{"status":"available","doknr":"OLD365416","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-21","aktenzeichen":"6 A 73/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 73/21 \n \n1 K 658/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVerlegung einer Bushaltestelle \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 21. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 13. November 2020 - 1 K 658/19 - wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der von ihnen beispielhaft \naufgezählten Zulassungsgründe, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder ein von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasster \nVerfahrensmangel, vorliegt. \nDas Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch der Kläger, \ndie verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 13. September 2018 zur \nEinrichtung einer Bushaltestelle und Ausweisung mittels Verkehrszeichens 224 StVO \nim Zuge der E Straße in Höhe Hausnummer.. in L in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 22. Mai \n2019 aufzuheben sowie die bezeichnete Bushaltestelle zurückzubauen und \nzurückzuverlegen, verneint. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, \ndass die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung ihre Rechtsgrundlage in \n§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO finde, wonach die Straßenverkehrsbehörden bestimmten, wo \nund welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen seien. Die Verlegung der \nstreitgegenständlichen Bushaltestelle stehe dabei ebenso wie deren Einrichtung durch \nAnbringung des Verkehrszeichens 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO im \npflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Insbesondere müsse die verkehrsbehördliche \nMaßnahme auf einer fehlerfreien Abwägung der maßgeblichen Belange beruhen, die \nmaßgeblichen öffentlichen Abwägungsgesichtspunkte ergäben sich aus § 32 Abs. 1 \nBOKraft, wonach bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen \nnach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen \n1 \n2 \n\n3 \n \ndes Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen sei. Maßgeblich für die Aufstellung \nvon \nHaltestellenzeichen \nseien \nhiernach \ndie \nBedürfnisse \ndes \nöffentlichen \nPersonenverkehrs sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des allgemeinen Verkehrs. \nAuch die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb (Lärm und \nAbgase \nder \nhaltenden \nFahrzeuge, \nGeräusche \nder \nwartenden \nFahrgäste) \nmöglicherweise betroffenen Anlieger seien in die Abwägung einzustellen. Es handele \nsich um eine abwägende Entscheidung planerischen Charakters. Die Kläger hätten in \nBezug auf die Einrichtung der Bushaltestelle lediglich einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie \nEntscheidung \ndurch \ndie \nBeklagte. \nBei \nAbwägungsentscheidungen planerischen Charakters - wie hier - sei der gerichtliche \nPrüfungsmaßstab darauf beschränkt, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden \nhabe, in die alle relevanten Belange eingestellt worden seien, und ob die betroffenen \nöffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrem Gewicht Berücksichtigung \ngefunden hätten und der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise \nvorgenommen worden sei, die zu deren objektiver Bedeutung in einem angemessenen \nVerhältnis stehe. Durchgreifende Ermessensfehler seien nicht zu erkennen; die \nBeklagte habe unter Abwägung der maßgeblichen Belange von dem ihr bei der \nEntscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender \nWeise Gebrauch gemacht. Für ein Abwägungsdefizit oder einen Abwägungsausfall \nseien keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Dabei stellt das Verwaltungsgericht auf die \nAspekte der beabsichtigten Herstellung der Barrierefreiheit im öffentlichen \nPersonennahverkehr, der tatsächlichen Nutzungszahlen der entsprechenden \nHaltestelle, des konkreten Standorts der Haltestelle einschließlich der baulichen \nVorgaben für eine behindertengerechte Gestaltung und der Entfernung zu den \nbenachbarten Haltestellen, der Rückverlegung der Haltestelle an den bis ca. 2009 \nbetriebenen ehemaligen Standort sowie der Prüfung von Alternativstandorten ab. Auch \naus dem Eigentumsrecht der Kläger folge keine ermessensfehlerhafte Entscheidung \nder Beklagten, da eine Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit und der Erreichbarkeit \ndes Anwesens der Kläger nicht ersichtlich sei, was auch für den Fall gelte, dass diese \neinen Teil des an der E Straße anliegenden Grundstückes verkaufen wollten, dessen \ndirekte Zufahrt im Bereich der Bushaltestelle liege. Auch die von den Klägern \nvorgebrachten \nEinwendungen \nhinsichtlich \nfinanzieller \nNachteile \ndurch \nden \nWinterdienst führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Abwägungsentscheidung. Es sei \nferner keine Fehlgewichtung relevanter Belange erkennbar, wobei die Belange der \nKläger in die Anordnung eingeflossen seien. Ausgehend davon bestehe für die Kläger \nunter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung kein Anspruch auf Verpflichtung der \n\n4 \n \nBeklagten, die rechtmäßig errichtete und in Betrieb genommene Haltestelle zu \nverlegen. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. \nv. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Grundsätzlich können \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tatsächlichen Gründen \nbestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als in der Revision - auch \nin tatsächlicher Hinsicht überprüfen. Macht der Antragsteller geltend, das \nVerwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, reicht es zur \nBegründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit eines günstigeren \nErmittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 \n- 3 A 286/14 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris \nRn. 4). \nDer Senat geht im wohlverstandenen Interesse der Kläger davon aus, dass ihr Vortrag \nim Zulassungsverfahren - jedenfalls soweit nicht ausdrücklich auf Verfahrensfehler \nrekurriert wird (Nummer 3 der Zulassungsbegründung) - auf die Darlegung ernstlicher \nZweifel zielt. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Annahme ernstlicher Zweifel \nnicht. \n1.1. Soweit die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen die Notwendigkeit des von der \nBeklagten beabsichtigten behindertengerechten Ausbaus bis 2022 in Frage stellen, da \nein solcher als Zielvorstellung des ÖPNV nicht zwingend sei, der Ausbau zudem in \nverschiedenen Anpassungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ausbildung und der Länge \nder Haltestellen möglich sei - jeweils abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles \nund den Örtlichkeiten wie Gelände, vorhandener Straßenbebauung, Höhe der \nFußwege etc. -, die Beklagte aber nur eine starre und schematische Einschätzung \nvorgenommen habe, die sich nach ihrem eigenen Vortrag verbiete, leiten sich daraus \nkeine ernstlichen Zweifel ab. Auch wenn - so das Zulassungsvorbringen - etliche \nBushaltestellen unter 24 m barrierefrei ausgebaut worden sind (z. B. mit kürzeren \nHaltestellenbereichen oder kürzeren Rampen und Anpassung der Bordsteinhöhen) \nund am vor der Verschiebung bestehenden Standort gleichfalls eine kürzere \nbehindertengerechte Bushaltestelle hätte gebaut werden können (dort hätten ca. 21 m \n3 \n4 \n5 \n\n5 \n \nzur Verfügung gestanden), ist dieser Aspekt nicht geeignet, die Entscheidung für einen \nbarrierefreien Ausbau der Bushaltestelle am von der Beklagten gewählten Standort in \nFrage zu stellen. Vielmehr stellt der behindertengerechte Ausbau über 24 m einen \ngewichtigen Belang dar, den die Beklagte höher gewichten durfte als die Interessen \nder Kläger. \nRechtsgrundlage für die Einrichtung der umstrittenen Haltestelle (Anbringung des \nVerkehrszeichens Nummer 224 zu § 41 Abs. 2 StVO) ist § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO. \nHiernach haben die Straßenverkehrsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über \ndie Anbringung des Verkehrszeichens zu entscheiden und dabei die relevanten \nBelange abzuwägen. Dabei ergeben sich maßgebliche öffentliche Belange aus § 32 \nAbs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im \nPersonenverkehr (BOKraft vom 21. Juni 1975 [BGBl. I S. 1573], zuletzt geändert durch \nArtikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 [BGBl. I S. 822]). Danach ist bei der \nBestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen dem genehmigten Fahrplan \nentsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen. \nFerner sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beachten und \ndie Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb möglicherweise \nbetroffenen Anlieger in die Abwägung einzustellen. In diesem Rahmen ist die \nRechtsposition eines Anliegers - auch bei Berufung auf grundgesetzlich geschützte \nRechtspositionen \n- \nin \nder \nWeise \nbegrenzt, \ndass \ner \ngegenüber \nder \nStraßenverkehrsbehörde lediglich einen Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie \nEntscheidung im Rahmen des § 45 StVO geltend machen kann (SächsOVG, Beschl. \nv. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 12. September 2002 - 12 \nLA 576/02 -, juris Rn. 6 m. w. N.). \nFür die Entscheidung der Beklagten zum barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle liegt \neine sachliche Rechtfertigung vor. Es handelt sich um eine planerische Entscheidung, \ndie den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, die an hoheitliche \nPlanungen zu stellen sind. Hier wird einem sachlichen Bedürfnis im Sinne einer \nPlanrechtfertigung (vgl. hierzu auch: HessVGH, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 2 B \n2698/20 -, juris Rn. 10 ff.) Rechnung getragen, da sie auf die Verwirklichung der mit \ndem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und hierzu erforderlich ist. \nDies folgt aus der gesetzlichen Zielvorgabe für den barrierefreien Ausbau des \nöffentlichen Personennahverkehrs in § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG und § 2 Abs. 6 des \nGesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG). \nDass die Beklagte den barrierefreien Ausbau der Haltestellen in ihrem Gebiet forciert \n6 \n7 \n\n6 \n \nund dabei grundsätzlich einen Ausbau der Haltestellen anstrebt, bei dem ein \nbehindertengerechter Ein- und Ausstieg über eine Länge von 18 m gewährleistet \nwerden kann, stellt keinen einen Abwägungsfehler rechtfertigenden Umstand dar. Dass \naufgrund \nder \nAnpassung \ndes \nHaltestellenbereiches \nan \ndie \nbenachbarten \nGehwegbereiche (Anpassungsrampen, je Seite 3 m) eine Länge von insgesamt 24 m \nresultiert, ist ebenfalls den von der Beklagten dargelegten Vorgaben für Gehweg-\nNeigungen geschuldet. Die von den Klägern dargelegten Einzelfälle, in denen von den \nZielvorgaben (Ein- und Ausstiegsbereich von 18 m zzgl. eventuell erforderlicher \nAnpassungsrampen) abgewichen worden sein soll, führen nicht dazu, die Zielvorgaben \ninsgesamt in Frage zu stellen. Vielmehr stellt das Erreichen der Zielvorgaben einen \nabwägungsrelevanten Umstand dar, dessen Einbeziehung in die nach § 45 StVO \nvorzunehmende \nAbwägungsentscheidung \nnicht \nermessensfehlerhaft, \nsondern \nermessensgerecht ist. \n1.2. Soweit die Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass die \nstreitgegenständliche Bushaltestelle ursprünglich nicht existiert habe, sondern 2008 als \nErgänzungsbushaltestelle für einen Markttag eingerichtet worden sei, der sich in der \nNähe befunden habe, wobei der Markttag seit geraumer Zeit weggefallen sei und die \nErgänzungsbushaltestelle nicht mehr benötigt werde, stellen sie vor dem Hintergrund \nder konkreten Positionierung der Haltestelle vor ihrem Grundstück deren Notwendigkeit \nin Frage. Gem. § 32 Abs. 1 BOKraft basiert die Anbringung der Haltestellenzeichen \nnach § 45 Abs. 3 StVO auf dem genehmigten Fahrplan. Ob eine ursprünglich als \nErgänzungsbushaltestelle eingerichtete Haltestelle im regulären Linienbetrieb weiter \noder nicht mehr angefahren wird, ist grundsätzlich bereits bei der Erstellung des von \nder Genehmigungsbehörde zu genehmigenden Fahrplans für den Linienverkehr i. S. \nv. § 40 PBefG zu entscheiden, wobei nachgehend die Straßenverkehrsbehörde in \nausschließlicher Zuständigkeit unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und \nLeichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Interessen potenziell betroffener Anlieger \nnach § 45 Abs. 3 StVO bestimmt, an welcher konkreten Stelle das Haltestellenzeichen \nanzubringen ist (VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris Rn. 22). Diese \nFestsetzung \nliegt \nals \nTeil \neines \numfassenden \nVerkehrsregelungs- \nund \nVerkehrsleitungskonzepts im planerischen Ermessen der Behörde. Die Entscheidung \nergeht zwar nicht aufgrund eines förmlichen Planungsverfahrens, muss aber \ngleichwohl den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen, die an \nhoheitliche Planungen zu stellen sind (VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994, a. a. O. Rn. \n18). Ob eine Bushaltestelle überhaupt einzurichten ist, betrifft die Planrechtfertigung. \nDie Planrechtfertigung ist eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit \n8 \n\n7 \n \nstaatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Die \nPlanrechtfertigung erfordert die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des \njeweiligen Gesetzes übereinstimmt und ob das Vorhaben für sich in Anspruch nehmen \nkann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei \nUnausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn dieses \nvernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris \nRn. 34). Ausgehend von der durch die Beklagte angestrebten Haltestellendichte und \nunter Berücksichtigung der aktenkundigen tatsächlichen Nutzungszahlen der \nfraglichen Haltestelle ist dem (Weiter-)Betrieb der fraglichen Haltestelle eine \nPlanrechtfertigung jedenfalls aus heutiger Sicht nicht abzusprechen. \n1.3. Aus dem gleichen Grund trägt das Zulassungsvorbringen nicht, soweit darin als \nabwägungsrelevant angesehen wird, dass der Haltestellenabstand nach dem \nNahverkehrsplan der Beklagten ca. 300 m Luftlinie betragen soll und daher wegen des \nAbstands zwischen den Bushaltestellen, die vor und hinter der in Frage stehenden \nHaltestelle liegen, 530 m betrage, wobei für die Einrichtung von drei Bushaltestellen \nauf einer Strecke von 530 m kein vernünftiger Grund ersichtlich sei. \n1.4. Im Hinblick auf die konkrete Standortwahl rügen die Kläger sinngemäß, dass der \nvon Ihnen benannte Alternativstandort im Bereich Gasthof/Sparkasse von der \nBeklagten gar nicht als geeigneter Standort erkannt und demgemäß im \nAbwägungsprozess nicht berücksichtigt wurde. Demgegenüber hat die Beklagte \nbereits mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 ihre Bewertung dargelegt, wonach der \ngewählte Standort auch vor dem Hintergrund der Abstände zwischen den Haltestellen \nder sinnvollste und zur Kirche der nächstgelegene Standort gewesen sei. \nDemgegenüber würde der Standort Gasthof/Sparkasse den Abstand zwischen den \nHaltestellen unausgewogen verkleinern bzw. vergrößern. Abwägungsfehler im Sinne \neines Abwägungsausfalls oder eines Abwägungsdefizits erschließen sich hieraus \nnicht. \n1.5. Auch die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen im Zusammenhang \nmit Anliegergebrauch und Anliegerpflichten rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das planerische \nAbwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die \nAbwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt \nwerden muss, und dass weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange \nverkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die \n9 \n10 \n11 \n\n8 \n \nzur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. \n11. Juli 2019 - 9 A 14.18 -, juris Rn. 45). Private Belange können ein \"Abrücken\" von \nder Haltestellengrundentscheidung gebieten, wenn die Beeinträchtigungen für die \nKläger durch den streitigen Haltestellenbetrieb im Bereich ihres Anwesens den Grad \neiner Gesundheitsgefährdung erreichen oder sonst schlechterdings unzumutbar wären \n(VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris Rn. 22). \nSoweit die Kläger eine gesteigerte Räum- und Streupflicht im Rahmen des \nWinterdienstes behaupten, die nicht nur die Art und Weise des Räumens, sondern \nauch die Zeit betreffe, erschließt sich eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht. Aus \nder Satzung über den Winterdienst in der Stadt Leipzig (Winterdienstsatzung) vom 20. \nSeptember 2012 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 19 vom 13. Oktober 2012 - \nabrufbar unter: www.leipzig.de) ergeben sich solche zusätzlichen Pflichten nicht. Nach \n§ 2 Abs. 2 Winterdienstsatzung überträgt die Stadt Leipzig ihre Winterdienstpflicht für \nGehwege auf die Anlieger. Die Art und Weise sowie der zeitliche Rahmen der sich \ndaraus ergebenden Winterdienstpflicht bestimmt sich nach § 4 Winterdienstsatzung, \nebenso die zu räumende Breite (1,20 m). Für Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel \nbestimmt § 4 Abs. 6 Winterdienstsatzung, dass Gehwege so geräumt und gestreut \nwerden müssen, dass ein gefahrloser Zugang zu den Fahrgastunterständen sowie zur \nGehwegkante gewährleistet ist. Zusätzliche zeitliche Vorgaben enthält diese Norm \nnicht. Ein erhöhter Räumaufwand im Zusammenhang mit einem Fahrgastunterstand \nergibt sich vorliegend schon deshalb nicht, da die Kläger nicht darlegen, dass \nabweichend von den im Rahmen des Ortstermins des Verwaltungsgerichts am 10. Juni \n2020 gefertigten Lichtbildern im fraglichen Haltestellenbereich ein Fahrgastunterstand \neingerichtet wurde. Dass der zu räumende Bereich denjenigen der Gehwegkante \numfassen muss, ist kein abwägungserheblicher Umstand, da gemäß § 4 Abs. 7 \nWinterdienstsatzung das Absetzen des Schnees ohnehin vorzugsweise in den \nVorgärten - also in Richtung des Grundstücks der Anlieger - zu erfolgen hat. Die Kläger \nhaben demgegenüber keine rechtlichen Grundlagen dargelegt, aus denen sich die von \nihnen behaupteten erhöhten Pflichten ableiten ließen. Selbst wenn sich durch die \nHaltestelle der Aufwand für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht vergrößern würde, \nwäre das von den Klägern hinzunehmen, solange der Mehraufwand nicht unzumutbar \nist. Für eine Unzumutbarkeit ist weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar. \nSoweit die Kläger Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Grundstückszufahrt und in \nBezug auf die Einfahrt in das zukünftig abgeteilte Grundstück geltend machen, legen \nsie Fehler in der Abwägung dergestalt, dass die Bedeutung privater Belange verkannt \n12 \n13 \n\n9 \n \noder das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht, nicht dar. Auch ein unzumutbarer Eingriff in eine wehrfähige \nRechtsposition ist nicht festzustellen. Die Kläger können als Anlieger einer an ihrem \nGrundstück vorbeiführenden