{"status":"available","doknr":"OLD365410","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-24","aktenzeichen":"1 C 69/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 69/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Oberschöna \nvertreten durch den Bürgermeister \nAn der Hauptstraße 10, 09600 Oberschöna \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nAufhebung einer Veränderungssperre \nhier: Normenkontrolle \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \naufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 24. November 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Be-\nbauungsplans „Sondergebiet Photovoltaik K.“ der Antragsgegnerin vom 25. März 2021 \nist unwirksam. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Antragstellerin, ein Windenergieunternehmen, wendet sich mit ihrem Normenkon-\ntrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für \ndas „Sondergebiet Photovoltaik K.“ vom 25. März 2021 mit einem Geltungsbereich von \nca. 230 ha. \nSie beantragte unter dem 20. Januar 2021 die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 \nBImSchG für das Vorhaben „Windpark K.“ mit zunächst vier und nach Antragsänderung \nvom 18. März 2021 mit zwei Windenergieanlagen (im Folgenden: WEA) des Typs Ener-\ncon E-138 mit einer Nennwertleistung von je 4,2 kW, einer Nabenhöhe von 148 m und \neinem Rotordurchmesser von 138,25 m In Bezug auf den angestrebten Standort auf \ndem Flurstück A der Gemarkung K. schloss die e. GmbH mit dem Grundstückseigen-\ntümer einen Nutzungsvertrag, der eine Übertragung des Vertrags im Nachtrag regelt. \n \n \n1 \n2 \n\n3 \n \nDie Antragsgegnerin ist eine Gemeinde mit knapp 3.300 Einwohnern und einer Fläche \nvon etwas weniger als 4.500 ha mit den Ortsteilen O., B., L., K. (mit einer Fläche von \nca. 500 ha), W. und B.. \nSie beschloss am 25. März 2021 die Aufstellung eines Bebauungsplans „Sondergebiet \nPhotovoltaik“ für den Gemeindeteil K. sowie die Veränderungssperre für das „Sonder-\ngebiet Photovoltaik K.“. Im Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 25. März 2021 \nist dazu das Folgende ausgeführt: \n„TOP 4: Präsentation zum Arbeitsstand des Windkraftstammtisches \n \nDer Bürgermeister informiert, dass die Bürger der Gemeinde zurzeit sehr am Thema \nWindkraftanlagen K. interessiert sind. \n \nEr erteilt das Wort an Herrn (…) \n \nEs sollen vier Windkraftanlagen mit einer Höhe von ca. 244 errichtet werden. \nErneuerbare Energien sind notwendig, jedoch sollte dies in Einklang mit der Erhaltung \ndes Landschaftsbildes in der Region sowie der Einhaltung der Abstände zur Wohnbe-\nbauung geschehen. \nEinhaltung von 1.000 m Entfernungsabstand zur Wohnbebauung ist einzuhalten. \nDies ist hier nicht der Fall. \nDer sächsische Koalitionsvertrag wurde noch nicht umgesetzt, kein Gesetz. (…) \nErkenntnisstand von heute: es sollen nur noch zwei Anlagen errichtet werden, dann \nkann der Antrag ohne Einbeziehung der Gemeinden und der Einwohner gestellt und \ngenehmigt werden. (…) \n \nTOP 6: Auswertung Ortschaftsratssitzung in K. \n \n(…) Es liegen 2 Anträge zu Photovoltaikanlagen vor. In K. sind ca. 90 ha für Photovol-\ntaikanlagen vorgesehen. Im Ortschaftsbeirat wurde sich darüber geeinigt, dass eine \ngewisse Akzeptanz zu Photovoltaikanlagen vorliegt, jedoch nicht in dieser Größenord-\nnung. \nAusgeschlossen wurden Windkraftanlagen in diesem Gebiet. \nEs erfolgte eine Befragung der Einwohner. Die Resonanz war sehr gut. Es kamen über \n60 % der Fragebögen zurück. \nWindkraft wurde fast immer abgelehnt, Photovoltaik bekam Zustimmung. \nEine Petition wurde beim Landrat abgegeben: Windkraft nein - Photovoltaik ja, jedoch \nnicht in dieser Größe (…) \n \nTOP 12. Beschlussfassung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ‚Sonderge-\nbiet Photovoltaik‘ im Gemeindeteil K. \n \n(…) \nDer Gemeinderat O. beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes ‚Sondergebiet \nPhotovoltaik‘ im Gemeindeteil K. für das eingezeichnete Gebiet nach Anlage 1 der Vor-\nlage. \n \n \n \n3 \n4 \n\n4 \n \nTOP 13 Beschlussfassung zur Satzung über eine Veränderungssperre für das \nGebiet ‚Sondergebiet Photovoltaik K.‘ \n \nDer Satzungsentwurf mit den Lageplänen ist den Gemeinderäten rechtzeitig zugegan-\ngen. Der Bürgermeister erläutert kurz dazu. In den vergangenen Wochen sind mehrere \nAnträge zu Aufstellungen vorhabenbezogener Bebauungspläne für Photovoltaikanla-\ngen in der Gemeinde O. eingegangen. In dem Zuge hat der Ortschaftsbeirat \nK. die Einwohner durch eine Umfrage beteiligt. Photovoltaik hat mehrheitlich die Zu-\nstimmung der Einwohner erhalten, jedoch wurde der Umfang der Anlagen kritisiert. \nUm die Einwände und Vorschläge der Einwohner besser berücksichtigen und erwägen \nzu können, ist diese Veränderungssperre ein geeignetes Mittel um anderweitige Be-\nbauungen in diesem Gebiet mit zu gestalten.