{"status":"available","doknr":"OLD365421","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-10","aktenzeichen":"1 A 1081/17.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 1081/17.A \n \n5 K 3261/16.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsschutz \nhier: Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nam 10. November 2022 \nfür Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Mai 2017 - 5 K 3261/16.A - wird \ngeändert. \nDie Beklagte wird unter entsprechender Teilaufhebung des Bescheids des \nBundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. Mai 2016 verpflichtet festzustellen, \ndass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG im \nHinblick auf Afghanistan vorliegt. \nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \nVon den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der \nKläger 2/3 und die Beklagte 1/3. \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. \nDer \njeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selbiger \nHöhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer angabegemäß achtundzwanzigjährige Kläger begehrt die Feststellung seiner \nFlüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Anerkennung subsidiären Schutzes, zumindest \naber eines nationalen Abschiebungsverbots durch die Beklagte. \nEr ist afghanischer Staatsangehöriger islamisch-sunnitischen Glaubens und gehört der \nVolksgruppe der Tadschiken an. Angabegemäß verließ er am 9. September 2015 \nAfghanistan und reiste am 6. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. \nNach seiner Einreise wurde er als Shi...., ......... (Name, Vorname) registriert und verzog \nunter diesen Personendaten am 17. März 2016 an die Wohnanschrift .. \nT................................ Einen förmlichen Asylantrag stelle er am 12. April 2016, wobei \nseine tatsächlichen Personendaten erfasst wurden. Anlässlich der förmlichen \nAsylantragstellung wurde er über seine Mitwirkungspflicht und darüber, dass ihm im \nAsylverfahren Mitteilungen, Ladungen und Entscheidungen übersandt werden, belehrt. \n1 \n2 \n\n3 \n \nDas insoweit vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) \nhierfür entworfene Formblatt wurde ihm übersetzt und er erhielt es in den Sprachen \nDeutsch und Dari. Auf beiden Exemplaren war der Gesetzestext von § 10 AsylG in \ndeutscher Sprache abgedruckt. Am 13. April 2016 wurde er beim Bundesamt angehört. \nDie Anhörung dauerte 35 Minuten. \nHierbei teilte er auf Nachfrage zu seinen Ausweisen mit, dass die Dokumente noch in \nAfghanistan seien und er sich zuletzt in Zendhjan-Khajeha aufgehalten habe. Auf \nweitere Nachfragen gab er an, dass sie - wohl seine Familie - dort ein Haus gehabt und \ngut gelebt hätten. Er selbst habe einen Laden besessen und „Klamotten“ verkauft. Für \ndie Reise nach Deutschland habe er 7.200.000 iranische Rial bezahlt, welche er von \nseinem Bruder aus dem Iran und von einigen Verwandten bekommen habe. Sein Vater \nsei vor zwanzig Jahren im Krieg gestorben. Seine Mutter, seine ältere Schwester und \nfünf Onkel mütterlicherseits wohnten noch in Afghanistan. Sein jüngerer Bruder halte \nsich im Iran auf. Er habe die Schule zehn Jahre besucht. Den Laden habe er nach zwei \nbis drei Jahren aufgegeben. Im letzten Jahr vor der Ausreise habe er sich mit Arbeiten \nauf dem Bau und dem Aufbauen von Schränken über Wasser gehalten. \nAuf die Bitte, sein Verfolgungsschicksal und die Gründe seines Asylantrags \nvorzubringen, erklärte er, dass er in Afghanistan gut mit seiner Mutter und seinem \nBruder zusammen gelebt habe. Er habe sich dann in ein Mädchen verliebt, ihr Vater \nhabe die Liebe aber nicht zugelassen. Dann sei der Krieg in das Dorf, in dem es viele \nTaliban gegeben habe, gekommen. Auch der Vater des Mädchens habe immer wieder \nschlecht über ihn geredet. Die Lage sei unsicher gewesen. Er habe sich bei der \nRegierung beschwert und einen Brief erhalten, dass er geschützt würde. Tatsächlich \nsei er aber nicht geschützt worden, weswegen er nach Deutschland gekommen sei. Er \nsei zusammen mit einigen Verwandten hierhergekommen, aber nur er sei hier \ngeblieben, die anderen seien zurückgeschickt worden. Er selbst wolle sich hier ein \nbesseres Leben aufbauen und auch studieren. Zudem gab er an, dass er in \nAfghanistan bereits Fußball gespielt habe und er auch hier Fußball spiele. Nachdem \nder Kläger seine Ausführungen beendet hatte, erklärte er auf weitere Nachfragen, dass \ndas Mädchen ein Kind von ihm bekommen habe und der Vater des Mädchens deshalb \nversucht habe, ihm immer wieder zu schaden und ihn sogar mit der Waffe bedroht \nhabe. Er sei mit dem Mädchen aus der Nachbarschaft ein Jahr zusammen gewesen. \nÜber die Bedrohungen hinaus habe der Vater des Mädchens ihm noch nichts getan, \naber er habe überall seine Leute gehabt. Deshalb habe er - der Kläger - das Haus nicht \nso einfach verlassen können. Zudem würden in Afghanistan mehr Menschen getötet \n3 \n4 \n\n4 \n \nals Tiere. Von den Taliban im Ort habe er persönlich nichts mitbekommen. Aber falls \ner vom Vater des Mädchens getötet worden wäre, dann hätten die sich einfach so \nherausreden können, dass es die Taliban gewesen seien. Dem Vater des Mädchens \nsei die Beziehung durch die Schwangerschaft bekannt geworden. Nachdem die Familie \ndes Mädchens seinen Heiratswusch abgelehnt habe, habe er keinen Kontakt mehr zu \ndem Mädchen gehabt und nachdem er erfahren habe, dass sie von ihrer Familie \nverprügelt worden sei, sei er „abgehauen“. Auf die Frage, ob er hätte in eine andere \nStadt umziehen können, erklärte er, dass sein Wohnort in Herat der beste Ort in \nAfghanistan gewesen sei. Wenn man dort nicht leben könne, könne man auch nicht \nwoanders leben. \nDer Kläger bestätigte, dass er sich gut mit der Dolmetscherin habe verständigen \nkönnen und verzichtete nach Belehrung darüber, dass hierdurch eine Korrektur von \nFehlern oder Missverständnissen der Protokollierung entfalle, auf die Rückübersetzung \nder Niederschrift. \nMit Bescheid vom 3. Mai 2016 erkannte das Bundesamt dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte seinen Antrag auf Asylanerkennung ab \n(Nr. 2) und erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Zudem stellte \nes fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht \nvorliegen (Nr. 4). Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von \n30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Fall einer Klageerhebung 30 Tage \nnach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die \nAbschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und \nAufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der \nAbschiebung befristet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung des Bescheids \nwird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf diese verwiesen. \nDer an den Kläger mit der Anschrift T...................................... adressierte Bescheid \nwurde nicht zugestellt. Ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 12. Mai 2016 war \nder Adressat nach dem vom Zusteller angekreuzten Feld unter der angegebenen \nAnschrift nicht zu ermitteln. Die Urkunde ist mit einer unleserlichen Paraphe ohne \nHinzufügung eines Namenshinweises unterzeichnet. Als Postunternehmen/Behörde ist \ndie Deutsche Post AG, Zustellstützpunkt (ohne Ortsangabe) benannt. Am 28. Oktober \n2016 ging eine unter dem Namen des Klägers verfasste E-Mail beim Bundesamt ein, \nnach der der Kläger um Übersendung des Bescheids bat, da er vom Landratsamt \nErzgebirgskreis eine Duldung erhalten habe, aber noch keinen Bescheid besitze. \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nDaraufhin wurde ihm unter dem 2. November 2016 eine Kopie des Bescheids zur \nKenntnisnahme zugesandt. \nAm 11. November 2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Chemnitz Klage \nerhoben. Er trug vor, sich bei der Anhörung nicht bewusst gewesen zu sein, dass diese \ngroße Bedeutung für sein Schicksal haben würde. Er sei davon ausgegangen, nur zu \nseinem Reiseweg befragt zu werden. Er sei überrumpelt worden. Angesichts der Kürze \nder protokollierten Angaben zum Verfolgungsschicksal und der Ausführlichkeit der \nProtokollierung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Rückübersetzung sei \nanzunehmen, dass dies auch so gewollt gewesen sei. \nEr trug vor, Afghanistan im September 2015 verlassen zu haben und über Pakistan, \nden Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, die Slowakei und Österreich \nam oder um den 6. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu \nsein. Er sei gemeinsam mit einer iranischen Familie vom Iran in die Türkei gereist, wo \nman sich wieder getrennt habe. Von der Türkei sei er mit einem Schlauchboot mit 66 \nPassagieren nach Griechenland gekommen. Im griechischen Gewässern seien die \nPassagiere von der Küstenwacht nach Kos gebracht worden. Dort sei er von der Polizei \nfotografiert worden und habe ein Ticket nach Athen erhalten. Er sei dann über \nMazedonien und Serbien in die Slowakei gekommen, wo ihm Fingerabdrücke \nabgenommen worden sein. Über Österreich sei er in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist. \nMit seiner Mutter und einem jüngeren Bruder habe er in Zendhajan (andere \nSchreibweisen: Zendeh Jan; Zinda Jan; Zendehjan), einem Ort zwischen Herat und \nder iranischen Grenze, gelebt und dort ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Soweit im \nangegriffenen \nBescheid \nseine \nAngaben \naus \nder \nAnhörung \ndahingehend \nwiedergegeben würden, dass er Afghanistan verlassen habe, weil ihn der Vater eines \nMädchens umbringen und den Mord den Taliban in die Schuhe schieben könne, sei \ndie Darstellung unrichtig. Tatsächlich sei er beim Holzsammeln mit seinem Bruder \nca. sechs Monate vor seiner Flucht von Mitgliedern der Taliban angesprochen und \naufgefordert worden, gegen die amerikanischen Soldaten zu kämpfen. Sein Bruder und \ner hätten als Selbstmordattentäter angeworben werden sollen. In der Folgezeit sei er \nhäufig von anderen Bewohnern des Dorfs mit Kontakten zu den Taliban aufgefordert \nworden, mit diesen gegen amerikanische Truppen zu kämpfen. Ein namentlich \nbenannter einflussreicher Bewohner des Dorfs habe von ihm verlangt, er solle sich in \nein Camp in Pakistan zu einer Kampfausbildung begeben und habe weiter erklärt, dass \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \ner das Dorf verlassen müsse, wenn er nicht zum Kämpfen bereit sei. Es treffe zu, dass \ner mit einem Mädchen ein Kind gezeugt habe. Im Bescheid sei allerdings \nunterschlagen, dass der Vater des Mädchens die Mutter des Klägers, als sie wegen \neiner Heirat vorgesprochen habe, geschlagen und aus dem Haus geworfen habe. \nEbenfalls sei nicht erwähnt, dass der Vater des Mädchens nicht nur Dorfältester \ngewesen sei, sondern auch Mitglied und Kämpfer der Taliban. Schließlich sei nicht \nerwähnt, dass dieser ihn bei einer Begegnung im Ort mit Fäusten traktiert und bei einer \nweiteren Begegnung mit einer Kalaschnikow bedroht habe. Er - der Kläger - habe den \nVater des Mädchens bei der Polizei wegen der Misshandlung seiner Tochter angezeigt. \nDeshalb habe jener angekündigt, ihn zu töten. Er habe die Bedrohung durch den Vater \ndes Mädchens ernst genommen und wegen dessen Verbindung mit den Taliban und \nangesichts seiner Gewaltbereitschaft auch ernst nehmen müssen. \nÜberdies hätte die Beklagte seine Fluchtgründe intensiver ermitteln müssen. \nInsbesondere im Hinblick auf die mitgeteilte Bedrohung mit der Waffe habe Anlass für \nweitere Nachfragen bestanden. Solche Nachfragen in Bezug auf die Person, die \nPosition und den Einfluss des Vaters des Mädchens habe es ebenso wenig gegeben \nwie die - eigentlich naheliegende - Frage, ob jener Kontakte zu militanten Islamisten \n(IS, Taliban) gepflegt habe, zumal er berichtet habe, dass es in seinem Dorf viele \nTaliban gebe. \nIm Hinblick auf die Klageerhebung erst im November brachte der Kläger vor, dass er \nim Zeitpunkt der versuchten Zustellung des Bescheids unter der dort angegebenen \nAnschrift gewohnt habe und sowohl an Klingelschild als auch am Briefkasten sein \nName angebracht gewesen sei. Der Bescheid habe aufgrund eines Fehlers oder einer \nNachlässigkeit des Postzustellers nicht zugestellt werden können, dies gehe allerdings \nnicht zu seinen Lasten. Er reichte eine Kopie einer Fotografie einer Briefkastenanlage \nzur Akte, bei der einer der Briefkästen eine Vielzahl von Namen aufweist. Der Name \n„............SHA....“ befindet sich in Druckbuchstaben auf der Klappe. Darüber sind \neinzelne handschriftliche Buchstaben „… shai…h“ zu erkennen. Unter der Klappe sind \ndie Namen „Sa....../ Da......./ Shi..../ A.../ Af..../ No...“ in Druckbuchstaben angebracht. \nDarunter wiederum steht der Name „BA...., ............“ in Druckbuchstaben. \nMit Urteil vom 22. Mai 2017 - 5 K 3261/16.A - hat das Verwaltungsgericht Chemnitz die \nKlage abgewiesen. Es sah die Klage als unzulässig an, weil sie nicht innerhalb der \nzweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden sei. Diese Frist habe mit \ndem erfolglosen Zustellungsversuch begonnen. Im Übrigen wäre die Klage auch \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nunbegründet. Zum einen sei der Vortrag des Klägers unglaubhaft. Zum anderen sei es \nihm zumutbar, in einer größeren Stadt in Afghanistan eine innerstaatliche \nSchutzmöglichkeit zu finden. Das Gericht folgte insoweit den Feststellungen und der \nBegründung des angegriffenen Bescheids und sah von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab. \nDer Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 8. November 2017 die \nBerufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil wegen des Verfahrensfehlers der \nnicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts zugelassen. \nDer Kläger hat am 17. Januar 2018, innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist, \ndie Berufung begründet. Er hält weiter daran fest, dass ihm die Nachlässigkeit des \nPostzustellers nicht zum Schaden gereichen könne. So sei ihm unter dem \n15. April 2016 die Niederschrift der Anhörung formlos übersandt worden und die \nVerwaltungsakte enthalte keinen Hinweis, dass dieses Schreiben nicht zugegangen \nsei. Daher sei die zweiwöchige Klagefrist am 11. November 2016 noch nicht \nabgelaufen gewesen. Für die Bekanntgabe des Bescheids sei auf das \nÜbersendungsschreiben vom 2. November 2016 abzustellen. \nIn der Sache hielt er in der Berufungsbegründung mit Variationen im Einzelnen an \nseinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgericht fest. Er gab an, der Vater des \nMädchens habe die Erlaubnis zur Heirat mit der Begründung verweigert, dass er - der \nKläger - die Religion nicht richtig praktiziere. Er habe sein Geschäft wegen der \nBedrohung durch diesen aufgeben müssen. Auch die Mutter des Klägers habe wegen \nder Bedrohung das Dorf verlassen und sei zu ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn \nnach Herat gezogen. Nach seiner Flucht und dem Wegzug seiner Mutter hätten sich \nvermeintliche Freunde bei seiner Schwester nach ihm erkundigt und in Erfahrung \nbringen wollen, wo er sich aufhalte. Später hätten bewaffnete Männer das Haus, \nwelches seine Mutter und seine Schwester in Herat bewohnten, beobachtet. Wegen \ndieser Bedrohung seien dann auch seine Mutter, seine Schwester, sein Schwager und \nderen drei Kinder im Juni oder Juli 2017 in die Türkei ausgereist. Hiervon habe er durch \nein Telefonat erfahren, einen weiteren Kontakt zu Mutter und Schwester habe er \nallerdings nicht. Von einem Onkel in Afghanistan habe er zwischenzeitlich erfahren, \ndass der Vater des Mädchens dieses getötet habe. Dies sei auch durch eine Anzeige \ndes Onkels, deren Kopie und Übersetzung er zur Akte reichte, dokumentiert. \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. November 2022 hat der der \nKläger zur Beschriftung des Briefkastens zuerst mitgeteilt, dass diese durch die \nWohnungsgesellschaft bei seinem Einzug vorgenommen worden sei. Danach habe es \nkeine Veränderungen mehr gegeben. Auf Vorlage der von ihm eingereichten Fotografie \nidentifizierte er den Namen „Shi....“ aus der Namensreihe „Sa....../ Da......./ Shi..../ A.../ \nAf..../ No...“ sofort als den seinigen und verwies darauf, dass dieser auf dem Briefkasten \nangebracht gewesen sei. Nachdem er auf den Namen „............SHA....