{"status":"available","doknr":"OLD365419","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-18","aktenzeichen":"6 B 254/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 254/22 \n \n6 L 347/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 18. November 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 15. August 2022 - 6 L 347/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller begehrt primär die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen ein Schreiben des Antragsgegners vom 20. April 2022, das er \ndahin versteht, dass er seinen Führerschein zwecks (Duldung der) Eintragung einer \nBeschränkung der Fahrerlaubnisklassen A1, A2, AM, B, BE, L und T auf Fahrten im \nUmkreis von 25 km vom Wohnsitz abgeben solle. Hilfsweise begehrt er erstmals mit \nder Beschwerde, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit \nSchreiben \ndes \nAntragsgegners \nvom \n14. \nOktober \n2021 \nangeordnete \nUmkreisbeschränkung anzuordnen. \nDer Antragsgegner hatte dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom \n26. November 2019 die Fahrerlaubnisse aller Klassen entzogen (Nr. 1) und ihn unter \nZwangsgeldandrohung (Nr. 4) verpflichtet, seinen Führerschein innerhalb einer Woche \nnach Erhalt des Bescheides bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2). Der \nhiergegen beantragte vorläufige Rechtsschutz hatte in zweiter Instanz teilweise Erfolg. \nMit Senatsbeschluss vom 6. Juli 2020 - 6 B 105/20 - wurde die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 26. November 2019 bis \nspätestens zum Erlass des Widerspruchsbescheides mit der Auflage wieder \nhergestellt, dass der Antragsteller einer ergänzenden Erläuterung des ärztlichen \nGutachtens der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 28. August 2019 sowie der \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens nach \nMaßgabe der Beschlussgründe zustimmt, und die Beschwerde im Übrigen \nzurückgewiesen. \n1 \n2 \n\n3 \n \nNachdem das ursprüngliche Gutachten dahin erläutert worden war, dass kein Anhalt \nfür eine positive Prognose habe gefunden werden können, führte die medizinisch-\npsychologische Untersuchung des Antragstellers durch den Dekra Dresden e. V. zu \ndem Ergebnis, dass der Antragsteller trotz der vorliegenden Erkrankungen ein \nKraftfahrzeug der Gruppe 1, nicht aber der Gruppe 2 sicher führen könne. Empfohlen \nwurde eine Umkreisbeschränkung der Fahrberechtigung für Kraftfahrzeuge der \nGruppe 1 auf 15 km und eine Fahrprobe durch einen amtlich anerkannten \nSachverständigen oder Prüfer. In der nachfolgenden, durch den Antragsgegner \nveranlassten Fahrverhaltensbeobachtung des Klägers durch den Dekra e. V. Dresden \nvom 14. April 2021 wurde von einer ausreichenden Kompensation der ermittelten \nLeistungsdefizite auf der Ebene des praktischen Verkehrsverhaltens ausgegangen und \ndie Umkreisbeschränkung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie die \nUntersagung von Autobahnfahrten empfohlen. \nDas Landesamt für Straßenbau und Verkehr hob daraufhin mit Widerspruchsbescheid \nvom 1. Juli 2021 den Bescheid des Antragsgegners vom 26. November 2019 insoweit \nauf, als dem Antragsteller damit auch die Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A2, AM, B, \nBE, L und T entzogen worden war (Nr. 1) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück \n(Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch sei insoweit unbegründet, \nals er sich auch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E \nwende. Insoweit fehle es dem Antragsteller an der Eignung zum Führen dieser \nFahrerlaubnisklassen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnisse \nfür die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T seien hingegen nicht erfüllt. Nach \nWürdigung des nun vorliegenden medizinisch-psychologischen Gutachtens und der \nergänzenden