{"status":"available","doknr":"OLD365407","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-25","aktenzeichen":"6 A 33/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 33/21 \n \n4 K 598/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVollzug des Waffengesetzes \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 25. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 30. September 2020 - 4 K 598/18 - wird abgelehnt. \nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.250,00 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein \nfristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 \nund Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten \nZulassungsgründe vorliegt. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. \nv. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nGemessen an diesen Maßgaben bestehen für das erkennende Gericht keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der Bescheid des \nBeklagten vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion \nSachsen vom 8. Februar 2018, mit dem unter anderem zwei Waffenbesitzkarten und \nder Europäische Feuerwaffenpass des Klägers widerrufen wurden wurden, ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der \nSenat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gemäß § \n122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das \nZulassungsvorbringen zu bemerken: \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \na) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der formellen \nRechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids ausgegangen, verfängt nicht. Die tragende \nBegründung, der vom Kläger gerügte Anhörungsmangel sei im Widerspruchsverfahren \ngemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG) geheilt worden, \nvermag der Kläger nicht dadurch zu erschüttern, dass er geltend macht, er habe sich \nvor Erlass des mehr als drei Monate nach der mündlichen Sicherstellungsverfügung \nergangenen Widerrufsbescheids vom 8. Juni 2017 nicht zu der dort erstmals \ngenannten absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG äußern \nkönnen und Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen \nVerfahren stellten ebenso wenig wie die Erhebung eines Widerspruchs eine \nordnungsgemäße nachträgliche Anhörung dar. Beides hat das Verwaltungsgericht \nnicht angenommen. Vielmehr bezieht sich die von ihm vertretene Heilung des \nAnhörungsmangels „im Widerspruchsverfahren“ ersichtlich darauf, dass der \nAntragsteller \nGelegenheit \nhatte, \nsich \nmit \nseiner \numfangreichen \nWiderspruchsbegründung zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu \näußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG) und dass sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid vom \n8. Februar 2018 ausführlich gewürdigt wurde. Nimmt die Widerspruchsbehörde aber \nein Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis und zieht es - wie vorliegend - bei ihrer \nEntscheidung in Erwägung, so wird - von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme \nabgesehen - der der Ausgangsbehörde unterlaufene Anhörungsmangel durch den \nErlass des Widerspruchsbescheids geheilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1982 - 1 C \n22.81 -, juris Rn. 18). \nb) Soweit der Kläger geltend macht, in einem Rechtsstaat müsse jedermann seine \nRechtsansichten, die das Verwaltungsgericht hier verallgemeinert inhaltlich der sog. \n„Reichsbürgerszene“ zugeordnet habe, frei äußern können, ohne befürchten zu \nmüssen, dass seine abweichende oder ungewöhnliche Meinung mittels der \nVorschriften des Waffenrechts bekämpft und sanktioniert würden, geht sein Einwand \nins Leere. Allerdings gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedermann das Recht, seine \nMeinung frei zu äußern und zu verbreiten. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts sind die Bürger rechtlich nicht gehalten, die der \nVerfassung zugrundeliegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz \nbaut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der \nVerfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 24 und v. 15. September \n2008 - 1 BvR 1565/05 -, juris Rn. 11). Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch \nMeinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, \n4 \n5 \n\n4 \n \nunabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung \ndurchsetzbar sind. Selbst eine radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt \nnicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (BVerfG, \nBeschl. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 50). Die Meinungsfreiheit \nfindet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze \n(Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört auch das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine \nMeinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als \nsolche richtet, sondern gem. § 1 Abs. 1 WaffG den Umgang mit Waffen und Munition \nunter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt \n(vgl. ebenso BayVGH, Beschl v. 28. Juli 2022 - 24 ZB 22.451 -, juris Rn. 16). \nc) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die bei \nmissbräuchlicher \nVerwendung \nvon \nWaffen \nund \nMunition \nzu \ntreffende \nUnzuverlässigkeitsprognose (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG) auf Tatsachen und \nnicht auf bloße Vermutungen gestützt. Es hat insbesondere zu Recht angenommen, \ndass der Kläger wiederholt ein „reichsbürgertypisches“ Verhalten an den Tag gelegt \nhat. \n„Reichsbürger“ beschreibt der Verfassungsschutzbericht 2021 des Bundes (S. 102) als \neine organisatorisch wie ideologisch heterogene