{"status":"available","doknr":"OLD365420","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-10","aktenzeichen":"6 A 559/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 559/19 \n \n5 K 952/18 \n \n \nVerkündet am: 10. Nov. 2022 \ngez.: Pietrobelli \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGewerbeuntersagung \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen \nVerhandlung \nvom 10. November 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. März 2019 - 5 K 952/18 - wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie \nBeteiligten \nstreiten \nüber \neine \ngegenüber \ndem \nKläger \nverfügte \nGewerbeuntersagung. \nDer \nKläger \nist \nlaut \nHandelsregistereintrag \n(Registernummer \nHRB..... \ndes \nHandelsregisters beim Amtsgericht L) alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer \nder \"U GmbH\", seit dem 21. September 2016 umfirmiert in \"G GmbH\", deren \nGewerbetätigkeit mit \"Service im Bereich der Holzindustrie sowie weltweiter Handel mit \nHolzprodukten bzw. Holzbrennstoffen\" bezeichnet wurde. Als Sitz der Gesellschaft ist \nF straße .. in L im Handelsregister eingetragen. \nDurch den Kläger erfolgte am 23. Juni 2016 für die \"U GmbH\" die Gewerbeanmeldung \nbei der Stadt L. Als Betriebsstätte wurde die F straße .. in L angegeben, angemeldet \nwurde \"Service im Bereich der Holzindustrie sowie weltweiter Handel mit \nHolzprodukten bzw. Holzbrennstoffen\". Der Tätigkeitsbeginn wurde auf den 12. April \n2016 datiert. \nAm 30. Januar 2019 wurde aufgrund eines Antrags des Finanzamts W vom 25. April \n2018 über das Vermögen der G GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nBereits mit Schreiben vom 10. August 2017 regte das Finanzamt W gegenüber der \nBeklagten die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen die G GmbH \nsowie gegen den Kläger als deren Vertretungsberechtigten an. Die gewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit \nergebe \nsich \naus \nBetriebssteuerrückständen \nund \naus \nPersonensteuern, die aus dem Betrieb resultierten, in Höhe von 173.513,56 € \neinschließlich steuerlicher Nebenleistungen, die aus dem Zeitraum von August 2016 \nbis Juli 2017 resultierten. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen, \nder Vollstreckungsschuldner sei wirtschaftlich nicht leistungsfähig und infolge des \nFehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im \nAllgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im \nBesonderen nicht in der Lage, Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Lage \nseien nicht erkennbar. Nach dem Gesamteindruck biete der Vertretungsberechtigte \ndes Vollstreckungsschuldners nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig \nordnungsgemäß ausüben werde; von einem Anwachsen der Steuerrückstände sei \nauszugehen. \nAußendienstmitarbeiter der Beklagten suchten den ihr bekannten Sitz der G GmbH auf. \nDort gab die Tochter des Klägers als Geschäftsführerin der unter der gleichen Anschrift \nansässigen M GmbH an, dass sich der Sitz der Firma G GmbH in W befinde und die \nAdresse in L nur eine Rechnungsanschrift sei. Die Post werde durch sie \nentgegengenommen. Auf Nachfrage der Beklagten bei der Stadt W war dort weder \ndurch die G GmbH noch durch den Kläger ein Gewerbe angezeigt worden. Die \nBeklagte zog zudem u. a. Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem \nGewerbezentralregister (jeweils ohne Mitteilung einer Eintragung) sowie von der \nPolizei Sachsen bei, wonach bezogen auf den Kläger in INPOL 20 Verfahren \n(überwiegend wegen Betrugs) für die Zeit von 2013 bis 2016 eingetragen seien. Zudem \nwurde vom Landeskriminalamt M mitgeteilt, dass gegen die G P gGmbH und den \nKläger als deren Geschäftsführer bei der Staatsanwaltschaft R Sammelverfahren \nwegen \ndes \nVerdachts \ndes \nAnlagebetrugs \nund \nder \nUnterschlagung \nvon \nWarenbeständen geführt würden. \nDer Kläger gab gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. September 2018 unter \nNutzung der Anschrift in L als Absenderadresse an, dass die Forderung des \nFinanzamts W nicht 173.513,456 €, sondern nur noch 82.904,02 € betrage, wobei \ngegen die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von ca. 24.000,00 € Einspruch \neingelegt worden sei. Die Lohnsteuerbeträge würden kontinuierlich kurzfristig \nausgeglichen. Zur Akte reichte der Kläger eine Aufstellung des Finanzamts W über die \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \neiner Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Ansprüche in Höhe \nvon insgesamt 82.904,02 €, wobei die darin enthaltenen Steuerrückstände den \nZeitraum bis April 2017 umfassen. In einem ebenfalls in Kopie beigefügten Schreiben \nan das Finanzamt W vom 11. September 2017 findet sich sowohl die Ler Anschrift als \nAbsenderadresse als auch eine Wer Anschrift der G GmbH. \nNachdem die Beklagte den Kläger mit Auskunftsverpflichtung vom 10. Oktober 2017 \nzu weiteren Auskünften, u. a. zu betriebenen Gewerbebetrieben und -standorten sowie \nzur Beschäftigung von Arbeitnehmern, aufforderte, sagte dieser telefonisch am 27. \nOktober 2017 eine Erledigung bis zum 10. November 2017 zu, wobei ein \nnachgehender Posteingang oder eine sonstige Rückmeldung nicht zu verzeichnen \nwar. Vom Finanzamt W wurde am 29. November 2017 mitgeteilt, dass eine \nRatenzahlung der Lohnsteuer nicht möglich sei und der Kläger die Vorlage eines \nZahlungskonzepts bis 1. Dezember 2017 angekündigt habe, wobei aber ausweislich \neiner weiteren telefonischen Mitteilung vom 11. Dezember 2017 ein Zahlungskonzept \nnicht vorgelegt worden sei, sondern sich der Kläger nicht gemeldet habe; die aktuellen \nRückstände beliefen sich auf 275.396,89 €, wobei in der 49. Kalenderwoche eine \nZahlung über 12.000,00 € geleistet worden sei. \nZahlungsrückstände bestanden wegen offener Gewerbesteuer auch gegenüber der \nBeklagten i. H. v. 12.565,00 € und gegenüber der Techniker Krankenkasse i. H. v. \n24.576,30 €, dort habe sich der Kläger nicht gemeldet. \nMit am 27. März 2018 korrigiertem Bescheid vom 14. Dezember 2017 untersagte die \nBeklagte dem Kläger die Ausübung der Gewerbetätigkeiten \"Service im Bereich der \nHolzindustrie sowie weltweiter Handel mit Holzprodukten bzw. Holzbrennstoffen\" \n(Nummer 1) und erstreckte die Gewerbeuntersagung auf die Tätigkeit als \nVertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines \nGewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf alle Gewerbe (Nummer 2). Der Kläger \nwurde aufgefordert, die gewerbliche Tätigkeit bis spätestens 12. Januar 2018 \neinzustellen und abzumelden (Nummer 3). Die Beklagte ordnete die sofortige \nVollziehung der Nummern 1 bis 3 an (Nummer 4) und drohte dem Kläger ein \nZwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € für den Fall an, dass er erneut eine untersagte \nGewerbetätigkeit aufnehme (Nummer 5). Schließlich legte sie ihm die Kosten des \nVerwaltungsverfahrens auf (Nummer 6) und setzte Kosten i. H. v. 380,71 € fest \n(Nummer 7). Zur Begründung der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 7a i. V. m. § \n35 Abs. 1 GewO stützte sich die Beklagte auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \ndes Klägers, die sich aus den bestehenden Zahlungsrückständen der von ihm \ngeführten Gesellschaft gegenüber dem Finanzamt, der Stadt L und der Techniker \nKrankenkasse ergebe. Aus den Zahlungsrückständen ergebe sich, dass die G GmbH \nbereits seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage sei, den mit der Ausübung des \nGewerbes verbundenen Verpflichtungen vollständig nachzukommen, durch ihr \nUnvermögen sei die Redlichkeit des Wirtschaftsverkehrs erheblich gefährdet. Trotz der \nZusicherung sei kein Sanierungskonzept vorgelegt worden, zugesagte Termine seien \nmehrfach nicht eingehalten worden. Aus dem Verhalten lasse sich keine positive \nPrognose für die zukünftige gewerbliche Zuverlässigkeit