{"status":"available","doknr":"OLD365406","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-25","aktenzeichen":"6 A 179/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 179/21.A \n \n6 K 1022/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 25. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 12. November 2020 - 6 K 1022/20.A - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines Verfahrensmangels \nin Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. \n3 VwGO) vorliegen. \n1. Mit dem Zulassungsvorbringen wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \nnicht dargelegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die \nBenennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden; SächsOVG, \nBeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 \n- 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDer Kläger hat die Frage aufgeworfen, \n\"ob Pädophile eine bestimmte soziale Gruppe darstellen, deren \ngemeinsames Merkmal die sexuelle Orientierung ist\" \nund diese Frage vor dem Hintergrund als erheblich angesehen, dass im Jahr 2015 oder \n2016 ein Buch erschienen sei, in dem über seine Pädophilie berichtet worden sei; \naußerdem habe er über seine Mutter erfahren, dass die Polizei an dem Ort, an dem er \nim Kaukasus polizeilich registriert gewesen sei, nach ihm gesucht habe. \nDamit hat der Kläger keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Grundsatzfrage \naufgeworfen. Die Frage zielt vorrangig auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \ni. S. v. § 3 AsylG. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft i. S. v. § 3 AsylG verneint (UA S. 6) und zur Begründung \nausgeführt: \n\"Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er sich gegenüber A... L.......... \nals pädophil geoutet habe, diese sein Outing gegen seinen Willen in der \nÖffentlichkeit bekanntgemacht habe, stellt dies keine asylrechtliche \nVerfolgung dar. Dafür fehlt es bereits an einem der Anknüpfungsmerkmale \ndes § 3 AsyIG. Der Umstand, dass Frau L.......... eine Organisation vertritt, \nwelche den Kampf gegen Phädophile führt, mit dem russischen \nKinderrechtsbeauftragten zusammenarbeitet und vom russischen Staat \nunterstützt wird, führt nicht dazu, dass die Veröffentlichung des Outings \neinen politischen Charakter erhält. Das Eintreten des Klägers für Phädopile \n4 \n \n5 \n\n4 \n \nist weder durch eine von ihm vertretene politische Überzeugung begründet \nnoch stellen Menschen, welche an Phädopilie erkrankt sind, eine soziale \nGruppe i. S. v. Art. 3 GG dar.\" \nZwar hat das Verwaltungsgericht damit die vom Kläger aufgeworfene Frage verneint. \nDass bei einer Bejahung der Frage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in \nBetracht käme, es sich also überhaupt um eine klärungsbedürftige Frage handelt, \nergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers hingegen nicht. Der Kläger legt \nschon nicht dar, dass - bei Bejahung der aufgeworfenen Frage - eine Verfolgung i. S. \nv. § 3 Abs. 1, § 3a AsylG wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe in der Russischen \nFöderation zu befürchten ist. Dabei ist zu beachten, dass eine strafrechtliche \nVerfolgung pädophiler Taten nicht aus sich heraus eine Verfolgung i. S. v. § 3a AsylG \nist, sondern hierfür eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung \noder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) erforderlich ist. Dem Zulassungsvorbringen \nist nicht zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation für die behauptete soziale \nGruppe der sexuell pädophil Orientierten eine solche unverhältnismäßige oder \ndiskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung bzw. eine andere gemäß § 3a AsylG \nals Verfolgung geltende Handlung durch Akteure i. S. v. § 3c AsylG zu befürchten ist, \ninsbesondere \nda \nder \nKläger \nin \nder \nmündlichen \nVerhandlung \nvor \ndem \nVerwaltungsgericht für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchtet, \n\"von privaten Dritten\" geschlagen und umgebracht zu werden. \nDas gleiche gilt bei Betrachtung der aufgeworfenen Frage vor dem Hintergrund der \nGewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 AsylG und der Zuerkennung von \nAbschiebungsverboten. Insoweit kann zwar eine Verfolgung nichtstaatlicher Akteure \nvon \nBedeutung \nsein. \nDas \nVerwaltungsgericht \nhat \nindes \ndie \nbeachtliche \nWahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung durch Dritte - insbesondere auch im \nHinblick auf die seit der Ausreise des Klägers im Jahr 2014 verstrichene Zeit - verneint. \nDamit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen des gerügten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nBeteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die \nAusführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. \nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nentgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht \nnicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem \nVorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 \nGG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus \nGründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher \nmüssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches \nVorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder \ndoch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober \n1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -\n, juris Rn. 3). \nEin Gehörsverstoß liegt aber nicht bereits dann vor, wenn ein Gericht einen \nvorgetragenen Sachverhalt oder Tatsachen rechtlich anders würdigt, als dies der \njeweilige Kläger erwartet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 \nu. a. -, juris Rn. 42). Der Sache nach enthält das Antragsvorbringen dann den in das \nGewand der Gehörsrüge gekleideten Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte bei der \nWürdigung des Vortrags zu einem anderen Ergebnis gelangen und ggf. den \nSachverhalt weiter aufklären müssen. Ein solcher Angriff gegen die erstinstanzliche \nWürdigung der Einlassungen eines Klägers rechtfertigt aber einen Verfahrensmangel \nim Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO nicht. Fehler in der \nSachverhalts- und Beweiswürdigung sind nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, DVBI. 1996, \n108; Beschl. v. 19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. \n11) regelmäßig zulassungsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem \nsachlichen Recht zuzurechnen. Soweit damit gleichzeitig ein Verstoß gegen die \ngerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt werden soll, wird schon \nkeiner der absoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO geltend gemacht, auf welche \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung im Asylrechtsstreit beschränkt (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2021 - 6 A 407/18.A -, juris Rn. 6 u. v. 17. Dezember \n2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14). \nNach \ndiesem \nMaßstab \nist \neine \nGehörsverletzung \nnicht \ndargetan. \nDas \nVerwaltungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils den Vortrag des Klägers in der \nAnhörung bei der Beklagten damit wiedergegeben, dass er sich im Herbst 2014 \ngegenüber Frau A... L.......... als pädophil geoutet habe. Diese habe gegen seinen \nWillen sein Outing öffentlich gemacht und das russische Volk aufgerufen, ihn zu \n10 \n11 \n\n6 \n \nschlagen und zu töten. Frau A... L.......... vertrete eine Organisation, welche vom \nrussischen Staat und von Wladimir Putin unterstützt werde. Im November 2014 sei er \nin St. P......... zwangsweise in ein psychisches Krankenhaus eingewiesen worden, dort \nhabe man ihm gegen seinen Willen Schlafmittel verabreicht; nach drei Tagen sei er \nwieder entlassen worden. Nach Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er \ninoffizielle Strafen bis hin zu seinem Tod. In den Entscheidungsgründen hat das \nVerwaltungsgericht neben der Verneinung eines politischen Charakters der \nVeröffentlichung des Outings auch das Handeln der russischen Sicherheitsbehörden \nvor dem Hintergrund der Kontaktaufnahme zu einem minderjährigen Mädchen mit \nresultierender dreitägiger Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \nbewertet (UA S. 6). \nSoweit der Kläger sinngemäß ein Übergehen seines Vortrags dahingehend geltend \nmacht, dass im Jahr 2015 oder 2016 sogar ein Buch erschienen sei, in dem über seine \nPädophilie berichtet worden sei, und er über seine Mutter erfahren habe, dass die \nPolizei an dem Ort im Kaukasus, an dem er polizeilich registriert gewesen sei, nach \nihm gesucht habe, wobei das Gericht diese Gegebenheiten nicht gewürdigt und \ndeswegen nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme subsidiären Schutzes oder \ndie Annahme eines nationalen Abschiebeverbotes erkannt habe, erschließt sich eine \nGehörsverletzung nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Tatbestand des Urteils (UA S. \n3) auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen, in der sich die vom Kläger in \nBezug genommenen Ausführungen finden (Sitzungsniederschrift S. 2). Dass und aus \nwelchem Grund sich dem Gericht ein Eingehen auf diese Tatsachen auch in den \nentscheidungsgründen hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. \nSoweit der Kläger aus einem einmaligen Polizeibesuch - dessen Hintergründe \nunbekannt sind - und dem Bericht über ihn in einem Buch eine andere Bewertung als \ndas Verwaltungsgericht ableitet, macht er keinen Gehörsverstoß, sondern letztlich \nFehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung geltend, die einen Gehörsverstoß \nnicht begründen. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \n \n \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-25/6-a-179-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-25/6-a-179-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365406","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.803448+00:00"}}