{"status":"available","doknr":"OLD365424","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-09","aktenzeichen":"5 A 495/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 495/20 \n \n2 K 766/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Semper Fachschulen gGmbH \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus \nCarolaplatz 1, 01097 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusbildungsförderung - Anerkennung der Gleichwertigkeit \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022 \nam 9. November 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n12. Mai 2020 - 2 K 766/18 - geändert. \nZiffer 3 des Bescheids des Beklagten vom 19. März 2018 wird aufgehoben. \nZiffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 19. März 2018 wird aufgehoben, soweit der \nBescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013 aufgehoben wird in Bezug auf die \nFeststellung der Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG für Klassen, in denen tatsächlich zweijährig der Bildungsgang zur Erlangung \nder schuleigenen Abschlüsse „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Grafik“, \n„Grafik- und Mediendesignerin, Schwerpunkt Grafik“, „Grafik- und Mediendesigner, \nSchwerpunkt Medien“ und „Grafik- und Mediendesignerin, Schwerpunkt Medien“ an \nder Ergänzungsschule der Klägerin absolviert wird. Soweit von der Aufhebung in \nZiffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 19. März 2018 auch die Klassen des \neinjährigen Bildungsgangs an der Ergänzungsschule der Klägerin zur Erlangung der \nvorgenannten Abschlüsse unter Anrechnung von Leistungen, die an der \nFachoberschule für Gestaltung der Klägerin erbracht werden, umfasst werden, wird die \nKlage abgewiesen. \nDie Klägerin und der Beklagte tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des \ngerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDie Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Klage \ngegen die Aufhebung eines Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit einer \nErgänzungsschule nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG \nabgewiesen wurde. \n1 \n\n \n \n3\nDie Klägerin betreibt verschiedene Schulen in privater Trägerschaft, u. a. eine \nErgänzungsschule zur Ausbildung von Grafik- und Mediendesignern/-innen und eine \nFachoberschule für Gestaltung, die eine staatlich anerkannte Ersatzschule ist. \nAm 20. Februar 2013 legte die Klägerin - damals noch unter dem Namen AIK \nFachschulen gGmbH - der Sächsischen Bildungsagentur ihren Lehrplanentwurf als \nErgänzungsschule zur Ausbildung von Grafik- und Mediendesignern vor und \nbeantragte \ndie \nAnerkennung \nder \nFörderung \nihrer \nSchüler \nnach \ndem \nBundesausbildungsförderungsgesetz ab dem Schuljahr 2013/2014 durch den \nBeklagten. Sie übersandte dem Beklagten am 18. Juni 2013 einen aktualisierten \nLehrplanentwurf (Stand Juni 2013), der eine zweijährige vollzeitschulisch strukturierte \nAusbildungszeit vorsah, sowie weitere Lehrpläne, Stundentafeln und Übersichten über \ndie Zugangsvoraussetzungen zur Ergänzungsschule und die Ausbildung der \nLehrkräfte. \nDer \nLehrplan \norientierte \nsich \ndabei \ngrundsätzlich \nan \ndem \nErprobungslehrplan der Berufsfachschule für Technik für den Ausbildungsgang \nGestaltungstechnischer \nAssistent, \nSchwerpunkt \nGrafik \nund \nSchwerpunkt \nMedien/Kommunikation; dieser basierte auf der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen in ihrer \njeweils geltenden Fassung und der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz \nüber die Berufsfachschulen vom 28. Februar 1997 i. d. F. v. 22. Oktober 2004. Das \nzweite \nAusbildungsjahr \nan \nder \nErgänzungsschule \numfasste \nmit \n1.400 \nUnterrichtsstunden 280 Stunden mehr als die in der KMK-Rahmenvereinbarung \nvorgesehenen 1.120 Unterrichtsstunden. \nZu den Zugangsvoraussetzungen wurde ausgeführt: \n5 \n„… Die Ausbildung von Grafik- und Mediendesignern erfolgt in einem zweijährigen \nBildungsgang für Absolventinnen und Absolventen mit Realschulabschluss. Bei \nentsprechendem quantitativem und qualitativem Nachweis können Leistungen aus \nHochschulstudium, Abitur oder Fachabitur in einzelnen Fächern voll oder teilweise \nanerkannt werden. \n6 \nDie künstlerisch-kreative Begabung wird in einem sechsstündigen Eignungstest vor \nAusbildungsbeginn geprüft. Der bestandene Eignungstest ist Voraussetzung für den \nBeginn der Ausbildung.“ \nMit Bescheid vom 10. Juli 2013 erkannte der Beklagte den Besuch der zweijährigen \nAusbildung \nzur \nErlangung \nder \nschuleigenen \nAbschlüsse \nGrafik- \nund \nMediendesigner/in, Schwerpunkt Grafik und Grafik- und Mediendesigner/in, \n2 \n3 \n4 \n7 \n\n \n \n4\nSchwerpunkt Medien an der Ergänzungsschule der Klägerin als gleichwertig mit dem \nBesuch einer Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG an. \nSeit dem Schuljahr 2015/2016 bietet die Klägerin eine Ausbildung zur Erlangung der \nFachhochschulreife an ihrer zweijährigen Fachoberschule für Gestaltung und des \nBerufsabschlusses Grafik- und Mediendesigner/in an der Ergänzungsschule an. In § 1 \nAbs. 2 des Vertrages ist geregelt: \n9 \n„Die Ausbildung zum/r Grafik- und Mediendesigner/in und der Erwerb der \nFachhochschulreife an den Semper-Schulen sind zwei eigenständige Bildungsgänge \nund haben zwei unterschiedliche Abschlüsse zum Ziel. In den ersten zwei Jahren \nbesucht die Schülerin die staatlich anerkannte Fachoberschule für Gestaltung und \nerreicht die Fachhochschulreife. Die anschließende Berufsausbildung zum/r Grafik- \nund Mediendesigner/in an der Ergänzungsschule der Semper-Schulen dauert zwei \nJahre. Diese wird unter Anerkennung der fachpraktischen Anteile der Fachoberschule \nfür Gestaltung sowie durch Erbringung besonderer zusätzlicher Leistungen im \nGestaltungsunterricht der Fachoberschule in der Regel auf ein Jahr verkürzt.“ \nDaneben bestand weiterhin die Möglichkeit, an der Ergänzungsschule innerhalb von \nzwei Jahren die Ausbildung zum Grafik- und Mediendesigner zu absolvieren. \nMit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte der damalige Schulleiter der Klägerin dem \nBeklagten mit, dass von einer grundsätzlich zweijährigen Ausbildungsdauer für alle \nSchüler auszugehen sei. Im Anschluss an den Besuch ihrer Fachoberschule für \nGestaltung werde die zweijährige Ausbildung allerdings in der Regel auf ein Jahr \nverkürzt, wenn dort die richtigen Leistungen erbracht worden seien. \nDie Landesdirektion Sachsen setzte den Beklagten mit Schreiben vom 2. Februar 2015 \ndavon in Kenntnis, dass die Klägerin den Ämtern für Ausbildungsförderung mitgeteilt \nhabe, es bestehe die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildung zum Grafik- und \nMediendesigner nur für Absolventen ihrer Fachoberschule für Gestaltung und nach \nAuffassung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen sei nicht die individuelle Verbleibzeit \nin der Ausbildung, sondern deren abstrakte Dauer maßgeblich. \nHierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 2015 der Klägerin mit, dass \nin § 1 Abs. 2 ihres Ausbildungsvertrages eine Verkürzung der zweijährigen Ausbildung \nauf ein Jahr als Regelfall vorgesehen sei, wobei im Rahmen der Anrechnung \ninsbesondere auf die Anerkennung der an der Fachoberschule für Gestaltung bereits \nabsolvierten fachpraktischen Anteile abgestellt werde. Damit werde deutlich, dass die \nVerkürzung der Ausbildung fachlich-inhaltlich mit der Ausbildung an der \n8 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n5\nFachoberschule abgestimmt und der Bildungsgang an der Ergänzungsschule \nvorrangig als einjähriger Bildungsgang konzipiert worden sei. Angesichts der als \nRegelfall vorgesehenen Anrechnung und Verkürzung der Ausbildungsdauer auf ein \nJahr könnten die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 BAföG gegenwärtig nicht mehr festgestellt werden. Es seien die Voraussetzungen \nfür eine Rücknahme des Bescheids vom 10. Juli 2013 zu prüfen, sofern die \nkonzeptionelle Gestaltung des Bildungsgangs nicht mehr den in diesem Bescheid \ngetroffenen Feststellungen entspreche. \nDie Klägerin teilte hierauf unter dem 12. März 2015 dem Beklagten mit, dass im \nSchuljahr 2014/15 die zweijährige Ausbildung zum Grafik- und Mediendesigner für zwei \nKlassen (46 Schüler) nicht verkürzt werde, weil diese nicht die Fachoberschule für \nGestaltung besucht hätten. Die zweijährige Ausbildung werde also ohne die \nMöglichkeit der Verkürzung durchgeführt. Die Schüler, die ihre Ausbildung im Schuljahr \n2013/2014 an der Fachoberschule für Gestaltung mit der besonderen Ausrichtung auf \nden Beruf des Grafik- und Mediendesigners begonnen hätten, könnten nach den \nAbschlussprüfungen \nan \nder \nFachoberschule \neine zusätzliche Prüfung \nzur \nLeistungsfeststellung im Bereich der Ausbildung zum Grafik- und Mediendesigner \nabsolvieren und ihre Ausbildung an der Ergänzungsschule fortsetzen. Bei Bestehen \nder Prüfung verkürze sich die Ausbildung auf ein Jahr, bei Nichtbestehen beginne die \nzweijährige Ausbildung. \nIn den Jahren 2016 und 2017 erhielt die Landesdirektion Sachsen Kenntnis, dass \nmehrere Anträge auf Förderung der einjährigen Ausbildung zum Grafik- und \nMediendesigner bei den BAföG-Ämtern gestellt worden waren. \nSeit dem Jahr 2017 betreibt die Klägerin die Schulen unter dem Namen Semper \nFachschulen gGmbH. \nMit Schreiben vom 24. Oktober 2017 bat die Landesdirektion Sachsen den Beklagten \num Prüfung, ob die Einführung der verkürzten Ausbildung zu einer Änderung des \nBescheids vom 10. Juli 2013 führe. \nAuf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 \nmit, im Schuljahr 2015/2016 seien von 63 Schülern 23 in verkürzter Ausbildung \ngewesen, im Schuljahr 2016/2017 von 57 Schülern 22 und im Schuljahr 2017/2018 von \n78 Schülern 38. Die Schüler mit verkürzter Ausbildung bildeten entweder eigene \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n6\nKlassen, würden in eine Klasse zusammengelegt und/oder würden auf die \nbestehenden Klassen des zweiten Ausbildungsjahres verteilt. \nMit Schreiben vom 12. Dezember 2017 zeigte die Klägerin dem Beklagten eine \nVeränderung der Fachtafel an. \nDer Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2018 zu einem \nbeabsichtigten Widerruf des Bescheids über die Anerkennung der Gleichwertigkeit \nnach § 2 Abs. 2 BAföG an. Die verkürzte Ausbildung sei mit der zweijährigen \nAusbildung nicht gleichwertig. Nach der KMK-Rahmenvereinbarung (Beschluss vom \n17. Oktober 2013) umfasse die Ausbildung an der Berufsfachschule mindestens 2.560 \nUnterrichtsstunden. Davon seien 320 dem berufsübergreifenden Bereich und 1.120 \nStunden dem berufsbezogenen Lernbereich zugeordnet. Auf die 1.120 Stunden im \nersten Ausbildungsjahr könnten nur 451 Unterrichtsstunden aus der Fachoberschule \nangerechnet \nwerden. \nZwar \numfasse \ndas \nzweite \nAusbildungsjahr \nan \nder \nErgänzungsschule 1400 Unterrichtsstunden und damit 280 Stunden mehr als in der \nKMK-Rahmenvereinbarung vorgesehen; es blieben aber 389 Unterrichtsstunden, die \nnicht in ausreichendem Umfang unterrichtet würden. Es liege im öffentlichen Interesse, \ndie Förderung gemäß BAföG auf das Bildungsangebot einer Ergänzungsschule zu \nbeschränken, das mit dem einer Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG \ngleichwertig sei. Die regelmäßige Verkürzung könne nicht in eine Ausbildung an einer \neinjährigen Berufsschule umgedeutet werden, weil bei Erlass des Bescheids am \n10. Juli 2013 die einjährigen Berufsfachschulen nicht mehr Teil des sächsischen \nSchulsystems gewesen seien. Da eine Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen \nAusbildungsformen nicht möglich sei, könne über den Widerruf nur für den gesamten \nBildungsgang entschieden werden. \nDie Klägerin trug mit Schreiben vom 9. Februar 2018 vor, in jedem Schuljahr durchlaufe \nmindestens eine volle Klasse die Ergänzungsschule in beiden Jahren. Für die an \nbeiden Jahren des Ausbildungsgangs teilnehmenden Schüler sei die Gleichwertigkeit \ngegeben. Für die Absolventen der Fachoberschule würden getrennte Klassen gebildet. \nEinzige Ausnahme sei die Aufnahme von sechs Schülern mit Verkürzung in eine \nKlasse des zweiten Ausbildungsjahres im Schuljahr 2016/2017; dies werde sich aber \nnicht \nwiederholen. \nDie \nLehrinhalte \ndes \nersten \nAusbildungsjahres \nder \nErgänzungsschule würden durch Zusatzangebote während des Besuchs der \nFachoberschule vermittelt. Sie beliefen sich auf 110 Unterrichtsstunden in Klasse 11 \nund auf 100 Unterrichtsstunden in Klasse 12. Zudem würden durch ein Praktikum \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n7\nmindestens 200 Unterrichtseinheiten mit Inhalten des ersten Ausbildungsjahres der \nErgänzungsschule \nangeboten. \nZusammen \nmit \nden \n451 \nanrechenbaren \nUnterrichtseinheiten \naus \nder \nFachoberschule \nund \nden \nzusätzlichen \n280 \nUnterrichtseinheiten \naus \ndem \nzweiten \nAusbildungsjahr \nergebe \nsich \neine \nGesamtstundenzahl von 1141 Unterrichtseinheiten. \nDer Beklagte widerrief mit Bescheid vom 19. März 2018 seinen Bescheid vom 10. Juli \n2013 mit Wirkung zum 1. August 2018 (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung an \n(Ziffer 2) und setzte eine Verwaltungsgebühr von 1.053,76 Euro sowie Auslagen von \n5,74 Euro fest (Ziffer 3). Als Rechtsgrundlage wurde § 48 Abs. 1 VwVfG genannt. Die \nRechtswidrigkeit des Bescheids vom 10. Juli 2013 über die Feststellung der \nGleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG folge \ndaraus, dass seit dem Schuljahr 2017/2018 die Ausbildungsstrukturen nicht mehr dem \nSachverhalt entsprächen, welcher dem Bescheid vom 10. Juli 2013 zugrunde gelegen \nhabe. An der Ergänzungsschule befinde sich fast die Hälfte der Schüler in der \nverkürzten Ausbildung. Diese beruhe auf einer Kooperation mit der von der Klägerin \ngeführten Fachoberschule für Gestaltung und der Anrechnung von Vorleistungen. Als \nFolge würden im berufsbezogenen Bereich wesentliche Ausbildungsinhalte nach der \nKMK-Rahmenvereinbarung nicht vermittelt. Auch die Struktur der Ausbildung an der \nErgänzungsschule \nweiche \nin \nwesentlichen \nPunkten \nvon \nden \nKMK-\nRahmenbedingungen ab, die für die Schulart Berufsfachschule prägend seien. Es \nwürden Ausbildungsinhalte von insgesamt 389 Unterrichtsstunden des ersten \nAusbildungsjahres nicht vermittelt. Das Zusatzangebot an der Fachoberschule von 210 \nund 200 Unterrichtsstunden sei bisher nicht in geeigneter Form dargelegt worden. Die \n200 Stunden aus dem Betriebspraktikum könnten nicht angerechnet werden, weil die \nSchüler nicht auf der Grundlage des Lehrplans von einer Lehrkraft unterrichtet und \nfachlich angeleitet würden. Die Kostenentscheidung wurde auf § 1 Abs. 1 SächsVwKG \ni. V. m. Nr. 16 Tarifstelle 3 des 9. SächsKVZ gestützt. \nDie Klägerin hat gegen den ihr am 21. März 2018 zugestellten Bescheid am 27. März \n2018 Klage erhoben. \nAm 21. Juni 2018 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO gestellt auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25. Juli 2018 - 5 L 463/18 - \nabgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein und trug vor, die Anrechnung \nberuhe nicht nur auf den regulären Unterrichtsstunden aus der Stundentafel der \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n8\nFachoberschule, sondern auf weiteren Ausbildungsleistungen, die Teil des \nfachpraktischen Unterrichts in Klasse 11 seien. Den Schülern würden 747 \nUnterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) erteilt mit Inhalten, die auch im ersten Jahr der \nErgänzungsschule vorgesehen seien. \nDie Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. November \n2018 - 1 B 309/18 - zurückgewiesen. Der Bescheid vom 19. März 2018 beruhe auf § 48 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X. Nach Erlass des Bescheids vom 10. Juli 2013 sei eine \nwesentliche Änderung eingetreten, weil die Ausbildung an der Ergänzungsschule in \nden nachfolgenden Jahren wohl nicht mehr i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG mit dem \nBesuch einer Ausbildungsstätte i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gleichwertig sei. \nDie Ausbildung an der Berufsfachschule der Klägerin dürfte nicht mehr regelmäßig in \neinem zumindest zweijährigen Bildungsgang vermittelt werden, weil im Schuljahr \n2017/2018 fast die Hälfte der Schüler den Ausbildungsgang nur im Rahmen einer \nverkürzten Ausbildung besucht habe. Damit werde der berufsqualifizierende Abschluss \nan der Ergänzungsschule nicht mehr regelmäßig in einem objektiv auf zwei Jahre \nangelegten Bildungsgang vermittelt, sondern regelmäßig auch in einem einjährigen \nAusbildungsgang im Anschluss an einen zuvor absolvierten Besuch einer einjährigen \nAusbildung an der Fachoberschule der Klägerin. In Sachsen gebe es keine \nvergleichbare Ausbildung, die sich regelmäßig aus dem jeweils einjährigen Besuch \neiner Fachoberschule und Berufsfachschule zusammensetze. \nDie Klägerin wiederholte zur Begründung ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht ihr \nVorbringen im Beschwerdeverfahren und trug ergänzend vor, die Aufnahme von \nSchülern in das zweite Ausbildungsjahr der Ergänzungsschule unter Anrechnung von \nLeistungen, die sie während des Besuchs der Fachoberschule erbracht hätten, stelle \nweder eine Änderung der Schule noch eine Verwässerung der Ausbildungsqualität dar. \nDie Gleichwertigkeitsvoraussetzungen fehlten nicht wegen eines zu geringen \nUnterrichts im Vergleich zu den KMK-Vereinbarungen über die Berufsfachschule und \ndie \nAssistenten-Ausbildungen. \nDie \nKlägerin \nführe \nfür \nalle \nSchüler \nder \nErgänzungsschule, ob sie nun beide Jahre der Ergänzungsschule besuchten oder \nunter Anrechnung von Vorleistungen in das zweite Jahr aufgenommen würden, mehr \nUnterricht durch als die KMK-Vereinbarungen vorsähen. Im Übrigen sei die \nvollständige Aberkennung der Gleichwertigkeit jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie \ndiejenigen Schüler betreffe, die beide Jahre der Ergänzungsschule besuchten. Für \ndiese bestehe die Gleichwertigkeit fort. \n25 \n26 \n\n \n \n9\nDem hielt der Beklagte entgegen, dass die Klägerin nachträglich durch die \n(zunehmende und überwiegende) Aufnahme von Schülern mit genereller Anrechnung \nvon Vorleistungen aus dem Besuch der Fachoberschule in das zweite Ausbildungsjahr \neinen \neinjährigen \nAusbildungsgang \neigener \nArt \ngeschaffen \nhabe. \nDieser \nAusbildungsgang sei nicht Gegenstand des Bescheids vom 10. Juli 2013 gewesen, mit \ndem die Gleichwertigkeit festgestellt worden sei. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2020 - 2 K 766/18 - \nabgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 sei rechtmäßig und \nverletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 48 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, da sich durch \ndie strukturellen Veränderungen innerhalb des Ausbildungsgangs Grafik- und \nMediendesign die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten und eine \nGleichwertigkeit nicht mehr festzustellen sei. Die Klägerin habe in stetig wachsendem \nUmfang die Ausbildungszeit von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt, was auf der \nAnrechnung von Leistungen aus einer vorangegangenen Ausbildung an der \nFachoberschule beruht habe. Hierdurch habe sie einen anderen, selbständig \nkonzipierten Ausbildungsgang betrieben, der regelmäßig die Verkürzung der \nAusbildungszeit vorsehe und für den in der Folge keine Gleichwertigkeit mit einer \nBerufsfachschule nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (mehr) \nfestzustellen sei. Die Klägerin habe den Lehrplan und die Stundentafel an der \nFachoberschule um solche Inhalte der berufsqualifizierenden Ausbildung ergänzt, die \neine Anrechnung ermöglichten. Dies habe zur Folge, dass in zwei verschiedenen \nSchulsystemen - dem der Fachoberschule mit dem Ausbildungsziel der allgemeinen \nFachhochschulreife einerseits und dem der Berufsfachschule mit dem Ziel eines \nberufsqualifizierenden Abschlusses andererseits - wesentliche Inhalte eines \nAusbildungsgangs nur eines Schulsystems vermittelt würden, was zu einer \nVermischung führe. Eine solche Konzeption sei im sächsischen Schulsystem nicht \nvorgesehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass noch kein faktisch neuer \nAusbildungsgang geschaffen worden sei, würden in der verkürzten Ausbildung die \nverpflichtend vorgesehenen insgesamt 1120 Unterrichtsstunden des berufsbezogenen \nLehrbereichs nicht erreicht. Die Klägerin habe nicht belegen können, dass die \nbenannten 389 Unterrichtsstunden, die zur vollständigen Erbringung der geforderten \n1120 Stunden fehlten, tatsächlich erbracht würden. Zwar existiere neben dem \nverkürzten Ausbildungsgang auch noch der zweijährige Ausbildungsgang. Die \nEntscheidung der Gleichwertigkeit betreffe jedoch den (gesamten) Ausbildungsgang \nder klägerischen Ergänzungsschule, innerhalb derer auch keine solche Differenzierung \n27 \n28 \n\n \n \n10 \nvorgenommen worden sei. Dass dieser Ausbildungsgang objektiv nicht mehr zwei \nJahre andauere und durch die strukturellen Veränderungen nicht mehr mit dem Besuch \neiner Berufsfachschule gleichwertig sei, habe zwangsläufig zur Folge, dass davon auch \nder (ursprüngliche) zweijährige Ausbildungsgang betroffen sei. Eine lediglich teilweise \nAberkennung der Feststellung der Gleichwertigkeit sei aufgrund der einheitlichen \nFeststellungsentscheidung des Beklagten, die sich gerade auf den Ausbildungsgang \nin seiner Gänze beziehe, nicht möglich. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2022 auf den Antrag der Klägerin die \nBerufung gegen das Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. \nDie Klägerin trägt in ihrer am 6. April 2022 beim Oberverwaltungsgericht \neingegangenen Berufungsbegründung vor, die Änderung bestehe lediglich darin, dass \ndie von Anfang an bestehende Möglichkeit des Einstiegs in das zweite Jahr der \nzweijährigen Berufsfachschule von deutlich mehr Schülern wahrgenommen worden sei \nals dies bei Feststellung der Gleichwertigkeit habe erwartet werden können. Das \nAngebot an die Schüler der Fachoberschule bestehe darin, dass diese ihre Praktika so \nausrichteten, dass in ihnen die Inhalte des ersten Jahres der Ergänzungsschule \nbehandelt würden. In den Fachpraktika erfolge die Vermittlung von Lehrinhalten durch \ndieselben Lehrkräfte wie an der Ergänzungsschule. Zusätzlich biete die Klägerin \naußerhalb der Stundentafel der Fachoberschule Kurse an, deren Inhalt dem ersten \nJahr der Ergänzungsschule entspreche. Schüler, die beide Angebote wahrgenommen \nhätten und zusätzlich eine Prüfung absolvierten, könnten unter Anrechnung der \nbisherigen Leistungen in das zweite Jahr der Ergänzungsschule aufgenommen \nwerden. Es handle sich weiterhin um einen zweijährigen Bildungsgang, bei dem alle \nTeilnehmer die gleichen Inhalte absolvieren müssten. Die eine Gruppe tue dies im \nBildungsgang entsprechend der ursprünglichen Konzeption, die andere absolviere die \nInhalte durch zusätzlichen Unterricht während des Besuchs der Fachoberschule. \nJedenfalls hätte der Widerrufsbescheid aufgehoben werden müssen, soweit er über \ndie Feststellung der Ungleichwertigkeit des behaupteten einjährigen Bildungsganges \nhinausgehe. Dass der ursprüngliche Anerkennungsbescheid sich auf einen \neinheitlichen Bildungsgang beziehe, ändere seine Teilung nicht. \n31 \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Mai 2020 - 2 K 766/18 - \nzu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 aufzuheben. \n29 \n30 \n\n \n \n11 \n32 \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDer Beklagte trägt vor, der Widerruf sei nicht teilbar und könne nicht nur für die \neinjährige Ausbildung erklärt werden. In dem Bildungsgang sei die Möglichkeit der \nAnrechnung von individuellen Vorkenntnissen so institutionalisiert worden, dass \nparallel zur zweijährigen Ausbildung ein neuer Bildungsgang von einjähriger Dauer \nentstanden sei, der mit einem berufsqualifizierenden Zertifikat ende. Dieser einjährige \nBildungsgang erreiche hinsichtlich seiner Ausbildungsinhalte nicht die Anforderungen, \ndie nach der KMK-Rahmenvereinbarung an einen zweijährigen Bildungsgang zu \nstellen seien. Es sei festzuhalten, dass die Schüler des einjährigen Bildungsgangs \naufgrund des Ausbildungsdefizits nicht den gleichen Abschluss erlangen könnten wie \ndie Schüler der zweijährigen Berufsfachschule; dass ihnen ein gleicher Abschluss \nverliehen werde, entwerte deshalb den Abschluss nach der zweijährigen \nBerufsfachschule. Im direkten Vergleich seien diese Abschlüsse nicht gleichwertig. Für \ndas BAföG-Amt sei nicht ersichtlich, welcher Schüler die einjährige und welcher \nSchüler die zweijährige Ausbildung absolviere. Da die Förderung zu Beginn des \nAusbildungsjahres gewährt werde, sei ihre Rechtswidrigkeit für den einjährigen \nBildungsgang erst nach Abschluss der Ausbildung offenkundig. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Instanzen, der \nGerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in beiden Instanzen - 5 L \n463/17 und 1 B 309/18 - und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten \nverwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung hat teilweise Erfolg. \nA. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 \nin Ziffer 3 und - betreffend die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. Juli \n2013 in Bezug auf die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG für Klassen, in denen tatsächlich zweijährig der \nBildungsgang \nzur \nErlangung \nder \nschuleigenen \nAbschlüsse \n„Grafik- \nund \nMediendesigner, Schwerpunkt Grafik“, „Grafik- und Mediendesignerin, Schwerpunkt \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n12 \nGrafik“, „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Medien“ und „Grafik- und \nMediendesignerin, Schwerpunkt Medien“ an der Ergänzungsschule der Klägerin \nabsolviert wird - in Ziffer 1 angefochten wird. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten \nvom 19. März 2018 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. \n1 Satz 1 VwGO). \nI. Die Erhebung einer Gebühr in Ziffer 3 des Bescheids vom 19. März 2018 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin als Adressatin des Bescheids in ihren Rechten. \nDer streitgegenständliche Aufhebungsbescheid betrifft die Aufhebung einer \nGleichwertigkeitsfeststellung \nnach \n§ \n2 \nBAföG. \nDas \nBundesausbildungsförderungsgesetz gilt nach § 68 Nr. 1 SGB I als Teil des \nSozialgesetzbuchs. Nach § 1 Abs. 1 SGB X ist deshalb das erste Kapitel dieses \nGesetzes (§§ 1 bis 66) anwendbar. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB X werden für das \nVerfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch keine Gebühren und Auslagen \nerhoben. \nII. Die Aufhebung der Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG für Klassen, in denen tatsächlich zweijährig der \nBildungsgang zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse Grafik- und Mediendesigner \nmit den Schwerpunkten Grafik oder Medien vermittelt wird, ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin als Trägerin der Ergänzungsschule in ihren Rechten. \n1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 68 Nr. 1 \nSGB I. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder \nrechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung \nvorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung \nfür die Zukunft aufzuheben. \n2. Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs der zweijährigen \nAusbildungen \nzur \nErlangung \nder \nschuleigenen \nAbschlüsse \n„Grafik- \nund \nMediendesigner, Schwerpunkt Grafik“, und „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt \nMedien“ an der Ergänzungsschule der Klägerin mit dem Besuch einer \nBerufsfachschule nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in dem \nBescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013 handelt es sich um einen Verwaltungsakt \nmit Dauerwirkung, da dieser nicht zeitlich begrenzt ist und sich auch nicht auf ein \npunktuelles Ereignis bezieht. \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n13 \n3. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist in Bezug auf den zweijährigen \nBildungsgang nicht gegeben. In den tatsächlichen Verhältnissen ist eine Änderung \ndann eingetreten, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes \nentscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt. \nHierzu gehören alle Veränderungen in Bezug auf tatbestandsrelevante äußere \nTatsachen (Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 48 Rn. 8). \na) Der Umstand, dass seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 den Absolventen der \nvon der Klägerin geführten Fachoberschule für Gestaltung, die dort eine entsprechende \nAusrichtung gewählt sowie zusätzlichen fachspezifischen Unterricht besucht haben \nund an der Ergänzungsschule eine Feststellungsprüfung bestanden haben, die \nMöglichkeit eingeräumt wird, in das zweite Jahr der Ausbildung an der \nErgänzungsschule einzusteigen, führt nicht zu einer Änderung der zweijährigen \nAusbildungsgänge. Diese einjährigen Ausbildungen an der Ergänzungsschule sind als \neigenständige Ausbildungsgänge und nicht als bloße Ausbildungsvarianten zu \nbewerten. \nb) Wichtigster Anhaltspunkt für die Zuordnung ist der Gegenstand der Ausbildung, d. h. \nwelche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden, ob \nallgemeinbildende oder mehr berufsbezogene Inhalte im Vordergrund stehen und ob \ndie Ausbildung durch eine schulische Unterrichtung oder die Hochschule \nkennzeichnende wissenschaftliche Ausbildung geprägt ist. Weiterhin ist von \nwesentlicher Bedeutung der zu erreichende Ausbildungsabschluss und damit die durch \ndie Ausbildung erworbene Qualifikation. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für \ndie Aufnahme in den Ausbildungsgang, die Ausbildungszeiten, die Qualifikation des \nLehrpersonals, die sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und die Form des \nUnterrichts in Voll- oder Teilzeit von Bedeutung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. Dezember \n2015 - 12 A 1746/14 -, juris Rn. 39 f. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 21. September 2022 \n- 5 A 980/19 - Rn. 36; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 12.2). \nMaßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise, nicht die subjektive Einordnung der \nbetreffenden Schule. Dies folgt daraus, dass jeweils an den Ausbildungsstättentyp \nangeknüpft wird, der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG als zum Kreis derjenigen \nBildungseinrichtungen gehörig bestimmt ist, für deren Besuch Ausbildungsförderung \ngeleistet wird. Dies entspricht dem System des BAföG, das die Förderungsfähigkeit \neiner Ausbildung nicht von einer ins Belieben des Auszubildenden gestellten Tätigkeit \nzum Erwerb eines Bildungsabschlusses, sondern vom Besuch bestimmter \n41 \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n14 \nAusbildungsstätten abhängig macht (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG: BVerwG, \nUrt. v. 22. März 1995 - 11 C 30.94 -, FamRZ 1995, 967, 968). \nc) Nach Würdigung aller Umstände handelt es sich bei den zweijährigen und den \neinjährigen Ausbildungen zum „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Grafik“ und \n„Grafik- \nund \nMediendesigner, \nSchwerpunkt \nMedien“ \num \nunterschiedliche \neigenständige Ausbildungsgänge. \naa) Zwar spricht für das Vorliegen mehrerer Varianten desselben Ausbildungsgangs, \ndass die Ausbildung im zweiten Jahr nach den Inhalten und der Zahl der \nUnterrichtsstunden gleich ist, die Schüler vom gleichen Lehrpersonal unterrichtet \nwerden und die Schüler sich nach Ende des zweiten Jahres den gleichen Prüfungen \nunterziehen und dieselben Berufsabschlüsse erwerben. \nbb) Es ist aber deshalb von unterschiedlichen Ausbildungsgängen auszugehen, weil \ndie Klägerin - abgesehen von einem Ausnahmefall, der sich nach ihrem eigenen \nVorbringen nicht wiederholen wird - unterschiedliche Klassen für die verkürzten \neinjährigen und die zweijährigen Ausbildungen gebildet hat. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nBAföG wird gerade auf die (Berufs-)Fachschulklassen abgestellt (vgl. zu § 2 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 BAföG: BVerwG, Urt. v. 22. März 1995 - 11 C 30.94 -, FamRZ 1995, 967, \n968). Für diese unterschiedlichen Klassen weicht die Dauer der Ausbildungen \nvoneinander ab (ein Jahr, zwei Jahre). Ferner sind die Zugangsvoraussetzungen \nunterschiedlich: Während die Aufnahme in die zweijährige Ausbildung an der \nErgänzungsschule lediglich einen Realschulabschluss und das Bestehen einer \nsechsstündigen künstlerisch-kreativen Eignungsprüfung erfordert, werden in die \nverkürzte Ausbildung nur Absolventen der von der Klägerin geführten Fachoberschule \nfür Gestaltung mit Fachhochschulreife zugelassen, die vor Beginn des Besuchs der \nFachoberschule eine vierstündige Prüfung ihrer bildnerisch-praktischen Fähigkeiten \nbestehen mussten; die Ausbildung an der Fachoberschule musste zudem inhaltlich auf \nden Bereich Grafik- und Mediendesign ausgerichtet sein, es mussten entsprechende \nZusatzkurse besucht werden und es muss in einer Feststellungprüfung nachgewiesen \nwerden, dass der Ausbildungsstand dem des ersten Ausbildungsjahres an der \nErgänzungsschule entspricht. Des Weiteren wird in der verkürzten Ausbildung fast die \nHälfte der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht an der Ergänzungsschule, \nsondern auf der Fachoberschule vermittelt. \n45 \n46 \n47 \n\n \n \n15 \nDieser Einordnung der unterschiedlichen Klassen für die einjährige und zweijährige \nAusbildung als voneinander verschiedene Ausbildungsgänge kann, anders als der \nBeklagte meint, auch nicht entgegengehalten werden, dass von der Klägerin \nschlussendlich für beide absolvierten Ausbildungsgänge einheitlich bezeichnete \nAbschlüsse vergeben werden. Das Argument, (auch) der Abschluss des zweijährigen \nBildungsgangs sei selbst „entwertet“, wenn dieser Abschluss ebenso in einem \neinjährigen \nBildungsgang \nerreicht \nwerden \nkönne, \nverkennt, \ndass \ndas \nBundesausbildungsförderungsgesetz die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht \nan das „Ansehen“ eines Abschlusses auf dem Arbeitsmarkt knüpft und auch nicht der \nDurchsetzung (schul-)rechtlicher Vorgaben gegen mglw. irreführende Bezeichnungen \nvon Ausbildungsabschlüssen dient. § 2 Abs. 2 BAföG stellt vielmehr die Gewährung \nvon Ausbildungsförderung für den Besuch von Ergänzungsschulen unter das \nErfordernis einer objektiven Gleichwertigkeit des Ausbildungsgangs als solchem mit \ndem Besuch der in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten (siehe unten \nunter B. I. Nr. 2 b] aa]). Ob für andere Ausbildungsgänge möglicherweise irreführende \nAbschlussbezeichnungen verliehen werden, ist hierfür ohne Belang. \nd) Da es sich bei den einjährigen und den zweijährigen Ausbildungen um \nunterschiedliche Ausbildungsgänge handelt, ist in Bezug auf die zweijährigen \nAusbildungen keine Änderung eingetreten. Diese sind - abgesehen von einer \nangezeigten Änderung der Stundentafel - in der Form und mit den Inhalten \nweitergeführt worden, wie es der Gleichwertigkeitsfeststellung im Bescheid vom 10. \nJuli 2013 entsprach. \n4. Eine Aufhebung der Gleichwertigkeitsfeststellung in Bezug auf die zweijährigen \nAusbildungsklassen ist auch nicht deshalb geboten, weil - wie unten unter Buchstabe \nB dargelegt - die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die einjährigen \nAusbildungsklassen vorliegen. Vielmehr ist insofern nur eine Teilaufhebung zulässig. \na) Die Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes darf nur insoweit erfolgen, wie \ndie wesentliche Änderung reicht (Steinwedel, in: BeckOGK, Kasseler Kommentar, \nStand 1. Dezember 2020, SGB X § 48 Rn. 21). \nDer Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (Urt. \nv. 