ableiten. Gegenüber den \nGläubigern der G GmbH habe er keinen Lösungsvorschlag unterbreitet, der zur Tilgung \noder Reduzierung der Schulden führe. Darüber hinaus sei die Erstreckung der \nUntersagung auf alle Gewerbe gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gerechtfertigt, da die \ndie Unzulässigkeit rechtfertigenden Tatsachen nicht an das bisher ausgeübte Gewerbe \ngebunden seien. Durch eine nur teilweise Untersagung lasse sich die zu besorgende \nGefährdung der Allgemeinheit für die Zukunft weder für das bisher ausgeübte Gewerbe \nnoch für jede andere Gewerbetätigkeit ausschließen. \nDiesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 12. Januar 2018 an. Die \nden Steuerschulden der Gesellschaft zu Grunde gelegte Umsatzsteuer sei wegen \nabzuschreibender Umsätze (Rechnungen über ca. 600.000,00 € seien vom \nInsolvenzverwalter der Schuldnerin nicht anerkannt, aber bei der Berechnung der \nUmsatzsteuer in Ansatz gebracht worden) zu Unrecht festgesetzt worden, es handele \nsich um einen Betrag i. H. v. mindestens 114.446,19 €. Die insgesamt offene \nLohnsteuer i. H. v. 77.229,61 € solle bis zum 15. März 2018 abgebaut werden. Die G \nGmbH sei weder zahlungsunfähig noch zahlungsunwillig. Im Hinblick auf die \nGewerbesteuer sei eine Herabsetzung beantragt worden, mit der Zahlung werde bis \nzur Bearbeitung des Antrags abgewartet. Gegenüber der Techniker Krankenkasse \nbestünden Rückstände nur in Höhe von 14.430,96 €, deren kurzfristiger Ausgleich bis \nAnfang Februar 2018 beabsichtigt sei. Die Steuerrückstände würden nach der Prüfung \ndurch das Finanzamt beglichen werden. Dass kein Zahlungskonzept vorgelegt worden \nsei, liege an der knappen Zeit zwischen der Zahlung an das Finanzamt W in der 49. \nKalenderwoche und dem Erlass des Bescheides am 14. Dezember 2017. \nNachgehend bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass die Umsatzsteuer \ni. H. v. 109.383,83 € herabgesetzt worden sei und Zahlungen von dritter Seite ab der \n49. Kalenderwoche i. H. v. 71.847,82 € geleistet worden seien, per 23. Januar 2018 \naber noch Steuerrückstände i. H. v. 94.905,42 € bestünden. \n11 \n12 \n\n6 \n \nNach Abgabe des Widerspruchsverfahrens an die Landesdirektion Sachsen forderte \ndiese ergänzende Auskünfte der Staatsanwaltschaften R und L, der Techniker \nKrankenkasse, des Finanzamts W sowie der Beklagten an. Das Finanzamt W teilte \nSteuerrückstände der G GmbH per 27. Februar 2018 i. H. v. 93.149,46 € mit, der Kläger \nsei mit Bescheiden vom 15. Dezember 2017 und 18. Dezember 2017 in Höhe von \n28.466,98 € in Haftung genommen worden, dem Finanzamt lägen weitere \nAmtshilfeersuchen der Finanzämter A und F vor. Bis zum 10. April 2018 erhöhten sich \ndie Rückstände laut telefonischer Mitteilung des Finanzamts W auf 103.760,68 €. \nMit Widerspruchs- und Kostenfestsetzungsbescheid vom 11. April 2018 wies die \nLandesdirektion den Widerspruch des Klägers zurück. Der zulässige Widerspruch sei \nunbegründet. Wegen ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse sei der Kläger \ngewerberechtlich unzuverlässig, dies würden die Zahlungsrückstände bei öffentlich-\nrechtlichen Gläubigern belegen. Er sei Haftungsschuldner beim Finanzamt W über \neinen Betrag i. H. v. 28.466,98 €. Dieser Betrag sei sowohl der Höhe nach als auch im \nVerhältnis zu seiner Gesamtbelastung gravierend und stelle ein deutliches Anzeichen \nfür einen erheblichen Mangel des Verantwortungsbewusstseins dar. Für die Zukunft \nergäben sich Anhaltspunkte für künftige weitere Verstöße schon aus der Tatsache, \ndass auch gegenüber der Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger sei, \nerhebliche Rückstände bestünden, u. a. gegenüber dem Finanzamt W i. H. v. \n103.760,68 €. Als Verantwortlicher für die Gewerbeausübung und auch für die \nSchulden der GmbH lasse dies ein mangelndes Verantwortungsbewusstsein \nerkennen, ein künftiges Fehlverhalten sei sehr wahrscheinlich. Entgegen der \nAufforderung habe er auch kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt, Zahlungen \nseien von Dritten getätigt worden. Gewerberechtlich unzuverlässig sei der Kläger \nzudem wegen der Verletzung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, zu denen die \nSteuerrückstände zählten. Die Gewerbeuntersagung sei zudem verhältnismäßig. Auch \ndie erweiterte Gewerbeuntersagung sei rechtmäßig. \nMit seiner am 15. Mai 2018 beim Verwaltungsgericht Leipzig erhobenen Klage begehrt \nder Kläger die Aufhebung der Gewerbeuntersagung. Zur Begründung trägt er vor, dass \ndie von der Beklagten bei der Unzuverlässigkeitsprognose zu Grunde gelegten \nSteuerrückstände der Gesellschaft aufgrund der Reduzierung der Umsatzsteuer nicht \nin der genannten Höhe bestanden hätten und er sich bemüht habe, eine Lösung zum \nAusgleich der Steuerschulden beim Finanzamt herbeizuführen, wobei er die dort \nzuständige Sachbearbeiterin nicht habe erreichen können. Die Vornahme der von ihm \nangekündigten Zahlung von 12.000,00 € und die Mitteilung weiterer Zahltermine an \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \ndas Finanzamt zeigten sein ernsthaftes Bemühen hinsichtlich des Abtragens der \nRückstände. Ungeachtet dessen habe er mittlerweile ein Zahlungskonzept vorgelegt, \nnach welchem sämtliche Forderungen beglichen werden könnten. Die offenen \nSozialversicherungsbeiträge bei der Techniker Krankenkasse seien beglichen und \nwürden fortlaufend gezahlt. Er sei weder im Zeitpunkt des Bescheiderlasses \nunzuverlässig gewesen, noch sei eine ungünstige Prognose gerechtfertigt. Da die G \nGmbH \nstets \nleistungsfähig \ngewesen \nsei, \nhabe \nfür \ndie \nVorlage \neines \nSanierungskonzepts kein Anlass bestanden; ein Zahlungskonzept sei nunmehr \nvorgelegt \nworden. \nDie \nausgesprochene \nGewerbeuntersagung \nsei \nunter \nBerücksichtigung seiner Rechte aus Art. 12 GG sowie vor dem Hintergrund, dass es \nsich vorliegend lediglich um einen Zahlungsverzug und nicht um einen Zahlungsausfall \nhandle, unverhältnismäßig. Am 30. Januar 2019 sei bezogen auf die G GmbH das \nInsolvenzverfahren eröffnet worden. \nMit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Das Insolvenzverfahren betreffe das Vermögen der GmbH und nicht das \ndes Klägers persönlich. Die Privilegierung des § 12 GewO, wonach die Anwendung \nder Regelungen über die Gewerbeuntersagung nach der Gewerbeordnung für die \nDauer des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen seien, treffe ausschließlich den \nGewerbetreibenden \n(die \nGmbH), \neine \nAnwendung \nauf \nden \nKläger \nals \nVertretungsberechtigten \neines \nGewerbetreibenden \nsei \nim \nRahmen \ndes \nRegelungsbereichs des § 35 Abs. 7a i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GewO rechtlich nicht \nmöglich. Die gegen den Kläger als einzigen Geschäftsführer der G GmbH verfügte \nGewerbeuntersagung sei rechtmäßig. Die Unzuverlässigkeit des Vertreters in Bezug \nauf die untersagten Gewerbe und die unselbstständig leitenden Tätigkeiten im Sinne \ndes § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ergebe sich aus dem Gesamteindruck seines Verhaltens, \nwenn er danach keine Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe in Zukunft \nordnungsgemäß ausüben werde. Er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt des \nBescheiderlasses aufgrund seines steuerrechtlichen Zahlungsverhaltens als alleiniger \nGeschäftsführer \nder \nG \nGmbH \nkeine \nGewähr \nfür \neine \nordnungsgemäße \nGewerbeausübung geboten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides am 11. April 2018 sei nach den Angaben des Finanzamtes \nvon einer noch offenen Steuerforderung in Höhe von 93.149,48 € auszugehen. Die \nSteuerschulden der Gesellschaft hätten sich trotz (teilweise größerer) Zahlungen auch \nwährend des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht erheblich verringert. \nOhne Berücksichtigung der korrigierten (reduzierten) Umsatzsteuer