die Abfälle auf oder \nan dem Grundstück, auf dem sie entstanden sind, dem zuständigen Entsorgungsträger \nzu überlassen. Dies gelte auch für Bioabfälle. Der Antragsgegner habe die Pflicht zur \nUmlagerung des bereits bestehenden Komposthaufens in einen geeigneten geschlos-\nsenen Behälter auch zutreffend mit der Gefahr der Aufnahme von Küchen- und Spei-\nseresten begründet, was dem Verbot nach § 2a der Schweinepestverordnung, solche \nReste zu verfüttern, zuwiderlaufe. Neben der Überlassungspflicht bestehe gemäß § 19 \nAbs. 1 KrWG auch die Pflicht des Eigentümers und des Besitzers von Grundstücken, \nauf denen überlassungspflichtige Abfälle anfielen, das Aufstellen von zur Erfassung \nnotwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Ein-\nsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfäl-\nlen zu dulden. Diese gesetzlichen Duldungspflichten ergäben nur einen Sinn, wenn \nAbfälle aus privaten Haushaltungen auf oder an den Grundstücken überlassen werden, \nwo sie entstanden sind. Dies stelle auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die \nVersammlungsfreiheit dar und sei den Versammlungsteilnehmern zumutbar. Dass \ndiese Überlassungspflicht mit dem Versammlungszweck nicht zu vereinbaren wäre, sei \nnicht ersichtlich. Die Anordnungen zur Abwasserbeseitigung in Ziffer II Nr. 7 e) bis h) \nseien offensichtlich rechtmäßig. Danach sei das Verrichten der Notdurft im Wald, das \nEinleiten von Abwasser in das Grundwasser, auch durch Versickerung, untersagt. Das \nanfallende Abwasser und die Fäkalien seien aufzufangen und ordnungsgemäß zu ent-\nsorgen. Dazu sei ein standfester, flüssigkeitsundurchlässiger Sammelbehälter zu er-\nrichten. Bereits vorhandene nicht abgedichtete Latrinen und Fäkaliengruben seien zu \nentleeren. Diese Anordnungen seien zum Schutz des Grundwassers gerechtfertigt. Die \nbislang im Protestcamp errichtete Einrichtung zur Verrichtung der Notdurft gefährde \ndas Grundwasser. Sie bestehe aus einem überdachten Holzsitz. Unter der mit einer \nAussparung versehenen Sitzfläche befinde sich ein Loch im Waldboden, in das die \nNotdurft verrichtet werde. Zur Reinigung stehe Toilettenpapier zur Verfügung. Diese \nVorrichtung werde regelmäßig umgesetzt, und die Löcher im Waldboden würden ge-\nschlossen. Diese Entsorgung von Fäkalien und Abwasser gefährde das Grundwasser. \nHierbei handele es sich um eine konkrete Gefahr, der durch die streitgegenständliche \n\n34 \n \nVerfügung begegnet werden könne. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die Entsor-\ngung des Abwassers im Protestcamp für eine längere Dauer stelle auch eine wesent-\nlich stärkere Belastung des Grundwassers dar als eine Entsorgung durch sich gele-\ngentlich im Wald aufhaltende Spaziergänger und im Wald lebende Wildtiere, auf die \nder Antragsteller verweise. Die Anordnungen zur ordnungsgemäßen Entsorgung des \nim Protestcamp anfallenden Abwassers seien zur Vermeidung einer Grundwasserge-\nfährdung zumutbare Eingriffe in die Versammlungsfreiheit. Die ordnungsgemäße \nEntsorgung des Abwassers sei mit dem Zweck der Versammlung zu vereinbaren. \nHiergegen bringt der Antragsteller vor, das Verwaltungsgericht habe die versamm-\nlungsspezifische Situation übersehen. Die Teilnehmer lebten nicht auf dem Waldcamp \nim Sinne eines privaten Haushaltes, sondern hielten sich dort - nur zum Teil für längere \nZeit - zum Zwecke des Protestes auf. Nicht der Wohnzweck, sondern der Versamm-\nlungszweck sei Grund des Aufenthaltes. Weil es sich um eine öffentliche Versammlung \nhandele, könne § 17 Abs. 1 KrWG („private Haushaltungen“) nicht angewendet