{"status":"available","doknr":"OLD365411","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-24","aktenzeichen":"1 C 87/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 87/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Markkleeberg \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nRathausplatz 1, 04416 Markkleeberg \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n\n2 \n \n \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans „Wohnquartier Großstädteln“ \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \naufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 24. November 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragsteller wenden sich als Plannachbarn gegen den am 28. Oktober 2020 \nbeschlossenen \nBebauungsplan \n„Wohnquartier \nGroßstädteln“ \n(nachfolgend: \nBebauungsplan) der Antragsgegnerin, durch den eine im südwestlichen Stadtgebiet \ngelegene Freifläche von ca. 4,92 ha im Wesentlichen als allgemeines Wohngebiet (§ 4 \nBauNVO) für Einfamilienhäuser festgesetzt wurde. Im östlichen Teil des Plangebiets \nwurden eine Fläche für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) zur Errichtung \neiner Kindertagesstätte sowie eine Verkehrsfläche zum Parken von Fahrzeugen (§ 9 \nAbs. 1 Nr. 15 BauGB) festgesetzt. \nDie Antragsteller wenden sich vor allem gegen eine erhöhte Verkehrslärmbelastung \ndurch die Erweiterung der bisher im Bereich ihres Hausgrundstücks endenden Z........ \nStraße zur Durchgangsstraße (Planstraße A). Sie sind Erbbaupächter des mit einem \nselbstgenutzten \nEinfamilienhaus \nbebauten \nGrundstücks \n........................................................... das unmittelbar an das Plangebiet grenzt. Im \nErdgeschoss des nach einem Genehmigungsfreistellungverfahren (§ 62 SächsBO) von \nAnfang 2014 im Bebauungsplangebiet „Wohngebiet H.............-Straße“ errichteten \n1 \n2 \n\n3 \n \nWohngebäudes betreibt die Antragstellerin seit mehreren Jahren ein Kosmetikstudio. \nDiese Umnutzung wurde vom Landratsamt des Landkreises Leipzig auf einen \nnachträglichen Bauantrag durch Bescheid vom 16. September 2022 genehmigt. Das \nHausgrundstück steht im Eigentum einer Kirchgemeinde, die einen Bauträger mit der \nVermarktung von Bauflächen für acht Doppelhäuser sowie das Einfamilienhaus der \nAntragsteller an der Z........ Straße beauftragt hatte; dieses Gebäudeensemble wurde \nvom Bauträger als „Familienhof“ beworben. \nDie mit beidseitigen Fußwegen ausgebaute Z........ Straße endet in östlicher Richtung \nals Sackgasse nördlich des Hausgrundstücks der Antragsteller. Das in diesem Bereich \nursprünglich zum allgemeinen Wohngebiet gehörige Flurstück A...., auf dem ein Geh-, \nFahr- und Leitungsrecht für die Erschließung der Anliegergrundstücke festgesetzt war, \nwurde durch die erste Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet H.............-Straße“ \nvom 25. November 2015 mit der Begründung als Teil der Verkehrsfläche festgesetzt, \ndass „zukünftig eine leistungsfähige Anbindung des Plangebietes und des westlich \nangrenzenden Wohngebietes (…) an die S......... Straße“ erfolgen solle (S. 16 f. der \nPlanbegründung unter 3.1.10). \nDer verfahrensgegenständliche Bebauungsplan sieht zur verkehrlichen Erschließung \ndes neuen Plangebiets eine Verlängerung der Z........ Straße in nordöstliche Richtung \nbis zu der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten S........ Straße vor. Für die etwa 12,1 \nm breite Planstraße A wurde eine öffentliche Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) \nfestgesetzt, von der die Planstraßen B und C in südliche Richtung abzweigen, ohne \ndass Durchfahrtsmöglichkeiten für den motorisierten Individualverkehr in andere \nBaugebiete vorgesehen sind. In Nr. 10 des Textteils des Bebauungsplans sind \nVorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) festgesetzt (u. a. unter \nBezugnahme auf Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 [Schallschutz im Hochbau]). \nWegen der weiteren Einzelheiten der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen \nwird auf die Planurkunde verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). \nNach der Planbegründung (dort S. 5 unter 2 und S. 13 unter 5.5.1) soll die \nVerlängerung der Z........ Straße eine neue Ost-West-Verbindung schaffen und unter \nBerücksichtigung einer Verkehrsuntersuchung aus dem Jahr 2016 im Interesse einer \ngleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme zu einer verkehrlichen Entlastung \nanderer Straßen in Wohnbereichen des südwestlichen Stadtgebiets beitragen. Auf \nWohnbebauung entlang der Z........ Straße könne für die weitere Entwicklung der Stadt \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nnicht verzichtet werden. Ihre in der Vergangenheit neu erschlossenen Wohnbaugebiete \nseien „weitestgehend ausgelastet“, wobei das ungenutzte und von größeren \nGehölzstrukturen weitgehend freie Plangebiet städtebaulich integriert sei und mit \ngeringem Aufwand erschlossen werden könne. \nDem Bebauungsplan liegt u. a. folgendes Verfahren zugrunde: \nIm Juni 2017 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines \nBebauungsplans, nachdem ein Bauträger im Februar 2017 eine städtebauliche \nKonzeption für ein neues „Wohnquartier im Grünen“ vorgelegt und sich die \nKirchgemeinde als Eigentümerin wesentlicher Teile des Plangebiets mit einer \nentsprechenden Überplanung einverstanden erklärt hatte. Die in der Folge eingeholte \n„Prognose Verkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 und die „Geräuschprognosen“ \nvom 11. Juli 2019 kamen zu dem Ergebnis, dass im Plangebiet Lärmvorbelastungen \n(u. a. von einer angrenzenden Bowlinganlage) oberhalb der Orientierungswerte der \nDIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für allgemeine Wohngebiete in Nachzeiten \nbestünden. Beeinträchtigungen im Plangebiet durch Lärm von einem benachbarten \nSportpark seien nur bei Großveranstaltungen („seltene Ereignisse“) zu erwarten. An \nden Fassaden der vorgesehenen Wohnbebauung entlang den Planstraßen könnten \nÜberschreitungen \ndes \nImmissionsgrenzwerts \nder \n16. \nBImSchV \n(Verkehrslärmschutzverordnung) für allgemeine Wohngebiete zu Nachtzeiten von \nunter \n2 \ndB(A) \nauftreten, \nweshalb \nnach \nMaßgabe \nvon \n§ 41 \nBImSchG \nSchallschutzmaßnahmen nötig seien. Aufgrund der geringen Entfernung zwischen der \nStraße und der straßenbegleitenden Bebauung sei aktiver Schallschutz in Form einer \nmindestens sechs Meter hohen Schallschutzwand nicht sinnvoll umsetzbar. Bei der \nnach § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen Abwägung zwischen den Kosten der \nSchutzmaßnahme und dem angestrebten Schutzzweck könne der Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche nur über passiven \nSchallschutz erfolgen, insbesondere durch Einhaltung der Mindestanforderungen an \nAußenbauteilen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) und durch die Anordnung \nvon Aufenthaltsräumen mit besonderer Schutzbedürftigkeit auf die lärmabgewandte \nGebäudeseite. Bei neuen Fassaden werde der notwendige Schallschutz für \nWohnnutzungen in den Lärmpegelbereichen I bis III schon aufgrund der Anforderungen \nder Wärmeschutzverordnung erreicht; Fenster der Schallschutzklasse I seien \nüblicherweise nicht mehr anzutreffen. Besondere Vorkehrungen für einen erhöhten \nSchallschutz im Plangebiet müssten deshalb nur in den Lärmpegelbereichen IV und \nhöher vorgesehen werden. Im Bereich der geplanten Kindertagesstätte werde der in \n6 \n7 \n\n5 \n \nder „Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen \nAnforderungen an Kindertageseinrichtungen“ vom 2. Juni 2005 enthaltene Wert von 50 \ndB(A) überschritten, jedoch schaffe das vorgesehene Gebäude durch Abschirmung \nBereiche, in denen dieser Empfehlungswert unterschritten werde. Der von der World \nHealth Organisation (WHO) für eine unbeeinträchtigte Kindesentwicklung empfohlene \nHöchstwert von 55 dB(A) im Freien werde eingehalten. Aufgrund der Überschreitungen \nan der Nord- und Ostfassade der geplanten Kindertagesstätte seien an diesen \nGebäudeseiten Gruppen- und Schlafräume nur dann zulässig, wenn die Außenbauteile \nden Mindestanforderungen der DIN 4109 entsprächen; dadurch würde die Einhaltung \nvon 35 dB(A) in den Innenräumen gesichert. Des Weiteren enthält die \n„Geräuschprognose“ vom 11. Juli 2019 Empfehlungen zu textlichen Festsetzungen \nzum Lärmschutz. \nDie „Prognose Verkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 betrifft die Auswirkungen \nder veränderten Verkehrsströme an besonders betroffenen Straßen westlich des \nPlangebiets. Auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung M........... Südwest vom Juni \n2016 wurden dazu vier Immissionsorte (IO) an mehreren Straßen bestimmt, darunter \nder IO 1 an der Z........ Straße... Die Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts \nwürden an allen IO unterschritten. Angesichts der Funktionsänderung der Z........ \nStraße von einer Sackgasse zu einer Durchgangsstraße liege eine wesentliche \nÄnderung der Straße vor, weshalb die Grenzwerte der 16. BImSchV einzuhalten seien. \nMit einem prognostizierten Beurteilungspegel von 60 dB(A) liege der maßgebliche \nBereich der Z........ Straße im Lärmpegelbereich II der Tabelle 7 zu DIN 4109, wobei \nauch hier der notwendige Schallschutz für Wohnnutzungen bei neuen Fassaden schon \naufgrund der Anforderungen der Wärmeschutzverordnung erreicht werde; Fenster der \nSchallschutzstufe I seien nicht mehr anzutreffen. \nDer Planentwurf vom 24. September 2019 enthielt gegenüber dem Vorentwurf vom 13. \nNovember \n2017 \nÄnderungen \nder \nFestsetzungen \nzu \nden \nüberbaubaren \nGrundstücksflächen, zu Bauhöhen und zum baulichen Schallschutz, um insbesondere \nden Ergebnissen der eingeholten Lärmgutachten Rechnung zu tragen. Nachdem der \nStadtrat den Planentwurf mit Begründung und Umweltbericht am 27. November 2019 \ngebilligt und eine Offenlegung beschlossen hatte, erfolgte eine Auslegung vom 27. \nJanuar bis 28. Februar 2020. \nIm Rahmen der Auslegung äußerte sich der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 26. \nFebruar 2020 sowie mit Anwaltsschreiben vom 27. Februar 2020 ablehnend zum \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nausgelegten Planentwurf: Die bisher kleinteilig ausgebaute Z........ Straße eigne sich \nnicht als Durchgangsstraße für den gesamten Verkehr aus den geplanten neuen \nWohnsiedlungen. Nach der Planung würden 2.900 Autos am Tag die Straße \ndurchfahren, rechnerisch also mehr als 120 pro Stunde. In den Morgen- und \nAbendstunden \nliege \ndie \nVerkehrsbelastung \ndeutlich \nhöher. \nEine \nsolche \nHauptverkehrsstraße \nzerstöre \nden \nHofcharakter \ndes \n„Familienhofs“. \nDie \nLärmschutzinteressen der Anwohner und die Sicherheit spielender Kindern würden \nmissachtet, ebenso die Verträge zwischen Anwohnern und Bauträger. Darüber hinaus \nwiderspreche der Planentwurf dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, der das \nPlangebiet und die sich nördlich anschließende Fläche als Mischgebiet ausweise, wie \nes das Landratsamt in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2018 zum Vorentwurf \nausgeführt habe. \nBei der Behördenbeteiligung (§ 4 BauGB) nahm das Landratsamt des Landkreises \nLeipzig mit Schreiben vom 26. Februar 2020 dahingehend Stellung, dass der \nPlanentwurf seinen gegenüber dem Vorentwurf erhobenen Bedenken u. a. hinsichtlich \nder Einhaltung des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) Rechnung trage. \nIn seiner Sitzung vom 28. Oktober 2020 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan \nals Satzung; eine Beschlussfassung über die Abwägung war zuvor am 23. September \n2020 auf der Grundlage einer 134seitigen Abwägungsvorlage erfolgt, in die u. a. die \nablehnenden Stellungnahmen der Antragsteller einbezogen worden waren. \nZu den „Schallimmissionen mit Wirkung auf das Plangebiet“ enthält die \nPlanbegründung auf Seite 11 bis 16 unter 5.5.1 Ausführungen zu den vorhandenen \nsowie den zu erwartenden Geräuschimmissionen (Gewerbelärm, Verkehrslärm durch \nStraßen- \nund \nSchienenverkehr \nsowie \nSportlärm) \nunter \nAuswertung \nder \n„Geräuschprognose“ vom 11. Juli 2019. Hinsichtlich des Verkehrslärms durch \nStraßenverkehr verweist die Planbegründung auf die in der „Geräuschprognose“ \nenthaltenen Immissionsberechnungen, nach denen die Immissionsgrenzwerte der 16. \nBImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in \nder Nacht im Bereich der geplanten Wohnbebauung in der Tagzeit unterschritten und \nin der Nachtzeit um weniger als 2 dB(A) überschritten werde. Die erwartete Belastung \ndurch Verkehrslärm ergebe sich aus der wichtigen Bedeutung, die der Planstraße A für \ndie Verkehrserschließung der angrenzenden Wohngebiete im Ergebnis der \nVerkehrsuntersuchung von 2016 zukommen solle. Auf den meisten Alternativstrecken \nseien nicht unerhebliche Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern zu erwarten, was \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nauf Seite 13 der Planbegründung im Einzelnen ausgeführt wurde. Die geplante \nTrassenführung sei die einzige sinnvolle Variante zur Verteilung der Verkehrsströme \nim südwestlichen Stadtgebiet. Auf die Wohnbebauung solle aufgrund der - im \nEinzelnen beschriebenen - günstigen Standortbedingungen zur Entwicklung eines \nzusammenhängenden Wohngebiets nicht verzichtet werden, wobei es im Sinne einer \noptimalen Flächennutzung sinnvoll sei, die neue Erschließungsstraße durch das \nWohngebiet zu verlegen. Die Flächeninanspruchnahme werde dadurch verringert und \ndie geplante Bebauung verhindere den Eindruck, dass es sich bei der neuen \nVerkehrsverbindung um eine „reine Straße für den Autoverkehr“ handle. Damit sei die \ngeplante Trassenführung aus städtebaulichen Gründen der beste Kompromiss für die \nStandortentwicklung. Angesichts der - wenn auch geringen - Überschreitung der \nLärmwerte der 16. BImSchV sei bei Neubaumaßnahmen die Möglichkeit eines aktiven \nSchallschutzes (Lärmschutzwand oder -wall) zu prüfen. Sofern dieser nicht möglich \noder außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünde, sei passiver \nSchallschutz (Gebäudeanordnung, Grundrissgestaltung, bauliche Maßnahmen nach \nDIN 4109) vorzusehen. Letzteres sei hier vorzugswürdig, weil Lärmschutzwände \nentlang der S......... Straße/Planstraße A mindestens sechs Meter hoch sein müssten. \nDies stehe nicht nur in finanzieller Hinsicht außer Verhältnis zum Nutzen, sondern \nverhindere - soweit dies angesichts der Entfernung der Baukörper von der Straße \nüberhaupt baulich möglich wäre - auch eine Erschließung der Wohnbauten über die \nPlanstraße A und hätte überdies unverhältnismäßig große Auswirkungen auf das \nOrtsbild. \nHinsichtlich der im Plangebiet insgesamt zu erwartenden Schallimmissionen hielt die \nPlanbegründung als „Fazit“ (S. 14 f.) fest, dass es sowohl am Tag als auch in der Nacht \nzu Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine \nWohngebiete von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts durch Gewerbe- und \nVerkehrslärm komme. Dies werde von der Antragsgegnerin als Plangeberin im \nRahmen einer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB „akzeptiert“ (S. 15), weil die mit dem \nBebauungsplan festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen (Lärmpegelbereiche \nnach DIN 4109, Ausrichtung der Baukörper und schutzbedürftigen Aufenthaltsräume, \n„Anpassung“ der Lüftungseinrichtungen) das Ruhebedürfnis der Grundstücksnutzer \nwährend der Tages- und Nachtzeit bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht \n(Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, Leitsatz 4) entwickelten Maßstäbe, nach \ndenen eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB(A) das \nErgebnis einer fehlerfreien Abwägung sein könne, ausreichend berücksichtigt werde. \nDies gelte auch für die geplante Kindertagesstätte, bei der „das Gebäude selbst durch \n14 \n\n8 \n \nAbschirmung auf der abgewandten Seite … Bereiche (schaffe), in denen der \nEmpfehlungswert“ von 50 dB(A) in der „Bekanntmachung einer Empfehlung des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an \nKindertageseinrichtungen“ unterschritten oder zumindest eingehalten werde. \nZu den „Schallimmissionen mit Wirkung auf angrenzende Gebiete aufgrund der \nPlanung“ finden sich auf Seite 16 f. der Planbegründung unter 5.5.2 Ausführungen zur \nZunahme des Straßenverkehrs durch die Verlagerung der im Verkehrsgutachten von \n2016 untersuchten Verkehrsströmen unter Bezugnahme auf die „Prognose \nVerkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 u. a. in Bezug auf die Z........ Straße, an der \nam IO 1 Außenlärmpegel von 60 dB(A) tags und 52 dB(A) nachts prognostiziert worden \nseien. Für die Z........ Straße führe die Umsetzung des Bebauungsplans zu einer \nwesentlichen Funktionsänderung, weil sie von einer Sackgasse zu einer \nDurchgangsstraße umgestaltet werde; damit seien die Immissionsgrenzwerte der 16. \nBImSchV heranzuziehen. Zusätzliche Schallschutzmaßnahmen seien trotz der \ndeutlichen Erhöhung des Verkehrslärms von bis zu 15 dB(A) zwischen dem Ist- und \ndem Planzustand jedoch nicht geboten, weil der notwendige Schallschutz bei \nAnwendung von Lärmpegelbereich II der DIN 4109 zur Beurteilung des zu \nberücksichtigenden Bau-Schalldämm-Maßes für Außenbauteile „schon aufgrund der \nWärmeschutzverordnung erreicht“ werde. Zudem seien an den Gebäuden der Z........ \nStraße bereits Fenster der Schallschutzklasse II verbaut. \nAm 9. November 2020 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den \nBebauungsplan aus. \nDie \n(Ersatz-)Bekanntmachung \ndes \nBebauungsplans \nerfolgte \nim \nAmtsblatt \n(„Markkleeberger Stadtnachrichten“) vom 19. November 2020 (Ausgabe 24/2020, S. \n7). Sie enthielt neben Angaben zur Anschrift des Stadtplanungsamts und seinen \nÖffnungszeiten u. a. den Hinweis, dass eine Verletzung von Verfahrens- und \nFormvorschriften nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB sowie Mängel des \nAbwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 BauGB unbeachtlich „sind“, wenn sie nicht \nnach § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb eines Jahres „seit dieser Bekanntmachung“ \nschriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung \nbegründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden. Die Ersatzbekanntmachung gibt \ndie Unterschrift des Oberbürgermeisters sowie das Siegel der Antragsgegnerin wieder. \nIm Anschluss daran findet sich folgender \n15 \n16 \n17 \n\n9 \n \n \n \n„Hinweis: \nBitte beachten Sie unsere aktuellen Einschränkungen der Öffnungszeiten aufgrund der \nCorona-Pandemie. Demnach sind persönliche Termine nur nach telefonischer \nVoranmeldung und in dringenden Fällen, welche nicht telefonisch, per E-Mail oder \nschriftlich bearbeitet werden können, möglich. \nHierzu ergänzend der Hinweis, dass der Bebauungsplan auch online unter \nhttp://www.markkleeberg.de/de/stadt_verwaltung/bauen_planen/bebauungsplaene/re\nchtskraeftige_Bebauungsplaene/ eingesehen werden kann.“ \nZusätzlich zu der Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgten Aushänge in den zwölf \nSchaukästen der Antragsgegnerin (§ 5 der Bekanntmachungssatzung), nach denen \nder im Stadtplanungsamt zur Einsichtnahme bereitgehaltene Bebauungsplan „mit der \nBekanntmachung in den Markkleeberger Stadtnachrichten vom 19.11.2020 in Kraft“ \ntritt. \nIm April 2021 nahm der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller Einsicht in die \nVerwaltungsvorgänge des Bebauungsplanverfahrens. \nDie \nAntragsteller \nhaben \nam \n18. \nNovember \n2021 \nden \nvorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Die mit einer Begründung versehene Antragsschrift vom \nselben Tag wurde der Antragsgegnerin zusammen mit dem Streitwertbeschluss des \nSenats vom 19. November am 25. November 2021 auf dem Postweg zugestellt. Vorher \nhatten weder die Antragsteller noch Dritte bei der Antragsgegnerin schriftlich Mängel \ndes Bebauungsplans gerügt (§ 215 Abs. 1 BauGB). \nZur Begründung ihres Normkontrollantrags führen die Antragsteller aus, sie seien als \nPlannachbarn antragsbefugt, weil ihr Interesse an der Beibehaltung der bisher ruhigen \nWohnlage im „Familienhof“ fehlerhaft abgewogen worden sei (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der \nvom Durchgangsverkehr auf der verlängerten Z........ Straße zu erwartende \nVerkehrslärm \nüberschreite \ndie maßgeblichen \nGrenzwerte \nselbst \nnach der \nSchallimmissionsprognose der Antragsgegnerin deutlich. Die Jahresfrist des § 47 Abs. \n2 Satz 1 VwGO sei gewahrt. \n \n \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n10 \n \nDer Normenkontrollantrag sei begründet. Die verschlechterte Lärmsituation am \nGrundstück der Antragsteller sei als privater Belang in die planerische Abwägung nach \n§ 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen gewesen. Dies sei allenfalls unzureichend erfolgt, \nweshalb \nein \ndurchgreifender \nAbwägungsmangel \n(Abwägungsausfall \noder \n-\ndisproportionalität) vorliege, der weder nach § 214 noch nach § 215 BauGB \nunerheblich sei. Die von der Antragsgegnerin angeführte „Verfristungsregelung“ des § \n215 BauGB sei verfassungswidrig, weil sie gegen Unionsrecht verstoße. Dass \nunionsrechtlich \ndeterminierte \nAnforderungen \nfür \ndie \nWirksamkeit \neines \nBebauungsplans unerheblich werden könnten, verstoße gegen den Grundsatz des \neffet utile. Anders als die ursprünglich geltende Frist von sieben Jahren lasse sich die \nnunmehr geltende Jahresfrist auch nicht damit begründen, dass die Mehrzahl der \nBebauungspläne nach dem Ablauf der Rügefrist schon das Vollzugsstadium erreicht \nhätten. Unabhängig davon liege auch ein Mangel des Abwägungsergebnisses als sog. \nEwigkeitsfehler vor. \nDie von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Geräuschprognosen vom 11. Juli \n2019 und 26. Februar 2019 seien unzureichend, weil sie dem stark steigenden \nVerkehrslärm an der Bestandsbebauung (unter anderem der Antragsteller) nicht \nangemessen Rechnung trügen. Selbst nach der Immissionsprognose erhöhten sich die \nBeurteilungspegel am IO 1 (Z........ Straße..) tagsüber und nachts je um 15 dB(A), \nzudem würden die Immissionsgrenzwerte dort überschritten. Die wesentliche \nÄnderung der Z........ Straße (von Sackgasse/Spielstraße in eine Durchgangsstraße) \nseien unzureichend berücksichtigt worden; insoweit lägen der Planbegründung auf \nSeite 16 und 17 unzureichende Annahmen zugrunde. Bei zutreffender Würdigung hätte \ndie Bestandsbebauung entlang der Z........ Straße (u. a. der Antragsteller) in den \nLärmpegelbereich IV (statt II) eingeordnet werden müssen, was einen erhöhten \nSchallschutz an den Fassaden erfordert hätte. Wenn es in der Planbegründung heiße, \ndass der „notwendige“ Schallschutz für Wohnnutzungen in den Lärmpegelbereiche I \nbis III in der Regel schon bei neuen Fassaden erreicht werde, fehlten Angaben dazu, \nwelcher Schallschutz notwendig in diesem Sinne sei. Auch sei nicht berücksichtigt \nworden, dass die Bestandsbebauung im Lärmpegelbereich IV liege. Welcher \nnachträgliche Schallschutz dort nötig sei, sei weder untersucht noch anderweitig \nfundiert unterlegt worden. \nDass die Planstraße A zur Verkehrsberuhigung verschwenkt geführt werden solle, wie \nes die Antragsgegnerin ausführe, sei unerheblich, weil die schwache Abwinklung \nfaktisch kein Hindernis für Kraftfahrzeuge darstelle. Anders als es die Antragsgegnerin \n22 \n23 \n24 \n\n11 \n \nausführe, wäre eine Verbindung zwischen der H.............-Straße zur S........ Straße \nsüdlich entlang des Geländes des Einkaufsmarkts statt über die schmale Z........ Straße \nmöglich gewesen. Die Ablehnung dieser Trassenführung mit einer angeblich fehlenden \nRentabilität stelle einen Mangel des Abwägungsvorgangs dar, zumal keine \nKostenschätzung eingeholt worden sei. \nWeiter sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin zu 1 ein Kosmetikstudio \nbetreibe, deren Kundinnen währen der meisten Anwendungen Ruhe zum Entspannen \nbenötigten. Insoweit liege ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor. \nZudem hätte das „verständige Vertrauen“ der Antragsteller in den Fortbestand der \nbisherigen \nVerkehrssituation \n(Sackgasse/ruhige \nAnliegerstraße/beworbener \n„Hofcharakter“) als schutzwürdig eingestellt werden müssen. Die der Abwägung \nzugrundeliegende Verkehrsprognose aus dem Jahr 2016 sei überholt. Erforderlich sei \ndie Einholung einer aktuellen Verkehrsprognose sowie eines gerichtlichen \nSachverständigengutachtens zu den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen auf \ndie Bestandsbebauung an der Z........ Straße. Dass das neue Wohngebiet auf den \n„Einspruch der Anwohner“ in südliche Richtung wegen der Poller nur von Fußgängern \nund \nFahrradfahrern \ngenutzt \nwerden \nkönne, \nstelle \neine \nungerechtfertigte \nUngleichbehandlung der Bewohner des Familienhofs dar, der ein „Nadelöhr“ für den \nVerkehr bilde. \nWeiter sei zu beanstanden, dass entlang der Planstraße A keine öffentlichen \nParkplätze vorgesehen seien. Ob der im Nordosten vorgesehene Parkplatz auch von \nBewohnern des südöstlichen Plangebiets genutzt werde, erscheine zweifelhaft. Es \ndrohe eine angespannte Parkplatzsituation, die sich auf die Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Straßenverkehrs auswirken könne. \nSchließlich sei das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB) verletzt, weil der \nFlächennutzungsplan für das Plangebiet ein Mischgebiet vorsehe und kein allgemeines \nWohngebiet mit Kindertagesstätte. \nDie Antragsteller beantragen, \nden Bebauungsplan „Wohnquartier Großstädteln“ der Antragsgegnerin vom 28. \nOktober 2020 für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n12 \n \nden Antrag abzulehnen. \nSie hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Die von den Antragstellern geltend \ngemachten vermeintlichen Rechtsverstöße des Bebauungsplans seien mangels \nrechtzeitig erhobener Rügen im Wesentlichen nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich \ngeworden. Die Jahresfrist sei mit der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 19. \nNovember 2020 in Lauf gesetzt worden, die Antragsschrift sei ihr erst am 25. November \n2021 zugegangen. Unabhängig davon leide der Bebauungsplan an keinem der \ngerügten Mängel; er sei insgesamt rechtmäßig. \nDie Antragsgegnerin habe die Lärmschutzbelange der Antragsteller durchaus erkannt, \neingehende Ermittlungen durchgeführt und anschließend fehlerfrei abgewogen. \nDas rechtswidrig eingerichtete und erst im Verlauf des Normenkontrollverfahrens auf \neinen nachträglichen Bauantrag genehmigte Kosmetikstudio der Antragstellerin zu 1 \nhabe nicht als schutzwürdig berücksichtigt werden müssen. Der Lagevorteil des \nHausgrundstücks (Sackgasse) sei kein abwägungserheblicher Belang, weshalb es \nkeiner weiteren Ermittlungen bedurft habe; von einer abgeschlossenen Hoflage könne \nangesichts der Anordnung der Gebäude keine Rede sein. Der bisherige Verlauf und \nder Ausbauzustand der Z........ Straße schlössen eine Verlängerung nicht aus; diese \nsei bereits Gegenstand der ersten Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet \nH.............-Straße“ vom November 2015 gewesen, auf dessen Grundlage die \nAntragsteller ihr Wohnhaus hätten errichten lassen. Aus dem Werbeprospekt eines \nBauträgers, für dessen Inhalt die Antragsgegnerin nicht verantwortlich sei, könne ihr \ngegenüber kein schutzwürdiges Vertrauen erwachsen. \nEin abwägungserheblicher Belang liege allein in der zu erwartenden Lärmbelastung. \nEntgegen den Ausführungen habe die Antragsgegnerin die Verkehrsgeräusche \naufgrund der Änderungen an der Z........ Straße ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und \nin die Abwägung eingestellt. Die Einwendungen der Antragsteller seien sachlich \nunzutreffend und berücksichtigten nicht, dass selbst eine Überschreitung der \nGrenzwerte der 16. BImSchV nicht ohne Weiteres zur Abwägungsfehlerhaftigkeit des \nPlans führe. Eine Überschreitung dieser Werte könne anerkanntermaßen städtebaulich \ngerechtfertigt sein. Ein solcher Fall liege hier vor, zumal die Immissionsgrenzwerte im \nBereich der Antragsteller nur geringfügig überschritten würden und auch die \nLärmbelastungen an anderen Stellen in den Blick zu nehmen gewesen seien. \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n13 \n \nDie im Aufstellungsverfahren eingeholten Geräuschimmissionsgutachten beträfen das \nPlangebiet (Gutachten v. 11. Juli 2019) sowie den Bereich außerhalb des Plangebiets \n(Gutachten v. 26. Februar 2019). Ausweislich der Planbegründung habe die \nAntragsgegnerin für die Bewertung der Geräuschimmissionen die Orientierungswerte \nnach DIN 18005 sowie die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen und \nauch erkannt, dass sich die Belastung durch Verkehrslärm vor allem daraus ergebe, \ndass die Planstraße A künftig die Verkehrserschließung der angrenzenden \nWohngebiete übernehme solle, wie es in der Planbegründung im Einzelnen ausgeführt \nsei. Mit der Schaffung notwendiger neuer Verkehrsverbindungen habe die \nAntragsgegnerin gewichtige städtebauliche Gründe für die Verlängerung der Z........ \nStraße gehabt, auch wenn dies mit erheblichen Lärmauswirkungen innerhalb und \naußerhalb des Plangebiets verbunden sei. Die in der Planbegründung dargestellte \nVorgehensweise zur Berücksichtigung der Lärmbelastung sei rechtlich wie fachlich \nzutreffend. \nVorsorglich \nhabe \ndie \nAntragsgegnerin \nwährend \nder \nAnhängigkeit \ndes \nNormenkontrollverfahrens im Februar 2022 eine Berechnung der zu erwartenden \nSchallimmissionen am Haus der Antragsteller mit und ohne geplante Bebauung \nvornehmen lassen. Entgegen den Ausführungen der Antragsteller gebe es in deren \nWohngebiet bereits erhebliche Lärmvorbelastungen durch Gewerbe, Schienenverkehr \nund Sportanlagen. Ein Teil des „Bestandslärms“ würde durch die abschirmende \nWirkung der Planbebauung verringert. Da es für die Abwägung der Lärmbelange allein \nauf die planbedingte Steigerung des Verkehrslärms ankomme, sei die Einordnung des \nbetroffenen Abschnitts der Z........ Straße in den Lärmpegelbereich II nach DIN 4109 \nersichtlich zutreffend. Das Haus der Antragsteller sei nach deren eigenen Angaben von \neinem Bauträger errichtet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass es mit \nSchallschutzfenstern der Pegelklasse II ausgestattet und weitergehender Schallschutz \nnicht erforderlich sei. \nDer von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege \nebenso wenig vor. Ein solcher Verstoß wäre mangels fristwahrender Rüge durch \nZeitablauf unbeachtlich geworden (§ 215 Abs. 1 BauGB) und ohnehin nach Maßgabe \nvon § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unerheblich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan \nergebende städtebauliche Ordnung nicht beeinträchtigt worden sei. Unabhängig davon \nsei der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan von 2003 entwickelt worden, \nauch wenn dort ein Mischgebiet vorgesehen sei. Die Darstellung des Mischgebiets \nbetreffe eine Fläche von 140.000 m², von dem das Plangebiet (ca. 49.200 m²) mit \n35 \n36 \n37 \n\n14 \n \nseinen auch in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Nutzungen nur einen kleineren \nTeil ausmache. Im nördlichen Bereich des als Mischgebiets dargestellten Bereichs \ngebe es ein Gewerbegebiet mit einer Bowlingbahn von 6.500 m², das Gewerbegebiet \nS......... Straße umfasse eine Fläche von 16.685 m. Insgesamt entwickle sich das \nMischgebiet mit einem Verhältnis von 55 % Wohnnutzungen (WA) und 45 % \nGewerbenutzung (GE), wobei diese Nutzungen getrennt voneinander erfolgten. Sollte \ndies dem Entwicklungsgebot nicht genügen, hätte der Flächennutzungsplan seine \nFunktion als Steuerungsinstrument zumindest im Großen und Ganzen beibehalten, \nwas in Anwendung von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genüge. \nDer Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom 11. Februar 2022 darauf hingewiesen, \ndass die gerichtliche Prüfung des Bebauungsplans im Fall einer Versäumung der \nRügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB auf sog. Ewigkeitsfehler beschränkt ist. \nNach Bekanntgabe der vom Senat auf der Geschäftsstelle niedergelegten Urteilsformel \n(§ 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO) hat der Antragsteller zu 2 telefonisch nachgefragt, ob der \nNormenkontrollantrag \nbei \nWahrung \nder \ngenannten \nRügefrist \ndurch \nden \nProzessbevollmächtigten Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge zur Aufstellung des Bebauungsplans (zwei \nOrdner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der Antragsteller ist zulässig (1.), \naber unbegründet (2.). \n1. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung des \nBebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. November 2020 in Lauf \ngesetzt wurde, ist mit der am 18. November 2021 beim Oberverwaltungsgericht \neingegangenen Antragsschrift gewahrt. \nDie Antragsteller sind auch antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede \nnatürliche Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \n38 \n39 \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n15 \n \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Dafür reicht es aus, wenn der jeweilige \nAntragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als \nmöglich erscheinen lassen, dass er durch die zur gerichtlichen Prüfung gestellten \nRechtssätze oder deren Anwendung in eigenen subjektiven Rechten verletzt wird (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. \n15. Mai 2018 – 1 C 13/17 -, juris Rn. 30 jeweils m. w. N.). Diese Voraussetzung ist für \nbeide Antragsteller mit ihrem im Einzelnen näher dargelegten Vorbringen erfüllt, die \nAntragsgegnerin habe durch die Festsetzung der als Durchgangsstraße vorgesehenen \nPlanstraße A im unmittelbar angrenzenden Plangebiet das subjektive Recht auf \ngerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. \n29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 18 m. w. N.) verletzt, indem sie die von der \nPlanung betroffenen Lärmschutzbelange der Antragsteller zu deren Lasten fehlerhaft \nabgewogen habe (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 14. Juli 2021 - 1 C 4/20 -, juris Rn. 58). \nAuf eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms können sich die Antragsteller als \nPlannachbarn ungeachtet dessen berufen, dass sie nicht Eigentümer, sondern \nErbbauberechtigte des von ihnen bewohnten Hausgrundstücks sind (vgl. SächsOVG, \nNK-Urt. v. 7. April 2002 - 1 C 1/20 -, juris Rn. 21 f.; zu Erbbauberechtigten vgl. VGH \nBW, NK-Urt. v. 7. April 2022 - 8 S 847/21 -, juris Rn. 39 jeweils m. w. N.). \nAbwägungserheblich sind allerdings nur solche privaten Belange, die in der konkreten \nPlanungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. \nDaran fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interesse sowie bei \nsolchen Belangen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder \nsolchen, die für die planende Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht \nerkennbar waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Juni 2020 - 4 BN 51.19 -, juris Rn. 18; \nBeschl. v. 16. September 202 - 4 BN 30.22 -, juris Rn. 4; SächsOVG, NK-Urt. v. 7. April \n2022 - 1 C 1/20 -, juris Rn. 21 jeweils m. w. N.). Ausgehend davon sind die \nVertragsbeziehungen der Antragsteller mit dem Bauträger wegen ihrer fehlenden \nstädtebaulichen Relevanz nicht abwägungserheblich. Der vom Antragsteller zu 2 in der \nmündlichen Verhandlung eindringlich erläuterte Lagevorteil seines Wohngebäudes am \nEnde einer als Sackgasse ausgebildeten verkehrsberuhigten Anwohnerstraße im sog. \n„Familienhof“, auf der Kinder spielen können und die von Haustieren gefahrlos gequert \nwerden kann, war ebenfalls nicht abwägungserheblich i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB. Durch \ndie Änderung des Bebauungsplans „Wohngebiet H.............