{"status":"available","doknr":"OLD365423","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-10","aktenzeichen":"1 A 1078/17.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 1078/17.A \n \n5 K 2909/16.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsschutz \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nam 10. November 2022 \nfür Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 8. Mai 2017 - 5 K 2909/16.A - wird \ngeändert. \nDie Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids des Bundes-\namts für Migration und Flüchtlinge vom 19. September 2016 verpflichtet festzustellen, \ndass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im \nHinblick auf Afghanistan vorliegt. \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \nVon den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der \nKläger 2/3 und die Beklagte 1/3. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs-\nschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger Höhe \nleistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer angabegemäß sechsunddreißigjährige Kläger begehrt die Feststellung seiner \nFlüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Anerkennung subsidiären Schutzes, zumindest \naber eines nationalen Abschiebungsverbots. \nEr ist afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischen Glaubens und gehört der \nVolksgruppe der Tadschiken an. Angabegemäß verließ er sein Heimatland bereits im \nJahr 1996 oder 1997 und suchte es in den Jahren 2004 und 2009 nochmals zur Aus-\nstellung der Tazkira auf. Ab dem Jahr 1997 lebte er im Iran. Diesen verließ er am 11. \nOktober 2015 und reiste am 30. Oktober 2015 nach Deutschland ein. Einen förmlichen \nAsylantrag stellte er am 16. Dezember 2015. Am 8. August 2016 wurde er vom Bun-\ndesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört. Die Anhö-\nrung dauerte 145 Minuten, die Niederschrift wurde ihm rückübersetzt. \n1 \n2 \n\n3 \n \nIn der Anhörung gab er an, aus einem Dorf aus der Provinz Parwan zu stammen. Dort \nlebten auch noch seine Eltern und zwei Schwestern. Die Eltern besäßen Land und \nbetrieben Viehzucht. Zwei Brüder wohnten in Kabul, einer arbeite als Maler und der \nandere als Fliesenleger. Im Jahr 1996 seien die Taliban in die Provinz Parwan gekom-\nmen. Im Auftrag der damaligen Machthaber in Afghanistan sei die Bevölkerung aufge-\nrufen worden, die umkämpfte Region zu verlassen und sich in der Provinz Panjshir \nniederzulassen. Dem sei die gesamte Familie mit Ausnahme von ihm und seinem Vater \nnachgekommen. Sie - sein Vater und er - hätten erst einmal abwarten wollen, wie sich \ndie Sache entwickle, weil sich das gesamte Hab und Gut im Heimatdorf befunden habe. \nEines Tages seien Taliban ins Haus eingedrungen und hätten seinen Vater und auch \nihn - damals zwölfjährig - geschlagen. Nach diesem Vorfall seien er und sein Vater \nzusammen mit dem Vieh in Richtung Kabul gegangen. Nachdem der Vater das Vieh \nverkauft habe, sei er - der Kläger - in der Nähe von Kabul bei einem Freund seines \nVaters verblieben. Der Vater sei nach Panjshir gegangen, von wo er die Familie habe \nabholen wollen. Zwei Tage nach dem Fortgang des Vaters seien Taliban in das Gebiet \ngekommen und hätten alle Einwohner auf Lastkraftwagen verladen und nach Jalalabad \n(Provinz Nangarhar) verbracht. Aufgrund der schlimmen Lage dort habe er sich ent-\nschlossen, sich einer Familie anzuschließen, die nach Pakistan ausgereist sei. Mit die-\nser Familie habe er ein Jahr in Pakistan verbracht. Mit Hilfe des Vaters dieser Familie \nsei er im Jahr 1997 zu Fuß in den verlassenen Teil seines Heimatdorfs zurückgekehrt \nund habe gesehen, dass das Wohnhaus abgebrannt worden sei. Im Dorf habe noch \neine Familie gelebt, die ihren Sohn in den Iran habe schicken wollen, dem habe er sich \nangeschlossen. Von 1997 bis 2004 habe er dann im Iran gelebt. Im Jahr 2004, nach-\ndem die internationalen Truppen in Afghanistan waren, sei er nach Afghanistan zurück-\ngekehrt, um eine Tazkira zu beantragen und um seine Familie zu finden. Da er nichts \nvon der Familie gehört habe, sei er in den Iran zurückgekehrt. Dort habe er ein gutes \nEinkommen gehabt. Im Jahr 2009 sei er erneut nach Afghanistan zurückgekehrt, um \nseine Familie zu suchen. In seinem Dorf habe er bei der Familie, die ihren Sohn eben-\nfalls in den Iran geschickt habe, eine Nacht verbracht. Außerdem sei er von zwei ver-\nschiedenen bewaffneten Gruppen angesprochen worden, für sie tätig zu werden. Dies \nhabe er aber abgelehnt. Er sei nach Kabul gefahren um eine englischsprachige Tazkira \nzu beantragen, da ihm zuvor angeboten worden sei, für 6.000 Dollar über Russland \nnach Europa zu gelangen. Seine Bemühungen um Erkenntnisse zum Verbleib seiner \nFamilie seien fruchtlos geblieben. Als er zurück in sein Heimatdorf gekommen sei, habe \ner den Diebstahl seiner Sachen inklusive seines Koffers mit dem Geld feststellen müs-\nsen. Er habe nicht zur Polizei gehen können, weil der Mann, bei dem er übernachtete \n3 \n\n4 \n \nhabe und von dem er glaube, dass er für den Diebstahl verantwortlich sei, ein einfluss-\nreiches Mitglied einer der bewaffneten Gruppen, der Gruppe XXX, gewesen sei. Hätte \ndiese Gruppe herausgefunden, dass er sich an die Polizei wende, hätten sie ihn mög-\nlicherweise umgebracht. \nDaher sei er wieder in den Iran zurückgekehrt. Dort habe er habe zwar ständig Arbeit \naber auch Angst gehabt, von der Polizei „erwischt“ und nach Afghanistan abgeschoben \nzu werden. Im Jahr 2015 habe er im Iran eine näher bezeichnete Person kennenge-\nlernt, die ihm vorgeschlagen habe, mit einer zu gründenden Gruppe von zwölf Perso-\nnen in den Syrienkrieg zu ziehen. Diese Person habe er erst mit einer Zusage hinge-\nhalten. Als es aber habe konkret werden sollen, habe er über einen Freund einen \nSchlepper kontaktiert und am 11. Oktober 2015 das Land Richtung Europa verlassen. \nNach Afghanistan habe er nicht zurückgewollt, da er gemeint habe, dort keine Ange-\nhörigen mehr zu besitzen. Außerdem habe er vermutet, dass der Mann, der ihn für den \nSyrienkrieg habe anwerben wollen, ein Mitarbeiter des iranischen Geheimdiensts ge-\nwesen sei. Insoweit habe er befürchtet, bei der Personalienüberprüfung an der Grenze \nfestgenommen zu werden. \nIn Berlin habe er einen Bekannten aus der gleichen afghanischen Provinz getroffen, \nder ihm berichtet habe, dass auch sein Bruder in Deutschland ein Asylverfahren führe. \nMit diesem habe er telefoniert und dieser habe ihm alles über die Familie berichtet. Zu \nseinem Bruder gab er einerseits an, dass jener von den Taliban bedroht worden sei \nund fliehen habe müssen. Andererseits teilte er mit, dass sein Bruder von der Gruppe \nXXX bedroht worden sei. Da sein Bruder von der Gruppe bedroht worden sei, sei auch \ner bei dieser Gruppe bekannt. Da die Person, bei der er im Jahr 2009 übernachtet \nhabe, als Bodyguard des XXX eine einflussreiche Person mit vielen Beziehungen sei, \nwürde man ihn bei einer Einreise nach Afghanistan finden und ihm etwas antun. Auf \nNachfrage teilte er mit, dass in der Region, in der sich derzeit seine Eltern aufhielten, \noffiziell die Regierung an der Macht sei. Inoffiziell sei es aber so, dass dort die beiden \nGruppen - u. a. die Gruppe XXX - sowie die Taliban an der Macht seien, welche nachts \ndas Gebiet kontrollierten. \nMit Bescheid vom 19. September 2016, zugestellt am 30. September 2016, erkannte \ndas Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte seinen \nAntrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus \nnicht zu (Nr. 3). Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Ferner forderte es den Kläger auf, die \n4 \n5 \n6 \n\n5 \n \nBundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entschei-\ndung, im Fall einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen. Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht \n(Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG \nwurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Einzel-\nheiten der Begründung des Bescheids wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf \ndiese verwiesen. \nAm 14. Oktober 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage erho-\nben. Er war der Auffassung, dass ihm angesichts des Kriegs in Afghanistan, insbeson-\ndere in Parwan, seiner Herkunftsregion, zumindest ein Anspruch auf subsidiären \nSchutz zustehe. Er habe in der Anhörung geschildert, Opfer einer Zwangsrekrutierung \ndurch die Taliban gewesen zu sein. Zudem sei er von einer Person, die er klar den \nTaliban zugeordnet habe, mit der Aufforderung bedroht worden, eine Gruppe bewaff-\nneter Kämpfer zusammenzuschließen. \nMit Urteil vom 8. Mai 2017 - 5 K 2909/16.A - hat das Verwaltungsgericht Chemnitz die \nKlage abgewiesen; es folgte gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im Wesentlichen den Feststel-\nlungen und der Begründung des angegriffenen Bescheids. \nDer Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 7. November 2017 die Beru-\nfung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen des Verfahrensfehlers der nicht \nvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts zugelassen. \nMit der Berufungsbegründung vom 15. November 2017 machte der Kläger geltend, \ndass für ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine erhöhte Gefahrenlage \nbestehe, da er durch XXX bedroht werde. Außerdem habe er im Rahmen seiner Anhö-\nrung ausführlich geschildert, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban gewe-\nsen zu sein. Zudem habe er konkret vorgetragen, von einer Person, die er der Geheim-\npolizei zuordne, mit der Aufforderung bedroht worden, sich mit einer Gruppe bewaffne-\nter Kämpfer zusammenzuschließen. Unter Verweis auf im Berufungszulassungsver-\nfahren vorgelegte Fotografien und Kopien von Urkunden samt Übersetzung trug er er-\ngänzend vor, dass das Elternhaus von Taliban zerstört und sein Bruder ermordet wor-\nden sei. Der Polizei sei es nicht gelungen, die Täter festzunehmen. \nIn der mündlichen Verhandlung gab er insoweit ergänzend an, dass sein Bruder im \nJahr 2017 umgebracht worden sei. Sein Vater habe sich beschwert, dass ein \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nAngehöriger der Taliban sein Haus weggenommen habe. Er habe auch vor Gericht \nRecht bekommen. Aus Vergeltung hierfür sei aber sein Bruder umgebracht und das \nWohnhaus zerstört worden. Daher lebe die Familie, bestehend aus seinem Vater, sei-\nner Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüdern sowie der Witwe des getöteten Bruders, \nauch nicht mehr in dem Gebiet, in dem sich das Eigentum befinde, sondern im Iran. \nEin weiterer Bruder halte sich in Deutschland auf. Auf Nachfrage erklärte er, sie seien \nfünf Brüder und vier Schwestern gewesen. Zwei der Schwestern seien verheiratet und \nzwei lebten bei seinen Eltern im Iran. Von den Brüdern sei einer getötet, er selbst und \nein jüngerer Bruder in Deutschland und die beiden übrigen ebenfalls mit den Eltern im \nIran. \nHier in Deutschland habe er einen Sprachkurs gemacht und danach, im Jahr 2019, \nArbeit in einem Döbelner Unternehmen, das Maler, Bodenleger und Fliesenleger be-\nschäftige, gefunden. Von seinem Einkommen unterstütze er auch seine Familie. Er \nverständige sich mit seinen Kollegen auf Deutsch und habe den Führerschein erwor-\nben. Er besitze viele Freunde und Bekannte, mit denen er gut klarkomme. Er treffe sich \nauch privat mit Kollegen. Hierunter seien auch Christen, man rede über alles. An \nDeutschland schätze er, dass er hier, anders als im Iran, einen Ausweis mit Name und \nAdresse besitze und keine Angst vor der Polizei habe. Für den Fall, dass er nach Af-\nghanistan abgeschoben werde, befürchte er von denjenigen umgebracht zu werden, \ndie auch seinen Bruder getötet hätten, wenn es ihm nicht gelänge, zuvor in den Iran \nauszureisen. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz, Aktenzeichen 5 K 2909/16.A aufzu-\nheben und \ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. September 2016 zu ver-\npflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidi-\nären Schutz zuzuerkennen und äußerst hilfsweise Abschiebungshindernisse nach \n§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nIn der Berufungserwiderung brachte sie vor, dass es sich bei der Zerstörung des Wohn-\nhauses der Eltern und der Mord am Bruder um „gewöhnliche“ Verbrechen handle, die \nnicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Auch stehe dem Kläger we-\nder subsidiärer Schutz zu noch ein nationales Abschiebungsverbot zur Seite. \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nAls jungen gesunden Mann sei es ihm möglich, sich in Afghanistan ein Existenzmini-\nmum zu sichern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies sie auf die Fähig-\nkeiten des Klägers, der sich sowohl im Iran als auch in Deutschland eine Existenz habe \naufbauen können. Es sei zu erwarten, dass ihm dies auch in Afghanistan gelingen \nwerde. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ebenfalls auf die \nProtokolle zu den mündlichen Verhandlungen vor dem Senat und dem Verwaltungsge-\nricht sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die vom Bundesamt \nüberreichte Akte (eine Heftung) verwiesen. Diese Akten waren Gegenstand der münd-\nlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet. \nI. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz ist gemäß § 129 VwGO abzuändern, \nweil die zulässige Klage teilweise begründet ist. \nDie Klage hat zwar weder im Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuer-\nkennung der Flüchtlingseigenschaft noch im Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklag-\nten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes Erfolg. Hinsichtlich des weiteren Hilfs-\nantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots \nist sie jedoch begründet. Ebenfalls erfolgreich sind die Anfechtungsanträge gegen die \nAbschiebungsandrohung aus Nr. 5 und die Festsetzung der Wiedereinreisesperre aus \nNr. 6 des angegriffenen Bescheids. \n1. Der Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlings-\neigenschaft ist unbegründet, da die Ablehnung in Nr. 1 des Bescheids vom 19. Sep-\ntember 2016 nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig ist und den Kläger \ndaher auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuer-\nkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. \nGemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG \nist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n8 \n \ndes § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 \nAufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. \nDer Kläger ist kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. \na) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfol-\ngung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine Rasse, \nReligion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) anknüpfen \n(§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur zuge-\nschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem Herkunftsstaat \nund den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder wesentliche Teile seines \nStaatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch nichtstaatliche Akteure sein, \nsofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG (einschließlich internationaler Orga-\nnisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, gemäß § 3d \nAsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling \nist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines Herkunftslandes vor Verfolgung sicher \nist (§ 3e AsylG), oder bei dem persönliche Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. \n3 Satz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG vorliegen. \nDie Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer er-\nkennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des \nVerfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG (schwer-\nwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar schwere \nRechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) bewirken und ge-\nmäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen Verfolgungsgrund i. S. v. \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, Urteile v. 21. April 2009 \n- 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). \nEine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem Aus-\nländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht sei-\nner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (Ver-\nfolgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). \n \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n9 \n \nDabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das \nErlöschen der Flüchtlingseigenschaft unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt \nausgereist ist (BVerwG, Urt. v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., Urt. v. \n1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die Beweiser-\nleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche Vermu-\ntung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Her-\nkunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die \nWiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. \n27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). \nBeachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden \nWürdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung \nsprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber \nden dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ \nBetrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände \nund ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem \nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor \nVerfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., \njuris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt. Sie \nkann daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vor-\nliegen, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere \nRechtsverletzungen drohen (BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris \nRn. 37, Urt. v. 1. Juni 2011 a. a. O., Rn. 24, Urt. v. 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \njuris Rn. 17). \nFür die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit \ndem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass der Akteur, von dem die Verfolgung aus-\ngeht, einem Rückkehrer die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozi-\nalen oder politischen Merkmale lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG). § 3b Abs. 2 \nAsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers \nvor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, \ndie zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren \nGerichtetheit der Verfolgung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 \n- 1 B 131.17 -, juris Rn. 11). Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale \nMotivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine \nlediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den \n26 \n27 \n\n10 \n \nAnforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris \nRn. 12 m. w. N.). \nb) Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger keine Verfolgung aus einem in \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. \naa) Der Kläger kann sich nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie \n2011/95/EU berufen. \nSoweit sich der Kläger im Laufe des Verfahrens auf angebliche Rekrutierungsbemü-\nhungen durch die Taliban - die für sich gesehen noch keine Verfolgung darstellen wür-\nden - berufen hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung daran nicht mehr festgehal-\nten. Der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt zuletzt im Iran und war nach seinem \nglaubhaften Vorbringen vor dem Bundesamt keinen aus Afghanistan ausgehenden \nVerfolgungshandlungen ausgesetzt. Selbst seine Ausreisen aus Afghanistan in den \nJahren 1996 und 1997 erscheinen nicht verfolgungsbedingt. Sie erfolgten - soweit an-\nhand der Angaben des Klägers ersichtlich - aufgrund der humanitären Situation im \nFlüchtlingslager in Jalalabad sowie mangels Kontakt zu seiner Familie und der Zerstö-\nrung des Familienwohnhauses. Auch im Zusammenhang mit seinen Aufenthalten in \nAfghanistan in den Jahren 2004 und 2009 hat der Kläger keine gegen ihn gerichtete \nVerfolgungshandlungen i. S. d. § 3a AsylG geschildert. Der von ihm mitgeteilte Dieb-\nstahl seines Geldes im Jahr 2009 war keine schwerwiegende Verletzung grundlegen-\nder Menschenrechte. \nbb) Ohne eine dem Kläger zur Seite stehende Vermutungswirkung nach Art. 4 Abs. 4 \nder Richtlinie 2011/95/EU ist der Senat nicht zur Überzeugung gelangt, dass dem Klä-\nger im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 \nNr. 1 AsylG genannten Gründen beachtlich wahrscheinlich droht. \nDie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich eine begründete \nFurcht vor Verfolgung voraus. Hierfür bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des \nMaßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Der Senat muss sich - auch \nin Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme - die \nnach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Eine sich \nim Zweifel bei der Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Gunsten \ndes Schutzsuchenden auswirkende unklare Faktenlage würde das gesetzlich vorgege-\nbene Maß an Überzeugungsgewissheit unterschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. \n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n11 \n \n4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 18). Allerdings ist für eine Überzeugungsbildung \nkeine unumstößliche Gewissheit zu verlangen. In tatsächlich zweifelhaften Fällen darf \nsich das Tatsachengericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig \nauszuschließen sind (BVerwG, Urt. vom 4. Juli 2019 a. a. O., Rn. 20). \nDer Senat hält es zwar für theoretisch möglich, dass der Kläger im Falle seiner Rück-\nkehr nach Afghanistan aus Gründen der Religion verfolgt wird. Nach Würdigung der \nvorliegenden Erkenntnismittel ist diese Möglichkeit aber nicht derart verdichtet, dass \nhieraus eine „reale Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 a. a. O., juris Rn. 15) \nresultiert. Auch eine Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen seiner Zugehö-\nrigkeit zu einer sozialen Gruppe ist für den Kläger nicht beachtlich wahrscheinlich. \naaa) Eine Verfolgung des Klägers wegen seiner - zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) \nReligion - erscheint möglich, wenn dem Kläger vorgeworfen wird, während seines Auf-\nenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den islamischen Glauben abgelegt zu ha-\nben oder zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Auf dieser Grundlage könnte er \nBenachteiligungen und Repressalien ausgesetzt sein, die die Schwelle zur Verfolgung \ni. S. d. § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG überschreiten. In der Person des Klägers sieht \nder Senat aber nicht, dass sich diese Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit reali-\nsieren wird. \nDer Begriff der Religion umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theisti-\nsche, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder \nNichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in \nGemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen \nund Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse \nÜberzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. \nDer etwaige Vorwurf, in der Bundesrepublik Deutschland vom Islam „abgefallen“ zu \nsein oder den christlichen Glauben angenommen zu haben, betrifft die theistische oder \natheistische Glaubensüberzeugung. Eine hieran anknüpfende Verfolgung würde daher \nnach § 3a Abs. 3 AsylG die erforderliche Verbindung zwischen dem Verfolgungsgrund \nund der Verfolgungshandlung ausweisen (zur Verfolgung aus religiösen Gründen, in \nFällen, \nin \ndenen \nnicht \nschon \ndie \nbloße \n[Nicht-]Zugehörigkeit \nzu \neiner \n \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n12 \n \nReligionsgemeinschaft die Gefahr einer Verfolgung begründet: BVerfG, Kammerbe-\nschl. v. 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 26 ff.). \n(1) Der Vorwurf, vom islamischen Glauben abgefallen oder zum christlichen Glauben \nkonvertiert zu sein, kann zur Folge haben, dass der Betreffende von den die tatsächli-\nche Herrschaftsmacht in Afghanistan ausübenden Taliban oder von seinem sozialen \nUmfeld getötet wird oder stetigen körperlichen Angriffen ausgesetzt ist. \nα) Die Taliban üben die tatsächliche Herrschaftsmacht in Afghanistan aus. \nMit dem Rückzug der internationalen Streitkräfte aus Afghanistan (Islamische Republik \nAfghanistan) im Jahr 2021 übernahmen die Taliban nach und nach die Kontrolle über \ndas gesamte Land. In den ersten Augustwochen fielen die meisten Provinzhauptstädte \nan die Taliban und am 15. August 2021 drangen ihre Streitkräfte in die Hauptstadt Ka-\nbul ein. Die Regierung brach zusammen und Präsident Ashraf Ghani sowie andere \nwichtige Funktionsträger flohen aus dem Land. Die Taliban erklärten den Krieg für be-\nendet und proklamierten das Islamische Emirat Afghanistan. Widerstandskräfte der \nNRF (National Resistance Front) wurden am 6. September 2021 als besiegt erklärt \n(EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022 [im Folgenden: EUAA, Tar-\ngeting of Individuals], S. 17). Am 7. September 2021 kündigten die Taliban eine Über-\ngangsregierung an. In mehreren Schritten wurden in der Folge deren Mitglieder be-\nnannt (EUAA, Targeting of Individuals, S. 20). Ende Juni 2022 fand eine dreitägige \nVersammlung mit bis zu 4.500 Teilnehmern in Kabul statt, zu der angabegemäß zwei \nGeistliche und ein Stammesführer aus jeder Provinz eingeladen worden seien, um u. a. \nüber die nationale Einheit, Sicherheit, Stabilisierung zu diskutieren. Nach der Ver-\nsammlung wurde eine Resolution mit elf Prinzipien veröffentlicht, u. a. dem Prinzip, \ndass die bewaffnete Opposition gegen die derzeitige Regierung als „Rebellion“ definiert \nwird (EUAA, Targeting of Individuals, S. 19; Generalsekretär der Vereinten Nationen, \nThe situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [im \nFolgenden: UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht], 14. September 2022, S. 2). Ein \nJahr nach der Übernahme der administrativen Kontrolle haben die Taliban diese ge-\nfestigt (UN-Generalsekretär Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 1), kein an-\nderer Akteur übt die territoriale Kontrolle über das Land aus (EUAA Targeting of Indivi-\nduals, S. 17). \n37 \n38 \n39 \n\n13 \n \nβ) Der Vorwurf des Abfalls vom Glauben kann die durch vermeintliche Gerichte legiti-\nmierte Tötung des Betreffenden zur Folge haben (vgl. The Danish Immigration Service, \nAfghanistan Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 30). \nAm 28. September 2021 verkündeten die Taliban die Außer-Kraft-Setzung der Verfas-\nsung von 2004. Zudem sollten die Übereinstimmung der bestehenden Gesetze mit der \nScharia überprüft werden (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Januar 2022, \nS. 2). Nach der Auslegung der Scharia durch die Taliban wird Apostasie - die Lossa-\ngung von Glauben -, soweit sie den islamischen Glauben betrifft, mit dem Tod bestraft. \nVermeintlich „angemessene“ Strafen für Abtrünnige sind die Enthauptung bei Männern, \nes sei denn die Person bereut, und lebenslange Haft für Frauen. Eigentum kann be-\nschlagnahmt und Abtrünnige können daran gehindert werden, Eigentum zu erben \n(EUAA, Targeting of Individuals, S. 42). \nZwar sind aus den vergangenen etwa ca. fünfzehn Monaten seit der Machtergreifung \nder Taliban keine Prozesse gegen Abtrünnige im Glauben bekannt geworden, es er-\nscheint aber nicht zweifelhaft, dass diese Auslegung des Rechts auch durchgesetzt \nwird (EUAA Country Guidance: Afghanistan, April 2022 [im Folgenden: EUAA, Country \nGuidance], S. 82). Die Taliban bemühen sich, ihr Verständnis des islamischen Rechts \ndurch von ihnen besetzte Gerichte durchzusetzen (EUAA, Afghanistan - Security Situ-\nation, August 2022 [im Folgenden: EUAA, Security Situation], S. 29; Auswärtiges Amt, \nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik \nAfghanistan [im Folgenden: Lagebericht], 20. Juli 2022, S. 13). So wurden im Dezem-\nber 2021 der Oberste Gerichtshof neu besetzt und ein Generalstaatsanwalt ernannt, \nder sich verpflichtete, die Unabhängigkeit seines Amtes unter der Scharia zu fördern. \nIn den Provinzen wurden ebenfalls zahlreiche Richterstellen neu besetzt, wobei die \nvormaligen Amtsinhaber nicht in das Justizsystem der Taliban integriert worden sind \n(UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Januar 2022, S. 3), allerdings führte \ndies noch nicht zu einer funktionierenden Justiz (vgl. UNHCR, Leitlinien zum internati-\nonalen Schutz von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022 [im Folgen-\nden: Leitlinien], S. 4; EUAA, Targeting of Individuals, S. 28). Die Rechtsvorstellungen \nder Taliban werden jedoch bereits tatsächlich umgesetzt. Im Zeitraum vom 15. Au-\ngust 2021 bis zum 15. Juni 2022 hat die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen \nin Afghanistan 217 Fälle grausamer, unmenschlicher und entwürdigender Bestrafung \ndokumentiert, welche durch Verantwortliche der Taliban, zum Teil durch gerichtliche \noder quasi-gerichtliche Entscheidungen, verhängt worden sind. Dabei wurden in vielen \n40 \n41 \n42 \n\n14 \n \nFällen Körperstrafen (u. a. öffentliche Auspeitschungen) wegen vorgeworfener Ver-\nstöße gegen religiöse Regeln oder die öffentliche Moral vollzogen (UNAMA, Human \nRights in Afghanistan, Juli 2022, S. 17). Hierbei handelt es sich nicht um ein ggf. vo-\nrübergehendes, überschießendes Handeln einzelner Personen im Zuge des Herr-\nschaftswechsels. Selbst der von den Taliban besetzte Oberste Gerichtshof hat im April \n2022 sieben Männer zu 35 Peitschenhieben wegen des Vorwurfs des Alkoholschmug-\ngels verurteilt (EUAA, Security Situation, S. 31). Zudem wurden im Zeitraum vom 15. \nJuni 2022 bis 14. September 2022 weitere 37 Fälle grausamer, unmenschlicher oder \nerniedrigender Bestrafung wegen moralischer oder religiöser Vorwürfe dokumentiert \n(UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 7). \nγ) Überdies kann eine unterstellte Konversion zum Christentum auch Grundlage eines \n„Ehrenmordes“ durch Mitglieder der Familie, der Dorfgemeinschaft oder des sozialen \nUmfelds sein. Solche nichtstaatlichen Angriffe auf grundlegende Menschenrechte wür-\nden von einem gemäß § 3c Nr. 3 AsylG relevanten Akteur ausgehen, da von den die \ntatsächliche Gewalt in Afghanistan ausübenden Taliban angesichts ihrer eigenen Ein-\nstellung zur Apostasie und zur Konversion (s. o.) kein Schutz vor einer entsprechenden \nVerfolgung geboten wird. \nDer Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion erscheint in der afghanischen Ge-\nsellschaft als inakzeptabel (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 30; EUAA \nCountry Guidance, S. 82). Nach Stahlmann (Erfahrungen und Perspektiven abgescho-\nbener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Af-\nghanistans, Juni 2021 [im Folgenden: Erfahrungen und Perspektiven], S. 27) gelte es \nnach traditionellem Verständnis zunächst als Pflicht der Familie, ein normativ uner-\nwünschtes Verhalten zu sanktionieren. Familien müssten diese Pflicht schon deshalb \nernstnehmen, weil allein das Gerücht einer Normverletzung dem Ruf der Familie der \nvermeintlichen Täter erheblichen Schaden zufügen könne, der nur durch eine Ahndung \nder Tat abzumildern sei. Sofern die Familie nicht bereit sei, vermeintliche Normverlet-\nzungen selbst zu ahnden, riskiere sie, in den Verdacht der Komplizenschaft zu geraten. \nDamit drohten der Familie Sanktionen - vom Ausschluss aus ihren sozialen Netzwer-\nken bis hin zu Mitverfolgung durch die lokale Gemeinschaft. Dem entsprechend sieht \nsich die Familie oder Nachbarschaft im Falle der Abkehr vom Islam oft berufen, den \nBetreffenden zu ermorden (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, S. 43; Auswärtiges \nAmt, Lagebericht, 2. September 2019, S. 11; Stahlmann Erfahrungen und Perspekti-\nven, S. 28) \n43 \n44 \n\n15 \n \n(2) Der Senat kann aber nicht erkennen, dass die reale Möglichkeit der Verwirklichung \ndieses Risikos in der Person des Klägers bei seiner Rückkehr nach Afghanistan be-\nsteht. \nα) Objektiv erscheint in Bezug auf den Kläger der Vorwurf der Apostasie oder der Kon-\nversion zu Christentum nicht gerechtfertigt. \nDer Kläger ist weiter Anhänger des islamisch-sunnitischen Glaubens und praktiziert \ndiesen auch in Deutschland. Zwar besucht er regelmäßig nicht das Freitagsgebet in \nder Moschee. Dies ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch \nnicht auf eine innere Entfernung zum Glauben, sondern auf seine Tätigkeit als Maler \nzurückzuführen. Weiter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geschildert, \nauch Christen zu seinem Bekanntenkreis zu zählen, mit denen er über „alles“ rede. \nDiese Gespräche haben aber ebenfalls nicht zu einer Abwendung vom Glauben ge-\nführt. \nβ) Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit unberechtigt einem solchen Vorwurf ausgesetzt wird. \nDabei verkennt der Senat nicht, dass Rückkehrende aus Europa und anderen Regio-\nnen der Welt von der afghanischen Gesellschaft misstrauisch wahrgenommen werden \n(Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24; vgl. bereits: Senatsurt. v. 16. Au-\ngust 2019 - 1 A 342/18.A -, juris Rn. 39). Sie begegnen einer Vielzahl - teilweise einan-\nder widersprechender - Vorbehalte. Ihnen wird einerseits Reichtum unterstellt, was sie \nzum Ziel krimineller Angriffe, etwa von erpresserischen Menschenraub, machen kann \n(Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 32; vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Oktober \n2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 334). Gewalttätigen Übergriffen können sich Rück-\nkehrer auch von Kreditgebern ausgesetzt sehen, die die Rückzahlung von zur Finan-\nzierung der Ausreise ausgereichten Darlehen verlangen. Es besteht außerdem die Ge-\nfahr, dass sie „präventiv“ mit Gewalt davon abgehalten werden sollen, berechtigte Erb-\nansprüche geltend zu machen oder befürchtete Rache für die Tötung Verwandter zu \nnehmen (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 31). Andererseits haftet ihnen \nder Makel des Scheiterns oder der Verdacht an, ihrerseits im westlichen Ausland Straf-\ntaten verübt zu haben (Ahmad, From Austria to Afghanistan, Januar 2021, S. 21; \nEUAA, Targeting of Individuals, S. 51; vgl. VGH BW, Urt. v. 12. Oktober 2018 a. a. O., \njuris Rn. 325). Zudem stehen Rückkehrer im Verdacht, während ihres Europaaufent-\nhalts in Afghanistan geltende soziale Normen verletzt zu haben. \n45 \n46 \n47 \n48 \n49 \n\n16 \n \nOft beruht das auf der Annahme eines ausschweifenden, regellosen Lebens in Europa, \ndessen Freiheiten junge Männer außerhalb der Kontrolle ihrer Familien ausnutzen. \nKonkret gehören dazu die Annahmen, dass die Betroffenen außereheliche Beziehun-\ngen hatten, Alkohol getrunken, Schweinefleisch gegessen und religiöse Pflichten ver-\nnachlässigt haben (Stahlmann, Erfahren und Perspektiven, S. 28; vgl. VGH BW, Urt. \nv. 12. Oktober 2018 a. a. O., juris Rn. 324). Neben dem Vorwurf vom Glauben abge-\nfallen zu sein, wird auch der Vorwurf der „Verwestlichung“ erhoben (Ahmad, a. a. O., \nS. 18; Stahlmann, Erfahren und Perspektiven, S. 28; EUAA, Targeting of Individuals, \nS. 51) \nVor diesem Hintergrund ist der für die Anerkennung als Flüchtling relevante Vorwurf \nder Apostasie oder der Konversion nur einer von mehreren möglichen Gründen, wes-\nhalb ein aus Europa zurückkehrender afghanischer Staatsangehöriger von den Taliban \noder seinem sozialen Umfeld Repressalien bis hin zu Angriffen auf sein Leben ausge-\nsetzt sein kann. \nEs bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger von den Taliban \nallein wegen seines Aufenthalts in Europa der Vorwurf der Konversion oder Apostasie \ngemacht wird. Vor der Machtübernahme war der häufigste Vorwurf, der gegen abge-\nschobene Afghanen von Seiten der Taliban erhoben wurde, derjenige der Spionage \n(Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 22). Es erscheint nicht wahrscheinlich, \ndass ein solcher Vorwurf - der nicht die Verfolgung aus religiösen, sondern aus politi-\nschen Gründen rechtfertigen könnte - weiter erhoben wird. Zwischenzeitlich haben die \nTaliban eine Generalamnestie für ehemalige Mitglieder der afghanischen Regierung \nund der Sicherheitskräfte sowie für diejenigen, die mit internationalen Streitkräften zu-\nsammengearbeitet haben, erlassen (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Ja-\nnuar 2022, S. 1). Es liegt zwar eine glaubwürdige Medienrecherche vor, nach der trotz \ndieser Amnestie im Zeitraum August 2021 bis April 2022 in ca. 500 Fällen Angehörige \nder ehemaligen Regierung verschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin \nverschwunden sind. Da der Kläger aber nicht Angehöriger der ehemaligen Regierung \nist und die Taliban ihre Macht in Afghanistan zwischenzeitlich konsolidiert haben, be-\nsteht kein Anlass für die Annahme, dass die Taliban gegen den Kläger wider die Ge-\nneralamnestie einen Spionagevorwurf erheben. Das gilt umso mehr, als Vertreter der \nTaliban wiederholt im Ausland lebende Afghanen zur Rückkehr aufgefordert und eine \n„Kommission für Rückkehr und Kommunikation“ eingerichtet haben (EUAA, Targeting \nof Individuals, S. 51 f.). So berichtet auch der UN-Generalsekretär (Vierteljahresbe- \n \n50 \n51 \n\n17 \n \nricht, 14. September 2022, S. 2), dass einer der Schwerpunkte der de-facto-Behörden \ndie Erleichterung der Rückkehr von Afghanen, einschließlich ehemaliger Regierungs-\nbeamter, aus dem Ausland sei. Das Mandat der genannten Kommission sei u. a. die \nBereitstellung von Sicherheitsgarantien und Beschäftigungsmöglichkeiten im privaten \nSektor für Rückkehrer. Aufgrund dieser Bemühungen sind bereits mehrere ehemalig \nhochrangige Staatsbedienstete nach Afghanistan zurückgekehrt (EUAA, Targeting of \nIndividuals, S. 54). Die Flucht nach Europa erscheint daher nicht mehr als ahndungs-\nwürdiges „Überlaufen“ zu den Gegnern (so noch: Stahlmann, Erfahrungen und Per-\nspektiven, S. 16; VG Freiburg, Urt. v. 21. September 2021 - A 14 K 9391/17 -, juris \nRn. 45). Die Asylagentur der Europäischen Union (Targeting of Individuals, S. 55) teilt \nzudem mit, dass nach einer im Land tätigen dänischen Entwicklungshilfeorganisation \nnicht der Eindruck bestehe, dass aus dem Westen zurückkehrende Afghanen - abge-\nsehen von bestehenden persönlichen Auseinandersetzungen - von den Taliban ange-\ngriffen werden würden (vgl. The Danish Immigration Service, a. a. O., S. 38, 76). Kon-\ntakte zu einer christlichen Kirche, die die Taliban als Beweis für eine vermeintliche Kon-\nversion heranziehen könnten (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 29), \nhatte der Kläger nicht. \nEs ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch sein soziales Umfeld in Afghanistan, \nabgesehen von willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. \n4. Juli 2019 a. a. O., Rn. 31), mit dem ernsthaften Vorwurf der Konversion oder Aposta-\nsie konfrontiert wird. Der Kläger hat sich weder in Deutschland entsprechend verhalten \nnoch ist zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan Anlass für einen \nentsprechenden Vorwurf bietet. Von ihm wurden keine Handlungsweisen angeführt, \ndie - von einem afghanisch-stämmigen Umfeld in der Bundesrepublik oder durch sozi-\nale Medien weitergetragen - diesen Vorwurf rechtfertigen würden. In diesem Zusam-\nmenhang hat der Kläger allein dargestellt, dass er sich mit Bekannten ausgetauscht \nund mit ihnen zusammen Tee getrunken habe, wobei unter diesen Bekannten auch \nChristen seien. Insoweit ist schon nicht erkennbar, dass dieses Verhalten nach außen \ngedrungen ist. Der Kläger hat nicht mitgeteilt, dass er in ein Netzwerk in Deutschland \nlebender Afghanen eingebettet sei, welches von diesen Treffen Kenntnis erlangt und \ndiese ggf. missbilligt hat. Unabhängig davon ist den vorliegenden Erkenntnismitteln \nnicht zu entnehmen, dass in Afghanistan Zweifel an der Glaubensfestigkeit wegen ge-\nmeinsamer Teestunden mit Europäern entstehen. Das Risiko, in Afghanistan etwaigen \nAngriffen des sozialen Umfelds wegen eines vermeintlichen Abfalls vom Glauben aus-\ngesetzt zu sein, ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, selbst wenn sich die be-\ntroffene Person in Afghanistan angepasst verhält und alle religiösen und sozialen Riten \n52 \n\n18 \n \nohne Abweichungen einhält (vgl. VG Freiburg a. a. O., Rn. 38). Es ist aber nicht er-\nsichtlich, dass auf die Religion bezogene Vorwürfe, die mit solchen Verfolgungsmaß-\nnahmen einhergehen, regelhaft gegen Rückkehrende aus Europa erhoben werden. So \nwaren dem Auswärtigen Amt, solange es noch eine Botschaft in Afghanistan unterhielt, \nkeine Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrende nachweislich aufgrund ihres \nAufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Lagebericht, 15. Juli 2021, S. \n24), obwohl in den Jahren 2015 bis 2017 fast 20.000 Afghanen aus EU-Ländern nach \nAfghanistan - freiwillig und durch Abschiebung - zurückgekehrt sind und in den Jahren \n2018 und 2019 zumindest weitere 2.805 und 1.445 Abschiebungen erfolgten (vgl. \nAhmad a. a. O., S. 11 f.). Der Befund des Auswärtigen Amts hat Aussagekraft (a. A.: \nVG Freiburg a. a. O., Rn. 37). Die regelmäßig erstellten Lageberichte des Auswärtigen \nAmts sind nicht nur ein Baustein im notwendigen Prozess der pluralen Wissensgene-\nrierung aus einer Vielzahl von Erkenntnismitteln grundsätzlich gleichen Ranges, aus \ndessen Gesamtschau sich das Gericht die notwendige Überzeugung bilden muss \n(BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2019 - 1 B 49.19 -, juris Rn. 31). Ihnen kommt für die \nrichterliche Aufklärung der maßgeblichen politischen Verhältnisse in den Herkunfts-\nstaaten sogar eine zentrale Bedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2003 \n- 1 B 217.02 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 20). \nDem entsprechend wurde der Lagebericht vom 15. Juli 2021 - ausdrücklich - in Erfül-\nlung der Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des \nBundes und der Länder erstellt. Hierbei hat das Auswärtige Amt berücksichtigt, dass \ngerade den Auslandsvertretungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, BVerfGE 94, 115-\n166, juris Rn. 87) eine Verantwortung zufällt, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der \nAbfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet, da diese sowohl für den Gesetz-\ngeber wie für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden (Lagebe-\nricht, 15. Juli 2021, S. 1). \nbbb) Eine Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wegen einer - ggf. unter-\nstellten - politischen Überzeugung (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) ist ebenfalls nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. \nWie bereits festgehalten, erscheint die Flucht nach Europa nicht mehr als ahndungs-\nwürdiges „Überlaufen“ zu den Gegnern des Talibanregimes. Der Kläger würde vielmehr \nmit einer Rückkehr dem an die im Ausland lebenden afghanischen Staatsbürger ge-\nrichteten Aufruf zur Rückkehr nachkommen. \n53 \n54 \n\n19 \n \nEine Opposition zu den Taliban dergestalt, dass er eine Meinung, Grundhaltung oder \nÜberzeugung vertritt, die derjenigen der Taliban widerspricht, hat der Kläger dem Senat \nnicht vorgetragen. Insbesondere hat er nicht vorgebracht, dass er im Laufe seines Auf-\nenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eine identitätsstiftende Grundhaltung ent-\nwickelt hat, die mit derjenigen der Taliban nicht zu vereinbaren ist. Er hat sich weder \nzu Fragen von Trennung von Staat und Religion noch zur Gleichberechtigung oder \nsonstigen politischen Themenbereichen geäußert. \nccc) Schließlich sieht der Senat in der Person des Klägers nicht die Gefahr einer Ver-\nfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. \nNach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale \nGruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemein-\nsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale \noder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das \nGewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu ver-\nzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abge-\ngrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig be-\ntrachtet wird (Buchst. b). \nDiese Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG müssen kumulativ \nerfüllt sein. Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt \neine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 \nAsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, \ndass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Ver-\nfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie \n2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem insoweit ein-\ndeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU \nerst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen Absatz 1 ge-\nnannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst \n(BVerwG, Beschl. v. 17. September 2018 - 1 B 45.18 -, juris Rn. 9 f.). \nFür die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von \nEingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es \nsich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine \nVielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im \n55 \n56 \n57 \n58 \n59 \n\n20 \n \nVerfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppen-\nmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wie-\nderholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die \nMöglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht \n(BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243-254, juris Rn. 20). \nIm Falle des Klägers erscheint grundsätzlich die Zuordnung zu „verwestlichten Perso-\nnen“ oder „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland“ denkbar. So hat das Auswärtige \nAmt im letzten Lagebericht vom 20. Juli 2022 mitgeteilt, dass nach Einschätzung von \nMenschenrechtsorganisationen aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit \ndem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht seien (S. 20). Bei der \nZuschreibung „verwestlicht“ zu sein, handelt es sich aber nicht um eine Zuordnung zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. \nSoweit unter den „Rückkehrern aus Europa“ eine solche Gruppe gebildet werden kann, \nliegen keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme einer Gruppenverfolgung we-\ngen dieses biografischen Umstands vor. \n(1) Personen, die sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, „verwestlicht“ zu sein, bilden \nkeine bestimmte soziale Gruppe, weil sie weder angeborene Merkmale oder einen ge-\nmeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben noch Merk-\nmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder \ndas Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu \nverzichten. Der Vorwurf der „Verwestlichung“ kann aufgrund äußerer Merkmale (Klei-\ndung und Barttracht bei Männern), Handlungsweisen (Videotelefonie mit Skype) oder \nEigenschaften (Verwendung von europäischen Lehnwörtern, Körperhaltung und Ge-\nsprächsführung) erhoben werden (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. \n28; VG Freiburg a. a. O., Rn. 37) und bildet ein soziales Unwerturteil. Aufgrund der \nVielzahl der möglichen Anlässe für einen solchen Vorwurf ist ein gemeinsamer unver-\nänderlicher Hintergrund der von einem solchen Vorwurf Betroffenen nicht auszu-\nmachen. Hinzu kommt, dass zumindest Kleidung und Barttracht sowie die Verwendung \nder Videotelefonie grundsätzlich keine identitätsstiftenden Merkmale sind. \nUnabhängig davon lassen die vorhandenen Erkenntnismittel nicht den Schluss zu, \ndass für alle Personen, die im Verdacht stehen, „verwestlicht“ zu sein, ohne Weiteres \ndie aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich \ngeschützte Rechtsgüter entsteht. Nach den Erkenntnissen der Asylagentur der Euro-\npäischen Union schneiden sich in Afghanistan lebende Männer zum Teil noch die \n60 \n61 \n62 \n\n21 \n \nBärte und tragen Kleidung im westlichen Stil (Targeting of Individuals, S. 46; vgl. auch: \nThe Danish Immigration Service a. a. O., S. 57). Auch wenn sich nicht abschätzen \nlässt, wie die Taliban mit Personen umgehen würden, die sie als „verwestlicht“ wahr-\nnehmen (Staatssekretariat für Migration [Schweizerische Eidgenossenschaft], Focus \nAfghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. \n44), ist festzuhalten, dass die Berichte über körperliche Strafen einschließlich Todes-\nstrafen (EUAA, Targeting of Individuals, S. 35 f.; UN-Generalsekretär, Vierteljahresbe-\nricht, 14. September 2022, S. 7) jeweils im Zusammenhang mit aktuellen Vorwürfen \nvon Verfehlungen gegen „Richtlinien“ in Bezug auf außereheliche Beziehungen, Klei-\nderordnung, Teilnahme am Gebet und Musik (EUAA, Targeting of Individuals, S. 42) \noder der Verfolgung von ehemaligen Regierungsbeamten, Mitgliedern der ehemaligen \nafghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte sowie von Personen, die \nvon den de-facto-Behörden den bewaffneten Widerstandsgruppen zugerechnet wur-\nden (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 7), stehen. Die \nbloße Wahrnehmung einer „Verwestlichung“ ohne einen Regelverstoß würde danach \nnicht zu einer Verfolgungshandlung führen. \n(2) Rückkehrer aus Europa sind ebenfalls keine soziale Gruppe (vgl. VGH BW, Urt. v. \n12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 217). Der biografische Umstand eines \nvorübergehenden Aufenthalts in Europa führt nicht zu einer deutlich abgegrenzten \nIdentität infolge einer Betrachtung als andersartig durch die umgebende Gesellschaft. \nDie Identifikation als Rückkehrer aus Europa und Wahrnehmung als andersartig hängt \nvon der Dauer des Aufenthalts in Europa (vgl. VG Freiburg a. a. O., Rn. 37), der seit \nder Rückkehr vergangenen Zeit, der aufrecht erhaltenen Integration in ein soziales \nNetzwerk (Ahmad a. a. O., S. 14 f.) und der Einhaltung der sozialen Gebräuche vor Ort \nab. Zudem wird in der afghanischen Gesellschaft nach Stahlmann zwischen den „er-\nfolgreichen Exilafghanen“ und abgeschobenen Asylbewerbern einschließlich derjeni-\ngen, die mittels einer „freiwilligen“ Rückkehr einer Abschiebung zuvorgekommen sind, \nunterschieden (vgl. Stahlmann, Gutachten Afghanistan, Geschäftszeichen: 7 K \n1757/16.WI.A [VG Wiesbaden], 28. März 2018 [im Folgenden: Gutachten], S. 301 f.). \nSoweit davon auszugehen wäre, dass Letztgenannte als „gescheiterte Exilafghanen“ \neine eigene soziale Kategorie bilden (Stahlmann, Gutachten, S. 301; vgl. auch Ahmad \na. a. O., S. 21), lässt sich nicht festhalten, dass dieser Personenkreis wegen seiner \n \n63 \n64 \n\n22 \n \nZugehörigkeit zu dieser Gruppe eine Verfolgung durch die Taliban oder durch das so-\nziale Umfeld erfährt. \nα) Da seit der Machtübernahme der Taliban kaum Personen aus dem „westlichen“ Aus-\nland nach Afghanistan zurückgekehrt (Staatssekretariat für Migration [Schweizerische \nEidgenossenschaft], Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risi-\nkoprofile, 15. Februar 2022, S. 44) und Abschiebungen aus Deutschland und anderen \nEU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20. \nJuli 2022, S. 20), lässt sich nicht sicher prognostizieren, wie die Taliban auf solche \nEinreisen reagieren. Auch das Schicksal des ersten, im Februar 2022 aus den Verei-\nnigten Staaten nach Afghanistan Abgeschobenen (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, \nS. 55) ist nicht bekannt. Nach den von der Asylagentur der Europäischen Union be-\nnannten Quellen werden Rückkehrer aus Europa nicht allein wegen dieses Umstands, \nsondern allenfalls wegen einer bereits vor ihrer Ausreise bestehenden Feindschaft zu \nden Taliban angegriffen (Targeting of Individuals, S. 55). Vor dem Hintergrund, dass \nVertreter der Taliban wiederholt im Ausland lebende Afghanen zur Rückkehr aufgefor-\ndert und eine „Kommission für Rückkehr und Kommunikation“ eingerichtet haben \n(EUAA, Targeting of Individuals, S. 51 f.) und es einer der Schwerpunkte ihrer Behör-\nden ist, die Rückkehr von Afghanen, einschließlich ehemaliger Regierungsbeamter, \naus dem Ausland zu erleichtern (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. Sep-\ntember 2022, S. 2), sind Verfolgungshandlungen der Taliban wegen der Rückkehr aus \nEuropa eher nicht zu erwarten. \nβ) Der Senat ist angesichts der Mitteilung des Auswärtigen Amts im Lagebericht vom \n15. Juli 2021 (S. 24; s. o.) davon überzeugt, dass es sich bei Übergriffen in flüchtlings-\nrechtlich geschützte Rechtsgüter gegenüber abgeschobenen oder einer Abschiebung \nzuvorkommend freiwillig zurückkehrenden Afghanen aus ihrem sozialen Umfeld ledig-\nlich um eine Mehrzahl einzelner Übergriffe handelt, welche nicht auf alle sich dort auf-\nhaltenden Gruppenmitglieder zielen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17. August 2018 - 13 \nA 1966/18.A -, juris Rn. 21, juris). \nDer von Stahlmann erhobene Befund, dass mehr als die Hälfte der von ihr befragten \nAbgeschobenen Gewalterfahrungen wegen ihres Aufenthalts in Europa gemacht ha-\nben (Erfahrungen und Perspektiven, S. 16, 34) und die von Ahmad festgestellten Stig-\nmatisierungserfahrungen aller von ihm befragten Zurückgekehrten (a. a. O., S. 21) kön-\nnen dem nicht entgegengehalten werden. Eine erlittene Stigmatisierung, welche auch \nin der Bezeichnung als „Verlierer“, „Abgeschobener“ oder „Krimineller“ liegen kann \n65 \n66 \n67 \n\n23 \n \n(Ahmad a. a. O., S. 21), ist nicht gleichbedeutend mit einer Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. \n1 AsylG (vgl. VGH BW, a. a. O., Rn. 217). Obschon die Anwendung physischer und \npsychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG als \nVerfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG gelten kann, bedeutet dies nicht, dass \njede Gewaltanwendung gegenüber einer Person eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 \nAsylG begründet. Sie muss entweder für sich gesehen eine schwerwiegende Verlet-\nzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder im \nZusammenhang mit weiteren Gewalttätigkeiten oder sonstigen Maßnahmen die be-\ntroffene Person in ähnlicher Weise betreffen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dies ist der \nStudie von Stahlmann nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die Gewaltanwendun-\ngen regelmäßig nicht gegen den Rückkehrer als solchen - auf alle Gruppenmitglieder \nzielend -, sondern gegen einzelne Zurückgekehrte aus individuellen Gründen erfolgte, \netwa zur Beitreibung von Schulden, wegen Eheschließung oder Verlobung mit einer \nAusländerin und wegen des Kontakts mit ausländischen Journalisten (Stahlmann, Er-\nfahrungen und Perspektiven, S. 34, 29). \n(3) Mit dem Ergebnis, dem fehlenden Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Mitteilung des \nAuswärtigen Amts im Lagebericht vom 20. Juli 2022, dass nach Einschätzung von \nMenschenrechtsorganisationen aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit \ndem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht seien (S. 20). Der \nSenat folgt dieser Einschätzung, weshalb die Beklagte verpflichtet wird, für den Kläger \nein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Afghanistan festzustellen (s. u.). Die Bedro-\nhung der aus Europa Zurückkehrenden in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK beruht nach \nder Überzeugung des Senats auf der Situation in Afghanistan im Allgemeinen und der \nStellung der gescheiterten Exilafghanen in der afghanischen Gesellschaft im Besonde-\nren, ohne dass sie konkret einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG zugerechnet werden kann. \n2. Der Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des \nsubsidiären Schutzes bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil die entsprechende Antragsab-\nlehnung in Nr. 3 des Bescheids vom 19. September 2016 nicht rechtswidrig ist und den \nKläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz \n1 AsylG. \n68 \n69 \n\n24 \n \nEin Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn \ner stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunfts-\nland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz \n2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder un-\nmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernst-\nhafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in-\nfolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen be-\nwaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis \n3e AsylG entsprechend, so dass die Bedrohung mit einem ernsthaften Schaden von \neinem Akteur i. S. d. § 3c AsylG ausgehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 \n- 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, juris Rn. 29; Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, \njuris Rn. 12). \nDie Gewährung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Betroffenen der ernst-\nhafte Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das ergibt sich aus dem Tat-\nbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie \n2011/95/EU (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20 zu \nArt. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlich-\nkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für \nMenschenrechte, der bei der Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 EMRK auf die tat-\nsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. EGMR, Urt. v. 28. Februar 2008 – Nr. \n37201/06 [Saadi/Italien], NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 m. w. N.). Das entspricht dem \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Februar \n2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). \nHat ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, oder war er von einem \nsolchen unmittelbar bedroht, kommt ihm auch hier die Beweiserleichterung des Art. 4 \nAbs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist dies ein ernsthafter Hinweis da-\nrauf, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, \nes sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen \nSchaden bedroht wird. Diese Vorschrift begründet für den von ihr begünstigten Antrag-\nsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass er erneut von einem sol-\nchen Schaden bedroht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011, a. a. O., Rn. 21). \na) Nach diesen Maßstäben bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, \ndass dem Kläger, dem vor seiner Ausreise kein ernsthafter Schaden gedroht hatte, \n70 \n71 \n72 \n73 \n\n25 \n \nnach seiner Rückkehr ein solcher in Form der Todesstrafe (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 \nAsylG) droht. \nDie Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylG bezieht sich auf alle auf Grund der \nStrafrechtsordnung eines anderen Staates oder einer staatsähnlichen Herrschaftsord-\nnung in einem gerichtlichen Verfahren, das nicht notwendig rechtsstaatlichen Anforde-\nrungen entsprechen muss, als Sanktion verhängten Todesstrafen. Zu befürchtende Tö-\ntungen durch nichtstaatliche Organisationen oder ungesetzliche Hinrichtungen fallen \nnicht unter den Begriff Todesstrafe (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 35. \nEd. 1. Oktober 2022, AsylG § 4 Rn. 9). \nWie bereits dargestellt, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger von den \nTaliban die Apostasie oder die Konversion vorgeworfen wird, so dass es auch eine auf \ndiesem Vorwurf beruhende Todesstrafe nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Sonstige \nGründe, weshalb dem Kläger die Todesstrafe drohen könnte, sind nicht ersichtlich. \nb) Dem Kläger droht nicht beachtlich wahrscheinlich Folter oder unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur i. S. d. § 3c AsylG. \naa) Der Kläger würde bei seiner Rückkehr aus der Perspektive der afghanischen Ge-\nsellschaft als gescheiterter Exilafghane gelten und mit den in diesem Zusammenhang \nstehenden Benachteiligungen, Aggressionen und Repressalien seines sozialen Um-\nfelds zu rechnen haben (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 299 ff.). Soweit diese die \nSchwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschreiten, würden \nsie von einem Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c Nr. 3 AsylG, ausgehen, da die \nTaliban als faktische Machthaber in Afghanistan nicht in der Lage sind, Schutz zu bie-\nten (§ 3d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 AsylG; vgl. EUAA, Country Guidance, S. 38). Es \nbesteht weder ein hinreichend sicherer Rechtsrahmen (vgl. EUAA, Targeting of Indivi-\nduals, S. 24 f.; UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 3) \nnoch eine funktionierende Justiz (vgl. UNHCR, Leitlinien, S. 4; EUAA Targeting of In-\ndividuals, S. 28). Der Senat ist aber - wie oben im Zusammenhang zur Verfolgung aus \nreligiösen und politischen Gründen sowie wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimm-\nten sozialen Gruppe näher ausgeführt - nicht davon überzeugt, dass der Kläger diese \nSchadengefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu vergegenwärtigen hat. Dies gilt \nauch in der Gesamtschau der verschiedenen Gründe, die vom sozialen Umfeld zum \nAnlass für einen Übergriff auf den Kläger herangezogen werden könnten. \n74 \n75 \n76 \n77 \n\n26 \n \nInsbesondere ist ein Wiederaufleben einer bereits vor dem Verlassen seines Heimat-\nlandes bestehenden Gefahrenlage (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 308 ff.) im Hinblick \nauf den Kläger nicht zu befürchten, da eine solche Gefahr nicht bestand. Der Kläger \nhat zudem die Mittel für die Ausreise selbst aufgebracht, so dass auch keine Anhalts-\npunkte für eine Gefahr gewalttätiger Beitreibungsversuche von Kreditgebern (vgl. \nStahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 31; Ahmad a. a. O., S. 19) bestehen. \nÜberdies ist der Kläger in Deutschland nicht straffällig geworden. Eine Abschiebung, \ndie in besonderer Weise den Verdacht wecken könnte, dass es sich bei ihm um einen \nStraftäter handelt, dessen Taten ggf. erneut geahndet werden müssten (vgl. Stahl-\nmann, Gutachten, S. 318 ff.), ist nicht zu erwarten. Für die Beurteilung der Bedrohung \nmit einem ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG ist schon deshalb nicht auf den \ngefahrerhöhenden Umstand der Abschiebung abzustellen, weil derjenige des Schutzes \nin der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht bedarf, der eine geltend ge-\nmachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Ab-\nschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann. Sobald eine Abschie-\nbung nicht gegen § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG verstößt, ist die dann zumutbare frei-\nwillige Ausreise und Rückkehr als ein entsprechendes eigenes Verhalten des Klägers \nanzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265-279, \njuris Rn. 27; BayVGH, Urt. v. 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris Rn. 32). Ferner \nliegen keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Kläger im Falle \nseiner Rückkehr nach Afghanistan der tatsächlichen Gefahr unterliegt, im Rahmen ei-\nner Entführung (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 321 ff.) unmenschlich und erniedrigt \nbehandelt zu werden. Auch wenn dem Kläger aufgrund seines Aufenthalts in Deutsch-\nland Reichtum unterstellt würde und er insoweit einem erhöhten Risiko der Alltagskri-\nminalität ausgesetzt wäre, ist nicht erkennbar, dass dieses Risiko über die bloße Mög-\nlichkeit einer Entführung hinausgeht. Alltagskriminalität ist in Afghanistan weit verbrei-\ntet. Unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Taliban war die Kriminalität zu-\nrückgegangen, ist in der zweiten Oktoberhälfte 2021 aber wieder angestiegen, so dass \nRaubüberfälle, Entführungen und Erpressungen in Kabul wieder täglich vorkommen \n(EUAA, Security Situation, S. 32). Nach Amina Khan, Direktorin des Zentrums für Af-\nghanistan, Naher Osten und Afrika am Institut für Strategische Studien in Islamabad \n(befragt am 31. März 2022), begingen die Menschen jedoch geringfügige Straftaten, \num ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Ausmaß schwerer Verbrechen wie Ent-\nführungen sei zurückgegangen, weil die Menschen Angst vor den Strafen der Taliban \nhätten (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 13, 80; EUAA, Security Situation, \nS. 32). So sind die Taliban in einigen Fällen zu einer Abschreckungsstrategie überge-\ngangen und haben die Leichen von Entführern auf Kränen öffentlich zur Schau \n78 \n\n27 \n \ngestellt (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 13, 68). Zudem betreffen Entfüh-\nrungen in der Regel lokale Geschäftsinhaber und deren Kinder, die ein festes tägliches \nBewegungsmuster aufweisen (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 12, 68). Der \nKläger würde bei seiner Rückkehr nicht zu diesem Personenkreis gehören. Die Ergeb-\nnisse der von Stahlmann und Ahmad durchgeführten Befragungen legen ebenfalls \nnicht nahe, dass Rückkehrer über die Spanne des in Afghanistan maßgeblichen allge-\nmeinen Lebensrisikos hinaus Gefahr laufen, entführt zu werden. Obschon mehr als \n36 % der von Stahlmann in ihrer Studie Befragten Gewalt durch Kriminalität erfahren \nhaben (Erfahrungen und Perspektiven, S. 35) und die von Ahmad befragten Rückkeh-\nrer eine Entführung durch kriminelle Banden befürchteten (a. a. O., S. 18), wurde über \ntatsächliche Entführungen nicht berichtet. Der vom Kläger im Fall seiner Rückkehr be-\nfürchtete Angriff auf sein Leben durch die Person, die sich des Grundeigentums der \nFamilie bemächtigt hatte, wäre als solcher kein Schutzgrund nach § 4 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 AsylG, sondern würde ggf. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf-\nenthG begründen. Es kann daher dahinstehen, ob die gegen den Bruder des Klägers \ngerichtete Tat im Zusammenhang mit dem Konflikt um Land auf eine beachtlich wahr-\nscheinliche Gefahr auch für den Kläger schließen ließ und ob eine etwaige weiter be-\nsteht. \nbb) Die schlechte humanitäre Lage in Afghanistan rechtfertigt die Zuerkennung sub-\nsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ebenfalls nicht, da diese nicht \nauf einen Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. \nSchlechte humanitäre Verhältnisse in einem Land sind typischerweise auf eine Vielzahl \nvon Faktoren zurückzuführen. Bedarf es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eines Akteurs, dem die unmenschliche Lebenssituation \nzuzurechnen ist, muss diese jedenfalls maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang \nauf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen sein \n(BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O., Rn 15). \nDem folgend besteht kein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, \nda die humanitären Bedingungen in Afghanistan und in der Heimatprovinz Parwan der-\nzeit nicht auf einen Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen sind \n(vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 - 1 Bf 282/20.A -, juris Rn. 31 m. w. N). \n \n79 \n80 \n81 \n\n28 \n \nSo ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass die Taliban als Akteur i. S. d. \n§ 3c Nr. 2 AsylG ein Interesse an einer Verschärfung oder Aufrechterhaltung der \nschlechten humanitären Lage zeigen und diese auf ihre Handlungen oder Unterlassun-\ngen zurückzuführen ist. Die kritische Versorgungslage (insbesondere hinsichtlich Nah-\nrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) wird durch die allgemein schwierige \nwirtschaftliche Situation beeinflusst. Bereits vor der Machtübernahme der Taliban war \nAfghanistan eines der ärmsten Länder der Welt, welches durch die wirtschaftlichen \nAuswirkungen der Covid-19-Pandemie zusätzlich schwer getroffen worden war (Aus-\nwärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Das Land erlebt die zweite Dürre in \nvier Jahren, welche ihrerseits die schlimmste ihrer Art seit 27 Jahren ist (UN-General-\nsekretär, Vierteljahresbericht, 28. Januar 2022, S. 10). Nach der Machtergreifung der \nTaliban fror die internationale Gemeinschaft Afghanistans Auslandsvermögen ein und \nstoppte die meisten Wirtschaftshilfen. Seit September 2021 befindet sich die von die-\nsen Hilfen abgängige Wirtschaft des Landes im freien Fall (EUAA, Key socio-economic \nindicators in Afghanistan and in Kabul city, August 2022 [im Folgenden: EUAA, Key \nsocio-economic indicators], S. 16). Die daraus resultierenden Folgen - u. a. ist zwi-\nschen Juni und November 2022 fast die Hälfte der Bevölkerung von akuter Nahrungs-\nmittelunsicherheit bedroht (vgl. World Food Programme [WFP], WFP Afghanistan Si-\ntuation Report, 15. September 2022, S. 1) - wurden von den Taliban weder gezielt \nherbeigeführt noch wird die verbleibende humanitäre Hilfe, die über Nichtregierungsor-\nganisationen, die Weltgesundheitsorganisation und das Welternährungsprogramm ge-\nwährleistet wird (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 16 f.), durch sie einge-\nschränkt (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documen-\ntation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6. Dezember \n2021 [im Folgenden: ACCORD], S. 6). Vielmehr haben die Taliban anlässlich eines \nverheerenden Erdbebens vom 22. Juni 2022 sogar um internationale Hilfe nachgesucht \n(EUAA, Key socio-economic indicators, S. 17). \nc) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr \nnach Afghanistan eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unver-\nsehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaat-\nlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. \nBezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose \nist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion \ndes Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. \n \n82 \n83 \n84 \n\n29 \n \n14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188-196, juris