{"status":"available","doknr":"OLD365413","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-23","aktenzeichen":"5 A 249/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 249/18 \n \n13 K 1981/16 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nEigenbetrieb Stadtentwässerung Dresden \nvertreten durch den Eigenbetriebsleiter \nScharfenberger Straße 152, 01139 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \nNiederschlagswassergebühren 2013 \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMartini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021 und 23. \nNovember 2022 \nam 23. November 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n18. Dezember 2017 - 13 K 1981/16 - geändert und die Klage abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden, mit dem ein Niederschlagswassergebührenbescheid für das Jahr 2013 \naufgehoben wurde. \nDer Gebührenbescheid betrifft ein Grundstück in ........ (heute: ................................... \nder Gemarkung ........; früher: ............ bzw. ......................................). Auf dem \nGrundstück befand sich im Veranlagungszeitraum ein Gewerbepark, dessen Einheiten \nan Gewerbetreibende vermietet waren. \nIm Grundbuch als Grundstückseigentümerin eingetragen war ursprünglich die .............. \nAG. Die .............. AG war im Jahr 1990 entstanden zusammen mit weiteren \nGesellschaften mit Umwandlung des vormaligen ... Wohnungsbaukombinats ....... \nKombinatsbetrieb Vorverfertigung. \nDie .............. AG brachte das Grundstück als Stammeinlage ein für die von ihr im Jahr \n1990 gegründete .............................................. GmbH. Es wurde zugunsten der \n........................ GmbH Gewerbepark .......... KG i. G. - hinter der dieselben \nGesellschafter standen wie hinter der .............................................. GmbH (sog. ...... \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nGruppe) \n- \neine \nAuflassungsvormerkung \nins \nGrundbuch \neingetragen. \nDie \n.............................................. GmbH wurde nie als Eigentümerin ins Grundbuch \neingetragen. \n............ \n1995 \nwurde \nüber \ndas \nVermögen \nder \n.............. \nAG \ndas \nGesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und ein Gesamtvollstreckungsverwalter \nbestellt. Der Gesamtvollstreckungsverwalter focht alle Verfügungen der .............. AG \nan, auch die Einbringung des Grundstücks. \n......... \nMärz \n1997 \nschloss \nder \nGesamtvollstreckungsverwalter \nmit \nder \n.............................................. \nGmbH \neine \nVereinbarung. \nDer \nGesamtvollstreckungsverwalter ging davon aus, dass die Beteiligungsverhältnisse der \npersonell miteinander verflochtenen Beteiligungsgesellschaften der sog. ...... Gruppe \nnicht umfassend bekannt seien und dass die .............................................. GmbH \ngegenüber der .............. AG einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem \nGrundstück habe. Inhalt der Vereinbarung im Hinblick auf das Grundstück ist, dass \ndessen \nEinbringung \nvon \nder \nAnfechtung \nunberührt \nbleibt, \ndem \nGesamtvollstreckungsverwalter die unentgeltliche Nutzung bis zum 30. September \n2008 gestattet ist und der Gesamtvollstreckungsverwalter den Mietzins zur Masse \nziehen darf. \nIm Jahr 1999 verkaufte der Gesamtvollstreckungsverwalter das ihm aufgrund der \nVereinbarung zustehende Nutzungsrecht gegen Zahlung von 600.000,00 DM an das \nBankhaus ........, das als Inhaberin von Grundschulden zuvor die Zwangsverwaltung \ndes Grundstücks betrieben hatte. \nDie im Grundbuch für das Grundstück eingetragenen Gesamtvollstreckungsvermerke \n(Verfügungsverbot und Eröffnungsvermerk) wurden am 23. Mai 2000 gelöscht. \nAm 5. August 2010 wurde die Abtretung der zugunsten des Bankhauses ........ \nbestehenden Grundschulden an die ...... GmbH ins Grundbuch eingetragen. Hinter der \n...... GmbH steht ebenfalls die sog. ...... Gruppe. \nIm Jahr 2013 setzte die Beklagte Erschließungsbeiträge i. H. v. 362.536,06 Euro \ngegenüber der Klägerin fest. Auf den Widerspruch der Klägerin hob die Beklagte den \nErschließungsbeitragsbescheid auf, weil die Klägerin nicht gemäß § 134 Abs. 1 BauGB \nEigentümerin bzw. Erbbauberechtigte oder dinglich Nutzungsberechtigte sei. \nAnschließend setzte die Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2013 die \nErschließungsbeiträge gegenüber der .............. AG fest. Die Erschließungsbeiträge \n5 \n \n \n \n6 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nwurden dann gezahlt. Von wem sie gezahlt wurden, war zunächst unklar. Klar war \nzunächst nur, dass sie nicht aus der Masse gezahlt wurden. \nAb dem 30. April 2014 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben und \nam 13. September 2016 wurde das Grundstück zwangsversteigert. \nDas Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der .............. AG wurde am \n25. Oktober 2016 eingestellt, weil sich während des Verfahrens ergeben hatte, dass \ndie Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können. \nVor dem Wechsel des Eigentums im Rahmen der Zwangsversteigerung war die \nKlägerin mit der Verwaltung der Gewerbeeinheiten auf dem Grundstück befasst. \nMit Bescheid vom 31. Juli 2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für das \nGrundstück Niederschlagswassergebühren für das Kalenderjahr 2010 in Höhe von \n18.591,69 Euro fest. Mit Bescheiden vom 25. August 2014, 29. August 2014, 8. \nSeptember 2014 und 5. Januar 2015 setzte die Beklagte für die Kalenderjahre 2011, \n2012, 2013 und 2014 Niederschlagswassergebühren in Höhe von ebenfalls jeweils \n18.591,69 Euro fest. \nGestützt wurden die Gebührenbescheide auf die Abwassergebührensatzung der \nBeklagten, die zum Gebührenschuldner folgende Regelung enthält: \n§ 2 Gebührenschuldner \n(1) \nGebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. \n(2) \n1Anstelle des Grundstückseigentümers sind Gebührenschuldner die \nErbbauberechtigten, sowie die sonst dinglich zur baulichen Nutzung des \nGrundstücks Berechtigten. 2Ist kein dinglich Berechtigter leistungsfähig, \nist Gebührenschuldner auch der Besitzer des Grundstücks. \n(3) \nErfolgt die Einleitung ohne konkreten Grundstücksbezug, so ist \nGebührenschuldner auch derjenige, der die Einleitung vornimmt. \n(4) \n1Mehrere \nGebührenschuldner \nfür \ndasselbe \nGrundstück \nsind \nGesamtschuldner. 