“ \n \nDie beschlossene Veränderungssperre regelt das Folgende: \n„§ 1 Anordnung der Veränderungssperre \nZur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans ‚Son-\ndergebiet Photovoltaik K.‘ in der Gemeinde O. wird eine Veränderungssperre angeord-\nnet. \n§ 2 Räumlicher Geltungsbereich \nDer räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke bzw. Teilflächen von: \nA - J und K der Gemarkung K.. \nFür den räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan Anlage 1 vom 16.03.2021 maß-\ngebend, der Bestandteil der Satzung ist. \n§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre \n1. Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen \na Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen \nbeseitigt werden, \nb erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken \nund baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustim-\nmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (…) \n§ 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre \nDie Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (…)“. \nDie Veränderungssperre wurde am 26. März 2021 ausgefertigt und mit dem Aufstel-\nlungsbeschluss zuletzt im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 27. Mai 2021 bekanntge-\nmacht. \n \n \n5 \n\n5 \n \nDie Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 26. April 2021 die Erteilung einer \nAusnahme von der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Am 10. Juni \n2021 versagte die Antragsgegnerin das gemeindliche Einvernehmen. Zur Begründung \nführte sie unter „TOP 5“ das Folgende aus: \n„(…) Der Gemeinderat verweigert sein Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB, \nda öffentliche Belange der Ausnahmeerteilung entgegenstehen. \nDies beruht auf den Umständen, dass die Planung der Gemeinde noch keine Festset-\nzungen vorsieht und die Zustimmung zum Ausnahmeantrag die Planung wesentlich \nerschweren würde. Die Planung der Gemeinde zielt darauf ab, als Art der Nutzung \nPhotovoltaikanlagen festzusetzen. Eine Art der Nutzung durch Windenergieanlagen \nbeabsichtigt die Gemeinde nicht. Ferner droht der Schattenwurf der Windenergieanla-\ngen eine Nutzung durch Photovoltaikanlagen zu beeinträchtigen. Die Art der Nutzung \ndurch Windenergieanlagen ist somit nicht mit dem Planungsziel der Gemeinde verein-\nbar. Zwar meint der Antragsteller, dass Windenergieanlagen nur eine geringe Fläche \nim Geltungsbereich der Veränderungssperre einnehmen würden und auch mehrere \nNutzungen im Geltungsbereich möglich wären. Es stellt aber nicht das beabsichtigte \nPlanungsziel der Gemeinde O. dar mehrere Nutzungen der Energiegewinnung neben-\neinander zu zulassen und greift dem noch offenen Planungsprozess vor, da noch keine \nkonkreten Festsetzungen erfolgten (…).“ \nUnter TOP 6 beschloss der Gemeinderat ferner die Erweiterung des vorhabenbezoge-\nnen Bebauungsplans Sondergebiet „Photovoltaik in O./Gemarkung K. Nord um eine \nTeilfläche des Flurstücks L“ (TOP 6). Erörtert wurde dabei, dass es im „Ergebnis (…) \nkeine Auswirkungen auf die Veränderungssperre“ gebe. Die Fläche werde um „5 ha \nauf eine Gesamtfläche von ca. 20 ha erweitert“. Der Bürgermeister wurde sodann be-\nauftragt, die Satzungen anzupassen und dem Gemeinderat als Beschlussvorschlag \nvorzulegen. \nMit Bescheid vom 6. August 2021, gegen den die Antragstellerin mit Schreiben vom \n16. August 2021 Widerspruch einlegte, lehnte der Landkreis Mittelsachsen den Antrag \nauf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG in \nder Fassung vom 18. März 2021 ab, da diesem die am 25. März 2021 beschlossene \nVeränderungssperre entgegenstehe. \nGegen die Veränderungssperre hat die Antragstellerin bereits am 28. Juni 2021 beim \nSächsischen Oberverwaltungsgericht den vorliegenden Normenkontrollantrag und zu-\ngleich einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Letzterem hat der Senat mit Be-\nschluss vom 20. Dezember 2021 - 1 B 279/21 - stattgegeben. \nDie Antragstellerin ist der Auffassung, der gegen die Veränderungssperre gerichtete \nAntrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. Ihre Rechtsvorgängerin habe im Hinblick auf \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \ndas Flurstück A der Gemarkung K. einen Nutzungsvertrag (mit zwei Nachträgen) sowie \nin Bezug auf das Flurstück B der Gemarkung K. einen Vertrag