{"status":"available","doknr":"OLD365404","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-29","aktenzeichen":"2 A 276/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 276/19 \n \n5 K 1878/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \n \n \n - Anschlussberufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Bautzen \nOtto-Nagel-Straße 1, 02625 Bautzen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \n \n \n \n - Anschlussberufungsbeklagter - \n \n \n \nwegen \n \nErstellung förderpädagogischer Gutachten \nhier: Berufung und Anschlussberufung \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 29. November 2022 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n17. Januar 2019 - 5 K 1878/15 - unter Ziffer 1 des Tenors geändert und die Klage auch \ninsoweit abgewiesen. \nDie Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin ist Trägerin der St. F......... Schule (ehemals: Förderschule St. F.........), \nSchulzentrum zur Förderung des Lernens und der geistigen Entwicklung, in D......, \neiner staatlich genehmigten Ersatzschule. An der Schule werden seit dem Schuljahr \n2019/2020 Grundschüler und Schüler in den Förderschwerpunkten geistige \nEntwicklung und Lernen gemeinsam inklusiv unterrichtet. \nAm 30. Oktober 2015 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Dresden, mit \nder sie zuletzt beantragt hat „festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin mit der \nErstellung förderpädagogischer Gutachten zu beauftragen hat“, \n1. „sofern hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer \nbereits von der Klägerin beschulten Schülerin ein Wechsel vom Förderschwerpunkt \nLernen zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder vom Förderschwerpunkt \ngeistige \nEntwicklung \nzum \nFörderschwerpunkt \nLernen \ninnerhalb \ndes \nFörderschulzentrums der Klägerin in Betracht kommt; \n2. sofern hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer \nbereits \nvon \nder \nKlägerin \nbeschulten \nSchülerin \nim \nRahmen \neines \nFörderschwerpunktwechsels ein Wechsel an eine andere Förderschule in Betracht \nkommt; \n3. sofern hinsichtlich eines bisher an einer anderen Förderschule beschulten Schülers \nbzw. einer dort beschulten Schülerin im Rahmen eines Förderschwerpunktwechsels \nein Wechsel an das Förderschulzentrum der Klägerin in Betracht kommt; \n1 \n2 \n\n3 \n \n4. sofern hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer \nbereits von der Klägerin beschulten Schülerin ohne Schulfeststellungsbescheid eine \nZuweisung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder zum Förderschwerpunkt \nLernen in Betracht kommt; \n5. sofern hinsichtlich eines bisher nicht an einer Förderschule oder gar nicht beschulten \nSchülers oder einer entsprechenden Schülerin ohne Schulfeststellungsbescheid eine \nZuweisung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder zum Förderschwerpunkt \nLernen in Betracht kommt und die Schülerin oder der Schüler nach dem Willen der \nEltern künftig das Förderschulzentrum der Klägerin besuchen soll; \n6. festzustellen, dass der Beklagte von der Klägerin im Vorfeld der Erstellung \nförderpädagogischer Gutachten durchgeführte förderpädagogische Beratungen \nanzuerkennen und bei der Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu berücksichtigen hat; \n7. festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung förderpädagogischer \nGutachten zu beauftragen hat, sofern bei einem von der Klägerin im \nFörderschwerpunkt Lernen beschulten Schülers bzw. einer entsprechenden Schülerin \nein förderpädagogisches Gutachten zur Überprüfung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs nach § 4c Abs. 3 Satz 6 SächsSchulG n. F. zu erstellen ist; \n8. im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass der Beklagte die \nKlägerin in sämtlichen Fallkonstellationen der Klageanträge zu 1 bis 5 sowie 7 mit der \nErstellung eines förderpädagogischen Gutachtens beauftragen darf“. \nMit Urteil vom 17. Januar 2019 - 5 K 1878/15 - stellte das Verwaltungsgericht Dresden \nauf den Klageantrag zu 8 unter Ziffer 1 des Tenors fest, dass der Beklagte die Klägerin \nmit der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens beauftragen darf: \na) hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer bereits \nvon der Klägerin beschulten Schülerin kommt ein Wechsel vom Förderschwerpunkt \nLernen zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder vom Förderschwerpunkt \ngeistige \nEntwicklung \nzum \nFörderschwerpunkt \nLernen \ninnerhalb \ndes \nFörderschulzentrums der Klägerin in Betracht (Klageantrag zu 1); \nb) hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer bereits \nvon \nder \nKlägerin \nbeschulten \nSchülerin \nkommt \nim \nRahmen \neines \nFörderschwerpunktwechsels ein Wechsel an eine andere Förderschule in Betracht \n(Klageantrag zu 2); \nc) hinsichtlich eines bisher an einer anderen Förderschule beschulten Schülers bzw. \neiner dort beschulten Schülerin kommt im Rahmen eines Förderschwerpunktwechsels \nein Wechsel an das Förderschulzentrum der Klägerin in Betracht (Klageantrag zu 3); \nd) hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer bereits \nvon der Klägerin beschulten Schülerin ohne Schulfeststellungsbescheid kommt eine \nZuweisung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder zum Förderschwerpunkt \nLernen in Betracht (Klageantrag zu 4); \n3 \n\n4 \n \ne) hinsichtlich eines bisher nicht an einer Förderschule oder gar nicht beschulten \nSchülers oder einer entsprechenden Schülerin ohne Schulfeststellungsbescheid \nkommt eine Zuweisung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder zum \nFörderschwerpunkt Lernen in Betracht und die Schülerin oder der Schüler soll nach \ndem Willen der Eltern künftig das Förderschulzentrum der Klägerin besuchen \n(Klageantrag zu 5); \nf) sofern bei einem von der Klägerin im Förderschwerpunkt Lernen beschulten Schüler \nbzw. einer entsprechenden Schülerin ein förderpädagogisches Gutachten zur \nÜberprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 4c Abs. 3 Satz 6 \nSächsSchulG n. F. zu erstellen ist (Klageantrag zu 7). \nAuf den Klageantrag