2Bei Grundstücken, an denen Wohnungs- oder \nTeileigentum \nbegründet \nwurde, \nist \nGebührenschuldnerin \ndie \nGemeinschaft der Wohnungs- bzw. Teileigentümer. \nDie Klägerin legte gegen die Gebührenbescheide jeweils Widerspruch ein, weil sie \nnicht Grundstückseigentümerin und deshalb nicht Gebührenschuldnerin sei. \nDie Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2016 \nzurück. Sie begründete dies damit, dass Gebührenschuldner auch der Besitzer des \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n5 \n \nGrundstücks sei. In der Vereinbarung vom 5./14. März 1997 habe der \nGesamtvollstreckungsverwalter der Eigentumsübertragung zugunsten der durch \nAuflassungsvormerkung gesicherten Klägerin zugestimmt. Nach Löschung der \nGesamtvollstreckungsvermerke aus dem Grundbuch am 23. Mai 2000 habe die \nKlägerin die Immobilie übernommen und sei für diese zuständig gewesen. Nach \nAnsicht des Gesamtvollstreckungsverwalters seien die Niederschlagswassergebühren \nallein von der Klägerin zu tragen. \nDie Klägerin erhob am 13. September 2016 Klage (Az.: 13 K 1913/16), wobei das \nVerwaltungsgericht vier Verfahren abtrennte, nämlich das Verfahren betreffend den \nBescheid für das Jahr 2011 (Az.: 13 K 1979/16), den Bescheid für das Jahr 2012 (13 \nK 1980/16), den Bescheid für das Jahr 2013 (13 K 1981/16) und den Bescheid für das \nJahr 2014 (Az.: 13 K 1982/16). \nZur Klagebegründung trug die Klägerin vor, sie sei nie Eigentümerin des Grundstücks \ngewesen. Zu ihren Gunsten sei keine Auflassungsvormerkung eingetragen worden, \nsondern zugunsten der ............... GmbH Gewerbepark .......... KG i. G. Zu einer \nEigentumsumschreibung auf diese sei es nicht gekommen, weil die ........................ \nGmbH Gewerbepark .......... KG i. G. nie ins Handelsregister eingetragen worden sei. \nDie Beklagte habe im Jahr 2013 einen an sie - die Klägerin - gerichteten \nErschließungsbeitragsbescheid aufgehoben, weil sie weder Eigentümerin noch \nErbbauberechtigte oder dinglich Nutzungsberechtigte des Grundstücks gewesen sei, \nund habe die Erschließungsbeiträge letztlich gegenüber der Grundstückseigentümerin \ndurchgesetzt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Abwassergebührensatzung könne der \nBesitzer nur herangezogen werden, wenn kein dinglich Berechtigter leistungsfähig sei. \nDie Beklagte habe gar nicht in Betracht gezogen, ob ein dinglich Berechtigter \nvorhanden und leistungsfähig sei. Wenn dinglich Berechtigte gar nicht existierten, sei \n§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Abwassergebührensatzung nicht anwendbar. Im Übrigen habe \nsie keinen unmittelbaren Besitz an dem Grundstück gehabt, sondern die jeweiligen \nMieter seien unmittelbare Besitzer gewesen. Sie habe das Grundstück nicht für ihre \nGeschäftszwecke genutzt, sondern laufend die Verwaltungstätigkeiten der .............. \nAG ausgeführt. Die .............. AG wäre leistungsfähig gewesen. Die .............. AG habe \nmit Bescheid vom 6. August 2013 geltend gemachte Erschließungsbeiträge in Höhe \nvon 362.536,06 Euro gezahlt. \nDie Beklagte trat der Klage entgegen. Sie trug vor, die Klägerin habe eine ganz \nspezielle Rechtsbeziehung zum Grundstück gehabt, um alle Vorteile und Nutzungen \ngenießen zu können, gleichzeitig aber alle Nachteile und Lasten zu umgehen. Als die \n16 \n17 \n18 \n\n6 \n \n.............. AG die unter .............................................. GmbH firmierende Klägerin \ngegründet habe, sei zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung im \nGrundbuch eingetragen worden. Nach Ansicht des Zwangsvollstreckungsverwalters \nhabe sich die ............... GmbH Gewerbepark .......... KG i. G. später in die \n.............................................. GmbH und danach in die Klägerin umfirmiert. Hinter der \n.............. AG und der Klägerin stünden dieselben Gesellschafter der sog. ...... Gruppe, \nweshalb keine Veranlassung zu einer Grundbuchumschreibung bestanden habe. Die \nKlägerin habe das Grundstück ausschließlich und allein für ihre Geschäftszwecke \ngenutzt. Sie habe Miet- bzw. Pachtverträge mit Gewerbetreibenden geschlossen und \ndie Einnahmen vereinnahmt. In der Vereinbarung vom 5./14. März 1997 habe die \ndamals \nals \n.............................................. \nGmbH \nfirmierende \nKlägerin \ndem \nGesamtvollstreckungsverwalter gestattet, das Grundstück übergangsweise zu nutzen. \nDie Sowohl-als-auch-Strategie der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin sei \ndeshalb wie eine dinglich Berechtigte zu behandeln. Zumindest hafte die Klägerin als \nBesitzerin, weil die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin wegen Insolvenz nicht \nleistungsfähig gewesen sei. Die Behauptung der Klägerin, nur als Verwalterin für die \n.............. AG aufgetreten zu sein, stehe in Widerspruch zu ihrem früheren Auftreten. \nSie sei ausweislich zahlreicher Schreiben als alleinige Ansprechpartnerin für das \nGrundstück aufgetreten und habe dieses als ihr eigenes betrachtet. Die Klägerin habe \nsich ihr - der Beklagten - gegenüber erstmals mit Schreiben vom 15. September 2014 \ndarauf berufen, mangels Eintragung im Grundbuch nicht Gebührenschuldnerin zu sein. \nMit Schreiben vom 9. Februar 2015 habe die Klägerin jedoch eingeräumt, \n„tatsächlicher Besitzer des Grundstücks“ zu sein. Es sei auch zweifelhaft, dass die vor \n2010 aufgelöste .............. AG eine eigene Vermietungstätigkeit hätte durchführen \nkönnen. Der Gesamtvollstreckungsverwalter habe in einem Schreiben vom 22. März \n2016 mitgeteilt, dass nach der Vereinbarung vom 5./14. März 1997 allein die Klägerin \nfür das Grundstück zuständig gewesen sei. Dies könne nur so verstanden werde, dass \ndie .............. AG keine eigene Geschäftstätigkeit zu diesem Grundstück mehr betrieben \nhabe. Ebenfalls zweifelhaft sei, dass die .............. AG leistungsfähig gewesen sein \nsolle. \nDie \nForderung \nüber \nden \nErschließungsbeitrag \nsei \nauch \nan \nden \neinzelvertretungsberechtigten Vorstand, ..................., gerichtet gewesen, der zugleich \nGeschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Es sei daher möglich, dass die Zahlung der \nErschließungsbeiträge durch ................... erfolgt sei. \nDas Verwaltungsgericht gab der unter dem Aktenzeichen 13 K 1981/16 geführten \nKlage mit Urteil vom 18. Dezember 2017 statt. Es begründete dies damit, dass \nEigentümerin