hätten die \nSteuerschulden im August 2017 etwa 65.000,00 € betragen, diese seien anschließend \n16 \n\n8 \n \nbis zum Erlass des Widerspruchsbescheides um etwa 30 % auf 93.149,48 € \nangewachsen. Nachfolgend seien sie trotz einiger nicht unerheblicher freiwilliger \nZahlungen und Umbuchungen sowie der im Rahmen einer Korrektur der festgesetzten \nLohnsteuer nach Einreichung berichtigter Lohnsteueranmeldungen für Dezember 2017 \nvorgenommenen Reduzierung der Steuern um 35.000,00 € zunächst im Mai 2018 auf \n134.883,30 € angestiegen und hätten zuletzt im Januar 2019 insgesamt 196.020,53 € \nbetragen. Damit hätten sich die Rückstände aus Lohn- und Körperschaftsteuer samt \nsteuerlicher Nebenforderungen (ohne Umsatzsteuer) über den gesamten Zeitraum des \nUntersagungsverfahrens mehr als verdreifacht, was umso beachtlicher sei, als es sich \nhier um einen relativ kurzen Zeitraum von 1,5 Jahren handele, wobei der Kläger das \nverfahrensgegenständliche Gewerbe durch die Gesellschaft erst seit Mitte des Jahres \n2016 betreibe und scheinbar bereits seit Beginn des Geschäftsbetriebs durchgängig \nden fälligen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nicht fristgemäß \nnachgekommen sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass \nUnklarheiten im Hinblick auf die Höhe der festgesetzten Lohnsteuern vor deren \nBegleichung hätten geklärt werden sollen, da bei einer Gewerbeuntersagung \nSteuerrückstände zu berücksichtigen seien, die der Steuerschuldner von Rechts \nwegen bereits hätte zahlen müssen. Abzustellen sei danach auf die seitens der \nzuständigen Behörde festgesetzten fälligen Steuern, die Rechtmäßigkeit der \nSteuerfestsetzung sei im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht zu prüfen. Hinzu \nkomme die anhaltende Missachtung der Zahlungspflicht gegenüber der Techniker \nKrankenkasse als Sozialversicherungsträger. Auch die dieser gegenüber bestehenden \nZahlungsrückstände habe der Kläger im Zeitraum zwischen Einleitung des \nUntersagungsverfahrens und Erlass des Widerspruchsbescheides nicht maßgeblich zu \nreduzieren vermocht. So hätten die geschuldeten offenen Sozialversicherungsbeiträge \nim August 2017 insgesamt 14.801,37 € betragen, bis März 2018 seien sie auf \n22.097,18 € gestiegen und am 30. Januar 2019 seien sie noch auf 12.826,07 € beziffert \nworden. Der Kläger laufe den von ihm verlangten Zahlungen regelmäßig hinterher; es \ngelinge ihm allenfalls geringfügig, aufgelaufene Zahlungsrückstände durch freiwillige \nZahlungen partiell zu vermindern, ohne jedoch erfolgreich seine Gesamtschuldenlast \nzu reduzieren, da neu entstehende Steuer- oder Beitragszahlungen nicht oder nicht \nfristgemäß von ihm beglichen würden. Gegen die Existenz eines erfolgversprechenden \nSanierungskonzepts spreche letztlich auch die Tatsache, dass sich die Gesellschaft \nmittlerweile in der Insolvenz befinde. Die Beklagte habe das ihr nach § 35 Abs. 7a \nSatz 1 GewO eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO), \nauch stelle sich die Untersagung des ausgeübten Gewerbes als verhältnismäßig dar. \nDie Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf jegliche gewerbliche Tätigkeiten \n\n9 \n \neinschließlich leitender Tätigkeiten in Nummer 2 des angegriffenen Bescheides finde \nihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 7a Satz 3 i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Eine \nUnzuverlässigkeit auch in Bezug auf andere gewerbliche Tätigkeiten ergebe sich \ndaraus, dass der Kläger wiederholt und erheblich steuerliche Pflichten vernachlässigt \nhabe. Dabei handele es sich um Pflichten, die für alle Gewerbetreibenden allgemein \ngelten und keinen Bezug zu einer besonderen gewerblichen Tätigkeit aufweisen \nwürden. Nach den vorstehenden Erwägungen sei davon auszugehen, dass bei dem \nKläger ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten oder in eine leitende \nunselbstständige Tätigkeit zu erwarten sei. Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung \nstelle sich als erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne dar, vom \neingeräumten Ermessen sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch \ngemacht worden. Auch die Nebenentscheidungen seien rechtmäßig. \nGegen das dem Kläger am 28. März 2019 zugestellte Urteil hat er mit am 29. April 2019 \nbeim Verwaltungsgericht Leipzig eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der \nBerufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 begründet. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 5. Juli 2021, der dem Kläger am 22. Juli 2021 \nzugestellt wurde, die Berufung zugelassen. \nZur Begründung der Berufung trägt der Kläger innerhalb der durch Verfügung vom \n19. August \n2021 \nverlängerten \nFrist \nmit \nam \n20. \nSeptember \n2021 \nbeim \nOberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vor, dass die Beklagte für den \nErlass des Bescheides örtlich nicht zuständig gewesen sei. Nach § 35 Abs. 7 Satz 1 \nAlt. 1 GewO sei die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine \ngewerbliche Niederlassung unterhält. Er sei zu keinem Zeitpunkt geschäftlich in L tätig \ngewesen. Die U GmbH habe bereits kurz nach ihrer Gründung ihren \nTätigkeitsschwerpunkt und den Sitz der Geschäftsleitung nach W verlagert, was \ngegenüber dem Finanzamt L I mit Schreiben vom 8. September 2016 auch angezeigt \nworden sei. Die bereits zu diesem Zeitpunkt auch geplante formelle Verlegung des \nSitzes nach W einhergehend mit der kompletten Abmeldung in L und der Eintragung \nim Handelsregister des Amtsgerichts S sei jedoch angesichts anderer Themen der U \nGmbH aufgeschoben worden, sodass zunächst noch die Umfirmierung in G GmbH am \n21. September 2016 in das Handelsregister des Amtsgerichts L eingetragen worden \nsei. Tatsächlich sei die G GmbH permanent bei dem Finanzamt W veranlagt gewesen, \ndas bereits am 25. April 2018 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G GmbH \nbeantragt habe, welches dann letztlich am 29. Januar 2019 bei dem Amtsgericht S \neröffnet worden sei. Das Amtsgericht S habe den Mittelpunkt der selbstständigen \n17 \n18 \n\n10 \n \nwirtschaftlichen Tätigkeit der G GmbH gem. § 3 Abs.1 Satz 2 lnsO in W und nicht in L \nfestgestellt. In L sei die M GmbH ansässig, deren Geschäftsführerin die Tochter des \nKlägers sei. Wegen der familiären Verbundenheit sei auch eine Ummeldung der \nGeschäftsadresse an die Räumlichkeiten in W nicht dringend notwendig gewesen und \ndeshalb auch in der Zeit vernachlässigt worden, weil die Weiterleitung der Post an die \nG GmbH bzw. den Kläger dadurch sichergestellt gewesen sei. Tatsächlich habe keine \ngewerberechtlich relevante Tätigkeit der G GmbH in L stattgefunden. Auch \nGewerbesteuer gegenüber der Stadt L sei nicht angefallen, weil in L tatsächlich kein \nGewerbe der G GmbH betrieben worden sei. Der Kläger selbst wohne in W und sei \nvon Beginn an allein an der Niederlassung der G GmbH in W tätig gewesen. Nach § \n35 Abs. 7a GewO würden die Vorschriften über die Zuständigkeit entsprechend für den \nVertretungsberechtigten, also den Kläger, gelten. Er sei spätestens seit September \n2016 in W für die G GmbH tätig gewesen, woraus die gewerberechtliche Zuständigkeit \ndes Ordnungsamts in W resultiere. \nDie \nGewerbeuntersagung \nvom \n14. \nDezember \n2017 \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 11. April 2018 sei auch materiell rechtswidrig. In der \nanzustellenden Prognoseentscheidung seien die von ihm veranlassten, in erheblichem \nUmfang geleisteten Zahlungen der G GmbH sowie seine persönlichen Bemühungen \nzum Abbau der aufgelaufenen Rückstände nicht hinreichend und zutreffend gewürdigt \nworden. Die offenen Forderungen seien entsprechend der Zahlungspläne abgebaut \noder reduziert worden. Er habe sich also wie angekündigt um eine wirtschaftliche \nLösung bemüht und Zahlungszusagen, wie avisiert, eingehalten. Er habe tatsächlich \nmit Zahlungswillen versucht, die aufgelaufenen Verbindlichkeiten sukzessive und mit \neinem Zahlungsplan abzubauen, was allein maßgeblich für eine entsprechende \nPrognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit sein könne. Tatsächlich sei es der G GmbH \nnicht gelungen, die avisierten Erträge zu erwirtschaften, was im Ergebnis zur Eröffnung \ndes \nInsolvenzverfahrens \ngeführt \nhabe. \nAufgrund \ndes \nengen \nzeitlichen \nZusammenhangs zwischen den festgestellten Liquiditätsengpässen, die zur Grundlage \nder Gewerbeuntersagung gemacht worden seien, und dem tatsächlich gestellten \nInsolvenzantrag verbiete es sich, die Gewerbeuntersagung auf die schon im \nInsolvenzverfahren \nberücksichtigte \nZahlungsunfähigkeit \nzu \nstützen. \nDie \nGewerbeuntersagung sei auch unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie verstoße \ngegen Art. 12 GG, indem sie ihm die Berufsausübung nahezu unmöglich mache. Er sei \nzwischenzeitlich 63 Jahre alt, die erweiterte Gewerbeuntersagung stelle für ihn ein \nfaktisches Berufsverbot dar, das hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht \ngerechtfertigt sei. \n19 \n\n11 \n \nDer Kläger beantragt, \nden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. März 2019 \nabzuändern und den am 27. März 2018 korrigierten Bescheid der Beklagten vom \n14. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion \nSachsen vom 11. April 2018 aufzuheben und die Hinzuziehung des \nBevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus der Gewerbeanmeldung in L und der \nEintragung der Gesellschaft im Handelsregister am Amtsgericht L, der fehlenden \nGewerbeanzeige in W und dem Auftreten des Klägers für die G GmbH mit Schreiben \nvom 18. September 2017 unter Nutzung der Ler Anschrift. Im Anschluss daran habe er \nsich gegenüber der Beklagten nicht mehr geäußert, die örtliche Unzuständigkeit im \nWiderspruch nicht gerügt und bislang auch nicht das Gewerbe in L abgemeldet. \nDas Handeln des Klägers als Geschäftsführer begründe seine Unzuverlässigkeit und \ndie der Gesellschaft. Die Pflicht zu veranlassen, dass Steuern und Beiträge jeweils \ntermingerecht und in geforderter Höhe entrichtet werden, unterliege der Verantwortung \ndes Klägers als alleinvertretungsberechtigtem Geschäftsführer der G GmbH. Diese sei \nals juristische Person selbst Gewerbetreibende. Die Unzuverlässigkeit der G GmbH sei \nfestgestellt und mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 die Gewerbeuntersagung \ngemäß § 35 Abs. 1 GewO verfügt worden. Die Untersagung könne gemäß § 35 Abs. \n7a GewO auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung eines Betriebes \nbeauftragte Person ausgesprochen werden. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nsowie der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte, ferner auf die \nbeigezogene Verfahrensakte 5 K 776/18 des Verwaltungsgerichts Leipzig betreffend \ndie Gewerbeuntersagung gegenüber der Gesellschaft und das vom Amtsgericht S \nbeigezogene Eröffnungsgutachten zum Insolvenzverfahren.. IN .. Bezug genommen. \nDiese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \n \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n12 \n \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage \nist unbegründet. Der am 27. März 2018 korrigierte Bescheid der Beklagten vom \n14. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion \nSachsen vom 11. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDie Voraussetzungen, dem Kläger die Ausübung der Gewerbetätigkeiten \"Service im \nBereich der Holzindustrie sowie weltweiter Handel mit Holzprodukten bzw. \nHolzbrennstoffen\" zu untersagen, liegen vor (1). Auch die Erstreckung der \nGewerbeuntersagung \nauf \ndie \nTätigkeit \nals \nVertretungsberechtigter \neines \nGewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte \nPerson sowie auf alle Gewerbe ist nicht zu beanstanden (2). \n1. Die Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer der G GmbH \nfür die Ausübung der Gewerbetätigkeiten \"Service im Bereich der Holzindustrie sowie \nweltweiter Handel mit Holzprodukten bzw. Holzbrennstoffen\" hat ihre rechtliche \nGrundlage in § 35 Abs. 7a Satz 1, § 35 Abs. 1 GewO. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO \nist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu \nuntersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des \nGewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten \nPerson in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der \nAllgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach § 35 Abs. 7a \nSatz 1 GewO kann diese Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der \nLeitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. \n1.1. Die Beklagte war gemäß § 35 Abs. 7a Satz 3, § 35 Abs. 7 GewO für die \nUntersagungsverfügung örtlich zuständig. § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO bestimmt die \nentsprechende Anwendung u. a. von § 35 Abs. 7 GewO für die an einen \nVertretungsberechtigten gerichtete Gewerbeuntersagung. Gemäß § 35 Abs. 7 Satz 1 \nGewO ist örtlich zuständig für die Gewerbeuntersagung die Behörde, in deren Bezirk \nder Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält. Bei Fehlen einer \ngewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das \nGewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll (§ 35 Abs. 7 Satz 2 GewO). Die \nörtliche Zuständigkeit der gegen einen Vertretungsberechtigten nach § 35 Abs. 7a Satz \n1 GewO gerichteten Gewerbeuntersagung folgt gemäß § 35 Abs. 7 GewO derjenigen, \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n13 \n \ndie für die gewerbetreibende Gesellschaft gilt. Die Verweisung in § 35 Abs. 7a Satz 3 \nGewO auf § 35 Abs. 7 GewO stellt eine Ausprägung der limitierten Akzessorietät dar, \ndie \nzwischen \neinem \ngegen \nden \nGewerbetreibenden \nselbst \ngerichteten \nUntersagungsverfahren gemäß § 35 Abs. 1 GewO und einem Verwaltungsverfahren \nbesteht, durch das gemäß § 35 Abs. 7a GewO sichergestellt werden soll, dass \nVorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder andere leitende Funktionsträger von \n(insbesondere als juristische Person verfassten) Gewerbetreibenden ein auf § 35 Abs. \n1 GewO gestütztes Verbot nicht dadurch unterlaufen, dass die natürlichen Personen, \ndie das unzuverlässige Wirtschaftssubjekt bisher geleitet haben, sich nunmehr selbst \ngewerblich betätigen oder sie ihr gemeinwohlunverträgliches Verhalten als \nVertretungsberechtigte \noder \nleitende \nFunktionsträger \nei- \nnes anderen Gewerbetreibenden fortsetzen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C \n3.93 -, juris Rn. 21). Aus dieser Zuständigkeitsakzessorietät folgt die örtliche \nZuständigkeit \nder \nBeklagten \nfür \ndas \ngegen \nden \nKläger \ngerichtete \nUntersagungsverfahren (vgl. BayVGH, Beschl. v. 5. März 2014 - 22 ZB 12.2174 -, juris \nRn. 23 f.). Unbeachtlich ist dabei, ob sich die Verfahren gegen den Gewerbetreibenden \neinerseits und dessen Vertreter andererseits im Verlauf auseinanderentwickeln \n(SächsOVG, Beschl. v. 27. Februar 2013 - 3 B 354/12 -, juris Rn. 14). \nAusgehend von diesen Erwägungen war die Beklagte örtlich für die Einleitung eines \nGewerbeuntersagungsverfahrens gegen die G GmbH und abgeleitet davon gegen den \nKläger als deren Vertreter zuständig, jedenfalls ergibt sich weder aus dem Vortrag des \nKlägers noch sonst aus dem Inhalt der Akten, dass die Zuständigkeit der Beklagten für \ndie gewerbetreibende G GmbH entfallen sein könnte. § 35 Abs. 7 GewO knüpft die \nörtliche Zuständigkeit an die Niederlassung an, wobei eine solche in einem \numfassenden Sinn zu verstehen ist; neben der Hauptniederlassung rechnen hierzu \nauch Zweigniederlassungen oder unselbstständige Zweigstellen (Marcks, in: \nLandmann/Rohmer, GewO, 85. EL September 2020, § 35 Rn. 187). Der Begriff der \nunselbstständigen Zweigstelle geht über den Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 \nHGB) hinaus. Er umfasst jede feste örtliche Anlage oder ständige Einrichtung, die der \nAusübung eines stehenden Gewerbes dient oder die Abwicklung der von der \nHauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll, wie z. B. Auslieferungslager \noder auch Repräsentanzen, z. B. bei ausländischen Unternehmen (Marcks a. a. O., § \n14 Rn. 44a f., m. w. N.). Persönliche und sachliche Ausstattung dieser Anlage oder \nEinrichtung müssen eine eigene Geschäftstätigkeit erkennen lassen. Erforderlich ist \ninsbesondere, dass von dort aus unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu Dritten \nunterhalten werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18. Oktober 1984 - 4 Ss 489/84 -, beck-\n29 \n\n14 \n \nonline BeckRS 2007, 8275). Aber auch ohne tatsächliche Ausübung eines Gewerbes \nbesteht eine örtliche Zuständigkeit bereits dann, wenn die beabsichtigte Ausübung \neines Gewerbes angezeigt worden ist (vgl. § 35 Abs. 7 Satz 2 GewO). Da nach einer \nerfolgten Gewerbeanzeige eine örtliche Zuständigkeit durch die Behörde von Amts \nwegen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO nur beendet werden kann (Abmeldung von \nAmts wegen), wenn die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht, besteht die \nZuständigkeit der Behörde, bei der das Gewerbe angemeldet wurde, zumindest \nsolange fort, wie die Aufgabe eines Betriebes nicht offenkundig ist. und für die \nAbmeldung auch darüber hinaus. \nDiese Voraussetzungen lagen - bezogen auf den Bezirk der Beklagten - bei der G \nGmbH bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch vor. Ausgehend von \nder bei der Beklagten angemeldeten Gewerbetätigkeit der vom Kläger geführten GmbH \nmit Sitz in L folgt die örtliche Zuständigkeit jedenfalls anfänglich aus § 35 Abs. 7 Satz \n2 GewO, da das Gewerbe ausweislich der Anmeldung in L ausgeübt werden sollte. Bis \nzum Erlass der angefochtenen Behördenentscheidung erfolgte weder eine Abmeldung \nnoch eine Änderungsanzeige. Ausgehend von der Richtigkeit und vom Fortbestand der \nAngaben im Rahmen der Gewerbeanmeldung folgt daraus grundsätzlich die örtliche \nZuständigkeit der Beklagten für die Gewerbeuntersagung. \nDass das Gewerbe tatsächlich nicht mehr in L ausgeübt, sondern der Betrieb in L \neindeutig aufgegeben wurde, sodass eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten \n(unabhängig von den bestehenden Pflichten des Gewerbetreibenden zur Ab- oder \nUmmeldung) für eine Verfügung gemäß § 35 GewO entfallen sein könnte, lässt sich \nweder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus den Akten schließen. \nDie Darlegungen des Klägers zur Verlegung des Betriebssitzes nach W tragen den \nWegfall der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten nicht. Selbst wenn - den Vortrag des \nKlägers zugrunde legend - der Betriebssitz nach W verlegt worden sein sollte, ist \nbezogen auf L zumindest von einer fortbestehenden Geschäftstätigkeit i. S. zumindest \neiner unselbstständigen Zweigstelle auszugehen. Vorliegend war in L durchgehend \neine postalische Erreichbarkeit der G GmbH gegeben. Nach den Ausführungen des \nKlägers war durch seine in L am Sitz der GmbH tätige Tochter sichergestellt, dass die \nfür die G GmbH eingehende Post bearbeitet wurde. Dass die Mindestvoraussetzungen \nfür die Annahme einer unselbstständigen Zweigniederlassung angesichts einer festen \nörtlichen Anlage (hier: beschrifteter Briefkasten) sowie einer ständigen Einrichtung \n(hier: eine Person, die die Bearbeitung der Post sicherstellt) unterschritten wurden, war \n30 \n31 \n32 \n\n15 \n \nnicht festzustellen, insbesondere da die G GmbH unter Angabe des angezeigten Sitzes \nin L im fortlaufenden Geschäftsverkehr auch nach außen aufgetreten ist. So hat sie \nsich noch im Rahmen des Verfahrens zur Gewerbeuntersagung mit Schreiben vom \n18. September 2017 gegenüber der Beklagten unter Angabe dieser Anschrift geäußert, \nohne aber eine Verlegung des Sitzes oder eine andere Anschrift mitzuteilen. Auch im \nSchreiben vom11. September 2017 an das Finanzamt W wird die Ler Anschrift mit \nangegeben. Aus den Ergebnissen der von der Beklagten geführten Ermittlungen ergibt \nsich nicht anderes. Insbesondere da der Kläger trotz der ihmgegenüber ergangenen \nAuskunftsverpflichtung keine Angaben zur Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer gemacht \nhat und sich die Art und Weise der gewerblichen Tätigkeit weder aus der \nGewerbeanmeldung noch sonst aus den Akten ergibt, war daraus kein Rückschluss \nmöglich, dass am angemeldeten Sitz in L keine gewerblichen Tätigkeiten entfaltet \nwerden. Selbst wenn die gewerbetreibende GmbH keine Räumlichkeiten unter der in L \nangegebenen Adresse angemietet hat, schließt dies nicht aus, dass die Räume der \ndort ebenfalls ansässigen Ms GmbH, z. B. für Gesprächstermine mit Geschäftspartnern \nund Bürotätigkeiten, auch durch die G GmbH genutzt wurden, was wegen der nicht \nzuletzt im Eröffnungsgutachten für das nachgehende Insolvenzverfahren dargelegten \ngeschäftlichen Verknüpfungen beider Gesellschaften und der verwandtschaftlichen \nBeziehung der jeweiligen Geschäftsführer auch nicht fernliegend ist. \nSoweit demgegenüber Schreiben der G GmbH an das Finanzamt W mit der Angabe \nWer Absenderadressen existieren und vom Kläger auf die Zuständigkeit des \nAmtsgerichts S für das eröffnete Insolvenzverfahren über die G GmbH hingewiesen \nwurde, ändert dies an der Zuständigkeit der Beklagten nichts. Einerseits ist für das \nInsolvenzverfahren ein anderer Zeitpunkt maßgeblich, da die Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 \nbeantragt wurde. Ferner richtet sich die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde für \nein Gewerbeuntersagungsverfahren nicht nach den für ein Insolvenzverfahren \nmaßgeblichen Vorschriften, die auf den allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners \noder den Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners \nabstellen (vgl. § 3 Abs. 1 InsO). Unabhängig davon wurde auch im \nEröffnungsgutachten zum Insolvenzverfahren.. IN .. beim Amtsgericht S die Ler \nAnschrift als Niederlassung angesehen und lediglich ausgeführt, \"dass der Mittelpunkt \nin W liegt/lag, und jdf. nicht eindeutig in L\", womit aber eine Betriebstätigkeit in L und \ndamit ein dahingehender gewerberechtlicher Bezug - entgegen der Behauptung des \nKlägers - gerade nicht in Frage gestellt wird. \n33 \n\n16 \n \nEntgegenhalten lassen muss sich der Kläger auch den öffentlichen Glauben der \nHandelsregistereintragung. Gemäß § 15 Abs. 3 HGB kann sich ein Dritter demjenigen \ngegenüber, in dessen Angelegenheit eine Tatsache einzutragen war, auf die \neingetragene Tatsache berufen, auch wenn eine einzutragende und bekannt gemachte \nTatsache unrichtig eingetragen wurde, solange er die Unrichtigkeit nicht kannte. Dass \nder Beklagten die Verlegung des Sitzes der GmbH nach W bekannt war, hat der Kläger \nnicht dargelegt. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger die Sitzverlegung nach W \nnicht mitgeteilt. Dafür, dass der Beklagten die Erkenntnisse der Finanzämter L I oder \nW zuzurechnen sind, bestehen keine Ansatzpunkte. Insbesondere waren die bei \nAufsuchen der Ler Anschrift erhaltenen Erkenntnisse aufgrund der vagen Aussagen \nder Tochter des Klägers nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der eingetragenen \nTatsachen \nzu \nbelegen. \nNachfragen \nder \nBeklagten \ninnerhalb \ndes \nUntersagungsverfahrens, u. a. in Form der Auskunftsverpflichtung vom 10.Oktober \n2017, u. a. zu betriebenen Gewerbebetrieben und -standorten, blieben inhaltlich \nunbeantwortet. \nDa nach den Ermittlungen der Beklagten die für den Sitz in W örtlich zuständige \nBehörde zeitlich vor der Beklagten nicht mit der Sache befasst war, erübrigen sich \nErwägungen zu § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG. \n1.2. Die Untersagung von Gewerbetätigkeiten \"Service im Bereich der Holzindustrie \nsowie weltweiter Handel mit Holzprodukten bzw. Holzbrennstoffen\" gegenüber dem \nKläger ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. \n§ 35 Abs. 7a Satz 1 GewO gestattet es, einem in leitender Stellung abhängig \nBeschäftigten eines Gewerbebetriebes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen, \ndas seiner abhängigen Beschäftigung entspricht. Die Vorschrift ermöglicht es also, \neiner Person, die nicht Gewerbetreibende ist, die künftige Ausübung eines Gewerbes \nzu untersagen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 19). Die \nEinleitung eines Untersagungsverfahrens gegen den Vertreter setzt voraus, dass \ngegen den Gewerbetreibenden selbst ein Untersagungsverfahren nach § 35 Abs. 1 \nSatz 1 GewO eingeleitet ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die beiden Verfahren \nzeitlich parallel zu einem Abschluss gebracht werden (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember \n1995 a. a. O. Rn. 21). Die gemäß § 35 Abs. 7a Satz 1 und 3, Abs. 1 GewO geforderte \nUnzuverlässigkeit des Vertreters muss sich auf die künftige Gewerbeausübung in \neinem Gewerbe beziehen, das der bisherigen unselbstständigen Tätigkeit entspricht. \nUnzuverlässig ist für eine künftige gewerbliche Betätigung der bisher unselbstständig \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n17 \n \nTätige, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft ein seiner bisherigen \nTätigkeit entsprechendes Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die insoweit erforderliche Prüfung ist derjenige der letzten \nVerwaltungsentscheidung. Nicht entscheidend ist, wie sich die tatsächlichen \nVerhältnisse \nnach \nAbschluss \ndes \nbehördlichen \nUntersagungsverfahrens \nweiterentwickelt haben (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 15). \nDie Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen \nLeistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die eine ordnungsgemäße Betriebsführung und \ndie Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten verhindert, ohne dass Anzeichen \nfür eine Besserung vorhanden sind (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 a. a. O. Rn. \n31). Zahlungsrückstände gegenüber Sozialversicherungsträgern und Steuerbehörden \nrechtfertigen die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wenn sie \nsowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des \nGewerbetreibenden von Gewicht sind; zudem ist die Zeitdauer, während derer der \nGewerbetreibende \nseinen \nöffentlich-rechtlichen \nZahlungsverpflichtungen \nnicht \nnachkommt, insoweit von Bedeutung (BVerwG, Beschl. v. 9. April 1997 - 1 B 81.97 -, \njuris Rn. 5). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs \nmuss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender \nwirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner \nwirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die \nAnforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung \nist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als \nunzuverlässig zu bewerten (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. \n15). \nDie Beklagte hat parallel zum vorliegend streitgegenständlichen Bescheid auch gemäß \n§ 35 Abs. 1 GewO die Gewerbeausübung gegenüber der G GmbH untersagt (Bescheid \nvom 14. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 \n[die \nhiergegen \ngerichtete \nKlage \nblieb \nausweislich \ndes \nrechtskräftigen \nGerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. März 2019 - 5 K 776/18 - \nerfolglos]), sodass das Erfordernis der Akzessorietät der gegenüber dem Kläger \nverfügten Untersagung erfüllt ist. \nSowohl bei Erlass der Untersagungsverfügung als auch bei Erlass des \nWiderspruchsbescheides \nwar \neine \nnegative \nPrognose \nder \nZuverlässigkeit \ngerechtfertigt, was sich bereits aus den zu diesen Zeitpunkten bekannten Verletzungen \n38 \n39 \n40 \n\n18 \n \nvon Zahlungspflichten der Gesellschaft u. a. gegenüber dem Finanzamt, für die der \nKläger verantwortlich war, ergibt. \nSo bestanden Forderungen des Finanzamts W gegen die gewerbetreibende GmbH \nunmittelbar vor Erlass des angefochtenen Bescheides i. H. v. 275.396,89 €. Ferner \nstanden Zahlungen gegenüber der Techniker Krankenkasse am 12. Dezember 2017 i. \nH. v. 24.576,30 € und gegenüber der Beklagten wegen offener Gewerbesteuer i. H. v. \n12.565,00 € aus. Zu diesem Zeitpunkt war allein die Einlassung des Klägers \ndahinhingehend bekannt, dass er einem Teil der Forderungen des Finanzamts W \nentgegengetreten sei und ausweislich eines Schreibens des Finanzamts W vom 5. \nSeptember 2017 die Steuerschuld nur 82.904,02 € betrage. Dabei hat der Kläger \nübersehen, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Pfändungs- und \nEinziehungsverfügung den Zeitraum 2016 bis April 2017 betreffend handelt, wobei die \nin der Zeit danach aufgelaufenen Steuerschulden in dieser Aufstellung fehlen. \nUnabhängig davon würde sich auch aus dem auf 82.904,02 € bezifferten Betrag - \nselbst nach Abzug der von ihm gleichzeitig infrage gestellten Umsatzsteuer i. H. v. ca. \n24.000,00 € - seine Unzuverlässigkeit ergeben. Dies basiert einerseits darauf, dass \ndiese Steuerschulden über einen längeren Zeitraum entstanden sind, nämlich praktisch \nab Beginn der Existenz der G GmbH. Der Kläger hat keine plausible Erklärung dafür \ngeliefert, weshalb er den von ihm nicht infrage gestellten Teil Steuerforderungen in der \ngesamten Zeit seiner geschäftsführenden Tätigkeit für die gewerbetreibende GmbH \nnicht gezahlt hat. Andererseits ist zu beachten, dass grundsätzlich selbst auf \nangefochtene \nSteuerbescheide \nZahlungen \nzu \nleisten \nsind. \nDie \nmaterielle \nRechtmäßigkeit der gegen die GmbH festgesetzten Steuerforderungen ist für die \nBeurteilung, ob dem Kläger die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. \nDie Berechtigung der Steuerforderungen hatte die Beklagte im Verwaltungsverfahren \nder Gewerbeuntersagung nicht zu prüfen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe die \nvom Kläger vertretene GmbH Steuern nicht gezahlt hat, die sie bereits deshalb von \nRechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar \nwaren. Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern \ndie Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO sowie § \n69 FGO), besteht keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu \nprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. März 1997 - 1 B 72.97 -, juris, Rn. 4). In welchem \nzeitlichen Rahmen der Kläger beabsichtigte, die gegenüber der GmbH aufgelaufenen \nForderungen zu bedienen, hat er nicht dargelegt. Aus der vom Finanzamt W am 11. \nDezember 2017 mitgeteilten einmaligen Zahlung i. H. v. 12.000,00 € folgte jedenfalls \nangesichts der Vielzahl der Gläubiger und der Höhe der weiter bestehenden \n41 \n\n19 \n \nForderungen nicht, dass nunmehr mit einer zeitnahen Tilgung aller Schulden zu \nrechnen war. Freiwillige Ratenzahlungen erlauben noch nicht den Schluss, bei einem \nGewerbetreibenden sei wieder von geordneten Vermögensverhältnissen auszugehen. \nEtwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dargelegt oder sonst erkennbar ist, \ndass der Gewerbetreibende bis zu einer Tilgung der Rückstände in der Lage sein wird, \ndie Ratenzahlung weiterhin und kontinuierlich aus eigenen Mitteln aufzubringen und \ndas von ihm erzielte Einkommen eine regelmäßige Bedienung der freiwilligen \nZahlungen auch erlaubt (OVG LSA, Beschl. v. 1. August 2022 - 1 L 38/21 -, juris Rn. \n9). Eine derartige Darlegung ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst \naus dem Inhalt der Akten. \nAuch in der nachgehenden Zeit bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides liegen \nkeine Umstände vor, die eine andere Bewertung der gewerberechtlichen (Un-\n)Zuverlässigkeit rechtfertigen könnten. Zwar wurde vom Finanzamt W die \nSteuerforderung um 109.383,83 € reduziert und von der Beklagten die Gewerbesteuer \nauf Null festgesetzt. Zudem wurden für die gewerbetreibende GmbH an das Finanzamt \nW im Zeitraum bis Januar 2018 Zahlungen i. H. v. zusammen 71.847,82 € und eine \nweitere Zahlung im Februar 2018, jeweils durch die M GmbH, geleistet. Die \nForderungen des Finanzamts W betrugen am 10. April 2018 aber noch immer \n103.760,68 €. Auch gegenüber der Techniker Krankenkasse erfolgte keine vollständige \nTilgung, sondern nur die Zahlung von Raten entsprechend eines im Vorfeld \nangekündigten Zahlungsplans. Soweit der Kläger daraus die Zahlungswilligkeit der \ngewerbetreibenden GmbH abgeleitet wissen will, die der Unzuverlässigkeit \nentgegenstehen würde, trägt dies nicht. \nZwar \nsteht \nder \nUnzuverlässigkeit \nentgegen, \nwenn \nder \nGewerbetreibende \nzahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und \nerfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 \nC 6.14 -, juris Rn. 14 u. v. 