{"status":"available","doknr":"OLD365425","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-08","aktenzeichen":"4 A 1166/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 1166/19 \n \n12 K 4607/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \nbeigeladen: \nStadt Stolpen \nvertreten durch den Bürgermeister \nMarkt 1, 01833 Stolpen \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n\n2 \n \n \nwegen \n \n \nWasserrecht \nhier: Berufung \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke ohne mündliche \nVerhandlung \nam 8. November 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n20. September 2019 - 12 K 4607/17 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner \nwird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte \nAufhebung einer wasserrechtlichen Genehmigung. \nDer Kläger ist seit dem Jahr 2014 Eigentümer der Mühle in L............... Die Mühle ist \nein technisches Kulturdenkmal. Zum Schutzgut zählen neben dem Gebäude selbst \nseine mühlentechnische Ausstattung und der Wasserantrieb nebst zuführendem \nMühlgraben und Wehr (Bestand bis 2010). Der Mühlgraben, der dem Betrieb der Mühle \ndiente, wurde aus dem L................ Bach gespeist. Hierzu wurde der L................ Bach \ndurch eine Wehrschwelle gestaut, die sich auf einem Grundstück der Beigeladenen \nbefand. \n1 \n2 \n\n3 \n \nIm Wasserbuch wurde hinsichtlich des L................ Dorfbachs am 23. Mai 1923 eine \nStauanlage zu einem Wassertriebwerk auf dem Flurstück F1.. L.............. einschließlich \nu. a. eines festen Wehrs von 5,80 m Breite zur Benutzung durch den Mühlenbesitzer \nK... H...... L...... in L.............. eingetragen. Am 24. September 1936 wurde die \nBeseitigung der alten Stauanlage und Errichtung einer neuen Stauanlage auf dem \nFlurstück F2.. L.............. eingetragen. Mit Bescheid vom 8. April 1999 stellte der \nBeklagte zugunsten des damaligen Eigentümers der Mühle fest, dass ein altes \nWasserrecht zur Nutzung der Wasserkraft des L................ Dorfbaches bestehe. \nDie Wehrschwelle wurde durch ein Hochwasser im August 2010 so zerstört, dass der \nMühlgraben nicht mehr aus dem Wasser des L................ Bachs gespeist wurde und \ninfolgedessen weitgehend kein Wasser mehr führte. Im Rahmen der Beseitigung von \nHochwasserschäden beantragte die Beigeladene beim Beklagten die wasserrechtliche \nGenehmigung für die Errichtung einer Sohlrampe im L................ Bach im Bereich der \nStelle, an der sich zuvor die Wehrschwelle der Stauanlage für den Mühlgraben der \nMühle befunden hatte. Mit Bescheid vom 14. Juli 2014 erteilte der Beklagte der \nBeigeladenen die beantragte Genehmigung. Als Rechtsgrundlage zog der Beklagte \n§ 26 SächsWG heran. Der Beklagte führte aus, es werde eine lokale Verbesserung der \nlinearen Gewässerdurchgängigkeit erreicht. Die Anlage erfülle die Anforderungen an \nGewässerökologie, \nMindestabfluss, \nDurchgängigkeit, \nHochwasserschutz \nund \nNachhaltigkeit, sodass keine Versagensgründe nach § 26 Abs. 4 SächsWG \nbestünden. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung führte der Beklagte unter \n„Hinweise“ aus, dass die Gewässerdurchgängigkeit oberste Priorität gehabt habe. Um \nden Interessen des Klägers entgegenzukommen, habe man eine Überlaufschwelle \nzum Mühlgraben vorgesehen. Eine Kopie des Bescheides wurde dem Kläger unter \ndem 15. Juli 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt. \nMit beim Beklagten am 13. August 2014 eingegangenen Schreiben vom 10. August \n2014 wies der Kläger darauf hin, dass die Mühle einschließlich der Wasserkraftanlage \nunter Denkmalschutz stehe. Betroffene, deren Rechte – insbesondere das \nWasserrecht der Mühle – beeinträchtigt werden könnten, seien am Verfahren zu \nbeteiligen. Mit dem Bau der Sohlrampe solle begonnen werden, ohne dass \ngrundlegende \ntechnische \nund \nrechtliche \nPunkte \ngeklärt \nseien, \nwie \ndie \nMindestwasserabgabe an den alten Dorfbach, das Ermöglichen eines wirtschaftlichen \nBetriebs der Wasserkraftanlage und der Denkmalschutz. \nDie Sohlrampe wurde am 3. November 2015 durch den Beklagten abgenommen. \n3 \n4 \n5 \n6 \n \n\n4 \n \n7 \nDer Kläger hat am 27. Juni 2017 Untätigkeitsklage erhoben. \nIm \nRahmen \ndes \nWiderspruchsverfahrens \nübersandte \ndas \nLandesamt \nfür \nDenkmalpflege Sachsen unter dem 14. Juni 2019 dem Beklagten auf Anforderung eine \nFachstellungnahme. Darin führte das Landesamt aus, der Mühlgraben sowie die \nAntriebstechnik seien von der Errichtung der Sohlrampe direkt und in schädigender \nWeise betroffen. Da der Mühlgraben nicht mehr kontinuierlich mit Wasser versorgt \nwerde, sei ein regelmäßiger Betrieb der Schauanlage Mahlmühle und der \nangekoppelten Wasserkraft nicht mehr möglich. In technischer Hinsicht sei das Wasser \nnötig, um das Antriebsrad und zuführende hölzerne Kanäle vor Austrocknung, \nRissbildung und Verformung zu schützen. Der Mühlgraben selbst benötige einen \npermanenten Durchfluss, um nicht zu verlanden und zur stinkenden Kloake zu werden. \nMit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2019 wies der Beklagte den Widerspruch \nzurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Wille des Klägers, den \nBescheid anzufechten, nicht erkennbar gewesen sei. Im Übrigen sei der Widerspruch \nauch unbegründet. Aus dem alten Wasserrecht könne der Kläger keine Rechte \nherleiten. Der Schutz habe nur hinsichtlich der Nutzung der mit Wasserbucheintrag \nvom 24. September 1936 bestätigten Anlage bestanden. Aufgrund der Zerstörung \ndieser \nAnlage \ndurch \ndas \nHochwasser \nkönne \nder \nKläger \ndie \nerlaubte \nGewässerbenutzung nicht mehr ausüben. Das alte Wasserrecht habe nicht die \nVerpflichtung \nder \nBeigeladenen \nbeinhaltet, \ndie \nzerstörte \nWehranlage \nwiederaufzubauen oder eine neue Anlage zu errichten, um die Mühle nutzen zu \nkönnen. \nEine Verletzung des Klägers unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes komme \nebenfalls nicht in Betracht. Für die Errichtung der Sohlrampe sei zusätzlich eine \ndenkmalrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Planung und Errichtung der \nSohlrampe beeinträchtige die Unterschutzstellung der Mühle nicht, da diese \nBeeinträchtigung durch die Zerstörung des Wehrs bereits eingetreten gewesen sei. \nDie Anforderungen an die Gewässerdurchgängigkeit hätten berücksichtigt werden \nmüssen, insbesondere nach § 34 WHG. Die ursprüngliche Anlage habe die \nGewässerdurchgängigkeit behindert. Auch für die Wiederherstellung der zerstörten \nWehranlage habe es nach § 21 Abs. 6 SächsWG der Errichtung einer funktionsfähigen \nAnlage oder Wegen zum Fischwechsel bedurft. Die Errichtung einer entsprechenden \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nAnlage habe zur Konsequenz, dass der Mühlgraben nicht kontinuierlich mit Wasser \ngespeist werden könne. \nDer Kläger hat die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom \n14. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2019 \nfortgeführt. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 20. September 2019 - 12 K \n4607/17 - den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides \naufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, \ndie Klage sei als Drittanfechtungsklage zulässig. Für die Annahme eines \nWiderspruches genüge es, dass für die Behörde aus dem Widerspruchsschreiben und \nden näheren Umständen des Falles hinreichend erkennbar sei, dass der Betroffene mit \neinem bestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden sei und eine Überprüfung \nbegehre, was im Schreiben des Klägers vom 10. August 2014 erkennbar zum \nAusdruck gebracht werde. Die wasserrechtliche Genehmigung verletze den Kläger in \nseinem Recht aus Art. 14 GG, weil der Beklagte bei der Erteilung die Belange des \nDenkmalschutzes nicht ausreichend berücksichtigt habe. Nach § 26 Abs. 4 SächsWG \nsei eine wasserrechtliche Genehmigung u. a. zu versagen, wenn von dem \nbeabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit \nausgehe. \nDer \nBegriff \ndes \nWohls \nder \nAllgemeinheit \numfasse \nnicht \nnur \nwasserwirtschaftliche Erfordernisse, sondern auch andere öffentlich-rechtliche \nErfordernisse, \nz. B. solche \ndes \nNatur- \nund \nLandschaftsschutzes, \ndes \nDenkmalschutzes oder städtebaulicher Belange. Der Gesetzgeber habe eine \numfassende Schutzpflicht für das Kulturdenkmal, weshalb bei der Erteilung einer \nwasserrechtlichen Genehmigung auch Erwägungen zur Erhaltungspflicht des \nEigentümers \nund \nzur \nstaatlichen \nSchutzpflicht \nvorzunehmen \nseien. \nDer \nAusgangsbescheid \nenthalte \nkeine \nErwägungen \nzum \nDenkmalschutz. \nDer \nWiderspruchsbescheid berücksichtige die Vorgaben des Denkmalschutzes nicht in \nausreichendem Maße. Der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft \nausgeübt, indem er bei seiner Abwägung den wasserrechtlichen und wasserfachlichen \nAspekten den Vorrang eingeräumt habe, ohne die denkmalrechtliche Erhaltungspflicht \ndes Eigentümers und die staatliche Schutzpflicht in seinem Abwägungsprozess zu \nberücksichtigen. Erwägungen hierzu ließen sich auch dem Vorbringen des Beklagten \nin der Klageerwiderung nicht entnehmen. \n12 \n13 \n\n6 \n \nMit Beschluss vom 17. März 2020 hat das Oberverwaltungsgericht auf Antrag des \nBeklagten die Berufung zugelassen. Der Beklagte begründet die Berufung damit, dass \nvon der Errichtung der Sohlrampe keine Beeinträchtigung der Allgemeinheit ausgehe. \nZum Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung sei die zum Denkmal \ngehörende Wehrschwelle bereits zerstört gewesen. Nach der Rechtsprechung entfalle \ndas öffentliche Interesse an der Errichtung einer denkmalwürdigen Sache im Sinne des \nsächsischen Denkmalschutzrechts, wenn ihre historische Substanz so weit verloren \ngehe, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge \nzu dokumentieren, nicht mehr