zu 6 stellte das Verwaltungsgericht unter Ziffer 2 des Tenors fest, \ndass der Beklagte von der Klägerin im Vorfeld der Erstellung förderpädagogischer \nGutachten durchgeführte förderpädagogische Beratungen anzuerkennen und bei der \nEntscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs zu berücksichtigen hat \nund wies die Klage im Übrigen ab. \nDie von der Klägerin erhobene allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO \nsei zulässig. Hinsichtlich der Anträge 1 bis 5 und 7 lägen feststellungsfähige \nRechtsverhältnisse vor. Mit den Anträgen mache die Klägerin eine konkrete rechtliche \nVerpflichtung geltend, vom Beklagten mit der Erstellung förderpädagogischer \nGutachten beauftragt zu werden, und mit dem Antrag zu 6 die Kompetenz, Schüler und \nEltern im Vorfeld eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs beraten zu können, und begehre die Berücksichtigung der dabei \ngewonnenen Erkenntnisse. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei jeweils \ngegeben. Die Weigerung des Beklagten, die Klägerin mit der Erstellung \nförderpädagogischer Gutachten zu beauftragen und die von ihr durchgeführte \nBeratung anzuerkennen, könne einen Eingriff in die Rechte der Klägerin aus Art. 7 Abs. \n4 GG und Art. 102 Abs. 3 und 4 SächsVerf als Trägerin einer genehmigten \nErsatzschule darstellen. Die Klage biete die Möglichkeit, die zwischen den Beteiligten \nbestehenden Differenzen zu klären und künftige Streitigkeiten zu vermeiden. \nDie Zwischenfeststellungsklage sei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 256 Abs. 2 \nZPO zulässig. Sie sei zur Feststellung eines für die Entscheidung vorgreiflichen, im \nLaufe des Prozesses streitig gewordenen Rechtsverhältnisses möglich. Dies sei hier \nder Fall, weil ein Anspruch der Klägerin, mit der Erstellung eines förderpädagogischen \nGutachtens beauftragt zu werden, nur bestehen könne, wenn eine Beauftragung \nrechtlich möglich und zulässig sei. Dies sei streitig geworden, weil der Beklagte die \n \n4 \n5 \n\n5 \n \nAuffassung vertrete, dass eine Beauftragung der Klägerin in keiner Fallkonstellation \nrechtlich zulässig sei. \nDie Zwischenfeststellungsklage sei begründet. § 13 Schulordnung Förderschulen \n(SOFS) \nregele \ndas \nVerfahren \nzur \nBeratung \nund \nzur \nFeststellung \ndes \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und § 15 SOFS das Verfahren bei einem \nWechsel des Förderschwerpunkts. Auf die von den Anträgen zu 1 bis 5 und 7 \nbetroffenen Fälle seien die Vorschriften weder direkt noch analog anwendbar, weil die \nSchulordnung Förderschulen gemäß § 1 Abs. 1 SOFS für die Förderschulen in \nöffentlicher Trägerschaft gelte. Der Geltungsbereich der Schulordnung sei daher in den \nFällen nicht eröffnet, in denen im Rahmen eines Förderschwerpunktwechsels ein \nWechsel von einer Schule in freier Trägerschaft auf eine andere Schule in freier \nTrägerschaft beabsichtigt sei. In den Fällen, in denen ein Schüler im Rahmen eines \nFörderschwerpunktwechsels von der Schule der Klägerin an eine Förderschule in \nöffentlicher Trägerschaft wechseln wolle oder umgekehrt, sei zwar eine öffentliche \nFörderschule beteiligt, für die die Schulordnung Förderschulen gelte. Dennoch würden \nauch diese Fälle nicht von den Vorschriften der Schulordnung erfasst. § 15 SOFS \nbeziehe die alte und die neue Schule in das Verfahren zur Feststellung eines anderen \nFörderbedarfs ein und gehe davon aus, dass es an der neuen Schule einen Mobilen \nSonderpädagogischen Dienst gebe. Ein solcher sei jedoch nur an Förderschulen in \nöffentlicher Trägerschaft einzurichten, so dass § 15 SOFS nur die Fälle eines \nFörderschwerpunktwechsels regele, an denen ausschließlich Schulen in öffentlicher \nTrägerschaft beteiligt seien, und nicht Fälle, in denen ein Wechsel von oder auf eine \nSchule in freier Trägerschaft beabsichtigt sei. § 1 Abs. 1 SOFS sei im Hinblick auf Art. \n7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 2 und 3 SächsVerf dahingehend verfassungskonform \nauszulegen, dass in diesen Fällen nicht zwingend der Mobile Sonderpädagogische \nDienst \neiner \nSchule \nin \nöffentlicher \nTrägerschaft \nmit \nder \nErstellung \ndes \nsonderpädagogischen Gutachtens zu beauftragen sei, sondern auch eine Schule in \nfreier Trägerschaft beauftragt werden könne. \nDas Sächsische Schulgesetz enthalte keine Vorgaben zum Verfahren der Feststellung \nvon sonderpädagogischem Förderbedarf, weshalb der Beklagte alle Entscheidungen \nin diesem Zusammenhang nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe und sich \nhierzu fachlicher Hilfe in Form von förderpädagogischen Gutachten bedienen müsse. \nBei der Entscheidung, wo er sich fachliche Hilfe hole, habe er die Wertentscheidungen \ndes Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 102 Abs. 2 und 3 SächsVerf zu beachten. \n6 \n7 \n\n6 \n \nDie Ansicht des Beklagten, die Erstellung förderpädagogischer Gutachten müsse \ngrundsätzlich oder gar zwingend durch öffentliche Förderschulen erfolgen, sei \nrechtsfehlerhaft. Obwohl das Sächsische Schulgesetz nach seiner Änderung zum \n1. August 2018 \nkeine \nausdrückliche \nRegelung \nzur \nZuständigkeit \nder \nSchulaufsichtsbehörde mehr enthalte, über das Vorliegen des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs zu entscheiden, gehe der Gesetzgeber von einer entsprechenden \nZuständigkeit aus. Nach § 4c Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 SächsSchulG sei die \nSchulaufsichtsbehörde für die Organisation, den Ablauf und die das Verfahren \nabschließende Entscheidung zuständig. Die Frage, wer das sonderpädagogische \nGutachten anzufertigen habe, berühre diesen Verantwortungsbereich nicht. Dass der \nGesetzgeber auch die Zuständigkeit für die fachliche Seite zur hoheitlichen Aufgabe \nhabe erklären wollen, sei nicht ersichtlich und dürfte im Hinblick auf die Förderpflicht \nund die Gleichwertigkeit von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft auch nicht \nbeabsichtigt gewesen sein. \nDie Klägerin sei berechtigt, im Vorfeld eines Verfahrens zur Feststellung von \nsonderpädagogischem Förderbedarf Beratungen durchzuführen. Das