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R -, juris Rn. 26): \n48 \n49 \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n16 \n53 \n„Ein Verwaltungsakt kann daher dann teilweise aufgehoben werden, wenn ein \n(aufzuhebender) Teil der durch ihn getroffenen (Gesamt-)Regelung in einer Weise \ntatsächlich und rechtlich abgetrennt werden kann, welche die verbleibende(n) (Teil-\n)Regelung(en) für sich allein genommen logisch sinnvoll und rechtmäßig fortbestehen \nlässt (lassen). So liegt es zumindest dann, wenn die erlassende Behörde den \nverbleibenden Verwaltungsakt von vornherein ohne den gesondert aufgehobenen Teil \nrechtmäßig hätte erlassen können und dürfen, wenn also von Anfang an eine \nVergünstigung oder ein Eingriff auch in geringerer Höhe oder Dauer möglich (gewesen) \nwäre (Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 40 RdNr 28b, Stand der \nEinzelkommentierung April 2021). Nach einer Teilaufhebung darf aber weder ein sinn- \nund zweckwidriger \"Torso\" noch ein aus anderen Gründen rechtswidriger und erst recht \nkein nichtiger (Rest-)Verwaltungsakt zurückbleiben (vgl BSG Urteil vom 23.2.2005 - B \n6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 2 RdNr 14; BSG Urteil vom 26.10.1989 - 9 RV \n7/89 - SozR 3100 § 81c Nr 1 - juris RdNr 26). Schließlich darf die Teilaufhebung - wenn \nein Gericht sie vornimmt - keine rechtlich geschützte Dispositionsbefugnis der \nerlassenden Behörde einschränken, indem sie ihr eine wesentlich geänderte Regelung \naufzwingt, zu deren Erlass die Behörde nicht ohnehin verpflichtet war und die sie nicht \nohne den aufgehobenen Teil erlassen hätte (vgl BSG Urteil vom 13.11.1985 - 6 RKa \n15/84 - BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr 13 - juris RdNr 30; BSG Urteil vom \n17.12.1969 - 5 RKn 25/67 - BSGE 30, 218 = SozR Nr 7 zu § 1631 RVO - juris RdNr \n24; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr \n3b).“ \nb) Der Beklagte hätte - wenn ihm die verkürzten Ausbildungsgänge bekannt gewesen \nwären - in seinem Bescheid vom 10. Juli 2013 allein die Gleichwertigkeit des Besuchs \nder zweijährigen Ausbildungsklassen feststellen können. Die Klägerin hätte auch \nproblemlos beide Ausbildungsgänge durchführen oder sich auf den zweijährigen \nAusbildungsgang beschränken können. Im Zeitpunkt der Gleichwertigkeitsfeststellung \nmit Bescheid vom 10. Juli 2013 existierten nur die zweijährigen Ausbildungsgänge. Es \nist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass deren Gleichwertigkeit davon hätte \nabhängen können, dass später verkürzte Ausbildungsgänge hinzutreten, die ihrerseits \ndie Gleichwertigkeit nicht erfüllen. \nc) Von den Ämtern für Ausbildungsförderung kann auch berücksichtigt werden, dass \nsich die Feststellung der Gleichwertigkeit auf den zweijährigen Bildungsgang \nbeschränkt. Ein Auszubildender hat mit seiner Beantragung von Leistungen nach dem \nBundesausbildungsförderungsgesetz gemäß § 9 Abs. 2 BAföG nachzuweisen, dass er \ndie Ausbildungsstätte besucht. Eine Bescheinigung über den Besuch einer \nBerufsfachschulklasse i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darf die Klägerin einem \nAuszubildenden nach dem oben Gesagten nur erteilen, sofern der einjährige \nBildungsgang in gesonderten Klassen durchgeführt wird und der Auszubildende eine \nKlasse des zweijährigen Bildungsgangs besucht. Bereits zu Beginn des \nFörderungszeitraums ist zudem auch anhand anderer Urkunden und Nachweise \nerkennbar, ob ein Schüler das erste Ausbildungsjahr besucht, nach Abschluss des \n54 \n55 \n\n \n \n17 \nersten Ausbildungsjahres in das zweite Ausbildungsjahr aufgestiegen ist oder aufgrund \nallein in seiner Person liegender individueller Umstände dem zweiten Ausbildungsjahr \nzugewiesen wurde. \nB. Hingegen ist die Berufung insoweit unbegründet, als Ziffer 1 des Bescheids des \nBeklagten vom 19. März 2018 angefochten wird in Bezug auf die Aufhebung des \nBescheids des Beklagten vom 10. Juli 2013 für die Klassen des einjährigen \nBildungsgangs an der Ergänzungsschule der Klägerin zur Erlangung der schuleigenen \nAbschlüsse „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Grafik“, „Grafik- und \nMediendesignerin, Schwerpunkt Grafik“, „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt \nMedien“ und „Grafik- und Mediendesignerin, Schwerpunkt Medien“ unter Anrechnung \nvon Leistungen, die an der Fachoberschule für Gestaltung der Klägerin erbracht \nwurden. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nI. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 68 Nr. 1 SGB I sind \nbezogen auf die einjährigen Ausbildungsgänge erfüllt. Für diese ist eine wesentliche \nÄnderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. \n1. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist darin zu sehen, dass die \neinjährigen Ausbildungsgänge eingeführt wurden und damit der Rechtsschein \ngeschaffen wurde, auch diese seien von der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 \nAbs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in dem Bescheid des Beklagten vom \n10. Juli 2013 umfasst, was zur Folge habe, dass auch für den Besuch der einjährigen \nAusbildungsgänge an der Ergänzungsschule die Möglichkeit der Förderung bestehe. \nEs ist nicht offenkundig, dass sich der Bescheid über die Feststellung der \nGleichwertigkeit nicht auf die verkürzten Ausbildungen erstrecken konnte. Vielmehr hat \ndie Klägerin stets ausgeführt, es werde ausschließlich der zweijährige Bildungsgang \nangeboten, nur werde im Anschluss an den Besuch der - speziellen - Fachoberschule \nfür Gestaltung die Ausbildung an der Ergänzungsschule in der Regel auf ein Jahr \nverkürzt. Hiermit hat sie sich darauf berufen, dass auch die verkürzte Ausbildung unter \ndie Gleichwertigkeitsfeststellung fällt. Wie auch die Anfragen der Landesdirektion \nSachsen an den Beklagten zeigen, bestand Ungewissheit, ob die verkürzte Ausbildung \nvon der Gleichwertigkeitsfeststellung in dem Bescheid vom 10. Juli 2013 umfasst wird. \nInsoweit ist - bezogen auf die einjährigen Ausbildungsgänge - ein Klarstellungsbedarf \nund ein Regelungsbedarf entstanden. \n56 \n57 \n58 \n\n \n \n18 \n2. Diese Änderung ist auch als wesentlich anzusehen. \na) Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr \neingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, \nnicht