{"status":"available","doknr":"OLD365405","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-29","aktenzeichen":"6 A 43/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 43/20 \n \n3 K 1355/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwälte \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Vogtlandkreis \nvertreten durch den Landrat \nPostplatz 5, 08523 Plauen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUnterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands zu Waldflächen \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 29. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. November 2019 - 3 K 1355/17 - wird mit der \nMaßgabe abgelehnt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. \nNovember 2019 - 3 K 1355/17 - dahin geändert wird, dass die Klage im Hilfsantrag als \nunzulässig abgewiesen wird. \nDie Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht trägt der Kläger. \nDer \nStreitwert \nwird \nunter \nAbänderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts \nfür \ndas \nverwaltungsgerichtliche \nVerfahren \nund \ndas \nZulassungsverfahren auf je 30.000,- € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Kläger begehrt von dem Beklagten die Genehmigung zur Unterschreitung des \ngesetzlichen Waldabstands für ein von ihm geplantes Bauvorhaben. Er beabsichtigt \ndie Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Blatt des \nAmtsgerichts A........, Bezirk K.........., Flurstück F1, D..................-Straße in K........... \nMit Bescheid des Beklagten vom 8. September 2016 wurde ihm ein Bauvorbescheid \nerteilt. Das Grundstück war ursprünglich mit einem alten Fabrikgebäude bebaut \ngewesen, welches im Jahr 2005 abgerissen worden war. In der Folge entstand in \ndiesem Bereich teilweise Wald. Nachbargrundstücke in nordöstlicher und östlicher \nRichtung sind bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit 20 bis 30 Jahre altem \nBaumbestand bestockt. Das Gelände steigt vom Vorhabengrundstück in Richtung der \nbeiden bewaldeten Nachbargrundstücke deutlich an. Im Juni 2016 beantragte der \nKläger für einen Teilbereich des Vorhabengrundstücks die Erteilung einer \nWaldumwandlungsgenehmigung sowie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für \ndie Unterschreitung des gesetzlichen Mindestwaldabstandes. \nMit Bescheid des Bauordnungsamts des Beklagten vom 8. September 2016 wurde der \nAntrag auf Unterschreitung des erforderlichen Waldabstands nach § 25 SächsWaldG \nfür die Errichtung von drei Einfamilienhäusern abgelehnt. Zur Begründung wurde auf \n1 \n2 \n\n3 \n \ndie Stellungnahme der Forstbehörde des Beklagten Bezug genommen. Danach hätten \ndie geplanten Gebäude zu den benachbarten Waldgrundstücken Abstände von 19 m, \n21 m und 22 m. Die Errichtung der Gebäude sei unterhalb eines stark geneigten \nHanges vorgesehen, dessen unterer Teil aus einem bis zu 5 m hohen, fast senkrechten \nTeilstück bestehe, welches mit dem 20 bis 30 Jahre alten Mischwald bestockt sei und \nwelches von den Bäumen gegen Abrutschen stabilisiert werde. Auf Grund der örtlichen \nGegebenheiten könnten die Waldbäume dort Endhöhen von bis zu 30 m erreichen. \nDurch den geringen Abstand und die Steillage bestehe für die geplanten Gebäude ein \nsehr hohes Gefährdungspotenzial durch Wurf oder Bruch von Einzelbäumen oder \nÄsten. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der \nLandesdirektion Sachsen vom 20. März 2017 zurückgewiesen. Hiergegen hat der \nKläger Klage erhoben. \nMit Bescheid vom 11. Januar 2017 wurde ihm die Waldumwandlungsgenehmigung \nunter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der für die Realisierung des \nVorhabens erforderlichen Baugenehmigung und der Genehmigung nach § 25 Abs. 3 \nSächsWaldG zur Unterschreitung des Mindestabstandes von Gebäuden zu Wald \nsowie unter Auflagen erteilt. Gegen die aufschiebenden Bedingungen sowie die \nAuflagen \nwendet \nsich \nder \nKläger \nnach \nerfolgloser \nDurchführung \ndes \nWiderspruchsverfahrens mit einer Klage, die beim Verwaltungsgericht Chemnitz unter \ndem Aktenzeichen 7 K 2687/17 - geführt wird. \nDie auf eine Ausnahme zur Unterschreitung des erforderlichen Waldabstands \ngerichtete Klage ist beim Verwaltungsgericht Chemnitz ohne Erfolg geblieben. Das \nVerwaltungsgericht hat sie mit Urteil vom 27. November 2019 abgewiesen. Zur \nBegründung führt es aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung des \nBeklagten zur Erteilung der begehrten Ausnahme von der Einhaltung des \nMindestabstands für die Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück. \nDer Abstand der geplanten Einfamilienhäuser betrage nach den vom Kläger im \nBauvorbescheidsverfahren eingereichten Unterlagen zwischen 21 und 24 m. Die \nUntere Forstbehörde sei von 19 bis 22 m ausgegangen. Der Mindestabstand von 30 m \nsei deshalb deutlich unterschritten. Die Erteilung einer Ausnahme sei in das \npflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt, die nach dem Zweck der Ermächtigung \nzu erfolgen habe. Voraussetzung für eine Erteilung sei, dass eine atypische \nGefahrensituation gegeben sei, wonach auf Grund der örtlichen Situation die Gefahren, \nvor \ndenen \nder \nMindestwaldabstand \nschützen \nsolle, \nausgeschlossen, \nzu \nvernachlässigen oder vermeidbar seien. Eine solche atypische Gefahrensituation liege \n3 \n4 \n\n4 \n \nhier nicht vor. Wegen der Hanglage und des Ansteigens des Geländes Richtung \nNordosten und Osten werde die Gefahrensituation hier zusätzlich verschärft. Auch \nwenn die Hauptwindrichtung eine andere sein sollte, könnten Starkwinde aus anderen \nRichtungen ebenso wenig ausgeschlossen werden wie wechselnde Windrichtungen. \nDass auf Nachbargrundstücken Wohngebäude bereits vorhanden seien, führe nicht zu \neinem Anspruch des Klägers. Es handle sich um bestandsgeschützte Gebäude. \nZudem müsse nicht quasi „sehenden Auges“ eine weitere Erhöhung des bereits \nerhöhten \nGefahrenpotenzials \nhingenommen \nwerden. \nMit \ndem \nAbriss \ndes \nFabrikgebäudes sei auch ein etwaiger baurechtlicher Bestandsschutz des Gebäudes \nerloschen. Der dem Kläger erteilte Vorbescheid betreffe allein die Prüfung der \nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, nicht aber die Frage anderer erforderlicher \nGenehmigungen. Die Erteilung einer Ausnahme mit einer Auflage zur speziellen \nkonstruktiven Ausführung der geplanten Wohngebäude reiche nicht aus, weil sie für \nPersonen, die sich außerhalb des Gebäudes aufhielten, keinen Schutz böten. Die \nKammer sehe auch keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der \nRegelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsWaldG. Es handle sich um eine \nzulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i. S. d. Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG. Dem Grundstückseigentümer werde lediglich etwas verboten, was er \nwegen der vom Wald ausgehenden Windwurf- und Brandgefahren auch ohne ein \nsolches Verbot im eigenen Interesse und aus eigener Einsicht unterlassen sollte. In \nLändern, in denen ein Waldabstandsgebot nicht vorgesehen sei, seien Gefahren, die \nauf einen zu geringen Waldabstand von Gebäuden zurückzuführen seien, im \nBaugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die sachliche Rechtfertigung der genannten \nRegelungen entfalle auch nicht dadurch, dass auch von Einzelbäumen Gefahren \nausgehen könnten. Auch der Hilfsantrag, den Beklagten unter Aufhebung des \nBescheids und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, die beantragte \nUnterschreitung des erforderlichen Abstands unter der Auflage zu genehmigen, dass \nder innerhalb des Waldabstands von 30 m befindliche Wald bis zum Baubeginn der \nGebäude gefällt ist und die betreffende Fläche nicht wieder aufgestockt werde, habe \nkeinen Erfolg. Zwar habe der Kläger die Bereitschaft der Eigentümer der \nNachbarflurstücke, die betreffenden Bäume fällen zu lassen, dargelegt. Es fehle aber \nan der in diesem Falle erforderlichen forstrechtlichen Genehmigung. Eine \nGenehmigung sei bislang auch nicht beantragt worden. \nHiergegen wendet der Kläger in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der \nBerufung ein, das Urteil des Verwaltungsgerichts begegne ernstlichen Zweifeln. So \nhabe das Verwaltungsgericht nicht begründet, warum es § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 \n5 \n\n5 \n \nSächsWaldG als Inhalts- und Schrankenbestimmung für zulässig erachte. \nInsbesondere habe sich das Gericht nicht mit der vom Kläger aufgeworfenen \nRechtsfrage \nauseinandergesetzt, \nob \ndie \nRegelung \ndem \nvom \nBundesverfassungsgericht im Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - aufgestellten \nMaßstäben genüge. Zweifelhaft sei auch, dass das Verwaltungsgericht die Regelung \ndem bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrrecht zurechne. § 25 Abs. 3 Satz 1 \nHalbsatz 1 SächsWaldG betreffe die von einer baulichen Anlage mit Feuerstätte \nmöglicherweise ausgehende Brandgefahr für Wälder, Moore und Heiden. Die \nVorschrift richte sich gegen den Besitzer der baulichen Anlage mit Feuerstätte als \npotenziellen Zustandsstörer und könne als solche als eine Regelung der Gefahrabwehr \nbetrachtet werden. Der zweite Halbsatz beinhalte zwei Bestimmungen. Die \nBestimmung, dass Wälder eine Entfernung von 30 m zu Gebäuden einhalten müssten, \nrichte sich an den Waldeigentümer als potenziellen Zustandsstörer. Die Bestimmung, \ndass Gebäude eine Entfernung von 30 m zu Wäldern einhalten müssten, richte sich \ndagegen an den Bauherren des Gebäudes. Die vom Verwaltungsgericht vertretene \nAuffassung, die Regelung diene dem Schutz des Gebäudes und seiner Bewohner, \nmache den Besitzer des Gebäudes jedoch nicht zum Zustandsstörer. Es handle sich \ndaher bei dieser Regelung nicht um eine Regelung der bauordnungsrechtlichen \nGefahrenabwehr, sondern allenfalls um Risikovorsorge. Das vom Wald ausgehende \nRisiko solle dabei aber nicht etwa vom Waldbesitzer, dem Zustandsstörer, sondern \nvom potenziellen Opfer, dem Gebäudeeigentümer getragen werden. Indem das \nVerwaltungsgericht eine atypische Situation fordere, vernachlässige es andere \nAspekte, insbesondere dass er über eine Baugenehmigung verfüge. Das Gericht hätte \nzudem berücksichtigen müssen, dass die Unterschreitung eher geringfügig sei. Die \nErwägung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Gefahrenlage auf Grund der \nHanglage des Vorhabengrundstücks noch verschärfe, berücksichtige nicht die \nkonkrete örtliche Topografie. Das Vorhaben liege bei Ostwind im Windschatten des \nsich um 170 m erhebenden K........... Es sei damit nur der Hauptwindrichtung aus \nWesten ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht habe auch eine genaue Feststellung dazu \nunterlassen, wie groß der Abstand der geplanten Gebäude zur Grundstücksgrenze \ntatsächlich sei. Der Waldabstand sei nicht in der Projektion, sondern in der Luftlinie zu \nmessen. Dann ergäben sich ausgehend von den vom Beklagten angegebenen \nAbständen Entfernungen von 20 bis 23 m. Zu berücksichtigen sei auch, dass der \nNachbar seinerseits nach § 25 Abs. 2 SächsWaldG einen Streifen zur \nGrundstücksgrenze freizuhalten habe. Dieser sei in die Bemessung des \nWaldabstandes einzubeziehen. Bei der Abstandsmessung sei bis zur Mitte des \nBaumfußes zu messen, wie dies auch in einem früheren Erlass des Staatsministeriums \n\n6 \n \ndes Innern (SMI) vom 5. Oktober 1995 geregelt worden sei. Danach sei bei der \nFestlegung des Waldabstandes von Waldflächen i. S. d. § 2 Abs. 1 SächsWaldG vom \ntatsächlichen Waldrand (Baumfuß), bei Verjüngungen und Aufforstungen vom zu \nerwartenden Waldrand auszugehen. Der Kronenradius von ca. 30jährigen Fichten auf \ndem Flurstück F2 betrage mindestens 6 m und sei dem Abstand der Gebäude zur \nGrundstücksgrenze hinzuzurechnen. Berücksichtige man, dass der erforderliche \nAbstand nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsWaldG 3 m von der Grundstücksgrenze zum \nKronenrand und weitere 6 m vom Kronenrand zur Mitte des Baumfußes betrage, also \ninsgesamt 9 m, ergäben sich Abstände von 28 bis 32 m. Selbst wenn man die \nAuffassung vertrete, dass der vom Nachbarn auf seinem Grundstück nach § 25 Abs. 2 \nSatz 3 SächsWaldG einzuhaltende Abstand bei der Bemessung des konkreten \nWaldabstandes nicht zu berücksichtigten sei, müsse jedenfalls der Abstand vom \nKronensaum zum Baumfuß in die Bemessung mit eingerechnet werden. Dann ergäben \nsich die konkreten Waldabstände mit 26 bis 29 m. Das Verwaltungsgericht \nberücksichtige zudem nicht, dass die geplanten Gebäude mindestens 5 m tiefer lägen \nals die obere Hangkante des Steilhangs. Wenn infolge eines Baumwurfs ein \numgestürzter Baum auf der Oberfläche des Hanges liegen bleibe, erreiche selbst ein \n30 m hoher Baum nicht das Gebäude. Dass § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsWaldG \nals Regelung der bauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehr anzusehen sei, sei nur \nsoweit zutreffend, wie es sich um die Vermeidung von Waldbrand durch Funkenflug \nhandle. Im Falle eines Windbruchs handle es sich um eine bloße Maßnahme der \nSchadensminderung und Risikovorsorge, nicht aber des Ordnungsrechts, weil eine \nMaßnahme der Gefahrenabwehr nach den Grundsätzen des Polizei- und \nOrdnungsrechts nur gegen den Pflichtigen, also den Handlungs- oder Zustandsstörer \ngerichtet werden könne, nicht gegen den Gefährdeten. Seine Interessen seien in die \nAbwägung nicht mit dem nötigen Gewicht eingestellt worden. Er habe dargelegt, dass \ndie Gebäude in der Standsicherheit so verstärkt werden könnten, dass sie einem \nBaumwurf standhielten. Das Verwaltungsgericht habe auch übersehen, dass eine \nWaldumwandlungsgenehmigung für die Anlage eines Waldsaums in einen Streifen mit \nSträuchern nach § 25 Abs. 2 Satz 4 SächsWaldG nicht erforderlich sei. Deshalb sei die \nAbweisung des Hilfsantrags fehlerhaft. Die Rechtssache weise darüber hinaus \nbesondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Es sei rechtlich nicht \ngeklärt, ob in die Ermessensentscheidung über den Antrag auf Gestattung einer \nAusnahme vom Waldabstand auch andere Gesichtspunkte als eine atypische \nGefahrenlage