Stellungnahme zur Fahrverhaltensbeobachtung sei davon auszugehen, \n„dass der Antragsteller bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 \n(Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T) geeignet ist, also durch \nentsprechende Beschränkungen der Fahrerlaubnis oder durch Auflagen gewährleistet \nwerden kann, dass er ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher führen \nkann und wird“. Die Fahrerlaubnisbehörde sei zwar auch im Fall der bedingten Eignung \ngemäß § 46 Abs. 2 FeV zum Einschreiten verpflichtet. Indes werde der Antragsgegner \nnach pflichtgemäßem Ermessen darüber befinden müssen, wie er dem bestehenden \nGefahrenpotential begegnen wolle. Erweise sich die Entziehung der Fahrerlaubnis \naber als zumindest teilweise rechtmäßig, so sei es auch nicht zu beanstanden, dass \nder Antragsgegner dem Antragsteller die Abgabe des Führerscheins aufgegeben habe. \nAllerdings werde die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller einen neuen \nFührerschein für die verbleibenden Fahrberechtigungen ausstellen müssen. Die \n3 \n4 \n\n4 \n \nAndrohung der Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit der die Verpflichtung zur Vorlage \ndes alten Führerscheins durchgesetzt werden solle, begegne ebenfalls keinen \nrechtlichen Bedenken. Sie sei aufgrund der Befristung der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht nach Erlass \ndes Widerspruchsbescheides wieder vollziehbar. Der Antragsgegner werde dem \nAntragsteller allerdings vor einer etwaigen Zwangsgeldfestsetzung eine neue Frist für \ndie Abgabe des Führerscheins setzen müssen. \nMit \"Vorladung\" vom 8. September 2021 forderte der Antragsgegner den Antragsteller \nauf, zur Änderung seines Führerscheins (nur Fahrzeuge der Gruppe 1, Eintrag \nSchlüsselzahlen 67 und 62 [25 km Pirna] vorzusprechen und u. a. seinen Führerschein \nmitzubringen. Auf Nachfrage des Klägers erläuterte der Antragsgegner dem \nAntragsteller mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 die Rechtsgrundlage für die \nAnordnung von Auflagen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FeV). Für den Antragsteller liege eine \nbedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vor, die die \nModifizierung der Fahrerlaubnis durch die Anordnung erforderlicher Auflagen \nrechtfertige. Als solche seien hier die Schlüsselzahl 62 (Beschränkung auf Fahrten im \nUmkreis von 25 km vom Wohnsitz) und 67 (Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt) \nverhältnismäßig, um das vom Antragsteller ausgehende Gefahrenpotential zu \nreduzieren. \nZugunsten \ndes \nAntragstellers \nhabe \nman \nsich \nfür \neine \nUmkreisbeschränkung auf 25 km entschieden, da davon auszugehen sei, dass er in \ndiesem Umkreis über genug ortskundige Routine verfüge, um ein Kraftfahrzeug sicher \nzu führen. Da nachträgliche Eintragungen in Führerscheine nicht vorgenommen \nwerden dürften, sei es notwendig, einen neuen Führerschein zu erstellen, in welchem \nder Besitzstand und die Auflagen angepasst werden. Auf dieses nicht mit einer \nRechtsbehelfsbelehrung versehene Schreiben erwiderte der Prozessbevollmächtigte \ndes Antragstellers unter dem 29. Oktober 2021 und bat um weitere Angaben. \nHierauf antwortete der Antragsgegner mit Schreiben vom 20. April 2022 unter Verweis \nauf die in Nummern 2 und 3 des Bescheids vom 26. November 2019 unter \nZwangsgeldandrohung verfügte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins. Dem \nAntragsteller werde nunmehr zur Abgabe eine Frist bis 6. Mai 2022 gesetzt. Auch von \neiner ggf. erforderlichen Zwangsgeldfestsetzung werde nicht Abstand genommen. \nHiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Mai 2022 Widerspruch und \nstellte einen vorläufigen Rechtsschutzantrag, den das Verwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 15. August 2022 