wer-\nden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nicht als milderes Mittel die Entsorgung etwaigen \nMülls durch die jeweiligen Versammlungsteilnehmer erfolgen könne. Zudem sei die \nAuflage nicht verhältnismäßig, da sie für die nur geringe Anzahl an Versammlungsteil-\nnehmer eine derartige finanzielle Belastung darstelle, dass sie nicht zu leisten sei und \ndadurch eine faktische Verhinderung der Versammlung bedeute. Gleiches gelte, so-\nweit Abwasser und Fäkalien nur nach den Anforderungen der §§ 48 bis 50 SächsWG, \nder Kleinkläranlagenverordnung und der Abwasserbeseitigungssatzung des kommu-\nnalen Aufgabenträgers erfolgen dürften. \na) Das Beschwerdevorbringen zeigt bezüglich der angegriffenen Abfallüberlassungs-\npflicht in Ziffer II Nr. 7 c) und d) der Allgemeinverfügung keine schlüssigen Gegenargu-\nmente gegenüber der Bewertung des Verwaltungsgerichts auf. \nDas Protestcamp unterfällt offensichtlich der Abfallüberlassungspflicht des § 17 Abs. 1 \nSatz 1 KrWG. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Ab-\nfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur \nEntsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ-\nger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer \nprivaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese \nnicht beabsichtigen. Abfälle aus privaten Haushaltungen sind dabei solche, die in pri-\nvaten Haushalten bei der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnun-\n71 \n72 \n73 \n\n35 \n \ngen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichba-\nren Anfallorten (vgl. § 2 Nr. 2 GewAbfV). § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG knüpft an den \nHerkunftsbereich der Abfälle, nämlich die privaten Haushaltungen, an (BVerwG, Urt. v. \n7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 10). Ein privater Haushalt setzt die Möglichkeit \neiner eigenständigen Haushaltsführung voraus, die eine selbstbestimmte Lebensge-\nstaltung ermöglicht und die auf Dauer angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 27. April 2006 - 7 \nC 10.05 -, juris Rn. 14). Private Haushaltungen in diesem Sinne sind Personengemein-\nschaften oder Einzelpersonen, die eine vollständig bewirtschaftete oder in sich ge-\nschlossene Wohneinheit mit eingerichteter Küche bzw. Kochnische innehaben \n(BVerwG, Urt. v. 7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 10). Das Anlegen auf Dauer \nerfordert nicht, dass die private Haushaltung stets von ein und demselben Personen-\nkreis genutzt wird (BVerwG, Urt. v. 7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 13, dort: \nFerienhäuser). Für die Dauerhaftigkeit der Nutzung kommt es darauf an, dass die \nWohneinheit auf Grund ihrer Ausstattung für den jeweiligen Nutzer ein funktionales \nÄquivalent der Hauptwohnung darstellt und in diesem Sinne auf eine dauerhafte Nut-\nzung angelegt ist (BVerwG, Urt. v. 7. August 2008 - 7 C 51.07 -, juris Rn. 13). Inwieweit \nmit der Nutzung einer konkreten privaten Haushaltung ein darüber hinausreichender \nbesonderer Zweck verfolgt wird, ist danach für das Entstehen der Abfallüberlas-\nsungspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG ohne Belang. \nDiese Voraussetzungen sind hier offensichtlich erfüllt. Die Versammlungsteilnehmer \nhaben im Protestcamp bauliche Anlagen errichtet, die Schlafgelegenheiten, sanitäre \nEinrichtungen und Kochgelegenheiten aufweisen, und damit eine eigenständige Haus-\nhaltsführung vollständig ermöglichen. Diese werden auch von einem wechselnden Per-\nsonenkreis für eine solche eigenständige Haushaltsführung als funktionales Äquivalent \nzur Nutzung ihrer Hauptwohnung genutzt. Die hierbei