eingestellt werden dürften. Klärungsbedürftig sei auch, ob es sich um \neine \nbauordnungsrechtliche \nGefahrenabwehrregelung \noder \neine solche \nzur \nRisikovorsorge handle. Auch die Fragen, ob auf dem Waldgrundstück ein zur \n\n7 \n \nGrundstücksgrenze freizuhaltender Streifen zu berücksichtigen sei und ob die Anlage \neines \nWaldsaums \nentlang \nder \nGrundstücksgrenze \neiner \nWaldumwandlungsgenehmigung bedürfe, seien ungeklärt. Dies gelte auch für die \nFrage, wie der Waldabstand gemessen werde und ob es sich hier um eine zulässige \nInhalts- und Schrankenbestimmung handle. Die Rechtssache werfe darüber hinaus \nfolgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf: \n„1. Handelt es sich bei der Regelung des § 25 Absatz 3 Satz 1 2. HS \nSächsWaldG um eine Maßnahme einer konkreten oder abstrakten \nbauaufsichtlichen Gefahrenabwehr oder handelt es sich um eine \nRegelung der Risikominderung? \n2. Ist für die Gewährung einer Ausnahme nach § 25 Absatz 3 Satz 2 \nSächsWaldG nur auf eine atypische Gefahrensituation abzustellen oder \nsind \nnicht \nvielmehr \nalle \nden \nEinzelfall \nprägenden \nUmstände \neinzubeziehen? \n3. Ist das Bauverbot des § 25 Absatz 2 Satz 1 2. HS SächsWaldG - \ninsgesamt \noder \njedenfalls \nmit \nseinem \njetzigen \nInhalt \n- \nein \nunverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum? \n4. Ist die Regelung des § 25 Absatz 2 Satz 1 2. HS SächsWaldG als \nInhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mit Art. 14 Absatz 1 \nGG vereinbar? \n5. Ist der Gesetzgeber verpflichtet, mit der Regelung des § 25 Absatz 2 \nSatz 1 2. HS SächsWaldG für den Fall, dass eine Ausnahme nach § 25 \nAbsatz 3 Satz 2 SächsWaldG nicht gestattet werden kann, auch \nVoraussetzungen, \nArt \nund \nUmfang \ndes \nAusgleichs \nsonst \nunverhältnismäßiger Belastungen in die Privatnützigkeit des Eigentums \nzu regeln? Ist andernfalls die Regelung nicht schon deswegen \nverfassungswidrig?“ \nUnterschreite ein Gebäude den gesetzlich geforderten Waldabstand, läge nur ein \nGefahrenverdacht vor, der nur Risikovorsorgemaßnahmen ermögliche, keinesfalls \naber die Versagung der Baugenehmigung rechtfertige. Ungeachtet dieser Frage stelle \nsich jedenfalls die Frage der Erforderlichkeit und damit der Verhältnismäßigkeit eines \nBauverbots. Es bestünden z. B. keine Bauverbote in Erdbebenzonen. Andere Länder \nsähen in einem möglichen Baumwurf und für Regelungen zur Risikovorsorge keine \nNotwendigkeit. Auch die Gesetzesbegründung sei insoweit nicht ergiebig. Obwohl die \nRegelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsWaldG mit ihrem Bauverbot in das \nEigentum eingreife, setze sich die Begründung mit der Frage, ob es sich um eine nach \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung handle, nicht \nauseinander. Im Gesetzentwurf der Staatsregierung vom 12. November 1991 (LT-Drs. \n1/924) werde die Regelung dahingehend begründet, dass sie zur Minderung der \nwechselseitigen Brandgefahr und der Gefahr bei Stürmen geboten sei und sicherstelle, \n6 \n\n8 \n \ndass bei Genehmigung neuer Gebäude der notwendige Abstand schon vor \nInkrafttreten einer sächsischen Bauordnung berücksichtigt werde. Betreffe das \nBauverbot innerhalb eines Bereiches von 30 m zum Wald Grundstücke, bei denen \nVorhaben i. S. d. § 29 BauGB planungsrechtlich zulässig seien, führe das Bauverbot \nsomit zu einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentum. \nDas Bauverbot habe dann enteignende Wirkung, da es ihn an der planungsrechtlich \nzulässigen Bebauung seines Grundstücks hindere. Eine Entschädigungsregelung \nfehle. Das Gesetz könne sogar dazu führen, dass die Nutzbarkeit und der Wert eines \nbebaubaren, aber noch nicht bebauten Grundstücks, in dessen Nachbarschaft sich \nzunächst kein Wald befinde, durch Aufforstung des Nachbargrundstücks baurechtlich \nvollkommen \nentwertet \nwerde. \nNach \nden \nAnforderungen, \ndie \ndas \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - für \ndie Berücksichtigung von Interessen des Eigentümers im Denkmalschutzrecht \naufgestellt habe, sei die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsWaldG mit \nder Eigentumsgarantie nicht vereinbar. Die Lasten aus einem möglichen Baumwurf \nwürden nicht dem Eigentümer des Waldes, sondern einseitig dem Eigentümer des \nNachbargrundstücks aufgebürdet. Dass Bäume umstürzen könnten und dadurch \nmöglicherweise Schäden verursacht würden, sei nicht auf Waldbäume beschränkt. Es \nsei \nunklar, \nob \ndie \nAblehnung \neiner \nAusnahme \nvom Waldabstand \neine \nentschädigungspflichtige Maßnahme i. S. d. § 33 Abs. 1 SächsWaldG sei. \nII. \nDer zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO \nbeschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe \nvorliegt. \n1. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet nicht den geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit das \nVerwaltungsgericht den Hauptantrag, gerichtet auf die Gestattung einer Ausnahme \nvom Waldabstand ohne Nebenbestimmung, abgelehnt hat. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \nungewiss erscheint (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -\n, juris Rn. 9; v. 16. April 2008 - 5 B 49/07 -, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). \n7 \n8 \n9 \n\n9 \n \na) \n§ 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG verstößt nicht gegen das Eigentumsrecht \n(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf). Es handelt sich um eine \nzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber (Art. 14 Abs. 1 \nSatz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf). \nDie Regelung beinhaltet keine Enteignung. Sie entzieht keine konkreten \nEigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern \nbeschränkt generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten eines mit Wald \nbestandenen oder an Wald angrenzenden Grundstücks; die Versagung einer \nAusnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG aktualisiert diese Beschränkung. § \n25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG bestimmt damit generell Inhalt und Schranken des \nEigentums. Diese Einordnung der Norm ist von der Intensität der den Rechtsinhaber \ntreffenden Belastung unabhängig. Sie behält ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in \ndenen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- \noder gleichkommt (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226, \n240 = juris Rn. 74). \nDas Grundgesetz und die Sächsische Verfassung haben dem Gesetzgeber den \nAuftrag zugewiesen, eine Eigentumsordnung zu schaffen, die sowohl den privaten \nInteressen des Einzelnen als auch denen der Allgemeinheit gerecht wird (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300, 335; BVerwG, Urt. v. 13. \nApril 1983 - 4 C 21.79 -, juris Rn. 10). Der Gesetzgeber, der Inhalt und Schranken der \nals Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt, hat dabei sowohl \nder grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 \nGG und Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf als auch der Sozialpflichtigkeit