{"status":"available","doknr":"OLD365409","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-24","aktenzeichen":"1 C 84/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 C 84/21 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit des Flächennutzungsplans in den Grenzen von 1. Januar 1999 \nhier: Normenkontrolle \n \n \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \naufgrund der mündlichen Verhandlung \nam 24. November 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nzu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. \n \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \n \nTatbestand \n \nDer Antragsteller wendet sich gegen den am 6. Juni 2019 beschlossenen Flächennut-\nzungsplan der Antragsgegnerin in den Stadtgrenzen vom 1. Januar 1999, der seine \nGrundstücke als Wald darstellt. \nDer Antragsteller ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks H. das aus-\nweislich des Schreibens des Liegenschaftskatasters der Antragsgegnerin vom 20. Au-\ngust 2020 aus den Flurstücken x und y der Gemarkung H. - jeweils eingetragen im \nGrundbuch von R., Blatt ... - verschmolzen wurde. Das im selben Grundbuchblatt als \nBestand erfasste Flurstück z steht ebenfalls im Eigentum des Antragstellers. Die Ein-\nzelheiten der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke des Antragstellers sind zwischen \nden Beteiligten streitig. \nAm 15. April 1999 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Einlei-\ntung des Verfahrens zur Aufstellung des Flächennutzungsplans in den Stadtgrenzen \nvom 1. Januar 1999, der am 3. August 2000 bekannt gemacht wurde. \nIm Rahmen der öffentlichen Auslegung gaben der Antragsteller und sein seinerzeit das \nGrundstück noch mitbewirtschaftender Vater Stellungnahmen ab, in denen sie sich \ngegen \neine \nDarstellung \nals Wald \nwandten, \nweil \ndies \nder \ntatsächlichen \nGrundstücksnutzung widerspreche. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nAm 6. Juni 2019 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den streitgegenständli-\nchen Flächennutzungsplan. Dessen Genehmigung durch die Landesdirektion Sachsen \nmachte die Antragsgegnerin am 22. Oktober 2020 in ihrem Amtsblatt öffentlich be-\nkannt. \nDer Flächennutzungsplan beinhaltet in der Ortschaft S. mehrere Areale mit Darstellun-\ngen von Flächen für Wald, darunter u. a. für die Grundstücke des Antragstellers, ohne \ndass dort eine Darstellung von Flächen für Landwirtschaft mit der Zweckbestimmung \n„Gartenbauliche Erzeugung“, wie sie der Flächennutzungsplan anderenorts darstellt, \nerfolgt ist. Die dem Plan beigefügte Legende beinhaltet keinen Hinweis auf die Rege-\nlung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Ebenso wenig finden sich in der Legende verbale \nHinweise auf eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung. \nIn der Begründung zum Flächennutzungsplan (S. 19) heißt es unter Ziffer 3.2.2.8 zur \nSteuerungsfunktion: \n„Die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegebene Möglichkeit, für privilegierte Vorhaben \nnach § 35 Abs. 1 BauGB den Außenbereich in Teilbereiche zu gliedern, in denen diese \nVorhaben zulässig sind bzw. Teilbereiche zu bestimmen, in denen diese Vorhaben \nnicht errichtet werden dürfen, wird durch den Flächennutzungsplan D. nicht in An-\nspruch genommen. Damit werden diese Vorhaben an jedem Standort einer individuel-\nlen Zulässigkeitsprüfung unterzogen. Vorgaben durch übergeordnete Planungen blei-\nben hiervon unberührt und wirken direkt auf die Zulässigkeit von Einzelvorhaben. Dies \nbetrifft beispielsweise den durch den Regionalplan bewirkten Ausschluss von Wind-\nkraftanlagen im gesamten Stadtgebiet von D..