-Straße“ im Jahr 2015 \nwurde das ursprünglich zum allgemeinen Wohngebiet gehörende Flurstück A...., auf \ndem die Z........ Straße nördlich des Hausgrundstücks der Antragsteller verläuft, mit der \nBegründung als Teil einer Verkehrsfläche festgesetzt, dass eine „leistungsfähige \n44 \n\n16 \n \nAnbindung“ für ein neues Plangebiet vorgesehen sei. Schon angesichts dieser im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 28. Oktober 2020 zugrunde zu legenden \nFestsetzung für das vorhandene Plangebiet war ein Vertrauen der Antragsteller auf \neine Beibehaltung der von ihnen „teuer erkauften“ Ortsrandlage rechtlich nicht \ngeschützt. Einen solchen Schutz genießt das Interesse am Fortbestand eines \nbestehenden städtebaulichen Zustands im Regelfall ohnehin nicht (vgl. SächsOVG, \nNK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 32 ff. m. w. N. für einen „unverbauten \nBlick“ in Ortsrandlage). \nDas Vorhandensein eines ungenehmigten Kosmetikstudios der Antragstellerin zu 1 im \nWohngebäude Z........ Straße.. war der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt \nihres Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB) weder bekannt, noch musste ihr die \nExistenz dieses Gewerbebetriebs bekannt sein, der in den Stellungnahmen des \nAntragstellers zu 2 vom 26. und 27. Februar 2020 im Rahmen der Auslegung des \nPlanentwurfs unerwähnt geblieben war. Dieser Belang war deshalb ebensowenig \nabwägungserheblich. \nOb \ndie \nAntragsteller \nzur \nBegründung \nihres \nNormenkontrollantrags \n„nur \nBelange \nvortragen, \ndie \nsie \nim \nRahmen \nder \nÖffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht haben“, wie sie auf Seite 5 ihrer Antragsschrift \nzu § 47 Abs. 2a VwGO ausführen, ist für die Zulässigkeit des Antrags letztlich \nunerheblich, \nweil \nAbsatz \n2a \nbereits \nmehrere \nJahre \nvor \nEinleitung \ndes \nNormenkontrollverfahrens mit Wirkung vom 2. Juni 2017 aufgehoben wurde (Art. 5 des \nGesetzes vom 29. Mai 2017, BGBl. I S. 1298). \n2. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet, weil der Bebauungsplan nicht in \nbeachtlicher Weise gegen höherrangiges Recht verstößt. \nAuf einen zulässigen Normenkontrollantrag ist das Normenkontrollgericht verpflichtet, \nden \nangegriffenen \nBebauungsplan \nauch \nohne \nentsprechende \nRügen \nim \nAntragsvorbringen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf seine Wirksamkeit hin zu \nüberprüfen; ein ungeschriebenes Verbot der „ungefragten Fehlersuche“ wäre mit der \nAusgestaltung der Normenkontrolle als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren \nunvereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris 12; Beschl. v. \n31. Januar 2022 - 4 BN 42/21 -, juris Rn. 5). Begrenzt wird die gerichtliche Prüfung \nallerdings durch Planerhaltungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts, nach \ndenen bestimmte Verstöße gegen formelles oder materielles Recht nicht zur \nUnwirksamkeit eines Bebauungsplans führen. \n45 \n46 \n47 \n\n17 \n \nDaran gemessen erweist sich der Bebauungsplan als wirksam. Über einen \nwesentlichen Teil der von den Antragstellern erhobenen Einwendungen hat der \nNormenkontrollsenat nicht zu befinden, weil die von ihnen gerügten (vermeintlichen) \nRechtsverstöße nach den gesetzlichen Planerhaltungsvorschriften - insbesondere \ndurch Zeitablauf in Anwendung von § 215 BauGB - unbeachtlich sind. \n2.1 Eine Verletzung von höherrangigen Vorschriften des sächsischen Landesrechts ist \nweder vorgetragen noch im Ergebnis der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung \ndes Normenkontrollsenats ersichtlich. Dies gilt auch für sog. Ewigkeitsfehler nach \nsächsischem Landesrecht (Sitzungsöffentlichkeit, Genehmigungspflicht, Ausfertigung \nund Bekanntmachung der Satzung vgl. Meng, SächsVBl. 2018, 81 ff.). \n2.2 Bundesrechtlich richtet sich die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans \nnach den Planerhaltungsregeln der §§ 214, 215 BauGB (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. \n13. Oktober 2011 - 1 C 9/09 -, juris Rn. 29), an deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht \nnach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. NK-Urt. v. 27. April 2017 – 1 \nC 12/15 -, juris Rn. 31) jedenfalls insoweit keine Zweifel bestehen, als der jeweilige \nBebauungsplan - wie hier - nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung bedürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Dezember 2016 - 4 \nCN 4.16 -, juris Rn. 30; VGH BW, Beschl. v. 5. September 2016 - 11 S 1255/14 -, juris \nRn. 50; zur Abgrenzung: BVerwG, Beschl. v. 14. März 2017 - 4 CN 3.16 -, juris [über \ndas Vorabentscheidungsersuchen C-206/17 hat der EuGH nach Rücknahme des \nNormenkontrollantrags nicht mehr entschieden]). \nDaran hält der Normenkontrollsenat fest. Soweit unionsrechtliche Vorgaben fehlen, ist \nes Aufgabe der nationalen Rechtsordnung, die Verfahrensmodalitäten der \nRechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der den Rechtsunterworfenen aus dem \nUnionsrecht gewährleisten sollen. Diese Modalitäten dürfen nicht weniger günstig \nausgestaltet sein als die der entsprechenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe \n(Äquivalenzgrundsatz) \nund \nsie \ndürfen \ndie \nAusübung \nder \ndurch \ndie \nUnionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder \nübermäßig \nerschweren \n(Effektivitätsgrundsatz). \nDiesen \nunionsrechtlichen \nAnforderungen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. Mai 2011 - C- 452/09 -, juris Rn. 16; Urt. v. 16. \nApril 2015 - C-570/13 -, juris Rn. 37; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 3. November 2020 - 9 \nA 7.19 -, juris Rn. 22 f.) werden entgegen der nicht weiter untersetzten \nRechtsauffassung der Antragsteller, die mit ihrer Antragsbegründung stichwortartig auf \nden Auslegungsgrundsatz des „effet utile“ verweisen - durch die verfahrensrechtliche \n48 \n49 \n50 \n51 \n\n18 \n \nRügeobliegenheit nach § 215 BauGB gewahrt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. März 2017 \n- 4 CN 3.16 -, juris Rn. 24). Rechtsverstöße, die ihren Ursprung im Unionsrecht haben, \nwerden bei Anwendung der genannten Norm nicht anders behandelt als Verstöße \ngegen Vorschriften des „rein“ nationalen Rechts. Die Rügefrist von einem Jahr seit der \n- gemäß § 215 Abs. 2 BauGB mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen zu versehenden \n- ortsüblichen Bekanntmachung (§ 10 Abs. 3 BauGB) der planenden Gemeinde \nermöglicht auch in zeitlicher Hinsicht einen angemessenen und effektiven gerichtlichen \nSchutz, zumal die rechtsgestaltende Wirkung der empfangsbedürftigen Rüge zeitlich \nunbeschränkt zu Gunsten von jedermann (inter omnes) gilt, also nicht nur im \nProzessrechtsverhältnis der Beteiligten eines bestimmten gerichtlichen Verfahrens \n(vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35 m. w. N.). \nAusgehend davon sieht der Senat keinen Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen \nnach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union. Eine \nUnionsrechtswidrigkeit von § 215 BauGB hätte auch nicht die Verfassungswidrigkeit \nder genannten Norm zur Folge, wie es die Antragsteller ausführen. Im Falle einer \nVerfassungswidrigkeit von § 215 BauGB - für die es auch anhand des \nAntragsvorbringens auch mit Blick auf die Verkürzung der Rügefrist von sieben Jahren \nauf ein Jahr durch das Gesetz vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141) keinen \ngreifbaren Anhaltspunkt gibt - wäre es dem Senat mangels einer richterlichen \nVerwerfungskompetenz darüber hinaus verwehrt, von einer Anwendung dieser \nnachkonstitutionellen streitentscheidenden Norm abzusehen, vielmehr wäre das \nVerfahren auszusetzen und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. \n100 Abs. 1 Satz 1 GG geboten gewesen. \n2.3 In Anwendung der bundesrechtlichen Planerhaltungsregeln (§§ 214, 215 BauGB) \nbeschränkt sich die Prüfung des angegriffenen Bebauungsplans auf sog. \nEwigkeitsfehler \nnach \nBundesrecht; \nandere \n(vermeintliche) \nVerstöße \ngegen \nVorschriften des höherrangigen formellen oder materiellen Rechts, wie sie die \nAntragsteller im Normenkontrollverfahren geltend machen, sind für die Wirksamkeit \ndes Bebauungsplans, soweit sie nicht von vornherein unbeachtlich (§ 214 BauGB) \nsind, mangels rechtzeitig erfolgter Rüge durch Zeitablauf unbeachtlich geworden (§ \n215 BauGB). Ewigkeitsfehler nach Bundesrecht liegen zur Überzeugung des \nNormenkontrollsenats nicht vor. \n2.3.1 Durchgreifende Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1 i. V. m. § 2 Abs. 3 und § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder durchgreifende Mängel des \n52 \n53 \n54 \n\n19 \n \nAbwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) in Bezug \nauf die Geräuschimmissionsprognosen innerhalb wie außerhalb des Plangebiets \n(Gutachten von 2019) und die dem zugrunde gelegte Verkehrsprognose aus dem Jahr \n2016, in Bezug auf die Verkehrssicherheit im Bereich der in östliche Richtung \nverlängerten und als Durchgangsstraße vorgesehenen Z........ Straße mit deutlich \nerhöhten Verkehrsaufkommen, auf die Trassenführung der Planstraße A und den \nStellplatzbedarf, auf planbedingt erforderlichen aktiven oder zumindest passiven \nSchallschutz in diesem Bereich sowie in Bezug auf ein schutzwürdiges Vertrauens der \nBewohner des sog. Familienhofs an der Beibehaltung der bisher ruhigen Wohnlage \nscheiden - soweit abwägungserheblich (s. o.) - schon deshalb aus, weil diese von den \nAntragstellern zur Begründung ihres Antrags geltend gemachten (vermeintlichen) \nMängel des Bebauungsplans - seien sie dem formellen oder dem materiellen Recht \nzuzuordnen - mit Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB seit der \nBekanntmachung des Bebauungsplans im städtischen Amtsblatt vom 19. November \n2020 mangels rechtzeitiger Rüge unbeachtlich geworden sind. \nRechtsverletzungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB werden unbeachtlich, wenn \nsie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich \ngegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden \nSachverhalts geltend gemacht worden sind. Diese Rügeobliegenheit gilt gemäß § 215 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch für Mängel des Abwägungsvorgangs. Nach § 215 \nAbs. 2 BauGB ist bei Inkrafttreten der Satzung auf die Voraussetzungen für die \nGeltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen \nhinzuweisen. \nDie Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB ist hier mit der Bekanntmachung des \nBebauungsplans im städtischen Amtsblatt vom 19. November 2020 wirksam in Lauf \ngesetzt worden; insbesondere enthielt die Bekanntmachung die nach § 215 Abs. 2 \nBauGB erforderlichen Hinweise (zu den Anforderungen: BVerwG, Urt. v. 14. Juni 2012 \n- 4 CN 5.10 -, juris Rn. 14 ff.; SächsOVG, NK-Urt. v. 30. Mai 2013 - 1 C 4/13 -, juris Rn. \n85 f.) und den - schon nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine ordnungsgemäße \nErsatzbekanntmachung unverzichtbaren Hinweis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Juni 2010 \n- 4 BN 55.09 -, juris Rn. 13 m. w. N.) - darauf, wo der Bebauungsplan eingesehen \nwerden kann. Auch die zusätzlich erfolgten Aushänge in den städtischen Schaukästen \n(§ 5 Bekanntmachungssatzung) enthielten diese Angaben. \n55 \n56 \n\n20 \n \nEin unzutreffender oder zumindest irreführender Inhalt oder Zusatz, durch den der \nHinweiszweck des § 215 Abs. 2 BauGB verfehlt wurde, weil er zumindest geeignet war, \neinen Betroffenen von einer fristgemäßen Rüge abzuhalten (vgl. Kukk, in: Schrödter, \nBauGB, 9. Aufl., § 215 Rn. 13 m. w. N.), ist weder darin zu sehen, dass der Hinweis \nmit einer vom Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB abweichenden Formulierung \n(Verletzungen von Vorschriften „sind“ statt „werden“ unbeachtlich) erfolgte, noch darin, \ndass die Antragsgegnerin mit ihrem „Hinweis“ im Amtsblatt vom 19. November 2020 \n- sachlich zutreffend - auf die seinerzeit nach den Corona-Schutzvorschriften (u. a. \ndurch die seinerzeit geltende Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt) \nnur eingeschränkt mögliche Einsichtnahme im Stadtplanungsamt sowie auf die \nEinsichtnahmemöglichkeit im Internet hinwies. Das im Zeitpunkt der Bekanntmachung \ngeltende \nGesetz \nzur \nSicherstellung \nordnungsgemäßer \nPlanungs- \nund \nGenehmigungsverfahren \nwährend \nder \nCOVID-19-Pandemie \n- \nPlanungssicherstellungsgesetz - vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041) in seiner Fassung \nvom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353), das nach seinem § 1 Satz 1 Nr. 4 auf Verfahren \nnach dem Baugesetzbuch anwendbar war, ließ in § 2 Abs. 1 ortsübliche und öffentliche \nBekanntmachungen mit einer „Auslegung zur Einsichtnahme“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1) \nebenso ausdrücklich zu wie die „Auslegung von Unterlagen oder Entscheidungen“ \nnach Maßgabe seines § 3. \nDurch ihre vor Ablauf der Jahresfrist (§ 31 VwVfG i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 \nBGB) am Nachmittag des 18. November 2021 beim Oberverwaltungsgericht \neingegangene Antragsschrift vom selben Tag, mit der u. a. Fehler bei der Ermittlung \nund Bewertung des Abwägungsmaterials beanstandet wurden, haben die Antragsteller \ndie als Ausschlussfrist ausgestaltete Rügefrist nicht gewahrt, auch wenn Rügen nach \n§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB anerkanntermaßen durch einen Schriftsatz im Rahmen \neines Normenkontrollverfahrens gegenüber der Gemeinde erhoben werden können. \nDabei \ngeht \nder \nNormenkontrollsenat \nmit \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 27; Beschl. v. \n16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 -, juris Rn. 6; ebenso bereits SächsOVG, NK-Urt. v. \n27. April 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35) davon aus, dass die Rügefrist nur dann \ngewahrt ist, wenn das Vorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist, wie \nes dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht und dem Regelungszweck \nder Norm Rechnung trägt, dass die Gemeinde als Adressatin der schriftlichen \nEinwendung Gelegenheit erhalten soll, in Kenntnis des die Verletzung begründenden \nSachverhalts zu überprüfen, ob eine Fehlerheilung erforderlich ist (so BVerwG, Urt. v. \n57 \n58 \n\n21 \n \n14. Juni 2012 a. a. O.). Die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veranlasste \nZustellung der Antragsschrift vom 18. November 2021 an die Antragsgegnerin erfolgte \nam 25. November 2021 zusammen mit dem Streitwertbeschluss vom 19. November \n2021 auf dem - für Gemeinden ohne gerichtsbekanntes elektronisches Postfach - \nseinerzeit gebräuchlichen Postweg. \nEine Verletzung des Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB), die nach der \nRechtsaufassung der Antragsteller daraus folgt, dass die Darstellungen des \nFlächennutzungsplans (§ 9 BauGB) für den Bereich des Plangebiets kein allgemeines \nWohngebiet mit Kindertagesstätte vorsehen, sondern ein Mischgebiet, ist jedenfalls \nmangels einer rechtzeitigen Rüge in Anwendung von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB \nunbeachtlich geworden. Unabhängig davon dürfte ein solcher Mangel schon nach § \n214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich sein, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan \nergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt wurde. Für \nLetzteres reicht es aus, dass der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als \nSteuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung im „Großen und Ganzen“ \nbehalten hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 10. Juni 2021 - 8 S 949/19 -, juris Rn. 126), was hier \nmit Blick auf die lediglich überplante Teilfläche des im Flächennutzungsplan \ndargestellten Mischgebiets naheliegt, wie es die Antragsgegnerin im Einzelnen \nausgeführt hat. \n2.3.2 An bundesrechtlichen Ewigkeitsfehlern, also an Rechtsverstößen, die \nunabhängig vom Zeitablauf zu seiner Unwirksamkeit führen, leidet der Bebauungsplan \nnicht. \nEr wahrt die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Erforderlichkeit der \nAufstellung von Bauleitplänen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, hält sich \nmit seinen Festsetzungen im Rahmen des abschließenden Katalogs der \nErmächtigungsgrundlagen in § 9 Abs. 1 und Abs. 1a BauGB und genügt mit seinen \ntextlichen \nund \nzeichnerischen \nFestsetzungen \nauch \ndem \nrechtsstaatlichen \nBestimmtheitserfordernis. \nEin fehlerhaftes Abwägungsergebnis liegt ebenso wenig vor. Rechtlich ist ein \nAbwägungsergebnis nur dann zu beanstanden, wenn selbst eine abwägungsfehlerfrei \ndurchgeführte Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, \nweil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in \neiner Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange \n59 \n60 \n61 \n62 \n\n22 \n \naußer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urt. 