des Eigentums \n(Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 31 Abs. 2 SächsVerf) Rechnung zu tragen. Das Wohl der \nAllgemeinheit, an dem sich der Gesetzgeber hierbei zu orientieren hat, ist nicht nur \nGrund, sondern auch Grenze für die Beschränkung der Eigentümerbefugnisse (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 Rn. 268 m. w. \nN.). \nDer Gesetzgeber hat die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange \ndes Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis \nzu bringen und sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen zu halten \n(vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 Rn. 268). \nInsbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 a. a. O.). Der \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n10 \n \nGesetzgeber darf aber nicht nur nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 31 Abs. 1 Satz \n2 SächsVerf Eigentumsrechten einen neuen Inhalt geben. Ebenso wie er neue Rechte \neinführen darf, kann er auch das Entstehen von Rechten, die nach bisherigem Recht \nmöglich waren, für die Zukunft ausschließen (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Dezember 2016 a. \na. O. Rn. 269). Die Eigentumsgarantie gebietet nicht, einmal ausgestaltete \nRechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 6. Dezember 2016 a. a. O.). Das Grundeigentum umfasst in seinem \nverfassungsrechtlich geschützten Kern nicht alle Befugnisse, die von der Sache her \nmöglich sind und die sich einem wirtschaftlich denkenden Eigentümer als die \nlohnendste und ertragreichste Nutzung anbieten (BVerfG, Beschl. v. 22. November \n1994 - 1 BvR 351/91 -, BVerfGE 91, 294, 310; Beschl. v. 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, \nBVerfGE 58, 300, 345; BVerwG, Urt. v. 13. April 1983 - 4 C 21.79 -, juris Rn. 10). Der \nGesetzgeber kann zur Wahrung überragender Gemeinwohlbelange im Rahmen des \nArt. 14 Abs. 1 Satz 2 GG oder des Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf einzelne Befugnisse \nvom Eigentum ausklammern, ohne die Institutsgarantie des privaten Eigentums \nanzutasten, insbesondere, wenn sich die Befugnisse noch nicht eigentumskräftig \nverfestigt haben (BVerwG, Urt. v. 13. April 1983 a. a. O.). Bei hinreichend gewichtigen \nBelangen des Allgemeinwohls kann auch die Bebaubarkeit eines Grundstücks \neingeschränkt oder aufgehoben werden (vgl. für das Planungsrecht: BVerwG, Beschl. \nv. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 17; SächsOVG, Urt. v. 5. Dezember 2013 - 1 C \n1/12 -, juris Rn. 79). \nDies gilt in besonderer Weise auch für die Bereiche der Gefahrenabwehr und \nGefahrenvorsorge (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, BVerfGE \n102, 1, 17 ff. = juris Rn. 38 ff. [Altlasten]; v. 15. Januar 1969 - 1 BvL 3/66 -, BVerfGE \n25, 112, 117 = juris Rn. 19 ff. [Deichentscheidung]; BVerwG, Beschl. v. 31. Juli 1998 - \n1 B 229.97 -, juris Rn. 4 ff.; sowie auch zum Natur- und Landschaftsschutz: Urt. v. 14. \nNovember 1975 - 4 C 1.74 -, Buchholz 406.40 § 17 RNatSchG Nr. 1). Wenn der \nGesetzgeber zur Sicherstellung einer sachgerechten und wirksamen Gefahrenabwehr \ndem Eigentümer Nutzungsbeschränkungen auferlegt, spricht er nur aus, was sich aus \nder besonderen öffentlichen Aufgabenstellung und Lage des Grundstücks ergibt \n(BVerfG, Beschl. v. 15. Januar 1969 - 1 BvL 3/66 -, BVerfGE 25, 112, 117 - juris Rn. \n19). Der Gesetzgeber kann insbesondere aus Gründen der Gefahrenvorsorge eine \nGefahr erhöhende Nutzung des Grundstücks unterbinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juli \n2004 - 7 CN 1.04 -, BVerwGE 121, 283, 288 = juris Rn. 22 [Hochwasserschutz]). Dem \nliegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und \nBeschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige \n14 \n\n11 \n \nSituation, geprägt wird. Diese “Situationsgebundenheit” kann den Gesetzgeber, der \nInhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen und hierbei den privaten und den \nsozialen Nutzen des Eigentumsgebrauchs in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen \nhat, zu einer entsprechenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse berechtigen. \nDenn seine Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 31 Abs. 1 Satz \n2 SächsVerf ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; \nhierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, NJW 1993, 2949 f.). \nDerartige Gefahrenabwehr- und Gefahrenvorsorgemaßnahmen des Gesetzgebers \nsetzen \nentgegen \nder \nAuffassung \ndes \nKlägers \nweder \nvoraus, \ndass \nder \nGrundstückseigentümer „Störer“ im polizeirechtlichen Sinne ist, noch, dass bereits eine \nabstrakte Gefahr gegeben ist. Beides ist nur bei polizeirechtlichen Maßnahmen nach \nden Polizeigesetzen und den dort vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelungen \ngrundsätzlich Voraussetzung für das Einschreiten (vgl. aber auch hier die Möglichkeit \nin § 9 SächsPVDG und § 17 SächsPBG, Maßnahmen gegen Nichtstörer zu treffen). \nDer Gesetzgeber ist diesen Beschränkungen nicht unterworfen, sondern kann \nRegelungen auch zur Gefahrenvorsorge treffen, also bereits im Vorfeld einer konkreten \noder abstrakten Gefahr tätig werden, und auch Nichtstörern Beschränkungen \nauferlegen. Es ist gerade Sache des zuständigen Gesetzgebers, sachgebietsbezogen \ndarüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise \nSchadensmöglichkeiten vorsorgend entgegen gewirkt werden soll (BVerwG, Urt. v. 3. \nJuli 2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347, 353 = juris Rn. 35). Der Gesetzgeber kann \ndabei allein an die Lage des Grundstücks und seine Situationsgebundenheit anknüpfen \nund gefahrerhöhende Nutzungen einschränken oder ganz unterbinden (BVerwG, Urt. \nv. 22. Juli 2004 - 7 CN 1.04 -, BVerwGE 121, 283, 288 f. = juris Rn. 22), auch wenn der \nEigentümer nicht Verursacher des Risikos ist. Einer Entschädigungsregelung bedarf \nes jedenfalls in Bezug auf noch nicht verwirklichte Nutzungen, die sich nach Lage der \nDinge objektiv auch nicht anbieten oder \"aufdrängen\", nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. \nJuni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1, 11 = juris Rn. 47 ff.). \nInsoweit ist die Lage eine andere als in der vom Kläger angesprochenen Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts zum Denkmalschutzrecht (BVerfG, Beschl. v. 2. März \n1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226). Auch in dieser Entscheidung hat das \nBundesverfassungsgericht \nallerdings \nausgeführt, \ndass \nVeränderungsverbote \ngrundsätzlich nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers im \nengeren Sinn führen (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O., 242 f. = juris Rn. 83). \n15 \n16 \n\n12 \n \nBei Denkmälern kann es aber vorkommen, dass die ursprünglich verwirklichte Nutzung \ninfolge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der \nEigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen \nlässt. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem \nBaudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht \nveräußern kann, wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Nimmt man \ndie gesetzliche Erhaltungspflicht für das Denkmal hinzu, so wird aus dem Recht eine \nLast, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die \nVorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Die Rechtsposition des \nBetroffenen nähert sich damit einer Lage, in der sie den Namen \"Eigentum\" nicht mehr \nverdient (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O., 243 = juris Rn. 85). Dagegen wird \nmit Waldabstandsregelungen - soweit sie auf noch nicht verwirklichte Bauvorhaben \nAnwendung finden - nicht in eine bereits früher verwirklichte Nutzung eingegriffen und \ndiese unmöglich gemacht, sondern nur eine Bebaubarkeit eines Grundstücks für die \nZukunft eingeschränkt oder ausgeschlossen. Das Grundstück bleibt regelmäßig \nanderweitig nutzbar und unterliegt keinen aufwändigen Unterhaltungspflichten, die \nseinen Wert übersteigen. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht die \nVerfassungswidrigkeit des damaligen rheinland-pfälzischen Veränderungsverbots für \nDenkmale auch entscheidend daraus abgeleitet, dass - anders als in anderen \nLandesdenkmalschutzgesetzen - keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger \nEigentumsbeschränkungen enthalten waren, sondern nur eine salvatorische \nEntschädigungsklausel vorgesehen war (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O. = \njuris Rn. 86 ff.). Denkmalschutzgesetze, die entsprechende Vorkehrungen, wie \nDispensvorschriften, treffen, die eine unverhältnismäßige Belastung vermeiden \nkönnen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. \n2. Dezember 2009 - 1 A 10547/09 -, juris Rn. 31 zur Nachfolgeregelung in Rheinland-\nPfalz und hier die Möglichkeit der Ausnahme in § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG). \nWaldabstandsreglungen \nfür \nBauten \nsind \ndeshalb \ngrundsätzlich \nmit \nder \nEigentumsgarantie vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1963 - 1 C 123.60 -, \nBVerwGE 17, 315, 318 ff. = juris Rn. 14 ff.; OVG Schl.-H., Urt. v. 16. März 2006 - 1 LB \n3/05 -, juris Rn. 24). Sie dürfen aber nicht weitergehen, als es zur Wahrung der \nSchutzgüter erforderlich ist; ein absolutes Bauverbot in einem Geländestreifen wäre \nmit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar (BVerwG, Urt. v. 19. Dezember 1963 \na. a. O.). \n17 \n\n13 \n \nDiesen Anforderungen wird die Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG gerecht. \nDie Regelung soll der Vorsorge vor Gefahren für den Wald sowie vom Wald \nausgehende Gefahren für das zu errichtende Gebäude und seine Bewohner sowie \nGrundstücksnutzer dienen. Sie dient zum einen der Verringerung der wechselseitigen \nBrandgefahr, d. h. ein Funkenflug von Feuerstätten in den Gebäuden in den Wald soll \nebenso verhindert werden wie ein Übergreifen von Waldbränden auf benachbarte \nGebäude (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 -, juris Rn. 9, 13; \nv. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 23). Zum anderen dient die Vorschrift \ndem Schutz der dort errichteten Gebäude und sich darin aufhaltenden Personen vor \nden Gefahren, die sich aus dem Umstürzen von Bäumen oder dem Abbrechen von \nÄsten und Baumkronen (Windwurf) für die Personen und Gebäude auf dem \nGrundstück ergeben können (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 und v. 4. \nSeptember 2018 a. a. O.). Bezweckt ist somit in erster Linie der Schutz des Lebens \nund der körperlichen Unversehrtheit von Menschen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. \n16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) und in zweiter Linie der Unversehrtheit von Gebäuden. Es \nsoll Vorsorge vor Gefahren, die sich aus Bränden und Windwurf für Menschen und \nGebäude ergeben können, getroffen werden. Dabei handelt es sich um hinreichend \ngewichtige Belange des Allgemeinwohls, die es rechtfertigen können, die Bebaubarkeit \neines Grundstücks einzuschränken oder aufzuheben. Die Vorschrift geht auch nicht \nüber das Erforderliche hinaus. Der Abstand von 30 Metern orientiert sich an der \nmittleren Endbaumhöhe, die Waldbäume typischerweise erreichen (vgl. z. B. \nhttps://de.statista.com/statistik/daten/studie/575876/umfrage/end-baumhoehe-nach-\nbaumart/; \nhttps://www.wald-prinz.de/umtriebszeit-wie-lange-benotigt-ein-baum-bis-\nzur-hiebsreife/3697; abger. jeweils am 24. August 2022; wonach Hain-Buchen 20 m, \nEichen 25 m, Kiefern 35 oder 36 m und Tannen und Fichten 40 m erreichen), und \nerscheint auch geeignet, das wechselseitige Brandrisiko wirksam herabzusetzen. \nDie Vorschrift ist auch angemessen. Sie begründet kein absolutes Bauverbot, vielmehr \nlässt § 25 Abs. 2 Satz 2 SächsWaldG Ausnahmen zu. Eine Ausnahme kann gestattet \nwerden, wenn die zuständige Behörde nach umfassender Ermittlung der nach dem \nGesetzeszweck maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer sachgerechten \nAbwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Umstände des Einzelfalls eine \nAusnahme rechtfertigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 -, \njuris Rn. 9; v. 9. April 2015 - 1 A 366/14 -, juris Rn. 13). Dabei handelt es sich aber nicht \num \neine \nErmessensvorschrift. \nDer \nBedeutung \ndes \nEigentumsrechts \ndes \nGrundstückseigentümers ist bei der Entscheidung der Behörde Rechnung zu tragen \n(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf). Wenn die Abwägung \n18 \n19 \n\n14 \n \nergibt, dass die Umstände des Einzelfalls eine Ausnahme rechtfertigen, hat der \nBetroffene Anspruch auf Erteilung einer Gestattung (vgl. z. B. für die Baugenehmigung: \nBVerwG, Urt. v. 29. April 1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247, 250 f. = juris Rn. 9; für \ndie naturschutzrechtliche Genehmigung: HessVGH, Beschl. v. 19. Februar 1990 - 3 UE \n3601/88 -, juris Rn. 14) und die behördliche Abwägungsentscheidung unterliegt der \nvollen gerichtlichen Kontrolle. Das in der Vorschrift verwandte „kann“ bezeichnet nur \ndie Befugnis der Behörde zur Gestattung der Ausnahme, eröffnet aber keinen \nSpielraum, die Gestattung bei Vorliegen der Voraussetzungen abzulehnen (vgl. z. B. \nBVerwG, Urt. v. 20. November 2008 - 7 C 10.08 -, juris Rn. 45; v. 4. Juli 1986 - 4 C \n31.84 -, BVerwGE 74, 315, 323 = juris Rn. 23; SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 6 A \n583/19 -, juris Rn. 32). \nAusnahmen setzen nach dem Schutzzweck der Norm grundsätzlich voraus, dass eine \natypische Gefahrensituation gegeben ist, d. h., dass aufgrund der konkreten Situation \neine atypische Risikoverringerung in Betracht zu ziehen ist, die die vom Gesetzgeber \nin § 25 Abs. 3 Satz 1 SächsWaldG vorgegebene abstrakte Gefährdungslage im \nHinblick auf den Schutz von Menschen und Gebäuden sowie des Waldes vor \nWaldbränden im Einzelfall widerlegt. Dann gebieten es die Eigentumsgarantie und das \nVerhältnismäßigkeitsprinzip, dass der Waldabstand nicht einzuhalten ist. Solche \nUmstände können etwa besondere topografische Umstände sein, so wenn das \nBaugrundstück höher