des Grundstücks die .............. AG gewesen sei. Die Klägerin sei nicht \n19 \n\n7 \n \ndinglich Berechtigte gewesen. Es könne dahinstehen, ob die ............... GmbH \nGewerbepark .......... KG i. G. oder die .............................................. GmbH \nRechtsvorgängerinnen der Klägerin gewesen seien. Denn Auflassungsvormerkungen \nbegründeten kein dingliches Recht am Grundstück. Die Klägerin hafte auch nicht als \nBesitzerin. Denn die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die .............. AG als \nGrundstückseigentümerin leistungsunfähig gewesen sei. Die Beklagte habe sich direkt \nan die Klägerin gewandt, wobei sie diese nicht als Besitzerin, sondern als Eigentümerin \nbetrachtet habe. Das Urteil wurde der Beklagten am 12. Januar 2018 zugestellt. \nAuf den Zulassungsantrag der Beklagten vom 9. Februar 2018 hat der Senat mit \nBeschluss vom 3. Juli 2020 die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der \nBeklagten am 14. Juli 2020 zugestellt. \nZur Berufungsbegründung trägt die Beklagte am 10. August 2020 vor, § 2 Abs. 2 Satz 2 \nder Abwassergebührensatzung sei auch dann anwendbar, wenn als dinglich \nberechtigter Gebührenschuldner nur ein nicht leistungsfähiger Grundstückseigentümer \nexistiere. Ein anderes Verständnis widerspräche dem Sinn und Zweck der Vorschrift, \nfür den Fall des Ausfalls eines vorrangigen Gebührenschuldners subsidiär den \nGrundstücksbesitzer als Gebührenschuldner heranzuziehen, und würde den \nAnwendungsbereich der Norm ohne sachlichen Grund auf die seltenen Fälle des § 2 \nAbs. 2 Satz 1 der Abwassergebührensatzung einengen. Die Klägerin habe den \nalleinigen Besitz am Grundstück gehabt. Sie sei nach außen regelmäßig als \nEigentümerin bzw. Besitzerin aufgetreten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nBehauptung der Klägerin zutreffe, sie sei nur als Verwalterin für die .............. AG \naufgetreten. Die Klägerin habe aufgrund der Vereinbarung vom 5./14. März 1997 die \nalleinige Verfügungsbefugnis gehabt. Sie habe auch die Rechte aus der \nAuflassungsvormerkung für sich nutzen können. Die Klägerin sei mehrfach selbst an \ndie Beklagte herangetreten wegen Gebührenabrechnungen. Die .............. AG, über \nderen Vermögen von 1995 bis 2016 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet \ngewesen sei, sei nicht leistungsfähig gewesen. Die .............. AG sei im Handelsregister \nbereits seit Jahren aufgelöst gewesen und habe keine aktive Geschäftstätigkeit und \nsomit keine Einnahmen mehr gehabt. Es sei zweifelhaft, ob die Zahlung auf die auch \nan \nden \neinzelvertretungsberechtigten \nVorstand \ngerichtete \nErschließungsbeitragsforderung durch die .............. AG geleistet worden sei. Die \n362.536,06 Euro seien nicht aus der Masse gezahlt worden. Das Grundstück habe sich \nseit April 2014 und damit vor Erlass des angefochtenen Bescheids in der \nZwangsversteigerung befunden. Das Gesamtvollstreckungsverfahren über das übrige \n20 \n21 \n\n8 \n \nVermögen sei im Oktober 2016 mangels Möglichkeit zur Kostendeckung eingestellt \nworden. \nAuf den Verhandlungstermin vom 10. November 2021 trägt die Beklagte ergänzend \nvor, die .............. AG sei zur Vermietung der Gewerbeeinheiten nicht berechtigt \ngewesen. \nDie \nAktiengesellschaft \nhabe \nsich \nab \nEröffnung \ndes \nGesamtvollstreckungsverfahrens im Jahr 1995 in Liquidation befunden und habe \ndeswegen keine werbende Geschäftstätigkeit mehr entfalten dürfen. Die Vermietung \ngehöre nicht zu den Abwicklungsgeschäften. Die Mietverträge seien nicht mit der \n.............. AG, sondern mit der Klägerin geschlossen worden. In den von der Klägerin \nauf den Verhandlungstermin vom 10. November 2021 vorgelegten Unterlagen werde \ndie .............. AG mit keinem Wort erwähnt, sondern nur die Klägerin. Allein der Klägerin \nhätten rechtlich die Mieteinnahmen zugestanden. Die Tatsache, dass das Bankhaus \n........ beim Gesamtvollstreckungsverwalter die Nutzungsrechte am Grundstück \nabgelöst habe, spreche dagegen, dass das Bankhaus im Interesse der .............. AG \ndavon abgesehen habe, aus den Grundpfandrechten vorzugehen. Die .............. AG sei \nnur noch Eigentümerin auf dem Papier gewesen, ohne über irgendwelche \nNutzungsrechte an dem Grundstück zu verfügen. Die .............. AG habe keine \nMieteinnahmen gehabt, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hätten begründen \nkönnen. Dass die .............. AG anderweitige Mittel gehabt habe, habe die Klägerin nicht \nvorgetragen. Das Gesamtvollstreckungsverfahren belege, dass es solche auch nicht \ngegeben habe. Hätte die .............. AG Einnahmen gehabt, hätte sie diese versteuern \nmüssen und hätte sie entgegen dem Handelsregister einen laufenden wirtschaftlichen \nGeschäftsbetrieb gehabt und damit den Geschäftsverkehr getäuscht. Tatsächlich habe \ndie Klägerin das Grundstück selbst genutzt, indem sie es im eigenen Namen und auf \neigene Rechnung vermietet habe. Es könne keine Treuhandabrede zwischen der \nKlägerin, der .............. AG und dem Bankhaus ........ für den Gebührenzeitraum 2010 \nbis 2014 existieren, denn die Grundschulden zugunsten des Bankhauses ........ seien \nim Jahr 2010 an die ................. GmbH abgetreten worden. Ihre - der Beklagten - \nErmittlungen hätten ergeben, dass die Erschließungsbeiträge nicht von der .............. \nAG gezahlt worden seien, sondern von der ................. GmbH. Spätestens mit Ablösung \ndes unentgeltlichen Nutzungsrechts durch das Bankhaus ........ habe die .............. AG \nweder Mieteinnahmen aus dem Grundstück noch sonstige Ansprüche aus dem \nGrundstück gehabt und sei deshalb nicht als faktische bzw. wirtschaftliche Vermieterin \nanzusehen. Die .............. AG sei nicht wirtschaftlich leistungsfähig gewesen. Das \nGesellschaftsvermögen habe dem Gesamtvollstreckungsbeschlag gemäß § 7 GesO \nunterlegen. Das Grundstück sei ausweislich des zur Zwangsversteigerungsakte \n22 \n\n9 \n \ngehörenden Wertgutachtens völlig überschuldet und ein Vollstreckungszugriff hierauf \ndeshalb nicht erfolgsversprechend gewesen. Auf dem Grundstück hätten erhebliche \nvorrangige Grundschulden (über 19.940.383,37 € sowie 1.406.052,67 €) gelastet, \nhinzu \nkomme \ndie \nAuflassungsvormerkung \nfür \ndie \ndamals \nals \n.............................................. GmbH firmierende Klägerin. Sie - die Beklagte - habe \ndeshalb nicht mit Erlösen aus einer Versteigerung des Grundstücks rechnen können. \nSie hätte auch nicht in Mietforderungen der .............. AG vollstrecken können, weil die \n.............. AG nicht Gläubigerin der Mietforderungen gewesen sei. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n18. Dezember 2017 - 13 K 1981/16 - abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Klägerin ist der Ansicht, der von der Beklagten befürworteten Auslegung des § 2 \nAbs. 2 Satz 2 der Abwassergebührensatzung stehe der eindeutige Wortlaut der Norm \nsowie deren Systematik entgegen. Bei der von ihr befürworteten Auslegung werde der \nAnwendungsbereich der Norm nicht auf die seltenen Fälle des § 2 Abs. 2 Satz 1 der \nAbwassergebührensatzung eingeengt. Die eventuelle Leistungsunfähigkeit des \nGrundstückeigentümers sei nicht derart relevant, dass die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz \n2 unbedingt auf § 2 Abs. 1 ausgedehnt werden müsse. Bei der Geltendmachung einer \nGebührenforderung gegen den Grundstückseigentümer könne der Gläubiger immer \nauf das Grundstück zugreifen. Diese Möglichkeit bestehe beim dinglich Berechtigten \nnicht. Sie bestreite nach wie vor, sich als Eigentümerin aufgeführt zu haben. \nUnmittelbare Besitzer des Grundstücks seien nur diverse Gewerbeunternehmen \ngewesen. Aus dem Wortlaut der Norm ergebe sich nicht, dass mittelbarer Besitz \nausreiche. Es werde bestritten, dass die Zahlung der Erschließungsbeitragsforderung \nin Höhe von 362.536,06 Euro durch den seinerzeitigen Vorstand ................... \nausgeführt worden sei. Es könne kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass die \nErschließungsbeitragsforderung von der .............. AG beglichen worden sei. Die \n.............. AG sei zahlungsfähig gewesen. \nAuf den Verhandlungstermin vom 10. November 2021 trägt die Klägerin vor, die \n.............. AG sei dauerhaft leistungsfähig gewesen. Die .............. AG habe Einnahmen \naus der Vermietung des Gewerbeparks gehabt und sei nie öffentliche Abgaben wie z. \nB. \nGrundsteuer \nschuldig \ngeblieben. \nDie \nEinnahmen \nseien \nnicht \nvom \n26 \n25 \n23 \n24 \n\n10 \n \nGesamtvollstreckungsverwalter \nbeansprucht \nworden, \nweil \nder \nGesamtvollstreckungsverwalter das Grundstück freigegeben habe. Aufgrund einer \nVereinbarung vom 30. Mai 2002 zwischen ihr - der Klägerin -, der .............. AG und \ndem Bankhaus ........ sei sie - die Klägerin - beauftragt gewesen, die Gewerbeimmobilie \nzu verwalten. Die schriftliche Vereinbarung sei aktuell nicht auffindbar, Rechtsanwalt \n.......... könne dies jedoch bezeugen. Rechtsanwalt .......... habe sich in ihrem - der \nKlägerin - Auftrag darum gekümmert, die Immobilie zu vermieten, die Mieten zu \nvereinnahmen, die das Objekt betreffenden Forderungen zu begleichen sowie die \nüberschüssigen Einnahmen an das Bankhaus ........ weiterzuleiten. Durch die \nZahlungen an das Bankhaus habe erreicht werden können, dass dieses nicht aus den \nGrundpfandrechten vorgegangen sei, wodurch sich der Wert des Eigentums der \n.............. AG erhöht habe. Sie - die Klägerin - habe deswegen nicht wie eine \nEigentümerin agiert, sondern entsprechend dem von der .............. AG erteilten Auftrag. \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten im \nvorliegenden Verfahren und den vier zur gemeinsamen Verhandlung verbunden \ngewesenen Parallelverfahren (5 A 248/18, 5 A 251/18, 5 A 252/18 und 5 A 253/18) \nsowie die Verwaltungsakten verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 8. September \n2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2016 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 \nSächsKAG i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 11, § 13 Abs. 1 \nSatz 1 der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von \nAbwassergebühren (Abwassergebührensatzung) vom 15. Dezember 2005 (Dresdner \nAmtsblatt Nr. 51-52 vom 22. Dezember 2005) in der für das Veranlagungsjahr \nmaßgeblichen Fassung. \nDie Auslegung der satzungsrechtlichen Regelung zum Gebührenschuldner (§ 2 der \nAbwassergebührensatzung) ergibt Folgendes. \na) Nach der Abwassergebührensatzung ist der Besitzer nicht nur Gebührenschuldner, \nwenn kein dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigter i. S. d. § 2 \nAbs. 2 Satz 1 der Abwassergebührensatzung leistungsfähig ist. Nach der \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n11 \n \nAbwassergebührensatzung ist der Besitzer auch dann Gebührenschuldner, wenn der \nGrundstückseigentümer leistungsunfähig ist. \nDiese Auslegung ist mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung \nvereinbar. Auch der Eigentümer ist dinglich Berechtigter i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 der \nAbwassergebührensatzung. \nDer \nWortlaut \ndes \n§ \n2 \nAbs. \n2 \nder \nAbwassergebührensatzung beschränkt die Gebührenschuldnerschaft des Besitzers \nnicht auf die Fälle, in denen kein Erbbauberechtigter oder sonst dinglich zur baulichen \nNutzung des Grundstücks Berechtigter i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 leistungsfähig ist. \nDie Systematik des § 2 der Abwassergebührensatzung ist nicht zwingend dahin zu \nverstehen, dass aufgrund des Umstands, dass die Gebührenschuldnerschaft des \nEigentümers in Absatz 1 geregelt ist, dinglich Berechtigter i. S. d. Absatzes 2 nur eine \nandere Person als der Eigentümer sein kann, also ein Erbbauberechtigter oder ein \nsonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigter. Die Systematik \ndes § 2 der Abwassergebührensatzung kann auch darin bestehen, dass in Absatz 1 \ndie Gebührenschuldnerschaft des Grundstückseigentümers geregelt wird, in Absatz 2 \ndie Gebührenschuldnerschaft anderer grundstücksbezogen einleitender Personen als \ndes Grundstückseigentümers und in Absatz 3 die Gebührenschuldnerschaft von ohne \nkonkreten Grundstücksbezug einleitenden Personen. Die Systematik der Norm \ngebietet deshalb nicht die Annahme, dass ein dinglich Berechtigter i. S. d. § 2 Abs. 2 \nSatz 2 nur ein dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigter i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 ist. \nNach dem Sinn und Zweck der Norm soll der Besitzer für den Fall haften, dass \nvorrangig \nin \nAnspruch \nzu \nnehmende \nPersonen \nnicht \nleistungsfähig \nsind \n(Ausfallhaftung). Ein Bedürfnis für eine Ausfallhaftung besteht auch und erst recht, \nwenn der Eigentümer, der im Regelfall Gebührenschuldner ist, nicht leistungsfähig ist. \nDurch die von der Klägerin befürwortete Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 2 der \nAbwassergebührensatzung würde der Anwendungsbereich der Norm ohne sachlichen \nGrund auf die seltenen Fälle des § 2 Abs. 2 Satz 1 eingeengt und dem Bedürfnis nach \neiner möglichst weitgehenden Ausfallhaftung nicht hinreichend Rechnung getragen. \nEine Pflicht, obligatorisch Berechtigte in der Gebührensatzung zu Gebührenschuldnern \nzu erklären, besteht nicht, ihre Heranziehung als Gebührenschuldner verstößt aber \nauch \nnicht \ngegen \nhöherrangiges \nRecht \n(vgl. \nBrüning, \nin: \nDriehaus, \nKommunalabgabenrecht, 57. Erg.Lfg./September 2017, § 6 Rn. 292a; Lichtenfeld, in: \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, 65. Erg.Lfg./September 2021, § 6 Rn. 718 m. w. \nN.). Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht ist ein Zugriff des \n30 \n31 \n32 \n\n12 \n \nAbgabengläubigers auf das Grundstück unter Umständen nicht erfolgversprechend, \netwa wenn das Grundstück - wie im vorliegenden Fall - überschuldet ist. Auch ist die \nZwangsvollstreckung in das Grundstück weniger verwaltungspraktikabel als der Erlass \neines Gebührenbescheids gegenüber dem Besitzer. \nNach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Abwassergebührensatzung \nbesteht eine Gebührenschuldnerschaft des Besitzers bereits, wenn der dinglich \nBerechtigte nicht leistungsfähig ist. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen \nRechtsansicht ist es für eine Gebührenschuldnerschaft des Besitzers nicht zusätzlich \nerforderlich, dass der Eigentümer zuvor erfolglos in Anspruch genommen wurde. Zwar \nzeigt ein erfolgloses In-Anspruch-Nehmen, dass der Eigentümer leistungsunfähig ist. \nDie Leistungsunfähigkeit des Eigentümers kann jedoch auch aus anderen Umständen \nabgeleitet werden. Insoweit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. \nb) \nDie \nFrage, \nwer \nGrundstückseigentümer \ni. \nS. \nd. \n§ \n2 \nAbs. \n1 \nder \nAbwassergebührensatzung oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des \nGrundstücks Berechtigter i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Abwassergebührensatzung ist, \nbestimmt sich nach dem Zivilrecht. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der \nSatzungsgeber, wenn er die Gebührenschuldnerstellung des Eigentümers regelt, mit \ndem Eigentümer den Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn meint. \nDafür, dass der Eigentümer zivilrechtlich zu bestimmen ist, spricht der Umstand, dass \ndie Regelung in der Abwassergebührensatzung der Beklagten offensichtlich an die \nRegelung des Beitragsschuldners in § 21 SächsKAG angelehnt ist, und Eigentümer \ni. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG im Interesse der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit \nund Verwaltungspraktikabilität der Eigentümer im zivilrechtlichen Sinn ist (vgl. \nDriehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 54. Erg.Lfg/März 2016, § 8 Rn. 58 \nm. w. N.). Zwar hat es der Satzungsgeber in der Hand, Begriffe abweichend vom \nüblichen Verständnis, wie es von der Rechtsprechung zum Beitragsrecht entwickelt \nwurde, zu definieren. Es spricht aber einiges dafür, dass in Fällen, in denen der \nSatzungsgeber eine spezifische Definition für die Gebührenerhebung unterlässt, vom \nBegriffsverständnis auszugehen ist, wie es die Rechtsprechung beim Beitragsrecht \nzugrunde legt (SächsOVG, Urt. v. 9. Februar 2016 - 5 A 773/13 -, juris Rn. 43 m. w. N.). \nFerner meint Eigentümer nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den zivilrechtlichen \nEigentümer (§§ 903 ff. BGB). Aus der Regelung in § 39 Abs. 2 AO zum wirtschaftlichen \nEigentümer ergibt sich nichts anderes. Auch der Wortlaut des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n13 \n \nAO stellt ausdrücklich darauf ab, dass „ein anderer als der Eigentümer“ die tatsächliche \nHerrschaft über ein Wirtschaftsgut ausübt. Dass derjenige, dem ein Wirtschaftsgut in \ndieser Weise zugeordnet wird, allgemein als wirtschaftlicher Eigentümer bezeichnet \nwird, führt zu keiner anderen Auslegung. Bei diesem Begriff handelt es sich lediglich \num eine Umschreibung, die weder im Kommunalabgabengesetz noch in der \nAbgabenordnung einen Niederschlag gefunden hat (OVG LSA, Beschl. v. 16. Februar \n2006 - 4 L 301/05 -, juris Rn. 30). \nGegenüber der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SächsKAG enthaltenen Verweisung auf \n§ 39 AO ist die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG, wonach der \nAbgabenschuldner durch die Abgabensatzung zu bestimmen ist, spezieller. Auch § 39 \nAO bestimmt nicht, wer (Steuer-)Schuldner ist, sondern dies ergibt sich aus dem \njeweils einschlägigen Steuer- bzw. Abgabengesetz. Sollte § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG \ndem Satzungsgeber die Möglichkeit eröffnen, auch denjenigen als Gebührenschuldner \nheranzuziehen, dem das Grundstück i. S. d. § 39 Abs. 2 AO wirtschaftlich zugeordnet \nist, müsste sich dies hinreichend deutlich aus der Satzung ergeben (vgl. Lichtenfeld, \nin: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 65. Erg.Lfg./September 2021, § 6 Rn. 718 \nm. w. N.). Angesichts des deutlich erhöhten Verwaltungsaufwands, wenn statt auf den \nzivilrechtlichen Eigentümer auf den sog. wirtschaftlichen Eigentümer i. S. d. § 39 Abs. 2 \nAO abgestellt wird, kann ein entsprechender Wille des Satzungsgebers aber \ngrundsätzlich nicht angenommen werden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 16. Februar 2006 \n- 4 L 301/05 -, juris Rn. 30). \nEigentümer des Grundstücks i. S. d. § 2 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung ist also, \nwer im Grundbuch als solcher eingetragen ist. Gleiches (vgl. § 873 BGB) gilt für das \nErbbaurecht und die sonstigen dinglichen Berechtigungen zur baulichen Nutzung des \nGrundstücks i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Abwassergebührensatzung. \nc) Entsprechendes gilt, soweit der Satzungsgeber die Gebührenschuldnerstellung des \nBesitzers regelt. Die Frage, wer Besitzer i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 der \nAbwassergebührensatzung ist, richtet sich ebenfalls nach dem Zivilrecht. Aus den oben \ndargelegten Erwägungen ist insbesondere keine wirtschaftliche Betrachtungsweise \nmaßgeblich entsprechend § 39 Abs. 2 AO („wirtschaftlicher Besitzer“, vgl. zur \nAnwendung der Grundsätze des § 39 Abs. 2 AO bei Einkünften aus Vermietung und \nVerpachtung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses BFH, Beschl. v. 15. Januar \n1998 - IX B 25/97 -, juris Rn. 20 m. w. N.). \n37 \n38 \n39 \n\n14 \n \nBesitzer ist die Person, welche die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt (vgl. \n§ 854 Abs. 1 BGB). Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, \nPächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er \neinem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist \nauch der andere Besitzer (mittelbarer Besitzer, § 868 BGB). Besitz i. S. d. Gesetzes ist \ndeshalb im Zweifel sowohl der unmittelbare wie der mittelbare Besitz (Berger, in: \nJauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Aufl. 2021, § 854 Rn. 3 unter Verweis auf \nBGHZ 27, 360, 364). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber \nim vorliegenden Fall mit dem Besitzer nur den unmittelbaren Besitzer und nicht auch \nden mittelbaren Besitzer meinte. Auch der Sinn und Zweck der Norm, eine \nAusfallhaftung zu regeln, spricht für eine Erstreckung der Gebührenschuldnerschaft auf \nden mittelbaren Besitzer. \n2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor. Insbesondere ist \ndie Klägerin Gebührenschuldnerin i. S. v. § 2 Abwassergebührensatzung. \na) Die Klägerin schuldet die Gebühren zwar nicht als Grundstückseigentümerin oder \nErbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks \nBerechtigte gemäß § 2 Abs. 1, 2 Satz 1 der Abwassergebührensatzung. \nDie Klägerin war zu keinem Zeitpunkt als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Im \nGrundbuch war für die Klägerin kein Erbbaurecht oder eine sonstige dingliche \nBerechtigung zur baulichen Nutzung des Grundstücks eingetragen. \nEine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) schränkt zwar als Sicherungsinstrument \ngegenüber einem gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten die dingliche \nVerfügungsbefugnis \ndes \nEigentümers \nein, \nlässt \naber \nim \nÜbrigen \nseine \nEigentümerstellung unangetastet und stellt auch kein dingliches Recht dar (BayVGH, \nBeschl. v. 9. April 1997 - 23 CS 95.2599 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Es kommt deshalb \nnicht auf die Frage an, ob die Auflassungsvormerkung, die für die ........................ \nGmbH Gewerbepark .......... KG i. G. eingetragen wurde, für die Klägerin gilt, weil sie \ngegebenenfalls unter der Firma ........................ GmbH Gewerbepark .......... KG i. G. \nfirmierte. \nEs kann auch nicht aufgrund etwaiger Rechtsmissbräuchlichkeit eine dingliche \nBerechtigung der Klägerin angenommen werden. Treu und Glauben können es einer \nPerson verwehren, sich auf eine Rechtsposition zu berufen; Treu und Glauben können \n40 \n41 \n42 \n43 \n44 \n45 \n\n15 \n \neine \nRechtsposition \naber \nnicht \nbegründen. \nDie \nRegelung \nin \nder \nAbwassergebührensatzung, nach der der Grundstückeigentümer Gebührenschuldner \nist, erlaubt es nicht, eine Person, die sich nur als Eigentümer geriert, zur \nGebührenschuld heranzuziehen (vgl. VGH BW, Urt. v. 15. Dezember 2016 - 2 S \n2505/14 -, juris Rn. 32). \nb) Die Klägerin ist aber Gebührenschuldnerin als Besitzerin gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 \nAbwassergebührensatzung. Die Klägerin war im Veranlagungszeitraum (hier: 2013) \nVermieterin \nder \nGewerbeeinheiten \ndes \nauf \ndem \nGrundstück \nbefindlichen \nGewerbeparks und damit (zivilrechtlich) mittelbare Besitzerin. Sollte das Grundstück \ndes Gewerbeparks nicht vollständig vermietet gewesen sein, war sie insoweit \n(zivilrechtlich) unmittelbare Besitzerin. \naa) Der Senat stützt seine Überzeugung, dass die Klägerin im Veranlagungszeitraum \nBesitzerin war, auf folgende Tatsachen. \nAus den dem Senat vorliegenden Schriftstücken ergibt sich, dass die Klägerin in den \nJahren 2010-2014 und auch zuvor Vermieterin von Gewerbeeinheiten des \nGewerbeparks war. In einem Schreiben vom 5. Februar 2003 teilte die Klägerin mit: \n„Wir haben ab 01.01.2002 erhebliche Leerstände zu verzeichnen“. Das .................... \nteilte mit E-Mail vom 21. Februar 2022 mit, dass sie einen Mietvertrag mit der ......... \nGmbH abgeschlossen hatten. Die Firma ........ bestätigte mit einer E-Mail vom \n25. Februar 2022, dass die betreffenden Mietverträge mit der Firma ......... GmbH \nabgeschlossen wurden und eine vertragliche Verbindung zum Unternehmen .............. \nAG zu keiner Zeit bestand. Außerdem wurde ein zwischen der Klägerin und der \nSpedition ..... GmbH & Co KG am 23./24. Juli 2014 geschlossener Mietvertrag \nvorgelegt. \nHinzu kommt, dass auch die Klägerin nicht bestreitet, im Veranlagungszeitraum, \ngegebenenfalls unter Einschaltung des von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts .........., \nals Vermieterin der Gewerbeeinheiten nach außen in Erscheinung getreten und damit \n(zivilrechtlich) mittelbare Besitzerin gewesen zu sein. Die Klägerin beruft sich in der \nSache lediglich darauf, dass aufgrund eines am 30. Mai 2002 geschlossenen \nTreuhandvertrags wirtschaftlich gesehen die .............. AG Vermieterin und damit \n„wirtschaftliche Besitzerin“ gewesen sei. Zivilrechtlich ist ein Treuhandvertrag dadurch \ngekennzeichnet, dass der Treuhänder im Außenverhältnis Verfügungsmacht erlangt, \nindem ihm der Treugeber Vermögensgegenstände überträgt, über die der Treuhänder \n46 \n47 \n48 \n49 \n\n16 \n \nim Außenverhältnis Verfügungsmacht erlangt, die jedoch im Innenverhältnis \nschuldrechtlich beschränkt ist; typisch für die Treuhand ist, dass dem Treuhänder nach \naußen ein Mehr an Rechtsmacht zusteht als er im Innenverhältnis ausüben darf \n(Teichmann, in: beck-online.Großkommentar, BGB, Stand: 1. April 2022, § 675 Rn. 131 \nm. w. N.). Wird ein Vermieter aufgrund eines Treuhandvertrags als Treuhänder tätig, \nändert dies nichts an seiner (zivilrechtlichen) Stellung als mittelbarer Besitzer. Die \nwirtschaftliche Betrachtungsweise entsprechend § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO \n(Treugeber als „Besitzer im wirtschaftlichen Sinn“) ist nicht maßgeblich. \nAus weiteren dem Senat vorliegenden Schreiben folgt, dass die Klägerin sich - von ihr \nselbst unbestritten - um die Verwaltung des Grundstücks kümmerte und damit nach \naußen als Besitzerin auftrat. So erklärte die Gesellschaft ............................ in ihrem \nSchreiben vom 11. März 2002, sie sei in der Vergangenheit mit der Verwaltung des \nGrundstücks von der Eigentümerin, der Firma ......... GmbH, beauftragt gewesen und \ndie Firma ......... GmbH verwalte ab sofort ihr Grundstück selbst. In einem Schreiben \nvon Rechtsanwalt .......... vom 14. August 2006 erteilte die Klägerin gegenüber der ..... \nGmbH Immobilien-Management in .... die Vollmacht, alle erforderlichen Gespräche mit \nder Stadtentwässerung ....... GmbH betreffend die Gebührenbescheide für \nNiederschlagswasser der vergangenen Jahre zu führen. In einem Schreiben der ..... \nGmbH Immobilien-Management vom 15. September 2006 erklärte diese unter Vorlage \neiner Vollmacht wohl der Klägerin, von dieser bevollmächtigt zu sein, in Bezug auf \neinen Niederschlagswassergebührenbescheid alle erforderlichen Gespräche und \nAbstimmungen führen zu dürfen. Mit Schreiben der Klägerin vom 7. Januar 2009 \nfordert diese die Beklagte im eigenen Namen zur Erstellung des Gebührenbescheids \nfür das Jahr 2007 auf. Mit Schreiben von Rechtsanwalt .......... vom 28. Januar 2009 \nbat dieser im Namen der Klägerin um Korrektur der Gebührenbescheide für die Jahre \n2002 und 2003. In Schreiben der Klägerin vom 13. März 2009 und 18. August 2010 bat \ndiese unter Hinweis auf ihre eigenen Offenlegungspflichten im Bundesanzeiger im \neigenen Namen um die Mitteilung des Saldos „offene Posten Niederschlagswasser“. \nIm Schreiben der Klägerin vom 9. Februar 2015 ließ sie über ihren \nProzessbevollmächtigten ausführen: „Es mag zutreffen, dass die ......... GmbH \ntatsächlich Besitzer des Grundstücks ist“. \nAus den von der Klägerin nach dem Verhandlungstermin vom 10. November 2021 \nvorgelegten Unterlagen ergibt sich schließlich ebenfalls, dass im Außenverhältnis nur \ndie Klägerin auftrat. Die .............. AG wird in ihnen nicht erwähnt [Schreiben von \nRechtsanwalt .......... an das Bankhaus ........ vom 23. Februar 2010 („..................“, „Es \n50 \n51 \n\n17 \n \nbleibt sodann ein an Sie auszukehrender Betrag in Höhe von 16.030,06 € (…) so dass \nwir am heutigen Tag auf das Konto der ......... GmbH in Ihrem Hause schlussendlich \neinen Restbetrag in Höhe von 12.004,82 € überwiesen haben“; Schreiben von \nRechtsanwalt .......... an das Bankhaus ........ vom 25. März 2010 („..................“, „Nach \nAbzug der vorbezeichneten Einzelbeträge verbleibt ein an Sie auszukehrender Betrag \nin Höhe von 8.773,90 €, den wir am heutigen Tag auf das Konto der ......... GmbH in \nIhrem Hause überwiesen haben“); Schreiben von Rechtsanwalt .......... an das \nBankhaus ........ vom 27. April 2010 („..................“)]. \nbb) Aufgrund der Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Sichtweise kommt es nicht darauf \nan, ob die Klägerin tatsächlich aufgrund eines am 30. Mai 2002 geschlossenen \nTreuhandvertrags mit der .............. AG als Treugeberin tätig war und letztlich die \nMieteinnahmen wirtschaftlich der .............. AG zuzurechnen waren. \nIm Übrigen hat der Senat große Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, \nRechtsanwalt .......... habe sich in ihrem - der Klägerin - Auftrag darum gekümmert, die \nImmobilie zu vermieten, die Mieten zu vereinnahmen, die das Objekt betreffenden \nForderungen zu begleichen sowie die überschüssigen Einnahmen an das Bankhaus \n........ weiterzuleiten; durch die Zahlungen an das Bankhaus habe erreicht werden \nkönnen, dass dieses nicht aus den Grundpfandrechten vorgegangen sei, wodurch sich \nder Wert des Eigentums der .............. AG erhöht habe. \nDie Klägerin konnte die von ihr behauptete Vereinbarung vom 30. Mai 2002 nicht \nvorlegen, weil sie aktuell unauffindbar sein soll. Aus den von der Klägerin nach dem \nVerhandlungstermin vom 10. November 2021 vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass \nBeträge nur auf das Konto der Klägerin überwiesen wurden, die .............. AG wird in \nden Schreiben nicht erwähnt und die Schreiben betreffen auch nur die ersten Monate \ndes Jahres 2010 (Schreiben von Rechtsanwalt .......... an das Bankhaus ........ vom 23. \nFebruar 2010, 25. März 2010 und 27. April 2010). Es ist rechtlich zweifelhaft, inwieweit \ndie .............. AG nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens im Jahr \n1995 noch eine Geschäftstätigkeit entfalten durfte. Die Tatsache, dass der \nGesamtvollstreckungsverwalter im Jahr 1999 das Nutzungsrecht an das Bankhaus \n........ verkaufte, spricht dagegen, dass entsprechend der Behauptung der Klägerin das \nBankhaus im Interesse der .............. AG davon abgesehen haben soll, aus den \nGrundpfandrechten vorzugehen. Ferner wurde am 5. August 2010 die Abtretung der \nzugunsten des Bankhauses ........ bestehenden Grundschulden an die ...... GmbH ins \nGrundbuch eingetragen, so dass bereits deshalb ein Vorgehen des Bankhauses ........ \n52 \n53 \n54 \n\n18 \n \naus den Grundpfandrechten nicht (mehr) möglich war. Aufgrund der Abtretung der \nGrundschulden ist nicht ersichtlich, warum für die Zeit danach noch eine Abrede mit \ndem Bankhaus ........ bestanden haben soll. Bezeichnenderweise betreffen die von der \nKlägerin nach dem Verhandlungstermin vom 10. November 2021 vorgelegten \nSchreiben nur den Zeitraum vor der Abtretung der Grundschulden. Gleiches gilt für den \nvon der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten Aktenvermerk von Rechtsanwalt \n.......... vom 9. Januar 2009. Aus den Schreiben und dem Aktenvermerk erschließt sich \nauch nicht, warum nur ein bestimmter Prozentsatz (34,9 % - 46,67 %) der Nettoerträge \nan das Bankhaus ........ abgeführt wurde, obwohl nach der Behauptung der Klägerin \ndie Einnahmen, also alle Überschüsse an das Bankhaus weitergeleitet worden sein \nsollen. \nc) Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 26. August 2016 lag auch \ndie \nfür \ndas \nIn-Anspruch-Nehmen \ndes \nBesitzers \nerforderliche \nTatbestandsvoraussetzung vor, dass die .............. AG als Eigentümerin gemäß § 2 \nAbs. 2 Satz 2 der Abwassergebührensatzung nicht leistungsfähig war. \nDer Senat hat bereits im Zulassungsbeschluss vom 3. Juli 2020 ausgeführt, dass durch \ndie Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der .............. \nAG im Jahr 1995 grundsätzlich deren Leistungsfähigkeit entfiel, weil durch die \nEröffnung eines Konkursverfahrens die Zahlungsunfähigkeit dokumentiert wird. Das \ngilt selbst dann, wenn noch eine Quote oder die volle Erfüllung der Abgabenforderung \nzu erwarten ist (so zu § 219 AO, der eine ähnliche, wenn auch nicht inhaltsgleiche \nRegelung trifft, wie § 2 Abs. 2 Satz 2 der Abwassergebührensatzung hier: BFH, Urt. v. \n4. Mai 1983 - II R 108/81 -, juris Rn. 23; Jatzke, in: Gosch, AO/FGO, Stand: \n1. Mai 2019, § 219 AO Rn. 10; Intemann, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014 § 219 Rn. 14). \nAn dieser Betrachtung ändert sich, wie ebenfalls bereits im Zulassungsbeschluss \nausgeführt, nichts durch den Umstand, dass das Grundstück 1997 aus der Masse \nfreigegeben wurde. Zwar beendet eine solche Freigabe die Massezugehörigkeit des \nGrundstücks und gibt dem Gemeinschuldner wieder die eigene Verfügungsbefugnis \nüber das Grundstück zurück, sodass der Gemeinschuldner nunmehr wieder selbst die \nFrüchte, insbesondere künftige Mietnutzungen, daraus ziehen kann und selbst dessen \nLasten tragen muss (vgl. BFH, Beschl. v. 29. Juli 2009 - V B 156/08 -, juris Rn. 24 f.; \nBGH, Beschl. v 18. Februar 2004 - XII ZR 196/99 -, juris Rn. 25, und Urt. v. 30. Ju-\nni 1978 - V ZR 153/76 -, juris Rn. 19 f.). Das gilt auch für Kapitalgesellschaften (BGH, \n55 \n56 \n57 \n\n19 \n \nUrt. v. 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, juris Rn. 7 ff.). Der Umstand, dass das \nNutzungsrecht nach der Vereinbarung vom 5./14. März 1997 nur bis zum 30. \nSeptember 2008 dem Gesamtvollstreckungsverwalter bzw. nach seiner Übertragung \ndem Bankhaus ........ vorbehalten war, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die \n.............. AG bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 26. August 2016 \nleistungsfähig war. Denn das Grundstück befand sich bereits seit dem 30. April 2014 \nin der Zwangsversteigerung, die sodann mit Zuschlagsbeschluss vom 13. Septem-\nber 2016 zugunsten Dritter, die jetzt neue Grundstückseigentümer sind, endete. \nAnhaltspunkte dafür, dass die .............. AG trotz Einleitung der Zwangsversteigerung \nihres Grundstücks noch leistungsfähig war, bestehen nicht. Es bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass die Einnahmen aus der Vermietung der Gewerbeeinheiten \nde iure oder de facto der .............. AG zugestanden haben könnten. Wie bereits \nausgeführt ergibt sich insbesondere aus den von der Klägerin nach dem \n„Verhandlungstermin vom 10. November 2021 vorgelegten Unterlagen nur, dass \nwährend der ersten Monate des Jahres 2010 Beträge auf das Konto der Klägerin \nüberwiesen wurden, die .............. AG wird darin nicht erwähnt. Im Verlauf des \nBerufungsverfahrens hat sich herausgestellt, dass die Erschließungsbeiträge entgegen \nder von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht von der .............. AG gezahlt wurden, \nsondern \nam \n16. November \n2015 \ndurch \ndie \n...... \nGmbH. \nDas \nGesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der .............. AG wurde am \n25. Oktober 2016 mangels einer Möglichkeit zur Kostendeckung eingestellt. \nAnhaltspunkte dafür, dass die .............. AG bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Widerspruchsbescheids vom 26. August 2016 noch über Einkommen und bzw. \noder Vermögen verfügte, bestehen deshalb nicht. \n3. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch auf Rechtsfolgenseite \nrechtlich nicht zu beanstanden. \nInsbesondere stellt es keinen Ermessensfehler dar, dass die Beklagte nicht erwogen \nhat, auch die Mieter der Gewerbeeinheiten als (Gesamt-)Schuldner (vgl. § 2 Abs. 4 der \nAbwassergebührensatzung) in Anspruch zu nehmen. \nDie zuständige Stelle kann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, von \nwelchem Gesamtschuldner sie die Leistung fordern will. Das folgt aus dem ergänzend \nheranzuziehenden § 421 BGB. An die Stelle von dessen Worten „nach Belieben“ treten \nsinngemäß die Worte „nach Ermessen“. Das der zuständigen Stelle eingeräumte \n58 \n59 \n60 \n61 \n\n20 \n \nErmessen ist sehr weit. Dies ergibt sich aus dem Zweck der gesamtschuldnerischen \nHaftung. Sie soll der Verwaltung den Gesetzesvollzug erleichtern und den damit \nverbundenen Verwaltungsaufwand verringern. Da die zuständige Stelle die \nAbgabenforderung rasch und sicher verwirklichen soll, darf sie nach ihrer Wahl einen \nGesamtschuldner zur Ausgleichszahlung in voller Höhe heranziehen und es ihm \nüberlassen, bei dem (oder den) mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern einen \nAusgleich zu suchen. Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch das Willkürverbot \nund offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann sie den Gesamtschuldner in \nAnspruch nehmen, dessen Wahl ihr namentlich unter dem Blickwinkel der \nVerwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (BVerwG, Urt. v. 22. \nJanuar 1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 20 m. w. N.). \nIm vorliegenden Fall stellt sich die Inanspruchnahme der Klägerin weder als willkürlich \nnoch als offenbar unbillig dar. Vielmehr erscheint ihre Inanspruchnahme sachgerecht \nim Hinblick darauf, dass die Klägerin aufgrund der Gesamtheit der von ihr erzielten \nMieteinnahmen leistungsfähig dürfte sein, die Mieter dies gegebenenfalls nicht sind, \naußerdem dürften die Mieter schwieriger zu ermitteln sein und regelmäßig wechseln. \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n62 \n63 \n64 \n\n21 \n \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n\n22 \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \nMunzinger \n \n \nRinOVG Döpelheuer ist \n \n \n \n Martini \n \n \n \n \nwegen Krankheit verhindert, \n \n \n \n \nihre Unterschrift beizufügen \n \ngez.: \nMunzinger \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.591,69 Euro festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 \nGKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \ngez.: \n \nMunzinger \n \n \nRinOVG Döpelheuer ist \n \n \n \n Martini \n \n \n \n \nwegen Krankheit verhindert, \n \n \n \n \nihre Unterschrift beizufügen \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-23/5-a-249-18","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 868","ref_norm":"868","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-23/5-a-249-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365413","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.030965+00:00"}}