zur Übernahme von \nAbstandsflächen geschlossen. \nDer Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Antragsgegnerin fehle ein hinrei-\nchend konkretes Planungskonzept. Diese habe für den Geltungsbereich weder kon-\nkrete Festsetzungen noch positive Ziele benannt. Lediglich der Überschrift des Bauleit-\nplans könne ein Hinweis auf eine Photovoltaiknutzung entnommen werden. Es fehlten \ngrundlegende Festsetzungen, etwa über die Art oder das Maß der baulichen Nutzung. \nEs sei bereits jetzt klar, dass nicht die gesamte Fläche des sehr großen Plangebiets \nmit Photovoltaikanlagen bebaut werden solle. Es handle sich um eine Verhinderungs-\nplanung. Der „persönliche Unmut“ des Bürgermeisters über eine nicht erfolgte Informa-\ntion über die Planungen sei der Beweggrund für den Aufstellungsbeschluss gewesen, \nwie dies mit dem Vorwort der Sonderausgabe des Amtsblatts der Antragsgegnerin \n„03/2021“ verdeutlich werde. Dort habe der Bürgermeister schwere Vorwürfe gegen \nWindenergieunternehmen erhoben („hinterhältig und arrogant“). \nEs fehle ein Sicherungsbedürfnis. Es gebe allenfalls Interessenten, die Teilflächen des \n230 ha umfassenden Plangebiets nutzen wollten. 63 ha der Fläche des Plangebiets \nstünden im Eigentum der Agrargenossenschaft K. und des Herrn S. die beide nicht \nbereit seien, ihre Grundstücke für eine Photovoltaiknutzung zur Verfügung zu stellen. \nDie Antragstellerin habe auch sonst nichts dafür dargelegt, was die Annahme positiver \nPlanvorstellungen untermauern könne. In Bezug auf den Erlass der Veränderungs-\nsperre habe die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. \nDer Aufstellungsbeschluss missachte die Ziele der Raumordnung, da für den Geltungs-\nbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans ein Vorranggebiet für Land-\nwirtschaft vorgesehen sei. Das Vorhaben der Antragstellerin stehe dieser angestrebten \nNutzung nicht entgegen, da es lediglich eine Fläche von 0,85 ha beanspruche. Bei \neiner Suspendierung des Vorhabens entstünden der Antragstellerin schwere wirt-\nschaftliche Nachteile. \n \n \n \n \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie am 25. März 2021 beschlossene Veränderungssperre für den Geltungsbe-\nreich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Sondergebiet Photovol-\ntaik K.“ der Antragsgegnerin, zuletzt bekanntgemacht am 27. Mai 2021, für un-\nwirksam zu erklären. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nSie sieht den Antrag als unzulässig an. Die vorgelegten Nutzungsverträge rechtfertig-\nten die Annahme einer möglichen Rechtsverletzung nicht. Wegen der vorgenommenen \nSchwärzungen lasse sich nicht feststellen, ob diese Verträge noch fortbestünden. \nDie Veränderungssperre sei formell und materiell rechtmäßig. Ein Mangel bei der ers-\nten Bekanntmachung der Veränderungssperre am 29. März 2021 sei durch eine ge-\nmeinsame Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses sowie der Veränderungs-\nsperre im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2021 geheilt worden. \nDie „ansatzweise konkrete Planung“ ergebe sich aus der Festsetzung des Bebauungs-\nplans als „Sondergebiet Photovoltaik“, aus der sich die Gebietsart und die zulässige \nNutzung entnehmen ließen. Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor. Die Antrags-\ngegnerin habe mehrere Anfragen von Photovoltaikbetreibern zu dem hier in Streit ste-\nhenden Gebiet erhalten und im Anschluss daran eine Bürgerbefragung durchgeführt. \nNachdem die Ergebnisse der Befragung vorgelegen hätten, habe sie eine Gemeinde-\nratssitzung abgehalten und schließlich am 25. März 2021 den Aufstellungs- sowie den \nSatzungsbeschluss gefasst. An einer planerischen Konzeption fehle es damit ebenso \nwenig wie an der Planerforderlichkeit. \nDer Geltungsbereich der zu sichernden Planung sei klar bestimmt. Eine detaillierte Pla-\nnung hinsichtlich der Art und Nutzung sei für den Erlass einer Veränderungssperre \nnicht erforderlich. Die abschließende Festsetzung des Geltungsbereichs unterliege \ndem Verfahren der Bauleitplanung. Soweit die Antragstellerin eine hinreichend kon-\nkrete Planung anknüpfend an die Größe des Plangebiets beanstande, könne dem nicht \ngefolgt werden, da diese für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufstellungsbeschlus-\nses nicht bedeutsam sei. Eine hinreichend konkrete Planung erfordere nicht die Fest-\nsetzung aller Aspekte der Bauleitplanung. Der Entwurf des Regionalplans begründe \nkeine rechtlichen Auswirkungen. \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \nEs handele sich um keine Verhinderungsplanung. Für eine