“ \nZur Ausweisung von Flächen von Landwirtschaft und Wald ist in der Begründung (S. 48 \nf.) ausgeführt: \n„4.4.9.1 Wald \nDie Darstellung umfasst bestehende und geplante Waldflächen nach dem Waldgesetz \nab 2 ha. Berücksichtigt wurden \n- die Waldfunktionenkartierung des Staatsbetriebes Sachsenforst mit der Darstellung \nverschiedenster Waldfunktionen bei bestehenden Waldflächen \n- der Waldmehrungsplanung des Freistaats Sachsen \n- die Darstellungen des Landschaftsplanes sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen. \nEingeschlossen sind \n- nachrichtlich übernommene Waldflächen mit gesetzlichen Schutzfunktionen (ohne \ngesonderte Abgrenzung) sowie \n- durch Planungen untersetzte Sukzessionsflächen wie z. B. Ausgleichs- und Ersatz-\nmaßnahmen bei Verkehrsbauten. \nWald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes kann auch in Bereichen vorhanden \nsein, die aufgrund ihrer überwiegenden prägenden Nutzung oder Widmung eine an-\ndere Darstellung erhalten. \n4.4.9.2 Fläche für die Landwirtschaft \n4.4.9.2.1 Allgemeines \nDargestellt werden bestehende und geplante Flächen für Ackerbau, Wiesen- und Wei-\ndewirtschaft, Obstbau, Gartenbau und Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage ab 2 ha \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \n(Wein- und Gartenbauflächen ab 1 ha). Eingeschlossen in diese Darstellung sind auch \nStreuobstwiesen. … \n \n4.4.9.2.2 Fläche für gartenbauliche Erzeugung \nDargestellt sind bestehende Gartenbaubetriebe ab 1 ha mit Flächenumgrenzung und \nSymbol. Da aus verschiedenen Gründen größere Betriebsausweitungen bzw. Neu-\ngründungen weitgehend ausgeschlossen werden können, wird mit der Darstellung eine \nSicherung des Bestandes an Gartenbauflächen bzw. im Falle einer Betriebsaufgabe \nfür die landwirtschaftliche Nutzung bezweckt. Die genehmigte Erweiterung eines vor-\nhandenen Gartenbaubetriebes ist in dieser Darstellung bereits enthalten. \n…“ \nZu den Planinhalten der Grün- und Freiraumstruktur ist unter Ziffer 9.8.3.in der Begrün-\ndung (S. 131) u.a. Folgendes ausgeführt: \n„9.8.3.7 Wald \nGrundsätzlich sind die D. Waldflächen neben ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vor al-\nlem wegen ihrer Wertigkeit für Erholung, Kaltluftentstehung, Wasserrückhaltung und \nals Lebensraum in ihrem Bestand zu schützen und zu entwickeln. Gemäß Landesent-\nwicklungsplan (Ziel 4.2.2.1) ist der Waldanteil in der Planungsregion auf 28,5 Prozent \nzu erhöhen. Die im Regionalplan dazu ausgewiesenen Vorranggebiete für Waldmeh-\nrung sind im Flächennutzungsplan zu übernehmen. Weitere Aufforstungsflächen sind \ndem Landschaftsplan entnommen. Im Stadtgebiet D. sind die Schwerpunkte der Wald-\nmehrung besonders im Langebrück-Weixdorfer Hügelland, im Schönfelder Hochland, \nan den linkselbischen Tälern und den Hochflächen im Westen zu finden. Dabei werden \nvor allem im Randbereich von Hängen und Gründen auf ertragsarmen Standorten Ar-\nrondierungen dargestellt: der Prießnitzoberlauf in Weißig soll durch eine Ergänzung \ndes Waldgürtels aufgewertet werden, in Schönborn sind mehrere Waldergänzungen \ndargestellt. Weitere Beispiele liegen in der Folgenutzung des Sandtagebaus Kannen-\nhenkel in der D. Heide oder in lärmabschottenden Waldgürteln entlang von Autobah-\nnen. \nEine Umnutzung bestehender Waldflächen ist an mehreren Standorten planerisch vor-\ngesehen. ... \nDie dargestellten Waldmehrungsflächen dienen auch zum Ausgleich dieser Eingriffe. \nInsgesamt sind etwa 322 ha neue Waldflächen geplant.“ \nDes Weiteren ist zum Planinhalt „Landwirtschaft“ in der Begründung (S. 132 f.) Folgen-\ndes ausgeführt: \n„9.8.3.10 Landwirtschaft \nDer Regionalplan enthält zur Sicherung bedeutsamer Flächen für die landwirtschaftli-\nche Produktion vor allem im Westen und Süden der Stadt Vorranggebiete Landwirt-\nschaft. Darüber hinaus sind große Flächen im Westen und im Schönfelder Hochland \nals Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft ausgewiesen. Da die Landwirtschaft neben der \ntraditionellen Nahrungsmittelproduktion vermehrt für die Erzeugung nachwachsender \nRohstoffe und die Kulturlandschaftspflege wichtig ist, wird auch aus diesem Grund mit \nder Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft nachhaltige Vorsorge für die Lebens-\ngrundlage künftiger Generationen getroffen. Landwirtschaftsflächen sind jedoch immer \nnoch am meisten von geplanten Nutzungsänderungen betroffen. Neben der Inan-\nspruchnahme für Bauflächen nehmen dabei Waldmehrungen sowie Entwicklungsmaß-\nnahmen zum Eingriffsausgleich den größten Anteil ein. … \nDer Gartenbau ist eine traditionelle, für das D. Elbtal typische Nutzung. Das milde Klima \nbegründet eine alte Gartenbautradition. Aus wirtschaftlichen Gründen wird Gartenbau \nheute häufig unter Glas betrieben. Die bestehenden Gartenbaustandorte sollen vor \nbaulicher Umnutzung gesichert werden, Planungsflächen werden nicht dargestellt.