{"status":"available","doknr":"OLD365415","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-22","aktenzeichen":"6 A 296/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 296/21.A \n \n1 K 1005/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 22. November 2022 \nbeschlossen: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. \nApril 2021 - 1 K 1005/20.A - wird verworfen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben. \nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nGründe \nDie Berufung ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 \nSatz 5, § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht \ngemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG i. V. m. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines \nMonats nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Belehrung zum \nBerufungsverfahren versehenen und dem Kläger am 8. August 2022 zugestellten \nZulassungsbeschlusses des Senats vom 29. Juli 2022, sondern erst mit Schriftsatz \nvom 12. September 2022 begründet worden ist und dem Kläger wegen der \nVersäumung dieser Frist nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO die beantragte \nWiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewährt werden kann. \nZur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger vorgetragen, eine \ngrundsätzlich \näußerst \ngewissenhafte \nMitarbeiterin \ndes \nSekretariats \nseines \nProzessbevollmächtigten habe versäumt, die Frist zur Berufungsbegründung sowohl \nin das Fristenbuch als auch in die EDV einzutragen. Das Sekretariat sei grundsätzlich \nmit zwei Arbeitskräften, der Sekretariatsleitung sowie einer weiteren Mitarbeiterin \nbesetzt. Eingehende Schreiben würden auf Fristen kontrolliert und in das Fristenbuch \nund die EDV eingetragen. Die Leiterin des Sekretariats sei zum Zeitpunkt des Eingangs \ndes Beschlusses im Urlaub gewesen. In ihrer eidesstattlichen Versicherung gibt die \n1 \n2 \n\n3 \n \nMitarbeiterin an, dass in der Kanzlei immer gewissenhaft zweimal nach dem \nVieraugenprinzip kontrolliert würde. Die hier maßgebliche Frist habe sie jedoch \naufgrund erhöhten Arbeitsaufwandes während der Sommerferien, der hiermit \nverbundenen Abwesenheit von einer weiteren Mitarbeiterin des Sekretariats sowie der \nKrankheit eines weiteren Mitarbeiters übersehen. Ein derartiger Fehler sei ihr bisher \nnicht unterlaufen. \nDer Kläger hat damit zwar gemäß § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach \nWegfall des Hindernisses bezüglich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist die \nTatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht und die versäumte \nRechtshandlung nachgeholt. Ihm kann jedoch keine Wiedereinsetzung im Sinne von \n§ 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, die \nBerufungsbegründungsfrist einzuhalten. \nVerschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer \nAcht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten \nsachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den \ngesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschl. v. 9. \nSeptember 2005 - 2 B 44.05 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Das Verschulden eines \nBevollmächtigten, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, steht dabei \ngemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt \nalso als Verschulden des Vertretenen (vgl. zur Anwendbarkeit der Normen auch im \nAsylprozess: BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253-305). \nZwar ist ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten \nRechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, als solches dem bevollmächtigten \nRechtsanwalt und damit auch der Partei nicht zurechenbar, weil eine dem § 278 BGB \nentsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen \nim Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der \neigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache \nzurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des \nsogenannten Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf treffen kann (vgl. \nBGH, Beschl. v. 20. September 2022 - VI ZB 17/22 -, juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschl. \nv. 3. Dezember 2002 - 1 B 429/02 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 29. September \n2021 - 12 A 1684/20 -, juris Rn. 42; SächsOVG, Beschl. v. 4. Januar 2017 - 3 A 278/16 \n-, juris Rn. 7). \n3 \n4 \n\n4 \n \nVon einem solchen dem Kläger zurechenbaren Organisationsverschulden seines \nProzessbevollmächtigten ist hier auszugehen. Es lässt sich nicht feststellen, dass für \neine Büroorganisation gesorgt war, die Fehler bei der Behandlung und Einhaltung von \nFristen möglichst ausschloss. \nDer Senat lässt dabei dahingestellt, ob dies schon daraus folgt, dass der \nProzessbevollmächtigte des Klägers nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen die \nBerufungsbegründungsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses offenbar \nnicht selbst