anfallenden Abfälle sind deshalb \nAbfälle aus privaten Haushaltungen. Ob mit dem Bewohnen des Protestcamps zu-\ngleich Ziele der Meinungskundgabe im Rahmen einer Versammlung verfolgt werden, \nist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht rechtserheb-\nlich. Diese Norm regelt vielmehr allgemein - unabhängig von den mit einer eigenstän-\ndigen Haushaltsführung im Einzelfall ausgeübten Grundrechten - den Umgang mit Ab-\nfällen, die aus solchen privaten Haushaltungen herrühren. \nDie Abfallüberlassungspflicht ist ferner auf dem Grundstück, auf dem die Abfälle anfal-\nlen, durch Duldung des Aufstellens der zur Erfassung der Abfälle notwendigen Behälter \nund Benutzung dieser Behälter zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 und 3 der Satzung über die \n74 \n75 \n\n36 \n \nVermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen im Landkreis Bautzen [Abfall-\nwirtschaftssatzung] vom 24. Juni 2010, § 19 KrWG). Ihr wird demzufolge nicht genügt, \nwenn die Versammlungsteilnehmer die Abfälle an andere Orte zur Entsorgung mitneh-\nmen (s. auch VG Magdeburg, Beschl. v. 23. November 2021 - 3 B 321/21 MD -, juris \nRn. 49 f.). \nEs greift nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit des An-\ntragstellers ein, gegenüber ihm nochmals durch Verwaltungsakt die Befolgung dieser \nbereits von Gesetzes wegen bestehenden Verpflichtung anzuordnen. Ein milderes, \ngleich geeignetes Mittel zum Schutz von Mensch und Umwelt gegenüber den Gefahren \neiner nicht ordnungsgemäßen Beseitigung der im Protestcamp anfallenden Abfälle ist \nnicht ersichtlich. Insbesondere ist keine tragfähige Grundlage für die Prognose ersicht-\nlich, die Anordnung an die Versammlungsteilnehmer, ihre Abfälle mitzunehmen und in \nihrer Hauptwohnung zu entsorgen, sei hierzu in gleicher Weise geeignet. Dass die Ver-\nsammlungsteilnehmer hierzu in maßgeblichem Umfang nicht bereit sind, zeigt bereits \ndie - noch am 2. Juni 2022 weiterhin (Bl. 581) - vorgenommene offene Kompostierung \noder sonstige offene Aufbewahrung der Speisereste. Für jene war in der Begründung \nder Allgemeinverfügung vom 18. Mai 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, \ndass dies (auch) gegen § 2a Schweinepestverordnung verstößt - wobei das Protest-\ncamp in der Sperrzone II der Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom \n19. Januar 2022 - 25-5133/125/43 - zur Tierseuchenverhütung und -bekämpfung der \nAfrikanischen Schweinepest liegt. \nSoweit der Antragsteller geltend macht, dass die mit der Abfallüberlassung einherge-\nhende finanzielle Belastung eine faktische Verhinderung der Versammlung bedeute, \nist dies angesichts der geringen Gebührensätze (vgl. https://www.landkreis-baut-\nzen.de/abfallgebuhren.php) ohne Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\nhältnisse der Versammlungsteilnehmer schon nicht plausibel. Im Übrigen gelten auch \ninsoweit die bereits oben (s. Nr. 4, Nr. 6 Buchst. a) dargestellten Erwägungen, dass \nder Antragsteller und die anderen Versammlungsteilnehmer nach der langen Zeit der \nHinnahme ihrer nicht mit dem Schutz von Mensch und Umwelt im Einklang stehenden \nPraxis der Abfallentsorgung auf eine zeitlich noch weitere Hintanstellung dieser abfall-\nrechtlichen Sicherheitsbedenken keinen Anspruch haben, weil diese in ihrem Gewicht \nimmer mehr zugenommen haben und gegenüber den Interessen der Versammlungs-\nteilnehmer, die Durchführung ihrer Versammlung von (mglw. nicht aufbringbaren) Kos-\nten freizuhalten, überwiegen. Können die Teilnehmer die Versammlung nicht in der \n76 \n77 \n\n37 \n \nangeordneten Form durchführen, die diesen überwiegenden