Sächsische \nSchulgesetz verbiete den Schulen in freier Trägerschaft nicht, Eltern zu beraten. Die \nBeratungen seien kein Bestandteil des Feststellungsverfahrens, sondern dem \nFeststellungsverfahren vorgelagert. Die im Rahmen einer solchen Beratung \ngewonnenen Erkenntnisse habe der Beklagte bei der Entscheidung über die Einleitung \neines Feststellungsverfahrens zu berücksichtigen. \nDie Klägerin habe keinen Anspruch darauf, in den von den Anträgen zu 1 bis 5 und 7 \numschriebenen Fällen vom Beklagten mit der Erstellung förderpädagogischer \nGutachten beauftragt zu werden. Darüber, wen er mit der Erstellung des Gutachtens \nbeauftrage, habe der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. \nObwohl in diesen Fällen gute Gründe für eine Beauftragung der Klägerin sprächen, sei \ndas Ermessen des Beklagten nicht auf Null reduziert, denn es seien Umstände \ndenkbar, die im Rahmen einer fehlerfreien Ermessensausübung im Einzelfall zur \nEntscheidung \nführen \nkönnten, \neine \nandere \nSchule \nbzw. \nden \nMobilen \nSonderpädagogischen Dienst einer öffentlichen Förderschule mit dem Gutachten zu \nbeauftragen. \nGegen das Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung \neingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndie Regelungen der Schulordnung Förderschulen und die übrigen gesetzlichen \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n7 \n \nBestimmungen seien in den streitgegenständlichen Fällen der Anträge zu 1 bis 5 und \n7 nicht anwendbar, sei nicht richtig. Nach § 4c SächsSchulG hätten Schüler, bei denen \nAnhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf vorlägen, Anspruch auf \nsonderpädagogische Förderung. Auf Antrag leite die Schulaufsichtsbehörde ein \nVerfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ein. Die zeitlichen \nund verfahrensrechtlichen Vorgaben zum Feststellungsverfahren seien aufgrund von § \n4c Abs. 9 Nr. 1 SächsSchulG in §§ 13 bis 17 SOFS geregelt. Die Schulordnung \nFörderschulen gelte gemäß § 1 Abs. 1 SOFS für Förderschulen in öffentlicher \nTrägerschaft. Sofern in der Schulordnung schülerbezogene Feststellungen und \nRegelungen enthalten seien, würden diese auch für Schüler an Ersatzschulen gelten \nund seien von den Ersatzschulen zu beachten. Die vom Verwaltungsgericht abgelehnte \nUnterscheidung zwischen schüler- und schulbezogenen Regelungen sei wesentlich, \nda ein Schüler unabhängig davon, welche Schule er besuche, Anspruch auf \nsonderpädagogische Förderung habe. Mit der Änderung des Sächsischen \nSchulgesetzes und der Schulordnung Förderschulen zum 1. August 2018 sei statt der \nVerpflichtung zum Besuch einer Förderschule ein Anspruch auf sonderpädagogische \nFörderung geschaffen worden, der auch an Regelschulen erfüllt werden könne. Für die \nFeststellung des Förderbedarfs werde nach § 13 SOFS von der Schulaufsichtsbehörde \nim Benehmen mit dem Schulleiter einer öffentlichen Förderschule ein Mobiler \nSonderpädagogischer Dienst (MSD) eingerichtet, dem auch sonderpädagogisch \nqualifizierte Lehrkräfte anderer Schulen und damit auch aus Schulen in freier \nTrägerschaft angehören und an der Erstellung förderpädagogischer Gutachten \nmitwirken könnten. Der MSD schließe die Ermittlung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs mit einem Gutachten ab, auf dessen Grundlage und der enthaltenen \nFördervorschläge die Schulaufsichtsbehörde den Förderbedarf feststelle. Der \nGesetzgeber habe die Verantwortung für die Durchführung des gesamten \nFeststellungsverfahrens in die Hände der Schulaufsichtsbehörde gelegt, was auch die \nFrage betreffe, wer die Gutachten anzufertigen habe. Ausgehend vom Anspruch des \nSchülers auf sonderpädagogische Förderung müsse nicht nur das äußere \nFeststellungsverfahren, sondern auch die fachlich inhaltliche Ausgestaltung für alle \nSchüler nach einheitlichen Kriterien erfolgen. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2019, Az.: 5 K \n1878/15, hinsichtlich Pkt. 1 a) bis f) des Tenors zu ändern und die Klage mit \nAusnahme Pkt. 2 des Tenors insgesamt abzuweisen. \n12 \n\n8 \n \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen und \nim Wege der Anschlussberufung das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 17. Januar 2019 - 5 K 1878/15 - zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht \ndie Klageanträge zu 1, 4, 5 und 7 abgewiesen hat, und festzustellen, dass der \nBeklagte die Klägerin mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten zu \nbeauftragen hat, sofern \na) hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer \nbereits \nvon \nder \nKlägerin \nbeschulten \nSchülerin \nein \nWechsel \nvom \nFörderschwerpunkt Lernen zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder \numgekehrt innerhalb des Förderschulzentrums der Klägerin in Betracht kommt, \nes dem Wunsch der Eltern entspricht, dass die förderpädagogische \nBegutachtung durch die Klägerin durchgeführt wird, und die weiteren \nAnforderungen des Kriterienkatalogs des Beklagten vom 30. September 2015 \n(Anlage A 1) erfüllt sind; \nb) hinsichtlich eines bereits von der Klägerin beschulten Schülers bzw. einer \nbereits von der Klägerin beschulten Schülerin ohne Schulfeststellungsbescheid \neine Zuweisung zum Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder zum \nFörderschwerpunkt Lernen in Betracht kommt, es dem Wunsch der Eltern \nentspricht, dass die förderpädagogische Begutachtung durch die Klägerin \ndurchgeführt wird, und die weiteren Anforderungen des Kriterienkatalogs des \nBeklagten vom 30. September 2015 (Anlage A 1) erfüllt sind; \nc) hinsichtlich eines bisher nicht an einer Förderschule oder gar nicht \nbeschulten \nSchülers \noder \neiner \nentsprechenden \nSchülerin \nohne \nSchulfeststellungsbescheid eine Zuweisung zum Förderschwerpunkt geistige \nEntwicklung oder zum Förderschwerpunkt Lernen in Betracht kommt, die \nSchülerin oder der Schüler nach dem Willen der Eltern künftig das \nFörderschulzentrum der Klägerin besuchen soll, es dem Wunsch der Eltern \nentspricht, dass die förderpädagogische Begutachtung durch die Klägerin \ndurchgeführt wird, und die weiteren Anforderungen des