“ \n9 \n10 \n\n5 \n \nBezogen auf die Darstellung von Flächen für Wald - Waldmehrung für die Ortschaft S. \nheißt es in der Begründung (S. 220, 234): \n„10.9.12.1 Übergeordnete und Fachplanungen \nDer Landesentwicklungsplan 2013 enthält das Ziel, den Waldanteil in der Planungsre-\ngion Oberes Elbtal/Osterzgebirge auf 28,5 Prozent Waldanteil in der Regionsfläche zu \nerhöhen. Auf der Planungsebene des Regionalplanes findet dieses Ziel seinen Nieder-\nschlag in flächenhaften Vorrangausweisungen für Waldmehrung ab 15 ha Größe; von \n5 bis 15 ha Größe als punktuelle Symboldarstellung. Waldmehrungsflächen auf dem \nD. Stadtgebiet sind vorwiegend als Ergänzung bereits waldbestandener Bereiche in \nder Stadtperipherie konzentriert. Die Ortschaft von S. bildet einen der räumlichen \nSchwerpunkte für Waldmehrung in D.. Einzelne Flächenarrondierungen für Wald er-\nwachsen aus den örtlich konkretisierten Ausformungen dieser Zielvorgaben im Land-\nschaftsplan. \nSchwerpunkte der Waldmehrung im Schönfelder Hochland sind einerseits im Norden \nder Ost-West gestreckte Bereich der Prießnitzaue (siehe Abbildung), andererseits im \nSüden der Bereich der Elbhänge. \n… \n10.9.12.2 Planungsbegründung \nDie Waldmehrungsziele werden im Flächennutzungsplan in Form von Darstellungen \nals Wald umgesetzt. Die Darstellungen erfolgen auf derzeit als Acker oder Grünland \ngenutzten Flächen. Die dadurch entstehenden Nutzungskonflikte mit den Belangen \nlandwirtschaftlicher Betriebe können jedoch erst im konkreten Zulassungsverfahren ei-\nner Lösung zugeführt werden, da eine vorlaufende Abwägung aufgrund veränderlicher \nBetriebsstrukturen derzeit nicht möglich ist. Im Ergebnis detaillierter Betroffenheitsbe-\nwertungen wird dann auf die Entwicklung einzelner Waldflächen künftig zu verzichten \nsein.“ \nDer Antragsteller hat am 21. Oktober 2021 den vorliegenden Normenkontrollantrag ge-\nstellt. Er macht geltend, dass ihm der Flächennutzungsplan durch die Ausweisung als \nWald es bauplanungsrechtlich erschwere, seinen Gartenbaubetrieb und die hierfür er-\nforderliche Bausubstanz zu erhalten und angemessen zu erweitern. Die Antragsgeg-\nnerin habe trotz eines entsprechenden Hinweises eine gärtnerische Nutzung seines \nGrundstücks nicht berücksichtigt. Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Seine An-\ntragsbefugnis ergebe sich aus der Verletzung des planerischen Abwägungsgebots. Bei \nder mit Obstbäumen bestandenen Teilfläche seines Grundstücks handele es sich um \neine Konzentrationsfläche i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; insoweit liege eine Aus-\nschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Der Flächennutzungsplan ent-\nfalte Außenwirkung und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG. Er sei \nals Eigentümer des überplanten Bereiches antragsbefugt. In der Sache leide der Flä-\nchennutzungsplan an erheblichen Mängeln. Es lägen Fehler bei der Abwägung gemäß \n§ 1 Abs. 7 BauGB vor. \nDer Antragsteller beantragt, \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \nden am 6. Juni 2019 beschlossenen Flächennutzungsplan der ... in den Stadt-\ngrenzen vom 1. Januar 1999, bekannt gemacht am 22. Oktober 2020, für un-\nwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nZur Begründung führt sie aus, dass der Normenkontrollantrag bereits unzulässig sei. \nEr sei nicht statthaft, weil der Flächennutzungsplan mangels Rechtsnormqualität nicht \nder prinzipalen Normenkontrolle unterliege. Eine analoge Anwendung des § 47 Abs. 1 \nNr. 1 VwGO scheide aus, weil kein Ausnahmefall nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nvorliege. Diesbezüglich verweist sie auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-\ngerichts zur Darstellung von Konzentrationsflächen. Demgegenüber habe sich die An-\ntragsgegnerin ausweislich der Planbegründung Seite 19 bewusst dafür entschieden, \nvon einer eigenen Konzentrationsflächenplanung abzusehen. Der Regionale Pla-\nnungsverband Oberes Elbtal/ Osterzgebirge habe die Nutzung der Windenergie durch \ndie Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten im Regionalplan abschließend ge-\nregelt. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet. Die Antragsgegnerin stellt die \nDarstellung des Antragstellers zur gärtnerischen Nutzung in Frage und verteidigt im \nÜbrigen ihren Flächennutzungsplan. \nAuf den Hinweis der Berichterstatterin zu bestehenden Zweifeln an der Statthaftigkeit \ndes Normenkontrollantrags hat der Antragsteller wiederholend und vertiefend seine \nAuffassung bekräftigt, dass ein Normenkontrollverfahren gegen die Darstellung als \nWald auf der mit Obstbäumen bepflanzten Teilfläche seines Grundstücks statthaft sei. \nAuf Seite 49 der Planbegründung habe die Antragsgegnerin in sonstiger Weise zum \nAusdruck gebracht, dass außerhalb der ausgewiesenen Standorte für gartenbauliche \nErzeugung keine Neuzulassung von gartenbaulichen Vorhaben mehr erfolgen solle. \nDarin heiße es, dass aus verschiedenen Gründen größere Betriebsausweitungen bzw. \nNeugründungen ausgeschlossen werden könnten und bereits genehmigte Planungen \nebenfalls mit in der Darstellung aufgenommen worden seien. Damit stelle sie die ab-\nschließende Entscheidung bezüglich einer Zulässigkeit gartenbaulicher Bauvorhaben \nim Außenbereich dar und schließe andere Vorhaben an weiteren Standorten im Au-\nßenbereich aus. Eine Ausschlusswirkung ergebe sich insbesondere daraus, dass für \ndie Ausweisung der gartenbaulichen Flächen nicht die Darstellung „Landwirtschaftliche \nFläche“ im Flächennutzungsplan gewählt worden, sondern eine Zweckbestimmung für \nFlächen der „Landwirtschaft - Gartenbauliche Erzeugung“ nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 \nBauGB vorgenommen worden sei; eine Ausweisung als Fläche für Landwirtschaft wäre \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nsonst jedoch ausreichend gewesen. Ohne eine beabsichtigte Steuerung des Außen-\nbereichs nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hätte die Antragsgegnerin die Fläche lediglich \nals Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB darstellen können, \nzumal § 5 BauGB grundsätzlich eine Ausweisung von Flächen für gartenbauliche Er-\nzeugung (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) oder eine Zweckbestimmung nicht kenne. Außer-\ndem hätte es ansonsten keiner - wie hier erfolgten und besonders erkennbar im Bereich \nO. erkennbaren - parzellenscharfen Ausweisung mit der Bezeichnung nach § 35 Abs. \n1 Nr. 2 BauGB als Zweckbestimmung bedurft. Auch bei der Planung für Windkraftener-\ngie zeige die Antragsgegnerin auf Seite 19 der Planbegründung auf, dass sie solche \nVorhaben nicht im Stadtgebiet zulassen werde. Im Übrigen wiederholt und vertieft der \nAntragsteller seine Auffassung, dass die erfolgte Ausweisung als Wald wider besseren \nWissens und in Widerspruch zum Beschluss des Ortschaftsrats Schönfeld erfolgt sei, \num eine Waldmehrung zu Lasten des Antragsstellers durchzusetzen. Gleichheitswidrig \nsei sein Grundstück nicht in ein laufendes Schlichtungsverfahren miteinbezogen \nworden. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbeson-\ndere auf das schriftsätzliche Vorbringen des Antragstellers vom 20. Oktober 2021, \n8. August 2022 und vom 11. November 2022, sowie auf den Inhalt des vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs (28 Ordner) verwiesen. Der Verbleib der im Inhaltsverzeichnis \ndes Verwaltungsvorgangs als Seite 16.999 ausgewiesenen Ausfertigung des Flächen-\nnutzungsplans (Original) ist ungeklärt; diesbezüglich hat die Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung eine Kopie der Ausfertigung überreicht. \n \nEntscheidungsgründe \nDer Senat hat das Rubrum bezüglich der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers \nentsprechend dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung gefasst. Zur Bezeich-\nnung eines Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 82 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO ist außer seinem Namen gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 253 \nAbs. 4, § 130 Nr. 1 ZPO seine ladungsfähige Anschrift, nämlich die Anschrift, unter der \ner tatsächlich zu erreichen ist, anzugeben. Befragt zu seinem Schriftsatz vom 23. Ap-\nril 2022, in dem er anstelle der in der Antragsschrift vom 20. Oktober 2021 mitgeteilten \n17 \n18 \n\n8 \n \nAnschrift in D. nunmehr die Anschrift A., 5. angegeben hatte, hat der Antragsteller ge-\näußert, seinen tatsächlichen Wohnsitz inzwischen im Schwerpunkt nicht mehr in D., \nsondern in Nordrhein-Westfalen zu haben. \nDem Normenkontrollantrag bleibt der Erfolg versagt. Er ist unzulässig, weil ein Nor-\nmenkontrollverfahren vorliegend nicht statthaft ist. \nGemäß § 47 Abs. 