abfallrechtlichen Belan-\ngen des Schutzes von Mensch und Umwelt Rechnung trägt, müssen sie die Modalitä-\nten ihrer Versammlung (Wohnen im Protestcamp) entsprechend ändern oder die \nVersammlung beenden. \nb) Entsprechendes gilt auch, soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnungen zur \nAbwasserbeseitigung in Ziffer II Nr. 7 e) bis h) der Allgemeinverfügung wendet. Auch \ninsoweit zieht das Beschwerdevorbringen die Bewertung des Verwaltungsgerichts \nnicht in Zweifel. \nSubstantiierte Ausführungen zu einer etwa fehlenden Anwendbarkeit der gesetzlichen \nVorgaben für die Entsorgung von Abwasser werden nicht unterbreitet. Der Verweis auf \ndie Ausführungen zum Kreislaufwirtschaftsgesetz ist hierzu wegen der unterschiedli-\nchen Norminhalte untauglich. Im Sinne einer verständlichen Argumentation einge-\nwandt wird mit der Beschwerde insoweit vielmehr allein eine für die Versammlung „er-\ndrosselnde“ Wirkung der Kostenbelastung für Einrichtungen der Abwasserentsorgung. \nAuch dies ist ohne Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der \nVersammlungsteilnehmer schon nicht plausibel. Nach Internetrecherche kostet etwa \ndie Miete einer Baustellentoilette im Monat zwischen etwa 80 - 150 € (https://www.deut-\nscher-bauzeiger.de/bauen/baustelleneinrichtung/baustellentoilette/baustellentoilette-\nkosten). Abgesehen hiervon gilt auch diesbezüglich zudem das oben Gesagte (s. Nr. 4, \nNr. 6 Buchst. a) zum Überwiegen des Interesses der Allgemeinheit entsprechend. Die \nerheblichen Gefahren für das Grundwasser müssen nach der langen Zeit der Durch-\nführung der Versammlung in der von den Teilnehmern gewünschten Form und ihrer \nnicht absehbaren weiteren Dauer nicht mehr hingenommen werden; vielmehr über-\nwiegt das Gewicht dieser Gefahren gegenüber den Interessen der Versammlungsteil-\nnehmer, die Durchführung ihrer Versammlung von (mglw. nicht aufbringbaren) Kosten \nfreizuhalten (vgl. auch OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 12. September 2022 - 4 MB \n33/22 -, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 23. November 2021 - 3 B 321/21 MD -, juris \nRn. 53). \n8. Das Beschwerdevorbringen genügt schließlich den Begründungsanforderungen \nnicht, soweit sich die Beschwerde gegen die Anordnungen zur Leinenpflicht für Hunde \nin Ziffer II Nr. 9 der Allgemeinverfügung wendet. \nDas Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Leinen- und Aufsichtspflicht für \nHunde in Ziffer II Nr. 9 der Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig zur Abwehr konkre-\n78 \n79 \n80 \n81 \n\n38 \n \nter Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die für Tiere im Wald, Versammlungsteilneh-\nmer, Passanten und Einsatzkräfte bestehe. Zwar sehe das Sächsische Waldgesetz \nkeine Leinenpflicht für Hunde vor. Eine Leinenpflicht für Hunde bei Versammlungen sei \njedoch rechtmäßig. Denn es stehe zu befürchten, dass im Protestcamp mit einer An-\nsammlung unterschiedlicher Personen zu rechnen sei, die durch nicht angeleinte \nHunde gefährdet würden (Verweis auf OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M \n207/21 -, juris Rn. 29 f.). Zudem stellten unangeleinte Hunde im Wald insbesondere \neine Gefahr für Jungtiere dar. Schließlich ergebe sich eine Leinenpflicht aus Nr. 4 b) \nder Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen vom 19. Januar 2022 in der Fas-\nsung vom 4. Juli 2022 zur Schweinepest. Das Versammlungsgelände befinde sich in \nSperrzone II, in der ein Leinenzwang besteht. Die Anlein- und Beaufsichtigungspflicht \nfür Hunde seien geringe Eingriffe in die Versammlungsfreiheit und gegenüber den