{"status":"available","doknr":"OLD365414","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-22","aktenzeichen":"2 B 297/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 297/22 \n \n7 L 673/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes minderjährigen Kindes \nvertreten durch die Mutter \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSchulausschlusses; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 22. November 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 14. November 2022 - 7 L 673/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 \nVwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den \nBescheid der Schulleiterin der Grundschule M Schule in L vom 1. November 2022, mit \ndem diese den Antragsteller, der im Schuljahr 2022/2023 die Klasse 4d der \nGrundschule besucht, gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsSchulG bis einschließlich \n22. November 2022 vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen \nausgeschlossen \nhat, \nabgelehnt. \nDie \nmit \nder \nBeschwerde \nvorgetragenen \nEinwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich \nbeschränkt \nist, \nrechtfertigen \nkeine \nÄnderung \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die \naufschiebende Wirkung - wie hier - kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO \ni. V. m. § 39 Abs. 7 SächsSchulG entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder \nteilweise \nanordnen. \nMaßstab \nder \ngerichtlichen \nEntscheidung \nist \neine \nInteressenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache \neingelegten Rechtsbehelfs. Diese ergibt, dass das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des gegenüber dem Antragsteller verfügten bis zum 22. \nNovember 2022 befristeten Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen \nVeranstaltungen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber \nauch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das private \nInteresse des Antragstellers daran, von dieser Maßnahme verschont zu bleiben, \nüberwiegt. \n1 \n2 \n\n3 \n \nNach § 39 Abs. 1 SächsSchulG dienen Ordnungsmaßnahmen der Sicherung des \nErziehungs- und Bildungsauftrags der Schule oder dem Schutz von Personen und \nSachen. Sie können gegenüber Schülerinnen und Schülern nach dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht \nausreichen. Der befristete Ausschluss vom Unterricht nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nSächsSchulG ist dabei gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG nur bei schwerem oder \nwiederholtem Fehlverhalten zulässig. Indes unterliegen Schulordnungsmaßnahmen \neiner nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Wahl der jeweiligen \nOrdnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 SächsSchulG stellt sich als pädagogische \nErmessensentscheidung der - hier gemäß § 39 Abs. 3 Nr. 2 SächsSchulG - \nzuständigen Schulleiterin dar. Diese verlangt die pädagogische Bewertung einer \nbestimmten schulischen Situation, der Person und des Verhaltens des betreffenden \nSchülers sowie etwaiger anderer Beteiligter, die sich einer rein rechtlichen Beurteilung \nweitgehend entzieht. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb grundsätzlich \ndarauf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der \nOrdnungsmaßnahme vorliegen, die Schulleiterin ihre pädagogische Entscheidung auf \nhinreichend \nermittelte \nTatsachen \nund \nFeststellungen \ngestützt \nhat, \nVerfahrensvorschriften eingehalten wurden, die Entscheidung frei von sachfremden \nErwägungen ist und der nach § 39 Abs. 1 SächsSchulG ausdrücklich zu beachtende \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Juli 2008 - \n2 B 214/08 -, juris Rn. 3, st. Rspr.; NdsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - 2 ME 133/16 -, \njuris Rn. 16). \nGemessen daran genügt der von der Schulleiterin angeordnete befristete \nUnterrichtsausschluss des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 5, 6) und der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, \nden aus § 39 Abs. 5 SächsSchulG folgenden verfahrensrechtlichen Vorgaben. In \nmateriell-rechtlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht, anders als der Antragsteller in \nder Beschwerdebegründung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens \nmeint, zu Recht davon ausgegangen, dass die Schulleiterin den Unterrichtsausschluss \nallein auf den Vorfall am 11. Oktober 2022 gestützt und die vorangegangenen Vorfälle \nlediglich \nerwähnt \nhat, \num \ndarzulegen, \ndass \ndie \nhieran \nanknüpfenden \nErziehungsmaßnahmen nicht ausgereicht haben, um das Verhalten des Antragstellers \nzu \nändern, \nweshalb \nnunmehr \ndie \nVerhängung \neines \nbefristeten \nUnterrichtsausschlusses als Ordnungsmaßnahme erforderlich und auch im Übrigen \nangemessen und verhältnismäßig sei (Beschlussabdruck S. 6 ff.). Dessen \nRechtmäßigkeit wird, anders als der Antragsteller meint, nicht dadurch in Frage \n3 \n4 \n\n4 \n \ngestellt, dass die Schulleiterin die Maßnahme „zum Schutz der Schülerinnen und \nSchüler sowie des Lehrkörpers“ für erforderlich gehalten hat. Diese Überlegungen \nentsprechen den gesetzgeberischen Vorgaben in § 39 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG, \nwonach Ordnungsmaßnahmen neben der Sicherung des Erziehungs- und \nBildungsauftrags auch zum Schutz von Personen und Sachen getroffen werden \nkönnen. Hierdurch