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nhat: Der Antrag sei unzulässig. Es fehle am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil \nder Antragsteller seine Rechtsstellung durch den Antrag, die aufschiebende Wirkung \nseines Widerspruchs vom 2. Mai 2022 gegen das Schreiben des Antragsgegners vom \n20. April 2022 anzuordnen, nicht verbessern könne. Mit dem Widerspruchsbescheid \nvom 1. Juli 2021 sei nämlich bestandskräftig festgestellt, dass die Entziehung der \nFahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E rechtmäßig gewesen und der Antragsteller \nhinsichtlich der Klassen für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 nur noch bedingt geeignet sei. \nAuch sei er schon im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen worden, dass er zur \nUmsetzung dieser Regelung verpflichtet sei, seinen Führerschein beim Antragsgegner \nabzugeben, da ein neues Dokument mit den entsprechenden Eintragungen ausgestellt \nwerden müsse. Das hier allein streitgegenständliche Schreiben vom 20. April 2022 \ndiene lediglich der Durchsetzung dieser bereits bestehenden Verpflichtung, von der er \naufgrund der bestandskräftigen Feststellungen im Widerspruchsbescheid nicht \nentbunden werden könne. Es sei mangels Regelungswirkung überdies schon kein \nVerwaltungsakt und habe bloßen Hinweischarakter verbunden mit einer weiteren \nFristsetzung. Der Antragsteller irre zudem, wenn er meine, der Antragsgegner sei nicht \nzur Eintragung der Beschränkungen berechtigt. Auch insoweit verweist das \nVerwaltungsgericht auf die Gründe des bestandskräftigen Widerspruchsbescheids, \naus denen die nur noch bedingte Eignung des Antragstellers und die Verpflichtung des \nAntragsgegners zum Einschreiten gemäß § 46 Abs. 2 FeV nach pflichtgemäßem \nErmessen ergebe. Mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2021 sei dieses Ermessen \nausgeübt worden. \nMit seiner dagegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller hauptsächlich \nseinen erstinstanzlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen den Bescheid vom 20. April 2022 weiter. Der Antrag sei zulässig. \nDas Schreiben sei kein bloßer Hinweis. Ihm komme eine Regelungswirkung zu, indem \nder Antragsgegner die Herbeiführung einer Rechtsfolge, nämlich die Abgabe des \nFührerscheins \nund \ndie \nVerpflichtung \nzur \nDuldung \nder \nEintragung \nder \nUmkreisbeschränkung, bezwecke. Selbst wenn man in dem Schreiben keinen \nVerwaltungsakt sähe, beruhe der „Vollzugsaussetzungsantrag dann auf Anwendung \nvon § 123 VwGO“. Das Verwaltungsgericht habe sein Rechtsschutzbedürfnis zu \nUnrecht verneint. Es treffe nicht zu, dass sich die Berechtigung des Antragsgegners \nzur Eintragung der Umkreisbeschränkung in den neu zu erteilenden Führerschein \nbereits aus dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid ergebe. Auch eine nur \nbedingte Eignung werde dort nicht dargelegt. Vielmehr beschränke sich der \nWiderspruchsbescheid darauf, dass die Entziehung der Fahrerlaubnisklassen C1 und \n8 \n\n6 \n \nC1E in den Führerschein einzutragen sei, die „gegebene bedingte Eignung“ die \nEntziehung der übrigen Klassen nicht rechtfertige und auch eine Umkreisbeschränkung \nnicht ausgesprochen werde. \nSelbst wenn man in dem Widerspruchsbescheid einen Hinweis auf eine spätere \nErmessensausübung erblicke, sei ein solcher Bescheid bislang nicht erlassen worden. \nInsbesondere das Schreiben vom 14. Oktober 2021 enthalte nur Erläuterungen. \nHilfsweise rechtfertige die Begründung die Eintragung einer Umkreisbeschränkung \nnicht, denn Gutachten, ergänzende Stellungnahme und Widerspruchsbescheid seien \nallesamt \nbekannte \nTatsachen, \ndie \nErledigung \nim \nbestandskräftigen \nWiderspruchsbescheid gefunden hätten. Schließlich hätte das Verwaltungsgericht über \ndie von ihm eingelegten Widersprüche mit Schreiben vom 29. Oktober 2021, 2. Mai \n2022 und 10. August 2022 befinden müssen. Vorsorglich werde insoweit auch die \nVerletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Hätte es ihn darauf hingewiesen, dass es der \nvom Antragsgegner erstmals am 14. Juni 2022 vertretenen Auffassung folgen würde, \nwonach dessen Schreiben vom 14. Oktober 2021 als Verwaltungsakt zu verstehen sei, \nso hätte er auf die dagegen bzw. gegen einen Bescheid über die Eintragung einer \nUmkreisbeschränkung \neingelegten \nWidersprüche \nverwiesen \nund \ndie \nVollzugsaussetzung gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2021 - wie nunmehr \nhilfsweise mit der Beschwerde - beantragt. \nII. \nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung \nder Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen im Ergebnis keine \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses. \n1. Der mit der Beschwerde primär weiterverfolgte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, \ngerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen das formlose Schreiben des Antragsgegners vom 20. April 2022, \nist unzulässig, wenn es sich bei diesem Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt \nhandelt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Ob diese Annahme zutrifft, \nbedarf keiner Entscheidung. Denn auch wenn man in der dem Antragsteller mit diesem \nSchreiben eingeräumten (neuen) Frist zur Abgabe des Führerscheins nicht bloß einen \nHinweis, sondern einen Verwaltungsakt im Sinne einer verbindlichen Regelung des \nInhalts sieht, dass vor Ablauf dieser Frist das in Nummer 3 des Bescheids des \nAntragsgegners vom 26. November 2021 angedrohte Zwangsgeld nicht festgesetzt \nwerde, wäre der Antrag nicht statthaft, da es sich um einen begünstigenden \n9 \n10 \n11 \n\n7 \n \nVerwaltungsakt handelt, der in der Hauptsache nicht - wie nach § 80 Abs. 5 VwGO \nerforderlich - mit der Anfechtungsklage angreifbar wäre. \n12 \nEine bloß begünstigende Wirkung der Fristsetzung folgt daraus, dass der Widerspruch \ndes Antragstellers gegen die in Nummer 2 des Ausgangsbescheids des \nAntragsgegners vom 26. November 2019 verfügte Verpflichtung zur Abgabe des \nFührerscheins binnen einer Woche nach Erhalt des Bescheids sowie die in Nummer 4 \nfür den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist verfügte Zwangsgeldandrohung gemäß \nNummer 2 des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2021, dessen aufschiebende \nWirkung der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2020 - 6 B 105/20 - befristet bis spätestens \nzum Erlass des Widerspruchsbescheids wiederhergestellt (bzw. angeordnet) hatte, \n(bestandskräftig) zurückgewiesen worden ist. Da damit die Verfügungen aus Nummer \n2 und 4 des Ausgangsbescheids wieder sofort vollziehbar sind, hätte der Antragsteller \nohne die ihm mit Schreiben vom 20. April 2022 eingeräumte Gelegenheit zur \nFührerscheinabgabe bis einschließlich 6. Mai 2022 mit einer früheren Vollstreckung \nrechnen müssen. \nEntgegen der Auffassung des Antragstellers kann dem Schreiben vom 20. April 2022 \nkeine ihn belastende Regelungswirkung entnommen werden. Insbesondere kommt \ndem Schreiben nicht - wie er der Sache nach geltend macht - die Bedeutung eines \nselbstständig anfechtbaren Zweitbescheids zu, mit dem er erneut zur Abgabe des \nFührerscheins und zur Duldung der Eintragung der Umkreisbeschränkung verpflichtet \nwerden solle. Das Schreiben beginnt mit der Wiedergabe des bestandskräftigen \nBescheids des Antragsgegners vom 26. November 2019 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 1. Juli \n2021 (Entziehung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, Verpflichtung zur Abgabe des \nFührerscheins und Zwangsgeldandrohung). Sodann heißt es, man wolle dem \nAntragsteller Gelegenheit geben, den bislang noch nicht eingegangenen Führerschein \n„bis einschließlich 6. Mai 