{"status":"available","doknr":"OLD365412","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-23","aktenzeichen":"5 A 366/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 366/22.A \n \n7 K 418/21.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini \nam 23. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Pro-\nzesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird \nabgelehnt. \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 14. Juni 2022 - 7 K 418/21.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \n1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Pro-\nzesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, ist \nabzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den folgenden Gründen \nkeine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 121 ZPO). \nSie wirft danach insbesondere keine Fragen auf, die höchstrichterlich noch nicht geklärt \nsind oder deren Beantwortung im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung \noder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen \nnicht einfach gelagert erscheint. \n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nhat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der Senat be-\nschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG) vorliegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzli-\nche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder \neine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage \nvon allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder \nder Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung die-\nser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin-\ndest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, \nd. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. \nRspr., u. a. SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). \nEin auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsan-\ntrag genügt nur dann den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn - etwa \nim Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Recht-\nsprechung - Anhaltspunkte für eine vom Verwaltungsgericht abweichende Tatsachen-\neinschätzung bestehen. Der Antragsteller muss die Gründe, aus denen nach seiner \nAnsicht die Berufung zulassen ist, in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht erläutern. \nHierzu ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumin-\ndest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, \nErkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen \nBehauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich \ndann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das \nVerwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Er-\nkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbe-\nzogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch \neine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen \nErkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem \nVerwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass \ndie Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich \nnach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben \n(SächsOVG, Beschl. v. 7. April 2015 - 3 A 20/15.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. \n19. Februar 2018 - 4 A 1762/15.A -, juris Rn. 3). Dem genügt das Zulassungsvorbringen \nnicht. \nDer Kläger wirft folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam auf: \nDroht in Syrien den der Wehrpflicht unterliegenden Männern, die ohne Genehmigung \nder zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten ha-\nben, im Falle der Rückkehr aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrecht-\nlich relevante Verfolgung in Anknüpfung an eine unterstellte oppositionelle Gesinnung? \nZur Begründung verweist der Kläger darauf, dass das OVG Bremen diese Frage in \nseinem Urteil vom 23. März 2022 - OVG 1 LB 484/21 - bejaht und hierbei konträre \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nFeststellungen zur Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts getrof-\nfen habe. Damit zeigt der Kläger das Bestehen (erneuten) tatsächlichen Klä-\nrungsbedarfs nicht auf. \nDer Senat hat sich mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage zuletzt in seinen Urteilen \nvom 21. Januar 2022 - 5 A 1402/18.A -, juris sowie vom 22. September 2021 - 5 A \n855/19.A -, juris befasst und hat dort deren entscheidungserhebliche tatsächliche \nGrundlagen anhand der aktuellen Erkenntnismittel geklärt. Neue Erkenntnisse, die die \nFeststellungen des Senats in Zweifel ziehen, legt der Kläger mit seinem Verweis auf \ndas Urteil des OVG Bremen vom 23. März 2022 - OVG 1 LB 484/21 - nicht dar. In \ndiesem Urteil werden keine neuen oder anderen Erkenntnismittel bezeichnet, die auf \nneue oder sonst signifikant andersgelagerte Umstände oder Entwicklungen hindeuten, \nals sie der Senat in seinen Urteilen vom 21. Januar 2022 sowie vom 22. September \n2021 festgestellt hat. Vielmehr bewertet das OVG Bremen die obergerichtlich allseits \nbekannten Erkenntnisse zur Situation in Syrien nur in der Gesamtschau im Ergebnis \nanders, als dies der Senat getan hat. Mit den vom OVG Bremen hierbei zugrunde ge-\nlegten Argumenten, die denen des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urt. v. 28. Mai 2021 \n- OVG 3 B 90.18 -, juris, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 68.18 - juris) gleich gelagert \nsind, hat sich der Senat zudem auch bereits in seinen Urteilen vom 21. Januar 2022 \nsowie vom 22. September 2021 befasst. \nNach alledem ist das vom Kläger herangezogene Urteil des OVG Bremen Ausdruck \ndessen, dass die asylrechtliche Rechtsprechung der Obergerichte hier bei einer nicht \nvöllig eindeutigen, in Teilen ambivalenten Auskunftslage auch nach allseits umfassen-\nder Prüfung in gefestigter Rechtsprechung zu divergierenden Ergebnissen bezüglich \nTatsachenfragen geführt hat. Eine solche Divergenz der Obergerichte allein begründet \naber keinen Anhaltspunkt für einen sich stets neu begründenden tatsächlichen Klä-\nrungsbedarf, wenn - wie hier - eine umfassende Prüfung des Obergerichts bereits er-\nfolgt ist und weder neue Erkenntnisse noch neue Argumente zur Bewertung der vor-\nhandenen Erkenntnisse dargetan sind. Die Berufung kann in diesen Fällen auch nicht \nmit dem Ziel zugelassen werden, eine Klärung der bestehenden Divergenz in Tatsa-\nchenfragen im Rechtszug zum Bundesverwaltungsgericht zu erreichen, denn eine sol-\nche Klärung ist in der Revisionsinstanz nach dem geltenden Prozessrecht nicht möglich \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. März 2018 - 1 B 10.18, 1 PKH 7.18 -, juris Rn. 5 m. w. N.). \n3. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Zulas-\nsungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf-\ntig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n Dr. Martini \n \n \n \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-23/5-a-366-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-23/5-a-366-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365412","retrieved":"2026-07-09 04:53:00.005920+00:00"}}