liegt als der Wald, oder sonstige Umstände, die es erwarten \nlassen, dass die in dem betreffenden Gebiet wachsenden Bäume standortbedingt \nkeine Größe erreichen, die Gefahren durch Baumsturz oder Windwurf bewirken und \nBrandschutzerwägungen zu keiner anderen Beurteilung führen. Ein Ausnahmefall liegt \ndaher nicht schon dann vor, wenn keine konkreten Gefährdungen festzustellen sind, \ndie die vom Gesetzgeber in den Blick genommene abstrakte Gefährdungslage im \nEinzelfall belegen, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände feststellbar sind, die \ndie abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall weitestgehend ausschließen können. \nAnsonsten verbleibt es dabei, dass die Bebaubarkeit des Grundstücks mit Gebäuden \ninnerhalb der Waldabstandsfläche von der Vorschrift zur Gefahrenvorsorge \ngrundsätzlich aufgehoben ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 \n-, juris Rn. 9, 13; v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 24; VGH BW, Urt. v. 8. \nOktober 1993 - 8 S 1578/93 -, juris Rn. 20). \nBei sachgerechter Handhabung der Ausnahmeregelung und der Berücksichtigung von \nBestandsschutzinteressen können übermäßige Eigentumsbeeinträchtigungen bei \nAnwendung der Norm regelmäßig vermieden werden. Sollte gleichwohl im Einzelfall \n20 \n21 \n\n15 \n \neine enteignungsgleiche Eigentumsbeeinträchtigung vorliegen, kann mit der \nAusgleichsregelung \nin \n§ \n33 \nAbs. \n1 \nSächsWaldG \ndem \nGrundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit \nRechnung \ngetragen \nwerden. \nIm \nGegensatz \nzum \nDenkmalschutzrecht bedarf es hier keiner spezifischen Ausgleichsregelung. Zum einen \nist eine Dispensmöglichkeit vom Waldabstand vom Gesetzgeber vorgesehen. Zum \nanderen sind aufwändige Erhaltungspflichten, die den Wert des Grundstücks \nübersteigen, mit dem Waldabstand nicht verbunden. \nDie Waldabstandsregelung verletzt auch nicht den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf). Zwar können auch einzelne Bäume und Erdbeben dazu \nführen, dass Menschen gefährdet und Häuser beschädigt werden oder einstürzen. Die \nTatsache, dass ein Waldabstand, aber kein Baumabstand vorgesehen ist und \nErdbebengefahren nicht durch Abstandsregelungen Rechnung getragen wird, ist aber \ngerechtfertigt. \nDer Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches \nungleich \nzu \nbehandeln. \nJe \nnach \nRegelungsgegenstand \nund \nDifferenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz \nunterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu \neiner strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Bei der \nUngleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig \nengen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von \nSachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. In \ndiesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für \ndie Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass \nsie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juni \n2011 - 1 BvR 2035/07 -, BVerfGE 129, 49, 68 f.; BVerwG, Urt. v. 24. November 2016 - \n5 C 57.15 -, Buchholz 454.710 § 5 WoGG n.F. Nr. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März \n2018 - 5 C 14.16 - juris Rn. 33; SächsOVG, Urt. v. 8. Dezember 2021 - 6 A 1117/19 -, \njuris Rn. 19; jeweils m. w. N.). Im Übrigen ist bei einer an Sachverhalten orientierten \nUngleichbehandlung entscheidend, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch \nihr Verhalten die Verwirklichung des Differenzierungsmerkmals zu beeinflussen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, 181 m. w. N.). \nHier können Grundstücksbesitzer insbesondere die Umgebung ihres Grundstücks nur \nschwer beeinflussen. Es ist somit der Verhältnismäßigkeitsmaßstab heranzuziehen. \nZwischen Grundstücken, die an Wald angrenzen oder mit Wald bestanden sind, und \n22 \n23 \n24 \n\n16 \n \nGrundstücken, auf denen oder in deren Umgebung einzelne Bäume stehen, oder die \nin Erdbebengebieten liegen, bestehen aber Unterschiede, die nach Art und Gewicht \ndie unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. \nGebäudeschäden durch die Erdbebengefahr wird - wie vom Kläger ausgeführt - durch \nvorgegebene konstruktive Anforderungen an bauliche Anlagen in Erdbebengebieten \nRechnung getragen. Dies wäre auch zur Verhinderung von Schäden durch Baumstürze \ndenkbar. Der vorgegebene Waldabstand will aber zusätzlich auch der wechselseitigen \nBrandgefahr begegnen, was mit konstruktiven Anforderungen an das Gebäude nicht in \nvergleichbarem Maße wie mit einer Abstandsregel möglich ist. Insbesondere das \nÜbergreifen von Waldbränden auf Gebäude kann baulich nur schwer verhindert \nwerden. Von Einzelbäumen gehen schon rein statistisch deutlich geringere Windwurf- \nund Brandrisiken aus als von einer Vielzahl von Bäumen, wie in einem Wald. Auch ist \ndie Gefahr, dass Funkenflug aus einem Gebäudeschornstein einen Baum entfacht, bei \nEinzelbäumen deutlich geringer als bei einer Vielzahl von Bäumen. Im Wald ist zudem \ndie Gefahr einer weiteren unkontrollierbaren Ausbreitung von Bränden erheblich höher \nals \nbei \nbrennenden \nEinzelbäumen. \nDies \ngilt \nwegen \nder \nfehlenden \nAusbreitungsmöglichkeit \nüber \nden \nWaldboden \nund \nder \nbaulichen \nBrandschutzvorkehrungen bei Gebäuden selbst dann, wenn der Baum von Gebäuden \numgeben ist. Es liegen deshalb Unterschiede vor, die nach Art und Gewicht die \nunterschiedliche Behandlung der Sachbereiche rechtfertigen. Es liegt somit im \nGestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er der Windwurf- und Brandgefahren \nim Umfeld eines Waldes durch eine Abstandsregelung mit Ausnahmevorbehalt und der \nErdbebengefahr durch die Festlegung baulicher Anforderungen begegnet und er für \nEinzelbäume keine spezifische Gefahrenvorsorgeregelung trifft, sondern sich insoweit \nauf das allgemeine Bau- und Polizeirecht beschränkt. \nAus abweichenden Regelungen in anderen Ländern ergibt sich nichts Anderes. Zum \neinen bindet der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt nur in dessen \nZuständigkeitsbereich, nicht aber darüber hinaus (BVerfG, Urt. v. 14. Oktober 2008 - 1 \nBvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1, 25; v. 15. Oktober 2014 - 2 BvR 920/14 -, BVerfGE 79, \n127, 158; SächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris Rn. 23). Zum anderen \nkann in Ländern, deren Landesrecht keine ausdrücklichen Waldabstandsregelungen \nenthält, \ndem \nBrand- \nund \nBaumwurfrisiko \nmittels \nder \nallgemeinen \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen werden. \n25 \n26 \n\n17 \n \nb) Die Anwendung der Vorschrift durch das Verwaltungsgericht verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. \nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Waldabstand \ndurch das Vorhaben nicht eingehalten wird. Dies ergibt sich nach dem Vortrag sowohl \ndes Beklagten als auch des Klägers. \nWegen der Schutzrichtung der Vorschrift ist grundsätzlich von den tatsächlichen \nVerhältnissen auszugehen; dies gilt auch dann, wenn der Wald den vorgeschriebenen \noder zwischen