solche Annahme biete auch \nder Prolog des Bürgermeisters der Antragsgegnerin im Amtsblatt „03/2021“ keinen An-\nlass. Dieser sei mit dem „statement“ seiner kommunalpolitischen Funktion als Bürger-\nmeister nachgekommen. Von ihm würden aber Normen weder beschlossen noch be-\ngründet. \nMit der Veränderungssperre würden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, da sie \nnur der Sicherung der Planung diene. Es sei auch ohne Bedeutung, ob es bereits kon-\nkrete Interessenten für eine Photovoltaiknutzung gebe, da dem Bebauungsplan eine \nAngebotsplanung zugrunde liege. Soweit die Antragstellerin auf bereits angefallene \nPlanungskosten verweise, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Diese sei sich \nvielmehr der Genehmigungsfähigkeit ihrer Vorhaben selbst nicht sicher, wie dies durch \nden (lediglich) beantragten Vorbescheid deutlich werde. \nMit Schriftsatz vom 24. November 2022, der kurz vor der mündlichen Verhandlung ein-\nging, bekräftigte die Antragsgegnerin ihren Vortrag und vertrat die Auffassung, dass \nder Senat seinem Eilbeschluss vom 20. Dezember 2021 unzutreffende Maßstäbe zu-\ngrunde gelegt habe. Ihre Planungen seien mit der Festsetzung eines Sondergebiets \nPhotovoltaik gem. § 11 Abs. 2 BauNVO hinsichtlich des Zwecks des Baugebiets und \nzur Art der baulichen Nutzung hinreichend konkretisiert. Konkrete zeichnerische Fest-\nlegungen seien nicht erforderlich. Der Erlass einer Veränderungssperre schließe eine \nmit dem Bebauungsplan mögliche Angebotsplanung ebenso wenig aus wie ein Bau-\nleitverfahren zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, sodass es auf eine feh-\nlende Anfrage von Dritten bei Erlass einer Veränderungssperre nicht ankomme. \nDie Antragsgegnerin habe mit Beschluss vom 10. November 2022 vorsorglich ein Hei-\nlungsverfahren eingeleitet, dem die Flächenkonzeption „Flächeneignung für Fotovol-\ntaik-Freiflächenanlagen“ der E. GmbH zugrunde liege. Die Aussetzung des Normen-\nkontrollverfahrens werde angeregt. \nDer Landkreis Mittelsachsen erteilte mit Bescheiden vom 23. August 2022 die Geneh-\nmigung für zwei WEA auf dem Flurstück A. Diese Genehmigungen sind nicht bestands-\nkräftig; beim Senat sind dazu zwei Verfahren Dritter auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes (1 B 289/22 und 1 B 290/22) anhängig. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf die Akten \ndes Hauptsacheverfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (1 B \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n9 \n \n279/21) mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsvorgang (zwei Ordner und zwei Hef-\ntungen) verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer zulässige Normenkontrollantrag hat in der Sache Erfolg. \nDer gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag richtet sich gegen \ndie am 25. März 2021 von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre für \ndas „Sondergebiet Photovoltaik K.“, die in einem ergänzenden Verfahren zur Behe-\nbung eines Bekanntmachungsmangels zuletzt am 27. Mai 2021 bekanntgemacht \nwurde. \nDer am 28. Juni 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Normenkontrollan-\ntrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntmachung \nam 27. Mai 2021 in Lauf gesetzt wurde. \nDer Antragstellerin ist gem. § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. \nDie Antragsbefugnis ist gegeben, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tat-\nsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nangegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition \nverletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach \n§ 42 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2019 - 3 BN 2.18 -, juris Rn. 11 \nm. w. N., v. 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10 m. w. N. und Urt. v. 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschl. v. 9. Juli 2020 - 1 C 26/19 -, juris \nRn. 21 m. w. N.). Davon ausgehend fehlt die Antragsbefugnis nur, wenn offensichtlich \nund eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers ver-\nletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Dezember 2012 - 3 BN 1.11 -, juris Rn. \n3). Der Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung ist hingegen nicht erforderlich \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 2019 a. a. O.). Für die Antragsbefugnis in einem Nor-\nmenkontrollverfahren gegen die Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14 \nBauGB genügt es damit, dass ein Antragsteller als Eigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) \noder Bauantragsteller (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen ist. Für den Bauantragsteller gilt \ndies, wenn er aus eigenem wirtschaftlichen Interesse im Einvernehmen mit dem Eigen-\ntümer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n10 \n \n1994 - 4 NB 27.93 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N., v. 18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3 \nund v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Entsprechendes gilt für \nden Antragsteller in immissionsschutzrechtlichen Verfahren. \nDiese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat Anträge nach § 9 BIm-\nschG gestellt und die e. GmbH hatte zuvor bereits mit dem Eigentümer des Grund-\nstücks A der Gemarkung K. am 15. August 2016 einen Nutzungsvertrag sowie mit der \nEigentümerin des Grundstücks B der Gemarkung K. am 22. März 2017 einen Vertrag \nzur Übernahme von Abstandsflächen geschlossen. Mit § 1 des Nutzungsvertrags wird \ndem Nutzer oder einem von ihm beauftragten Dritten gestattet, auf dem Grundstück \neine WEA zu errichten. Dieser Nutzugsvertrag sieht eine Laufzeit von 28 Jahren vor \nund wurde mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner wirksam (vgl. § 5). Mit \nNachträgen zum Nutzungsvertrag vom 7. April 2017 und 11. Februar 2019 sowie zur \nAbstandsflächenübertragungsvereinbarung vom 15. Mai 2017 erfolgte eine Übertra-\ngung der Rechte von der e. GmbH auf die Antragstellerin. Es besteht weder ein An-\nhaltspunkt für die Annahme, dass der vorgelegte Nutzungsvertrag mit seinen beiden \nNachträgen keine Geltung mehr hat noch, dass sich aus den Schwärzungen in der \nNutzungs- oder Abstandsflächenvereinbarung Abweichendes ergeben könnte. Zwi-\nschen Herrn S. als Grundstückseigentümer und der Antragstellerin wurde ein 2. Nach-\ntrag zum Nutzungsvertrag noch am 7./11. Februar 2019 geschlossen und die Schwär-\nzungen betreffen erkennbar Entgeltvereinbarungen. \nDie Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbe-\nfugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erforder-\nnis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Norm-\nprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine \nRechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 1 C \n20.12 -, juris Rn. 6 und Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 11). Dem Zuläs-\nsigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist damit genügt, wenn sich nicht \nausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchen-\nden ggf. von Nutzen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 10. März 1998 a. a. O., juris Rn. \n17). Dies ist hier zunächst deshalb anzunehmen, weil das immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungsverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist. \n \n \n31 \n32 \n\n11 \n \nDabei ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin auch nicht aufgrund des Be-\nschlusses der Antragsgegnerin vom 10. November 2022 über die Einleitung eines er-\ngänzenden Verfahrens entfallen. Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlass, das \nVerfahren nach § 94 VwGO auszusetzen. Ein Fall in dem eine Aussetzung nach § 94 \nVwGO zwingend geboten ist, liegt nicht vor. Der Anspruch der Beteiligten auf ein zügi-\nges Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) gebietet dessen Fortführung. Etwas \nAnderes folgt auch nicht aus der von der Antragsgegnerin zitierten Rechtsprechung. \nDenn anders als in den dortigen Fallkonstellationen wurde eine im ergänzenden Ver-\nfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) geänderte Satzung hier weder beschlossen noch be-\nkanntgemacht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19. März 2012 - 1 NE 12.259 -, juris Rn. 21; \nNdsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 1 MN 39/15 -, juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 13. \nApril 2022 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 11 und 28). Dem am Tag der mündlichen Verhand-\nlung vorgelegten Schriftsatz vom 24. November 2022 und dem Vortrag in der anschlie-\nßenden mündlichen Verhandlung lässt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine be-\nschlossene Änderungssatzung oder einen in Kürze anstehenden Termin zur Be-\nschlussfassung entnehmen. Seitens der Antragsgegnerin wurde insoweit lediglich auf \nden Gemeinderatsbeschluss vom 10. November 2022 verwiesen, mit dem aber erst \nder Beschluss über die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gefasst wurde. Damit \nbleibt offen, wann und ob überhaupt das ergänzende Verfahren seinen Abschluss fin-\nden wird. Ein Beschluss über die Aufhebung der Veränderungssperre vom 25. März \n2022 wurde ebenfalls nicht gefasst, sondern als Grundlage der Einleitung eines ergän-\nzenden Verfahrens nur auf den Beschluss des Senats im einstweiligen Rechtsschutz-\nverfahren verwiesen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Gemeinderatsbeschluss \nvom 10. Juni 2021 (TOP 6), da dieser allein die Erweiterung des benachbarten „Son-\ndergebiets Photovoltaik in O./Gemarkung K. Nord um eine Teilfläche des Flurstücks L“ \num 5 ha auf 20 ha betrifft, das nicht Teil des Geltungsbereichs der Veränderungssperre \n„Sondergebiet Photovoltaik K.