Teil-\nnehmern der Versammlung, die einen Hund zum Protestcamp mitnehmen, zum \nSchutze vor Gefahren für Menschen und Tiere zumutbar. \nHiergegen bringt die Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es sich \nbei der Pflicht zum Anleinen von Hunden nicht um die Abwehr einer versammlungsty-\npischen Gefahr handele. Die vom Verwaltungsgericht gesehene Gefahr für Jungtiere \nim Wald wäre unabhängig davon, ob Hunde sich im Bereich der Versammlung aufhal-\nten oder mit ihren Haltern spazieren gehen. Das Sächsische Waldgesetz kenne aber \nkeine Leinenpflicht. Wenn gewöhnliche Spaziergänger weiterhin Hunde im Wald auch \nbei größeren Menschenmengen unangeleint lassen dürften, sei nicht ersichtlich, wieso \nsie es dann bei einer Versammlung nicht mehr dürften. Durch das durch eine Ver-\nsammlung dazukommende Element der Meinungskundgabe entstehe jedenfalls keine \nBissgefahr. Soweit das Verwaltungsgericht den Leinenzwang auf die Allgemeinverfü-\ngung der Landesdirektion vom 4. Juli 2022 zur Bekämpfung der Schweinepest stütze, \nsei darauf hinzuweisen, dass sich die Hunde nicht frei durch den Wald bewegten, son-\ndern sich auf dem Gelände der Versammlung ohne Leine bewegen sollten. Dieses \nGelände werde aber von den Haltern überblickt, sodass eine Beaufsichtigung der \nHunde gewährleistet werde. Jedenfalls könne diese Beschränkung nur für die Dauer \nder Allgemeinverfügung der Landesdirektion vom 4. Juli 2022 zur Bekämpfung der \nSchweinepest gelten. \nDieses Beschwerdevorbringen setzt sich mit den Erwägungen des Verwaltungsge-\nrichts bereits nicht hinreichend auseinander. Das Verwaltungsgericht hat in erster Linie \nauf die Gefahren von Hunden bei einer Ansammlung unterschiedlicher Personen sowie \n82 \n83 \n\n39 \n \nauf die Erwägungen insbesondere des OVG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 2. Feb-\nruar 2022 (- 3 M 207/21 -, juris Rn. 29 f.), verwiesen, wo Folgendes ausgeführt wurde: \n„Von unangeleinten bei der Versammlung mitgeführten Hunden geht entge-\ngen der Beschwerde ganzjährig eine konkrete Gefahr für (neue) Versamm-\nlungsteilnehmende und Dritte (Spaziergänger, Behördenmitarbeiter und Po-\nlizisten) aus. Die Anlein- und Einwirkungspflicht ist nicht nur auf die Schon-\nzeit (Brut- und Setzzeit) zwischen 1. März und 15. Juli eines jeden Jahres (§ \n28 LWaldG LSA) begrenzt. Bei dem vom Antragsgegner in der Begründung \nder Allgemeinverfügung beschriebenen Ereignis bei einem Vororttermin am \n7. Juli 2021 handelt es sich entgegen der Darstellung der Antragsteller um \nkeinen Einzelfall. Der Antragsgegner hat substantiiert dargelegt, dass auf \ndem Versammlungsgelände behördliche Vororttermine regelmäßig stattfän-\nden und Mitarbeiter sowie polizeiliche Einsatzkräfte regelmäßig auf einen \nbzw. mehrere Hunde träfen, der/die bellend angelaufen käme(n), Personen \nteilweise anspränge(n) und sich zunehmend aggressiv verhielte(n), weil das \nVersammlungsgebiet mittlerweile als Revier angesehen werde. Soweit die \nAntragsteller ausführen, dass es gewöhnlichen Spaziergängern weiterhin er-\nlaubt sei, außerhalb der Schonzeit auch bei größeren Menschenmengen \nHunde im Wald unangeleint zu lassen, steht dies der Beschränkung nicht \nentgegen. Ein etwaiges Revierverhalten entsteht bei diesen - Spaziergänger \nbegleitenden - Hunden, die sich nur gelegentlich für kurze Zeiträume im Wald \naufhalten, in der Regel nicht. Gerade aber das sich entwickelnde und auf-\ngrund eines etwaigen Daueraufenthalts im Camp zunehmende Revierver-\nhalten der von den Versammlungsteilnehmenden mitgeführten Hunde führt \ndazu, dass sich im öffentlich zugänglichen Wald aufhältige