den Nachbarn vereinbarten Waldabstand zur Grundstücksgrenze (vgl. \n§ 25 Abs. 2 SächsWaldG) nicht einhält. In Anlehnung an den zwar mangels \nVerlängerung seiner Geltungsdauer außer Kraft getretenen, aber insoweit sinngemäß \nweiter heranzuziehenden Erlass des Staatsministeriums des Innern (SMI) vom 5. \nOktober 1995 ist vom tatsächlichen Waldrand (Baumfuß) sowie bei Verjüngungen und \nAufforstungen vom zu erwartenden Waldrand auszugehen. Auf den Baumfuß ist \nabzustellen, weil - wie vom Kläger zutreffend ausgeführt - beim Umknicken eines \nBaumes der Knickpunkt im Bereich des Stammes liegt und auch Äste typischerweise \nnah am Stamm abbrechen. Die zusätzlich mit der Vorschrift bezweckte Brandvorsorge \nzwingt zu keiner anderen Beurteilung, weil diese Bestimmung des Abstands auch eine \nhinreichende Brandvorsorge gewährleistet. \nWie von der Forstbehörde festgestellt, beträgt der Abstand der Gebäude zu dem auf \ndem Vorhabengrundstück befindlichen Wald nur 5 m und zu dem Wald auf den \nNachbargrundstücken 19 m, 21 m und 22 m; der Kläger selbst hat in seinem Antrag \n21 m, 22 m und 24 m angegeben. Geht man wegen der dem Kläger erteilten \nWaldumwandlungsgenehmigung von diesen Abständen aus, wird der Waldabstand \nvon 30 m von den Vorhaben auch dann deutlich unterschritten, wenn der Wald auf dem \nVorhaben-grundstück gefällt wird. Entgegen der Auffassung des Klägers sind weitere \n6 m als Kronenradius nicht zu addieren. Dass der Kläger und die Forstbehörde bei \nihren Messungen nicht vom Baumfuß, sondern von der Kronenaußenseite \nausgegangen sind, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sonst aus dem \nAkteninhalt; das Verwaltungsgericht spricht vom „Abstand von der östlichen \nAußenwand \nder \ngeplanten \nEinfamilienhäuser \nzur \nGrenze \ndes \nauf \nden \nNachbargrundstücken befindlichen Waldes“. Zudem zeigt das bei der Verwaltungsakte \n(S. 30) befindliche Luftbild, dass Kronen über die Grundstücksgrenze ragen, sich mithin \nauch Baumstämme auf der Grundstücksgrenze selbst oder unmittelbar daneben \nbefinden, sodass Grundstücksgrenze und Waldgrenze weitgehend zusammenfallen. \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n18 \n \nSelbst wenn die Messungen und das Verwaltungsgericht nicht auf die Baumfüße, \nsondern die Grundstücksgrenze abgehoben hätten, wären die Abstände deshalb \nungefähr zutreffend. \nOb das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass hier die \nGeländetopographie wegen des Ansteigens des Grundstücks zum Wald hin zu einer \nErhöhung der Gefahrenlage führt, kann offenbleiben. Jedenfalls sind keine Umstände \nersichtlich, die die abstrakte Gefahrenlage weitestgehend ausschließen. Soweit der \nKläger Zeichnungen vorlegt, die belegen sollen, dass beim Umknicken von Bäumen \ndie Häuser aufgrund des Geländeprofils nicht beschädigt werden können, gehen diese \nvon Abständen des Baumfußes zur Grundstücksgrenze von 9 m und von 6 m aus. \nDamit berücksichtigen sie nicht, dass auch Bäume auf der Grundstücksgrenze und auf \ndem Grundstück des Klägers stehen. Diese Bäume könnten bei einem Umstürzen auch \nunter Berücksichtigung der vorgelegten Zeichnungen die Vorhaben erreichen, zumal \nsie auch noch etwas den Hang hinunterrutschen könnten. Umherfliegende Äste oder \nBaumkronen können auch Menschen in der Nähe der Gebäude gefährden. Durch die \nerhöhte Lage des Waldes ist auch die Brandgefahr, vor allem auch des Übergreifens \nvon Waldbränden auf die Häuser, nicht herabgesetzt. \n2. \nDer Rechtsstreit weist auch keine grundsätzliche Bedeutung auf (vgl. § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO), soweit das Verwaltungsgericht den Hauptantrag, gerichtet auf die \nGestattung einer Ausnahme vom Waldabstand ohne Nebenbestimmung, abgelehnt \nhat. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nDarlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die \nDarlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 \n- 6 A 1268/18 -, juris Rn. 26; v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). \nNicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sich die aufgeworfene Frage auf der \nGrundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln \nsachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (SächsOVG, \n31 \n32 \n33 \n\n19 \n \nBeschl. v. 8. März 2021 a. a. O.; v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 13; vgl. zum \nRevisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, \n449, 450; st. Rspr.). \nDie unter Nummer 1 gestellte Frage, ob es sich bei der Regelung des § 25 Abs. 3 \nSatz 1 Halbsatz 2 SächsWaldG um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr oder der \nRisikominderung handelt, ist nicht entscheidungserheblich, weil der Gesetzgeber - wie \nausgeführt - die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht nur zur Abwehr von abstrakten und \nkonkreten Gefahren, sondern auch bereits im Vorfeld solcher Gefahren, zur \nGefahrenvorsorge oder Risikominderung, einschränken kann und dies mit der \nWaldabstandsregelung auch getan hat. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr, greift \naber schon vor dem Vorliegen einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ein. \nDie unter Nummer 2 gestellte Frage ist in der Rechtsprechung des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts bereits dahingehend beantwortet, dass für die Gewährung \neiner Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG grundsätzlich auf eine atypische \nGefahrensituation abzustellen ist (SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 A 1019/19 \n-, juris Rn. 9, 13; v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 24). In die Prüfung, ob \neine solche vorliegt, sind alle den Einzelfall prägenden Umstände einzubeziehen. \nNeuen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf. Insbesondere begegnet diese \nAuslegung - wie ausgeführt - jedenfalls bei noch nicht verwirklichten baulichen \nNutzungen, die sich nicht „aufdrängen“, auch keinen verfassungsrechtlichen \nBedenken. \nDie unter Nummern 3 und 4 aufgeworfenen Fragen nach der Verfassungsmäßigkeit \nvon § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SächsWaldG lassen sich - wie ausgeführt - auf der \nGrundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln \nsachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres verneinend (Nummer 3) oder \nbejahend (Nummer 4) beantworten. Es handelt sich um eine Inhalts- und \nSchrankenbestimmung, die die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahrt. \nDie \nunter \nNummer \n5 \naufgeworfene \nFrage, \nob \nes \neiner \nspezifischen \nEntschädigungsregelung bedarf für Fälle, dass eine Ausnahme nach § 25 Abs. 3 Satz \n2 SächsWaldG nicht gestattet werden kann, die auch Voraussetzungen, Art und \nUmfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen in die Privatnützigkeit \ndes Eigentums regelt, lässt sich - wie ausgeführt - auf der Grundlage der vorhandenen \nRechtsprechung \nund \nmit \nHilfe \nder \nüblichen \nRegeln \nsachgerechter \nGesetzesinterpretation ohne weiteres verneinend beantworten. Für Fälle, dass