Szene, der jedoch die fundamentale \nAblehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung \ngemein ist. „Reichsbürger“ sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus \nunterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der \nBundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des \nStaates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als \naußerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form \nauf den Fortbestand des Deutschen Reiches. \nUnter Zugrundelegung dieses Verständnisses hat das Verwaltungsgericht die \nZurechnung des Klägers zur Reichsbürgerszene damit begründet, dass er sowohl auf \nder Bescheinigung über die Sicherstellung von Gegenständen als auch auf dem \nGegenstandsverzeichnis den Stempelzusatz „without prejudice UCC 1-308“ verwendet \nund damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich der One People’s Public Trust \nBewegung zugehörig sehe, deren Anhänger unter Bemühung US-amerikanischen \nHandelsrechts (Uniform Commercial Code - UCC) davon ausgingen, dass alle Ämter \nund öffentliche Dienststellen, Beamten und öffentlichen Bediensteten, alle Verträge, \nVerfassungen, Satzungen, Mitgliedschaften und Verordnungen nichtig und wertlos \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \ngeworden oder anderweitig annuliert seien. Seine Unterzeichnung „i. A.“ zeige zudem, \ndass er keine ihn bindende Erklärung habe abgeben wollen. Ferner hat das \nVerwaltungsgericht die Verbundenheit des Klägers mit der Reichsbürgerszene \nbestätigt gesehen durch dessen Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises, \nden hierbei gemachten Angaben (u. a. Erwerb durch Geburt gemäß „RuStAG Stand \n1913“ und „Kgr. Sachsen“) und die aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der \nAntragstellung zweifelhafte Behauptung eines „versehentlich(en)“ Schredderns seines \nPersonalausweises. Weiteres Indiz sei die Bezeichnung der eigenen Person als „R“ \noder „Herr R“, die dem Selbstverständnis vieler Reichsbürger entspreche. Mit der \nZulassungsbegründung hat der Kläger diese Tatsachenfeststellungen weder bestritten, \nnoch ist er den ausführlichen Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht seine \nErklärungsversuche als Schutzbehauptungen gewertet hat, entgegengetreten. \nVielmehr hat er sich darauf beschränkt, seine Auffassung zu wiederholen, dass aus \nden Tatsachen, auf die das Gericht seine Zugehörigkeit zur heterogenen \nReichsbürgerszene gestützt hat, nicht auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit \ngeschlossen werden könne. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Seine \ngegenteilige Schlussfolgerung hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der \nRechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte \n(OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 34; OVG NRW, \nBeschl. v. 26. Juni 2019 - 20 B 822/18 -, juris Rn. 32; SächsOVG, Beschl. v. 3. \nDezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.) begründet, wonach derjenige, der \nder Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der \nBundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem vom Grundgesetz fußende \nRechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, Anlass zu der \nBefürchtung gibt, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt \nbefolgen wird. Daran ist festzuhalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 B \n18/22 -, juris Rn. 6 ff.). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz \nvon Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er \nmit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 1997 - 1 B 9.97 -, juris Rn. 6), muss eine Person, die \nsich die Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung zu eigen gemacht hat, in \nAnknüpfung an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als \nfür sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit \nabgesprochen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2022 - 24 ZB 22.451 -, juris \nRn. 20). \n\n6 \n \nd) Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene \nPrognose, dass er sich (in waffenrechtlicher Hinsicht) nichts stets rechtstreu verhalten \nwerde, ferner ein, das Gericht habe „den Widerspruch im Verhalten der Beteiligten auf \nBeklagtenseite nicht berücksichtigt und wohl auch nicht erkannt.“ Er sei von den \nBeteiligten an der Sicherstellung seiner Waffen am 30. März 2017 aufgefordert worden, \ndie Waffen selbst in die Hand zu nehmen, um Kontrollhandgriffe durchzuführen. Ginge \nvon ihm tatsächlich eine unmittelbare oder hohe Gefahr aus, hätten die vor Ort \nhandelnden Personen in höchstem Maße fahrlässig gehandelt. Die Richtigkeit der \ngerichtlichen Prognose, dass von dem Kläger als unzuverlässigem Waffenbesitzer ein \n- zu minimierendes - Risiko missbräuchlichen Umgangs mit Waffen ausgeht, wird \ndadurch nicht erschüttert; sie ist nicht davon abhängig, dass sich das Risiko nach \nEinschätzung der an der Sicherstellung beteiligten Personen zumal in Anwesenheit \nbewaffneter Polizisten nicht verwirklichen würde. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). \nWie die Ausführungen zu 1 zeigen, bereitet die Rechtssache keine derartigen \nSchwierigkeiten. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem sinngemäßen \nHinweis des Klägers, dass es noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt, \nob aus „reichsbürgertypischen“ Verhaltensweisen und Äußerungen auf die absolute \nwaffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geschlossen \nwerden kann. Diese Frage ist im Rahmen der für die Unzuverlässigkeitsprognose \nvorzunehmenden Gesamtwürdigung auf der Grundlage der konkreten Gegebenheiten \ndes jeweiligen Einzelfalls zu beantworten; der fallübergreifenden Klärung in einem \nRevisionsverfahren ist diese Frage nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. \nOktober 2021 - 3 B 22.21 -, juris.Rn. 12 zur Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1a \nSatz 3 LuftSiG bei vom Berufungsgericht als „reichsbürgertypisch“ gewürdigtem \nVerhalten). \n3. Die Berufung ist ferner nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nDarlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die \nDarlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 6. September \n2022 - 6 A 258/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). \nDiesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung nicht. Die vom Kläger \naufgeworfene Frage, „ob aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen - wie im \nvorliegenden Fall unter Abschnitt I. dieses Begründungsschriftsatzes dargelegt - ohne \nweitere hinzutretende konkrete belastbare Anhaltspunkte für ein möglicherweise \neintretendes waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betroffenen zwingend eine \nUnzuverlässigkeit desselben i.S. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hergeleitet werden kann, die \nmit hoher Wahrscheinlichkeit zum Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter führt“, ist \nnicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie keiner fallübergreifenden Prüfung \nzugänglich ist (vgl. oben zu 2). Zudem handelt es sich der Sache nach um eine in das \nGewand einer Grundsatzfrage gekleidete inhaltliche Kritik an der in der angegriffenen \nEntscheidung \nvorgenommenen \nWürdigung, \ndass \ndie \n„reichsbürgertypischen“ \nÄußerungen und Verhaltensweisen des Klägers hinreichende Tatsachen sind, die die \nAnnahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit tragen. \nAuch die Frage, „ob allein das Äußern nicht nachvollziehbarer und vermeintlich \nabstruser politischer Auffassungen oder reiner Sympathiebekundungen für solche \nAuffassungen für sich genommen bereits den Schluss rechtfertigt, dass ein Ignorieren \nder waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten und \ndamit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen ist“, kann nicht zur Zulassung \nder Grundsatzberufung führen. Die Frage stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Denn \ndas Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen und \nderen Bewertung davon ausgegangen, dass sich der Kläger die Ideologie der \n\"Reichsbürger\" zu eigen gemacht hat, und es ist dabei auch nicht allein von \nMeinungsäußerungen ausgegangen, sondern hat unter anderem auf die Verwendung \ndes Stempelzusatzes bei Unterzeichnung von Dokumenten und auf die Stellung eines \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \nStaatsangehörigkeitsausweises abgestellt, mit denen der Antragsteller gegenüber \nPolizisten und Behörden in Erscheinung getreten ist. \n4. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in \nGestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. \nDer Kläger sieht eine Gehörsverletzung darin, dass das Verwaltungsgericht eine \n„bereits angeordnete“ Beweisaufnahme nicht durchgeführt habe. Die Vernehmung der \ngeladenen Zeugen sei entgegen der Auffassung des Gerichts notwendig gewesen, um \ndie entscheidungserheblichen Umstände zu klären, wie es zu dem ihm vorgehaltenen \n„reichsbürgertypischen“ Verhalten am Tag der Sicherstellung gekommen sei; die \nZeugen hätten bestätigen können, dass er am Betreten seines Grundstücks gehindert, \neine Identifizierung der handelnden Personen verweigert bzw. erschwert und ihm die \nVerrichtung der Notdurft in dem von ihm bewohnten Grundstück zunächst verwehrt \nworden sei. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO \ngebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, \nwelche \nnach \nder \nmateriellen \nRechtsauffassung \ndes \nTatsachengerichts \nentscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung in der \nmündlichen Verhandlung unbedingt gestellter Beweisanträge verletzt Art. 103 Abs. 1 \nGG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. BVerfG, \nBeschl. vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. Dezember 2018 - 1 \nBvR 1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2022 - 9 BN 1.22 -, juris Rn. \n16; v. 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17). Vorliegend hat der anwaltlich \nvertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag \ngestellt, nachdem das Verwaltungsgericht ihm ausweislich des Protokolls erläutert \nhatte, aus welchen Gründen es von der avisierten, aber noch nicht durch Beschluss \nverkündeten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung absehen wollte. Die vom \nKläger dargelegten Umstände zum Hintergrund seines Verhaltens am 30. März 2017 \nwaren \nnach \nder \nmaßgeblichen \nmateriell-rechtlichen \nAuffassung \ndes \nVerwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, weil es angenommen hat, die \nRechtmäßigkeit \nder \npolizeilichen \nMaßnahme \nder \nSicherstellung \nsei \nnicht \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. UA S. 15). Dass sich dem \nVerwaltungsgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne einen \nBeweisantrag eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, legt \ndie Beschwerde nicht dar. \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung \nder Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-25/6-a-33-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-25/6-a-33-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365407","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.827475+00:00"}}