{"status":"available","doknr":"OLD365422","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-10","aktenzeichen":"1 A 353/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 353/22 \n \n7 K 1590/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Chemnitz \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nbeigeladen: \nHerr \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \nVorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 10. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 28. April 2022 - 7 K 1590/19 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihre \nfristgemäßen Darlegungen im Schriftsatz vom 5. August 2022, die den \nPrüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), \nlassen das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erkennen. \nDas Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den auf den \nWiderspruch des Beigeladenen ergangenen Widerspruchsbescheid des Beklagten, \ndurch den ihr Versagungsbescheid aufgehoben und der vom Beigeladenen beantragte \nVorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (außer Erschließung) der \nErrichtung eines Einfamilienhauses mit angebauter Doppelgarage auf dem Flurstück x \nder Gemarkung N. erteilt wurde, mit der Begründung abgelehnt, der in zulässiger \nWeise angefochtene Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin \nnicht in ihren Rechten. Der Beigeladene habe einen Anspruch auf Erteilung des \nbeantragten Vorbescheids, weil seinem Vorhaben keine von der Bauaufsichtsbehörde \nzu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Nach dem Ergebnis \nder Beweisaufnahme stehe fest, dass das Innenbereichsvorhaben auch hinsichtlich \ndes zwischen den Beteiligten allein streitigen Merkmals der „Grundstücksfläche, die \n1 \n2 \n\n3 \n \nüberbaut werden soll“ i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, bauplanungsrechtlich zulässig \nsei. Maßstabsbildend hinsichtlich dieses Merkmals sei die zwischen der B.-Straße, R.-\nStraße, A.-T.-Straße und A. vorhandene Bebauung, zu der auch das grenzständig zum \nVorhabengrundstück in zweiter Reihe befindliche hintere Gebäude B.-Straße \n(nachfolgend: Hinterhaus) gehöre, bei dem es sich entgegen der Annahme der \nBeklagten nicht um eine untergeordnete Nebenanlage i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO handle. Das Vorhaben des Beigeladenen führe auch nicht zu bodenrechtlich \nbeachtlichen, ausgleichsbedürftigen Spannungen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass \nHinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht sei, gebe es nicht. Eine negative \nVorbildwirkung könne dem Vorhaben ebenso wenig entgegengehalten werden. Es \nhandle sich nicht um eine erstmalige Hinterlandbebauung, sondern um ein Vorhaben \nneben einer „historisch bereits bestehenden und prägenden Hinterlandbebauung“ \n(Urteilsabdruck \n[UA] \nS. \n13), \nwobei \nder \nEindruck \neiner \nüberwiegend \nstraßenbegleitenden Bebauung erst dadurch entstanden sei, dass das 1996 \ngenehmigte Vordergebäude entsprechend den zeitgenössischen Maßstäben deutlich \ngrößer und anders geschnitten sei als das ältere Hinterhaus. Eine wesentliche \nVerkleinerung der Freiflächen im „Vorhabengebiet“ sei nicht ersichtlich. Das \nVorhabengrundstück selbst sei auf einer Fläche von etwa 140 m² überbaut, wobei die \nvorhandenen drei baulichen Anlagen abgerissen werden sollten. Aufgrund der \n„bestehenden Unklarheiten“ (UA S. 14), ob sie legal errichtet worden seien oder \nBestandsschutz genössen, könnten sie nicht ohne weiteres als mitprägende Bebauung \nberücksichtigt \nwerden. \nDies könne \njedoch aufgrund \nder schon für \nsich \nausschlaggebenden Prägung des Gebiets durch das Hinterhaus dahinstehen. Für die \nFrage, ob bodenrechtliche Spannungen aufgrund der Verminderung von Freiflächen \nzu erwarten seien, dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass sich auf dem \nVorhabengrundstück über einen längeren Zeitraum „zumindest teilweise legale \nGebäude“ (UA S. 14) befunden hätten, die den Eindruck dessen, was im Geviert an \nFreiflächen vorhanden sei, mitgeprägt hätten. Für diese „rein faktische“ Betrachtung \n(UA S. 14) sei es durchaus von Belang, dass das Vorhaben des Beigeladenen eine \nbereits vorhandene Bebauung ersetzen solle. Gleiches gelte für die mögliche Störung \neiner Ruhelage. Bereits jetzt befinde sich auf dem Vorhabengrundstück eine \nDoppelgarage, weshalb eine deutliche Mehrbelastung durch Anliegerverkehr nicht zu \nerwarten sei. Im Übrigen gebe es im Geviert auch an anderen Stellen leicht \nzurückgesetzte Gebäude, die eine „Grüninsel“ im Inneren des Gevierts ausschlössen. \nEine erhebliche Beeinträchtigung einer „Ruhelage“, von der die Beklagte ausgehe, sei \nfür das Gericht nicht ersichtlich. \n\n4 \n \nDie Klägerin führt zur Darlegung von Richtigkeitszweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO im Einzelnen aus, das Hinterhaus auf dem Nachbargrundrundstück sei nicht als \nmaßstabbildendes Gebäude, sondern als untergeordnete Nebenanlage anzusehen. \nNach seiner Erscheinung präge es die nähere Umgebung nicht; auch diene es weder \ndem ständigen noch dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, weshalb es \nnach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts schon nicht zur Bebauung im \nSinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zähle. Eine „ruhende Hauptnutzung“ scheide \nebenfalls aus. Eine ohnehin weder genehmigte noch genehmigungsfähige \nWohnnutzung des grenzständig errichteten Hinterhauses, die in der Datenbank des \nstädtische Melderegisters nicht verzeichnet sei, angesichts des Wohnraummangels \ndurch die Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg aber nicht durchweg ausgeschlossen \nwerden könne, sei jedenfalls nach der Fertigstellung des straßenseitig errichteten \nVordergebäudes 1997/98 endgültig aufgegeben worden. Die Klägerin gehe davon aus, \ndass das Hinterhaus ursprünglich als Gartenhaus mit einer Fläche von 50 m² (nebst \nSchuppen) errichtet worden sei. Dies werde durch eine historische Karte von 1927 \nbelegt (Anlage zum Schriftsatz v. 5. August 2022). \nMit diesen im Einzelnen vertieften Darlegungen, denen der Beklagte und der \nBeigeladene jeweils schriftsätzlich entgegengetreten sind, hat die Klägerin weder einen \ntragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen \nUrteils mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang eines \nzugelassenen Berufungsverfahrens zumindest ungewiss erscheint (zu diesen \nAnforderungen vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, \njuris Rn. 17). \nFür die Beurteilung der zwischen den Beteiligten auch im Zulassungsverfahren allein \nstreitigen Frage, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen nach dem Merkmal der \n„Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, in die Eigenart der näheren Umgebung \neinfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), kommt es bei Anwendung der vom \nBundesverwaltungsgericht entwickelten Prüfungsmaßstäbe nicht darauf an, ob das \nHinterhaus auf dem Nachbargrundstück dem ständigen Aufenthalt von Menschen \ndient, was die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen bestreitet. Die Ausführungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang \nherangezogenen Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275 Rn. 15, 20, \nnach denen zur „Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur \nBauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen“, nicht jedoch \n„Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne \n3 \n4 \n5 \n\n5 \n \n¸Nebenanlagen‘ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen \nHauptnutzung sind“, weil solchen Anlagen „in aller Regel“ eine prägende und damit \nmaßstabbildende \nKraft \nabzusprechen \nsei, \nbeziehen \nsich \n- \nwie \nes \ndas \nBundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE \n157, 1 (Leitsatz 1 und Rn. 13 mit Anmerkung Külpman, jurisPR-BVerwG 10/2107) \nklargestellt hat - ausschließlich auf das Merkmal des Bebauungszusammenhangs („im \nZusammenhang \nbebauter“ \nOrtsteil). \nSie \nlassen \nsich \nnicht \nfür \ndie \nhier \nstreitentscheidende Bestimmung dessen heranziehen, was die Eigenart der näheren \nUmgebung prägt. Für diese Beurteilung ist nach der klargestellten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts vielmehr (weiterhin) alles in den Blick zu nehmen, was \ntatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt. Außer \nAcht gelassen darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, \ndie Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper \nerscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 a. a. O., Rn. 13; ebenso bereits \nBVerwG, Urt. v. 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 16. Juli 2018 \n- 4 B 51.17 -, juris Rn. 6 jeweils m. w. N.), weshalb in dem vom \nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 2016 entschiedenen \nRevisionsverfahren entgegen der Rechtsauffassung der dortigen Bauaufsichtsbehörde \nauch Stalltrakte für die Beurteilung des Rahmens der näheren Umgebung \neinzubeziehen waren (vgl. Külpmann a. a. O.). \nAusgehend von diesem klargestellten Prüfungsmaßstab, den der beschließende Senat \nu. a. seinem jüngsten zur Zulässigkeit des „Wohnens in zweiter Reihe“ ergangenen, \nrechtskräftig gewordenen Urteil vom 30. Juli 2020 - 1 A 23/17 - (abgedruckt u. a. in \nDVBl. 2021, 877) zugrunde gelegt hat, lassen sich auch aus dem von der Klägerin \nergänzend zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes-Sachsen vom 24. \nOktober 2016 - 2 L 68/15 -, juris Rn. 9, das sich, wie das vom Verwaltungsgericht in \nBezug genommene Senatsurteil vom 29. Februar 2016 - 1 A 27/14 -, juris Rn. 24 -, auf \ndie zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht klargestellten Passagen seines \nRevisionsurteils vom 30. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15 und 20) beziehen, anhand des \nklägerischen Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem hier \nangegriffenen Urteil ableiten. Für die Frage, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen \nnach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll (also dem Standort i. S. v. § 23 \nBauNVO, vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 8), in die nähere \nUmgebung einfügt, ist es angesichts der für die einzelnen Kriterien des § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB jeweils getrennt voneinander vorzunehmenden Prüfung (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 8. Dezember 2016 a. a. O. Rn. 18 m. w. N.) im Übrigen rechtlich unerheblich, ob \n6 \n\n6 \n \ndas Hinterhaus mit seiner Grundfläche von 85 oder 95 m² (nebst angebautem \nSchuppen) über einen längeren Zeitraum zu Wohnzwecken genutzt wurde oder ob \ndiese \nNutzungsart \nzumindest \ngenehmigungsfähig \ngewesen \nwäre. \nEinen \nentscheidungstragenden Rechtssatz des Urteils zieht die Klägerin auch nicht insoweit \nin Zweifel, als das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass sich ein Vorhaben in die \nEigenart der näheren Umgebung einfüge, wenn es sich innerhalb des von ihr \ngebildeten Rahmes halte und die gebotene Rücksichtnahme auf die vorhandene \nUmgebungsbebauung wahre. Im Ausnahmefall kann sich selbst ein Vorhaben, das sich \nnicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in die nähere Umgebung \neinfügen. Voraussetzung dafür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht \nauszuschließenden \nVorbildwirkung \ngeeignet \nist, \nbodenrechtlich \nbeachtliche \nSpannungen zu begründen oder bereits vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 a. a. O. Rn. 17 m. w. N.). \nMit der Begründung ihres Zulassungsantrags, das insbesondere von der Straße kaum \nwahrnehmbare, nur noch zur als Lager genutzte eingeschossige Hinterhaus mit seiner \nFläche von 85 m² (nicht 95 m², wie vom VG und der Landesdirektion Sachsen \nangenommen) nebst Schuppen (29,7 m²) sei im Verhältnis zum straßenbegleitend \nerrichteten Vorderhaus (Grundfläche von über 140 m² mit ausgebauten Dachgeschoss, \nFirsthöhe 4,6m, Traufhöhe 10,2 m) baulich wie funktional eine untergeordnete \nNebenanlage i. S. v. § 14 BauNVO ohne gebietsprägende Wirkung oder \nmaßstabsbildenden Charakter, wobei das Vorhaben des Beigeladenen eine negative \nVorbildwirkung für eine weitere rückwärtige Bebauung haben und den hohen \nErholungswert der großen Freifläche zerstören würde, wendet sich die Klägerin gegen \ndie Sachverhalts- und Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil. \nDiese Einwände gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene \nrichterliche Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Verwaltungsgerichts greifen \nnicht durch. Insoweit kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn \nzumindest gute Gründe dafür sprechen, dass das Verwaltungsgericht von einem \nunzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder seine Beweiswürdigung aus \nanderen Grünen fragwürdig erscheint (vgl. Senatsbeschl. v. 7. März 2018 - 1 A 1147/17 \n-, juris m. w. N.; strenger dagegen etwa SächsOVG, Beschl. v. 18. Mai 2018 - 3 A \n113/18 -, juris Rn. 7; zum Streitstand Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 \nRn. 81 ff.). Das Vorliegen eines solchen Falls ist für den Senat anhand des klägerischen \nZulassungsvorbringens \nnicht \nersichtlich. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat \nnach \nDurchführung eines mehrstündigen Ortstermins mit ausführlicher Beweisaufnahme \n7 \n8 \n\n7 \n \nunter Berücksichtigung mehrerer aktueller Luftbilder, weiteren Fotografien und \nLageplänen, entschieden und seine entscheidungstragenden Tatsachenfeststellungen \ndurchaus nachvollziehbar begründet. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen, der auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt (vgl. § 154 \nAbs. 3 VwGO) und diesen eingehend begründet hat, sind aus Billigkeit i. S. v. § 162 \nAbs. 3 VwGO erstattungsfähig. \nHinsichtlich der nach §§ 47, 52 Abs. 1 GG zu bestimmenden Höhe des Streitwerts legt \nder Senat die erstinstanzliche Festsetzung zugrunde, gegen die Einwendungen nicht \nerhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n \n \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-10/1-a-353-22","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-10/1-a-353-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365422","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.350239+00:00"}}