noch \n34 \n35 \n36 \n37 \n\n20 \n \nnicht verwirklichte bauliche Nutzungen, die sich nicht „aufdrängen“, künftig verhindert \nwerden, führt § 25 Abs. 3 SächsWaldG zu keinen unverhältnismäßigen \nEigentumsbeeinträchtigungen, die entschädigt werden müssten. Sollte die Regelung \nbei Anwendung auf Bestandsgebäude oder in anderen Ausnahmefällen zu \nunzumutbaren Beeinträchtigungen führen, kann dem gegebenenfalls durch eine \nentsprechende Interpretation der Ausnahmeregelung und - soweit dies nicht möglich \nist - durch die salvatorische Entschädigungsklausel in § 33 Abs. 1 SächsWaldG \nRechnung getragen werden. Einer spezifischen Entschädigungsregelung bedarf es \nnicht, weil eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen ist und die Waldabstandsregelung \ngrundsätzlich nicht zu einem faktischen Entzug des Eigentumsrechts führt. \nDie weiter aufgeworfene Frage, ob der zur Nachbargrenze freizuhaltende Streifen bei \nder Berechnung des Waldabstands zu berücksichtigen ist, lässt sich nach dem \nSchutzzweck \nder \nVorschrift \nohne \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens \ndahingehend beantworten, dass der freizuhaltende Streifen nur zu berücksichtigen ist, \nwenn er nicht mit Wald bewachsen ist. Wie ausgeführt, ist vom tatsächlichen Bewuchs \nauszugehen. \n3. \nFür den Hilfsantrag fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Deshalb kommt es auf \ndie im Zulassungsantrag aufgeworfenen ernstlichen Zweifeln an der Begründung des \nVerwaltungsgerichts, das die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen hat, nicht an. \nDer Kläger begehrt mit dem Hilfsantrag, den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheids vom 8. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nLandesdirektion vom 20. März 2017 zur Gestattung der Unterschreitung des \nWaldabstands mit der Auflage, dass der innerhalb des Waldabstands von 30 m \nbefindliche Wald bis zum Baubeginn der Gebäude gefällt ist und die Fläche nicht wieder \naufgestockt wird, zu verpflichten. Eine solche Gestattung mit Nebenbestimmung würde \nindes die Position des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten, d. h. rechtzeitiger Erfüllung \nder Auflage - nicht verbessern. Sofern bis zum Baubeginn der Gebäude der innerhalb \ndes Waldabstands von 30 m befindliche Wald gefällt ist, bedarf es keiner Gestattung \neiner Unterschreitung vom Waldabstand, da dieser dann eingehalten wird. Nach § 25 \nAbs. 3 Satz 1 SächsWaldG müssen bauliche Anlagen mit Feuerstätten und Gebäude \nvon Wäldern mindestens 30 Meter entfernt sein; die gleiche Entfernung ist mit Wäldern \nvon Gebäuden einzuhalten. Vor der Errichtung von baulichen Anlagen mit Feuerstätten \nund Gebäuden bedarf es somit - z. B. für die Baustelleneinrichtung oder \nAusschachtung - keines Waldabstands. Der Beklagte hat auch für die Bauten im \n38 \n39 \n40 \n\n21 \n \nkonkreten Fall keinen größeren Waldabstand als 30 m festgelegt. Somit kann - sobald \ndie Bäume gefällt sind - mit dem Bau begonnen werden. Eine Gestattung mit \nNebenbestimmung ist dann nicht mehr erforderlich. Vor dem Baubeginn bringt die \nGestattung mit Nebenbestimmung dem Kläger keine Vorteile. \nFür eine Gestattung mit einer Auflage, die dem Kläger nur bei Nichteinhaltung der \nAuflage einen Vorteil brächte, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil damit ein \nZustand erstrebt würde, der der Rechtsordnung widerspräche. Dem steht der Einwand \nunzulässiger Rechtsausübung entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. August 1993 - 4 C \n24.91 -, BVerwGE 94, 100, 112 f.). \nAuf die Fragen, ob die Baumfällung einer Waldumwandlungsgenehmigung bedarf, und \nob dies - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - einer Gestattung mit einer \nNebenbestimmung entgegenstünde, kommt es deshalb nicht an. \nDas Rechtsschutzbedürfnis als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer \nKlage ist in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 15. Dezember 2016 \n- I ZR 63/15 -, BGHZ 213, 179 Rn. 46; BSG, Urt. v. 27. Februar 1992 - 6 RKa 52/91 -, \njuris Rn. 16; jeweils m. w. N.). Der Senat kann die Unzulässigkeit des Hilfsantrags \ndeshalb ungeachtet dessen, dass der Kläger eine entsprechende Verfahrensrüge nicht \nerhoben und ernstliche Zweifel insoweit nicht geltend gemacht hat, berücksichtigen. \nDer Senat nimmt den Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts zum Anlass, das Urteil \nin ein Prozessurteil umzuwandeln. Da die Begründung des Urteils einer rechtlichen \nPrüfung nicht standhält, die Klage im Ergebnis aber zu Recht abgewiesen worden ist, \nkäme in einem Berufungsverfahren die Aufhebung des angegriffenen Urteils nicht in \nBetracht. Das schließt es auch im Berufungszulassungsverfahren aus, eine solche \nAufhebung anzuordnen. Es entspricht aber gefestigter Rechtsprechung, dass das \nRechtsmittelgericht \nermächtigt \nist, \nein \nprozessrechtlich \nzwingendes \nVerfahrensergebnis im Interesse der Verfahrensökonomie im Rechtsmittelverfahren \n(hier: im Zulassungsverfahren) selbst herzustellen (vgl. für das Revisionsverfahren in \nunmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 6 VwGO: BVerwG, \nBeschl. v, 2. November 2011 - 3 B 54.11 -, juris Rn. 7; v. 2. April 1996 - 7 B 48.96 -, \njuris Rn. 13; jeweils m. w. N.). \nAn der Abänderung des Urteils ist das Oberverwaltungsgericht auch nicht deshalb \ngehindert, weil der Kläger diesen Mangel des Urteils nicht gerügt hat. Das \nOberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung \n41 \n42 \n43 \n44 \n45 \n\n22 \n \nzwar grundsätzlich nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO darauf beschränkt, \ndas Vorliegen der vom Antragsteller des Zulassungsverfahrens bezeichneten \nZulassungsgründe anhand der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen. Eine \nAusnahme besteht aber bei offenkundigen Umständen. Diese kann das \nOberverwaltungsgericht, - jedenfalls wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils geltend gemacht werden - auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Klägers \nberücksichtigen (SächsOVG, Beschl. v. 31. März 2008 - 5 B 377/06 -, juris Rn. 8; \nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 204; jeweils m. w. N.). \n4. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3 \nund 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse des Klägers an den Ausnahmen vom \nWaldabstand für die hier betroffenen drei Bauvorhaben, die bei einer Ausnahme vom \nWaldabstand verwirklichbar wären, bemisst der Senat mit jeweils 10.000 €; insgesamt \nergeben sich somit 30.000 € (vgl. SächsOVG, Besch. v. 4. September 2018 - 3 A \n522/18 -, juris; Nummern 9.2 und 9.8.4 sowie 9.8.1 und 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1 \nSonderbeilage). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n46 \n47 \n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-29/6-a-43-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-29/6-a-43-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365405","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.764341+00:00"}}