Personen wie \nSpaziergänger, Behördenmitarbeiter, Polizisten und Rettungskräfte, aber \nauch neu hinzutretende Versammlungsteilnehmer mit Hunden konfrontiert \nsehen, die den Versammlungsort als ihr Revier bewachen und ggf. verteidi-\ngen. Dies wird schließlich auch durch die Beschwerde erkannt, die ausführt, \ndass sich der in der Begründung der Allgemeinverfügung erwähnte Hund bei \ndem Vorfall „völlig berechenbar verhalten“ und das „bedrohliche Eindringen \nunbekannter und ungekündigter Personen […] erkannt, eine mögliche Ge-\nfahr wahrgenommen und durch Bellen Alarm geschlagen“ habe. Durch das \nRevierverhalten, das an öffentlichen Orten - wie dem Vorliegenden - im Re-\ngelfall nicht erwartet werden muss, besteht für Personen, die von einem frei-\nlaufenden und unbeaufsichtigten Hund als fremd und eindringend wahrge-\nnommen werden, die konkrete Gefahr verletzt zu werden. \nDass sich die Gefahr bisher nicht durch (Biss-)Verletzungen realisiert habe, \nsteht der Beschränkung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass erkenn-\nbare Umstände dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Si-\ncherheit - hier der körperlichen Unversehrtheit von Menschen - mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der zu attestierenden konkreten Gefahr \nkann in verhältnismäßiger Art und Weise dadurch begegnet werden, dass \ndie Hunde einem dauerhaften Leinenzwang während der Teilnahme ihres \nHundehalters/-führers an der Versammlung unterliegen. Nur so ist eine di-\nrekte und auch zuverlässige Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund gegeben. \nUm für das jeweilige Tier die Auswirkungen des während der Versammlung \nbestehenden Leinenzwangs gering zu halten, bleibt es dem jeweiligen Hun-\ndehalter unbenommen, den Hund bei der Versammlung nicht mitzuführen \nund für eine anderweitige Unterbringung zu sorgen.“ \n\n40 \n \nMit dem tragenden Gesichtspunkt der Abwehr von Gefahren durch Hunde, die aus ei-\nnem Aufeinandertreffen unterschiedlicher Personen bei der Versammlung sowie einem \nsich entwickelnden Revierverhalten von Hunden im Protestcamp resultieren, setzt sich \ndas Beschwerdevorbringen insgesamt nicht auseinander. Weder die argumentativ her-\nangezogenen Regelungen für das Mitführen von Hunden im Wald bei Spaziergängen \nhaben hierzu einen Bezug, weil es bei solchen Spaziergängen typischerweise nicht zu \neinem Aufeinandertreffen größerer Menschenmengen kommt, noch die Frage, ob \n„durch die Meinungskundgabe“ bei Versammlungen „Bissgefahr entsteht“. Diese Aus-\nführungen erfüllen daher bereits die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO an \neine Beschwerdebegründung nicht. \n9. Auch der hilfsweise mit der Beschwerde verfolgte Anspruch auf vorläufige Verpflich-\ntung des Antragsgegners zur Übernahme von mit einzelnen Auflagen verbundenen \nKosten hat keinen Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat die Antragsablehnung insoweit wie folgt begründet: Soweit \nmit den Auflagen die Versammlungsteilnehmer zu Recht in Anspruch genommen wür-\nden, müssten sie als Störer der öffentlichen Sicherheit auch die Kosten tragen. Die aus \nden Auflagen resultierenden Kosten seien die Folge der von ihnen gewählten Form der \nVersammlung. Die Kosten der vom Veranstalter und den Teilnehmern einer Versamm-\nlung gewählten Mittel müssten diese selbst tragen. Sie hätten keinen Anspruch darauf, \ndass der Steuerzahler diese Kosten übernimmt. Nur der zum Schutz der Versammlung \nund der Sicherstellung ihrer Durchführung notwendige Polizeieinsatz sei kostenfrei. \nDer Antragsteller hält dem mit seiner Beschwerde entgegen, das