wird klargestellt, dass die konkrete Ordnungsmaßnahme nach \nihrem Sinn und Zweck darauf abzielen kann, künftige Störungen des Schulbetriebs \nbzw. künftiges Fehlverhalten des betroffenen Schülers zu vermeiden sowie andere \nSchülerinnen und Schüler vor erheblichen und den Erziehungs- und Bildungsauftrag \nbeeinträchtigenden Störungen und Gefahren zu schützen (vgl. Link/Marx, Schulrecht \nSachsen, Kennzahl 20.39 zu § 39 SächsSchulG Anm. 2). Für die Ordnungsmaßnahme \ndes befristeten Unterrichtsausschlusses gilt nichts anderes, soweit sein, wie der \nAntragsteller selbst einräumt, „problematisches Verhalten“ zu einer Gefährdung der \nkörperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler und der Lehrer geführt hat. Darauf, dass \neine Rückkehr des Antragstellers „in die Schule … offenbar ohne Gefährdung der \nGesundheit anderer für möglich erachtet wird“, so dass sich die Frage stelle, „warum \nein Schulbesuch … in der Zeit … des verfügten Ausschlusses nicht möglich gewesen \nwäre“, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Vielmehr durfte die Schulleiterin \ndavon ausgehen, dass das Verhalten des Antragstellers am 11. Oktober 2022 eine \neffektive Gefahr für andere Personen darstellte. Wollte man demgegenüber der \nAuffassung des Antragstellers folgen, hätte er statt befristet vom Unterricht gemäß § \n39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SächsSchulG dauerhaft aus der Schule ausgeschlossen werden \nmüssen. \nSoweit sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren darauf beruft, bei dem Vorfall \nam 11. Oktober 2022 habe es sich „ganz offenbar um eine Panikreaktion“ gehandelt, \n„die Zweifel an der Schuld- und Steuerungsfähigkeit im fraglichen Moment nahelegten“, \nverhilft dieser Einwand seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ob das \nVerhalten des Antragstellers als krankheitsbedingt anzusehen ist und er deshalb \nmangels Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht schuldhaft gehandelt haben könnte, \nkann der Senat ohne ein medizinisches und/oder psychologisches Gutachten nicht \nbeurteilen. Der Einholung eines solchen Gutachtens oder einer sachverständigen \nEinschätzung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes steht hier \nindes die besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung im Beschwerdeverfahren \nentgegen. Der befristete Unterrichtsausschluss endet am 22. November 2022. Mit \nAblauf dieses Tages hätte sich das Verfahren im Rechtssinne erledigt, weil der \nUnterrichtsausschluss ab diesem Zeitpunkt keine für den Antragsteller nachteilige \n5 \n\n5 \n \ntatsächliche oder rechtliche Wirkungen mehr entfaltet. Soweit der Antragsteller auf die \nin der Beschwerdebegründung wiedergegebene Einschätzung des psychologischen \nBetreuers verweist, aus dessen Sicht „die pädagogischen Mittel, die an einer Stelle des \nBescheids angesprochen sind, noch lange nicht ausgeschöpft seien, sondern man sich \nhier auf kontraproduktive Maßnahmen versteife, die das Isolationsgefühl verhärten und \nneu begründen“ handelt es sich um eine pädagogische Bewertung der von der \nSchulleiterin getroffenen Ordnungsmaßnahme. Diese wird für verfehlt gehalten, weil \nandere, insbesondere Erziehungsmaßnahmen geeigneter gewesen wären. Zu \nmedizinischen oder psychologischen Ursachen der (wiederholten) Angst- und \nPanikreaktionen des Antragstellers in der Schule oder dazu, ob der Antragsteller bei \ndem Vorfall am 11. Oktober 2022 schuldunfähig war, wird keine Aussage getroffen. \nHierzu hat der Antragsteller nicht vertieft vorgetragen oder seine Behauptung \nmangelnden Verschuldens sonst glaubhaft gemacht; letzteres kann angesichts der nur \nnoch kurzen Dauer des Unterrichtsausschlusses auch nicht mehr nachgeholt werden. \nVon daher kann der Senat beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht von einem \nfehlenden Verschulden des Antragstellers ausgehen. Die abschließende Klärung \ndieser Frage steht vielmehr noch aus und kann etwa im Rahmen des am 7. Oktober \n2022 von der Grundschule mit Einverständnis der Mutter des Antragstellers \neingeleiteten Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs \nerfolgen. \nVor diesem Hintergrund nimmt der Senat eine Interessenabwägung vor, die zu Lasten \ndes Antragstellers geht. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass zwischen dem Eingang \nder Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht am 17. November 2022 und dem Ende \ndes befristeten Unterrichtsausschlusses am 22. November 2022 insgesamt vier \nUnterrichtstage liegen. Im Hinblick darauf und angesichts des unmittelbar \nbevorstehenden Zeitablaufs der Ordnungsmaßnahme ist eine Aussetzung der \nVollziehung nicht mehr veranlasst. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 62 Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangwerts \nist nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 9. August 2019 - 2 E 62/18 -, juris Rn. 5, 6). \n \n6 \n7 \n8 \n\n6 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365414","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-22/2-b-297-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365414","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365414","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-22/2-b-297-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365414","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.068347+00:00"}}