Kriterienkatalogs des \nBeklagten vom 30. September 2015 (Anlage A 1) erfüllt sind; \nd) bei einem von der Klägerin im Förderschwerpunkt Lernen beschulten Schüler \nbzw. einer entsprechenden Schülerin ein förderpädagogisches Gutachten zur \nÜberprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 4c Abs. 3 Satz 6 \nSächsSchulG zu erstellen ist, wenn es dem Wunsch der Eltern entspricht, dass \ndie förderpädagogische Begutachtung durch die Klägerin durchgeführt wird, \nund die weiteren Anforderungen des Kriterienkatalogs des Beklagten vom \n30. September 2015 (Anlage A 1) erfüllt sind, \nhilfsweise, nach den Klageanträgen zu 1, 4, 5 und 7 in der im ersten Rechtszug \ngestellten Fassung zu erkennen, \nsowie weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin mit der \nErstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragen darf in dem Umfang, in \ndem das Verwaltungsgericht der Klage in Ziffer 1 des Tenors stattgegeben hat. \n13 \n\n9 \n \nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und widerspricht im Rahmen der mit \nSchriftsatz vom 7. Mai 2019 eingelegten Anschlussberufung der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass in den Fällen der Anträge zu 1, 4, 5 und 7 keine \nErmessensreduzierung auf Null gegeben sei. Da das Sächsische Schulgesetz keine \nVorgaben zum Ablauf des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen \nFörderbedarfs enthalte und §§ 13 ff. SOFS vorliegend nicht anwendbar seien, habe \nder Beklagte das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zu gestalten. Ein erster \nKomplex sachlicher Ermessenskriterien betreffe die sachliche Kompetenz von Lehrern \ndesjenigen Förderschultyps, in dem Förderbedarf vermutet werde und in dem das Kind \nmöglicherweise künftig beschult werde. Die Kenntnis der Anforderungen des \nFörderschwerpunkts sei besonders bei den Pädagogen der Schule vorhanden, die \nnach dem elterlichen Wunsch für eine Beschulung in Betracht gezogen werde. Ein \nzweiter Komplex bestehe in der Einbeziehung der Fachkompetenz von Lehrern des \nFörderschultyps und derjenigen Förderschule, in dem bzw. an der das Kind bislang \nunterrichtet worden sei. Der Beklagte habe die Beauftragungsvoraussetzungen in \neinem Kriterienkatalog vom 30. September 2015 festgehalten und im Verfahren \nvorgelegt. Dieser betreffe die technische Seite der Beauftragung. Die Klägerin erfülle \ndiese Voraussetzungen und sei bereit, sie künftig zu erfüllen. Seit dem Jahr 2014 habe \nder Beklagte sie nur in wenigen Fällen interner Förderschwerpunktwechsler und nur \nunter erheblichen Erschwernissen und Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz \nbeauftragt, was er nunmehr eingestellt habe. Der Beklagte wolle überhaupt keine \nDiagnostikaufträge mehr an die Klägerin erteilen. In den Fallgruppen der Klageanträge \nzu 1, 4, 5 und 7 bestehe eine Ermessensreduzierung auf Null, weil sachliche Kriterien, \ndie gegen eine Beauftragung der Klägerin sprächen, nicht vorlägen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Anschlussberufung zurückzuweisen. \nZur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Ausführungen in der \nBerufungsbegründung und führt aus, das Verwaltungsgericht habe zutreffend \nfestgestellt, dass die Klägerin in den in den Klageanträgen zu 1, 4, 5 und 7 \nbeschriebenen \nFällen \nkeinen \nAnspruch \ndarauf \nhabe, \nmit \nder \nErstellung \nförderpädagogischer \nGutachten \nbeauftragt \nzu \nwerden, \nweil \nkeine \nErmessensreduzierung auf Null vorliege. Die von der Klägerin hiergegen \nvorgetragenen Ermessensgesichtspunkte überzeugten nicht. \n14 \n15 \n16 \n\n10 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten des Verwaltungsgerichts Dresden und des Berufungsverfahrens \nverwiesen. \nEntscheidungsgründe \nA. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. \nGegenstand der Berufung ist allein die Feststellung unter Ziffer 1 Buchst. a) bis f) des \nTenors des verwaltungsgerichtlichen Urteils, wonach der Beklagte die Klägerin in den \ndort genannten Fällen mit der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens \nbeauftragen darf. Die Feststellung unter Ziffer 2 des Tenors, dass der Beklagte von der \nKlägerin durchgeführte Beratungen anzuerkennen und bei der Entscheidung über die \nEinleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs \nzu berücksichtigen hat, hat der Beklagte ausweislich seines Berufungsantrags \nausdrücklich nicht mit der Berufung angegriffen; diese ist daher rechtskräftig geworden. \nI. Die Berufung ist zulässig. Der Beklagte kann insbesondere geltend machen, durch \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Umfang beschwert zu sein. \nDie Beschwer ist das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers für die \nRechtsmittelinstanz. Entscheidend für die Beschwer ist der rechtskraftfähige Inhalt des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, \nVorbemerkung § 124 Rn. 23, 24; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand \nFebruar 2022, Vorbemerkung § 124 Rn. 39). Für den Beklagten kommt es auf die \nmaterielle Beschwer an. Materiell ist die Beschwer, wenn die angefochtene \nEntscheidung unmittelbar oder präjudiziell zu einer Beeinträchtigung subjektiver \nRechte des Rechtsmittelklägers führen kann. Der Beklagte ist beschwert, soweit das \nUrteil dem Kläger etwas zu seinen Lasten zuspricht, zu Lasten des Beklagten \nrechtsgestaltend wirkt oder einen Streit um ein Rechtsverhältnis zu seinen Ungunsten \nentscheidet (vgl. Happ a. a. O., Rn. 28, 29; Rudisile a. a. O., Rn. 41). \nSo liegt es hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht unter Ziffer 1 des Tenors \ngetroffenen Feststellung, dass der Beklagte die Klägerin in den unter Buchst. a) bis f) \ngenannten Fällen mit der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens \nbeauftragen darf. Insoweit kann der Beklagte im Berufungsverfahren geltend machen, \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n11 \n \ndass die zu seinen Lasten ergangene Feststellung aus formellen und/oder materiellen \nGründen zu Unrecht erfolgt ist. Darauf, dass der Beklagte zur Beauftragung der \nKlägerin lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, kommt es daher nicht an. \nII. Die Berufung ist begründet. \nDer Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte die \nKlägerin mit der Erstellung eines förderpädagogischen Gutachtens beauftragen darf, \nwenn bei einer Schülerin/einem Schüler, die/der das Förderschulzentrum der Klägerin \nbesucht, ein Wechsel des Förderschwerpunkts innerhalb des Förderschulzentrums \noder im Rahmen des festgestellten Förderschwerpunkts ein Wechsel an eine andere \nFörderschule \noder \ndie \n(erstmalige) \nFeststellung \neines \nFörderbedarfs \nim \nFörderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen in Betracht kommt, bei einer \nSchülerin/einem Schüler, die/der bisher eine andere Förderschule besucht hat, im \nRahmen eines Förderschwerpunktwechsels ein Wechsel an das Förderschulzentrum \nder Klägerin in Betracht kommt, bei einer Schülerin/einem Schüler, die/der bislang \nkeine Förderschule/Schule besucht hat, ein Förderbedarf im Förderschwerpunkt \ngeistige Entwicklung oder Lernen in Betracht kommt und die Schülerin/der Schüler das \nFörderschulzentrum der Klägerin besuchen soll, sowie, wenn bei einer am \nFörderschulzentrum \nder \nKlägerin \nunterrichteten \nSchülerin/bei \neinem \nam \nFörderschulzentrum der Klägerin unterrichteten Schüler im Förderschwerpunkt Lernen \nein Gutachten zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 4c \nAbs. 3 Satz 6 SächsSchulG zu erstellen ist. Der Senat hat das Urteil des \nVerwaltungsgerichts daher unter Ziffer 1 des Tenors geändert und die Klage auch \ninsoweit abgewiesen. \n1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die erhobene \nFeststellungsklage zulässig ist. Auf die - vom Verwaltungsgericht ebenfalls bejahte - \nZulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 256 \nAbs. 2 ZPO (Klageantrag zu 8) kommt es daher nicht an. \nNach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens eines \nRechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an \nder baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Unter einem feststellungsfähigen \nRechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem \nkonkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis \nvon (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n12 \n \nSache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes \nRechtsverhältnis sein, d. h. es muss in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen \nbestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein. Unabhängig davon setzt \nein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses \nRechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite \nberühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu \nkönnen. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen gestellt werden, oder wenn \nes um bloße Vorfragen oder unselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses \ngeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010, BVerwGE 136, 75, 77, 78 Rn. 32, 33). \nAusgehend davon stehen vorliegend die rechtlichen Beziehungen zwischen der \nKlägerin als durch Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf geschützte Trägern \neiner genehmigten Ersatzschule und dem vom Landesamt für Schule und Bildung als \nSchulaufsichtsbehörde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SächsSchulG vertretenen Beklagten \nin Anwendung des Sächsischen Schulgesetzes und der Schulordnung Förderschulen \nim Streit. Auf dieser Grundlage macht die Klägerin die Feststellung von Rechten, \nnämlich ihre Berechtigung, vom Beklagten in den in den Klageanträgen zu 1 bis 5 und \n7 genannten Fällen mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragt zu \nwerden, geltend. \nHierfür kann sich die Klägerin auf das für eine zulässige Feststellungsklage \nerforderliche Feststellungsinteresse an der baldigen Feststellung berufen. Dieses \nschließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher \noder auch ideeller Art ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 a. a. O., 87 Rn. 54). \nDie Klägerin sieht sich ohne eine Beauftragung durch den Beklagten an der Erstellung \nförderpädagogischer Gutachten in den genannten Fällen gehindert. Während der \nBeklagte sie, so die Klägerin, in der Vergangenheit mit der Erstellung \nförderpädagogischer Gutachten beauftragt und diese im Verfahren zur Feststellung \nvon sonderpädagogischem Förderbedarf berücksichtigt habe, erteile der Beklagte \nentsprechende Aufträge unter Hinweis auf die seit dem 1. August 2018 mit Inkrafttreten \ndes Sächsischen Schulgesetzes und der Schulordnung Förderschulen geänderte \nRechtslage zwischenzeitlich nicht mehr. Hieraus folgt ein rechtliches Interesse der \nKlägerin daran, durch eine Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, ob der \nBeklagte berechtigt ist, sie in den vorstehend genannten Fällen mit der Anfertigung \neines förderpädagogischen Gutachtens zu beauftragen. \n27 \n28 \n\n13 \n \nDer Feststellungsklage steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität in § 43 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO entgegen, weil der erforderliche Rechtsschutz für eine Vielzahl von Fällen auf \nein gerichtliches Verfahren konzentriert wird und weitere unmittelbar rechtsgestaltende \nEntscheidungen entbehrlich macht (vgl. Happ a. a. O., § 43 Rn. 41). \n2. Für das Feststellungsbegehren der Klägerin im streitgegenständlichen durch den \nBerufungsantrag des Beklagten begrenzten Umfang besteht indessen keine \nRechtsgrundlage. \na) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind das Sächsische Schulgesetz vom \n27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes \nvom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578), und die Schulordnung Förderschulen vom \n3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom \n22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), jeweils in der seit dem 1. August 2021 geltenden \nFassung. Diese Fassungen sind anzuwenden, weil sich die Begründetheit der \nFeststellungsklage nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung in der Tatsacheninstanz, mithin der Berufungsverhandlung, richtet (vgl. \nSchübel-Pfister, in: Eyermann a. a. O., § 113 Rn. 55). \nb) Nach § 4c Abs. 1 SächsSchulG haben Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- \nund Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass bei ihnen Anhaltspunkte für \neinen sonderpädagogischen Förderbedarf vorliegen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis \n6 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung. Sonderpädagogischer Förderbedarf \nkann unter anderem in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und Lernen \nbestehen (§ 4c Abs. 2 Nr. 3 und 5 SächsSchulG). Auf Antrag der Schule, die der \nSchüler besucht, oder auf Antrag der Eltern leitet die Schulaufsichtsbehörde ein \nVerfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf ein, in das die \nbisherigen pädagogischen, therapeutischen und sonstigen Fördermaßnahmen \neinbezogen werden (§ 4c Abs. 3 Satz 1 und 3 SächsSchulG). Durch die Regelung wird \nein förmliches Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs \neingerichtet, zu dessen Einleitung die Schule und die Eltern berechtigt sind. Herr des \nVerfahrens ist gemäß § 4c Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG das Landesamt für Schule und \nBildung als Schulaufsichtsbehörde, dem die abschließende Entscheidung über das \nVorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie darüber obliegt, in welcher \nSchule die Schülerin/der Schüler - gegebenenfalls inklusiv - unterrichtet wird (vgl. \nLink/Marx, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.4c zu § 4c SächsSchulG Anm. 4). \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n14 \n \nc) Das Nähere zu Inhalt und Ablauf des Feststellungsverfahrens nach § 4c Abs. 3 \nSächsSchulG enthält die in Umsetzung von § 4c Abs. 9 Nr. 1 SächsSchulG, der das \nStaatsministerium für Kultus als nach § 59 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG oberste \nSchulaufsichtsbehörde \nermächtigt, \ndas \nVerfahren \nzur \nFeststellung \ndes \nsonderpädagogischen Förderbedarfs durch Rechtsverordnung zu regeln, ergangene \nVorschrift des § 13 SOFS. Darin ist vorgesehen, dass sich das Landesamt für Schule \nund Bildung (im Folgenden: Landesamt) zur Durchführung des Verfahrens und bei der \nsonderpädagogischen Einschätzung der betroffenen Schülerin/des betroffenen \nSchülers eines Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) bedient, der an jeder \nFörderschule - mithin gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SOFS an einer Förderschule in \nöffentlicher Trägerschaft - eingerichtet wird und aus sonderpädagogisch qualifizierten \nLehrkräften auch anderer Schulen besteht, und seine Aufgaben in einem vom \nLandesamt jeweils festgelegten Wirkungsbereich erfüllt (§ 13 Abs. 1 SOFS). Mit der \nEinführung eines MSD wurde ab dem 1. August 2018 eine institutionalisierte Stelle an \nden Förderschulen geschaffen, die das Landesamt nach Eingang eines Antrags nach \n§ 4c Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG damit beauftragt, den sonderpädagogischen \nFörderbedarf zu ermitteln und das Feststellungsverfahren einzuleiten (§ 13 Abs. 3 \nSOFS). \nDer MSD bildet einen Förderausschuss, dem neben dem mit der Diagnostik \nbeauftragten Lehrer der Förderschule und mindestens einem Elternteil sowie in der \nRegel der betroffene Schüler selbst ein Vertreter der bisher besuchten Schule angehört \n(§ 13 Abs. 6 SOFS). Gemäß § 13 Abs. 7 SOFS erstellt der MSD ein Gutachten, das \nAussagen zum Förderschwerpunkt oder den Förderschwerpunkten, in denen \nsonderpädagogischer Förderbedarf besteht, trifft (§ 13 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SOFS), \nsowie Empfehlungen zum weiteren Bildungsgang und zur inklusiven Unterrichtung \nenthält (§ 13 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 SOFS). Auf der Grundlage des \nförderpädagogischen Gutachtens und der Fördervorschläge stellt das Landesamt den \nsonderpädagogischen Förderbedarf des Schülers/der Schülerin fest und bestimmt \nzugleich, \nin \nwelcher \nSchulart \nund \nin \nwelcher \nSchule \ndem \nindividuellen \nsonderpädagogischen Förderbedarf der Schülerin/des Schülers entsprochen werden \nkann (§ 13 Abs. 8 und 9 SOFS). \nGleiches gilt nach § 15 SOFS bei einem Wechsel des Förderschwerpunkts. In diesem \nFall unterrichtet der Klassenlehrer, wenn die Entwicklung eines Schülers mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf während des Besuchs der Förderschule oder \nwährend einer inklusiven Unterrichtung nach § 4c Abs. 5 SächsSchulG erkennen lässt, \n33 \n34 \n35 \n\n15 \n \ndass die Förderung nach einem anderen Schwerpunkt für ihn besser geeignet wäre, \nunter Vorlage eines entsprechenden Berichts, der den besser geeigneten \nFörderschwerpunkt benennen soll, den Schulleiter. Dieser leitet die schriftliche \nDarstellung des individuellen Förderbedarfs und die in § 15 Satz 3 SOFS genannten \nweiteren Unterlagen nach Anhörung der Eltern an den MSD der Schule mit dem \nFörderschwerpunkt, der dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Kindes \nerwartungsgemäß entspricht, weiter und informiert das Landesamt. Das Landesamt \nbestimmt \neinen \nMSD \ndes \nzu \nerwartenden \nFörderschwerpunkts, \nder \nein \nförderpädagogisches Gutachten erstellt, und führt das Verfahren gemäß § 13 Abs. 8 \nSOFS weiter. \nd) Hiernach ist Bezugspunkt des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des \nVerfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs im Sächsischen \nSchulgesetz und der Schulordnung Förderschulen die Schülerin/der Schüler und nicht \ndie Schule, die die Schülerin/der Schüler besucht oder besuchen soll. \nSo enthält § 4c Abs. 1 SächsSchulG bei Vorliegen von Anhaltspunkten für \nBeeinträchtigungen in den Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten einen \nAnspruch der Schülerin/des Schülers auf sonderpädagogische Förderung. Ablauf und \nAusgestaltung des Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs \nin § 4c Abs. 3 SächsSchulG sowie § 13 und § 15 SOFS knüpfen ebenfalls an die \nVerhältnisse der jeweiligen Schülerin/des jeweiligen Schülers an. Adressat dieser \nRegelungen ist mithin nicht die von der Schülerin/dem