Grundrecht der Ver-\nsammlungsfreiheit solle gerade auch denjenigen Kreisen eine kollektive Einflussnahme \nermöglichen, die nicht zu finanzstarken Verbänden zählten. Die vom Antragsgegner \nerlassenen Auflagen hätten für die geringe Anzahl an Versammlungsteilnehmern eine \nerdrosselnde Wirkung; sie verhinderten die Versammlung faktisch. Es sei zudem nicht \nso, dass die Versammlung zu einer besonders abfallintensiven Ausdrucksform greife. \nEs werde kein Abfall (etwa Flugblätter, Konfetti, Öle) produziert, der über das hinaus-\ngehe, was zwangsläufig dort anfalle, wo Menschen sich aufhalten. Zudem lasse sich \nerst nach Ende der Versammlung bewerten, ob noch zu beseitigende Verunreinigun-\ngen bestünden oder nicht. \nDamit hat der Antragsteller einen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Antrags-\ngegner nicht schlüssig dargelegt. Art. 8 GG begründet nach herrschender Auffassung \n84 \n85 \n86 \n87 \n88 \n\n41 \n \nkeine zwingenden Teilhabe- oder Leistungsansprüche auf staatliche Unterstützungs-\nleistungen. Die Sozialleistungsträger sind nicht verpflichtet, für die Kosten von Teilneh-\nmern von Versammlungen aufzukommen. Auch Veranstalter haben keinen Anspruch \nauf Zuschüsse und Subventionen (Deiseroth/Kutscha, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, \nArt. 8 GG Rn. 246 m. w. N.; Depenheuer, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kom-\nmentar, Stand Januar 2022, Rn. 123; Schneider, in: BeckOK GG, Stand 15. August \n2022, GG Art. 8 Rn. 30; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG. 5. Aufl., Art. 8 Rn. 50 \nm. w. N. zur allgemeinen Auffassung in der Staatsrechtslehre; vgl. auch BVerwG, Urt. \nv. 13. September 1985 - 5 C 113.83 -, juris). Für die Bewertung als Zuschuss oder \nSubvention spielt es auch keine Rolle, ob es um die Erstattung von Aufwendungen für \ndie Erfüllung von Anordnungen geht, welche dem Veranstalter oder Teilnehmern einer \nVersammlung ihrerseits rechtmäßig auferlegt wurden. Schlüssige Gründe, dies anders \nzu bewerten, trägt der Antragsteller nicht vor. Es ist insbesondere weder erkennbar, \nnoch wird es von ihm substantiiert dargetan, dass im Rahmen des durch Sozialleistun-\ngen gewährleisteten Existenzminimums eine Teilhabe an Versammlungen nur in einer \nsubstantiell nicht hinreichenden Weise möglich wäre, sodass verfassungsunmittelbare \nZuschussansprüche geboten wären. Wird eine Versammlung nicht von einem Veran-\nstalter getragen, der über ausreichende finanzielle Mittel für die gewünschte Ausge-\nstaltung verfügt, ist es üblich, für ihre Realisierung Spenden einzuwerben, wie das im \nÜbrigen die Teilnehmer der vorliegenden Versammlung ebenfalls tun. Auch das Wer-\nben um hinreichende finanzielle Unterstützung für die Demonstration eines Anliegens \nist hierbei Ausdruck des grundsätzlich staatsfreien Prozesses der Mobilisierung der \nGesellschaft für bestimmte Themen und damit Teil des gerade staatsfreien Prozesses \nder Meinungskundgabe und -willensbildung. Der auch danach noch verbleibende fak-\ntische Zwang, bei der Gestaltung einer Versammlung auf begrenzte finanzielle Mög-\nlichkeiten Rücksicht zu nehmen und kostenintensive Formen nicht umsetzen zu kön-\nnen, nimmt Versammlungen angesichts der vielfältigen Möglichkeiten für einen auf-\nmerksamkeitswirksamen Protest weder zwangsläufig noch auch nur wahrscheinlich \nihre Wirkkraft. Es ist im Übrigen auch keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung er-\nsichtlich, durch öffentliche Mittel einzelnen Initiativen das Risiko des Fehlschlagens ih-\nrer Bemühungen um eine hinreichende Unterstützung in der Bevölkerung abzunehmen \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 -, BVerfGE 85, 264, juris Rn. 93: zur \nParteienfinanzierung). Das Grundgesetz vertraut die politische Willensbildung der Ur-\nteilskraft und Aktivität der Bürger an (BVerfG, Beschl. v. 