“ und die \nhandschriftlichen Buchstaben „… shai…h“ auf der Klappe aufmerksam gemacht wurde, \ngab er an, diese Ergänzung selbst auf den Briefkasten angebracht zu haben. Hierzu \nbehauptete er einerseits, dass dies ca. drei oder fünf Monate nachdem er noch keinen \nBescheid erhalten hatte, geschehen sei und andererseits, dass er die Ergänzung \nunmittelbar „nach dem Interview“ erfolgt sei. Die gedruckte Namensform habe er von \neinem an ihn gerichteten Schreiben ausgeschnitten und angeklebt und handschriftlich \nseinen Namen noch einmal größer darübergeschrieben, damit es besser zu lesen sei. \nZu seinen Fluchtgründen und etwaigen Aussichten bei einer Rückkehr hat er in der \nmündlichen Verhandlung angegeben, dass er in seinem Dorf mit den Taliban Probleme \ngehabt hätte. Diese seien tags im Gebirge, aber nachts in der Stadt gewesen. Jetzt \nseien sie überall und wohnten auch in dem Dorf. Dort könnten sie tun, was sie wollten \nund jeden ins Gefängnis bringen oder töten, ohne hierfür Rechenschaft ablegen zu \nmüssen. Sein Problem sei, dass er „so einen Fehler“ gemacht habe. Der Vater des \nMädchens und ihre gesamte Familie wohnten immer noch in dem betreffenden Dorf. \nWegen der Bedrohungen sei auch seine Familie - die des Klägers -, bestehend aus \nseiner Mutter und seinem Bruder, in den Iran geflohen. Nur ein alter Onkel wohne noch \nin Afghanistan, zu diesem bestehe aber kein Kontakt mehr. Er habe auch eine \nSchwester, die sei aber verheiratet und wohne mit ihrer Familie ebenfalls in \nAfghanistan. Auf weitere Nachfragen hat er ergänzend ausgeführt, dass der Vater des \nMädchens vor 2001 den Taliban angehört habe und zuletzt Prediger in der Moschee \ngewesen sei. Er habe weiterhin mit den Taliban zusammengearbeitet und junge \nMenschen aufgefordert, sich diesen anzuschließen und sich hierzu in Pakistan \nausbilden zu lassen. Er - der Kläger - habe nicht für die Taliban kämpfen wollen, was \nauch der Grund für die Ablehnung der Heirat gewesen sei. Zum Schicksal des \nMädchens gab er an, dass dieses seines Wissens noch lebe, die Schwangerschaft \naber abgebrochen worden sei. \nEr ist der Auffassung, dass er wegen der außerehelichen Beziehung mit dem Mädchen \naus der Nachbarschaft von den Taliban verfolgt werde und deshalb als Flüchtling \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nanzuerkennen sei. Zudem bestehe auch eine Gefahr für ihn, weil er sich den \nRekrutierungsbemühungen der Taliban widersetzt habe. Ferner gehe er in \nDeutschland freitags nicht in die Moschee, da er zur entsprechenden Zeit noch arbeiten \nmüsse. Dies sei in seiner Umgebung, in der viele Afghanen lebten bekannt und werde \nsicher nach Afghanistan weitergetragen. Die allgemeinen Verhältnisse in Afghanistan \nwürden einer Abschiebung ebenfalls entgegenstehen. \nDer Kläger beantragt, \ndas am 31. Mai 2017 ausgefertigte und am 6. Juni 2017 zugestellte Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz - 5 K 3261/16.A abzuändern und \n \nden Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2016 (Az.: 6685427-423) aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, \nhilfsweise: dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, \nweiter hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und \nAbs. 7 AufenthG bestehen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt \nhabe. In der Sache würde dem Kläger ein nationales Abschiebungsverbot zuzubilligen \nsein. Eine dahingehende Abhilfe sei allerdings, auch wenn ein nach Rechtskraft einer \ndie Berufung zurückweisenden Entscheidung gestellter Folgeantrag insoweit \nunmittelbar Erfolg haben würde, nicht angezeigt, weil das Bundesamt Interesse an \nobergerichtlichen Ausführungen zu § 10 AsylG habe. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2022 hat der Senat den Zeugen \nAf.... vernommen und die Postzustellungsurkunde vom 12. Mai 2016 in Augenschein \ngenommen. Hinsichtlich des Inhalts und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstands wird ebenfalls auf dieses Protokoll sowie auf \ndie wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die vom Bundesamt überreichte \ndigitale Aktenkopie verwiesen. \n \n \n20 \n \n21 \n22 \n23 \n\n10 \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz ist gemäß § 129 VwGO abzuändern, weil die Klage zulässig und teilweise \nbegründet ist. \nI. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht das Versäumnis der Klagefrist des § 74 Abs. 1 \nHalbsatz 1 AsylG entgegen. \nNach dieser Vorschrift muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz \ninnerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. \n1. Es kann offen bleiben, ob der Bescheid vom 3. Mai 2016 mit Zugang beim Kläger \nnach dem - ohne Zustellungswillen - erfolgten Versand durch das Bundesamt vom \n2. November 2016 gemäß § 8 VwZG als zugestellt galt und damit der Lauf der \nKlagefrist eingeleitet wurde. Selbst in diesem Fall wurde die zweiwöchige Frist des § 74 \nAbs. 1 Halbsatz 1 AsylG mit der am 11. November 2016 erhobenen Klage gewahrt. \n2. Der zuvor erfolgte Zustellungsversuch vom 12. Mai 2016 konnte die Frist des § 74 \nAbs. 1 Halbsatz 1 AsylG nicht auslösen. Die nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG \nerforderliche Zustellung ist ausweislich der Eintragung in der Postzustellungsurkunde \nnicht erfolgt. Die Zustellung gilt zudem nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als bewirkt. \nGemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als \nbewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, wenn die Sendung \ndem Ausländer nicht zugestellt werden kann. \nDie Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG dient der Vermeidung von \nVerzögerungen im Asylverfahren und der Behebung von Zustellungsschwierigkeiten \nbei unbekanntem Aufenthalt des Ausländers. Die Regelungen sind im Grundsatz \nverfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene über sie in qualifizierter Weise \nbelehrt worden ist. Die in § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG geregelte Zustellungsfiktion als \nsolche entspricht auch den Vorgaben des Unionsrechts. Im Einklang mit den hier \neinschlägigen nationalen Regelungen können die Mitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 1 \nRL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu \ngemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen \nSchutzes (Neufassung, ABl. L 180 S. 60) - Asylverfahrensrichtlinie - den Antragstellern \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n11 \n \nVerpflichtungen zur Zusammenarbeit mit den Behörden auferlegen, sofern diese \nVerpflichtungen für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind. Insbesondere \nkönnen sie nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. c Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU festlegen, \ndass die Antragsteller verpflichtet sind, „so rasch wie möglich“ die zuständigen \nBehörden über ihren jeweiligen Aufenthaltsort oder ihre Anschrift sowie sämtliche \ndiesbezüglichen \nÄnderungen \nzu \nunterrichten. \nDarüber \nhinaus \nkönnen \ndie \nMitgliedstaaten nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU weiter \nbestimmen, dass „der Antragsteller an dem von ihm mitgeteilten letzten Aufenthaltsort \nerfolgte - bzw. an die mitgeteilte letzte Anschrift gerichtete - Mitteilungen gegen sich \ngelten lassen muss“ (BVerwG, Urt. v. 14. Dezember 2021 - 1 C 40.20 -, BVerwGE 174, \n261-272, juris Rn. 17 f.). \nTatbestandsvoraussetzung der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ist die \nUnmöglichkeit der Zustellung an den Ausländer. Das gilt nur dann nicht, wenn die \nZustellung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Ausländers liegen, unausführbar \nwar (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2012 - A 4 A 516/11 -, juris Rn. 4), da die \nZustellungsfiktion nicht eingreift, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflichten des \n§ 10 Abs. 1 AsylG für das Fehlschlagen der Übersendung nicht ursächlich gewesen ist \n(vgl. Bruns, in: Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 29). \nDie grundsätzlich auf den Kläger anwendbare Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG \nkommt hier nicht zum Tragen, weil die Zustellung zwar unmöglich war, dies aber nicht \nauf einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Klägers beruhte. \na) Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ist auf den Kläger grundsätzlich \nanwendbar, da er in qualifizierter Weise über seine Mitwirkungspflicht und die \nKonsequenzen ihrer Missachtung belehrt worden ist. Er ist bei der förmlichen \nAsylantragstellung auf die in §10 Abs. 1 AsylG normierte Obliegenheit zur Angabe jeder \nAnschriftenänderung und die in § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylG geregelten \nZustellungsfiktionen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden \n(§ 10 Abs. 7 AsylG). Die ihm in der Sprache Dari ausgehändigte „Wichtige Mitteilung - \nBelehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine \nVerfahrenshinweise“ trägt insoweit den Besonderheiten des Adressatenkreises \nRechnung. Insbesondere gibt sie nicht lediglich den Wortlaut des § 10 AsylG wieder, \nsondern führt dem Kläger in einer ihm geläufigen Sprache durch eine verständliche \nErläuterung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen, welche Obliegenheiten ihn im \n31 \n32 \n33 \n\n12 \n \nEinzelnen treffen und welche Folgen deren Nichtbeachtung haben können (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 20. August 2020 -1 C 28.19 -, BVerwGE 169, 192-207, juris Rn. 19). \nb) Die Zustellung des Bescheids vom 3. Mai 2016 war am 12. Mai 2016 unter der \ngenannten Anschrift nicht möglich. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat unter \nGesamtwürdigung der Postzustellungsurkunde, der übersandten Fotografie des \nBriefkastens und den Angaben des Klägers und der Aussage des Zeugen Af..... \nDie Postzustellungsurkunde vom 12. Mai 2016 kann im vorliegenden Fall nicht gemäß \n§ 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der \ndarin bezeugten Tatsache, dass der Adressant, der Kläger, am 12. Mai 2016 unter der \nangegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, begründen. Die genannte Beweisregel \nist hier nicht anwendbar, weil die Postzustellungsurkunde vom 12. Mai 2016 nicht den \nFormanforderungen des § 182 Abs. 2 ZPO entspricht. Nach dessen Nummer 8 muss \ndie Zustellungsurkunde u. a. auch die Unterschrift des Zustellers enthalten. Das in der \nPostzustellungsurkunde im für die Unterschrift vorgesehenen Feld eingetragene \nHandzeichen ist keine Unterschrift in diesem Sinn. Eine solche muss zwar nicht \nunbedingt lesbar sein, aber zumindest - wenn auch nur andeutungsweise - einzelne \nBuchstaben erkennen lassen; ein bloßes Handzeichen oder eine Paraphe stellen \ndagegen keine formgültige Unterschrift dar. Anzulegen ist ein großzügiger Maßstab, \nwenn im Übrigen an der Autorenschaft und der Absicht, eine volle Unterschrift zu \nleisten, keine Zweifel bestehen. Dagegen stellt ein Schriftzug, der als bewusste und \ngewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), keine formgültige \nUnterschrift dar (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2011 - XII ZB 250/11 -, juris Rn. 14). \nAuch unter Heranziehung eines großzügigen Maßstabs lässt die Eintragung im \nUnterschriftenfeld der Postzustellungsurkunde, welche als Kringel mit Fähnchen \nbezeichnet werden kann, keine Buchstaben erkennen, zumal auch die Autorenschaft, \netwa durch Beifügung einer lesbaren Namensform nicht bekannt gemacht wurde. \nAus der Postzustellungsurkunde, dem Foto des Briefkastens und den Angaben des \nKlägers und des Zeugen Af.... kann der Senat gleichwohl schließen, dass der Kläger \nmit seinem im Bescheid genannten Namen an der genannten Anschrift nicht zu \nermitteln war. \nSo wie eine unvollständige Beurkundung der Zustellung nichts an der Wirksamkeit der \nZustellung ändert (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2019 - AnwZ [Brfg] 59/17 -, juris \nRn. 6), lässt die fehlende Unterschrift des Zustellers auch nicht zwingend jeden \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n13 \n \nBeweiswert der Zustellungsurkunde entfallen. Vielmehr hat das Gericht gemäß § 98 \nVwGO i. V. m. § 419 ZPO nach freier Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu \nentscheiden, inwiefern äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder \nteilweise aufheben oder mindern (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Januar 2020 - AnwZ [Brfg] \n54/19 -, juris Rn. 13). Die fehlende Unterschrift mindert die Beweiskraft der \nPostzustellungsurkunde mit dem Aussagegehalt, dass der Adressat - der Kläger mit \ndem Namen ........... Sha.... unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war, \nnicht erheblich. Die Nachschau auf den Klingelschildern und den Briefkästen der \nangegebenen Anschrift nach dem Namen ist ein einfacher und routinierter Vorgang \ndessen Ergebnis auf der Zustellungsurkunde eingetragen worden ist. \nDie Eintragung auf der Postzustellungsurkunde wird durch die Fotografie des \nBriefkastens und die Angaben des Zeugen Af.... und teilweise durch die Angaben des \nKlägers bestätigt. Danach ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger mit der \nSchreibweise „Sha....“ zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs am 12. Mai 2016 noch \nnicht auf dem Briefkasten vermerkt war. \nDer Kläger ist erst wenige Wochen zuvor - am 17. März 2016 - in die Wohnung \n.. T.......................... verzogen. Sein Umzug wurde von der kommunalen \nAusländerbehörde des Landkreises an die Zentrale Ausländerbehörde des Freistaats \nSachsen - im Verteiler u. a. das Bundesamt - noch mit Schreibweise ........ Shi.... \nmitgeteilt. Der Name „Shi....“ stand gleichberechtigt neben den Namen des Zeugen \nAf.... und der weiteren Mitbewohner A..., No..., Sa...... und Da....... auf dem Briefkasten. \nDer Senat folgt den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Zeugen Af...., \ndass die Gestaltung der Aufkleber des Briefkastens - ohne Zutun der einziehenden \nPersonen - ursprünglich von der Wohnungsverwaltung vorgenommen wurde. Da die \nspätere Schreibweise des klägerischen Namens zum damaligen Zeitpunkt bei der den \nUmzug organisierenden Ausländerbehörde nicht bekannt war, erscheint es \nausgeschlossen, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt der Name „Sha....“ ergänzend \nauf dem Briefkasten ersichtlich war. Von seiner in der mündlichen Verhandlung \naufgestellten \nBehauptung, \ndass \ndie \nerstmalige \nAufschrift \ndurch \ndie \nWohnungsverwaltungsgesellschaft in der Folge unverändert geblieben sei - was \nbedeuten würde, dass auch der Name „Sha....“ bereits ursprünglich mit angebracht \nworden war -, ist der Kläger zudem selbst wieder abgerückt und hat ebenfalls \nangegeben, die neue Namenschreibweise erst nachträglich auf dem Briefkasten \nergänzt zu haben. \n38 \n39 \n\n14 \n \nSoweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, unmittelbar „nach \ndem Interview“ die neue Schreibweise seines Namens am Briefkasten angebracht zu \nhaben, steht dies im Widerspruch zu seinen nahezu zeitgleichen Äußerungen, dass die \nErgänzung drei oder fünf Monate nachdem kein Bescheid ergangen war, erfolgt sei, \nweshalb der Senat nicht von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Der Umstand, dass ein \nRücklauf des unter dem 15. April 2016 versandten Protokolls der Anhörung beim \nBundesamt nicht aktenkundig ist, lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf \nschließen, dass dieses dem Kläger zugegangen, insbesondere in einen mit „Sha....“ \nbeschrifteten Briefkasten des Klägers eingeworfen worden ist. So hat der Kläger den \nZugang dieses Schreibens auch selbst nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund fehlt \nzu der Behauptung, am 12. Mai 2016 sei die Gestaltung des Briefkastens genauso \ngewesen, wie bei der Aufnahme der Fotografie Ende des Jahres 2016, ein \nkonkretisierter und nachvollziehbarer Vortrag, wann und aufgrund welchen Anlasses \ndie Namensergänzung erfolgt ist. Nach Überzeugung des Senats kommt daher dem \nInhalt der Postzustellungsurkunde das entscheidende Gewicht zu, zumal der Zeuge \nAf.... sich nicht mehr zu erinnern vermochte, ob überhaupt und ggf. wann die Aufschrift \ndes Briefkastens bis zu seinem Auszug Anfang des Jahres 2017 geändert worden ist. \nDie Bescheidzustellung am 12. Mai 2016 scheiterte demnach an der mangelnden \nAufschrift einer mit der im Adressfeld des zuzustellenden Schriftstücks gleichlautenden \nSchreibweise des klägerischen Namens an Klingel und Briefkasten seiner Wohnung .. \nT........................... \nc) Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Klägers aus § 10 Abs. 1 AsylG war für \ndie Unmöglichkeit der Zustellung aber nicht ursächlich. \nNach § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens \nvorzusorgen, \ndass \nihn \nMitteilungen \ndes \nBundesamtes, \nder \nzuständigen \nAusländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; \ninsbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen \nunverzüglich anzuzeigen. Über die Pflicht zur Anzeige eines Anschriftenwechsels \nhinaus umfasst die Vorsorgepflicht grundsätzliches alles, was die Erreichbarkeit des \nAsylbewerbers für die Behörden berührt und vor allem zu den Voraussetzungen eines \nerfolgreichen postalischen Zugangs einer schriftlichen Mitteilung durch diese gehört. \nIm Übrigen hat der Asylbewerber bei einer eigenen Wohnung einen Briefkasten \nvorzuhalten und daran sowie an der Tür deutliche Namensangaben anzubringen \n(Preisner, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 34. Ed. Stand: 1. April 2022, AsylG § 10 \nRn. 13; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, AsylG § 10 Rn. 6). \n40 \n41 \n42 \n\n15 \n \nDiesen Anforderungen ist der Kläger durch die nach seinen Angaben von der \nWohnungsverwaltung durchgeführte Beschriftung des Briefkastens und Klingelschilds \nmit den Namen „Sa....../ Da......./ Shi..../ A.../ Af..../ No...“ nachgekommen. Die \nSchreibweise seines Namens „Shi....