mehr erlassen werden dürfte. Danach muss sich die Änderung nach dem zu \nGrunde liegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes \nauswirken, bei tatsächlichen Änderungen müssen diese so erheblich sein, dass sie \nrechtlich zu einer anderen Bewertung führen (Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 48 Rn. 15). \nb) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird für den Besuch von Ergänzungsschulen \nAusbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, \ndass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 BAföG \nbezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Aufgrund der Verkürzung der \nAusbildung auf ein Jahr fehlt es jedoch an der Gleichwertigkeit. \naa) Teil der Gleichwertigkeitsprüfung ist u. a. die Frage, ob die Ausbildung zu einem \nberufsqualifizierenden Abschluss führt, der einem an einer Berufsfachschule \nvermittelten Abschluss entspricht (hier: §§ 124 a, 124b Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen - BFSO). \nDenn § 2 Abs. 2 BAföG nimmt hinsichtlich der von der zuständigen Landesbehörde zu \ntreffenden Entscheidung über die Gleichwertigkeit Bezug auf die in § 2 Abs. 1 BAföG \ngenannten Ausbildungsstätten. Maßstab für die Gleichwertigkeitsentscheidung sind \ndementsprechend die Zugangsvoraussetzungen, der Lehrplan, die fachliche und \npädagogische Eignung der Lehrkräfte, die Qualität der vermittelten Ausbildung und der \nAusbildungsabschluss; sie müssen der Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung \nderselben Gattung gleichwertig sein (BT-Drucks. VI/1975 S. 22 zu Absatz 2) (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 23. Juni 1993, 11 C 12/92, BVerwGE 92, 340-353, Rn. 29; VGH BW, \nUrt. v. 6. März 1990, - 9 S 1387/89 - juris, Rn. 47; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2, \nRn. 21.1; SächsOVG, Beschl. v. 9. Oktober 2009 - 1 B 448/09 - juris Rn. 5). \nbb) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind förderfähige Ausbildungsstätten \nBerufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene \nBerufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen \nBildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. \nFür die Beurteilung der Dauer des Ausbildungsgangs im Sinne dieser Vorschrift ist \nallein maßgebend, dass die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen objektiv \n59 \n60 \n61 \n62 \n63 \n64 \n\n \n \n19 \nauf zumindest zwei Jahre angelegt ist. Unerheblich ist, ob sie aufgrund von in der \nPerson des Auszubildenden liegenden Umständen im Einzelfall tatsächlich in einem \nkürzeren Zeitraum beendet wird (BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris \nRn. 10). \nDer \nSenat \nfolgt \ninsoweit \nder \nRechtsprechung \ndes \nNiedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25. Juli 2014 - 4 LA 16/14 - juris, Rnrn. 4 f.): \n66 \n„§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 BAföG unterscheidet zwischen verschiedenen \nAusbildungsstätten, für deren Besuch Ausbildungsförderung geleistet wird. Bei \nBerufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene \nBerufsausbildung nicht voraussetzt, ist für die Zuordnung nach Nr. 1 oder Nr. 2 BAföG \ndanach zu unterscheiden, ob sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen \nberufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind \nmaßgebend für die Zuordnung Art und Inhalt der Ausbildung. Der Gesetzgeber geht \ndaher ersichtlich davon aus, dass unter Berücksichtigung der Art und des Inhalts der \nAusbildung eine eindeutige Zuordnung der Ausbildungsstätte zu einer der in § 2 Abs. \n1 Satz 1 BAföG genannten Fallgruppen erfolgen kann. Dies spricht dafür, dass die in § \n2 \nAbs. \n1 \nSatz \n1 \nNr. \n2 \nBAföG \ngenannten \nAusbildungsstätten \neinen \nberufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang dann \nvermittelt, wenn der Bildungsgang nach den Ausbildungsbestimmungen objektiv auf \nzwei Jahre oder mehr angelegt ist, und dass die Verkürzung der tatsächlichen Dauer \nder Ausbildung aufgrund der Anrechnung bestimmter früherer Ausbildungen oder des \nErfüllens bestimmter Zulassungsvoraussetzungen insoweit unberücksichtigt bleibt. \nDenn selbst wenn die Ausbildungsbestimmungen die Anrechnung bestimmter Zeiten \nauf die Dauer der Ausbildung vorsehen und diese daher für einen Auszubildenden \nkonkret tatsächlich weniger als zwei Jahre beträgt, ändert dies nichts daran, dass der \nAuszubildende (mit anderen Auszubildenden) einen Bildungsgang absolviert, der nach \nArt und Inhalt der Ausbildung nach zwei Jahren oder mehr zu einem Berufsabschluss \nführt. Für eine solche Auslegung des Begriffs „zweijähriger Bildungsgang“ spricht auch, \ndass der Gesetzgeber zu der vergleichbaren Formulierung „zwei Jahre dauernder \nAusbildungsgang“ in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F. ausdrücklich klargestellt hat, \ndass mit diesem Begriff Ausbildungsgänge erfasst werden, die nach den \nAusbildungsbestimmungen objektiv auf zwei Jahre angelegt sind, und individuelle \nVerkürzungen z.B. durch Anrechnung von früheren Studienzeiten für die Beurteilung \nder generellen Dauer des Ausbildungsgangs unerheblich sind (vgl. die Begründung zu \ndem \nEntwurf \neines \nSiebenten \nGesetzes \nzur \nÄnderung \ndes \nBundesausbildungsförderungsgesetzes der Bundesregierung, BT-Drs. 9/410, S. 12). \nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung \nzweijähriger Bildungsgang in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG von einem anderen \nBegriffsverständnis ausgegangen ist. \n67 \nGegen eine Berücksichtigung von individuellen Verkürzungen der tatsächlichen \nAusbildungsdauer bei der Bestimmung der Dauer eines Bildungsgangs spricht ferner, \ndass der Besuch derselben Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse andernfalls \nfür den einen Teil der Auszubildenden den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, für den anderen Teil den Besuch einer Ausbildungsstätte \nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellen könnte. Dies hätte zur Folge, dass für \neine Ausbildungsförderung von einem Teil der Auszubildenden zusätzlich die \nVoraussetzung der auswärtigen Unterbringung nach § 2 Abs. 1a BAföG zu erfüllen \nwäre. Die unterschiedliche förderungsrechtliche Behandlung von Schülern einer Klasse \n65 \n\n \n \n20 \nwürde indes einen unbefriedigenden Zustand darstellen, der zu vermeiden ist (vgl. \ndazu BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 - 11 C 30.94 -). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der \nGesetzgeber eine derartige Unterscheidung hat treffen wollen. In der Begründung des \nEntwurfs \neines \nZwölften \nGesetzes \nzur \nÄnderung \ndes \nBundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG-E) der Bundesregierung \n(BT-Drs. 11/5961, S. 18) wird vielmehr ausgeführt, dass die Aufnahme der nicht \nnotwendigerweise auswärts untergebrachten Schüler von Berufsfachschulklassen und \nFachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang zu einem \nberufsqualifizierenden Abschluss führen, in die Förderung dazu dient, diesen \nAuszubildenden beruflicher Vollzeitschulen ebenso die Förderungsmöglichkeit \nunabhängig von der Art der Unterbringung zu eröffnen, wie dies schon bei \nberufsqualifizierenden Ausbildungen an Höheren Fachschulen, Akademien und \nHochschulen der Fall ist. Um einen danach unabhängig von der Art der Unterbringung \nzu fördernden Auszubildenden einer beruflichen Vollzeitschule handelt es sich aber \nauch dann, wenn dieser Auszubildende aufgrund von allgemein geltenden, von ihm \nerfüllten bestimmten Voraussetzungen tatsächlich nur ein Jahr die Schule besuchen \nmuss, um einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen. Dass in diesem Fall der \nBesuch der Berufsfachschulklasse bzw. Fachschulklasse unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG \nfallen und damit nur bei auswärtiger Unterbringung gemäß § 2 Abs. 1a BAföG dem \nGrunde nach förderfähig sein soll, kommt hingegen in der Gesetzesbegründung nicht \nzum Ausdruck. Dies würde zudem der durch den Gesetzgeber gewollten Privilegierung \nvon Auszubildenden einer beruflichen Vollzeitschule entgegenstehen.“ \nDieser \nRechtsprechung \nhaben \nsich \ndas \nBundesverwaltungsgericht \n(s. \no.) \nangeschlossen und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 9. Februar \n2017 \n-12 S 2568/15 -, juris Rn. 19) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. \n15. März 2015 - 1 A 101/14 -, juris Rnrn. 16f.). \ncc) Die verkürzten Ausbildungsgänge an der Ergänzungsschule der Klägerin sind \nobjektiv nur auf ein Jahr angelegt. Es handelt sich bei ihnen nicht um den Fall einer \nindividuellen \nVerkürzung, \nwie \ner \nin \nden \nZugangsvoraussetzungen \ndes \nLehrplanentwurfs vom Juni 2013 ausdrücklich genannt wird. An den verkürzten \nAusbildungen nahm im Schuljahr 2017/2018 fast die Hälfte aller Schüler teil. Die \nVerkürzung der Ausbildungen auf ein Jahr erfolgt nicht aufgrund einer Prüfung der - \nindividuellen - bisherigen Schul- und Berufslaufbahn des einzelnen Schülers, sondern \nist von der Klägerin bewusst und systematisch angelegt, indem sie die Lehrpläne an \nder Fachoberschule teilweise an den Ausbildungsinhalten der Ergänzungsschule \nausrichtet und entsprechende Zusatzkurse anbietet. Die Schüler werden an der \nFachoberschule gezielt auf die Ausbildung zum Grafik- und Mediendesigner \nvorbereitet. Ihr Einstieg in das zweite Ausbildungsjahr ist von Anfang an vorgesehen, \nwenn die Feststellungsprüfung bestanden wird. Nach dem Schulvertrag wird die \nAusbildung an der Ergänzungsschule „in der Regel auf ein Jahr verkürzt“. \n68 \n69 \n\n \n \n21 \nDer Senat folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Niedersächsischen \nOberverwaltungsgerichts, das in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat (Beschl. \nv. 23. März 2006 - 12 LA 188/05 -, juris Rn.24): \n71 \n„Diese Ausbildung fällt nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Es handelt sich nicht um \neinen zweijährigen Bildungsgang. Unabhängig davon, ob die BFS Fachrichtung \nSozialassistentin üblicherweise zweijährig ist, war der von der Klägerin absolvierte \nAusbildungsgang wegen der für alle Auszubildenden geltenden und von ihr erfüllten \nbesonderen Zugangsvoraussetzungen beschränkt auf die Klasse 2 (Anlage 5 \nVerordnung über Berufsbildende Schulen - BbS-VO - § 3 Abs. 6 Nr. 1b i. V. m. Abs. 4). \nMaßgeblich kann nur die konkret absolvierte Ausbildung sein, da auch nur diese ggf. \ngefördert werden kann.“ \ndd) Es ist auch nicht deshalb von einer zweijährigen Ausbildung an der \nErgänzungsschule auszugehen, weil den Schülern der verkürzten Ausbildungsgänge \ndie für den Besuch des zweiten Ausbildungsjahres an der Ergänzungsschule \nnotwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten an der Fachoberschule der Klägerin \nvermittelt wurden. \nDer Besuch der Fachoberschule ist nicht dem Besuch der Ergänzungsschule \ngleichzusetzen. Beide Schulformen verfolgen unterschiedliche Ziele und haben \nunterschiedliche Schwerpunkte. Die Fachoberschule vermittelt nach § 11 Abs. 1 und 2 \nSächsSchulG eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung und \nverleiht nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife. In der \nBerufsfachschule (der die Ergänzungsschule der Klägerin entspricht) werden hingegen \ngemäß § 9 Abs. 1 SächsSchulG die Schüler in einen oder mehrere Berufe eingeführt \noder für einen Beruf ausgebildet. Außerdem wird die allgemeine Bildung gefördert. Die \nStruktur der von der Klägerin angebotenen Ausbildung - erst zwei Jahre \nFachoberschule und dann ein Jahr Berufsausbildung - weist gerade die umgekehrte \nReihenfolge auf zu der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG, wonach \nBewerber \nmit \neiner \neinschlägigen \nabgeschlossenen \nBerufsausbildung \noder \nentsprechender beruflicher Tätigkeit in eine einjährige Fachoberschule aufgenommen \nwerden können. \nII. Wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, ist in § 48 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X die Aufhebung vorgesehen, ohne dass der Behörde Ermessen \neingeräumt ist. Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 ist daher rechtmäßig, \nsoweit er den Rechtsschein beseitigt, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit aus \ndem Bescheid vom 10. Juli 2013 auch die einjährigen Ausbildungsgänge umfasst. Die \nAufhebung dieses Rechtsscheins ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Sie \n70 \n72 \n73 \n74 \n\n \n \n22 \nist der Konstellation gleichzusetzen, in der in Bezug auf einen nichtigen Verwaltungsakt \nstatt einer Nichtigkeitserklärung die Rücknahme erfolgt; dies wird anerkannt, da sie - \nwenngleich rein deklaratorischen Charakters - in diesen Fällen zur Rechtssicherheit \nbeiträgt (Pautsch, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 48 Rn. 8). Ebenso ist \nanerkannt, dass bei einem unwirksamen oder unwirksam gewordenen Verwaltungsakt \neine (klarstellende) behördliche Rücknahme möglich und aus Gründen der Beseitigung \ndes Rechtsscheins gegebenenfalls auch erforderlich ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 24. \nJanuar 2007 - 13 S 451/06 -, juris Rn. 22 m.w.N.). \nD. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das \nVerfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 \nZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nbezüglich der Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG \ngrundsätzliche Bedeutung hat. \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem \nBundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. \nDie Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \n75 \n\n \n \n23 \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDöpelheuer \n \n \n \n Helmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-09/5-a-495-20","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":32},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-09/5-a-495-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365424","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.464131+00:00"}}