2022 entsprechend der Verfügung abzugeben“, und es werde \ntrotz der „seit Androhung des Zwangsgeldes“ verstrichenen Zeit „nicht von einer \nFestsetzung des Zwangsgeldes Abstand genommen, sofern dies nötig werden sollte“. \nDas nicht mit einer Rechtbehelfsbelehrung versehene Schreiben endet mit der \nInformation, dass dem Antragsteller bei der persönlichen Vorsprache ein vorläufiger \nNachweis der Fahrberechtigung ausgestellt werden könne und der Kartenführerschein \n(für die Fahrerlaubnisklassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) unmittelbar im Anschluss \nbei der Bundesdruckerei bestellt werde. Aus Inhalt und Form ist damit klar ersichtlich, \ndass das Schreiben - von der Einräumung einer neuen Frist abgesehen - lediglich den \n \n13 \n\n8 \n \nCharakter einer sog. wiederholenden Verfügung hat, mit dem der Antragsteller nur auf \nden \nInhalt \nder \nbereits \nbestandskräftig \ngewordenen \nVerfügungen \nzur \nFührerscheinabgabe und Zwangsgeldandrohung hingewiesen werden sollte. Der \nAntragsgegner hatte aufgrund der Bestandskraft des Ausgangsbescheids keinen \nAnlass, eine neue Sachentscheidung zu treffen und hat dies, wie die Bezugnahme \ndarauf („Unter Tenorpunkt 2 des Bescheides vom 26. November 2019 wurde verfügt, \ndass der Führerschein ...abzugeben ist“; „entsprechend der Verfügung“) zeigt, auch \nnicht getan. \nSoweit das Schreiben danach allenfalls den Charakter einer den Kläger \nbegünstigenden Einräumung einer neuen Frist hat und für einen Antrag nach § 80 Abs. \n5 VwGO daher kein Raum ist, kann der Antrag auch nicht nach der mit der Beschwerde \nangeregten Auslegung in einen erfolgreichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nach § 123 VwGO umgedeutet werden. Denn für einen Antrag, gerichtet \nauf Feststellung, dass der Antragsgegner auch nach Ablauf der Frist bis 6. Mai 2022 \nvorläufig weiterhin nicht berechtigt ist, die Führerscheinabgabe zu verlangen, fehlt es \nan einem Anordnungsanspruch des Antragstellers, weil er mit dem bestandskräftigen \nAusgangsbescheid vom 26. November 2019 in dessen Nummer 2 \nzur \nFührerscheinabgabe verpflichtet worden ist und weil für einen Anspruch auf Aufhebung \ndieser bestandskräftigen Verpflichtung nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 \nVwVfG mit der Beschwerde nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. \n2. Die Beschwerde kann auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Antragsteller mit \nder Beschwerdebegründung erstmals hilfsweise beantragt, die aufschiebende Wirkung \nseines Widerspruchs vom 29. Oktober 2021 bzw. vom 10. August 2022 gegen das \nSchreiben des Antragsgegners vom 14. Oktober 2021 anzuordnen (bzw. richtig, da \nkeine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde, festzustellen). Der Antrag ist bereits \nunzulässig, weil es dem Antragsteller am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. \nZwar dürfte das Schreiben - ungeachtet der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung - als \nVerwaltungsakt auszulegen sein, mit dem die vom Antragsteller mit Widerspruch \nangegriffene Umkreisbeschränkung verfügt wurde. Jedoch hat der Widerspruch des \nAntragstellers gegen diese Verfügung aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz \n1 VwGO, da mit dem Schreiben nicht die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Für \neinen deshalb allenfalls in Betracht kommenden (Hilfs-)Antrag auf Feststellung, dass \nsein Widerspruch gegen das Schreiben vom 14. Oktober 2021 aufschiebende Wirkung \nhat, besteht für den Antragsteller indes kein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz, \n14 \n15 \n16 \n\n9 \n \nweil ein solches nur dann gegeben ist, wenn sich der Antragsgegner der sofortigen \nVollziehbarkeit des Verwaltungsakts berühmen oder sich bewusst oder irrtümlich über \ndie aufschiebende Wirkung hinwegsetzen