erfüllen könne. Die Stellungnahme des Landesamtes für \nDenkmalpflege lege nicht in nachvollziehbarer Weise eine Beeinträchtigung dar. Der \nBeklagte habe eine eigenständige Bewertung vorgenommen und sei zu einem anderen \nErgebnis gelangt. Der Beklagte habe als untere Denkmalschutzbehörde und untere \nWasserbehörde die öffentlichen und privaten Interessen berücksichtigt und geprüft. Es \nsei aufgrund des relativ knappen Wasserdargebots in Verbindung mit den \nAnforderungen an die Passierbarkeit für die zu erwartende Fischfauna und anderer \nQualitätskomponenten nicht möglich, eine Lösung zu schaffen, die die Durchgängigkeit \nherstelle und gleichzeitig die Mühle über den Mühlgraben kontinuierlich mit Wasser \nversorge, was sich insbesondere in den Trockenjahren 2018 und 2019 gezeigt habe. \nDem Gewässerschutz werde durch das Inkrafttreten der EU-WRRL eine \naußerordentlich wichtige Bedeutung beigemessen, was sich auch in der Regelung des \n§ 34 Abs. 1 WHG widerspiegele. Danach dürfe ein Vorhaben nur zugelassen werden, \nwenn die Durchgängigkeit des Gewässers gegeben sei. Zur Erreichung der \nBewirtschaftungsziele sei es erforderlich, keine Bauwerke mehr zuzulassen, die \ndiesem Ziel entgegenstünden. Schließlich werde der Kläger nicht in der Ausübung \neines Rechts an einem fremden Grundstück verletzt. Die ehemalige Wehranlage habe \nnicht im Eigentum des Klägers gestanden, da das Staurecht nicht als dingliches Recht \nanzusehen sei. Außerdem finde § 95 BGB nur auf vorhandene mit dem Grundstück \nverbundene Sachen Anwendung. Die Wehranlage sei aber zerstört worden. Auch sei \nkeine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs \ngegeben. Das alte Wasserrecht berechtige nicht zur Nutzung der Wasserkraft zur \nkommerziellen Stromeinspeisung. \n \n \n14 \n15 \n\n7 \n \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. September 2019 - 12 K \n4607/17 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt – sachdienlich gefasst –, \ndie Berufung als unzulässig zu verwerfen, \nhilfsweise, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen \nsowie den Beklagten zu verurteilen, die Vollzugsfolgen aus der rechtswidrigen \nwasserrechtlichen Genehmigung vom 14. Juli 2014 zu beseitigen. \nZur Begründung trägt er vor, die Berufung sei bereits unzulässig, da die \nBerufungsbegründung den Anforderungen nicht genüge. Die Begründung enthalte \nkeine substantiierten und auf den Einzelfall bezogenen Ausführungen, warum aus \ntatsächlicher und rechtlicher Sicht das erstinstanzliche Urteil unrichtig sei. Es sei nicht \nausreichend, dass der Beklagte vortrage, dass in der Urteilsbegründung nicht dargelegt \nworden sei, aus welchen Gründen das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde. \nEs gehe nicht vordringlich um die Frage, ob das Wohl der Allgemeinheit verletzt sei, \nsondern darum, dass der Beklagte die Wichtigkeit dieser Belange nicht erkannt und \nnicht hinreichend in seine Entscheidung hat einfließen lassen. \nDie Berufung sei außerdem unbegründet. Die wasserrechtliche Genehmigung sei \nbereits formell rechtswidrig. Es habe ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt \nwerden müssen. Die Gewässerführung sei 1936 durch einen straßenrechtlichen \nPlanfeststellungsbeschluss festgelegt worden, weshalb dessen Änderung ebenfalls \nnur durch einen Änderungsplanfeststellungsbeschluss in Betracht komme. Das \nVorhaben stelle sich außerdem als Beseitigung oder zumindest wesentliche \nUmgestaltung des Gewässers Mühlgraben nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG dar. Zudem \nsei die wasserrechtliche Genehmigung materiell rechtswidrig. Die Sohlrampe stehe im \nWiderspruch zu § 84 WHG und sei bereits deshalb nicht genehmigungsfähig. \nDie Wehranlage sei nicht komplett zerstört worden. Es habe demnach kein Zustand \nbestanden, der das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Mühle als \ndenkmalwürdige Sache habe entfallen lassen. Die Denkmaleigenschaft beziehe sich \nauf die Sachgesamtheit der Mühle und nicht nur auf die Wehranlage. \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n8 \n \nDas Stauwehr stehe gem. § 95 BGB im Eigentum des Klägers. Das Sächsische \nOberverwaltungsgericht habe bereits mit Beschluss vom 5. Juni 2014 (4 A 648/13) \nfestgestellt, dass nach dem SächsWG 1909 ergangene Entscheidungen dinglichen \nCharakter hätten. \nEs bestehe schließlich ein Folgenbeseitigungsanspruch nach § 1004 BGB i. V. m. \nArt. 20 Abs. 3 GG. Der Anspruch erstrecke sich auf die Beseitigung von Vollzugsfolgen \nrechtswidriger Verwaltungsakte auch mit Drittwirkung. Der Rückbau der Sohlrampe sei \ntatsächlich möglich, rechtlich zulässig und verhältnismäßig. Eine nachträglich \nlegalisierende Genehmigung des rechtswidrigen Zustandes sei nicht ersichtlich. \nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, ein Erfordernis zur Durchführung \neines Planfeststellungsverfahrens habe nicht bestanden. Die Funktionsfähigkeit