berechnet, sondern die Berechnung grundsätzlich zwei zuverlässigen \nMitarbeitern überlässt. Nach einer vielfach in der obergerichtlichen Rechtsprechung \nvertretenen Auffassung darf die Bearbeitung prozessualer Fristen geschultem und \nbewährtem Büropersonal grundsätzlich nur dann überlassen werden, wenn es sich um \neinfache, in dem Büro geläufige Fristen handelt, wozu die Berufungsbegründungsfrist \nregelmäßig nicht gezählt wird (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 18. August 2022 - 3 LB \n5/22 -, juris 7; OVG NRW, Beschl. v. 29. September 2021 - 12 A 1684/20 -, juris Rn. \n55; SächsOVG, Beschl. v. 29. September 2014 - 3 A 273/14 -, juris Rn. 6 f.; VGH BW, \nBeschl. v. 12. Juni 2007 - A 9 S 315/07 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 30. Juli 2012 \n- 16a D 12.284 -, juris Rn. 22 jeweils zur Berufungsbegründungsfrist; ebenso zu den \nim \nVerfahren \nvor \ndem \nBundesverwaltungsgericht \nzu \nbeachtenden \nRechtsmittelbegründungsfristen BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, \njuris Rn. 3; zur Berufungsbegründungsfrist letzlich offen gelassen von BVerwG, Beschl. \n19. April 2006 - 10 B 83/05 -, juris; a. A.: BGH, Beschl. v. Beschl. v. 20. September \n2022 - VI ZB 17/22 -, juris Rn. 7). \nSelbst dann, wenn man die Grenzen der Delegation nicht als überschritten ansieht, \nwenn \nder \nRechtsanwalt \ndie \nBerechnung \nund \nEintragung \nder \nBerufungsbegründungsfrist geschultem und zuverlässigem Personal überlässt, hat er \naber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass die \nFristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März \n2020 - XII ZB 446/19 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Allerdings ist ein bestimmtes Verfahren \nhinsichtlich der Fristwahrung weder vorgeschrieben noch allgemein üblich (BGH, \nBeschl. v. 11. März 2020 a. a. O.). Vielmehr steht es dem Rechtsanwalt grundsätzlich \nfrei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die zutreffend berechnete Frist im \nFristenkalender eingetragen wird. Erforderlich ist indessen eine Gegenkontrolle durch \nden Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 2020 a. a. O. m. w. N.). \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \nHier \nlässt \ndas \nWiedereinsetzungsvorbringen \nnicht \nerkennen, \ndass \nsolche \nVorkehrungen zur Gegenkontrolle in ausreichendem Maß getroffen wurden. Wenn \ngrundsätzlich in einem Büro die Weisung besteht, dass Fristen nach dem \nVieraugenprinzip durch zwei Mitarbeiter zu kontrollieren sind, so bedarf es zur \nVermeidung von Fristversäumnissen jedenfalls einer ergänzenden Kontrollregelung für \nden - nicht ungewöhnlichen und hier eingetretenen - Fall der Urlaubsabwesenheit \nund/oder Krankheit des zweiten Mitarbeiters etwa dadurch, dass sich der Rechtsanwalt \nBerufungszulassungsbeschlüsse dann entweder mit voreingetragener, durch ihn selbst \nzu kontrollierender Frist oder zwecks eigener Fristberechnung vorlegen lässt. \nDa es an einer derartigen Kontrollregelung fehlt, kommt es auf die Frage, ob die \nBüroangestellte des Prozessbevollmächtigten sonst immer beanstandungsfrei \ngearbeitet hat, nicht an. \nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. \nDie Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \ngegeben ist. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung; Berichtigungsbeschluss \n \n \nAz.: \n6 A 296/21.A \n \n1 K 1005/20.A \n\n7 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 12. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDer Beschluss des Senats vom 22. November 2022 wird dahin berichtigt, dass ihm \nnach Rn. 11 folgende Rechtsmittelbelehrung angefügt wird: \n„Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich \neinzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die \nBeschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich \neinzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, \nvon \nder \nder \nBeschluss \nabweicht, \noder \nder \nVerfahrensmangel \nbezeichnet \nwerden. \nIn \nRechtstreitigkeiten \naus \ndem \nBeamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Beschlusses \nvon einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, \nwenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \n\n8 \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.“ \nGründe \nDie Berichtigung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, \n§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in Form \nder versehentlich unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung. \nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365415","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-22/6-a-296-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365415","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365415","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-22/6-a-296-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365415","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.089950+00:00"}}