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris Rn. 15). Ein derartiges \nSanierungskonzept liegt nach anerkannter Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein \nverbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete \nRatenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) \nRückstände zu entnehmen sind, der Schuldner vereinbarten Ratenzahlungen \nnachkommt und währenddessen keine Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn \neingeleitet werden oder werden können (OVG NRW, Beschl. v. 28. Februar 2022 - 4 B \n1955/21 -, juris Rn. 11 m. w. N.). \n42 \n43 \n\n20 \n \nAn einem solchen Sanierungskonzept fehlt es indes. Weder sind die vom Kläger dem \nFinanzamt W und der Techniker Krankenkasse vorgelegten Ratenzahlungspläne auf \neine vollständige Tilgung der Schulden ausgelegt gewesen, noch handelte es sich um \nvon den Gläubigern akzeptierte Tilgungspläne. Diese haben die Zahlungsabsichten \nzwar zur Kenntnis genommen. Daraus kann aber nicht auf eine Vereinbarung \ngeschlossen werden. Da zudem die Zahlungen nicht durch die gewerbetreibende \nGmbH geleistet wurden, sondern durch eine von seiner Tochter geleitete GmbH \nerfolgten, sind Rückschlüsse auf wirtschaftlich geordnete Vermögensverhältnisse der \nvom Kläger geführten GmbH nicht möglich. Für eine Änderung der wirtschaftlichen \nSituation der GmbH, bei der nach der Mitteilung des Finanzamts W vom 10. August \n2017 Vollstreckungen erfolglos blieben, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Dass die \nRückstände beim Finanzamt W in der Zeit vom 23. Januar 2018 bis zum 10. April 2018 \nvon 94.905,42 € auf 103.760,68 € angewachsen sind und nach Februar 2018 keine \nZahlungen mehr erfolgten, steht der Annahme eines Sanierungskonzepts entgegen. \nHinzu kommt, dass nicht der Kläger einen Antrag auf Eröffnung eines \nInsolvenzverfahrens gestellt hat - noch er nach § 15a Abs. 1 InsO verpflichtet gewesen \nwäre -, sondern der Antrag ausweislich der Ausführungen des Klägers im \nBerufungsverfahren durch das Finanzamt W gestellt wurde und ausweislich des \nEröffnungsgutachtens zum Insolvenzverfahren.. IN .. beim Amtsgericht S ein \nEigenantrag fehlte. Die aktenkundigen Umstände erlauben daher den Schluss, dass \ntrotz anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit die von Kläger geführte GmbH - \nunabhängig von den Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten - ihren \nGewerbebetrieb \nnicht \naufgeben \nwollte \nund \ndamit \ndem \nInteresse \neines \nordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs zuwiderhandelte, woraus die \ngewerberechtliche Unzuverlässigkeit abzuleiten ist. \nAus \ndem \nfür \ndas \nnachgehend \nbeantragte \nInsolvenzverfahren \nerstellten \nEröffnungsgutachten ist keine andere Bewertung, insbesondere nicht die vom Kläger \nbehauptete Zahlungsfähig- sowie -willigkeit, abzuleiten. Danach wurde das Ergebnis \ndes Geschäftsjahres 2016 auf 10.900,00 € und des Geschäftsjahres 2017 auf -\n384.300,00 € beziffert. Das Aktivvermögen wurde mit insgesamt 6.500,00 € bewertet, \ndie Verbindlichkeiten gegenüber etwa 10 Gläubigern mit mindestens 1.295.800,00 €, \ndavon waren zumindest 234.000,00 € fällig. Die G GmbH wurde sowohl als \nzahlungsunfähig als auch als überschuldet angesehen, wobei Insolvenzreife bereits \nseit \n2017 \n- \nmithin \nbereits \nvor \nAbschluss \ndes \ngewerberechtlichen \nVerwaltungsverfahrens - bestand. \n44 \n45 \n\n21 \n \nEntgegen \nder \nAuffassung \ndes \nKlägers \nsind \ndie \ndie \ngewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit begründenden Umstände nicht wegen der nachgehenden Insolvenz \nder G GmbH unberücksichtigt zu lassen. Ausweislich der vorstehenden Ausführungen \nstützt \nsich \ndie \ngewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit \nnicht \nnur \nauf \ndie \nZahlungsunfähigkeit als solche, sondern auf das Verhalten des Verantwortlichen bei \nbestehenden \n(und \nggf. \nnachgehend \nzur \nZahlungsunfähigkeit \nführenden) \nZahlungsschwierigkeiten. Unabhängig davon wurde aber die Gewerbeuntersagung \ngegenüber der G GmbH durch das sie betreffende Insolvenzverfahren nicht berührt, \nda das gewerberechtliche Verwaltungsverfahren durch die Untersagungsverfügung \nvom 14. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2018 \nnoch vor der Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen war \nund daher § 12 GewO keine Anwendung findet (BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C \n6.14 -, juris Rn. 15; so auch VG Leipzig im die G GmbH betreffenden rechtskräftigen \nGerichtsbescheid v. 15. März 2019 - 5 K 776/18 -). \nAus der Unzuverlässigkeit der gewerbetreibenden GmbH folgt die Unzuverlässigkeit \ndes Klägers. Dass es sich bei den genannten Steuerschulden nicht um eigene \nVerbindlichkeiten des Klägers handelte, ist unerheblich. Bei der nach § 35 Abs. 7a Satz \n1 \nGewO \neröffneten \nMöglichkeit \nder \nGewerbeuntersagung \ngegenüber \nVertretungsberechtigten eines Gewerbebetriebes kommt es insoweit allein darauf an, \ndass der Kläger als Geschäftsführer und mithin gesetzlicher Vertreter der GmbH (§ 35 \nGmbHG) deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen hat, \ndass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden (§ 34 AO), er \ndiese Pflicht aber mit der Folge verletzt hat, dass bei der Gesellschaft erhebliche \nSteuerrückstände aufgelaufen sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6. Oktober 2021 - 4 B \n1401/21 -, juris Rn. 8). Soweit der Kläger rügt, dass aus der Unzuverlässigkeit der \ngewerbetreibenden GmbH nicht zwingend auf die Unzuverlässigkeit ihres Vertreters \ngeschlossen werden könne, verbleibt für eine solche Differenzierung dann kein \nmaßgeblicher Raum, wenn allein dieser Vertreter für die Geschicke der \ngewerbetreibenden GmbH verantwortlich war und sich die gewerberechtliche \nUnzuverlässigkeit der GmbH aus dem Handeln ihres Vertreters ergibt. Bei der \nBeurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers sind vorliegend keine \nUmstände erkennbar, die ein Abweichen vom Regelfall begründen könnten. Er war \neinziger Geschäftsführer der G GmbH; weitere vertretungsberechtigte Personen \nergeben sich weder aus dem Handelsregistereintrag noch sonst aus dem Vortrag des \nKlägers. Er hat auch keine anderweitigen Umstände mitgeteilt, die gegen einen \nRückschluss von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der GmbH auf seine \n46 \n47 \n\n22 \n \nUnzuverlässigkeit sprechen könnten. Vielmehr spricht sein Verstoß gegen § 15a Abs. \n1 InsO auch für seine persönliche Unzuverlässigkeit. \nDie Untersagungsverfügung entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie ist \ngeeignet, \ndem \nInteresse \nan \neinem \nordnungsgemäßen \nund \nredlichen \nWirtschaftsverkehr \nnachzukommen, \nund \nauch \nerforderlich. \nAuch \nim \nAnwendungsbereich des § 35 Abs. 7a GewO bestimmt sich die Erforderlichkeit nach \nden zu der vergleichbaren Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO entwickelten \nGrundsätzen und liegt bereits vor, wenn von dem Beschäftigten ein Ausweichen in eine \nentsprechende selbstständige Tätigkeit zu erwarten ist. Die Erforderlichkeit einer \nUntersagung nach § 35 Abs. 7a GewO ist danach gegeben, wenn keine besonderen \nUmstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Vertreter das Gewerbe zukünftig \nselbstständig ausübt. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es für einen \nsolchen Beschäftigten mit Rücksicht auf die gegen seinen Arbeitgeber gerichtete \nGewerbeuntersagung naheliegt, sich als selbstständiger Gewerbetreibender zu \nbetätigen (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 32; Urt. v. 2. \nFebruar 1982 - 1 C 17/79 -, juris Rn. 29). Anhaltspunkte dafür, dass besondere \nUmstände der Aufnahme einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit durch den \nKläger entgegenstehen könnten, sind nicht festzustellen oder sonst erkennbar. \nVielmehr hat der Kläger im Verfahren vorgetragen, sich zukünftig gewerblich betätigen \nzu wollen und damit einen Eingriff in Art. 12 GG gerügt. Bei festzustellender \ngewerberechtlicher Unzuverlässigkeit und angesichts anzunehmender zukünftiger \ngewerblicher Betätigung steht ein milderes Mittel als die Volluntersagung zur \nGefahrenabwehr aber nicht zur Verfügung. Daraus folgt zwingend die Erforderlichkeit \nder Untersagung, weil der Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Ausübung der \nGewerbetreibende unzuverlässig und damit unfähig ist, sich mit dem Schutzbedürfnis \nder Allgemeinheit oder der Betriebsangehörigen nicht verträgt. Ist aber der \nGewerbetreibende (gewerbeübergreifend) unzuverlässig und ist die Untersagung \nerforderlich, so steht der Ausschluss dieses Gewerbetreibenden aus dem \nWirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung \ndurch \nArt. \n12 \nGG \nin \nEinklang. \nDies \ngilt \ninsbesondere \nauch \nfür \nden \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne. Es verstößt nicht gegen das \nÜbermaßverbot, \ndie \ngewerbliche \nBetätigung \neines \nunzuverlässigen \nGewerbetreibenden \nzu \nverhindern. \nSelbst \ndie \ngewerbeübergreifende \nUnzuverlässigkeit trägt ihr Gewicht in sich, eine Unterscheidung zwischen leichten und \nschweren Fällen gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit ist vor dem Hintergrund \ndes ein Unfähigkeitsurteil beinhaltenden Begriffs der Unzuverlässigkeit fehl am Platze. \n48 \n\n23 \n \nNur in ganz extremen Ausnahmefällen mag trotz Unzuverlässigkeit und trotz \nUntersagungserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit \nErfolg erhoben werden können (vgl. für alles: BVerwG, Urt. v. 16. März 1982 - 1 C \n124.80 \n-, \njuris \nRn. 24). Indes bietet der vorliegende Sachverhalt ersichtlich keinen Anlass, dieser \nFrage nachzugehen. \nDas der Beklagten gemäß § 35 Abs. 7a GewO eröffnete Ermessen wurde fehlerfrei \nausgeübt. Die Behörde muss ihr Ermessen erkennen und das Für und Wider eines \nEingreifens sachgerecht unter Beachtung der Grundrechte abwägen. Anders als etwa \nbei ordnungsbehördlichen Maßnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände, bei \ndenen das Einschreiten regelmäßig geboten ist, wenn keine besonderen \nGegebenheiten vorliegen, muss hier nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit des \nAusweichens auf die selbstständige Gewerbeausübung entschieden werden. Insoweit \ngilt inhaltlich nichts anderes als bei der erweiterten Gewerbeuntersagung i. S. v. § 35 \nAbs. 1 Satz 2 GewO. Daher muss der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent \ndie maßgebliche Erwägung entnommen werden können, das Ausweichen in die \ngewerbliche Betätigung sei so wahrscheinlich, dass deren Untersagung erfolgen solle \n(BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 33). Dieses Erfordernis \nerfüllt der angefochtene Widerspruchsbescheid, in dem das Ermessen und hier der \nAspekt \nder \nWahrscheinlichkeit \ndes \nAusweichens \nauf \ndie \nselbstständige \nGewerbeausübung erkannt und damit bejaht wird, dass der Kläger als \nVertretungsberechtigter \nder \nGesellschaft \nderen \nGeschicke \nmaßgeblich \nund \neigenverantwortlich lenkte, über die Geschäftskontakte verfügte und selbstständig im \nGeschäftsverkehr umfassend tätig war. \n2. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung gemäß Nummer 2 des Bescheides vom \n14. Dezember 2017 ist rechtmäßig. Die rechtliche Grundlage dafür stellt die \nVerweisung in § 35 Abs. 7a GewO auf § 35 Abs. 1 GewO dar, die auch zur Anwendung \nvon § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO führt, sodass dem bisher unselbstständig leitend Tätigen \nneben \nder \nAusübung \ndes \nGewerbes \nauch \ndie \n(weitere) \nTätigkeit \nals \nVertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte \nPerson sowie die Ausübung einzelner anderer oder aller Gewerbe untersagt werden \nkann. Mit diesem Regelungsgehalt ist die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1995 - 1 C 3.93 -, juris Rn. 19). Die unter \n1.2 festgestellte Vernachlässigung der steuerlichen Angelegenheiten und der \nsozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten rechtfertigt die Annahme der \n49 \n50 \n\n24 \n \nUnzuverlässigkeit auch in Bezug auf die weiter untersagten Betätigungen, da die \nPflichtverletzungen keinem bestimmten Gewerbezweig zuzuordnen und bei allen \nuntersagten \nTätigkeiten \nvon \nBedeutung \nsind. \nDer \nFeststellung \nim \nWiderspruchsbescheid vom 11. April 2018, wonach ein Ausweichen in andere \nTätigkeitsbereiche zu erwarten ist, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Entsprechend \nden Ausführungen unter 1.2 ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung \nverhältnismäßig und steht im Einklang mit Art. 12 GG. Das für die Entscheidung \neröffnete Ermessen wurde ausweislich der Ausführungen im Bescheid vom 14. \nDezember 2017 (dort Seite 5) und im Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 (dort \nSeite 14 ff.) erkannt und dahingehend fehlerfrei ausgeübt, als die Entscheidung darauf \ngestützt wurde, dass ein Ausweichen in andere Tätigkeitsbereiche zu erwarten ist, da \nder Kläger aufgrund der leitenden Tätigkeit in der Gesellschaft über sämtliche \ngeschäftliche Verbindungen und Kenntnisse verfügt, die Hürden für eine Ausweichen \nin andere Tätigkeitsbereiche für ihn nicht sehr hoch sind und andere Möglichkeiten, \nden Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten, nicht existierten. Gleichzeitig wurde \ndie Möglichkeit der Wiedergestattung gemäß § 35 Abs. 6 GewO in die \nErmessensausübung einbezogen. \n3. Die von der Beklagten unter Nummern 3 bis 7 getroffenen Nebenentscheidungen \nstoßen auf keine rechtlichen Bedenken, die Berufung wird insoweit aus den Gründen \nder angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und der Senat \nverweist gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen im angefochtenen \nGerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. März 2019, Seiten 18 und \n19. \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Mangels einer dem Kläger \ngünstigen Kostengrundentscheidung kommt ein Ausspruch zur Notwendigkeit der \nHinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht in Betracht. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \n51 \n52 \n53 \n54 \n\n25 \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n\n26 \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 \nGKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-10/6-a-559-19","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":41},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-10/6-a-559-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365420","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.216478+00:00"}}