“ entsprach derjenigen, mit der er zuvor bei der \nAusländerbehörde registriert war (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 5. Juli 2018 \n- 1 A 175/18 -, juris Rn. 22). \nSoweit diese Schreibweise mit der Aufnahme des förmlichen Asylantrags geändert \nworden ist, war es für den Kläger aufgrund der individuellen Umstände nicht angezeigt, \ndie Schreibweise auf dem Briefkasten zu ändern. Eine förmliche Änderungsverfügung \nist weder in der Akte des Bundesamts enthalten noch geht aus ihr hervor, dass der \nKläger auf die Änderung der Schreibweise konkret aufmerksam gemacht worden ist. \nEr hätte die Veränderung der Schreibweise daher nur über den Vergleich seiner \nBezeichnung auf dem Formblatt zur Belehrung über die Mitwirkungspflicht und der \nBescheinigung zu seiner Aufenthaltsgestattung erkennen können. Für ihn bestand \njedoch kein Anlass, einen solchen Vergleich vorzunehmen, da ihm die Belehrung \nmündlich übersetzt worden war. Hinzu kommt, dass der Kläger zu jenem Zeitpunkt \nweder mit der deutschen Sprache noch mit den lateinischen Buchstaben vertraut war, \nso dass im auch der Vergleich der Schreibweisen nicht ohne Weiteres möglich \ngewesen wäre. Es handelt sich auch nicht um einen Fall, in dem der Ausländer bei der \nAsylantragstellung seine zuvor verschleierte Identität preisgegeben hat und daher mit \neinem „neuen“ Namen registriert wurde. In einem solchen Fall hätte Anlass bestanden, \nsich um die Beschriftung des Briefkastens mit dem „neuen“ Namen zu kümmern. \nAufgrund der Reaktion des Klägers auf den Vorhalt der Fotografie, bei der er spontan \nund nahezu triumphierend auf den Namenszug „Shi....“ (und nicht auf den weiteren \nNamenszug „SHA....“) zeigend seinen Namen vorgelesen hat, ist der Senat der \nÜberzeugung, dass der Kläger zuvor keine andere Identität behauptet hatte und die \nNamensschreibungen trotz der erheblichen Unterschiede lediglich variierende \nTranskriptionen des gesprochenen Namens des Klägers sind. \nII. Die Klage hat zwar weder im Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch im Hilfsantrag auf Verpflichtung der \nBeklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes in der Sache Erfolg. Hinsichtlich \ndes weiteren Hilfsantrags auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines \nAbschiebungsverbots ist sie jedoch begründet. Ebenfalls erfolgreich sind die \nAnfechtungsanträge gegen die Abschiebungsandrohung aus Nr. 5 und die Festsetzung \nder Wiedereinreisesperre aus Nr. 6 des angegriffenen Bescheids. \n43 \n44 \n45 \n\n16 \n \n1. Der Hauptantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft ist unbegründet, da die Ablehnung in Nr. 1 des Bescheids vom \n3. Mai 2016 nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig ist und den Kläger \ndaher auch nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. \nGemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG \nist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 \nAufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. \nDer Kläger ist kein Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG. \na) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor \nVerfolgung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine \nRasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) \nanknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen \nSchutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur \nzugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem \nHerkunftsstaat und den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder \nwesentliche Teile seines Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch \nnichtstaatliche Akteure sein, sofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG \n(einschließlich internationaler Organisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage \noder nicht willens sind, gemäß § 3d AsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten \n(§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling ist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines \nHerkunftslandes vor Verfolgung sicher ist (§ 3e AsylG), oder bei dem persönliche \nAusschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG \nvorliegen. \nDie Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer \nerkennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des \nVerfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG \n(schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar \nschwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) \nbewirken und gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen \n46 \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n17 \n \nVerfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, \nUrteile v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 \n- 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). \nEine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem \nAusländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht \nseiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht \n(Verfolgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19). \nDabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und das \nErlöschen der Flüchtlingseigenschaft unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt \nausgereist ist (BVerwG, Urt. v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., Urt. v. \n1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die \nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche \nVermutung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in \ndas Herkunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige \nGründe die Wiederholungsträchtigkeit der Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). \nBeachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden \nWürdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung \nsprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber \nden dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ \nBetrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände \nund ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem \nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor \nVerfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O., \njuris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt. Sie \nkann daher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % \nvorliegen, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders \nschwere Rechtsverletzungen drohen (BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2008 \n- 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, Urt. v. 1. Juni 2011 a. a. O., Rn. 24, Urt. v. \n5. November 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). \nFür die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit \ndem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass der Akteur, von dem die Verfolgung \nausgeht, einem Rückkehrer die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, \nsozialen oder politischen Merkmale lediglich zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG). § 3b Abs. 2 \n51 \n52 \n53 \n\n18 \n \nAsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers \nvor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, \ndie zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne der erkennbaren \nGerichtetheit der Verfolgung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 \n- 1 B 131.17 -, juris Rn. 11). Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale \nMotivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine \nlediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den \nAnforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris \nRn. 12 m. w. N.). \nb) Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger keine Verfolgung aus einem in \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. \naa) Der Kläger kann sich nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie \n2011/95/EU berufen. Zwar sieht er sich als durch die Taliban aus religiösen Gründen \nvorverfolgt an. Sein Vorbringen ist aber unglaubhaft. Es kann daher dahinstehen, ob \nder von ihm geschilderte Sachverhalt die Annahme einer Vorverfolgung gebieten \nwürde. \nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger die Gründe für seine \nVerfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 \nSatz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger \nWürdigung eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, \ndass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen \npersönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAnspruch auf Flüchtlingsanerkennung lückenlos zutragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8). Widersprüchliches oder ein sich im Laufe \ndes Verfahrens steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Betreffenden in \nFrage stellen. Ändert er im späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, muss er dies \nüberzeugend begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris \nRn. 3; SächsOVG, Urt. v. 30. November 2021 - 2 A 488/19.A -, juris Rn. 21 m. w. N.). \nDer Vortrag des Klägers ist von erheblichen Widersprüchen geprägt. Die Änderung \nseines Vorbringens hat der Kläger auch nicht überzeugend begründen können, zumal \nnicht nur Widersprüche zwischen den Angaben vor dem Bundesamt und den Klage- \nund Berufungsbegründungen bestehen. Es bestehen auch gewichtige Differenzen \n54 \n55 \n56 \n57 \n\n19 \n \nzwischen dem schriftlichen Vorbringen und den Schilderungen in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat. \naaa) Der Senat glaubt dem Kläger nicht, dass er ein Mädchen aus der Nachbarschaft \ngeschwängert hat und deshalb im Konflikt mit dem Vater des Mädchens steht. Der \nVortrag des Klägers weist insoweit gravierende Widersprüche auf, welche auch auf \nNachfrage nicht aufgelöst werden konnten. \nSo hatte der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch behauptet, mit dem \nMädchen ein Kind gezeugt zu haben. Da er dort auf Nachfrage nochmals mitteilte, dass \ndas Mädchen sogar ein Kind von ihm gehabt hätte, kann diese Angabe nur \ndahingehend verstanden werden, dass das Mädchen das Kind auch zur Welt gebracht \nhabe. In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass das Mädchen seines \nWissens noch bei ihrer Familie im Dorf lebe, die Schwangerschaft aber abgebrochen \nworden sei. Dies ist wiederum nicht mit dem Inhalt der Berufungsbegründung zu \nvereinbaren, wonach der Vater das Mädchen zwischenzeitlich getötet habe. Das \nVorbringen in der mündlichen Verhandlung steht auch im Widerspruch mit dem in \nKopie samt Übersetzung überreichten Dokument (Anlage BK 1 zum Schriftsatz vom \n17. Januar 2018), nach dem die schwangere Fariba durch ihren Vater am \n2. Februar 2016 ermordet und hingerichtet worden sei. Auf diesen Widerspruch \naufmerksam \ngemacht, \nbrachte \nder \nKläger \nlediglich \nvor, \ndass \ner \nvom \nSchwangerschaftsabbruch und dem weiteren Verbleib des Mädchens bei dessen \nFamilie gehört habe. \nHinzu kommt, dass der Kläger auch die wegen seiner angeblichen außerehelichen \nBeziehung entstandenen Bedrohungslage bezüglich seiner Familie inkonsistent \ngeschildert hat. Nach dem Berufungsvorbringen sei die Mutter wegen der Bedrohung \nim Dorf in den Haushalt seiner Schwester nach Herat geflohen. Da auch dort \nbewaffnete Personen aufgetaucht seien, seien alle - die Mutter sowie die Schwester \nmit ihrem Mann und den drei Kindern - in die Türkei geflohen. Hingegen gab der Kläger \nin der mündlichen Verhandlung an, dass seine Mutter mit dem Bruder wegen der \nBedrohungen in den Iran, wo sie sich noch aufhielten, hätten fliehen müssen. Zu seiner \nSchwester teilte er mit, dass diese verheiratet sei und in Afghanistan lebe. \nbbb) Vom tatsächlichen Erleben der Rekrutierungsbemühungen der Taliban, die er in \nder Klage- und in der Berufungsbegründung geschildert hat, konnte der Kläger den \nSenat angesichts der widersprüchlichen Schilderungen ebenfalls nicht überzeugen. \n58 \n59 \n60 \n61 \n\n20 \n \nSo steht die Behauptung, er sei zusammen mit seinem Bruder beim Holzsammeln in \nden Bergen aufgefordert worden, gegen die in der Provinz Herat stationierten \namerikanischen Soldaten zu kämpfen, im Widerspruch zu seiner Angabe vor dem \nBundesamt, er habe persönlich nichts von den Taliban in seinem Ort mitbekommen. \nAuch in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger auf die angebliche Ansprache durch \nTaliban beim Holzsammeln nicht zurückgekommen. \nEr hat in Bezug auf diese Bewegung lediglich eine Beziehung mit dem Vater des \nMädchens hergestellt und angegeben, dass jener ein früherer Kämpfer der Taliban und \nspäter Prediger in der Moschee gewesen sei. Im Klage- und Berufungsvorbringen hatte \ner den Vater des Mädchens zwar ebenfalls als früheren Talibankämpfer charakterisiert, \nihm aber die Funktion des Dorfältesten zuschrieben. Hinzu kommt, dass der Kläger die \nAufforderungen, sich in Pakistan einer Kampfausbildung zu unterziehen, in seinen \nschriftlichen Einlassungen einer namentlich benannten, vom Vater des Mädchens \nverschiedenen Person zugeordnet hat. In der mündlichen Verhandlung hat er diese \nPerson hingegen nicht mehr erwähnt, obwohl er von dieser - nach seinem schriftlichen \nVorbringen - für den Fall der Verweigerung einer Ausbildung in Pakistan aufgefordert \nworden sei, den Ort zu verlassen. Die Aufforderungen, sich einer derartigen \nKampfausbildung zu unterziehen, seien nach seinen Schilderungen in der mündlichen \nVerhandlung vom Vater des Mädchens in seiner Eigenschaft als Prediger \nausgegangen und hätten sich allgemein an die (männliche) Jugend im Dorf gerichtet. \nKonkrete Nachteile daraus, dass er entsprechenden Aufrufen nicht gefolgt sei, hat der \nKläger in der mündlichen Verhandlung nicht geschildert. Er gab lediglich an, beim Vater \ndes Mädchens kein hohes Ansehen genossen zu haben, weil er diesen allgemeinen \nAufrufen keine Folge geleistet habe. \nbb) Ohne eine dem Kläger zur Seite stehende Vermutungswirkung nach Art. 4 Abs. 4 \nder Richtlinie 2011/95/EU ist der Senat nicht zur Überzeugung gelangt, dass dem \nKläger im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 \nNr. 1 AsylG genannten Gründen beachtlich wahrscheinlich droht. \nDie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt tatbestandlich eine begründete \nFurcht vor Verfolgung voraus. Hierfür bedarf es einer Gefahrenprognose anhand des \nMaßstabs der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Der Senat muss sich - auch \nin Ansehung der „asyltypischen“ Tatsachenermittlungs- und -bewertungsprobleme - die \nnach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen. Eine sich \nim Zweifel bei der Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu Gunsten \n62 \n63 \n64 \n65 \n\n21 \n \ndes Schutzsuchenden auswirkende unklare Faktenlage würde das gesetzlich \nvorgegebene Maß an Überzeugungsgewissheit unterschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. \n4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 18). Allerdings ist für eine Überzeugungsbildung \nkeine unumstößliche Gewissheit zu verlangen. In tatsächlich zweifelhaften Fällen darf \nsich das Tatsachengericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von \nGewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig \nauszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 a. a. O., Rn. 20). \nDer Senat hält es zwar für theoretisch möglich, dass der Kläger im Falle seiner \nRückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Religion verfolgt wird. Nach Würdigung \nder vorliegenden Erkenntnismittel ist diese Möglichkeit aber nicht derart verdichtet, \ndass hieraus eine „reale Möglichkeit“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 a. a. O., juris \nRn. 15) resultiert. Auch eine Verfolgung aus politischen Gründen oder wegen seiner \nZugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist für den Kläger nicht beachtlich \nwahrscheinlich. \naaa) Eine Verfolgung des Klägers wegen seiner - zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) \nReligion - erscheint möglich, wenn dem Kläger vorgeworfen wird, während seines \nAufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den islamischen Glauben abgelegt zu \nhaben oder zum christlichen Glauben konvertiert zu sein. Auf dieser Grundlage könnte \ner Benachteiligungen und Repressalien ausgesetzt sein, die die Schwelle zur \nVerfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG überschreiten. In der Person des \nKlägers sieht der Senat aber nicht, dass sich diese Gefahr mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit realisieren wird. \nDer Begriff der Religion umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere \ntheistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme \noder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein \noder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder \nMeinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die \nsich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. \nDer etwaige Vorwurf, in der Bundesrepublik Deutschland vom Islam „abgefallen“ zu \nsein oder den christlichen Glauben angenommen zu haben, betrifft die theistische oder \natheistische Glaubensüberzeugung. Eine hieran anknüpfende Verfolgung würde daher \nnach § 3a Abs. 3 AsylG die erforderliche Verbindung zwischen dem Verfolgungsgrund \nund der Verfolgungshandlung ausweisen (zur Verfolgung aus religiösen Gründen, in \n66 \n67 \n68 \n69 \n\n22 \n \nFällen, \nin \ndenen \nnicht \nschon \ndie \nbloße \n[Nicht-]Zugehörigkeit \nzu \neiner \nReligionsgemeinschaft \ndie \nGefahr \neiner \nVerfolgung \nbegründet: \nBVerfG, \nKammerbeschl. v. 