Rn. 17). Da der Kläger aus \nder Provinz Parwan stammt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass er dorthin zurückkeh-\nren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O., Rn. 17). Die Provinz Parwan hat \ndurch die langjährige Abwesenheit des Klägers ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zu-\nrechnungsmerkmal und damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose (vgl. \nhierzu: BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 14) nicht verloren. Einen solchen \nBedeutungsverlust erfolgt durch eine Ablösung von der Herkunftsregion durch Nieder-\nlassung in einem anderen Landesteil auf unabsehbare Zeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. \nJanuar 2013 a. a. O., Rn. 14). Diese hat aber nicht stattgefunden, da sich der Kläger \nvor seiner Ausreise nicht auf unabsehbare Zeit in einem anderen Landesteil Afghanis-\ntans niedergelassen hatte. Eine solche Niederlassung ist erst im Iran erfolgt und ist \ndaher für die Zuordnung des Ortes der (voraussichtlichen) tatsächlichen Rückkehr zur \nPrüfung der Gefahr eines beachtlichen Schadens in Afghanistan nicht relevant. Zu ei-\nner anderen Region Afghanistans hat der Kläger keine die Herkunftsregion verdrän-\ngende Bindung aufgebaut. Vielmehr ist er aus Pakistan und dem Iran mehrfach in sein \nHeimatdorf zurückgekehrt. Ferner hatte auch seine Familie, zu der er über seinen Bru-\nder wieder eine Verbindung herstellen konnte, im Zeitpunkt seiner Anhörung vor dem \nBundesamt erneut in der Provinz Parwan gewohnt. \nEs kann dahinstehen, ob durch die Machtübernahme der Taliban der innerstaatliche \nbewaffnete Konflikt beendet wurde (so: VG Greifswald, Urt. v. 13. Mai 2022 \n- 3 A 1469/19 HGW -, juris S. 13; VG Bremen, Urt. v. 14. Januar 2022 - 3 K 3558/17 -, \njuris Rn. 39; VG München, Urt. v. 26. August 2021 - M 24 K 17.38610 -, juris Rn. 35) \noder ob die fortbestehenden Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den \nAnhängern des Islamischen Staats Provinz Khorasan (ISKP; vgl. EUAA, Security Situ-\nation, S. 50 ff.) weiterhin einen lokalen bewaffneten Konflikt darstellt (so: VG Berlin, \nUrt. v. 24. März 2022 - 20 K 666.17 A -, juris Rn. 59 ff.). \nSelbst wenn die Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und dem ISKP in den \nProvinzen Kunar, Nangarhar und möglicherweise Nuristan (vgl. EUAA, Security Situa-\ntion, S. 50) den Charakter eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts tragen, kommt \neine individuelle Bedrohung des Klägers durch diesen Konflikt bei seiner Rückkehr in \nProvinz Parwan nicht in Betracht. Anschläge und Gefechte, die dem ISKP zugerechnet \nwerden, wurden für den Zeitraum vom 16. August 2021 bis zum 1. Juni 2022 in der \nProvinz Parwan nicht dokumentiert. Die in diesem Zeitraum aus der Provinz Parwan \nbekannt \ngewordenen \n82 \nSicherheitsvorfälle \nwerden \nder \nNational \n85 \n86 \n\n30 \n \nResistance Front, der Afghanistan Freedom Front, den Taliban und unbekannten be-\nwaffneten Personen zugerechnet, wobei die Zahl der deswegen - aber nicht vorwie-\ngend durch das Aufeinandertreffen bewaffneter Gruppen - zu beklagenden zivilen Op-\nfer zwischen drei und dreizehn beträgt (EUAA, Security Situation, S. 178 f.). Diese Si-\ncherheitsvorfälle können keinem bewaffneten Konflikt i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAsylG zugerechnet werden. Unabhängig davon würde eine Gesamtschau auf der \nGrundlage einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Ver-\nletzungsrisikos (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O., Rn. 21; EuGH, Urt. \nv. 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris Rn. 39 ff.) unter Berücksichtigung der Anzahl der in \nder Provinz Parwan lebenden Menschen (ca. 760.000 bis 980.000; vgl. EUAA, Security \nSituation, S. 177) keine, die ernsthafte und individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 AsylG kennzeichnende individuelle Betroffenheit des Klägers ergeben. \n3. Allerdings ist die Klage im weiteren Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG er-\nfolgreich, weil die auf Afghanistan bezogene Negativfeststellung in Nr. 4 des Bescheids \nvom 19. September 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat - wie bereits festgehalten - im gemäß § 77 \nAsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Feststellung \neines solchen Abschiebungsverbots aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. \nNach dieser Vorschrift (näher zu § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG: BVerwG, Urt. v. \n27. Mai 2021 - 1 C 36.20 -, juris Rn. 13 ff.) ist in Entscheidungen über zulässige Asyl-\nanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG \nvorliegen. Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG, wonach von einer \nsolchen Feststellung abgesehen werden kann, wenn der Ausländer als Asylberechtig-\nter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG \nzuerkannt wird, kommt in Bezug auf den Kläger nicht zum Tragen. \nDer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan steht § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen. \nDanach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung \nder Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-\nfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. \nDies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem \nAusländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im \nSinne von Art. 3 EMRK droht. \n87 \n88 \n89 \n\n31 \n \na) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne \ndes § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR \nzu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, \njuris Rn. 6). Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und \nbeständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder \npsychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht \ndie Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, \nwelche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen \nlässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit \nerweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person \nzu brechen. Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu de-\nmütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die Fest-\nstellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen (EGMR, \nUrt. v. 6. Oktober 2015 - 80442/12 - [Lecomte/Deutschland], NVwZ 2016, 1387-1392, \nRn. 92; Senatsurt. v. 16. August 2019 a. a. O, Rn. 23; VGH BW, Urt. v. 29. Oktober \n2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95, jew. m. w. N.). \nSoweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik \nDeutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der un-\nmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen \n(Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem Re-\ngelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 \na. a. O., Rn. 36), wobei allerdings eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr \neines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-\nder Behandlung oder Bestrafung stets von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz \n1 i. V. m. § 3c AsylG ausgehen muss (s. o.). Diese Begrenzung enthält § 60 Abs. 5 \nAufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht. Jedoch sind nach der Rechtsprechung des EGMR \ndie sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Bestimmungsland nicht not-\nwendig für die Frage bedeutend und erst recht nicht dafür entscheidend, ob der Be-\ntroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr einer Misshandlung unter Verstoß gegen \nArt. 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 \n- [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681-686, Rn. 278). Der Umstand, \ndass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich sei-\nner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtspre-\nchung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. \nDenn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt haupt-\nsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nur in \n90 \n91 \n\n32 \n \nbesonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Auf-\nenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urt. v. 27. Mai 2008 - 26565/05 - [N./Vereinigtes \nKönigreich], NVwZ 2008, 1334-1337, Rn. 42; Urt. v. 28. Juni 2011 a. a. O., Rn. 278; \nBVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 23, 25). Der Europäische Gerichtshof für \nMenschenrechte stellt darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, \ndass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr (real risk) läuft, im \nAufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein \n(vgl. Urt. v. 28. Februar 2008 a. a. O., Rn. 125). Dies entspricht dem Maßstab der be-\nachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 a. a. O., Rn. \n6). \nSchlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf \ndas Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden \nGegebenheiten zurückzuführen sind, können daher eine unmenschliche oder erniedri-\ngende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen huma-\nnitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außerge-\nwöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen \nteilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen \nvergleichbaren Lage befinden (vgl. EGMR, Urt. v. 13. Dezember 2016 - 41738/10 - \n[Paposhvili/Belgien], NVwZ 2017, 1187-1191, Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein \nVerstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschie-\nbung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernst-\nhaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands füh-\nren würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenser-\nwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müs-\nsen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen. Diese kann erreicht \nsein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, \nkein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung er-\nhält (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113-125, juris Rn. 12 \nm. w. N.). \nFür die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vul-\nnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orien-\ntierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann ge-\nsichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und \nihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch \nZuwendungen \nvon \ndritter \nSeite \njedenfalls \nnach \nÜberwindung \nvon \n92 \n93 \n\n33 \n \nAnfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen \nkönnen. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, \nfür die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkom-\nmenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurz-\nfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der soge-\nnannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem \nschlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 \nEMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Ar-\nbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter \n(seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisatio-\nnen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situa-\ntion extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (er-\ngänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 \n- 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). \nZudem muss die Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der \nWürde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschie-\nbung durch den Vertragsstaat eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zu-\nrechnung zur Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat \noder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. Wo die \nzeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu \nziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 \na. a. O, Rn. 21). Je länger der Zeitraum der etwa durch Rückkehrhilfen abgedeckten \nExistenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung \nnach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O., Rn. 25). \nDie außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, \nmüssen grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei jedoch zu-\nnächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschie-\nbung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 26). Es darf für den Betroffe-\nnen sodann unabhängig von dem Abschiebungszielort zudem keine interne Fluchtal-\nternative bestehen (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. \n194). Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK \norientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG (Senatsurt. v. 16. August 2019 a. a. O., \njuris Rn. 29). \n94 \n95 \n\n34 \n \nb) Nach der aktuellen Erkenntnislage sprechen humanitäre Gründe zwingend gegen \neine Abschiebung des Klägers nach Afghanistan und nach Kabul, als Ort, an dem die \nAbschiebung enden würde, da ihn die dort herrschenden allgemeinen humanitären \nVerhältnisse im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung in die tatsäch-\nliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK bringen würden \n(vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 38 m. w. N.). Da die huma-\nnitären Verhältnisse weder in den anderen Großstädten Afghanistans noch im ländli-\nchen Bereich wesentlich günstiger als in Kabul sind, steht dem Kläger keine Fluchtal-\nternative zur Verfügung. \nDie prekäre Situation Afghanistans, die der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom \n18. März 2019 - 1 A 198/18.A - (juris Rn. 47 bis 82) dargestellt hat und auf die hier \nBezug genommen wird (siehe auch: VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 \n-, juris Rn. 150 bis 328; OVG NRW, Urt. v. 