{"status":"available","doknr":"OLD365418","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-21","aktenzeichen":"6 A 305/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 305/21.A \n \n3 K 89/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 21. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 29. April 2021 - 3 K 89/20.A - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und des Verfahrensmangels in \nGestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 \nVwGO) vorliegen. \n1. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylG) nicht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDie Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG \nsetzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der \nZulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der \nFrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine \nGrundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die \nAngabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen \nTatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder \nabweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. \nInsoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten \nbegründeten \nInformationen, \nAuskünften, \nPresseberichten \noder \nsonstigen \nErkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass \nnicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, \nsondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so \ndass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli \n2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A \n-, juris m. w. N.). \nIm Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage prinzipiell nicht \nunter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das \nVerwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, wenn diese Feststellungen \nnicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 \nVwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, \njuris Rn. 8 und v. 17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. \nv. 23.01.2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 13; VGH BW, Beschl. v. 29.8.2018 - A 11 \nS 1911/18 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine Frage, die dem angefochtenen Urteil nicht \nentscheidungserheblich zugrunde lag, kann nicht zur Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung führen, weil ihre Klärung in einem Berufungsverfahren nicht \nzu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2018 - 6 BN 3.17 -, juris Rn. 23 \nm. w. N. [zum Revisionsverfahren]; st. Rspr.). \nDie vom Kläger aufgeworfenen Fragen \n\"1. Begründet die Tätigkeit für den Nationalrat Südkameruns (Southern \nCameroons National Council, kurz SCNC), in Zusammenhang mit einer \nsystematischen Verfolgung durch die Polizei, eine politische Verfolgung im \nSinne einer vor Flucht erfolgten Vorverfolgung im Heimatland? \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \n2. Liegt in der Erstürmung der eigenen Wohnung und der Ermordung eines \nFamilienangehörigen \ndurch \ndie \nPolizei \neine \nflüchtlingsrelevante \nVorverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 3 \nAsylG? \n3. Liegt in einem gezielten Angriff, mit mörderischer Absicht auf ein Büro \neiner verbotenen Partei, durch die Polizei, eine flüchtlingsrelevante \nVorverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr.1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 3 \nAsylG für die in dem Büro tätigen Parteimitglieder vor?\" \ngehen von einer (systematischen) Vorverfolgung des Klägers und damit von einem \nSachverhalt aus, der vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde. \nDas Verwaltungsgericht hat das Urteil selbstständig tragend (UA S. 6) eine \nVorverfolgung des Klägers verneint, indem es - durch einen Verweis gemäß § 77 Abs. \n2 AsylG auf die als zutreffend bezeichneten Gründe des Bescheides des Bundesamtes \nvom 9. Januar 2020 (konkret unter den Nummern 1 und 2, Seiten 3 bis 10) - seinen \nVortrag zu seiner Vorverfolgung als nicht glaubhaft ansieht. Im Bescheid der Beklagten, \nauf den sich das Verwaltungsgericht bezieht, werden die Angaben des Klägers als \ndetailarm, vage und oberflächlich sowie teilweise nicht nachvollziehbar und jeder \nLebenserfahrung widersprechend bezeichnet. Das Gericht hat lediglich in der Folge \neine Tätigkeit des Klägers für den SCNC, der erst nach seiner Ausreise im Jahr 2017 \nverboten worden sei, als wahr unterstellt und ausgeführt: \"… zwar kann nicht \nausgeschlossen werden, dass er selbst - sein Vortrag als wahr unterstellt - von \nVerfolgung an seinem letzten Aufenthaltsort in der Nähe von B..... im Nordwesten von \nKamerun unmittelbar bedroht gewesen sein könnte, dabei handelte es sich jedoch nicht \num eine zielgerichtet(e) Verfolgung von flüchtlingsrelevanter Intensität\". Es hat weiter \nausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine untergeordneten \nTätigkeiten den Sicherheitsbehörden bekannt geworden seien. \nDafür, dass aus seiner untergeordneten früheren Tätigkeit für den SCNC allein die \nGefahr einer politischen Verfolgung bei Rückkehr ins Heimatland (Frage 1) resultiert, \nbenennt der Kläger keine Erkenntnisquellen, die vom Verwaltungsgericht abweichende \nBewertungen rechtfertigen könnten. Der Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes von August 2020, den auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung \nzugrunde gelegt hat und wonach \"mit strafrechtlicher Verfolgung gegen Teilnehmer an \nden gewaltsamen Protesten und Mitglieder … des … SCNC … vorgegangen\" wird, \ngenügt diesen Anforderungen nicht, weil das Verwaltungsgericht nicht davon \nausgegangen ist, dass die Aktivitäten des Klägers den Sicherheitsbehörden \nbekanntgeworden sind. \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nHinsichtlich der Fragen 2 und 3 geht der Antrag von einem Sachverhalt aus, den das \nVerwaltungsgericht als nicht glaubhaft angesehen hat. \nZudem stellen sich die aufgeworfenen Fragen auch deshalb nicht, weil das \nVerwaltungsgericht eine inländische Fluchtalternative bejaht hat, wobei die vom Kläger \nhiergegen gerichtete Gehörsrüge erfolglos bleibt (vgl. unten 2). \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen des gerügten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nBeteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die \nAusführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. \nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen \nentgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht \nnicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem \nVorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 \nGG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus \nGründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher \nmüssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches \nVorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder \ndoch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober \n1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -\n, juris Rn. 3). \nNach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Die Antragsschrift \nzeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen \nnicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in Erwägung gezogen hätte. Der \nKläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Verneinung einer inländischen \nFluchtalternative sein Vorbringen zu seiner Vorverfolgung sowie die Ausführungen zu \nseinen politischen Aktivitäten und seinen politischen Überzeugungen ignoriert, er \nwerde aufgrund der erlebten Ungerechtigkeiten und seiner Überzeugungen bei einer \nRückkehr auch weiter politisch für die anglophone Minderheit aktiv sein. Auch bestehe \nfür ihn keine zumutbare Möglichkeit, im frankophonen Teil Kameruns internen Schutz \nzu finden, es sei nicht gewährleistet, dass er aufgrund seiner Herkunft aus dem \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \nanglophonen Teil Kameruns einen Job finde, mit dem er seinen Lebensunterhalt auf \neinem normalen Niveau finanzieren könne. \nDemgegenüber hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines \nUrteils sowohl die behauptete Vorverfolgung (UA S. 6 ff. - vgl. auch oben Nr. 1) als \nauch den Vortrag zu den politischen Aktivitäten und Einstellungen berücksichtigt, \nindem es ausführt (UA S. 9): \n\"Soweit der Kläger weiter mehrere Schreiben sowie eine Suchanzeige der \nPolizei, letzte in Kopie vorgelegt hat, so lässt sich daraus nicht zu seinen \nGunsten ableiten. Die Kopie ist bereits nicht geeignet, um sie auf ihre \nEchtheit zu überprüfen, dazu bedarf es des Originals. Nach dem o. a. \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 2019 (Seite 19) gibt \nes für praktisch jede Urkunde und jedes Dokument professionelle \nFälschungen. Soweit er auf seine Mitgliedschaft im SCNC, dessen \nSchreiben und ähnliches verweist, so wird auf die Ausführungen des \nAuswärtigen Amtes zu Mitgliedern unterhalb der Führungsebene des \nSCNC in seiner Auskunft vom 16. Mai 2019 verwiesen. Der Kläger hatte \nnach seinem Vortrag eine untergeordnete Position in einer kleineren Stadt \nals einer von mehreren Jugendleitern.\" \nZur Möglichkeit einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage hat das Verwaltungsgericht \nu. a. dargelegt: \n\"Der Kläger hat vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt durch seine \nTätigkeit als Schreiner sichergestellt, so dass folglich davon auszugehen \nist, dass er durch die Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz \nseiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich in einem anderen Landesteil eine \nwirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt \nsicherzustellen.\" \nDer Kläger macht mit seinem Vorbringen letztlich keinen Gehörsverstoß, sondern \nFehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend, die einen Gehörsverstoß \nnicht begründen. Ein Gehörsverstoß liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht einen \nvorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der \njeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 \nu. a. -, juris Rn. 42). Der Sache nach enthält das Antragsvorbringen lediglich den in das \nGewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte bei der \nWürdigung des Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelangen und ggf. den \nSachverhalt weiter aufklären müssen. Dieser Angriff gegen die erstinstanzliche \nWürdigung der Einlassungen des Klägers rechtfertigt aber einen Verfahrensmangel im \nSinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO nicht. Fehler in der \nSachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, \n15 \n16 \n17 \n\n7 \n \n108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. \n11) regelmäßig zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem \nsachlichen Recht zuzurechnen. Sollte der Kläger auch einen Verstoß gegen die \ngerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt haben wollen, macht er \nschon keinen der absoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO geltend, auf welche § \n78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit beschränkt (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 6 A 407/18.A -, juris Rn. 6 u. v. 17. Dezember \n2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n Guericke \n18 \n19 \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365418","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-21/6-a-305-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365418","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365418","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-21/6-a-305-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365418","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.163516+00:00"}}