der \nSohlrampe sei gewährleistet. Es habe durchaus eine Abwägung mit den Interessen \ndes Klägers stattgefunden. Es sei die Planungsvariante gewählt worden, die zugleich \neine Versorgung des Mühlgrabens gewährleiste. Die heutige Nutzung der Mühle als \nWasserkraftanlage und zu Schauzwecken sei nicht mehr vom ursprünglichen \nWasserrecht \ngedeckt. \nEs \nsei \naußerdem \nnicht \nerkennbar, \ndass \nden \ndenkmalschutzrechtlichen Belangen Vorrang vor den naturschutzrechtlichen Belangen \nzum Erhalt einer ökologischen Gewässerstruktur zu gewähren sei. \nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. \nDie Berufung ist zulässig und begründet. \nI. Die Berufung ist zulässig, insbesondere genügt die Berufungsbegründung des \nBeklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Der Beklagte hat \nausgeführt, in welchen tatsächlichen und rechtlichen Punkten und aus welchen \nGründen er das Urteil des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält und welche \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n9 \n \nRechtsansicht er hierzu vertritt. Die Berufungsbegründung enthält einen bestimmten \nAntrag. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. \nII. Die Berufung ist auch begründet. \nDie Klage ist zwar zulässig, insbesondere auch hinsichtlich des erst in der \nBerufungsinstanz geltend gemachten Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs. Hierbei \nhandelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um \neine Klageänderung, sondern nur um eine Klageergänzung, die selbst in der \nRevisionsinstanz noch anhängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. \n10. November 1965 - V C 100.64 -, juris Rn. 17). Der Kläger durfte demnach seine \nKlage \nim \nBerufungsverfahren \num \neinen \nVollzugsfolgenbeseitigungsanspruch \nergänzen. \nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. August 2019 erweist sich – soweit er \nim Rahmen der Drittanfechtung zu prüfen ist – als rechtmäßig. \n1. Die wasserrechtliche Genehmigung ist formell rechtmäßig. \nInsbesondere bedurfte die Genehmigung der Sohlrampe nicht der Durchführung eines \nPlanfeststellungsverfahrens. Grundsätzlich begründen die Vorschriften über das \nwasserrechtliche \nPlanfeststellungsverfahren \nfür \neinen \ndurch \ndas \nVorhaben \nmöglicherweise betroffenen Dritten kein subjektives Recht auf Durchführung eines \nsolchen Verfahrens (BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 1972 - IV C107.67 -, juris Rn. 20 für \ndas Verhältnis von Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren; BVerwG, Urt. v. 29. Mai 1981 \n- IV C 97.77 -, juris Rn. 16 für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren). Ein \nselbständiges, \nvom \ngeschützten \nmateriellen \nRecht \nlosgelöstes \nsubjektives \nVerfahrensrecht lässt sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des WHG \nund des SächsWG nicht herleiten. Ungeachtet dessen ist die Einhaltung der \nVerfahrensvorschriften des WHG vorliegend zu prüfen. Denn aufgrund der \nKonzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens und des Gebots umfassender \nAbwägung aller von der Planung berührten Belange könnte der Kläger in subjektiven \nRechten \nverletzt \nsein, \nwenn \ndenkmalschutzrechtliche \nBelange, \ndie \nim \nwasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 26 SächsWG nicht zu prüfen sind \n[hierzu unter 2.a)], außer Betracht geblieben sind, weil unter Verstoß gegen die \n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n10 \n \nFormvorschriften des WHG ein Planfeststellungsverfahren unterblieben ist, in welchem \ndiese Belange Teil des Abwägungsprozesses gewesen wären. \nEin Planfeststellungsverfahren war indes hier nicht durchzuführen. \nEin Planfeststellungsverfahren darf nach § 72 Abs. 1 Halbsatz 1 VwVfG nur \ndurchgeführt werden, wenn es durch eine Rechtsvorschrift – in der Regel durch ein \nförmliches Gesetz – angeordnet ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl., § 72 Rn. 3). \nEin Planfeststellungsbeschluss, der nicht auf einer solchen gesetzlichen Anordnung \nberuht, ist allein deshalb rechtswidrig und aufzuheben (BVerwG, Urt. v. 19. Februar \n2015 - 7 C 11/12-, juris Rn. 16, 19). \na) Es kommt daher nicht darauf an, ob im Jahr 1936 ein – wie der Kläger meint – dem \nheutigen Planfeststellungsverfahren entsprechendes Verfahren durchgeführt wurde. \nOb das damals zur Verlegung der Staatsstraße F........