würde (vgl. Schoch, in: Ders./Schneider, \nVwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 445 und 498). Dafür ist nichts ersichtlich. Der \nAntragsgegner hat im Gegenteil in der Antragserwiderung vom 14. Juni 2022, auf die \ner in der Beschwerdeerwiderung vollumfänglich Bezug nimmt, die Auffassung \nvertreten, der Antragsteller begehre „- sachdienlich ausgelegt - ihm bis zur \nEntscheidung über seinen ,Widerspruchʽ vom 02.05.2022 gegen die Anordnung von \nAuflagen \n- \nhier: \nUmkreisbeschränkung auf 25 km, Verbot von Autobahnfahrten, ,Bescheidʽ vom \n14.10.2021 - die Führerscheinklassen A, A1, A2, AM, B, BE, L und T ohne weitere \nBeschränkungen zu belassen, mithin den noch in seinem Besitz befindlichen \nFührerschein mit den darin noch enthaltenen Klassen C1 und C1E nicht abgeben zu \nmüssen“. Insoweit hat er hinsichtlich der Entziehung der Klassen C1 und C1E und der \nVerpflichtung \nzur \nAbgabe \ndes \nFührerscheins \nauf \nden \nbestandskräftigen \nAusgangsbescheid verwiesen und hinsichtlich der Umkreisbeschränkung ausgeführt, \nder Widerspruch entfalte bereits aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO; \ndiese entfalle nicht kraft Gesetzes, und Sofortvollzug sei „durch die Behörde in den \nbeiden ,Bescheidenʽ (14.10.2021 und 20.04.2022) nicht angeordnet“ worden. Geht der \nAntragsgegner demnach selbst von der aufschiebenden Wirkung eines vom \nAntragsteller eingelegten Widerspruchs gegen die Umkreisbeschränkung aus, besteht \nkein Grund zur Annahme, dass er sich bei Abgabe des Führerscheins und Ausfertigung \neines neuen Führerscheins für die verbliebenen Klassen darüber hinwegsetzen und in \ndiesen die Umkreisbeschränkung ohne vorherige Bestandskraft oder gesonderte \nAnordnung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit eintragen werde. Vor einer Anordnung der \nsofortigen \nVollziehbarkeit \nder \nUmkreisbeschränkung \nbesteht \ndaher \nkein \nRechtsschutzinteresse des Antragstellers für einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. \nIst der Hilfsantrag bereits aus diesem Grunde unzulässig, kann offenbleiben, ob er \nauch deshalb unzulässig wäre, weil er erstmals in der Beschwerdeinstanz gestellt \nworden ist (vgl. zur grundsätzlichen Unzulässigkeit einer erstmaligen Antragstellung, \nAntragserweiterung oder sonstigen Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz: \nSächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 3 B 324/19 -, juris Rn. 15; v. 27. Januar 2017 \n- 5 B 287/16 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, \n§ 146 Rn. 33 m. w. N.). Zweifel daran bestehen allerdings deshalb, weil einiges für die \nvom Antragsgegner vertretene Auffassung spricht, dass der erstinstanzlich gestellte \n17 \n\n10 \n \nRechtsschutzantrag bei sachgerechter Auslegung unter Berücksichtigung seiner \nBegründung bereits den in der Beschwerde formulierten Hilfsantrag mitumfasste. \nDie Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör \nverletzt, indem es ihn nicht darauf hingewiesen habe, dass es der Auffassung des \nAntragsgegners folgen werde, wonach in dessen Schreiben vom 14. Oktober 2021 ein \nihn belastender Verwaltungsakt zu sehen sei, ist von vornherein nicht geeignet, der \nBeschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Eine etwaige Gehörsverletzung würde im \nvorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem der Antragsteller Gelegenheit hat, sich zu \nder Bewertung des Verwaltungsgerichts zu äußern, geheilt. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen \nFestsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n18 \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-18/6-b-254-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-18/6-b-254-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365419","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.186719+00:00"}}