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 26 ff.). \n(1) Der Vorwurf, vom islamischen Glauben abgefallen oder zum christlichen Glauben \nkonvertiert zu sein, kann zur Folge haben, dass der Betreffende von den die \ntatsächliche Herrschaftsmacht in Afghanistan ausübenden Taliban oder von seinem \nsozialen Umfeld getötet wird oder stetigen körperlichen Angriffen ausgesetzt ist. \nα) Die Taliban üben die tatsächliche Herrschaftsmacht in Afghanistan aus. \nMit dem Rückzug der internationalen Streitkräfte aus Afghanistan (Islamische Republik \nAfghanistan) im Jahr 2021 übernahmen die Taliban nach und nach die Kontrolle über \ndas gesamte Land. In den ersten Augustwochen fielen die meisten Provinzhauptstädte \nan die Taliban und am 15. August 2021 drangen ihre Streitkräfte in die Hauptstadt \nKabul ein. Die Regierung brach zusammen und Präsident Ashraf Ghani sowie andere \nwichtige Funktionsträger flohen aus dem Land. Die Taliban erklärten den Krieg für \nbeendet und proklamierten das Islamische Emirat Afghanistan. Widerstandskräfte der \nNRF (National Resistance Front) wurden am 6. September 2021 als besiegt erklärt \n(EUAA, Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022 [im Folgenden: EUAA, \nTargeting of Individuals], S. 17). Am 7. September 2021 kündigten die Taliban eine \nÜbergangsregierung an. In mehreren Schritten wurden in der Folge deren Mitglieder \nbenannt (EUAA, Targeting of Individuals, S. 20). Ende Juni 2022 fand eine dreitägige \nVersammlung mit bis zu 4.500 Teilnehmern in Kabul statt, zu der angabegemäß zwei \nGeistliche und ein Stammesführer aus jeder Provinz eingeladen worden seien, um u. a. \nüber die nationale Einheit, Sicherheit, Stabilisierung zu diskutieren. Nach der \nVersammlung wurde eine Resolution mit elf Prinzipien veröffentlicht, u. a. dem Prinzip, \ndass die bewaffnete Opposition gegen die derzeitige Regierung als „Rebellion“ definiert \nwird (EUAA, Targeting of Individuals, S. 19; Generalsekretär der Vereinten Nationen, \nThe situation in Afghanistan and its implications for international peace and security [im \nFolgenden: UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht], 14. September 2022, S. 2). Ein \nJahr nach der Übernahme der administrativen Kontrolle haben die Taliban diese \ngefestigt (UN-Generalsekretär Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 1), kein \nanderer Akteur übt die territoriale Kontrolle über das Land aus (EUAA Targeting of \nIndividuals, S. 17). \n70 \n71 \n72 \n\n23 \n \nβ) Der Vorwurf des Abfalls vom Glauben kann die durch vermeintliche Gerichte \nlegitimierte Tötung des Betreffenden zur Folge haben (vgl. The Danish Immigration \nService, Afghanistan Taliban’s impact on the population, Juni 2022, S. 30). \nAm 28. September 2021 verkündeten die Taliban die Außer-Kraft-Setzung der \nVerfassung von 2004. Zudem sollten die Übereinstimmung der bestehenden Gesetze \nmit der Scharia überprüft werden (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Januar \n2022, S. 2). Nach der Auslegung der Scharia durch die Taliban wird Apostasie - die \nLossagung von Glauben -, soweit sie den islamischen Glauben betrifft, mit dem Tod \nbestraft. Vermeintlich „angemessene“ Strafen für Abtrünnige sind die Enthauptung bei \nMännern, es sei denn die Person bereut, und lebenslange Haft für Frauen. Eigentum \nkann beschlagnahmt und Abtrünnige können daran gehindert werden, Eigentum zu \nerben (EUAA, Targeting of Individuals, S. 42). \nZwar sind aus den vergangenen etwa ca. fünfzehn Monaten seit der Machtergreifung \nder Taliban keine Prozesse gegen Abtrünnige im Glauben bekannt geworden, es \nerscheint aber nicht zweifelhaft, dass diese Auslegung des Rechts auch durchgesetzt \nwird (EUAA Country Guidance: Afghanistan, April 2022 [im Folgenden: EUAA, Country \nGuidance], S. 82). Die Taliban bemühen sich, ihr Verständnis des islamischen Rechts \ndurch von ihnen besetzte Gerichte durchzusetzen (EUAA, Afghanistan - Security \nSituation, August 2022 [im Folgenden: EUAA, Security Situation], S. 29; Auswärtiges \nAmt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen \nRepublik Afghanistan [im Folgenden: Lagebericht], 20. Juli 2022, S. 13). So wurden im \nDezember 2021 der Oberste Gerichtshof neu besetzt und ein Generalstaatsanwalt \nernannt, der sich verpflichtete, die Unabhängigkeit seines Amtes unter der Scharia zu \nfördern. In den Provinzen wurden ebenfalls zahlreiche Richterstellen neu besetzt, \nwobei die vormaligen Amtsinhaber nicht in das Justizsystem der Taliban integriert \nworden sind (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Januar 2022, S. 3), \nallerdings führte dies noch nicht zu einer funktionierenden Justiz (vgl. UNHCR, \nLeitlinien zum internationalen Schutz von Personen, die aus Afghanistan fliehen, \nFebruar 2022 [im Folgenden: Leitlinien], S. 4; EUAA, Targeting of Individuals, S. 28). \nDie Rechtsvorstellungen der Taliban werden jedoch bereits tatsächlich umgesetzt. Im \nZeitraum vom 15. August 2021 bis zum 15. Juni 2022 hat die Unterstützungsmission \nder Vereinten Nationen in Afghanistan 217 Fälle grausamer, unmenschlicher und \nentwürdigender Bestrafung dokumentiert, welche durch Verantwortliche der Taliban, \nzum Teil durch gerichtliche oder quasi-gerichtliche Entscheidungen, verhängt worden \nsind. Dabei wurden in vielen Fällen Körperstrafen (u. a. öffentliche Auspeitschungen) \n73 \n74 \n75 \n\n24 \n \nwegen vorgeworfener Verstöße gegen religiöse Regeln oder die öffentliche Moral \nvollzogen (UNAMA, Human Rights in Afghanistan, Juli 2022, S. 17). Hierbei handelt es \nsich nicht um ein ggf. vorübergehendes, überschießendes Handeln einzelner Personen \nim Zuge des Herrschaftswechsels. Selbst der von den Taliban besetzte Oberste \nGerichtshof hat im April 2022 sieben Männer zu 35 Peitschenhieben wegen des \nVorwurfs des Alkoholschmuggels verurteilt (EUAA, Security Situation, S. 31). Zudem \nwurden im Zeitraum vom 15. Juni 2022 bis 14. September 2022 weitere 37 Fälle \ngrausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung wegen moralischer oder \nreligiöser \nVorwürfe \ndokumentiert \n(UN-Generalsekretär, \nVierteljahresbericht, \n14. September 2022, S. 7). \nγ) Überdies kann eine unterstellte Konversion zum Christentum auch Grundlage eines \n„Ehrenmordes“ durch Mitglieder der Familie, der Dorfgemeinschaft oder des sozialen \nUmfelds sein. Solche nichtstaatlichen Angriffe auf grundlegende Menschenrechte \nwürden von einem gemäß § 3c Nr. 3 AsylG relevanten Akteur ausgehen, da von den \ndie tatsächliche Gewalt in Afghanistan ausübenden Taliban angesichts ihrer eigenen \nEinstellung zur Apostasie und zur Konversion (s. o.) kein Schutz vor einer \nentsprechenden Verfolgung geboten wird. \nDer Wechsel vom Islam zu einer anderen Religion erscheint in der afghanischen \nGesellschaft als inakzeptabel (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 30; EUAA \nCountry Guidance, S. 82). Nach Stahlmann (Erfahrungen und Perspektiven \nabgeschobener Afghanen im Kontext aktueller politischer und wirtschaftlicher \nEntwicklungen \nAfghanistans, \nJuni \n2021 \n[im \nFolgenden: \nErfahrungen \nund \nPerspektiven], S. 27) gelte es nach traditionellem Verständnis zunächst als Pflicht der \nFamilie, ein normativ unerwünschtes Verhalten zu sanktionieren. Familien müssten \ndiese Pflicht schon deshalb ernstnehmen, weil allein das Gerücht einer Normverletzung \ndem Ruf der Familie der vermeintlichen Täter erheblichen Schaden zufügen könne, der \nnur durch eine Ahndung der Tat abzumildern sei. Sofern die Familie nicht bereit sei, \nvermeintliche Normverletzungen selbst zu ahnden, riskiere sie, in den Verdacht der \nKomplizenschaft zu geraten. Damit drohten der Familie Sanktionen - vom Ausschluss \naus ihren sozialen Netzwerken bis hin zu Mitverfolgung durch die lokale Gemeinschaft. \nDem entsprechend sieht sich die Familie oder Nachbarschaft im Falle der Abkehr vom \nIslam oft berufen, den Betreffenden zu ermorden (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, \nS. 43; Auswärtiges Amt, Lagebericht, 2. September 2019, S. 11; Stahlmann \nErfahrungen und Perspektiven, S. 28) \n76 \n77 \n\n25 \n \n(2) Der Senat kann aber nicht erkennen, dass die reale Möglichkeit der Verwirklichung \ndieses Risikos in der Person des Klägers bei seiner Rückkehr nach Afghanistan \nbesteht. \nα) Objektiv erscheint in Bezug auf den Kläger der Vorwurf der Apostasie oder der \nKonversion zu Christentum nicht gerechtfertigt. \nDer Kläger ist weiter Anhänger des islamisch-sunnitischen Glaubens und praktiziert \ndiesen auch in der Deutschland. Zwar besucht er regelmäßig nicht das Freitagsgebet \nin der Moschee. Dies ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung jedoch \nnicht auf eine innere Entfernung zum Glauben, sondern auf seine Tätigkeit als Maurer \nzurückzuführen, die es ihm zeitlich nicht erlaubt, der Religionsausübung in dem von \nihm gewünschten Maß nachzugehen. Dementsprechend hat der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung unter Verweis auf die Vielzahl der Personen mit afghanischen \nWurzeln und deren Kontakte nach Afghanistan auch nicht die Befürchtung geäußert, \ndass ihm ein Abfall vom Glauben, sondern, dass ihm der lediglich sporadische \nMoscheebesuch nachgesagt werde. \nβ) Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit unberechtigt einem solchen Vorwurf ausgesetzt wird. \nDabei verkennt der Senat nicht, dass Rückkehrende aus Europa und anderen \nRegionen der Welt von der afghanischen Gesellschaft misstrauisch wahrgenommen \nwerden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24; vgl. bereits: Senatsurt. v. \n16. August 2019 - 1 A 342/18.A -, juris Rn. 39). Sie begegnen einer Vielzahl - teilweise \neinander widersprechender - Vorbehalte. Ihnen wird einerseits Reichtum unterstellt, \nwas sie zum Ziel krimineller Angriffe, etwa von erpresserischen Menschenraub, \nmachen kann (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 32; vgl. VGH BW, Urt. v. \n12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 334). Gewalttätigen Übergriffen können \nsich Rückkehrer auch von Kreditgebern ausgesetzt sehen, die die Rückzahlung von \nzur Finanzierung der Ausreise ausgereichten Darlehen verlangen. Es besteht \naußerdem die Gefahr, dass sie „präventiv“ mit Gewalt davon abgehalten werden sollen, \nberechtigte Erbansprüche geltend zu machen oder befürchtete Rache für die Tötung \nVerwandter zu nehmen (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 31). \nAndererseits haftet ihnen der Makel des Scheiterns oder der Verdacht an, ihrerseits im \nwestlichen Ausland Straftaten verübt zu haben (Ahmad, From Austria to Afghanistan, \nJanuar 2021, S. 21; EUAA, Targeting of Individuals, S. 51; vgl. VGH BW, Urt. v. \n78 \n79 \n80 \n81 \n82 \n\n26 \n \n12. Oktober 2018 a. a. O., juris Rn. 325). Zudem stehen Rückkehrer im Verdacht, \nwährend ihres Europaaufenthalts in Afghanistan geltende soziale Normen verletzt zu \nhaben. Oft beruht das auf der Annahme eines ausschweifenden, regellosen Lebens in \nEuropa, dessen Freiheiten junge Männer außerhalb der Kontrolle ihrer Familien \nausnutzen. Konkret gehören dazu die Annahmen, dass die Betroffenen außereheliche \nBeziehungen hatten, Alkohol getrunken, Schweinefleisch gegessen und religiöse \nPflichten vernachlässigt haben (Stahlmann, Erfahren und Perspektiven, S. 28; vgl. \nVGH BW, Urt. v. 12. Oktober 2018 a. a. O., juris Rn. 324). Neben dem Vorwurf vom \nGlauben abgefallen zu sein, wird auch der Vorwurf der „Verwestlichung“ erhoben \n(Ahmad, a. a. O., S. 18; Stahlmann, Erfahren und Perspektiven, S. 28; EUAA, \nTargeting of Individuals, S. 51) \nVor diesem Hintergrund ist der für die Anerkennung als Flüchtling relevante Vorwurf \nder Apostasie oder der Konversion nur einer von mehreren möglichen Gründen, \nweshalb ein aus Europa zurückkehrender afghanischer Staatsangehöriger von den \nTaliban oder seinem sozialen Umfeld Repressalien bis hin zu Angriffen auf sein Leben \nausgesetzt sein kann. \nEs bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger von den Taliban \nallein wegen seines Aufenthalts in Europa der Vorwurf der Konversion oder Apostasie \ngemacht wird. Vor der Machtübernahme war der häufigste Vorwurf, der gegen \nabgeschobene Afghanen von Seiten der Taliban erhoben wurde, derjenige der \nSpionage (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 22). Es erscheint nicht \nwahrscheinlich, dass ein solcher Vorwurf - der nicht die Verfolgung aus religiösen, \nsondern aus politischen Gründen rechtfertigen könnte - weiter erhoben wird. \nZwischenzeitlich haben die Taliban eine Generalamnestie für ehemalige Mitglieder der \nafghanischen Regierung und der Sicherheitskräfte sowie für diejenigen, die mit \ninternationalen \nStreitkräften \nzusammengearbeitet \nhaben, \nerlassen \n(UN-\nGeneralsekretär, Vierteljahresbericht, 18. Januar 2022, S. 1). Es liegt zwar eine \nglaubwürdige Medienrecherche vor, nach der trotz dieser Amnestie im Zeitraum August \n2021 bis April 2022 in ca. 500 Fällen Angehörige der ehemaligen Regierung \nverschleppt, gefoltert oder ermordet wurden bzw. weiterhin verschwunden sind. Da der \nKläger aber nicht Angehöriger der ehemaligen Regierung ist und die Taliban ihre Macht \nin Afghanistan zwischenzeitlich konsolidiert haben, besteht kein Anlass für die \nAnnahme, dass die Taliban gegen den Kläger wider die Generalamnestie einen \nSpionagevorwurf erheben. Das gilt umso mehr, als Vertreter der Taliban wiederholt im \nAusland lebende Afghanen zur Rückkehr aufgefordert und eine „Kommission für \n83 \n84 \n\n27 \n \nRückkehr und Kommunikation“ eingerichtet haben (EUAA, Targeting of Individuals, \nS. 51 f.). \nSo \nberichtet \nauch \nder \nUN-Generalsekretär \n(Vierteljahresbericht, \n14. September 2022, S. 2), dass einer der Schwerpunkte der de-facto-Behörden die \nErleichterung \nder \nRückkehr \nvon \nAfghanen, \neinschließlich \nehemaliger \nRegierungsbeamter, aus dem Ausland sei. Das Mandat der genannten Kommission \nsei u. a. die Bereitstellung von Sicherheitsgarantien und Beschäftigungsmöglichkeiten \nim privaten Sektor für Rückkehrer. Aufgrund dieser Bemühungen sind bereits mehrere \nehemalig hochrangige Staatsbedienstete nach Afghanistan zurückgekehrt (EUAA, \nTargeting of Individuals, S. 54). Die Flucht nach Europa erscheint daher nicht mehr als \nahndungswürdiges „Überlaufen“ zu den Gegnern (so noch: Stahlmann, Erfahrungen \nund Perspektiven, S. 16; VG Freiburg, Urt. v. 21. September 2021 - A 14 K 9391/17 -, \njuris Rn. 45). Die Asylagentur der Europäischen Union (Targeting of Individuals, S. 55) \nteilt \nzudem \nmit, \ndass \nnach \neiner \nim \nLand \ntätigen \ndänischen \nEntwicklungshilfeorganisation nicht der Eindruck bestehe, dass aus dem Westen \nzurückkehrende \nAfghanen \n- \nabgesehen \nvon \nbestehenden \npersönlichen \nAuseinandersetzungen - von den Taliban angegriffen werden würden (vgl. The Danish \nImmigration Service, a. a. O., S. 38, 76). Kontakte zu einer christlichen Kirche, die die \nTaliban als Beweis für eine vermeintliche Konversion heranziehen könnten (vgl. \nStahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 29), hatte der Kläger nicht. \nEs ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch sein soziales Umfeld in Afghanistan, \nabgesehen von willkürlichen Verfolgungsmaßnahmen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. \n4. Juli 2019 a. a. O., Rn. 31), mit dem ernsthaften Vorwurf der Konversion oder \nApostasie konfrontiert wird. Der Kläger hat sich weder in Deutschland entsprechend \nverhalten noch ist zu erwarten, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan Anlass \nfür einen entsprechenden Vorwurf bietet. Von ihm wurden keine Handlungsweisen \nangeführt, die - von seinem afghanisch-stämmigen Umfeld in der Bundesrepublik oder \ndurch soziale Medien weitergetragen - diesen Vorwurf rechtfertigen würden. In diesem \nZusammenhang hat der Kläger allein den unzureichenden Besuch des Freitagsgebets \nvorgebracht, der nach seiner Auffassung die Annahme rechtfertigen könne, dass er \ndem islamischen Glauben nicht richtig nachgekommen sei. Zwar handelt es sich \ninsoweit auch um einen religiösen Grund i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, es gibt aber \nkeine tragfähigen Berichte dazu, dass ein - nach einer Rückkehr vergangener - \nunsteter Moscheebesuch Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG nach sich \nzieht. Das Risiko, in Afghanistan deswegen etwaigen Angriffen des sozialen Umfelds \nausgesetzt zu sein, ist zwar nicht vollständig ausgeschlossen, selbst wenn sich die \nbetroffene Person in Afghanistan angepasst verhält und alle religiösen und sozialen \n85 \n\n28 \n \nRiten ohne Abweichungen einhält (vgl. VG Freiburg a. a. O., Rn. 38). Es ist aber nicht \nersichtlich, \ndass \nauf \ndie \nReligion \nbezogene \nVorwürfe, \ndie \nmit \nsolchen \nVerfolgungsmaßnahmen einhergehen, regelhaft gegen Rückkehrende aus Europa \nerhoben werden. So waren dem Auswärtigen Amt, solange es noch eine Botschaft in \nAfghanistan unterhielt, keine Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrende \nnachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden \n(Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24), obwohl in den Jahren 2015 bis 2017 fast 20.000 \nAfghanen aus EU-Ländern nach Afghanistan - freiwillig und durch Abschiebung - \nzurückgekehrt sind und in den Jahren 2018 und 2019 zumindest weitere 2.805 und \n1.445 Abschiebungen erfolgten (vgl. Ahmad a. a. O., S. 11 f.). Der Befund des \nAuswärtigen Amts hat Aussagekraft (a. A.: VG Freiburg a. a. O., Rn. 37). Die \nregelmäßig erstellten Lageberichte des Auswärtigen Amts sind nicht nur ein Baustein \nim notwendigen Prozess der pluralen Wissensgenerierung aus einer Vielzahl von \nErkenntnismitteln grundsätzlich gleichen Ranges, aus dessen Gesamtschau sich das \nGericht die notwendige Überzeugung bilden muss (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober \n2019 - B 49.19 -, juris Rn. 31). Ihnen kommt für die richterliche Aufklärung der \nmaßgeblichen politischen Verhältnisse in den Herkunftsstaaten sogar eine zentrale \nBedeutung zu (BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 2003 - 1 B 217.02 -, juris Rn. 2; Beschl. v. \n5. Dezember 2017 - 1 B 131.17 -, juris Rn. 20). Dem entsprechend wurde der \nLagebericht vom 15. Juli 2021 - ausdrücklich - in Erfüllung der Pflicht zur Rechts- und \nAmtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder erstellt. \nHierbei hat das Auswärtige Amt berücksichtigt, dass gerade den Auslandsvertretungen \nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom \n14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 -, BVerfGE 94, 115-166, juris Rn. 87) eine Verantwortung \nzufällt, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte \nverpflichtet, da diese sowohl für den Gesetzgeber wie für die Exekutive eine \nwesentliche Entscheidungsgrundlage bilden (Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 1). \nbb) Eine Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wegen einer - ggf. \nunterstellten - politischen Überzeugung (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) ist ebenfalls nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. \nWie bereits festgehalten, erscheint die Flucht nach Europa nicht mehr als \nahndungswürdiges „Überlaufen“ zu den Gegnern des Talibanregimes. Der Kläger \nwürde vielmehr mit einer Rückkehr dem an die im Ausland lebenden afghanischen \nStaatsbürger gerichteten Aufruf zur Rückkehr nachkommen. \n86 \n87 \n\n29 \n \nEine Opposition zu den Taliban dergestalt, dass er eine Meinung, Grundhaltung oder \nÜberzeugung vertritt, die derjenigen der Taliban widerspricht, hat der Kläger dem Senat \nnicht vorgetragen. Insbesondere hat er nicht vorgebracht, dass er im Laufe seines \nAufenthalts in der Bundesrepublik eine identitätsstiftende Grundhaltung entwickelt hat, \ndie mit derjenigen der Taliban nicht zu vereinbaren ist. Er hat sich weder zu Fragen \nvon Trennung von Staat und Religion noch zur Gleichberechtigung oder sonstigen \npolitischen Themenbereichen geäußert. \nccc) Schließlich sieht der Senat in der Person des Klägers nicht die Gefahr einer \nVerfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. \nNach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale \nGruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen \ngemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder \nMerkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität \noder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie \nzu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich \nabgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig \nbetrachtet wird (Buchst. b). \nDiese Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG müssen kumulativ \nerfüllt sein. Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt \neine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 \nAsylG/Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, \ndass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als \nVerfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG/Art. 9 Abs. 1 oder 2 \nRichtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird; nach seinem \ninsoweit eindeutigen Wortlaut greift auch § 3b Abs. 2 AsylG/Art. 10 Abs. 2 Richtlinie \n2011/95/EU erst bei der zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der im jeweiligen \nAbsatz 1 genannten Verfolgungsgründe, nicht für die Konstitution der „sozialen \nGruppe“ selbst (BVerwG, Beschl. v. 17. September 2018 - 1 B 45.18 -, juris Rn. 9 f.). \nFür die Annahme einer Gruppenverfolgung ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von \nEingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es \nsich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine \nVielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im \nVerfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \n88 \n89 \n90 \n91 \n92 \n\n30 \n \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so \nausweiten, \nwiederholen \nund \num \nsich \ngreifen, \ndass \ndaraus \nfür \njeden \nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle \nGefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, \nBVerwGE 126, 243-254, juris Rn. 20). \nIm Falle des Klägers erscheint grundsätzlich die Zuordnung zu „verwestlichten \nPersonen“ oder „Rückkehrer aus dem westlichen Ausland“ denkbar. So hat das \nAuswärtige Amt im letzten Lagebericht vom 20. Juli 2022 mitgeteilt, dass nach \nEinschätzung von Menschenrechtsorganisationen aus Europa Rückkehrende sowie \nPersonen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht \nseien (S. 20). Bei der Zuschreibung „verwestlicht“ zu sein, handelt es sich aber nicht \num eine Zuordnung zu einer bestimmten sozialen Gruppe i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b \nAbs. 1 Nr. 4 AsylG. Soweit unter den „Rückkehrern aus Europa“ eine solche Gruppe \ngebildet werden kann, liegen keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme einer \nGruppenverfolgung wegen dieses biografischen Umstands vor. \n(1) Personen, die sich dem Vorwurf ausgesetzt sehen, „verwestlicht“ zu sein, bilden \nkeine bestimmte soziale Gruppe, weil sie weder angeborene Merkmale oder einen \ngemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben noch \nMerkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität \noder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie \nzu verzichten. Der Vorwurf der „Verwestlichung“ kann aufgrund äußerer Merkmale \n(Kleidung und Barttracht bei Männern), Handlungsweisen (Videotelefonie mit Skype) \noder Eigenschaften (Verwendung von europäischen Lehnwörtern, Körperhaltung und \nGesprächsführung) erhoben werden (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, \nS. 28; VG Freiburg a. a. O., Rn. 37) und bildet ein soziales Unwerturteil. Aufgrund der \nVielzahl der möglichen Anlässe für einen solchen Vorwurf ist ein gemeinsamer \nunveränderlicher Hintergrund der von einem solchen Vorwurf Betroffenen nicht \nauszumachen. Hinzu kommt, dass zumindest Kleidung und Barttracht sowie die \nVerwendung der Videotelefonie grundsätzlich keine identitätsstiftenden Merkmale sind. \nUnabhängig davon lassen die vorhandenen Erkenntnismittel nicht den Schluss zu, \ndass für alle Personen, die im Verdacht stehen, „verwestlicht“ zu sein, ohne Weiteres \ndie aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich \ngeschützte Rechtsgüter entsteht. Nach den Erkenntnissen der Asylagentur der \nEuropäischen Union schneiden sich in Afghanistan lebende Männer zum Teil noch die \n93 \n94 \n95 \n\n31 \n \nBärte und tragen Kleidung im westlichen Stil (Targeting of Individuals, S. 46; vgl. auch: \nThe Danish Immigration Service a. a. O., S. 57). Auch wenn sich nicht abschätzen \nlässt, wie die Taliban mit Personen umgehen würden, die sie als „verwestlicht“ \nwahrnehmen (Staatssekretariat für Migration [Schweizerische Eidgenossenschaft], \nFocus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar \n2022, S. 44), ist festzuhalten, dass die Berichte über körperliche Strafen einschließlich \nTodesstrafen (EUAA, Targeting of Individuals, S. 35 f.; UN-Generalsekretär, \nVierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 7) jeweils im Zusammenhang mit \naktuellen Vorwürfen von Verfehlungen gegen „Richtlinien“ in Bezug auf außereheliche \nBeziehungen, Kleiderordnung, Teilnahme am Gebet und Musik (EUAA, Targeting of \nIndividuals, S. 42) oder der Verfolgung von ehemaligen Regierungsbeamten, \nMitgliedern \nder \nehemaligen \nafghanischen \nnationalen \nVerteidigungs- \nund \nSicherheitskräfte sowie von Personen, die von den de-facto-Behörden den \nbewaffneten \nWiderstandsgruppen \nzugerechnet \nwurden \n(UN-Generalsekretär, \nVierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 7), stehen. Die bloße Wahrnehmung einer \n„Verwestlichung“ ohne einen Regelverstoß würde danach nicht zu einer \nVerfolgungshandlung führen. \n(2) Rückkehrer aus Europa sind ebenfalls keine soziale Gruppe (vgl. VGH BW, Urt. v. \n12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 217). Der biografische Umstand eines \nvorübergehenden Aufenthalts in Europa führt nicht zu einer deutlich abgegrenzten \nIdentität infolge einer Betrachtung als andersartig durch die umgebende Gesellschaft. \nDie Identifikation als Rückkehrer aus Europa und Wahrnehmung als andersartig hängt \nvon der Dauer des Aufenthalts in Europa (vgl. VG Freiburg a. a. O., Rn. 37), der seit \nder Rückkehr vergangenen Zeit, der aufrecht erhaltenen Integration in ein soziales \nNetzwerk (Ahmad a. a. O., S. 14 f.) und der Einhaltung der sozialen Gebräuche vor Ort \nab. Zudem wird in der afghanischen Gesellschaft nach Stahlmann zwischen den \n„erfolgreichen Exilafghanen“ und abgeschobenen Asylbewerbern einschließlich \nderjenigen, \ndie \nmittels \neiner \n„freiwilligen“ \nRückkehr \neiner \nAbschiebung \nzuvorgekommen sind, unterschieden (vgl. Stahlmann, Gutachten Afghanistan, \nGeschäftszeichen: 7 K 1757/16.WI.A [VG Wiesbaden], 28. März 2018 [im Folgenden: \nGutachten], S. 301 f.). \nSoweit davon auszugehen wäre, dass Letztgenannte als „gescheiterte Exilafghanen“ \neine eigene soziale Kategorie bilden (Stahlmann, Gutachten, S. 301; vgl. auch Ahmad \na. a. O., S. 21), lässt sich nicht festhalten, dass dieser Personenkreis wegen seiner \n96 \n97 \n\n32 \n \nZugehörigkeit zu dieser Gruppe eine Verfolgung durch die Taliban oder durch das \nsoziale Umfeld erfährt. \nα) Da seit der Machtübernahme der Taliban kaum Personen aus dem „westlichen“ \nAusland \nnach \nAfghanistan \nzurückgekehrt \n(Staatssekretariat \nfür \nMigration \n[Schweizerische Eidgenossenschaft], Focus Afghanistan, Verfolgung durch Taliban: \nPotentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, S. 44) und Abschiebungen aus Deutschland \nund anderen EU-Mitgliedstaaten gegenwärtig ausgesetzt sind (Auswärtiges Amt, \nLagebericht, 20. Juli 2022, S. 20), lässt sich nicht sicher prognostizieren, wie die \nTaliban auf solche Einreisen reagieren. Auch das Schicksal des ersten, im Februar \n2022 aus den Vereinigten Staaten nach Afghanistan Abgeschobenen (vgl. EUAA, \nTargeting of Individuals, S. 55) ist nicht bekannt. Nach den von der Asylagentur der \nEuropäischen Union benannten Quellen werden Rückkehrer aus Europa nicht allein \nwegen dieses Umstands, sondern allenfalls wegen einer bereits vor ihrer Ausreise \nbestehenden Feindschaft zu den Taliban angegriffen (Targeting of Individuals, S. 55). \nVor dem Hintergrund, dass Vertreter der Taliban wiederholt im Ausland lebende \nAfghanen zur Rückkehr aufgefordert und eine „Kommission für Rückkehr und \nKommunikation“ eingerichtet haben (EUAA, Targeting of Individuals, S. 51 f.) und es \neiner der Schwerpunkte ihrer Behörden ist, die Rückkehr von Afghanen, einschließlich \nehemaliger Regierungsbeamter, aus dem Ausland zu erleichtern (UN-Generalsekretär, \nVierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 2), sind Verfolgungshandlungen der \nTaliban wegen der Rückkehr aus Europa eher nicht zu erwarten. \nβ) Der Senat ist angesichts der Mitteilung des Auswärtigen Amts im Lagebericht vom \n15. Juli 2021 (S. 24; s. o.) davon überzeugt, dass es sich bei Übergriffen in \nflüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter gegenüber abgeschobenen oder einer \nAbschiebung zuvorkommend freiwillig zurückkehrenden Afghanen aus ihrem sozialen \nUmfeld lediglich um eine Mehrzahl einzelner Übergriffe handelt, welche nicht auf alle \nsich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n17. August 2018 - 13 A 1966/18.A -, juris Rn. 21, juris). \nDer von Stahlmann erhobene Befund, dass mehr als die Hälfte der von ihr befragten \nAbgeschobenen Gewalterfahrungen wegen ihres Aufenthalts in Europa gemacht \nhaben (Erfahrungen und Perspektiven, S. 16, 34) und die von Ahmad festgestellten \nStigmatisierungserfahrungen aller von ihm befragten Zurückgekehrten (a. a. O., S. 21) \nkönnen dem nicht entgegengehalten werden. Eine erlittene Stigmatisierung, welche \nauch in der Bezeichnung als „Verlierer“, „Abgeschobener“ oder „Krimineller“ liegen \n98 \n99 \n100 \n\n33 \n \nkann (Ahmad a. a. O., S. 21), ist nicht gleichbedeutend mit einer Verfolgung i. S. d. \n§ 3a Abs. 1 AsylG (vgl. VGH BW, a. a. O., Rn. 217). Obschon die Anwendung \nphysischer und psychischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt gemäß § 3a Abs. 2 \nNr. 1 AsylG als Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG gelten kann, bedeutet \ndies nicht, dass jede Gewaltanwendung gegenüber einer Person eine Verfolgung \ni. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG begründet. Sie muss entweder für sich gesehen eine \nschwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. \n1 Nr. 1 AsylG) oder im Zusammenhang mit weiteren Gewalttätigkeiten oder sonstigen \nMaßnahmen die betroffene Person in ähnlicher Weise betreffen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG). Dies ist der Studie von Stahlmann nicht zu entnehmen. Hinzu kommt, dass die \nGewaltanwendungen regelmäßig nicht gegen den Rückkehrer als solchen - auf alle \nGruppenmitglieder zielend -, sondern gegen einzelne Zurückgekehrte aus individuellen \nGründen erfolgte, etwa zur Beitreibung von Schulden, wegen Eheschließung oder \nVerlobung mit einer Ausländerin und wegen des Kontakts mit ausländischen \nJournalisten (Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 34, 29). \n(3) Mit dem Ergebnis, dem fehlenden Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zur Mitteilung des \nAuswärtigen Amts im Lagebericht vom 20. Juli 2022, dass nach Einschätzung von \nMenschenrechtsorganisationen aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit \ndem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht seien (S. 20). Der \nSenat folgt dieser Einschätzung, weshalb die Beklagte verpflichtet wird, für den Kläger \nein Abschiebungsverbot im Hinblick auf Afghanistan festzustellen (s. u.). Die \nBedrohung der aus Europa Zurückkehrenden in ihren Rechten aus Art. 3 EMRK beruht \nnach der Überzeugung des Senats auf der Situation in Afghanistan im Allgemeinen und \nder Stellung der gescheiterten Exilafghanen in der afghanischen Gesellschaft im \nBesonderen, ohne dass sie konkret einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG zugerechnet \nwerden kann. \n2. Der Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des \nsubsidiären Schutzes bleibt ebenfalls ohne Erfolg, weil die entsprechende \nAntragsablehnung in Nr. 3 des Bescheids vom 3. Mai 2016 nicht rechtswidrig ist und \nden Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der \nKläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 \nAbs. 1 Satz 1 AsylG. \n101 \n102 \n\n34 \n \nEin Ausländer ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn \ner stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem \nHerkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 \nAbs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter \noder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine \nernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer \nZivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder \ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Dabei gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 \nAsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, so dass die Bedrohung mit einem \nernsthaften Schaden von einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG ausgehen muss (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, juris Rn. 29; Urt. \nv. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 12). \nDie Gewährung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Betroffenen der \nernsthafte Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das ergibt sich aus dem \nTatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie \n2011/95/EU (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 20 zu \nArt. \n2 \nBuchstabe \ne \nder \nRichtlinie \n2004/83/EG). \nDer \ndarin \nenthaltene \nWahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 \nEMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. EGMR, Urt. v. \n28. Februar 2008 – Nr. 37201/06 [Saadi/Italien], NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 m. w. N.). \nDas entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). \nHat ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, oder war er von einem \nsolchen unmittelbar bedroht, kommt ihm auch hier die Beweiserleichterung des Art. 4 \nAbs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist dies ein ernsthafter Hinweis \ndarauf, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu \nerleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem \nsolchen Schaden bedroht wird. Diese Vorschrift begründet für den von ihr begünstigten \nAntragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass er erneut von \neinem solchen Schaden bedroht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2011, a. a. O., \nRn. 21). \na) Nach diesen Maßstäben bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, \ndass dem Kläger, dem vor seiner Ausreise kein ernsthafter Schaden gedroht hatte, \n103 \n104 \n105 \n106 \n\n35 \n \nnach seiner Rückkehr ein solcher in Form der Todesstrafe (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 \nAsylG) droht. \nDie Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylG bezieht sich auf alle auf Grund der \nStrafrechtsordnung \neines \nanderen \nStaates \noder \neiner \nstaatsähnlichen \nHerrschaftsordnung in einem gerichtlichen Verfahren, das nicht notwendig \nrechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, als Sanktion verhängten \nTodesstrafen. Zu befürchtende Tötungen durch nichtstaatliche Organisationen oder \nungesetzliche Hinrichtungen fallen nicht unter den Begriff Todesstrafe (vgl. Kluth, in: \nKluth/Heusch, BeckOK AuslR, 35. Ed. 1. Oktober 2022, AsylG § 4 Rn. 9). \naa) Wie bereits dargestellt, ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger von \nden Taliban die Apostasie oder die Konversion vorgeworfen wird, so dass es auch eine \nauf diesem Vorwurf beruhende Todesstrafe nicht beachtlich wahrscheinlich ist. \nbb) Es kann dahinstehen, ob das vom Kläger geschilderte intime Verhältnis mit einem \nMädchen aus der Nachbarschaft ein „Zina-Vergehen“ wäre (vgl. EUAA, Country \nGuidance, S. 79), welches auch mit körperlichen Strafen bis hin zur Steinigung \ngeahndet wird (vgl. EUAA, Targeting of Individuals, S. 35), da der Vortrag des Klägers \ninsoweit unglaubhaft ist (s. o.) und der Kläger einen entsprechenden Vorwurf nicht zu \nerwarten hat. \nb) Dem Kläger droht nicht beachtlich wahrscheinlich Folter oder unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch einen Akteur i. S. d. § 3c AsylG. \naa) Der Kläger würde bei seiner Rückkehr aus der Perspektive der afghanischen \nGesellschaft als gescheiterter Exilafghane gelten und mit den in diesem \nZusammenhang stehenden Benachteiligungen, Aggressionen und Repressalien \nseines sozialen Umfelds zu rechnen haben (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 299 ff.). \nSoweit diese die Schwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung \nüberschreiten, würden sie von einem Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1, § 3c Nr. 3 AsylG, \nausgehen, da die Taliban als faktische Machthaber in Afghanistan nicht in der Lage \nsind, Schutz zu bieten (§ 3d Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 AsylG; vgl. EUAA, Country \nGuidance, S. 38). Es besteht weder ein hinreichend sicherer Rechtsrahmen (vgl. \nEUAA, Targeting of Individuals, S. 24 f.; UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, \n14. September 2022, S. 3) noch eine funktionierende Justiz (vgl. UNHCR, Leitlinien, \nS. 4; EUAA Targeting of Individuals, S. 28). Der Senat ist aber - wie oben im \n107 \n108 \n109 \n110 \n111 \n\n36 \n \nZusammenhang zur Verfolgung aus religiösen und politischen Gründen sowie wegen \nder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe näher ausgeführt - nicht davon \nüberzeugt, dass der Kläger diese Schadengefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu vergegenwärtigen hat. Dies gilt auch in der Gesamtschau der verschiedenen \nGründe, die vom sozialen Umfeld zum Anlass für einen Übergriff auf den Kläger \nherangezogen werden könnten. \nInsbesondere ist ein Wiederaufleben einer bereits vor dem Verlassen seines \nHeimatlandes bestehenden Gefahrenlage (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 308 ff.) im \nHinblick auf den Kläger nicht zu befürchten, da eine solche Gefahr nicht bestand. Der \nKläger hat zudem nicht vorgebracht, dass er nicht in der Lage war, die von seinen \nVerwandten zur Verfügung gestellten Mittel für die Ausreise durch den in der \nBundesrepublik erzielten Arbeitslohn zurückzuzahlen, so dass auch keine \nAnhaltspunkte für eine Gefahr gewalttätiger Beitreibungsversuche von Kreditgebern \n(vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 31; Ahmad a. a. O., S. 19) \nbestehen. Überdies ist der Kläger in Deutschland nicht straffällig geworden. Eine \nAbschiebung, die in besonderer Weise den Verdacht wecken könnte, dass es sich bei \nihm um einen Straftäter handelt, dessen Taten ggf. erneut geahndet werden müssten \n(vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 318 ff.), ist nicht zu erwarten. Für die Beurteilung der \nBedrohung mit einem ernsthaften Schaden i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG ist schon deshalb \nnicht auf den gefahrerhöhenden Umstand der Abschiebung abzustellen, weil derjenige \ndes Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht bedarf, der eine \ngeltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat \nder Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann. Sobald eine \nAbschiebung nicht gegen § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG verstößt, ist die dann \nzumutbare freiwillige Ausreise und Rückkehr als ein entsprechendes eigenes Verhalten \ndes Klägers anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE \n104, 265-279, juris Rn. 27; BayVGH, Urt. v. 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris \nRn. 32). Ferner liegen keine ernsthaften und stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der \nKläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan der tatsächlichen Gefahr unterliegt, \nim Rahmen einer Entführung (vgl. Stahlmann, Gutachten, S. 321 ff.) unmenschlich und \nerniedrigt behandelt zu werden. Auch wenn dem Kläger aufgrund seines Aufenthalts in \nDeutschland Reichtum unterstellt würde und er insoweit einem erhöhten Risiko der \nAlltagskriminalität ausgesetzt wäre, ist nicht erkennbar, dass dieses Risiko über die \nbloße Möglichkeit einer Entführung hinausgeht. Alltagskriminalität ist in Afghanistan \nweit verbreitet. Unmittelbar nach der Machtübernahme durch die Taliban war die \nKriminalität zurückgegangen, ist in der zweiten Oktoberhälfte 2021 aber wieder \n112 \n\n37 \n \nangestiegen, so dass Raubüberfälle, Entführungen und Erpressungen in Kabul wieder \ntäglich vorkommen (EUAA, Security Situation, S. 32). Nach Amina Khan, Direktorin des \nZentrums für Afghanistan, Naher Osten und Afrika am Institut für Strategische Studien \nin Islamabad (befragt am 31. März 2022), begingen die Menschen jedoch geringfügige \nStraftaten, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Ausmaß schwerer Verbrechen \nwie Entführungen sei zurückgegangen, weil die Menschen Angst vor den Strafen der \nTaliban hätten (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 13, 80; EUAA, Security \nSituation, S. 32). So sind die Taliban in einigen Fällen zu einer Abschreckungsstrategie \nübergegangen und haben die Leichen von Entführern auf Kränen öffentlich zur Schau \ngestellt (The Danish Immigration Service a. a. O., S. 13, 68). Zudem betreffen \nEntführungen in der Regel lokale Geschäftsinhaber und deren Kinder, die ein festes \ntägliches Bewegungsmuster aufweisen (The Danish Immigration Service a. a. O., S. \n12, 68). Der Kläger würde bei seiner Rückkehr nicht zu diesem Personenkreis gehören. \nDie Ergebnisse der von Stahlmann und Ahmad durchgeführten Befragungen legen \nebenfalls nicht nahe, dass Rückkehrer über die Spanne des in Afghanistan \nmaßgeblichen allgemeinen Lebensrisikos hinaus Gefahr laufen, entführt zu werden. \nObschon mehr als 36 % der von Stahlmann in ihrer Studie Befragten Gewalt durch \nKriminalität erfahren haben (Erfahrungen und Perspektiven, S. 35) und die von Ahmad \nbefragten Rückkehrer eine Entführung durch kriminelle Banden befürchteten (a. a. O., \nS. 18), wurde über tatsächliche Entführungen nicht berichtet. \nbb) Die schlechte humanitäre Lage in Afghanistan rechtfertigt die Zuerkennung \nsubsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ebenfalls nicht, da diese \nnicht auf einen Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen \nist. \nSchlechte humanitäre Verhältnisse in einem Land sind typischerweise auf eine Vielzahl \nvon Faktoren zurückzuführen. Bedarf es für die Gewährung subsidiären Schutzes nach \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG eines Akteurs, dem die unmenschliche Lebenssituation \nzuzurechnen ist, muss diese jedenfalls maßgeblich und nicht nur in geringem Umfang \nauf das bewusste und zielgerichtete Handeln eines Akteurs zurückzuführen sein \n(BVerwG, Urteil v. 20. Mai 2020 a. a. O., Rn 15). \nDem folgend besteht kein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, \nda die humanitären Bedingungen im Afghanistan und in der Heimatprovinz Herat \nderzeit nicht auf einen Akteur i. S. v. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen sind. \n(vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 - 1 Bf 282/20.A -, juris Rn. 31 m. w. N). \n113 \n114 \n115 \n\n38 \n \nSo ist den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen, dass die Taliban als Akteur i. S. d. \n§ 3c Nr. 2 AsylG ein Interesse an einer Verschärfung oder Aufrechterhaltung der \nschlechten humanitären Lage zeigen und diese auf ihre Handlungen oder \nUnterlassungen zurückzuführen ist. Die kritische Versorgungslage (insbesondere \nhinsichtlich Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung) wird durch die \nallgemein \nschwierige \nwirtschaftliche \nSituation \nbeeinflusst. \nBereits \nvor \nder \nMachtübernahme der Taliban war Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt, \nwelches durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zusätzlich \nschwer getroffen worden war (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Das \nLand erlebt die zweite Dürre in vier Jahren, welche ihrerseits die schlimmste ihrer Art \nseit 27 Jahren ist (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, 28. Januar 2022, S. 10). \nNach der Machtergreifung der Taliban fror die internationale Gemeinschaft \nAfghanistans Auslandsvermögen ein und stoppte die meisten Wirtschaftshilfen. Seit \nSeptember 2021 befindet sich die von diesen Hilfen abgängige Wirtschaft des Landes \nim freien Fall (EUAA, Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, \nAugust 2022 [im Folgenden: EUAA, Key socio-economic indicators], S. 16). Die daraus \nresultierenden Folgen - u. a. ist zwischen Juni und November 2022 fast die Hälfte der \nBevölkerung von akuter Nahrungsmittelunsicherheit bedroht (vgl. World Food \nProgramme [WFP], WFP Afghanistan Situation Report, 15. September 2022, S. 1) - \nwurden von den Taliban weder gezielt herbeigeführt noch wird die verbleibende \nhumanitäre \nHilfe, \ndie \nüber \nNichtregierungsorganisationen, \ndie \nWeltgesundheitsorganisation und das Welternährungsprogramm gewährleistet wird \n(EUAA, Key socio-economic indicators, S. 16 f.), durch sie eingeschränkt (Austrian \nCentre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, \nAnfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6. Dezember 2021 \n[im Folgenden: ACCORD], S. 6). Vielmehr haben die Taliban anlässlich eines \nverheerenden Erdbebens vom 22. Juni 2022 sogar um internationale Hilfe nachgesucht \n(EUAA, Key socio-economic indicators, S. 17). \nc) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr \nnach Afghanistan eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der \nUnversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder \ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. \nBezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose \nist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion \ndes Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, Urt. v. \n116 \n117 \n118 \n\n39 \n \n14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188-196, juris Rn. 17). Da der Kläger vor \nseiner Ausreise in der Provinz Herat, Distrikt Zinda Jan (Zendahjan) gelebt hat, ist die \nAnnahme gerechtfertigt, dass er dorthin zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. \n20. Mai 2020 a. a. O., Rn. 17). \nEs kann dahinstehen, ob durch die Machtübernahme der Taliban der innerstaatliche \nbewaffnete Konflikt beendet wurde (so: VG Greifswald, Urt. v. 13. Mai 2022 \n- 3 A 1469/19 HGW -, juris S. 13; VG Bremen, Urt. v. 14. Januar 2022 - 3 K 3558/17, \njuris Rn. 39; VG München, Urt. v. 26. August 2021 - M 24 K 17.38610 -, juris Rn. 35) \noder ob die fortbestehenden Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den \nAnhängern des Islamischen Staats Provinz Khorasan (ISKP; vgl. EUAA, Security \nSituation, S. 50 ff.) weiterhin einen lokalen bewaffneten Konflikt darstellt (so: VG Berlin, \nUrt. v. 24. März 2022 - 20 K 666.17 A -, juris Rn. 59 ff.). \nSelbst wenn die Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und dem ISKP in den \nöstlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und möglicherweise Nuristan (vgl. EUAA, \nSecurity Situation, S. 50) den Charakter eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts \ntragen, kommt eine individuelle Bedrohung des Klägers durch diesen Konflikt bei seiner \nRückkehr in die im Westen Afghanistans gelegene Provinz Herat nicht in Betracht. \nSoweit dem ISKP für den Zeitraum zwischen Januar und Juni 2022 in der Provinz Herat \nvier Sicherheitsvorfälle mit 29 Todesopfern zugeschrieben werden, handelte es sich \num terroristische Anschläge, vornehmlich auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara \n(EUAA, Security Situation, S. 124), welche nicht zu einem Aufeinandertreffen \nbewaffneter Gruppen führten. Diese Vorfälle können daher nicht für eine Gefahr i. S. d. \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herangezogen werden. Zudem würde eine Gesamtschau \nder \nindividuellen \nBetroffenheit \ndes \nKlägers \nauf \nder \nGrundlage \neiner \nannäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (vgl. \nhierzu: BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 a. a. O., Rn. 21; EuGH, Urt. v. 10. Juni 2021 \n- C-901/19 -, juris Rn. 39 ff.) keine individuelle Betroffenheit des Klägers ergeben. In \nder Provinz Herat leben zwischen 2,2 und 2,8 Millionen Menschen (EUAA, Security \nSituation, S. 122), so dass die Wahrscheinlichkeit von einem Angriff des ISKP betroffen \nzu sein, auch unter Berücksichtigung der mindestens 33 verletzten Personen gering \nist. Hinzu kommt, dass sich die Angriffe des ISKP vornehmlich auf das Umfeld der \nschiitischen \nHazara-Gemeinschaft \nkonzentrierten \n(UN-Generalsekretär, \nVierteljahresberichte 15. Juni und 14. September 2022, jew. S. 5). Der Kläger gehört \nals Tadschike dieser Volksgruppe nicht an. \n119 \n120 \n\n40 \n \n3. Allerdings ist die Klage im weiteren Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG \nerfolgreich, weil die auf Afghanistan bezogene Negativfeststellung in Nr. 4 des \nBescheids vom 3. Mai 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat - wie bereits festgehalten und vom \nVertreter der Beklagten auch eingeräumt - im gemäß § 77 AsylG maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Feststellung eines solchen \nAbschiebungsverbots aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. \nNach dieser Vorschrift (näher zu § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG: BVerwG, Urt. v. \n27. Mai 2021 - 1 C 36.20 -, juris Rn. 13 ff.) ist in Entscheidungen über zulässige \nAsylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 \nAufenthG vorliegen. Der Ausnahmetatbestand des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG, wonach \nvon einer solchen Feststellung abgesehen werden kann, wenn der Ausländer als \nAsylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 \nAbs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird, kommt in Bezug auf den Kläger nicht zum Tragen. \nDer Abschiebung des Klägers nach Afghanistan steht § 60 Abs. 5 AufenthG entgegen. \nDanach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung \nder Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) ergibt, dass die Abschiebung \nunzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in \nwelchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder \nBehandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. \na) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne \ndes § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR \nzu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 -, \njuris Rn. 6). Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und \nbeständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder \npsychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht \ndie Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im Vordergrund steht, \nwelche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen \nlässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit \nerweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand der Person \nzu brechen. Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu \ndemütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die \n121 \n122 \n123 \n124 \n\n41 \n \nFeststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend ausgeschlossen \n(EGMR, Urt. v. 6. Oktober 2015 - 80442/12 - [Lecomte/Deutschland], NVwZ 2016, \n1387-1392, Rn. 92; Senatsurt. v. 16. August 2019 a. a. O, Rn. 23; VGH BW, Urt. v. \n29. Oktober 2019 - A 11 S 1203/19 -, juris Rn. 95, jew. m. w. N.). \nSoweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik \nDeutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen \n(Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem \nRegelungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom \n31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 36), wobei allerdings eine den subsidiären Schutz \nbegründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung stets von einem \nAkteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG ausgehen muss (s. o.). Nach \nder Rechtsprechung des EGMR sind die sozioökonomischen und humanitären \nBedingungen im Bestimmungsland nicht notwendig für die Frage bedeutend und erst \nrecht nicht dafür entscheidend, ob der Betroffene in diesem Gebiet wirklich der Gefahr \neiner Misshandlung unter Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, \nUrt. v. 28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], \nNVwZ \n2012, \n681-686, \nRn. \n278). \nDer \nUmstand, \ndass \nim \nFall \neiner \nAufenthaltsbeendigung \ndie \nLage \ndes \nBetroffenen \neinschließlich \nseiner \nLebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung \nallein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die \nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich \ndarauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nur in \nbesonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die \nAufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urt. v. 27. Mai 2008 - 26565/05 - \n[N./Vereinigtes Königreich], NVwZ 2008, 1334-1337, Rn. 42; Urt. v. 28. Juni 2011 \na. a. O., Rn. 278; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 23, 25). Der \nEuropäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt darauf ab, ob es ernsthafte und \nstichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung \ntatsächlich Gefahr (real risk) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK \nwidersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. Urt. v. 28. Februar 2008 \na. a. O., Rn. 125). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2019 a. a. O., Rn. 6). \n125 \n\n42 \n \nSchlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf \ndas Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden \nGegebenheiten zurückzuführen sind, können daher eine unmenschliche oder \nerniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen \nhumanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz \naußergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen \nPersonen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im \nWesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. EGMR, Urt. v. 13. Dezember 2016 \n- 41738/10 - [Paposhvili/Belgien], NVwZ 2017, 1187-1191, Rn. 183). In einem solchen \nFall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn \ndie Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu \neiner \nernsthaften, \nschnellen \nund \nirreversiblen \nVerschlechterung \nseines \nGesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche \nVerringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat \ndrohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ \naufweisen. Diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen \nLebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer \nmedizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - \nBVerwGE 166, 113-125, juris Rn. 12 m. w. N.). \nFür die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht \nvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde \norientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer \ndann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig \nattraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar \nist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von \nAnfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen \nkönnen. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, \nfür die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht \nüberkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung \neines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der \nsogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind. Können extrem \nschlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 \nEMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen \nArbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen \nDritter \n(seien \nes \nprivate \nDritte, \nseien \nes \nnichtstaatliche \nHilfs- \noder \nUnterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die \n126 \n127 \n\n43 \n \nernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine \nstaatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 17 m. w. N.). \nZudem muss die Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der \nWürde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der \nAbschiebung durch den Vertragsstaat eintreten, dass bei wertender Betrachtung noch \neine Zurechnung zur Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im \nZielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint. \nWo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im \nRegelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich (BVerwG, Urt. v. \n21. April 2022 a. a. O, Rn. 21). Je länger der Zeitraum der etwa durch Rückkehrhilfen \nabgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer \nVerelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O., \nRn. 25). \nDie außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, \nmüssen grundsätzlich im gesamten Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei jedoch \nzunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die \nAbschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a. a. O., Rn. 26). Es darf für den \nBetroffenen sodann unabhängig von dem Abschiebungszielort zudem keine interne \nFluchtalternative bestehen (VGH BW, Urt. v. 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, \njuris Rn. 194). Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des \nArt. 3 EMRK orientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG (Senatsurt. v. 16. August \n2019 a. a. O., juris Rn. 29). \nb) Nach der aktuellen Erkenntnislage sprechen humanitäre Gründe zwingend gegen \neine Abschiebung des Klägers nach Afghanistan und nach Kabul, als Ort, an dem die \nAbschiebung enden würde, da ihn die dort herrschenden allgemeinen humanitären \nVerhältnisse im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung in die \ntatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK bringen \nwürden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 38 m. w. N.). Da die \nhumanitären Verhältnisse weder in den anderen Großstädten Afghanistans noch im \nländlichen Bereich wesentlich günstiger als in Kabul sind, steht dem Kläger keine \nFluchtalternative zur Verfügung. \n128 \n129 \n130 \n\n44 \n \nDie prekäre Situation Afghanistans, die der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2019 \n- 1 A 198/18.A - (juris Rn. 47 bis 82) dargestellt hat und auf die hier Bezug genommen \nwird (siehe auch: VGH BW, Urt. v. 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris Rn. 150 bis \n328; OVG NRW, Urt. v. 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 200 bis 279; \nBayVGH, Urt. v. 28. November 2019 - 13a B 19.33361 -, juris Rn. 32 bis 38), hat sich \ninfolge \nder \nCovid-19-Pandemie \nsowie \nder \nEinstellung \nder \ninternationalen \nWirtschaftshilfen \nund \ndes \nEinfrierens \ndes \nAuslandsvermögens \nnach \nder \nMachtübernahme der Taliban nochmals erheblich verschärft. Es ist zu prognostizieren, \ndass es dem Kläger unter diesen Rahmenbedingungen nicht möglich sein wird, seinen \nexistenziellen Lebensunterhalt zu sichern. \naa) Die Covid-19-Pandemie hat Afghanistan schwer getroffen. Infolge der Reaktion der \ninternationalen Gemeinschaft auf den Machtwechsel im August 2021 ist die Wirtschaft \ndes Landes kollabiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 20. Juli 2022, S. 20). \nDie Corona-Pandemie hat sich schwer und nachhaltig auf die afghanische Wirtschaft \nausgewirkt (im Einzelnen: VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, \njuris Rn. 41 bis 83 [aufgehoben durch: BVerwG, Urt. v. 21. April 2022 a. a. O.]). Das \nBruttoinlandsprodukt schrumpfte im Jahr 2020, dem ersten Jahr der Covid-19-\nPandemie, um 1,9 %, wobei die Rückgänge um 4,2 % und 4,8 % im Industrie- und \nDienstleistungssektor durch ein Wachstum in der Landwirtschaft zum Teil abgefedert \nwurden. Gleichwohl stiegen die Lebensmittelpreise im Jahr 2020 um 10 % im Vergleich \nzum Vorjahr (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 20). Die Anzahl der \nMenschen, die auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser \nund medizinischer Versorgung) angewiesen waren, stieg von 6,3 Millionen im Jahr \n2019 über 14 Millionen im Jahr 2020 (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 16. Juli 2020, \nS. 23) auf 18,4 Millionen Anfang des Jahres Jahr 2021 an (UN-Generalsekretär, \nVierteljahresbericht, 15. Juni 2022, S. 11). \nNach der Machtübernahme der Taliban steigerte sich der Bedarf an humanitärer Hilfe \nbis September 2022 weiter und betrifft etwa 24,4 Millionen Menschen oder 59 Prozent \nder geschätzten Bevölkerung des Landes (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, \n14. September 2022, S. 1). Davon sind schätzungsweise 9,3 Millionen Menschen in \näußerster Not (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 18). Etwa 6,6 Millionen \nAfghanen sind mit einem „Notfall“ an Ernährungsunsicherheit konfrontiert (UN-\nGeneralsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 11). \n131 \n132 \n133 \n134 \n\n45 \n \nDie afghanische Wirtschaft befindet sich seit der neuerlichen Machtübernahme der \nTaliban im August 2021 im freien Fall (ACCORD, S. 10). Die öffentlichen Ausgaben \nAfghanistans wurden bis August 2021 zu etwa drei Vierteln von ausländischen \nZuschüssen getragen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Nach der \nMachtübernahme der Taliban am 15. August 2021 stellten Geber und internationale \nFinanzinstitutionen jedoch alle Zahlungen ein, was im Land zu einer Liquiditätskrise \nführte (zu den Einzelheiten: OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 40 \nbis 43). Dies hatte einen Beinahe-Zusammenbruch des Bankensystems, eine \nAbwertung \nder \nLandeswährung, \nsteigende \nPreise \nund \nden \nVerlust \nvon \nHunderttausenden von Arbeitsplätzen zur Folge (EUAA, Key socio-economic \nindicators, S. 21). Nach Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation haben, \nverglichen mit einem hypothetischen Szenario ohne den Machtwechsel, im \nZusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban im dritten Quartal 2021 im \nformellen Sektor mehr als eine halbe Million Arbeitnehmer, ca. 8 % der Erwerbstätigen, \nihren Arbeitsplatz verloren (Integrated Food Securtiy Phase Classification, \nAfghanistan, IPC acute food insecurity analysis March - November 2022, Mai 2022 [im \nFolgenden: IPC], S. 2). Bis zum Ende des zweiten Quartals 2022 sind schätzungsweise \n700.000 Arbeitsplätze verloren gegangen (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, \n15. Juni 2022, S. 10). Auch im „informellen“ Sektor in dem ca. 80 % der landesweit \n700.000 Privatunternehmen tätig sind, erfolgten eine Reihe von Entlassungen. So \nergab eine von der Weltbank durchgeführte Umfrage unter 100 Unternehmen im \nNovember 2021, dass ein Drittel dieser Unternehmen ihren Betrieb seit August 2021 \nvorübergehend eingestellt hatte und Unternehmen aller Größen und Sektoren im \nDurchschnitt mehr als die Hälfte ihrer Mitarbeiter entlassen hatten (EUAA, Key socio-\neconomic indicators, S. 25). Die afghanische Wirtschaft hat nach Angaben der \nWeltbank in den ersten zehn Monaten seit der Machtübernahme der Taliban fünfzehn \nJahre Wirtschaftswachstum eingebüßt (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, \n15. Juni 2022, S. 10). Das für das Jahr 2022 erwartete Bruttoinlandsprodukt \nAfghanistans wird um ein Drittel niedriger als dasjenige von 2020 prognostiziert (UN-\nGeneralsekretär, Vierteljahresbericht, 14. September 2022, S. 10). Die anhaltende \nhumanitäre Hilfe hat zwar zu einer gewissen wirtschaftlichen Stabilisierung \nbeigetragen. Dennoch kehre das afghanische Bruttoinlandsprodukt pro Kopf nach \nEinschätzung der Weltbank selbst im besten Fall erst im Jahr 2031 wieder annähernd \nauf das Niveau von 2020 zurück (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 21). Der \nWirtschaftsausblick des United Nations Development Programme (UNDP) für \nAfghanistan schätzt, dass - wenn die wirtschaftlichen Bedingungen den aktuellen \n135 \n\n46 \n \nTrends folgen - das Pro-Kopf-Einkommen von 500 USD im Jahr 2020 auf 350 USD im \nJahr 2022 sinken werde (IPC, S. 5). \nEin großer Teil der afghanischen Bevölkerung hat Schwierigkeiten, die tägliche \nErnährung sicherzustellen (ACCORD, S. 3). In einer von der Weltbank im Zeitraum \nNovember bis Dezember 2021 unter Haushalten aus allen afghanischen Provinzen \ndurchgeführten Umfrage gaben 70 % der Haushalte - der doppelte Prozentsatz im \nVergleich zu Mai 2021 - an, dass sie nicht in der Lage seien, den Bedarf an \nGrundnahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken. Von diesen Haushalten \nkonnten 37 % (Mai 2021: 16 %) die Lebensmittelausgaben und 33 % (Mai 2021: 18 %) \nsowohl den Lebensmittel- als auch den Bedarf an anderen Gütern nicht decken. \nDarüber hinaus griffen 85 % der Haushalte auf den Kauf minderwertiger oder billigerer \nLebensmittel zurück, und 46 % reduzierten die Anzahl der täglichen Mahlzeiten (EUAA, \nKey socio-economic indicators, S. 27). Die Preise für Nahrungsmittel sind historisch \nhoch und werden wahrscheinlich einem steigenden Trend folgen oder sich auf hohem \nNiveau stabilisieren (IPC, S. 6). So lag der Preis von Weizenmehl Anfang Februar 2022 \nin Kabul 81 % über dem fünfjährigen Durchschnitt und ist in der Folge bis Juni weiter \ngestiegen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 39 f.). Gleichzeitig ist der \ndurchschnittliche Lohn sowohl für ungelernte als auch für ausgebildete Kräfte zwischen \nJuni 2021 und April 2022 um 5 % auf 287 Afghani (AFN) bzw. 11 % auf 577 AFN \ngesunken (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 26; Tageslöhne Oktober 2022: \n298 ANF und 609 AFN, vgl. WFP, Afghanistan Countrywide Weekly Marked Price \nBulletin, Issue 125, 26. Oktober 2022, S. 1). Die Menge der mit einem Tageslohn \nerwerbbaren Grundnahrungsmittel hat sich von April bis Juni 2022 weiter \nverschlechtert (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 36). \nLandesweit sind die Menschen daher akut unterernährt und die Zahl der schweren \nFälle akuter Unterernährung steigt. Dabei betrifft das Problem Personen aller \nBildungsschichten (ACCORD, S. 3) und sowohl die städtischen als auch die ländlichen \nFamilien (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 33). Für Kabul erwartete das IPC \nbezogen auf den Zeitraum Juni bis November 2022, dass ca. 3,25 Millionen Menschen \n(von ca. 5,91 Millionen) von Ernährungsunsicherheit der Phasen 3 oder 4 auf der \nfünfstufigen Skala der von Ernährungssicherheit zur Hungersnot betroffen sind, was für \nKabul (Stadt) zur Einstufung in Phase 3 führt (IPC, S. 8). Landesweit unterscheidet sich \ndie Situation nicht wesentlich von Kabul. In keiner Provinz Afghanistans liegt \nErnährungssicherheit (Phase 1) oder „nur“ Hunger (Phase 2) vor. Für neun Provinzen \n136 \n137 \n\n47 \n \nund die gesondert betrachteten Städte Kandahar, Jawzjan und Herat wird sogar von \nPhase 4 ausgegangen. \nFür die von der Phase 3 („crisis“/„akuter Hunger“) betroffenen Menschen (ca. 2,36 \nMillionen in Kabul) ist die Auswahl an Nahrungsmitteln begrenzt und sie müssen sich \nextrem anstrengen, um die benötigten Kalorien zu bekommen. Der minimale \nNahrungsmittelbedarf kann nur durch den Verkauf lebenswichtiger Besitztümer \ngedeckt werden, andere wesentliche Ressourcen werden aufgebraucht, um eine \nbegrenzte Ernährung zu gewährleisten. Insgesamt sind 10 bis 15% der Bevölkerung \nakut unterernährt und die Einkommensverhältnisse der Menschen sind stark \nbeeinträchtigt. Die von Phase 4 („emergency“/„humanitärer Notfall“) konfrontierten \nMenschen (ca. 0,88 Millionen in Kabul) haben mit extremer Nahrungsmittelknappheit \nzu kämpfen, die akute Unterernährung ist hoch und das Risiko von Hungertoten nimmt \nrasch zu. Die Einkommensverluste sind in diesem Stadium irreversibel, und zwischen \n15 und 30% der Bevölkerung sind akut unterernährt. Menschen haben Zugang zu drei \noder weniger Lebensmittelgruppen wie Obst, Getreide und Gemüse und nehmen \nweniger \nals \n2.100 \nKalorien \npro \nTag \nzu \nsich \n(vgl. \nzu \nden \neinzelnen \nPhasen \nder \nErnährungssicherheit: \nhttps://de.wfp.org/stories/die-5-stufen-von-\nernaehrungssicherheit-zur-hungersnot; IPC, S. 13). \nNachdem zwischen November 2021 bis März 2022 humanitäre Lebensmittelhilfe nur \nfünf Millionen Menschen erreichte, wurden im Zeitraum März 2022 bis Mai 2022 15,9 \nMillionen Menschen mit Essensrationen versorgt. Dabei erhielten fünf Millionen \nMenschen 50 % und 10,9 Millionen Personen 75 % ihres Kalorienbedarfs. Obschon \nzwischen März und Mai 2022 ca. zehn Millionen Afghanen mehr als zuvor humanitäre \nLebensmittelhilfe erlangen konnten, hat dies nur zu einem Rückgang des \nBevölkerungsanteils mit Ernährungsunsicherheit um 2 % geführt. Dies deutet darauf \nhin, dass sich die Bedingungen vor Ort verschlechtert haben (IPC, S. 2, 9). \nAuf die Wohnsituation der Bevölkerung hatte die Machtübernahme der Taliban insoweit \npositive Auswirkungen, als sich die Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung von \nUnterkünften durch den Konflikt zwischen den Regierungstruppen und den Taliban \ngelegt hat. Auch ist der durchschnittliche Mietpreis eines Appartements mit drei \nSchlafzimmern in Kabul um etwa die Hälfte - von 250 USD bis 300 USD auf 120 USD \nbis 150 USD (1 USD entspricht ca. 87,2 AFN, vgl. WFP, Afghanistan Countrywide \nWeekly Marked Price Bulletin, Issue 125 a. a. O., S. 1) gesunken. In den Randbezirken \nKabuls kann ein einfaches Haus mit drei Schlafzimmern bereits für 100 USD \n138 \n139 \n140 \n\n48 \n \nangemietet werden (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 46). Dies bedeutet aber \nnicht, dass zumutbare Unterkünfte ohne Weiteres verfügbar wären. So lebten im Mai \n2021 \netwa \n3,5 \nMillionen \nAfghanen, \ninsbesondere \nRückkehrende \nund \nBinnenvertriebene, \nin \nBehausungen \nmit \nungeklärten \nbzw. \numstrittenen \nEigentumsverhältnissen. Etwa 45 % der bereits seit längerem und 38 % der kürzlich \neingereisten Rückkehrer waren offiziell nicht berechtigt, in ihrer aktuellen Unterkunft zu \nleben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 21). Der formelle \nWohnungssektor ist nicht in der Lage, der wachsenden Zahl städtischer Haushalte mit \nniedrigem Einkommen und armer Haushalte bezahlbaren Wohnraum zu bieten. Da die \nMehrheit der afghanischen Bevölkerung nur über sehr beschränkte finanzielle \nRessourcen verfügt, lebt sie in sehr schlechten Wohnverhältnissen. Über 70 % der \nBehausungen in städtischen Gebieten sind informell und bestehen aus inadäquaten \nUnterkünften. Nur eine Minderheit der Einwohner Kabuls bewohnt eine formelle \nWohnung; mehr als zwei Drittel leben in informellen Siedlungen, deren Aufnahme- und \nErweiterungskapazitäten weitgehend erschöpft sein sollen (VGH BW, Urt. v. \n17. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 73 m. w. N.). Von den grenzüberschreitenden \nRückkehrern - vornehmlich aus Pakistan und dem Iran - lebten nach einer landesweiten \nStudie für das Jahr 2021 fast zwei Drittel in Unterkünften, die weder dauerhaft noch \nrobust sind. Die Hälfte der Unterkünfte der Rückkehrerhaushalte hatte keine Isolierung \nund 39 % waren bei starkem Regen undicht (EUAA, Key socio-economic indicators, \nS. 43). Überdies bewohnt eine große Zahl vom Menschen teilweise, erheblich oder \nvollständig zerstörte Behausungen. Mehr als 6,8 Millionen Afghanen lebten im \nNovember 2021 unter unangemessenen Wohnbedingungen, etwa mit überbelegten \nRäumen, niedrigen Decken, die das Aufrechtstehen nicht erlauben, Fenstern ohne \nGlas und eingeschränkter Privatsphäre. Nach UNOCHA (United Nations Office for the \nCoordination of Humanitarian Affairs/Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung \nhumanitärer Angelegenheiten) werden im Jahr 2022 fast 11 Millionen Menschen \nangemessene Unterkünfte, Heizgeräte, Decken und angemessene Kleidung für den \nWinter benötigen (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 41). \nbb) Der Kläger wird sich unter diesen Rahmenbedingungen seinen existenziellen \nLebensunterhalt nicht sichern können. \nEs ist nicht mehr davon auszugehen, dass gesunde und leistungsfähige junge Männer \nals Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohne familiäre oder soziale Netzwerke in \nder Lage sind, sich auf niedrigem Niveau jedenfalls in Kabul eine Existenzgrundlage \naufzubauen können (anders noch: Senatsurt. v. 3. Juli 2018 - 1 A 215/18.A, juris \n141 \n142 \n\n49 \n \nRn. 43; Senatsurt. v. 18. März 2019 a. a. O., juris Rn. 78). Angesichts der Erschöpfung \neiner Vielzahl der Ressourcen in den Familien vor Ort sowie dem Misstrauen bis hin \nzur Ablehnung, dem abgelehnte Asylbewerber aus dem westlichen Ausland in \nAfghanistan begegnen, kann auch die Reintegration eines Rückkehrers in einen in \nAfghanistan vorhandenen Familienverband nicht ohne Weiteres erwartet werden. \naaa) Ein Vermögen, welches ihm für einen Zeitraum, der den Zusammenhang mit der \nAbschiebung auflöst, ein existenzsicherndes Auskommen in Afghanistan ermöglichen \nwürde, besitzt der Kläger nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger aus \nder Tätigkeit als Maurer noch keine Rücklagen bilden konnte, zumal Schulden zur \nFinanzierung der Ausreise zurückzuzahlen waren (s. o.), seine Mutter sowie sein \njüngerer Bruder auf finanzielle Unterstützung durch ihn bauen konnten und er seinen \nArbeitslohn auch für die allgemeinen Lebenshaltungskosten in Deutschland und \ngesonderte Ausgaben (etwa für das Ablegen der Fahrprüfung) verwendet hat. \nRückkehrhilfen, die dem Kläger einen Neuanfang in Afghanistan erleichtern könnten \n(vgl. BayVGH, Urt. v. 7. Juni 2021 a. a. O., Rn. 33 f.; VGH BW, Urt. v. 17. Dezember \n2020 a. a. O, Rn. 92 bis 98) stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung ebenfalls nicht zur Verfügung. Nach den Mitteilungen im gemeinsamen \nInternetauftritt der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem \nBundesamt wird derzeit eine geförderte freiwillige Rückkehr durch die Programme \nREAG/GARP sowie StarthilfePlus aufgrund der anhaltend schwierigen Sicherheitslage \nin Afghanistan nicht unterstützt (https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ \nafghanistan/). \nbbb) Nach Überzeugung des Senats wird der Kläger keinen hinreichenden Anschluss \nan den Arbeitsmarkt finden. Selbst als Tagelöhner wird er allenfalls ein \nunterdurchschnittliches Einkommen generieren können. Ein solches reicht zur \nExistenzsicherung nicht aus, da - wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in \nseinem Urteil vom 23. Februar 2022 eingehend dargestellt hat (a. a. O., Rn. 51 bis 63) \nund worauf der Senat Bezug nimmt - bereits das durchschnittliche Einkommen, \nwelches ein ungelernter Arbeiter auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan bzw. Kabul \nerzielen kann, nicht genügt, um die Kosten zur Sicherung des Existenzminimums zu \nbestreiten. Dem entsprechend wendet bereits die Hälfte der afghanischen Haushalte \nnegative \n„coping-Strategien“ \n(Krisenbewältigungsstrategien) \nan, \num \ndie \nGrundbedürfnisse zu befriedigen (vgl. WFP, Afghanistan Situation Report a. a. O., \nS. 1). Hierzu zählen neben der Reduzierung der Nahrungsaufnahme die Verschuldung \nund der Verkauf von Vermögenswerten (ACCORD a. a. O., S. 4; OVG Hamburg, Urt. \n143 \n144 \n\n50 \n \nv. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 47). In rund 4% bzw. 2 % der Haushalte wurden sogar \nKinder verkauft oder verheiratet, um für die Nahrungsmittelversorgung erforderliche \nMittel zu beschaffen oder zumindest die Anzahl der im Haushalt zu versorgenden \nPersonen zu verringern (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 26 f., 61). \nDer Kläger würde in Afghanistan auf einen sehr angespannten Arbeitsmarkt treffen. \nAufgrund des erheblichen Bevölkerungswachstums steigen jährlich etwa 500.000 \nPersonen in den Arbeitsmarkt ein. Um diese Arbeitskräfte aufzunehmen, wäre ein \nkonstantes \nWirtschaftswachstum \nerforderlich \n(Auswärtiges \nAmt, \nLagebericht, \n15. Juli 2021, S. 20). Statt dessen ist die afghanischen Wirtschaft infolge der \nMachtübernahme der Taliban eingebrochen, was mit dem Verlust von Arbeitsplätzen \neinherging (s. o.). Hinzu kommt, dass nunmehr ein größerer Teil der Bevölkerung aktiv \nArbeit sucht. Die Zunahme der arbeitssuchenden Haushaltsvorstände stieg im \nZeitraum Oktober bis Dezember 2021 im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2019 von \n8 % auf 21 % in städtischen Gebieten und von 12 % auf 15 % in ländlichen Gebieten \nan (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 26). \nArbeitslosigkeit herrscht insbesondere unter Rückkehrern. Laut einer multisektoralen \nSchnellbewertungsanalyse 2021 des UNHCR gaben 63 % der Haushalte von \nBinnenvertriebenen und Rückkehrern an, dass sie in der Zeit nach der \nMachtübernahme der Taliban nicht in der Lage waren, zu arbeiten und ihre täglichen \nAusgaben zu decken (EUAA, Key socio-economic indicators, S. 29). Nach den \nErgebnissen der jüngsten Umfrage einer Langzeitstudie der Internationalen \nOrganisation für Migration unter mehreren hundert Rückkehrern aus der Türkei und der \nEuropäischen Union war die Hälfte der Befragten (51 %), die zwischen Januar 2018 \nund Juli 2021 nach Afghanistan zurückgekehrt waren, Ende 2021 arbeitslos und 29 % \narbeiteten für Tageslöhne. 12 % der Befragten gaben an, selbstständig zu sein. 41 % \nder Befragten gaben an, in den sechs Monaten vor dem Interview (im Dezember 2021) \narbeitslos gewesen zu sein, und 10 % gaben an, in den vorangegangenen sechs \nMonaten ihren Arbeitsplatz verloren und seitdem keinen neuen bekommen zu haben \n(EUAA, Key socio-economic indicators, S. 30). Der Kläger, welcher im Fall der \nAbschiebung erstmals und unvermittelt in Kabul auf Arbeitssuche gehen müsste, \nkönnte auf keine Erfahrungen auf dem dortigen Arbeitsmarkt zurückgreifen, was den \nZugang zu einer selbst tageweisen Beschäftigung weiter erschwert. \nSeine Fähigkeiten als Maurer werden ihm keinen wesentlichen Vorteil bei der \nArbeitssuche bieten, da der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich von lokalen \n145 \n146 \n147 \n\n51 \n \nNetzwerken abhängt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15. Juli 2021, S. 24). \nArbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle \nQualifikationen (Stahlmann, Gutachten, S. 221, 228; eingehend: VGH BW, Urt. v. \n12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 243 bis 250). Ein solches Netzwerk steht \ndem Kläger in Kabul nicht zur Verfügung. Aber auch anderswo in Afghanistan, \ninsbesondere in seiner Heimatprovinz Herat, Distrikt Zinda Jan (Zendahjan), ist nicht \nzu erwarten, dass der Kläger Anschluss an ein soziales Netzwerk findet. \nDie Eingliederung in ein soziales Netzwerk würde bedeuten, dass der Kläger nach \naußen als Teil eines größeren Familienverbandes wahrgenommen wird und nach innen \ndie ihm in einem solchen Verband zukommende soziale Rolle ausfüllt (Stahlmann, \nGutachten, S. 208 bis 210). Für die Reintegration in ein solches soziales Netzwerk ist \nes erforderlich, dass die Verbindungen während seines Aufenthalts in der \nBundesrepublik nicht abgebrochen sind und dass der in die örtliche Gemeinschaft \neingebundene Familienverband fähig und bereit ist, den Kläger wieder aufzunehmen \n(Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 58 bis 66; Ahmad a. a. O., S. 20 f.). \nZumindest Letzteres kann unter den gegenwärtigen Umständen ausgeschlossen \nwerden. \nDie Kernfamilie des Klägers - insoweit folgt der Senat seinen Ausführungen - bestand \naus seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, da sein Vater bereits in den 90er Jahren \ndes letzten Jahrhunderts verstoben war. Als weitere Verwandte in Afghanistan gab er \nvor dem Bundesamt fünf Onkel mütterlicherseits und eine Schwester an, was der Senat \nebenfalls nicht in Zweifel zieht. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung die \nAusreise der Familie seiner Schwester in die Türkei, zusammen mit seiner Mutter, \nmitgeteilt hatte, ist er in der mündlichen Verhandlung wieder davon abgerückt. Von der \nnunmehr angegebenen Ausreise seines Bruders und seiner Mutter in den Iran konnte \nder \nKläger \nden \nSenat \nnicht \nüberzeugen, \nda \nbereits \ndie \nvermeintlich \nausreisebegründende Bedrohung durch den Vater des vom Kläger angeblich \ngeschwängerten Mädchens unglaubhaft ist. Auch hat der Kläger nicht aufgezeigt, wie \ner davon Kenntnis erlangt haben will, dass neben der Familie seiner Schwester \nnunmehr nur noch ein alter Onkel, zu dem er keinen Kontakt mehr habe, in Afghanistan \nverblieben sei. Der Senat muss daher mangels tragfähiger gegenteiliger Anhaltspunkte \ndavon ausgehen, dass sich die beim Bundesamt benannten Verwandten weiterhin in \nAfghanistan aufhalten. \n148 \n149 \n\n52 \n \nGleichwohl ist nicht zu erwarten, dass der Kläger in diesen Verband Aufnahme findet. \nDie Wiederaufnahme in den Familienverband hätte zur Folge, dass der Kläger an den \ndortigen Ressourcen teilhaben kann. Je geringer die zur Verfügung stehenden \nRessourcen, desto geringer ist nach den Regeln der traditionellen Sozialordnung die \nErwartung, dass Verwandte mitversorgt werden. Ein Familienvater, der nicht in der \nLage ist, seine Ehefrau und Kinder zu versorgen, ist nicht für die Versorgung der \nFamilie seines Bruders zuständig (Stahlmann, Gutachten, S. 197). In der patriarchalen \nGesellschaftsordnung sind zudem grundsätzlich nur die Verwandten in der väterlichen \nLinie verantwortlich. Frauen wechseln mit der Eheschließung von der Schutz- und \nVersorgungsverantwortung des Vaters und seiner Familie zu derjenigen des \nEhemanns (Stahlmann, Gutachten, S. 198). Schon diese traditionelle Grundordnung \nspricht gegen eine Aufnahme des Klägers in die mütterliche Linie. Hinzu kommt, dass \nAfghanistan nunmehr eine der weltweit schlimmsten Krisen in Bezug auf \nErnährungssicherheit \nund \nUnterernährung \nerlebt \n(UN-Generalsekretär, \nVierteljahresbericht, 28. Januar 2022, S. 10) und diese Krise in sich steigernder Weise \nbereits mehre Jahre andauert, was mit der Erschöpfung einer Vielzahl der Ressourcen \neinhergegangen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Verwandten des Klägers \nhiervon verschont worden sind. Außerdem bietet der Kläger als „gescheiterter \nExilafghane“ (s. o.) keine Vorteile, sondern allenfalls Nachteile für das soziale \nNetzwerk. Bei einer Rückkehr sind seine bisherigen Unterstützungsleistungen \neingestellt und es besteht keine Aussicht auf eine Wiederaufnahme (Stahlmann, \nGutachten, S. 197). Darüber hinaus sehen sich Rückkehrer aus dem westlichen \nAusland - wie oben bereits ausgeführt - Gefahren aufgrund einer Vielzahl von \nVorbehalten und Vorurteilen gegenüber, die auf ein familiäres Netzwerk abfärben \nkönnen (vgl. Stahlmann, Erfahrungen und Perspektiven, S. 63 f.). Aus diesem Grund \nscheitert oft, und nach Überzeugung des Senats auch im Fall des Klägers, ein \nWiederanschluss an vorher bestehende soziale Netzwerke (vgl. EUAA, Key socio-\neconomic indicators, S. 68). \nccc) Die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not würde der Kläger \nzudem nicht durch die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen \nDritter abwenden können. \nPrivate Dritte, die dem Kläger zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum, der den \nZusammenhang mit der Abschiebung auflöst, zu unterstützen bereit sind, konnten nicht \nfestgestellt werden. Insbesondere ist abzusehen, dass der Kläger keinen Zugang zu \nseinem Familienverband gewährt wird. \n150 \n151 \n152 \n\n53 \n \nEine staatliche finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit existiert in \nAfghanistan nicht (vgl. VGH BW, Urt. v. 17. Dezember 2020 a. a. O., Rn. 48 m. w. N.). \nZwar leisten eine Reihe von Internationalen Organisationen - etwa das \nWelternährungsprogramm, Rote Kreuz und der Rote Halbmond - in Afghanistan \ndringend benötigte humanitäre Hilfe (ACCORD, S. 6). Es ist aber nicht mit der \ngebotenen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aktuell und in der näheren \nZukunft humanitäre Hilfeleistungen erbracht werden, die hinreichend geeignet sind, die \ntatsächliche Gefahr der Verelendung des Klägers im Falle seiner Rückkehr \nabzuwenden (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 23. Februar 2022, a. a. O., Rn. 68). \nDie weitere humanitäre Hilfe hängt von der Bereitstellung entsprechender Mittel durch \ndie internationale Staatengemeinschaft und private Spender ab, die nicht hinreichend \ngesichert sind. Bereits im Mai 2022 wurde erwartet, dass aufgrund fehlender \nFinanzierung die humanitäre Nahrungsmittelhilfe von 38 % der Bevölkerung, die im \ndamaligen Zeitraum durchschnittlich zwei Drittel der Nahrungsration erhielten, auf 8 % \nin der Juni-November-Projektion zurückgehen werde (IPC, S. 1). Der von den \nVereinten Nationen vorgelegte „Afghanistan Humanitarian Response Plan“, der \n22,1 Millionen Menschen im Jahr 2022 lebensrettende humanitäre Unterstützung \nbieten soll (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 23. Februar 2022 a. a. O., Rn. 67), ist \nnur zu 41,8 % finanziert und weist einen Fehlbetrag von 2,59 Milliarden USD auf (UN-\nGeneralsekretär, \nVierteljahresbericht, \n14. \nSeptember \n2022, \nS. 15). \nNach \nEinschätzungen \ndes \nUN-Generalsekretärs \nwerden \nArmut, \ndie \nunsichere \nErnährungslage und der bevorstehende harte Winter die Widerstandsfähigkeit der \nAfghanen bis an ihre Grenzen bringen (UN-Generalsekretär, Vierteljahresbericht, \n14. September 2022, S. 15). \nHinzu kommt, dass sich humanitäre Maßnahmen in der Regel an lokale \nGemeinschaften richten und in der Umsetzung auf sie stützen. Die Erfassung \nhilfsbedürftiger Haushalte obliegt dann oft den Vertretern dieser Gemeinschaften. Um \nals hilfsberechtigt gelistet zu werden, muss man somit in der Regel Angehöriger einer \nlokal integrierten Familie und von dieser aufgenommen worden sein (Stahlmann, \nErfahrungen und Perspektiven, S. 67). Dies ist in Bezug auf den Kläger bei seiner \nRückkehr nach Afghanistan gerade nicht zu erwarten. \nc) Aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es keiner Entscheidung zu \nden Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mehr, da die \n153 \n154 \n155 \n156 \n\n54 \n \nAbschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. den Regelungen der EMRK \nund aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17). \n4. Mit dieser Entscheidung ist für die auf § 34 Abs. 1 AsylG beruhende \nAbschiebungsandrohung (Nr. 5 des angegriffenen Bescheides vom 3. Mai 2016) und \nfür die Festlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1, Abs. 2 \nAufenthG (Nr. 6 des angegriffenen Bescheides vom 3. Mai 2016) die Grundlage \nentfallen (vgl. Senatsurt. v. 18. März 2019 a. a. O., Rn. 131). Sie unterliegen auf die \nvom Kläger insoweit erhobene Anfechtungsklage zumindest aus Klarstellungsgründen \nder Aufhebung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. April 1998 - 9 C 1.97 -, BVerwGE 106, 339-\n345, juris Rn. 17). \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 83b AsylG. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, das Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \n157 \n158 \n159 \n\n55 \n \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365421","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-10/1-a-1081-17-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":15},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":12},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365421","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365421","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-10/1-a-1081-17-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365421","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.274242+00:00"}}