- R...... durchgeführte \nVerwaltungsverfahren einschließlich der mit der Verlegung der Straße einhergehenden \nVerlegung der Wehranlage dem heutigen Planfeststellungsverfahren entspricht oder \nauch nur ähnelt, ist nicht von Belang. Denn jedenfalls kann sich nach dem eingangs \nDargelegten daraus nicht die Schlussfolgerung ergeben, dass die Errichtung der \nSohlrampe eines Planfeststellungsverfahrens bedurft hätte. \nb) Eine Planfeststellungsbedürftigkeit ergibt sich nicht aus dem Straßenrecht. Nach \n§ 39 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nSächsStrG \ndürfen \nStaatsstraßen, \nKreisstraßen \nund \nRadschnellverbindungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher \nfestgestellt ist. Im Zuge der Beseitigung der Schäden des Hochwassers im August \n2010 wurden zwar Instandsetzungsmaßnahmen an der hochwassergeschädigten \nStraßenstützmauer durchgeführt. Diese unterlagen jedoch ihrerseits nicht der \nPlanfeststellungspflicht \nnach \n§ 39 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nSächsStrG. \nDenn \nbloße \nUnterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sind keine Änderung i. S. d. § 39 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nSächsStrG \nund \nkönnen \ndaher \nnicht \nGegenstand \neines \nPlanfeststellungsverfahrens sein (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 34 \nRn. 7.33). \nDemzufolge \nkann \naus \ndem \nStraßenrecht \nerst \nrecht \nkeine \nPlanfeststellungspflicht für die Sohlrampe selbst hergeleitet werden. \nc) Es \nbesteht \nauch \nkeine \nwasserrechtliche \nPlanfeststellungsbedürftigkeit. \nPlanfeststellungsbedürftig ist gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Gewässerausbau. \nGewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung \n33 \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n11 \n \nund die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Diese \nVoraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Errichtung der Sohlrampe hat weder die \nBeseitigung noch die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers zum Gegenstand. \naa) Der Mühlgraben als Gewässer wird durch die Errichtung der Sohlrampe nicht \nbeseitigt. \nDie \nBeseitigung \neines \nGewässers \nist \nauf \ndie \nPreisgabe \nder \nGewässereigenschaft angelegt; ein Gewässer wird beseitigt, wenn es verschwindet \n(siehe \nCzychowski/Reinhardt, \nWHG, \n12. Aufl., \n§ 67 \nRn. 27; \nSchenk, \nin: \nSieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, 56. EL, § 67 Rn. 20). Diese Voraussetzungen sind \nhier nicht erfüllt. Zwar führt die Gestaltung der Überlaufschwelle der Sohlrampe in \nRichtung des Mühlgrabens dazu, dass erst ab Erreichen eines bestimmten \nWasserstandes ein Zufluss zum Mühlgraben erfolgt. Für die Eigenschaft als \noberirdisches Gewässer ist jedoch nach § 3 Nr. 1 WHG nur erforderlich, dass \nzumindest zeitweilig Wasser in seinem Bett fließt. Dies ist gegeben. Der Begriff \n„zeitweilig“ hat zur Voraussetzung, dass das Wasser bei (regelmäßig oder \nunregelmäßig) wiederkehrenden Verhältnissen, also nicht nur gelegentlich, am \nbetreffenden Ort steht oder fließt (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011 - 7 C 3/10 -, juris \nRn. 18). Nicht ausreichend ist, wenn Wasser nur einmalig oder nur aufgrund \naußergewöhnlicher Naturereignisse im Bett fließt oder steht (Czychowski/Reinhardt, \nWHG, 12. Aufl., § 3 Rn. 14). Für den Mühlgraben ist die Voraussetzung der zeitweiligen \nWasserführung \nerfüllt. \nEr \nführt \nwiederkehrend \nin \nZeiten \neines \nhöheren \nWasserangebots Wasser. Der Umstand, dass in trockenen Monaten nur wenig bis gar \nkein Wasser im Mühlgraben ankommt, hebt die Gewässereigenschaft nicht auf. \nbb) Die \nErrichtung \nder \nSohlrampe \nerweist \nsich \nauch \nnicht \nals \nplanfeststellungsbedürftige \nwesentliche \nUmgestaltung \neines \nGewässers. \nEin \nGewässer wird umgestaltet, wenn es einschließlich seiner Ufer in seiner bisherigen \nGestalt \nverändert \nwird; \nVergleichsmaßstab \nist \ngrundsätzlich \nder \nbisher \nplanfestgestellte oder genehmigte Zustand (Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, \nWHG, 56. EL, § 67 Rn. 21; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2001 - 9 A 13/01 -, \njuris Rn. 31). \nAbweichend von diesem Grundsatz ist im vorliegenden Fall auf den Zustand des \nL................ Bachs nach dem Hochwasser im August 2010 abzustellen. Für eine \nPlanfeststellung in Bezug auf den vorherigen Zustand ergeben sich aus den \nvorliegenden Verwaltungsvorgängen keine Anhaltspunkte. Ein planfestgestellter \nZustand scheidet als Vergleichsmaßstab demnach aus. Der Zustand vor dem \n38 \n39 \n40 \n\n12 \n \nHochwasser mit der genehmigten Wehranlage kann als Vergleichsmaßstab für die \nUmgestaltung nicht herangezogen werden. Denn die für die Wehranlage bestehende \nGenehmigung ist infolge der weitgehenden Zerstörung der Anlage infolge des \nHochwassers erloschen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 21 Abs. 6 \nSächsWG, wonach eine rechtmäßig errichtete Wasserkraftanlage, die infolge \naußergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder \nwesentlich beschädigt worden ist, nur mit Genehmigung wiedererrichtet oder \nwesentlich instandgesetzt werden darf. Demzufolge kann es für die Frage der \nUmgestaltung nur auf einen Vergleich des vorhandenen Zustands mit dem zu \nerreichenden Zustand ankommen (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 