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -, juris Rn. \n22; Urt. v. 14. Juni 2012 - 4 CN 5.10 -, juris Rn. 28; SächsOVG, NK Urt. v. 30. Mai 2013 \n- 1 C 4.13 -, juris Rn. 109). In einem solchen Fall sind die Grenzen der planerischen \nGestaltungsfreiheit der planenden Gemeinde unabhängig vom Vorliegen weiterer \nMängel überschritten, was zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. \nBezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 \nBauGB) vom 28. Oktober 2020 liegt ein solcher Fall trotz der planbedingt zu \nerwartenden starken Zunahme des Straßenverkehrs und der damit verbundenen \nZunahme der Lärmbelastung innerhalb und außerhalb des Plangebiets (namentlich im \nBereich der Bestandsbebauung an der Z........ Straße) nicht vor, auch wenn die \nAntragsgegnerin ausweislich der Planbegründung Überschreitungen von „Lärmwerten“ \nin Kauf genommen hat, wie es die Antragsteller geltend machen. Auch eine \ngleichheitswidrige (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 Abs. 1 SächsVerf) Benachteiligung \nder Anwohner der Z........ Straße durch die Schaffung einer Durchgangsstraße, wie sie \ndie Antragsteller rügen, wird mit dem Bebauungsplan nicht festgesetzt. \nBei \nder \nPrüfung \ndes \nangegriffenen \nBebauungsplans \nist \nzwischen \nden \nOrientierungswerten der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) für das neue \nBaugebiet und den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV zu unterscheiden, zumal \nsich die 16. BImSchV mit ihren deutlich höheren Lärmwerten nur auf vorhandene oder \nzumindest bereits planungsrechtlich zulässige Bebauung bezieht. \nFür die strengeren Orientierungswerte der DIN 18005, die die Antragsgegnerin \nausweislich der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans für das neue \nPlangebiet zugrunde gelegt hat (vgl. OVG NRW, NK-Urt. v. 24. November 2008 - 7 D \n109/07.NE \n-, \njuris \nRn. \n121 \nff.), \nist \nes \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundeverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18. Dezember 1990 - 4 BN 6.88 -, Leitsatz 4 und \nRn. 29; Urt. v. 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rn. 15) anerkannt, dass selbst \nÜberschreitungen von 10 dB(A) nicht notwendigerweise die Fehlerhaftigkeit des \nAbwägungsergebnisses zur Folge haben. Im Urteil vom 22. März 2007 (a. a. O.) führte \ndas Bundesverwaltungsgerichts dazu aus: \n „Welche \nLärmbelastung \neinem \nWohngebiet \nunterhalb \nder \nGrenze \nzu \nGesundheitsgefahren (Hinweis des SächsOVG: 70 dB(A) tags und 60 dB (A) nachts) \nzugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die \nOrientierungswerte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau\" können (…) zur \nBestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer \n63 \n64 \n65 \n \n\n23 \n \ngerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden (Beschl. v. \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50 = BRS 50 Nr. 25). \nJe weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto \ngewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen \nGründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen \nMöglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu \nverhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch \nunbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, \nwenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die \nOrientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. \nJedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die \nVerwendung \nschallschützender \nAußenbauteile \nangemessener \nLärmschutz \ngewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar \nsein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über \nden Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen. Zu Recht verweist die \nAntragsgegnerin darauf, dass eine derartige planerische Konzeption in der DIN 18005 \nselbst als Möglichkeit näher dargestellt wird (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und daher als Teil \nguter fachlicher Praxis angesehen werden kann. Dies zeigt zugleich, dass ein \nderartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende \nGemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 (vgl. Beschl. v. 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.88 - a. a. O. und v. 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BRS 67 Nr. 29) als \nrechtlich unzulässig eingestuft werden kann. Vielmehr können für eine derartige \nLösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen. Insbesondere kann \nin die Abwägung eingestellt werden, dass durch eine geschlossene Riegelbebauung \ndie rückwärtigen Flächen derselben Grundstücke und gegebenenfalls weitere \nGrundstücke wirksam abgeschirmt werden. Allerdings ist bei derartigen Festsetzungen \nzugleich in besonderer Weise darauf zu achten, dass auf der straßenabgewandten \nSeite der Grundstücke geeignete geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden \nkönnen. Mit einer derartigen Lösung macht die Gemeinde von den ihr im \nBauplanungsrecht gegebenen Festsetzungsmöglichkeiten, die bei der Fachplanung für \nlinienförmige Infrastrukturmaßnahmen im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen, in \ndifferenzierter Form sachgerechten Gebrauch.“ \nDem schließt sich der erkennende Senat an. Nach diesen Maßstäben ist das von der \nAntragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis, soweit es mit einer Überschreitung \nder Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete innerhalb des \nPlangebiets (55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht) verbunden ist, wobei der \nTagwert der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) \neingehalten und der Nachtwert für diese Gebiete von 49 dB(A) um weniger als 2 dB(A) \nüberschritten wird, nach den Umständen des Falls nicht fehlerhaft, weil eine im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 BauGB) ordnungsgemäß \ndurchgeführte Abwägung insbesondere mit Blick auf die festgesetzten Maßnahmen \nzum passiven Schallschutz (zu § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. \nMai 199 - 4 NB 30.94 -, Leitsatz 1, juris) sowie der gutachterlich festgestellten, nicht \nunerheblichen Lärmvorbelastung des Plangebiets durch andere Geräuschquellen \n66 \n\n24 \n \n(Gewerbelärm, Lärm des Schienenverkehrs, Sportlärm) zu demselben Ergebnis führen \nkonnte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Antragsteller die \nAussagekraft der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten „Geräuschprognose“ \nvom 11. Juli 2019 mit der Behauptung, die der Berechnung zugrunde gelegte \nVerkehrsprognose von 2016 sei überholt, beanstanden und schriftsätzlich die \nEinholung eines Sachverständigengutachtens angeregt haben. Diesen Teil ihres \nVorbringens haben die Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung nicht \nansatzweise weiter unterlegt. Das bloße Bestreiten der Ergebnisse der für die \nPlanaufstellung eingeholten Gutachten ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue \nhinein“) \ngab \ndem \nSenat \nkeinen \nAnlass \nfür \ndie \nEinholung \neines \nSachverständigengutachtens (zum Maßstab vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. November \n2004 - 4 B 71.04 -, juris Rn. 11). Entsprechendes gilt für den Inhalt der „Prognose \nVerkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 (dazu sogleich). \nHinsichtlich \ndes \nStraßenverkehrslärms \nvon \nder \nVerlängerung \nder \nals \nDurchgangsstraße vorgesehenen Z........ Straße im Bereich der vorhandenen \nWohnbebauung außerhalb des neuen Plangebiets sind nicht die Orientierungswerte \nder DIN 18005 heranzuziehen; maßgebend für die Beurteilung der mit einem \nerheblichen baulichen Eingriff (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) \nverbundene Funktionsänderung der Z........ Straße im Bereich der Bestandsbebauung \nsind vielmehr die höheren Grenzwerte der 16. BImSchV (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. \nNovember 2006 - 4 BN 14.06 -, juris 5; OVG NRW, NK-Urt. v. 24. November 2009 - 7 \nD 10/07.NE -, juris Rn. 123; Wahlhäuser, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der \nsachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 940). \nDie \nAuswirkungen \nder \nplanbedingten \nVerkehrsbelastungen \naußerhalb \ndes \nPlangebiets, sei es durch Lärm oder durch andere Auswirkungen des Straßenverkehrs, \ngehören zu den abwägungserheblichen Belangen nach § 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. \n1 und 7 BauGB (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. November 2006 - 4 BN 14.06 -, juris Rn. \n4 m. w. n.). Bei Anwendung der vom 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. \nUrt. v. 