{"status":"available","doknr":"OLD365408","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-24","aktenzeichen":"3 B 266/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 266/22 \n \n1 L 572/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \nErteilung einer Zustimmung zur ordentlichen Kündigung; Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel \nund Wiesbaum \nam 24. November 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. September 2022 - 1 L 572/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Beigela-\ndene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorge-\ntragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es \nnicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil er unzulässig sei. Für den An-\ntrag fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei die Rechtsprechung früher \ndavon ausgegangen, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag beste-\nhen könne, da die Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtsstellung des \nschwerbehinderten Arbeitnehmers im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren \nverbessern könne. Demgegenüber gehe die neuere Rechtsprechung überwiegend da-\nvon aus, dass der Arbeitnehmer durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \ngegen die Zustimmung zur Kündigung gerichteten Rechtsbehelfs keinen rechtlichen \nVorteil erlange. Dieser Auffassung schließe sich die Kammer an. Eine Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf den Widerspruch der Beigeladenen \nerteilten Zustimmung zur ordentlichen Kündigung verbessere nicht seine Rechtsstel-\nlung im Kündigungsschutzprozess. Insbesondere werde die Kündigung seines Arbeits-\nverhältnisses nicht durch die begehrte Aussetzung der Vollziehung unwirksam. Das \n1 \n2 \n\n3 \n \nBundesarbeitsgericht habe ausdrücklich klargestellt, dass eine erteilte Zustimmung für \nden Kündigungsschutzprozess solange Wirksamkeit entfalte, wie sie nicht bestands- \noder rechtskräftig aufgehoben worden sei. Die Regelung des § 171 Abs. 4 SGB IX \n- zum Entfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Zu-\nstimmung des Integrationsamtes - wolle verhindern, dass der Arbeitnehmer durch die \nEinlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln die Fortsetzung des Arbeitsverhält-\nnisses für längere Zeit auch dann erzwingen könne, wenn er ohne Zusammenhang mit \nder Behinderung einen Grund zur Kündigung gegeben habe. Erst mit der rechtskräfti-\ngen Aufhebung der Zustimmung werde die Kündigung rückwirkend unwirksam. Das \nKündigungsschutzverfahren könne dann nach § 580 Nr. 6 ZPO wieder aufgenommen \nwerden, wenn die Kündigungsschutzklage bereits rechtskräftig abgewiesen worden \nsei. Andernfalls wären die Arbeitsgerichte nach einem erstinstanzlichen Erfolg der An-\nfechtungsklage auch bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes gehalten, auf die Unwirk-\nsamkeit der Kündigung zu erkennen und gezwungen, innerhalb ihres Instanzenzugs \nselbst bei übereinstimmend angenommenen Vorliegen eines Kündigungsgrunds unter-\nschiedliche Entscheidungen zu treffen, wenn mittlerweile ein Verwaltungsgericht an-\nders als die Behörde oder die gerichtliche Vorinstanz geurteilt hätte, ohne dass dessen \nEntscheidung in Rechtskraft erwachsen wäre. Nur eine rechtskräftige verwaltungsge-\nrichtliche Entscheidung habe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \nEinfluss auf den Kündigungsschutzprozess. Damit sei weder dargetan noch ersichtlich, \ndass die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstel-\nlers gegen die mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2022 erteilte Zustimmung zur \nordentlichen Kündigung seine Rechtsstellung verbessern könne. \nZur Begründung seiner Beschwerde führte der Antragsteller aus: Mit Schreiben vom 8. \nJuli 2022 habe die Beigeladene sein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt. Hiergegen \nsei eine Klage beim Arbeitsgericht Bautzen anhängig. Gegen die auf den Widerspruch \nder Beigeladenen erteilte Zustimmung zu seiner ordentlichen Kündigung habe er sich \nauf die Widersprüchlichkeit der Argumentation des Antragsgegners berufen. Zum ei-\nnen sei von diesem im Rahmen des Verfahrens zu seiner außerordentlichen Kündi-\ngung vorgetragen worden, dass er sich keine schuldhafte Verletzung der Arbeitspflich-\nten vorhalten lassen müsse und deshalb die außerordentliche Kündigung keine Zu-\nstimmung erfahren werde. Mit dem weiteren Bescheid, der am selben Tag