“ ist (vgl. § 2 der Veränderungssperre). \nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet. \nDie Veränderungssperre vom 25. März 2021 verstößt nicht gegen höherrangige Vor-\nschriften des formellen Rechts. \nInsbesondere ist dem Ausfertigungserfordernis gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO \ngenügt. Denn der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat am 26. März 2021 die Sat-\nzung zur Veränderungssperre als Originalurkunde mit Unterschrift, Namens- und \nFunktionsbezeichnung sowie Datums- und Ortsangabe ausgefertigt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n12 \n \nSächsGemO). Es liegen keine inhaltlichen Abweichungen vor. Die Bekanntmachung \nim Amtsblatt vom 27. Mai 2021 beruht auch auf dieser Ausfertigung. \nDie angegriffene Veränderungssperre ist aber materiell-rechtlich unwirksam. \nGemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss \nüber die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Die Vorschrift setzt damit \nvoraus, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans i. S. v. § 2 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB bereits gefasst worden ist. \nDer Aufstellungsbeschluss ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer \nVeränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. \n4 m. w. N. und Beschl. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Rn. 8; SächsOVG, NK-\nUrt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/17 -, juris Rn 55). Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist \neine erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar ge-\nfasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht wor-\nden ist, da nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss nach außen wirkt (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Bran-\ndenburg, Beschl. v. 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. 19 und v. 15. Mai 2012 \n- OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 14 und 15; NdsOVG, Nk-Urt. v. 15. Januar 2015 - 1 KN \n10/14 -, juris Rn. 27; OVG NRW, Nk-Urt. v. 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 40; \nSächsOVG, Nk-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., juris Rn 55). Eine zeitliche Abfolge gibt \n§ 14 Abs. 1 BauGB aber nur insoweit vor, als die Aufstellung des Bebauungsplans be-\nreits beschlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre ge-\nfasst wird. Unschädlich ist es aber, wenn der Gemeinderat über die Aufstellung des \nBebauungsplans zusammen mit der Veränderungssperre abstimmt. Dabei muss der \nBeschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans grundsätzlich auch nicht vor der \nSatzung über die Veränderungssperre öffentlich bekanntgemacht worden sein. In der \nRegel genügt vielmehr die gleichzeitige Bekanntmachung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. \nFebruar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 f.; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 - 1 N 252/14 \n-, juris Rn. 51 m. w. N.; SächsOVG, Nk-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., juris Rn. 55). \nDiesem Erfordernis ist hier genügt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in seiner \nSitzung am 25. März 2021 vor der Beschlussfassung über die Veränderungssperre \n(TOP 13) die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Photovoltaik“ (TOP 12) \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n13 \n \ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschlossen und diesen im Amtsblatt am 27. Mai \n2021 ortüblich bekanntgemacht. \nDie Veränderungssperre ist aber unwirksam, weil sie keine konkretisierte Planung si-\nchert. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Siche-\nrungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der Beschluss-\nfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2007 - 4 \nBN 36.07 -, juris Rn. 3 m. w. N., VGH BW, Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S 909/18 -, \njuris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris Rn. 34; \nOVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris Rn. 40 \nm.w.N.; HessVGH, Beschl. v. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23; SächsOVG, \nBeschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 25. August 2021 - 1 B \n281/21 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 48 und Urt. v. \n9. Juni 2022 - 1 C 106/21 -, juris Rn. 31). \nDie Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht \ndie abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016 - \n4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1-9, juris Rn. 19; Beschl. v. 14. Oktober 2022 \n- 4 BN 12.22 -, juris Rn. 8). Der Senat hat insoweit zuletzt mit Urteil vom 9. Juni 2022 \n(- 1 C 106/21 -, a. a. O., juris Rn. 32 ff.) ausgeführt: \n„Die ‚Absicht zu planen‘ genügt nicht als Grundlage für den Erlass einer Veränderungs-\nsperre. Zwar kann der Wunsch, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime \nMotiv für den Erlass einer Veränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses \nInstitut aber nur, wenn die Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „po-\nsitives“ Planungsziel, besitzt oder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb \ndas Entstehen vollendeter Tatsachen verhindern will. Strebt die Gemeinde mittels der \nVeränderungssperre hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Pla-\nnungskonzepts zu gewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache lediglich \nder Sicherung der Planungshoheit (…). \nEin positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige Pla-\nnung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß \ndessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (…). \nDemzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser Pla-\nnungsstand erreicht ist (…). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche \nMindestmaß der künftigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt \nwerden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen wer-\nden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öf-\nfentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Pla-\nnung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstel-\nlungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß \nan Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, \n41 \n42 \n43 \n\n14 \n \nzugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, \nwenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu be-\nfinden hat (…). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass \ndie Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstel-\nlungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten \nBaugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB \nfestsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (…) Hinreichend konkrete Planungsab-\nsichten der Gemeinde können sich dabei nicht nur aus dem Inhalt der Niederschriften \nüber die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterla-\ngen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu \nentnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (…).“ \nNach Maßgabe des sächsischen Landesrechts kommt es auf die planerischen Vorstel-\nlungen des Gemeinderats als Hauptorgan der Gemeinde (§ 27 Abs. 1 SächsGemO) \nan, dem die Beschlussfassung über Satzungen obliegt (vgl. SächsOVG, Nk-Urt. v. 6. \nOktober 2021 - 6 C 26/21 -, juris Rn. 39 m. w. N.). \nAusgehend von diesen Maßstäben lag ein erkennbares hinreichendes städtebauliches \nKonzept für das gesamte Plangebiet am 25. März 2021 für ein „Sondergebiet Photo-\nvoltaik“ gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO nicht vor. Zwar lässt sich der Überschrift des \nBauleitplans die Zweckbestimmung „Photovoltaik“ und die damit verbundene Nut-\nzungsabsicht für Photovoltaikanlagen entnehmen, jedoch fehlte ein absehbares Pla-\nnungskonzept, das im Wesentlichen alle im Plangebiet liegenden Grundstücke mit ei-\nner Fläche von insgesamt ca. 230 ha umfasste. \nEs ist bereits weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen, dass die dem Senat erst \nam 24. November 2022 vorgelegte undatierte Voruntersuchung „Flächeneignung für \nFotovoltaik-Freiflächenanlagen“ im Gemeindegebiet O. der E. GmbH mit einer Analyse \nund Katalogisierung von Anfragen bis März 2021 Gegenstand der Beschlussfassung \noder zumindest Befassung des Gemeinderats war. In den vorgelegten Verwaltungs-\nvorgängen wurde die undatierte Voruntersuchung an keiner Stelle erwähnt. Auf die an-\nschließende Nachfrage des Senats hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Ver-\nhandlung erklärt, dass