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag nur statthaft gegen Satzungen, \ndie nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von \nRechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (Nr. 1) und von \nanderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das \nLandesrecht dies bestimmt (Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 Sächsisches Justizgesetz). \nDarstellungen eines Flächennutzungsplans unterliegen hiernach grundsätzlich nicht \nder verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 1990 - \n4 N 3.88 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Eine Überprüfung des Flächennutzungsplans nach \n§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist grundsätzlich ausgeschlossen, weil ein Flächennutzungs-\nplan nicht als Satzung erlassen wird. Darstellungen in einem Flächennutzungsplan stel-\nlen auch keine andere im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift \nim Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dar. Es handelt sich bei ihnen weder um eine \nförmlich als Norm erlassene noch um eine sachlich verbindliche Regelung (BVerwG, \nBeschl. v. 20. Juli 1990, a. a. O.). \nSoweit das Bundesverwaltungsgericht in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 \nAbs. 3 Satz 3 BauGB einer prinzipale Normenkontrolle als zugänglich erachtet \n(BVerwG, Urt. v. 26. April 2007 - 4 CN 3.06 -, juris Rn. 13 ff.), liegt ein solcher Ausnah-\nmefall hier nicht vor. Möglicher Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle analog \n§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist allein die in den Darstellungen des Flächennutzungsplans \nzum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde, mit der Auswei-\nsung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die \nAusschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der aus-\ngewiesenen Flächen eintreten zu lassen. Demgegenüber ist die Darstellung von Kon-\nzentrationsflächen für sich genommen kein möglicher Gegenstand der verwaltungsge-\nrichtlichen Normenkontrolle (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 -, juris \nRn. 10 ff., 19 ff.; Urt. v. 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - Rn. 10). Die planende Ge-\nmeinde hat die Wahl, ob sie mit einer positiven Standortzuweisung („Positivfläche“) \nlediglich die dargestellten Flächen für eine bestimmte Nutzung vorhalten und gegen \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n9 \n \nkonkurrierende Nutzungen sichern oder eine verbindliche Konzentrationsflächenpla-\nnung mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den übrigen Plan-\nraum betreiben will (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 a.a.O., Rn. 16). Die planerische \nEntscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für \nVorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen eintreten zu lassen, ist \nim Flächennutzungsplan ausdrücklich darzustellen oder muss in den Darstellungen in \nsonstiger Weise zum Ausdruck kommen (BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2020 - 4 CN \n2.19 -, juris Rn. 19 zu Flächen für Windenergieanlagen; Külpmann, jurisPR - BVerwG \n9/2021 Anmerkung 4 unter B.II.2). \nHieran gemessen liegt keine verbindliche Konzentrationsflächenplanung mit den \nRechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. \nZwar hat die Antragsgegnerin mit der Darstellung von Flächen für Landwirtschaft mit \nder Zweckbestimmung „Gartenbauliche Erzeugung“ Flächen für eine privilegierte Nut-\nzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ausgewiesen, die als Konzentrationsflächen einer \nAusschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Grunde nach zugänglich sind. \nDie Ausweisung von Flächen für nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierte Vor-\nhaben ist jedoch lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für \neine verbindliche Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der \nGemeinde. Diese planerische Steuerungsmöglichkeit bezieht sich nur auf privilegierte \nVorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, \nBaugesetzbuch, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 113). Dass § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a BauGB \nlediglich Flächen für Landwirtschaft anführt, ohne die gartenbauliche Erzeugung zu er-\nwähnen, steht dem nicht entgegen, weil diese Regelung keine enumarative, sondern \nnur eine exemplarische Aufzählung der in einem Flächennutzungsplan darstellbaren \nFlächen beinhaltet (Jaeger, in: BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 56. Edition, \nStand: 1. September 2022, § 5 Rn. 33). \nVon der durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumten Möglichkeit einer verbindlichen \nKonzentrationsflächenplanung hat die Antragsgegnerin indessen keinen Gebrauch ge-\nmacht. Der beschlossene Flächennutzungsplan selbst nebst Legende beinhaltet kei-\nnen ausdrücklichen Hinweis auf eine derartige planerische Absicht. In der Begründung \nzum Flächennutzungsplan hat die Antragsgegnerin auf Seite 19 stattdessen vielmehr \nausdrücklich ausgeführt: „Die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegebene Möglichkeit, für \nprivilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB den Außenbereich in Teilbereiche zu \ngliedern, in denen diese Vorhaben zulässig sind bzw. Teilbereiche zu bestimmen, in \n23 \n24 \n25 \n\n10 \n \ndenen diese Vorhaben nicht errichtet werden dürfen, wird durch den Flächennutzungs-\nplan D. nicht in Anspruch genommen.“ Darin hat die Antragsgegnerin erklärtermaßen \nzum Ausdruck gebracht, keine verbindliche Konzentrationsflächenplanung zu betrei-\nben. Entgegen der Annahme des Antragstellers lässt der daran anschließende Begrün-\ndungszusatz „Vorgaben durch übergeordnete Planungen bleiben hiervon unberührt“ \nund der hierzu exemplarisch angeführten „Ausschluss von Windkraftanlagen im ge-\nsamten Stadtgebiet von D.“ keine abweichende Deutung zu. Darin kommt vielmehr \nklarstellend zum Ausdruck, dass der angegriffene Flächennutzungsplan den aufgrund \nübergeordneter Planung des Regionalen Planungsverbands Oberes Elbtal/ Osterzge-\nbirge bewirkten Ausschluss von Windkraftanlagen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin \nunangetastet lässt. Der Kontext der Formulierung ergibt stattdessen nur, dass die An-\ntragsgegnerin derartige Anlagen nicht selbst im Sinne einer eigenen verbindlichen \nKonzentrationsflächenplanung gemäß §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausschließen will. \nSoweit der Antragsteller des Weiteren meint, aus der Planbegründung zur Ausweisung \nvon Flächen für Gartenbau auf Seite 49 („… Da aus verschiedenen Gründen größere \nBetriebsausweitungen bzw. Neugründungen weitgehend ausgeschlossen werden kön-\nnen, wird mit der Darstellung eine Sicherung des Bestandes an Gartenbauflächen bzw. \nim Falle einer Betriebsaufgabe für die landwirtschaftliche Nutzung bezweckt. …“) er-\ngebe sich, dass eine Konzentrationsflächenplanung beabsichtigt sei, kann dem ebenso \nwenig gefolgt werden. Aus der dortigen Formulierung ergibt sich lediglich, dass der \nvorhandene Bestand an Gartenbauflächen im Sinne eines Mindestbestandes gesichert \nwerden soll. Ein darüber hinaus gehender Anhaltspunkt dafür, dass Gartenbauflächen \nallein auf den solchermaßen gesicherten Bestand konzentriert und zugleich anderen-\norts aufgrund einer bewussten planerischen Entscheidung ausgeschlossen werden \nsollen - gleichsam als flächenmäßige Obergrenze für Gartenbaubetriebe -, lässt sich \ndieser Begründung hingegen nicht entnehmen. Die Intention einer Sicherung des Be-\nstands ist nicht gleichbedeutend mit einer Absicht zur „Deckelung“ des Bestands, wie \nsie der Antragsteller befürchtet. Auch die Begründung zum Planinhalt Landwirtschaft \n(„Die bestehenden Gartenbaustandorte sollen vor baulicher Umnutzung gesichert wer-\nden, Planungsflächen werden nicht dargestellt.