Straße nicht verlangen, dass der Verkehr auf der Straße \nseiner Art und seinem Umfang nach stets unverändert bleibt. Daher sind sie als \nAnlieger nicht vor solchen Einwirkungen geschützt, die mit dem zulässigen \nGemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG, \nBeschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Dass die Einrichtung der \nBushaltestelle den Kernbereich des Anliegergebrauchs verletzen würde, erschließt \nsich dabei nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der \nAnliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass \ner unter den Schutz des Art. 14 GG fällt, der gegenüber dem schlichten \nGemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht aber nur so weit, wie die \nangemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. \nAngemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit \nbietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach \nder Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der \nUmgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche \nSchutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang \ndes Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur \ndie Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig \nauch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers \noder gar jeder Anliegerverkehr. \nDie Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine \nBestandsgarantie \nhinsichtlich \nder \nAusgestaltung \nund \ndes \nUmfangs \nder \nGrundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von \"Bequemlichkeit \noder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs\". Maßgeblich ist die das jeweils betroffene \nGrundstück \nprägende \nSituation \nseiner \nUmgebung, \nsodass \nder \nAnlieger \neinschränkende Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem \nallgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern sie nur als Verkehrsmittler erhalten \nbleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12, \nm. w. N.). \nNach den Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 ist die \nRealisierung von zwei Einfahrten, nämlich sowohl für das abzutrennende als auch für \ndas verbleibende Grundstück der Kläger, trotz Errichtung der Bushaltestelle möglich; \n14 \n15 \n\n10 \n \nsie hat diese Belange also in die Abwägung eingestellt. Soweit die Kläger im Schriftsatz \nvom 30. Januar 2019 auf erhebliche finanzielle Aufwendungen für die dafür \nnotwendigen Umbaumaßnahmen an der Toranlage hingewiesen haben, ergibt sich \ndaraus noch keine Unzumutbarkeit. Gegen eine solche spricht auch der inzwischen \ntatsächlich erfolgte Umbau. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren vorgetragen, \ndass die Toranlage der Kläger Ende des Jahres 2020 in Gänze zurückgebaut und an \neiner anderen Stelle des Grundstücks wieder errichtet worden sei. Dem sind die Kläger \nnicht entgegengetreten. Dass - auch angesichts der von den Klägern dargelegten \nÜberbauung \ndes \nEinfahrtsbereichs \ndurch \neinen \nNachbarn \n- \nunzumutbare \nBeeinträchtigungen der Zufahrt zu den Grundstücken durch die eingerichtete \nBushaltestelle eingetreten sind, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. \nInwieweit der Umstand, dass 30 cm des Gehweges, auf dem die Bushaltestelle \nerrichtet wurde, im Eigentum der Kläger stehen, für die Anordnung des \nVerkehrszeichens von Bedeutung sein soll, erschließt sich nicht. Aus der \nInanspruchnahme fremder Grundstücke für eine Straße folgt zwar gemäß § 13 Abs. 2 \nSächsStrG ein Anspruch des Eigentümers auf Erwerb des Grundstücks durch den \nTräger der Straßenbaulast; ein im Rahmen von § 32 Abs. 1 BOKraft i. V. m. § 45 Abs. \n3 StVO abwägungsrelevantes Kriterium stellt dies aber nicht dar. \nDer ferner behauptete Umstand, dass die unmittelbar vor dem Grundstück gelegene \nHaltestelle den beabsichtigten Verkauf des Teilgrundstückes beeinträchtige, \nmindestens aber zu einem Mindererlös bei einem beabsichtigten Verkauf führe, was \nbei der Abwägung hätte Beachtung finden müssen, rechtfertigt die Zulassung der \nBerufung ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass - wie bereits ausgeführt - Anlieger \nnicht vor solchen Einwirkungen geschützt sind, die mit dem zulässigen \nGemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG, \nBeschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.), und die Einrichtung und \nNutzung einer Bushaltestelle einen solchen Gemeingebrauch darstellt, sind konkrete \nUmstände, \naus \ndenen \nein \nMindererlös \noder \nBeeinträchtigungen \nder \nVerkaufsmöglichkeiten sich ergeben könnten, nicht dargetan. \n2. Das Vorbringen der Kläger zeigt auch keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) in Gestalt einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) durch das Verwaltungsgericht dadurch, dass zum benannten Alternativstandort \nder Haltestelle im Bereich Gasthof/Sparkasse keine Ermittlungen durchgeführt wurden, \nauf. \n16 \n17 \n18 \n\n11 \n \nDie Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom \nmateriellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn \ndieser verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 -, juris \nRn. 21). Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan \nwird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, \nwelche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in \nBetracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung \nder vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und \ninwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren \nEntscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im \nVerfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, \nauf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr \nbeanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten \nErmittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen \n(BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15; st. Rspr.; SächsOVG, \nBeschl. v. 25. Oktober 2021 - 6 A 321/19 -, juris Rn. 25). \nFür den Fall, dass die Kläger die fehlende Aufklärung im Rahmen ernstlicher Zweifel i. \nS. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollten, finden diese Grundsätze \nebenfalls Anwendung. Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder \nSachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. \nEine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Konkordanz der \nZulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine \nentsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung \nführen würde (SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris Rn. 5; \nHessVGH, Beschl. v. 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; VGH BW, \nBeschl. v. 17. Februar 2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5). \nHat es der anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, \nderen Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der \nBerufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten \nErmittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von \nsich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn. \n11; Beschl. v. 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; \nSächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris Rn. 5). \n19 \n20 \n21 \n\n12 \n \nDiesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Kläger nicht. Dass sie im \nerstinstanzlichen Verfahren insbesondere durch die Stellung entsprechender \nBeweisanträge in der mündlichen Verhandlung auf eine Beweisaufnahme gedrungen \nhaben, ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus der Niederschrift \nüber die mündliche Verhandlung. Zwar haben die Kläger in den Schriftsätzen vom 7. \nNovember 2018 und vom 30. Januar 2019 im Verfahren 1 L 1097/18 (dem dem \nKlageverfahren vorgelagerten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) diesen \nAlternativstandort benannt, nach den Erwiderungen der Beklagten hierauf fehlt jedoch \nein Hinwirken der Kläger auf die Vornahme der Sachaufklärung. Soweit sie mit \nKlageerhebung im Schriftsatz vom 18. März 2019 ausgeführt haben, dass sie in \nAnsehung der Erwiderung der Beklagten auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 \n(richtig \nwohl: \n30. \nJanuar \n2019) \nan \nihren \nAusführungen \nfesthielten \nund \nerforderlichenfalls das Gericht Beweis zu erheben habe, kommt dies einem Hinwirken \nauf die Sachaufklärung, insbesondere einem Beweisantrag in der mündlichen \nVerhandlung, nicht gleich. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Beweisanregung. \nDem Verwaltungsgericht mussten sich die bezeichneten Ermittlungen auch nicht \naufdrängen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter 1.4 war das \nVerwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsansicht nicht gehalten, eine \nBeweisaufnahme hinsichtlich alternativer Standorte der Bushaltestelle - insbesondere \nin Höhe des Flurstückes 45/4 im Bereich Gasthof/Sparkasse - durchzuführen. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 \nund 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, wobei die erstinstanzlich \nbeantragte Herausgabe überbauter Teilflächen des Grundstücks nicht Gegenstand des \nZulassungsverfahrens geworden und daher nicht in Ansatz zu bringen ist. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-21/6-a-73-21","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BOKraft 1975","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-21/6-a-73-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365416","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.114360+00:00"}}