18. Mai 2016 – 5 V \n366/16 -, juris Rn. 45), d. h. es ist der tatsächliche Zustand nach dem Hochwasser und \nvor der Errichtung der Anlage mit dem Zustand nach Errichtung der Sohlrampe zu \nvergleichen. \nWesentlich ist eine Umgestaltung dann, wenn sie sich auf den Zustand des Gewässers \neinschließlich seiner Ufer auf Dauer in einer für den Wasserhaushalt – also etwa \nWasserstand, Wasserabfluss, Fließgeschwindigkeit, Selbstreinigungsvermögen –, für \ndie Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger Hinsicht – z. B. für den Naturhaushalt \noder das äußere Bild der Landschaft – bedeutsamen Weise, d. h. merklich auswirkt \n(Schenk, \nin: \nSieder/Zeitler/Dahme/Knopp, \nWHG, \n56. \nEL, \n§ 67 \nRn. 22; \nCzychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 67 Rn. 30). Umgestaltungen, die keine \nunmittelbaren Auswirkungen auf die Belange des Wasserhaushalts haben, sind nicht \nwesentlich \ni. S. d. § 67 \nAbs. 2 \nSatz 1 \nWHG \n(Dammert, \nin: \nDallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 1. Aufl., § 61 Rn. 2). Dies ist dann \nanzunehmen, wenn die Umgestaltung unbedeutend ist und keine ins Gewicht fallenden \nAuswirkungen verursacht, die Anlass zu einer behördlichen Vorabkontrolle, hier mittels \nPlanfeststellung, gibt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2018 - 4 A 447/16 -, \njuris Rn. 5 m. w. N.). \nNach diesem Maßstab stellt sich die Umgestaltung der weitgehend zerstörten \nWehranlage in eine Sohlrampe hier nicht als wesentlich dar. Dies ergibt sich aus \nfolgenden Erwägungen: Nach den Planungsunterlagen blieb die Zuflussbreite \noberstrom unverändert. Anstelle des vor dem August-Hochwasser 2010 vorhandenen \nStauwehrs wurde eine Rampenkrone mit einem Sohlriegel errichtet. Auswirkungen auf \nden Wasserhaushalt durch die Rampenkrone selbst sind nicht ersichtlich. Eine \nÄnderung erfolgte auch insoweit, als in Richtung des Mühlgrabens ein Riegel \nhergestellt wurde, der durch seine höhere Oberkante sicherstellt, dass der \n41 \n42 \n\n13 \n \nWasserabfluss vorrangig im L................ Bach verbleibt. Diese Änderung wirkt sich \nzwar auf den Wasserabfluss und damit auf den Wasserhaushalt aus. Die Änderung ist \njedoch noch nicht so wesentlich, dass sie ein Planungsbedürfnis auslöst. Infolge der \nZerstörung der Wehranlage durch das Hochwasser war die Wasserzufuhr zum \nMühlgraben bereits unterbrochen. Der Riegel in Richtung des Mühlgrabens bewirkt, \ndass eine – wenn auch bedingt durch das Wasserangebot geringe – Menge Wasser in \nden Mühlgraben fließt. Durch die Öffnung in der Wehrkrone ist jedoch sichergestellt, \ndass das Wasser – wie nach dem August-Hochwasser 2010 – vorrangig im L................ \nBach verbleibt. Der Riegel sorgt letztlich dafür, dass die Mindestwasserführung (§ 33 \nWHG) im L................ Bach gewährleistet ist. Die Auswirkungen der geringfügigen \nAusleitung von Wasser in den Mühlgraben in Zeiten eines großen Wasserangebots \nfallen nicht derart ins Gewicht, dass von einer wesentlichen Änderung auszugehen ist. \n2. Die wasserrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Sohlrampe ist auch \nmateriell rechtmäßig. \nDie Genehmigung war nicht gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 SächsWG zu versagen. Danach \nist eine wasserrechtliche Genehmigung zu versagen, wenn von dem beabsichtigten \nUnternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche \nNachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige \nAnlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch \nausgeglichen werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \na) Die Genehmigung war insbesondere nicht aus denkmalschutzrechtlichen Gründen \nzu versagen. Mit der Errichtung der Sohlrampe geht insofern keine Beeinträchtigung \ndes Wohls der Allgemeinheit aus. Zwar ist anerkannt, dass der Eigentümer eines \ngeschützten Kulturdenkmals berechtigt ist, die Genehmigung eines benachbarten \nVorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens \nmöglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 4 C 3/08 -, \njuris Rn. 9). Der Kläger kann die Beeinträchtigung seines Denkmals allerdings nicht im \nRahmen der Anfechtung der wasserrechtlichen Genehmigung geltend machen. Denn \ndiese Belange wären in einem eigenständigen denkmalschutzrechtlichen Verfahren zu \nberücksichtigen gewesen. Die Errichtung der Sohlrampe hätte einer Genehmigung der \nDenkmalschutzbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG bedurft. Danach \ndarf ein Kulturdenkmal nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in seinem \nErscheinungsbild oder seiner Substanz verändert oder beeinträchtigt werden. \nVorliegend waren nicht nur das Mühlgebäude, die mühlentechnische Ausstattung und \n43 \n44 \n45 \n\n14 \n \nder Wasserantrieb unter Denkmalschutz gestellt, sondern auch der Mühlgraben und \ndas Wehr. Selbst wenn große Teile der Wehranlage durch das Hochwasser zerstört \nworden sind, kann