sie „alles über die Veränderungssperre“ vorgelegt habe. Vor \ndiesem Hintergrund konnte sich der Senat vom Vorliegen der genannten Voruntersu-\nchung im Zeitpunkt der Beschlussfassung am 25. März 2021 nicht überzeugen. \nDie Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 25. März 2021 beurkundet, dass \nvor den Beschlussfassungen (TOP 12 und 13) die Art der Nutzung in Bezug auf erneu-\nerbare Energien detailliert erörtert, dabei aber der Umfang der angestrebten Nutzung \ndurch Photovoltaikanlagen nicht abschließend geklärt, sondern offengelassen wurde. \nDas insoweit gezogene Fazit ergab (vgl. TOP 13), dass bereits ein Umfang von 90 ha \n44 \n45 \n46 \n47 \n\n15 \n \nfür Photovoltaikanlagen seitens der Einwohner der Gemeinde kritisch gesehen werde. \nDie Beschlussfassung knüpft an diese Kritik an und begründet den Erlass der Verän-\nderungssperre allein damit, dass sie „ein geeignetes Mittel sei“, um „die Einwände und \nVorschläge der Einwohner besser berücksichtigen zu können, (…) und „um anderwei-\ntige Bebauungen in diesem Gebiet mit zu gestalten“. Damit dient die Veränderungs-\nsperre nicht der Sicherung einer absehbaren Planungskonzeption im Hinblick auf die \nNutzung für Photovoltaikanlagen auf allen Flächen des Plangebiets, sondern aufgrund \nder noch ausstehenden Planung für anderweitige Bebauung der Sicherung der ge-\nmeindlichen Planungshoheit. Mit dieser Betrachtung steht die dem Senat am 24. No-\nvember 2022 vorgelegte Voruntersuchung „Flächeneignung für Fotovoltaik-Freiflä-\nchenanlagen“ im Gemeindegebiet O. der E. GmbH mit einer Analyse und Katalogisie-\nrung von Anfragen bis März 2021 und der Inhalt des Gemeinderatsbeschlusses vom \n10. Juni 2021 (vgl. „TOP 5“) in Einklang. Die genannte Voruntersuchung diente nämlich \nerst der Betrachtung von im Gemeindegebiet verfügbaren Flächen und der Qualifizie-\nrung von geeigneten Flächen für ein „Sondergebiet Photovoltaik“ mit einer dann nach-\nfolgenden Planung. Ausweislich der Voruntersuchung gab es vier Anfragen von Flä-\nchenprojekten, von denen nur drei mit ca. 5,5 ha, 47 ha und 25 ha die Gemarkung K. \nbetrafen. Auch der Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juni 2021 „über die Verweigerung \ndes Einvernehmens der Gemeinde O. über den Ausnahmeantrag zu der Verände-\nrungssperre Sondergebiet Photovoltaik K.“ belegt, dass ein Planungskonzept am 25. \nMärz 2021 noch nicht absehbar war. Er verweist nämlich darauf, „dass die Planung der \nGemeinde noch keine Festsetzungen“ vorsehe, der Planungsprozess vielmehr noch \noffen sei. Die am 25. März 2021 vorhandene Planungsabsicht betrifft damit allein die \nPlanungshoheit der Gemeinde. Sie bildet - wie dargelegt - keine hinreichende Grund-\nlage für den Erlass einer hier streitgegenständlichen Veränderungssperre nach § 14 \nBauGB, die einen hinreichenden Konkretisierungsgrad zu den von den Festsetzungen \nbetroffenen Flächen erfordert. Gerade bei großräumigen Plangebieten muss anknüp-\nfend an die Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) absehbar sein, \nin welchen Bereichen des Plangebiets Festsetzungen angestrebt werden, ohne dass \nes bereits einer parzellenscharfen Zuordnung bedarf (BVerwG, Urt. v. 10. September \n1976 - IV C 39.74 -, juris Rn. 28, 29). Hat die Planung einen derartigen Stand erreicht, \nkann eine solchermaßen konkretisierte Planung dann auch mittels Veränderungs-\nsperre gesichert werden. Insofern vermag der Senat der Auffassung der Antragsgeg-\nnerin, es sei nicht erforderlich, die konkretisierten Planungsabsichten des Aufstellungs-\nbeschlusses im Einzelnen im Plangebiet zuzuordnen, nicht zu folgen (vgl. SächsOVG, \nNk-Urt. v. 9. Juni 2022 a. a. O., juris Rn. 41 ff. m. w. N.). \n\n16 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 \nAbs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor-\nliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \n48 \n49 \n50 \n\n17 \n \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n \ngez.: \n \n \nGretschel \n \n \n \n \nKober \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und berücksichtigt, dass \ndie Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen eine Fest-\nsetzung in Orientierung am vorläufigen Streitwert vorgebracht haben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \nRanft \n \n \n \ngez.: \n \n \nGretschel \n \n \n \n \nKober \n \n \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-24/1-c-69-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-24/1-c-69-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365410","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.923621+00:00"}}