ergangen \nsei, sei im Rahmen des ordentlichen Kündigungsverfahrens durch den Antragsgegner \nhingegen behauptet worden, dass er gegen Arbeitspflichten verstoßen habe, die nicht \nmit seiner Schwerbehinderung in Verbindung stünden, weshalb die Zustimmung zur \n3 \n\n4 \n \nordentlichen Kündigung erteilt worden sei. Zudem macht er Ausführungen zum Vorlie-\ngen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Die hierzu vertretene Auffassung des Verwal-\ntungsgerichts sei nicht zutreffend. Vielmehr sei die Sachlage vergleichbar den Bewer-\nbern auf einen Studienplatz, denen es nicht zumutbar sei, bis zum Ende des Haupt-\nsacheverfahrens abzuwarten. So werde bezüglich der Hochschulverfahren nahezu ein-\nhellig der einstweilige Rechtsschutz für zulässig erachtet, wozu er nähere Ausführun-\ngen macht. Er werde durch das Verwaltungsgericht auf das Hauptsacheverfahren ver-\nwiesen. Dann sei das Kündigungsschutzverfahren durch das Arbeitsgericht möglicher-\nweise im Rahmen eines Vergleichs bereits beendet worden. Er würde jedoch einen \nVergleich vor dem Arbeitsgericht nicht abschließen, wenn er sicher wüsste, dass die \nZustimmung des Integrationsamts rechtswidrig erfolgt sei. In diesem Fall wären keine \ngesetzlichen Gründe vorhanden, die den Ausspruch der Kündigung rechtmäßig wer-\nden lassen könnten. Für ihn würde sich deshalb das Kündigungsschutzverfahren gänz-\nlich anders darstellen. Die extrem langen Verfahrensdauern seien im Hochschulrecht \ndie wesentliche Begründung dafür, dass ein effektiver Rechtsschutz nur durch ein \neinstweiliges Rechtsschutzverfahren möglich sei. Nichts anderes könne in dem hiesi-\ngen Verfahren gelten. Es sei der Beigeladenen zuzumuten, vorläufig abzuwarten, bis \nin einem Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Klarheit darüber herrsche, \nob die Zustimmung des Antragsgegners rechtmäßig erfolgt sei oder nicht. \nErgänzend führt er mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 aus, dass er auf keinen Fall \nseinen Arbeitsplatz verlieren wolle. Er sei insbesondere aufgrund seiner psychischen \nBehinderung auf diesen konkreten Arbeitsplatz angewiesen. Er gehe in seiner Arbeit \nauf und lebe für diese. Er wisse seit seiner Arbeitsfreistellung nichts mehr mit sich an-\nzufangen. Das Arbeitsgericht habe zu erkennen gegeben, dass es offenbar von der \ngesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen wolle, das Arbeitsverhältnis gegen den \nWillen des Antragstellers aufzulösen. Diese Möglichkeit habe das Arbeitsgericht ge-\nrade dann, wenn es von einer formal rechtmäßigen, jedoch materiell rechtswidrigen \nKündigung ausgehe. Dies sei hier der Fall, wie es die Ausführungen des Arbeitsge-\nrichts im Gütetermin erkennen ließen. Ergänzend hat er weitere Ausführungen ge-\nmacht und ein ärztliches Attest zum Bedürfnis nach einer Weiterbeschäftigung aus ge-\nsundheitlichen Gründen vorgelegt. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist \nzu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers abzulehnen ist. Auch \nder Senat ist der Überzeugung, dass der Antrag des Antragstellers unzulässig ist. Ent-\n4 \n5 \n\n5 \n \nsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht für ihn kein Rechtsschutz-\nbedürfnis. Es ist aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts \nauszuschließen, dass sich für den Antragsteller aus der begehrten Anordnung der auf-\nschiebenden Wirkung auch nach dem Ausspruch der Kündigung durch die Beigela-\ndene positive rechtliche Folgewirkungen im Hinblick auf den von ihm geltend gemach-\nten vorläufigen arbeitsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch ergeben könnten. \nDies wäre allerdings die Voraussetzung für die Annahme des allgemeinen Rechts-\nschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Juli 2009 - 8 C 4/09 -, juris Rn. 24). \nDas allgemeine Rechtsschutzbedürfnis wird für jede Verfahrenshandlung verlangt, um \neinen Missbrauch prozessualer Rechte zu verhindern. Damit sollen Handlungen und \nVerfahren ausgeschlossen werden, in denen der betreffende Beteiligte mit seinem \nRechtsmittel eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, das \nRechtsmittel für ihn also nutzlos ist (BVerwG, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. \nEs lässt sich ausschließen, dass sich eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ngegenüber der Zustimmung des Antragsgegners zur ordentlichen Kündigung des An-\ntragstellers im arbeitsrechtlichen Verfahren auf