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. \n200 bis 279; BayVGH, Urt. v. 28. November 2019 - 13a B 19.33361 -, juris Rn. 32 bis \n38), hat sich infolge der Covid-19-Pandemie sowie der Einstellung der internationalen \nWirtschaftshilfen und des Einfrierens des Auslandsvermögens nach der Machtüber-\nnahme der Taliban nochmals erheblich verschärft. Es ist zu prognostizieren, dass es \ndem Kläger unter diesen Rahmenbedingungen nicht möglich sein wird, seinen existen-\nziellen Lebensunterhalt zu sichern. \naa) Die Covid-19-Pandemie hat Afghanistan schwer getroffen. Infolge der Reaktion der \ninternationalen Gemeinschaft auf den Machtwechsel im August 2021 ist die Wirtschaft \ndes Landes kollabiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20. Juli 2022, S. 20). \nDie Corona-Pandemie hat sich schwer und nachhaltig auf die afghanische Wirtschaft \nausgewirkt (im Einzelnen: VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, \njuris Rn. 41 bis 83 [aufgehoben durch: BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O.]). Das \nBruttoinlandsprodukt schrumpfte im Jahr 2020, dem ersten Jahr der Covid-19-Pande-\nmie, um 1,9 %, wobei die Rückgänge um 4,2 % und 4,8 % im Industrie- und Dienstleis-\ntungssektor durch ein Wachstum in der Landwirtschaft zum Teil abgefedert wurden. \nGleichwohl stiegen die Lebensmittelpreise im Jahr 2020 um 10 % im Vergleich zum \nVorjahr (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Die Anzahl der Men-\nschen, die auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und \nmedizinischer Versorgung) angewiesen waren, stieg von 6,3 Millionen im Jahr 2019 \nüber 14 Millionen im Jahr 2020 (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 16. Juli 2020, S. 23) \n96 \n97 \n98 \n99 \n\n35 \n \nauf 18,4 Millionen Anfang des Jahres Jahr 2021 an (UN-Generalsekretär, Vierteljah-\nresbericht, 15. Juni 2022, S. 11). \nNach der Machtübernahme der Taliban steigerte sich der Bedarf an humanitärer Hilfe \nbis September 2022 weiter und betrifft etwa 24,4 Millionen Menschen oder 59 Prozent \nder geschätzten Bevölkerung des Landes (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, \n14. September 2022, S. 1). Davon sind schätzungsweise 9,3 Millionen Menschen in \näußerster Not (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 18). Etwa 6,6 Millionen Af-\nghanen sind mit einem „Notfall“ an Ernährungsunsicherheit konfrontiert (UN-General-\nsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 11). \nDie afghanische Wirtschaft befindet sich seit der neuerlichen Machtübernahme der Ta-\nliban im August 2021 im freien Fall (ACCORD, S. 10). Die öffentlichen Ausgaben Af-\nghanistans wurden bis August 2021 zu etwa drei Vierteln von ausländischen Zuschüs-\nsen getragen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Nach der Machtüber-\nnahme der Taliban am 15. August 2021 stellten Geber und internationale Finanzinsti-\ntutionen jedoch alle Zahlungen ein, was im Land zu einer Liquiditätskrise führte (zu den \nEinzelheiten: OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 40 bis 43). Dies \nhatte einen Beinahe-Zusammenbruch des Bankensystems, eine Abwertung der Lan-\ndeswährung, steigende Preise und den Verlust von Hunderttausenden von Arbeitsplät-\nzen zur Folge (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Nach Schätzungen der \nInternationalen Arbeitsorganisation haben, verglichen mit einem hypothetischen Sze-\nnario ohne den Machtwechsel, im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Tali-\nban im dritten Quartal 2021 im formellen Sektor mehr als eine halbe Million Arbeitneh-\nmer, ca. 8 % der Erwerbstätigen, ihren Arbeitsplatz verloren (Integrated Food Securtiy \nPhase Classification, Afghanistan, IPC acute food insecurity analysis March - Novem-\nber 2022, Mai 2022 [im Folgenden: IPC], S. 2). Bis zum Ende des zweiten Quartals \n2022 sind schätzungsweise 700.000 Arbeitsplätze verloren gegangen (UN-General-\nsekretär, Vierteljahresbericht, 15. Juni 2022, S. 10). Auch im „informellen“ Sektor in \ndem ca. 80 % der landesweit 700.000 Privatunternehmen tätig sind, erfolgten eine \nReihe von Entlassungen. So ergab eine von der Weltbank durchgeführte Umfrage un-\nter 100 Unternehmen im November 2021, dass ein Drittel dieser Unternehmen ihren \nBetrieb seit August 2021 vorübergehend eingestellt hatte und Unternehmen aller Grö-\nßen und Sektoren im Durchschnitt mehr als die Hälfte ihrer Mitarbeiter entlassen hatten \n(EUAA, Key socio-economic indicators, S. 25). Die afghanische Wirtschaft hat nach \nAngaben der Weltbank in den ersten zehn Monaten seit der Machtübernahme der Ta-\n100 \n101 \n\n36 \n \nliban fünfzehn Jahre Wirtschaftswachstum eingebüßt (UN-Generalsekretär, Vierteljah-\nresbericht, 15. Juni 2022, S. 10). Das für das Jahr 2022 erwartete Bruttoinlandsprodukt \nAfghanistans wird um ein Drittel niedriger als dasjenige von 2020 prognostiziert (UN-\nGeneralsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 10). Die anhaltende hu-\nmanitäre Hilfe hat zwar zu einer gewissen wirtschaftlichen Stabilisierung beigetragen. \nDennoch kehre das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf nach Einschätzung der \nWeltbank selbst im besten Fall erst im Jahr 2031 wieder annähernd auf das Niveau \nvon 2020 zurück (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Der Wirtschaftsaus-\nblick des United Nations Development Programme (UNDP) für Afghanistan schätzt, \ndass - wenn die wirtschaftlichen Bedingungen den aktuellen Trends folgen - das Pro-\nKopf-Einkommen von 500 USD im Jahr 2020 auf 350 USD im Jahr 2022 sinken werde \n(IPC, S. 5). \nEin großer Teil der afghanischen Bevölkerung hat Schwierigkeiten, die tägliche Ernäh-\nrung sicherzustellen (ACCORD, S. 3). In einer von der Weltbank im Zeitraum Novem-\nber bis Dezember 2021 unter Haushalten aus allen afghanischen Provinzen durchge-\nführten Umfrage gaben 70 % der Haushalte - der doppelte Prozentsatz im Vergleich zu \nMai 2021 - an, dass sie nicht in der Lage seien, den Bedarf an Grundnahrungsmitteln \nund anderen Gütern zu decken. Von diesen Haushalten konnten 37 % (Mai 2021: \n16 %) die Lebensmittelausgaben und 33 % (Mai 2021: 18 %) sowohl den Lebensmittel- \nals auch den Bedarf an anderen Gütern nicht decken. Darüber hinaus griffen 85 % der \nHaushalte auf den Kauf minderwertiger oder billigerer Lebensmittel zurück, und 46 % \nreduzierten die Anzahl der täglichen Mahlzeiten (EUAA, Key socio-economic indica-\ntors, S. 27). Die Preise für Nahrungsmittel sind historisch hoch und werden wahrschein-\nlich einem steigenden Trend folgen oder sich auf hohem Niveau stabilisieren (IPC, S. \n6). So lag der Preis von Weizenmehl Anfang Februar 2022 in Kabul 81 % über dem \nfünfjährigen Durchschnitt und ist in der Folge bis Juni weiter gestiegen (EUAA, Key \nsocio-economic indicators, S. 39 f.). Gleichzeitig ist der durchschnittliche Lohn sowohl \nfür ungelernte als auch für ausgebildete Kräfte zwischen Juni 2021 und April 2022 um \n5 % auf 287 Afghani (AFN) bzw. 11 % auf 577 AFN gesunken (EUAA, Key socio-eco-\nnomic indicators, S. 26; Tageslöhne Oktober 2022: 298 ANF und 609 AFN, vgl. WFP, \nAfghanistan Countrywide Weekly Marked Price Bulletin, Issue 125, 26. Oktober 2022, \nS. 1). Die Menge der mit einem Tageslohn erwerbbaren Grundnahrungsmittel hat sich \nvon April bis Juni 2022 weiter verschlechtert (EUAA, Key socio-economic indicators, S. \n36). \n102 \n\n37 \n \nLandesweit sind die Menschen daher akut unterernährt und die Zahl der schweren \nFälle akuter Unterernährung steigt. Dabei betrifft das Problem Personen aller Bildungs-\nschichten (ACCORD, S. 3) und sowohl die städtischen als auch die ländlichen Familien \n(EUAA, Key socio-economic indicators, S. 33). Für Kabul erwartete das IPC bezogen \nauf den Zeitraum Juni bis November 2022, dass ca. 3,25 Millionen Menschen (von ca. \n5,91 Millionen) von Ernährungsunsicherheit der Phasen 3 oder 4 auf der fünfstufigen \nSkala der von Ernährungssicherheit zur Hungersnot betroffen sind, was für Kabul \n(Stadt) zur Einstufung in Phase 3 führt (IPC, S. 8). Landesweit unterscheidet sich die \nSituation nicht wesentlich von Kabul. In keiner Provinz Afghanistans liegt Ernährungs-\nsicherheit (Phase 1) oder „nur“ Hunger (Phase 2) vor. Für neun Provinzen und die ge-\nsondert betrachteten Städte Kandahar, Jawzjan und Herat wird sogar von Phase 4 \nausgegangen. \nFür die von der Phase 3 („crisis“/„akuter Hunger“) betroffenen Menschen (ca. 2,36 Mil-\nlionen in Kabul) ist die Auswahl an Nahrungsmitteln begrenzt und sie müssen sich ext-\nrem anstrengen, um die benötigten Kalorien zu bekommen. Der minimale Nahrungs-\nmittelbedarf kann nur durch den Verkauf lebenswichtiger Besitztümer gedeckt werden, \nandere wesentliche Ressourcen werden aufgebraucht, um eine begrenzte Ernährung \nzu gewährleisten. Insgesamt sind 10 % bis 15 % der Bevölkerung akut unterernährt \nund die Einkommensverhältnisse der Menschen sind stark beeinträchtigt. Die von \nPhase 4 („emergency“/„humanitärer Notfall“) konfrontierten Menschen (ca. 0,88 Millio-\nnen in Kabul) haben mit extremer Nahrungsmittelknappheit zu kämpfen, die akute Un-\nterernährung ist hoch und das Risiko von Hungertoten nimmt rasch zu. Die Einkom-\nmensverluste sind in diesem Stadium irreversibel, und zwischen 15 % und 30 % der \nBevölkerung sind akut unterernährt. Menschen haben Zugang zu drei oder weniger \nLebensmittelgruppen wie Obst, Getreide und Gemüse und nehmen weniger als 2.100 \nKalorien \npro \nTag \nzu \nsich \n(vgl. \nzu \nden \neinzelnen \nPhasen der Ernährungssicherheit: https://de.wfp.org/stories/die-5-stufen-von-ernaeh-\nrungssicherheit-zur-hungersnot; IPC, S. 13). \nNachdem zwischen November 2021 bis März 2022 humanitäre Lebensmittelhilfe nur \nfünf Millionen Menschen erreichte, wurden im Zeitraum März 2022 bis Mai 2022 15,9 \nMillionen Menschen mit Essensrationen versorgt. Dabei erhielten fünf Millionen Men-\nschen 50 % und 10,9 Millionen Personen 75 % ihres Kalorienbedarfs. Obschon zwi-\nschen März und Mai 2022 ca. zehn Millionen Afghanen mehr als zuvor humanitäre \nLebensmittelhilfe erlangen konnten, hat dies nur zu einem Rückgang des \n103 \n104 \n105 \n\n38 \n \nBevölkerungsanteils mit Ernährungsunsicherheit um 2 % geführt. Dies deutet darauf \nhin, dass sich die Bedingungen vor Ort verschlechtert haben (IPC, S. 2, 9). \nAuf die Wohnsituation der Bevölkerung hatte die Machtübernahme der Taliban insoweit \npositive Auswirkungen, als sich die Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung von Un-\nterkünften durch den Konflikt zwischen den Regierungstruppen und den Taliban gelegt \nhat. Auch ist der durchschnittliche Mietpreis eines Appartements mit drei Schlafzim-\nmern in Kabul um etwa die Hälfte - von 250 USD bis 300 USD auf 120 USD bis 150 \nUSD (1 USD entspricht ca. 87,2 AFN, vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly \nMarked Price Bulletin, Issue 125 a. a. O., S. 1) gesunken. In den Randbezirken Kabuls \nkann ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern bereits für 100 USD angemietet wer-\nden (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 46). Dies bedeutet aber nicht, dass zu-\nmutbare Unterkünfte ohne Weiteres verfügbar wären. So lebten im Mai 2021 etwa 3,5 \nMillionen Afghanen, insbesondere Rückkehrende und Binnenvertriebene, in Behau-\nsungen mit ungeklärten bzw. umstrittenen Eigentumsverhältnissen. Etwa 45 % der be-\nreits seit längerem und 38 % der kürzlich eingereisten Rückkehrer waren offiziell nicht \nberechtigt, in ihrer aktuellen Unterkunft zu leben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. \nJuli 2021, S. 21). Der formelle Wohnungssektor ist nicht in der Lage, der wachsenden \nZahl städtischer Haushalte mit niedrigem Einkommen und armer Haushalte bezahlba-\nren Wohnraum zu bieten. Da die Mehrheit der afghanischen Bevölkerung nur über sehr \nbeschränkte finanzielle Ressourcen verfügt, lebt sie in sehr schlechten Wohnverhält-\nnissen. Über 70 % der Behausungen in städtischen Gebieten sind informell und beste-\nhen aus inadäquaten Unterkünften. Nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls be-\nwohnt eine formelle Wohnung; mehr als zwei Drittel leben in informellen Siedlungen, \nderen Aufnahme- und Erweiterungskapazitäten weitgehend erschöpft sein sollen (VGH \nBW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 73 m. w. N.). Von den grenzüberschrei-\ntenden Rückkehrern - vornehmlich aus Pakistan und dem Iran - lebten nach einer lan-\ndesweiten Studie für das Jahr 2021 fast zwei Drittel in Unterkünften, die weder dauer-\nhaft noch robust sind. Die Hälfte der Unterkünfte der Rückkehrerhaushalte hatte keine \nIsolierung und 39 % waren bei starkem Regen undicht (EUAA, Key socio-economic \nindicators, S. 43). Überdies bewohnt eine große Zahl vom Menschen teilweise, erheb-\nlich oder vollständig zerstörte Behausungen. Mehr als 6,8 Millionen Afghanen lebten \nim November 2021 unter unangemessenen Wohnbedingungen, etwa mit überbelegten \nRäumen, niedrigen Decken, die das Aufrechtstehen nicht erlauben, Fenstern ohne \nGlas und eingeschränkter Privatsphäre. Nach UNOCHA (United Nations Office for the \nCoordination of Humanitarian Affairs/Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung \n106 \n\n39 \n \nhumanitärer Angelegenheiten) werden im Jahr 2022 fast 11 Millionen Menschen ange-\nmessene Unterkünfte, Heizgeräte, Decken und angemessene Kleidung für den Winter \nbenötigen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 41). \nbb) Der Kläger wird sich unter diesen Rahmenbedingungen seinen existenziellen Le-\nbensunterhalt nicht sichern können. \nEs ist nicht mehr davon auszugehen, dass gesunde und leistungsfähige junge Männer \nals Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne familiäre oder soziale Netzwerke in \nder Lage sind, sich auf niedrigem Niveau jedenfalls in Kabul eine Existenzgrundlage \naufzubauen können (anders noch: Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris \nRn. 43; Senatsurt. v. 18. März 2019 a. a. O., juris Rn. 78). Angesichts der Erschöpfung \neiner Vielzahl der Ressourcen in den Familien vor Ort sowie dem Misstrauen bis hin \nzur Ablehnung, dem abgelehnte Asylbewerber aus dem westlichen Ausland in Afgha-\nnistan begegnen, kann auch die Reintegration eines Rückkehrers in einen in Afghanis-\ntan vorhandenen Familienverband nicht ohne Weiteres erwartet