der Beklagte nicht geltend machen, die Schutzpflicht hinsichtlich \ndes Denkmals sei entfallen, weil das Wehr als Teil des Denkmals zerstört worden sei. \nDiese Annahme steht im Widerspruch zur Konzeption des Denkmalschutzrechts. Nach \n§ 12 \nAbs. 1 \nSatz 2 \nSächsDSchG \nsind \nder \nDenkmalschutzbehörde \ndie \nWiederherstellung \noder \nInstandsetzung \nvon \nKulturdenkmalen, \ndie \naufgrund \naußergewöhnlicher \nEreignisse \nmit \nüberörtlicher \nWirkung, \ninsbesondere \nNaturkatastrophen, „zerstört oder beschädigt wurden“, schriftlich anzuzeigen. Aus \ndieser Regelung ergibt sich im Umkehrschluss, dass jedenfalls teilweise zerstörte \nDenkmale nach dem Denkmalschutzrecht sehr wohl noch als schutzwürdig und \nschutzbedürftig anzusehen sind. Ungeachtet dessen ist auf den Lichtbildern im \nVerwaltungsvorgang (Verwaltungsvorgang des Beklagten, Bl. 59) zu erkennen, dass \nwenigstens die Schütztafel als Teil der Wehranlage nach dem Hochwasser noch \nerhalten war. Abgesehen davon, dass die Wehranlage in eine Sohlrampe umgebaut \nwurde und insofern bereits eine Veränderung der Substanz des Denkmals im Sinne \nvon § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG vorgelegen haben dürfte, stellt der Bau der \nSohlrampe an Stelle der vor dem Hochwasser vorhandenen Wehranlage eine \nBeeinträchtigung der Substanz weiterer Bestandteile des Denkmals dar. Denn der Bau \nder Sohlrampe führt aufgrund des geringen Wasserangebots im L................ Dorfbach \ndazu, dass dem Mühlgraben nur noch in Zeiten stärkerer Niederschläge überhaupt \nWasser zugeführt wird. Dies hat zur Folge, dass das hölzerne Mühlrad nur sehr selten \nvom Wasser aus dem Mühlgraben angetrieben wird und sowohl hinsichtlich des \nAntriebsrads als auch der zuführenden hölzernen Kanäle die Gefahr der Austrocknung, \nRissbildung und Verformung besteht. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass bereits \ndas Hochwasserereignis im August 2010 dazu geführt hat, dass dem Mühlgraben \naufgrund der Zerstörung von großen Teilen der Wehranlage kein Wasser mehr zufloss. \nNichtsdestotrotz stellt die Errichtung der Sohlrampe eine Maßnahme dar, die diesen \nZustand verfestigt und zu einer dauerhaften Beschränkung des Zuflusses in den \nMühlgraben führt, was eine Beeinträchtigung der Substanz des Denkmals zur Folge \nhat. \nVor \ndiesem \nHintergrund \nhätte \nein \ndenkmalschutzrechtliches \nGenehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Für die Frage, ob die \nwasserrechtliche Genehmigung nach § 26 Abs. 4 SächsWG zu versagen ist, sind \ndenkmalschutzrechtliche Belange dann aber nicht mehr zu berücksichtigen. Die für die \neinzelnen erforderlichen Genehmigungen jeweils relevanten Belange sind von der \nfachlich zuständigen Behörde – hier der unteren Denkmalschutzbehörde (§ 3 Abs. 1 \n\n15 \n \nNr. 3 SächsDSchG, § 4 Abs. 1 SächsDSchG) – in einem eigenständigen Verfahren zu \nermitteln und zu bewerten. \n46 \nDie denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist auch nicht in der wasserrechtlichen \nGenehmigung enthalten. Diese entfaltet insofern keine Konzentrationswirkung. Eine \nKonzentrationswirkung der wasserrechtlichen Genehmigung ist nur in den Fällen des \n§ 55 Abs. 8 Satz 1 SächsWG und bei der Durchführung eines wasserrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahrens \nvorgesehen \n(siehe \nauch \nRieger, \nin: \nDallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 1. Aufl., § 115 Rn. 14.). Der Beklagte \nhat \nim \nÜbrigen \nim \nWiderspruchsbescheid \nselbst \nausgeführt, \ndass \neine \ndenkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich gewesen sei. Die fehlende \ndenkmalschutzrechtliche Genehmigung führt mangels Konzentrationswirkung nicht zur \nRechtswidrigkeit der wasserrechtlichen Genehmigung. Dass von ihr ohne das \nVorliegen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht hätte Gebrauch gemacht \nwerden dürfen, ändert daran nichts. \nb) Von der wasserrechtlichen Genehmigung gehen auch keine erheblichen Nachteile \nfür das dem Kläger zustehende alte Wasserrecht aus. Zwar stehen alte Wasserrechte \nprinzipiell unter dem Schutz von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. April \n2005 - 7 C 16/04 -, juris Rn. 20). Die Errichtung der Sohlrampe verletzt den Kläger \njedoch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Selbst wenn dem \nMühlgraben aufgrund der Konstruktion der Sohlrampe nur noch in sehr geringem \nUmfang Wasser zugeführt wird, obliegt es jedenfalls nicht der Beigeladenen, Anlagen \nherzustellen, mit denen der Kläger sein Wasserrecht ausnutzen kann. Dies ist allein \nSache des Klägers. Der Kläger hätte selbst dafür Sorge tragen können, dass die \nBeseitigung der Hochwasserschäden am Wehr auf eine Art und Weise erfolgt, die es \nihm erlaubt, weiterhin von seinem Wasserrecht Gebrauch zu machen. Das \nWasserrecht gewährt dem Kläger keinen entsprechenden Anspruch gegen die \nBeigeladene. Infolge der Zerstörung eines wesentlichen Teils der Stauanlage, die \nbereits den Zufluss zum Mühlgraben unterbrochen hatte, kann sich der Kläger insofern \nnicht mehr auf einen Bestandsschutz berufen. Dieser ist mit der weitgehenden \nZerstörung der Anlage erloschen (vgl. Oswald, in: Dallhammer/Dammert/Faßbender, \nSächsWG, 1. Aufl., § 21 Rn. 26). Von einem sog. überwirkenden Bestandsschutz ist \nnicht auszugehen (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 1990 - 4 B 145/90 -, \njuris Rn. 12). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 21 Abs. 6 SächsWG vorgegeben, in \nwelchem Rahmen durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörte Wasserkraftanlagen \nwiedererrichtet werden dürfen. Der Kläger oder sein Rechtsvorgänger hätten somit für \n \n47 \n\n16 \n \ndie Wiedererrichtung oder Instandsetzung der Wehranlage eine Genehmigung gemäß \n§ 21 Abs. 6 SächsWG beantragen müssen. Danach bedarf die alsbaldige und \ngleichartige Wiedererrichtung oder wesentliche Instandsetzung einer rechtmäßig \nerrichteten \nWasserkraftanlage, \ndie \ninfolge \naußergewöhnlicher \nEreignisse, \ninsbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder wesentlich beschädigt wurde, einer \nwasserrechtlichen Genehmigung nach § 26 SächsWG auch dann, wenn sie sich im \nRahmen der für die zerstörten oder beschädigten Anlagen erteilten Genehmigungen, \nsonstigen Zulassungen und Anordnungen hält und an gleicher Stelle erfolgt. Auf die \nErteilung der Genehmigung besteht jedoch ein Anspruch, wenn die Voraussetzungen \ndes § 21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 bis 5 SächsWG erfüllt werden. Danach ist die Anlage \ninsbesondere mit funktionsfähigen Anlagen oder Wegen zum Fischwechsel und mit \ngeeigneten Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen auszustatten sowie die \nMindestwasserführung und Durchgängigkeit nach § 21 Abs. 1, 2 und 4 SächsWG zu \ngewährleisten. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre demnach die Wiedererrichtung \ndes Wehrs durch den Kläger oder seinen Rechtsvorgänger möglich gewesen. Eine \nentsprechende Genehmigung ist jedoch zu keinem Zeitpunkt beantragt worden. \nc) Der Kläger kann schließlich nicht geltend machen, dass von der Errichtung der \nSohlrampe erhebliche Nachteile für sein Eigentum in Form der Wehranlage ausgehen. \nEs bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob – wie der Kläger meint – das Wehr als \nScheinbestandteil nach § 95 BGB anzusehen war. Scheinbestandteile werden nach \nden §§ 929 ff. BGB übereignet (Stresemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, \n9. Aufl., § 95 Rn. 38). Da die Wehranlage mit Ausnahme der Schütztafel weitgehend \nvom Hochwasser zerstört worden ist, konnte der Kläger nicht mehr Eigentümer der \nübrigen Wehranlage werden. Diese war zu dem Zeitpunkt, als der Kläger das Eigentum \nan der Mühle vom Rechtsvorgänger erwarb, bereits untergegangen und hätte nicht \nmehr an ihn übereignet werden können. Ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, \ninwiefern sich aus dem Eigentum an der Wehranlage ein Anspruch gegen die \nBeigeladene auf Wiedererrichtung des Wehrs herleiten lassen sollte. \nd) Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die Sohlrampe sei nicht funktionsfähig und \nkönne die Durchgängigkeit im L................ Bach nicht herstellen, führt dies ebenfalls \nnicht zur Aufhebung der wasserrechtlichen Genehmigung. Denn § 34 WHG, der die \nDurchgängigkeit \noberirdischer \nGewässer \nzum \nGegenstand \nhat, \nhat \nkeine \ndrittschützende Wirkung (Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl., § 34 Rn. 24.). Der \nKläger kann sich aus demselben Grund auch nicht darauf berufen, dass der L................ \nBach an anderer Stelle nicht durchgängig sei. \n48 \n49 \n\n17 \n \n3. Da sich die angefochtene wasserrechtliche Genehmigung nach alledem nicht als \nrechtswidrig erweist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückgängimachung \nihrer Vollziehung. \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, \ndie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht dem Kläger aufzuerlegen, da sie \nsich durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung selbst keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). \nIII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \nIV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \n50 \n51 \n52 \n53 \n\n18 \n \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \nDr. Mittag \n \n \n \nDr. Radtke \n \n \n\n19 \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 \nAbs. 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \nDr. Mittag \n \n \n \nDr. Radtke \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-08/4-a-1166-19","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-08/4-a-1166-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365425","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.507551+00:00"}}