{"status":"available","doknr":"OLD365417","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-21","aktenzeichen":"6 A 411/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 411/21 \n \n3 K 431/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 21. November 2022 \nbeschlossen: \nAuf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Juni 2021 - 3 K 431/19 - zugelassen. \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nDie Berufung ist wegen eines von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels, \nauf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen. \nDie Klägerin rügt, dass eine Entscheidung durch Urteil statt durch Beschluss ergangen \nist, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine \nKlagerücknahme erklärt habe, die vom Verwaltungsgericht unbeachtet geblieben sei. \nZulassungsrechtlich beachtlich sind Verfahrensmängel, die auf das Verfahren in der \nRechtsmittelinstanz derart fortwirken, dass ein auf die Sache eingehendes Urteil nicht \nmöglich ist (BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 -, juris Rn. 9). Bei einer \nwirksamen Klagerücknahme, die der Disposition der Klägerin unterliegt, hätte - wie die \nKlägerin im Zulassungsvorbringen zutreffend ausführt - das Verwaltungsgericht nicht \nmehr durch Urteil entscheiden dürfen, sondern gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO die \nEinstellung des Verfahrens beschließen müssen. \nDie Klägerin macht damit einen Verfahrensfehler auch dahingehend geltend, dass \ngemäß § 105 VwGO i. V. m. § 159 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Verhandlung ein \nProtokoll zu führen ist, wobei gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO im \nProtokoll die Zurücknahme der Klage festzuhalten ist. Zum Nachweis der \nunterlassenen Protokollierung hat die Klägerin auf die von ihr nachgehend beantragte \nProtokollberichtigung \nhingewiesen, \ndie \nausweislich \ndes \nBeschlusses \ndes \nVerwaltungsgerichts vom 8. September 2021 mit der Begründung \"Die Erklärung \nwurde von der Klägerin im Zustand der hochgradigen Erregung abgegeben und war \nersichtlich nicht ernst gemeint. So spricht die Klägerin selbst von einer Erklärung 'im \nAffekt'.\" ohne Erfolg geblieben war. Die Erklärung der Klagerücknahme im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht damit nicht in Frage gestellt, \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nsodass sie zu protokollieren gewesen wäre. Bei Zweifeln an der Ernstlichkeit hätte das \nGericht nachfragen und dies ebenfalls protokollieren müssen. Zur Wirksamkeit der \nErklärung und damit der Frage, ob die Klagerücknahme unmissverständlich, völlig \neindeutig und unzweifelhaft erfolgt ist (vgl. BSG, Urt. v. 23. Februar 2017 - B 11 AL \n2/16 R -, juris Rn. 15), hätte dann gegebenenfalls in den Gründen eines Urteils oder \nBeschlusses ausgeführt werden können. \nIhrer Wirksamkeit stünde eine Abgabe im Affekt oder im Erregungszustand regelmäßig \nnicht entgegen. Auch eine Anfechtung oder ein Widerruf ist bei Prozesserklärungen \ngrundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme von der Unwiderruflichkeit der \nProzesserklärung kommt nur in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund (§ 153 Abs. \n1 \nVwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO) gegeben ist (BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 1978 - 7 B \n82.70 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3 S. 2, 3 m. w. N.) oder das Festhalten an der \nProzesserklärung gegen Treu und Glauben verstößt (BVerwG, Beschl. v. 7. August \n1998 - 4 B 75.98 -, juris Rn. 3 m. w. N.). \nOb die Erklärung - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - ersichtlich nicht ernst \ngemeint sein sollte und dies ihrer Wirksamkeit entgegenstünde, ist fraglich. \nÜberwiegend wird davon ausgegangen, dass auf Prozesserklärungen § 118 BGB nicht \n- auch nicht analog - anwendbar ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 9. Dezember 2021 - 1 S \n3255/21 -, juris Rn. 58). Denkbar wäre es, dass bei einer erkennbar ersichtlich nicht \nernst gemeinten Erklärung ein Festhalten an der Erklärung gegen Treu und Glauben \nverstoßen könnte. Allerdings ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt \nabgegebene Prozesserklärungen auch ernstlich meint und keine Scherzerklärungen \nabgibt (VGH BW, Beschl. v. 9. Dezember 2021 a. a. O.). Zudem hat sich die Klägerin \nim Berufungszulassungsverfahren auf die Wirksamkeit ihrer Erklärung berufen. Dafür, \ndass die Erklärung gleichwohl aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 6. November 2018 - 5 P 8.16 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Urt. v. 25. \nFebruar 2020 - 2 A 127/17 -, juris Rn. 16 m. w. N.) ersichtlich nicht ernst gemeint sein \nsollte, spricht bislang - außer der nicht näher begründeten Behauptung des \nVerwaltungsgerichts - nichts. \nDa das Erfordernis gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 ZPO, u. a. die \nKlagerücknahme erneut vorzulesen oder abzuspielen und genehmigen zu lassen, \nkeine Auswirkung auf deren materielle Wirksamkeit hat, sondern insofern dem \nProtokoll bei Verstoß (nur) die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde fehlt (Schultzky, \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nin: Zöller, ZPO, § 162 Rn. 8 m. w. N.), genügt für die materiellrechtliche Wirkung der \nerklärten \nKlagerücknahme \nallein \nderen \nNachweis, \nwobei \nvorliegend \ndie \nschriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung \nsowie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. September \n2021 einschließlich der darin wiedergegebenen Bestätigung der Klagerücknahme \ndurch die bei der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreterin der Beklagten \nheranzuziehen sein dürften. Bei wirksamer Klagerücknahme endet mit der \nRücknahmeerklärung die Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs; ein zu \ntreffender Einstellungsbeschluss hat nur deklaratorische Bedeutung (SächsOVG, \nBeschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 680/19 -, juris Rn. 15). \nIm Berufungsverfahren wäre bei Wirksamkeit der Klagerücknahme das ergangene \nUrteil aufzuheben (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, \n§ 92 Rn. 36) und das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor \nihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert \nwerden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im \nEinzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an \neinem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung (§ 67 Abs. 4 und 5 VwGO). \n7 \n\n5 \n \n \n \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-21/6-a-411-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-21/6-a-411-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365417","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.142224+00:00"}}