werden. \naaa) Ein Vermögen, welches ihm für einen Zeitraum, der den Zusammenhang mit der \nAbschiebung auflöst, ein existenzsicherndes Auskommen in Afghanistan ermöglichen \nwürde, besitzt der Kläger nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger aus \nder Tätigkeit als Maler noch keine Rücklagen bilden konnte, zumal seine Eltern und \nGeschwister auf finanzielle Unterstützung durch ihn bauen konnten und er seinen Ar-\nbeitslohn auch für die allgemeinen Lebenshaltungskosten in Deutschland und geson-\nderte Ausgaben (etwa für das Ablegen der Fahrprüfung) verwendet hat. Rückkehrhil-\nfen, die dem Kläger einen Neuanfang in Afghanistan erleichtern könnten (vgl. BayVGH, \nUrt. v. 7. Juni 2021 a. a. O., Rn. 33 f.; VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O, \nRn. 92 bis 98), stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eben-\nfalls nicht zur Verfügung. Nach den Mitteilungen im gemeinsamen Internetauftritt der \nInternationalen Organisation für Migration (IOM) und dem Bundesamt wird derzeit eine \ngeförderte freiwillige Rückkehr durch die Programme REAG/GARP sowie Starthilfe-\nPlus aufgrund der anhaltend schwierigen Sicherheitslage in Afghanistan nicht unter-\nstützt (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ afghanistan/). \nbbb) Nach Überzeugung des Senats wird der Kläger keinen hinreichenden Anschluss \nan den Arbeitsmarkt finden. Selbst als Tagelöhner wird er allenfalls ein unterdurch-\nschnittliches \nEinkommen \ngenerieren \nkönnen. \nEin \nsolches \nreicht \nzur \n \n107 \n108 \n109 \n110 \n\n40 \n \nExistenzsicherung nicht aus, da - wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in \nseinem Urteil vom 23. Februar 2022 eingehend dargestellt hat (a. a. O., Rn. 51 bis 63) \nund worauf der Senat Bezug nimmt - bereits das durchschnittliche Einkommen, wel-\nches ein ungelernter Arbeiter auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan bzw. Kabul erzielen \nkann, nicht genügt, um die Kosten zur Sicherung des Existenzminimums zu bestreiten. \nDem entsprechend wendet bereits die Hälfte der afghanischen Haushalte negative „co-\nping-Strategien“ (Krisenbewältigungsstrategien) an, um die Grundbedürfnisse zu be-\nfriedigen (vgl. WFP, Afghanistan Situation Report a. a. O., S. 1). Hierzu zählen neben \nder Reduzierung der Nahrungsaufnahme die Verschuldung und der Verkauf von Ver-\nmögenswerten (ACCORD a. a. O., S. 4; OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 \na. a. O., Rn. 47). In rund 4% bzw. 2 % der Haushalte wurden sogar Kinder verkauft \noder verheiratet, um für die Nahrungsmittelversorgung erforderliche Mittel zu beschaf-\nfen oder zumindest die Anzahl der im Haushalt zu versorgenden Personen zu verrin-\ngern (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 26 f., 61). \nDer Kläger würde in Afghanistan auf einen sehr angespannten Arbeitsmarkt treffen. \nAufgrund des erheblichen Bevölkerungswachstums steigen jährlich etwa 500.000 Per-\nsonen in den Arbeitsmarkt ein. Um diese Arbeitskräfte aufzunehmen, wäre ein kon-\nstantes \nWirtschaftswachstum \nerforderlich \n(Auswärtiges \nAmt, \nLagebericht, \n15. Juli 2021, S. 20). Statt dessen ist die afghanischen Wirtschaft infolge der Macht-\nübernahme der Taliban eingebrochen, was mit dem Verlust von Arbeitsplätzen einher-\nging (s. o.). Hinzu kommt, dass nunmehr ein größerer Teil der Bevölkerung aktiv Arbeit \nsucht. Die Zunahme der arbeitssuchenden Haushaltsvorstände stieg im Zeitraum Ok-\ntober bis Dezember 2021 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 von 8 % auf 21 % \nin städtischen Gebieten und von 12 % auf 15 % in ländlichen Gebieten an (EUAA, Key \nsocio-economic indicators, S. 26). \nArbeitslosigkeit herrscht insbesondere unter Rückkehrern. Laut einer multisektoralen \nSchnellbewertungsanalyse 2021 des UNHCR gaben 63 % der Haushalte von Binnen-\nvertriebenen und Rückkehrern an, dass sie in der Zeit nach der Machtübernahme der \nTaliban nicht in der Lage waren, zu arbeiten und ihre täglichen Ausgaben zu decken \n(EUAA, Key socio-economic indicators, S. 29). Nach den Ergebnissen der jüngsten \nUmfrage einer Langzeitstudie der Internationalen Organisation für Migration unter meh-\nreren hundert Rückkehrern aus der Türkei und der Europäischen Union war die Hälfte \nder Befragten (51 %), die zwischen Januar 2018 und Juli 2021 nach Afghanistan zu-\nrückgekehrt waren, Ende 2021 arbeitslos und 29 % arbeiteten für Tageslöhne. 12 % \nder Befragten gaben an, selbstständig zu sein. 41 % der Befragten gaben an, in den \n111 \n112 \n\n41 \n \nsechs Monaten vor dem Interview (im Dezember 2021) arbeitslos gewesen zu sein, \nund 10 % gaben an, in den vorangegangenen sechs Monaten ihren Arbeitsplatz verlo-\nren und seitdem keinen neuen bekommen zu haben (EUAA, Key socio-economic indi-\ncators, S. 30). Der Kläger, der im Fall der Abschiebung erstmals und unvermittelt in \nKabul auf Arbeitssuche gehen müsste, könnte auf keine Erfahrungen auf dem dortigen \nArbeitsmarkt zurückgreifen, was den Zugang zu einer selbst tageweisen Beschäftigung \nweiter erschwert. \nSeine Fertigkeiten als Maler und die im Iran unter Beweis gestellte Fähigkeit zum Auf-\nbau eines eigenen Unternehmens in der „Schattenwirtschaft“ werden ihm nach Über-\nzeugung des Senats keinen wesentlichen Vorteil bei der Arbeitssuche bieten, da der \nZugang zum Arbeitsmarkt in Afghanistan maßgeblich von lokalen Netzwerken abhängt \n(vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24). Arbeitgeber bewerten per-\nsönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen (Stahlmann, \nGutachten, S. 221, 228; eingehend: VGH BW, Urt. v. 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 \n-, juris Rn. 243 bis 250). Ein solches Netzwerk steht dem Kläger in Kabul nicht zur \nVerfügung. Aber auch anderswo in Afghanistan, insbesondere in seiner Heimatregion, \nder Provinz Parwan, ist nicht zu erwarten, dass der Kläger Anschluss an ein soziales \nNetzwerk findet. \nDer Senat schenkt dem Kläger dahingehend Glauben, dass sich seine Kernfamilie \n- seine Eltern zusammen mit zwei Schwestern und zwei Brüdern sowie der Witwe des \ngetöteten Bruders - im Iran aufhält. Die Darstellung des Klägers, dass die Familie im \nZuge von Landstreitigkeiten nach einem für sie positiven Richterspruch geflohen und \nzuvor einer seiner Brüder umgebracht worden sei, ist plausibel. Landstreitigkeiten prä-\ngen den Alltag in Afghanistan und Konflikte tendieren zu einer Machtdemonstration der \njeweils stärkeren Partei zu eskalieren (Stahlmann, Gutachten, S. 141, 138). Auch der \nVertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel an der Glaub-\nhaftigkeit der Angaben des Klägers bekundet. \nAn eine erweiterte Familie wird der Kläger keinen Anschluss finden. Die (Wieder-) Auf-\nnahme in einen Familienverband hätte zur Folge, dass der Kläger an den dortigen Res-\nsourcen teilhaben kann. Je geringer die zur Verfügung stehenden Ressourcen, desto \ngeringer ist nach den Regeln der traditionellen Sozialordnung die Erwartung, dass Ver-\nwandte mitversorgt werden. Ein Familienvater, der nicht in der Lage ist, seine Ehefrau \nund Kinder zu versorgen, ist nicht für die Versorgung der Familie seines Bruders zu-\nständig \n(Stahlmann, \nGutachten, \nS. \n197). \nIn \nder \npatriarchalen \n113 \n114 \n115 \n\n42 \n \nGesellschaftsordnung sind zudem grundsätzlich nur die Verwandten in der väterlichen \nLinie verantwortlich. Frauen wechseln mit der Eheschließung von der Schutz- und Ver-\nsorgungsverantwortung des Vaters und seiner Familie zu derjenigen des Ehemanns \n(Stahlmann, Gutachten, S. 198). Schon diese traditionelle Grundordnung spricht gegen \neine Aufnahme des Klägers in die Familienverbände, in denen seine in Afghanistan \nlebenden und dort verheirateten Schwestern zwischenzeitlich eingebunden sind. Hinzu \nkommt, dass Afghanistan nunmehr eine der weltweit schlimmsten Krisen in Bezug auf \nErnährungssicherheit und Unterernährung erlebt (UN-Generalsekretär, Vierteljahres-\nbericht, 28. Januar 2022, S. 10) und diese Krise in sich steigernder Weise bereits \nmehre Jahre andauert, was mit der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen einher-\ngegangen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass etwaige entferntere Verwandte des Klä-\ngers hiervon verschont worden sind. Außerdem bietet der Kläger als „gescheiterter \nExilafghane“ (s. o.) keine Vorteile, sondern allenfalls Nachteile für das soziale Netz-\nwerk. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland sehen sich - wie oben bereits ausge-\nführt - Gefahren aufgrund einer Vielzahl von Vorbehalten und Vorurteilen gegenüber, \ndie auf ein familiäres Netzwerk abfärben können (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und \nPerspektiven, S. 63 f.). Aus diesem Grund scheitert oft, und nach Überzeugung des \nSenats auch im Fall des Klägers, ein Wiederanschluss an vorher bestehende soziale \nNetzwerke (vgl. EUAA, Key socio-economic indicators, S. 68). Dies gilt umso mehr, als \nin der Person des Klägers der gefahrerhöhende Umstand der Streitigkeit um Land hin-\nzukommt. Nachdem bereits einer seiner Brüder im Zuge dieses Konflikts zu Tode ge-\nkommen ist, besteht die Möglichkeit, dass der Kläger ebenfalls Ziel von gewalttätigen \nAngriffen wird, sei es auch „Rache“ an seiner Familie wegen des gerichtlichen Verfah-\nrens oder präventiv, um einem erwarteten Racheakt seinerseits zuvorzukommen (vgl. \nvgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 31). Schon diese potentielle Gefahr \nkann den Kläger von einem Aufnahmenetzwerk ausschließen (vgl. Stahlmann, Er-\nfahrungen und Perspektiven, S. 64 f.). \nccc) Die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not würde der Kläger \nzudem nicht durch die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Drit-\nter abwenden können. \nPrivate Dritte, die dem Kläger zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum, der den \nZusammenhang mit der Abschiebung auflöst, zu unterstützen bereit sind, konnten nicht \nfestgestellt werden. Insbesondere ist abzusehen, dass der Kläger keinen Zugang zu \neinem Familienverband gewährt wird. \n116 \n117 \n\n43 \n \nEine staatliche finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert in \nAfghanistan nicht (vgl. VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 48 m. w. N.). \nZwar leisten eine Reihe von Internationalen Organisationen - etwa das Welternäh-\nrungsprogramm, Rote Kreuz und der Rote Halbmond - in Afghanistan dringend benö-\ntigte humanitäre Hilfe (ACCORD, S. 6). Es ist aber nicht mit der gebotenen Wahr-\nscheinlichkeit davon auszugehen, dass aktuell und in der näheren Zukunft humanitäre \nHilfeleistungen erbracht werden, die hinreichend geeignet sind, die tatsächliche Gefahr \nder Verelendung des Klägers im Falle seiner Rückkehr abzuwenden (vgl. OVG Ham-\nburg, Urteil v. 23. Februar 2022, a. a. O., Rn. 68). \nDie weitere humanitäre Hilfe hängt von der Bereitstellung entsprechender Mittel durch \ndie internationale Staatengemeinschaft und private Spender ab, die nicht hinreichend \ngesichert sind. Bereits im Mai 2022 wurde erwartet, dass aufgrund fehlender Finanzie-\nrung die humanitäre Nahrungsmittelhilfe von 38 % der Bevölkerung, die im damaligen \nZeitraum durchschnittlich zwei Drittel der Nahrungsration erhielten, auf 8 % in der Juni-\nNovember-Projektion zurückgehen werde (IPC, S. 1). Der von den Vereinten Nationen \nvorgelegte „Afghanistan Humanitarian Response Plan“, der 22,1 Millionen Menschen \nim Jahr 2022 lebensrettende humanitäre Unterstützung bieten soll (vgl. hierzu: OVG \nHamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 67), ist nur zu 41,8 % finanziert und \nweist einen Fehlbetrag von 2,59 Milliarden USD auf (UN-Generalsekretär, Vierteljah-\nresbericht, 14. September 2022, S. 15). Nach Einschätzungen des UN-Generalsekre-\ntärs werden Armut, die unsichere Ernährungslage und der bevorstehende harte Winter \ndie Widerstandsfähigkeit der Afghanen bis an ihre Grenzen bringen (UN-Generalsek-\nretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 15). \nHinzu kommt, dass sich humanitäre Maßnahmen in der Regel an lokale Gemeinschaf-\nten richten und in der Umsetzung auf sie stützen. Die Erfassung hilfsbedürftiger Haus-\nhalte obliegt dann oft den Vertretern dieser Gemeinschaften. Um als hilfsberechtigt ge-\nlistet zu werden, muss man somit in der Regel Angehöriger einer lokal integrierten Fa-\nmilie und von dieser aufgenommen worden sein (Stahlmann, Erfahrungen und Per-\nspektiven, S. 67). Dies ist in Bezug auf den Kläger bei seiner Rückkehr nach Afghanis-\ntan gerade nicht zu erwarten. \nc) Aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines Ab-\nschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu den \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da die Abschiebungsverbote \n118 \n119 \n120 \n121 \n\n44 \n \naus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. den Regelungen der EMRK und aus § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17). \n4. Mit dieser Entscheidung ist für die auf § 34 Abs. 1 AsylG beruhende Abschiebungs-\nandrohung (Nr. 5 des angegriffenen Bescheides vom 19. September 2016) und für die \nFestlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 Auf-\nenthG (Nr. 6 des angegriffenen Bescheides vom 19. September 2016) die Grundlage \nentfallen (vgl. Senatsurt. v. 18. März 2019 a. a. O., Rn. 131). Sie unterliegen auf die \nvom Kläger insoweit erhobene Anfechtungsklage zumindest aus Klarstellungsgründen \nder Aufhebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 1998 - 9 C 1.97 -, BVerwGE 106, 339-\n345, juris Rn. 17). \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, das Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \n122 \n123 \n124 \n\n45 \n \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-10/1-a-1078-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":16},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-10/1-a-1078-17-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365423","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.383531+00:00"}}