“, S. 132 f.) ist diesbezüglich unergiebig. \nSoweit der Antragsteller schließlich meint, es hätte sonst keiner parzellenscharfen Ab-\ngrenzung von Flächen für die gartenbauliche Erzeugung bedurft, erschließt sich diese \nArgumentation nicht. Im Anwendungsbereich von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt der \nFlächennutzungsplan zwar eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion \n(BVerwG, Urt. v. 26. April 2007, a.a.O., Rn. 16), so dass insofern auch dem Be-\nstimmtheitsgebot eine besondere Bedeutung zukommt (Jaeger, a. a. O., § 5 Rn. 35). \n26 \n\n11 \n \nNur eine insoweit eindeutig bestimmte Darstellung kann einem grundsätzlich zulässi-\ngen Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden. Ausdehnung und Abgren-\nzung von Flächenausweisungen für privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis \n6 BauGB lassen für sich genommen jedoch keinen Rückschluss darauf zu, dass die \nGemeinde eine verbindliche Konzentrationsflächenplanung mit den Rechtswirkungen \ndes § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den übrigen Planraum betreiben will. Erst recht muss \ndies gelten, wenn die Gemeinde - wie hier - ausdrücklich in der Planbegründung aus-\ngeführt hat, die durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit nicht nutzen \nzu wollen. Dies deckt sich im Übrigen mit den Erläuterungen des Vertreters des Stadt-\nplanungsamts der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, dass die vom An-\ntragsteller angesprochene parzellenscharfe Abgrenzung im Bereich O. vornehmlich vor \ndem Hintergrund erfolgte, den dort noch vorhandenen Bestand an Gartenbauflächen \ngegen eine Umnutzung zu sichern. \nAngesichts der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrages hatte sich der Senat mit \nden in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller auch persönlich erläuterten Ein-\nwendungen gegen den Flächennutzungsplan in der Sache nicht zu befassen (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 27. November 2019 - 8 B 32.19 -, juris Rn. 4, 5). \nDie Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung \nist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord-\nnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n12 \n \njeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches \nDokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO \nRechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ-\nlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten \nPersonen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO \nzur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nRanft \n \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \nGretschel \n \n \n \n \nKober \n \n \n\n13 \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und berücksichtigt, dass \ndie Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine substantiellen Einwendungen ge-\ngen eine Festsetzung in Orientierung am vorläufigen Streitwert vorgebracht haben. So-\nweit der Antragsteller meint, in Anbetracht der sich im Rahmen der Erörterung abzeich-\nnenden Unzulässigkeit seines Antrags komme eine Reduzierung auf den Auffangstreit-\nwert von 5.000,00 € in Betracht, kann dem nicht gefolgt werden. Denn maßgeblich ist \nnach § 52 Abs. 1 GKG die sich aus dem Antrag für ihn ergebenden Bedeutung der \nSache. Abzustellen ist dabei auf den „Wert“, den die Streitsache bei objektiver Beurtei-\nlung für den Kläger hat (Hofmann-Hoeppel/ Luber/ Schäfer, in: Schneider/Vol-\npert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 52 Rn. 12; Elzer, in: Toussaint, \nKostenrecht, 52. Auflage 2022, § 52 Rn. 10). Demgegenüber müssen Fragen der Zu-\nlässigkeit und Begründetheit des Antrags außen vor bleiben, weil für das mit dem An-\ntrag verfolgte Interesse dessen - hypothetischer - Erfolg sachgedanklich vorausgesetzt \nwird. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \nRanft \n \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \nGretschel \n \n \n \n \nKober \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-24/1-c-84-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":25},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-24/1-c-84-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365409","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.890361+00:00"}}