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, juris) für die Überprüfung von Bebauungsplänen \nentwickelten Grundsätze, denen der Normenkontrollsenat folgt, eröffnen § 41 \nBImSchG und die auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erlassene \n16. BImSchV jedoch keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Die entscheidende \nFrage, inwieweit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für die erfassten \nBestandsbebauungen zu ergreifen sind, hängt nach dieser Auffassung als Ergebnis \neiner gebundenen Entscheidung davon ab, ob die in dieser Vorschrift genannten \n67 \n68 \n\n25 \n \nTatbestandsmerkmale erfüllt sind (so BVerwG a. a. O., Leitsatz 2 mit Abgrenzung zur \nRechtsprechung des 11. Senats des BVerwG in den Urteilen v. 5. März 1997 - 11 A \n25.95 - und 11 A 10.96 -, jeweils juris, die einen fachplanerischen Abwägungsspielraum \nannimmt; einen bauplanerischen Abwägungsspielraum bejahend NdsOVG, NK-Urt. v. \n31. Mai 2007 - 1 KN 265/05 -, juris 77; zum Streitstand vgl. Reese, in BeckOK UmweltR, \nBImschG § 41 Rn. 39). \nAusgehend vom Vorliegen einer gebundenen Entscheidung sowie davon, dass es bei \nder Anwendung der 16. BImSchV primär auf die Einhaltung der dort geregelten \nImmissionsgrenzwerte als Außenpegel ankommt (vgl. Wahlhäuser a. a. O., Rn. 936 m. \nw. N.), ist angesichts der prognostizierten Überschreitung der Immissionsgrenzwerte \nfür allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) am IO 1 um 1dB(A) \nam Tag und 3 dB(A) in der Nacht vorrangig die Möglichkeit eines aktiven Lärmschutzes \nzu prüfen, auch wenn hier nur die sog. „Merkbarkeitsschwelle“ von 1 bis 3 dB(A) für \nErhöhungen von Einzelpegeln (vgl. Wahlhäuser a. a. O., Rn. 903) erreicht wird. Dies \nfolgt aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u. a. beim Bau öffentlicher Straßen \nsicherzustellen ist, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nVerkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik \nvermeidbar sind. Gemäß Absatz 2 der genannten Regelung gilt dies jedoch nicht, \nsoweit die Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem angestrebten \nSchutzzweck stehen würden. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass der \nGesetzgeber eine Planung nicht bereits dann scheitern lassen will, wenn die normativ \nfestgelegten Grenzwerte nicht eingehalten werden können oder die an sich technisch \nmöglichen Schutzmaßnahmen hinsichtlich der für sie aufzubringenden Kosten außer \nVerhältnis zum angestrebten Schutzzweck stehen. Dies kommt nach der \nRechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht, wenn der \nAbstand von Gebäuden zur Straße zu gering und die Zahl der Grundstückszufahrten \nzu groß ist, als dass sich Wandlängen mit einer nennenswerten Schutzwirkung \nrealisieren ließen, weshalb von Schallschutzanlagen keine „spürbare Lärmminderung“ \nzu erwarten ist, obwohl ihre Kosten weit über die Aufwendungen für passiven \nSchallschutz hinausgehen. Ob auf Maßnahmen des aktiven Schallschutzes auch aus \nGründen der Landschafts- oder Stadtbildpflege verzichtet werden kann, wurde vom 4. \nSenat des Bundesverwaltungsgerichts dagegen ausdrücklich offengelassen (Beschl. \nv. 28. Januar 1999 a. a. O., Rn. 35). \nBei Anwendung dieser Maßstäbe ist das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin \nauch insoweit nicht fehlerhaft, als der angegriffene Bebauungsplan außerhalb des \n69 \n70 \n\n26 \n \nPlangebiets im Bereich des hier in Rede stehenden Teils der Z........ Straße \nÜberschreitungen der Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete (§ 2 Abs. 1 \nNr. 2 der 16. BImSchV) von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht um bis zu \n1dB(A) und 3 dB(A) erwarten lässt; insbesondere liegt keine Verletzung des \nKonfliktbewältigungsgebots vor. \nHinsichtlich der planbedingten Geräuschemissionen im Bereich der Durchgangsstraße \nunterschieden sich die hier maßgeblichen Nahbereiche westlich und östlich der \nPlangebietsgrenze ausweislich der Isophonenpläne der Abbildungen 6 und 7 der \n„Prognose Verkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 nicht, weshalb davon \nauszugehen ist, dass zur Einhaltung der Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine \nWohngebiete beiderseits der Grenze des Plangebiets jeweils mehrere Meter hohe \nSchallschutzwände erforderlich wären, wie es in der „Geräuschprognose“ vom 11. Juli \n2019 für das Plangebiet ausdrücklich ausgeführt wird. Angesichts der geringen \nEntfernung zwischen der Bestandsbebauung (u. a. der Antragsteller) und der Z........ \nStraße sowie der aus den vorgelegten Planunterlagen ersichtlichen Erschließung der \nstraßenbegleitenden Bestandsbebauung über diese Straße müssten kostenträchtigen \nSchallschutzwände - soweit sie bautechnisch überhaupt umsetzbar wären - \nentsprechende Öffnungen für die erforderlichen Grundstückszuwegungen aufweisen, \nwas eine deutliche Verminderung der Schutzwirkung der Anlagen erwarten ließe. Dies \nrechtfertigt hier ein Absehen von Maßnahmen des aktiven Schallschutzes (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, juris 35) auf beiden Seiten der Grenze \ndes Plangebiets im Bereich der Z........ Straße/Planstraße A. \nHinsichtlich des passiven Schallschutzes ist die Antragsgegnerin auf der Grundlage \nder „Prognose Verkehrsgeräusche“ vom 26. Februar 2019 davon ausgegangen, dass \nim maßgeblichen Bereich Beurteilungspegel von bis zu 60 dB(A) auftreten, was zu \neiner Einordnung in den Lärmpegelbereich II der Tabelle 7 zu DIN 4109 führe, wobei \nder notwendige passive Schallschutz an den Wohngebäuden in der Z........ Straße \ndurch die dort vorhandenen „neuen“ Fassaden mit Fenstern der Schallschutzstufe II \nerreicht werde. Dies hat die Antragsgegnerin durch verfahrensbegleitend eingeholte \ngutachterlichen Stellungnahmen der L............... GmbH vom 2. Februar 2022 (Anlagen \nAG 6 und AG 7 zur Antragserwiderung vom 10. Februar 2022) nachvollziehbar \nerläutert, ohne dass die Antragsteller dem substantiiert entgegengetreten sind. Für die \nEinholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, wie die Antragsteller es \nschriftsätzlich angeregt hatten, bestand deshalb auch in diesem Zusammenhang kein \nAnlass. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller kommt es für die \n71 \n72 \n\n27 \n \nRechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung auch nicht auf eine aktuelle \nVerkehrsbelastung an, sondern auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der \nBeschlussfassung über die Satzung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). \nSchließlich liegt ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis auch nicht mit Blick auf eine \ngleichheitswidrige (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 Abs. 1 SächsVerf) Benachteiligung \nder \nAnwohner \nder \nZ........ \nStraße \ngegenüber \nAnwohnern \nder \nfür \nden \nDurchgangsverkehr „gesperrten“ Planstraßen B und C des Plangebiets vor, wie es die \nAntragsteller \nvortragen. \nGegenstand \nder \ngerichtlichen \nPrüfung \nsind \ndie \nrechtsverbindlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB). Zu diesen Festsetzungen gehört eine Sperrung der Planstraßen B und \nC, die der Erschließung der südlichen Grundstücke des Plangebiet dienen, für den \nmotorisieren Durchgangsverkehr ausweislich der Planurkunde nicht. Dies wird durch \ndie Ausführungen auf Seite 25 der Planbegründung verdeutlicht, wonach eine bauliche \nGestaltung zur Sperrung für den Durchgangsverkehr lediglich „vorgesehen“ ist und \neine „finale Gesamtlösung“ erst durch einen Erschließungsvertrag geregelt werden soll. \nOb der Normenkontrollantrag der Antragsteller bei Wahrung der gesetzlichen Rügefrist \ndes § 215 Abs. 1 BauGB erfolgreich gewesen wäre, hatte der Normenkontrollsenat \nnicht abschließend zu entscheiden. Im Hinblick auf die darauf gerichtete telefonische \nNachfrage des Antragstellers zu 2 vom Dezember 2022 gibt der Senat zu bedenken, \ndass etliche von den Antragstellern gegen den Bebauungsplan angeführten Belange \n- wie \nvorstehend \nunter \nGliederungspunkt \n1 \nausgeführt \n- \nschon \nnicht \nabwägungserheblich i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB waren und dass ihr Antragsvorbringen \nzu \nErmittlungs- \nund \nBewertungsmängeln \nkaum \ngeeignet \nschien, \ndie \nim \nZusammenhang mit der Planaufstellung von der Antragsgegnerin eingeholten \nFachgutachten zu entkräften. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 709 ZPO. \nGründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \n73 \n74 \n75 \n76 \n77 \n\n28 \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung \nberechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nRanft \n \n \ngez.: \n \n \nGretschel \n \n \n \n \nKober \n \n \n \n \n \n\n29 \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 und 8 GKG auf 20.000 € festgesetzt. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nRanft \n \n \n \ngez.: \n \n \nGretschel \n \n \n \n \nKober","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-24/1-c-87-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":29},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":11},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-24/1-c-87-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365411","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.960768+00:00"}}