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 \n-, BVerfGE 111, 54, juris Rn. 214). Es geht davon aus, dass sich politische Initiativen \nfrei bilden und aus eigener Kraft entwickeln, und gewährleistet hierbei die Offenheit des \nProzesses der politischen Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (vgl. BVerfG, \n\n42 \n \nUrt. v. 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 -, BVerfGE 73, 40, juris Rn. 141 f.; Urt. v. 19. Juli 1966 \n- 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, juris: für Parteien). Hierzu steht staatliche Vorsorge für \neine auskömmliche Ausstattung politischer Initiativen in Widerspruch (vgl. BVerfG, Urt. \nv. 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 -, BVerfGE 73, 40, juris Rn. 141: für Parteien). \nIm Übrigen hat der Antragsgegner hier über einen Zeitraum von mehreren Monaten die \nvon den Versammlungsteilnehmern gewünschte Ausgestaltung der Versammlung trotz \nder damit einhergehenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit hinge-\nnommen und die Versammlung so für einen langen Zeitraum auch von den eigentlich \nanfallenden Kosten für den Nachweis der Standsicherheit der baulichen Anlagen, den \ngebotenen Brandschutz sowie die Abfall- und Abwasserentsorgung freigehalten. Da-\nnach ist erst recht nichts dafür ersichtlich, dass den versammlungsgrundrechtlichen \nAnsprüchen des Antragstellers nicht Genüge getan sein könnte. \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Dem \nAntragsteller wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens ganz auferlegt, da der An-\ntragsgegner nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Da \nder nicht anwaltlich vertretene Beigeladene in beiden Rechtszügen keinen Antrag ge-\nstellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, \ndass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 \nVwGO). \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, \n§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 45.4 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. \n2014, Heft 1, Sonderbeilage). Sie folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten \nStreitwertfestsetzung erster Instanz auf 10.000 € unter Berücksichtigung des Umstan-\ndes, dass der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz nur die Anträge weiterverfolgt, \nmit denen er erstinstanzlich unterlegen war. Der anteilige Streitwert für sein Beschwer-\ndebegehren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer II Nr. 3, \nNr. 4 a) und d) sowie Nr. 5 d) des Bescheids des Antragsgegners vom 18. Mai 2022 \nwiederherzuherstellen, ist hierbei mit 3.000,00 € zu bemessen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDöpelheuer \n \n \n \nDr. Helmert \n89 \n90 \n91 \n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365426","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-08/5-b-195-22","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":12},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"KrWG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GewAbfV 2017","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365426","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365426","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-08/5-b-195-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365426","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.553957+00:00"}}