vorläufige Weiterbeschäftigung für den \nAntragsteller als nützlich darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsge-\nrichts begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsschutzprozesses \naußer im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung ein schutzwürdiges Inte-\nresse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für \ndie Dauer des Kündigungsschutzprozesses (Großer Senat, Beschl. v. 27. Februar \n1985 - GS 1/84 -, juris Leitsatz 2). Aus dem Umstand, dass Widerspruch und Anfech-\ntungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung keine auf-\nschiebende Wirkung haben (§ 171 Abs. 4 SGB IX) folgt, dass diese - vorbehaltlich ihrer \nNichtigkeit - so lange Wirksamkeit entfaltet, wie sie nicht rechtskräftig aufgehoben ist. \nHieraus folgt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass es für die Berechtigung \ndes Arbeitgebers auf der Grundlage der Zustimmung die Kündigung zu erklären, ohne \nBedeutung ist, ob die Zustimmung von der Widerspruchsbehörde oder dem Verwal-\ntungsgericht aufgehoben wird, solange die betreffende Entscheidung nicht unanfecht-\nbar ist. Es widerspräche Sinn und Zweck der gesetzlichen Intention, wenn der Arbeit-\nnehmer die vorläufige Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses erzwingen könne, ob-\nwohl seine Kündigung behördlich zugelassen worden und das verwaltungsgerichtliche \nAnfechtungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Auch das prozessu-\nale Beschleunigungsgebot verlange danach, dass die Gerichte für Arbeitssachen bei \nbehördlich erteilter Zustimmung zur Kündigung den Kündigungsstreit der Parteien ohne \n6 \n7 \n\n6 \n \nRücksicht auf den Fortgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe \nder einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften entscheiden und - falls es darauf an-\nkommt - erst auf eine rechtskräftige Versagung der Zustimmung Bedacht zu nehmen \nhaben (Urt. v. 23. Mai 2013 - 2 AZR 91/11 -, juris Rn. 24). \nAus dieser neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lässt sich nur der \nSchluss ableiten, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Kündigung im \narbeitsgerichtlichen Verfahren nicht deshalb, weil im verwaltungsgerichtlichen Verfah-\nren die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Zustimmung zur Kün-\ndigung angeordnet wurde, als offensichtlich unwirksam angesehen werden kann. Die \nAuffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass erst auf eine „rechtskräftige Versagung \nder Zustimmung“ durch die Arbeitsgerichte „Bedacht zu nehmen“ sei, lässt sich nur so \nverstehen, dass auch im Verfahren auf vorläufige Weiterbeschäftigung des betroffenen \nArbeitnehmers eine Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamtes nur für den Fall \nvon den Arbeitsgerichten zu berücksichtigen sein soll, dass die Aufhebung unanfecht-\nbar und damit die Zustimmungserklärung unumkehrbar unwirksam geworden ist \n(HessVGH, Beschl. v. 7. November 2018 - 10 B 1900/18 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Dies \nhat zur Folge, dass es für Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der \nZustimmungserklärung des Integrationsamtes an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt \n(so auch OVG NRW, Beschl. v. 14. November 2019 - 12 B 1326/19 -, juris Rn. 16 ff.; \nVGH BW, Beschl. v. 10. Januar 2012 - 12 S 3214/11 -, juris Rn. 1 ff. m. w. N., OVG \nHamburg, Beschl. v. 19. Mai 2015 - 5 Bs 56/15 -, juris Rn. 9). An der noch anders \nlautenden Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts \naus dem Jahre 2003 (Beschl. v. 25. August 2003 - 5 BS 107/03 -, juris) wird nicht \nfestgehalten. \nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Ver-\nfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nsind nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich mangels Antragstellung keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Bemerkung am \nEnde ihrer Schriftsätze, dass der Antrag zurückzuweisen sei, fasst der Senat nicht als \neigene Antragstellung, sondern als Bekräftigung der Rechtsauffassung der Beigelade-\nnen auf. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nKober Nagel Wiesbaum \n8 \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-24/3-b-266-22","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-24/3-b-266-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365408","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.861877+00:00"}}