Schüler besuchte Schule, \nsondern die Schülerin/der Schüler selbst ist. Dafür spricht auch, dass die Entscheidung \ndes Landesamts über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach \n§ 13 Abs. 8 Satz 2 und 3 SOFS auf Grundlage des förderpädagogischen Gutachtens \nund der Fördervorschläge gegenüber den Eltern oder dem volljährigen Schüler ergeht, \nwährend die besuchte Schule lediglich eine Mehrfertigung des Gutachtens erhält. \nHinzu kommt, dass durch die Beauftragung des MSD einer Förderschule mit der \nDurchführung des Feststellungsverfahrens und der schülerbezogenen Ermittlung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs organisatorisch und verfahrensmäßig eine \ngleichmäßige Anwendung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften sowie der \nförderpädagogischen und diagnostischen Methoden sichergestellt werden soll, um ein \nin der Sache zutreffendes materielles Ergebnis herbeizuführen. Dies liegt nicht nur im \nallgemeinen Interesse, sondern insbesondere im Interesse der betroffenen Eltern und \nSchülerinnen/Schüler. \n36 \n37 \n\n16 \n \nHieraus folgt zugleich, dass der Ablauf und die Ausgestaltung des in § 13 und § 15 \nSOFS \nvorgesehenen \nVerfahrens \nzur \nFeststellung \nsonderpädagogischen \nFörderbedarfs und zum Wechsel des Förderschwerpunkts abschließend und damit für \ndas Landesamt rechtlich bindend sind. Die Regelung gilt für alle Schülerinnen und \nSchüler, bei denen Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf oder \neinen Wechsel des bereits festgestellten Förderbedarfs vorliegen, unabhängig davon, \nob sie eine Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft besuchen, mithin auch für die \nSchülerinnen und Schüler des Förderschulzentrums der Klägerin. \ne) Ausgehend davon ist das Landesamt aus Rechtsgründen weder befugt, abweichend \nvon § 13 und § 15 SOFS statt des MSD einer Förderschule in öffentlicher Trägerschaft \neine andere Schule in öffentlicher oder privater Trägerschaft mit der Feststellung \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und der Erstellung eines sonderpädagogischen \nGutachtens zu beauftragen, noch dazu, hierüber nach Ermessen zu entscheiden. Zwar \nkann das Landesamt nach § 1 Abs. 1 Satz 4 SOFS Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 \nzulassen, der im einzelnen genannte Vorschriften der Schulordnung für auf als \nErsatzschulen staatlich anerkannte Förderschulen entsprechend anwendbar erklärt. \nVoraussetzung hierfür ist indes, dass die Ausnahmen durch das besondere \npädagogische Konzept der Schule begründet sind. Darum geht es vorliegend aber \nnicht. Die Klägerin begehrt vielmehr die allgemeine Feststellung, dass der Beklagte sie \nin den im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Fällen mit der Erstellung \nförderpädagogischer Gutachten beauftragen darf. Dass das auf das gemeinsame \nLernen von Grundschülern mit Schülern der Förderschwerpunkte geistige Entwicklung \nund Lernen gerichtete besondere pädagogische Konzept ihres Schulzentrums vom \nAusgang des Feststellungsklageverfahrens berührt würde oder sonst betroffen wäre, \nbehauptet die Klägerin selbst nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n3. Schließlich kann die Klägerin aus der in Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf \nverfassungsrechtlich garantierten Privatschulfreiheit nichts für sich herleiten. \nArt. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf gewährleistet das Recht, private Schulen \nzu errichten und sie vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der \nLandesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu betreiben. Diese Gewährleistung \nsichert der Institution Privatschule verfassungsrechtlich ihren Bestand und eine ihrer \nEigenart entsprechende Verwirklichung. Wahrgenommen wird dieser Schutz durch die \nfür die Schulgesetzgebung ausschließlich zuständigen Länder, die nach Art. 7 Abs. 4 \nGG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf verpflichtet sind, das private Ersatzschulwesen neben \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n17 \n \ndem öffentlichen Schulwesen zu fördern und in seinem Bestand zu schützen. \nGegenstand der aus der Privatschulfreiheit herzuleitenden staatlichen Förderpflicht \nsind \nLeistungen, \ndie \nihrem \nUmfang \nnach \nsicherstellen, \ndass \ndie \nGenehmigungsanforderungen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz \n3 und 4 SächsVerf durch die Ersatzschulen gleichzeitig und auf Dauer erfüllt werden \nkönnen und dass auch Neugründungen praktisch möglich bleiben (vgl. SächsVerfGH, \nUrt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 88; Senatsurt. v. 24. November 2020 \n- 2 A 430/19 -, juris Rn. 29, jeweils m. w. N. z. Rspr. des BVerfG und BVerwG). \nZu diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben steht das in § 13 SOFS geregelte \nVerfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs und das hieran \nanknüpfende Verfahren in § 15 SOFS zum Wechsel des Förderschwerpunkts nicht in \nWiderspruch. Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf räumt den als Ersatzschulen \ngenehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft keine weitergehenden \nRechte ein, die ein hiervon abweichendes Verfahren geboten erscheinen lassen. § 13 \nund § 15 SOFS gelten gleichermaßen für Schulen in öffentlicher wie privater \nTrägerschaft. In das Verfahren wird die von der Schülerin/dem Schüler bisher besuchte \nSchule gemäß § 13 Abs. 6 und § 15 Abs. Satz 4 SOFS einbezogen, indem auch ein \nVertreter dieser Schule dem vom MSD zur Ermittlung sonderpädagogischen \nFörderbedarfs zu bildenden Förderausschuss angehört. Hierdurch wird dem von der \nKlägerin vorgetragenen Anliegen, sie kenne die betreffende Schülerin/den \nbetreffenden Schüler bereits über einen längeren Zeitraum aus dem Unterricht und \nkönne Förderbedarf und Förderschwerpunkt(e) daher besser beurteilen, Rechnung \ngetragen. Im Förderausschuss kann die Klägerin ihre Auffassung einbringen und so \nauf das Ergebnis des Feststellungsverfahrens Einfluss nehmen. Demgegenüber hätte \nihre Beauftragung mit der Durchführung des Feststellungsverfahrens und Erstellung \ndes förderpädagogischen Gutachtens eine Besserstellung der Schule der Klägerin im \nVergleich zu den Schulen in öffentlicher Trägerschaft zur Folge, die das (Feststellungs-\n)Verfahren nach § 13 und § 15 SOFS durchlaufen müssen. Eine solche Bevorzugung \nder Klägerin ist indes weder aus verfassungsrechtliche Gründen angezeigt noch sonst \nerforderlich. \nB. Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg. \nMit der Anschlussberufung begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte sie \nmit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten zu beauftragen hat, wenn bei einer \nSchülerin/einem Schüler, die/der das Förderschulzentrum der Klägerin besucht, ein \n42 \n43 \n44 \n\n18 \n \nWechsel des Förderschwerpunkts innerhalb des Förderschulzentrums (Klageantrag zu \n1) oder die (erstmalige) Feststellung eines Förderbedarfs im Förderschwerpunkt \ngeistige Entwicklung oder Lernen (Klageantrag zu 4) in Betracht kommt, bei einer \nSchülerin/einem Schüler, die/der bislang keine Förderschule/Schule besucht hat, ein \nFörderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung oder Lernen in Betracht \nkommt und die Schülerin/der Schüler das Förderschulzentrum der Klägerin besuchen \nsoll (Klageantrag zu 5), sowie, wenn bei einer am Förderschulzentrum der Klägerin \nunterrichteten Schülerin/einem am Förderschulzentrum der Klägerin unterrichteten \nSchüler im Förderschwerpunkt Lernen ein Gutachten zur Überprüfung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 4c Abs. 3 Satz 6 SächsSchulG zu \nerstellen ist (Klageantrag zu 7), und es in allen Fällen dem Wunsch der Eltern \nentspricht, dass die förderpädagogische Begutachtung von der Klägerin durchgeführt \nwird, und die weiteren Anforderungen des Kriterienkatalogs des Beklagten vom 30. \nSeptember 2015 erfüllt sind, und verfolgt hilfsweise ihre vom Verwaltungsgericht \nabgewiesenen Klageanträge zu 1, 4, 5 und 7 in der im ersten Rechtszug gestellten \nFassung weiter. Ferner beantragt sie weiter hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte \ndie Klägerin mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten beauftragen darf in dem \nUmfang, in dem das Verwaltungsgericht der Klage unter Ziffer 1 des Tenors \nstattgegeben hat. \nI. Die Anschlussberufung ist gemäß § 127 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 VwGO und \nauch im Übrigen zulässig. \nInsbesondere liegt keine Klageänderung im Sinn von § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 VwGO \nvor, soweit die Klägerin hinsichtlich der Klageanträge zu 1, 4, 5 und 7 die Feststellung \nbegehrt, dass der Beklagte sie in diesen Fällen mit der Erstellung förderpädagogischer \nGutachten zu beauftragen hat, wenn „es dem Willen der Eltern entspricht, dass die \nförderpädagogische Begutachtung durch die Klägerin durchgeführt wird, und die \nweiteren Anforderungen des Kriterienkatalogs … vom 30. September 2015 … erfüllt \nsind“. Hierdurch wird der in erster Instanz gestellte Klageantrag nicht ersetzt, sondern \nnach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässigerweise beschränkt. \nAuch der weitere (zweite) Hilfsantrag ist nicht als Klageänderung anzusehen. Der \nStreitgegenstand des Hilfsantrags ist identisch mit dem Streitgegenstand des in erster \nInstanz im Wege der Zwischenfeststellungsklage gestellten Klageantrags (zu 8). Unter \ndiesen Umständen liegt im Übergang von der Zwischenfeststellungsklage zum \nHilfsantrag weder eine Änderung des Klageantrags noch des Klagegrunds. \n45 \n46 \n47 \n\n19 \n \nUnabhängig davon hat der Beklagte, sollte gleichwohl von einer Klageänderung \nauszugehen sein, in der mündlichen Verhandlung gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 \nAbs. 1 VwGO ausdrücklich in die Änderung der Klage eingewilligt. \nII. Die Anschlussberufung ist weder im Hauptantrag noch in den Hilfsanträgen \nbegründet. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung, dass der Beklagte die \nKlägerin in den im Anschlussberufungsverfahren streitgegenständlichen Fällen der \nKlageanträge zu 1, 4, 5 und 7 mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten zu \nbeauftragen hat, zu Recht abgewiesen. Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung \nergibt sich weder aus dem Sächsischen Schulgesetz noch der Schulordnung \nFörderschulen. Wie vorstehend (unter A. II. 2.) ausgeführt, ist das Landesamt nicht \nbefugt, abweichend von § 13 und § 15 SOFS statt des MSD einer Förderschule in \nöffentlicher Trägerschaft eine andere Schule in öffentlicher oder privater Trägerschaft \nmit der Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf und der Erstellung eines \nförderpädagogischen Gutachtens zu beauftragen, und darf hierüber auch nicht nach \nErmessen entscheiden. Damit steht zugleich fest, dass die Klägerin nicht verlangen \nkann, vom Beklagten in den genannten Fällen mit der Erstellung eines Gutachtens \nbeauftragt zu werden. Dies gilt unbeschadet dessen, ob die Eltern der Schülerin/des \nSchülers die Begutachtung durch die Klägerin wünschen und die Klägerin die \nAnforderungen des Kriterienkatalogs des Beklagten vom 30. September 2015 erfüllt. \nDas \nin \n§ \n13 \nund \n§ \n15 \nSOFS \nnormierte \nVerfahren \nzur \nFeststellung \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und zum Wechsel des Förderschwerpunkts ist \nfür die Schulaufsichtsbehörde rechtlich verbindlich. Die Beauftragung einer Schule in \nfreier Trägerschaft mit der Durchführung des Verfahrens und der Erstellung des \nförderpädagogischen Gutachtens ist danach nicht, auch nicht im Einverständnis mit \nden Eltern, vorgesehen und daher unzulässig. Auf den Kriterienkatalog vom 30. \nSeptember 2015 kommt es ebenfalls nicht an. Die Kriterien, auf deren Grundlage auch \nSchulen in freier Trägerschaft mit der Erstellung förderpädagogischer Gutachten \nbeauftragt werden konnten, wurden vor Inkrafttreten der insoweit maßgeblichen \nVorschriften des § 4c SächsSchulG und der §§ 13, 15 SOFS am 1. August 2018 \nerarbeitet, die einer Beauftragung dieser Schulen indessen (jedenfalls nunmehr) \nentgegenstehen. \n48 \n49 \n50 \n\n20 \n \n2. Dem der Sache nach auf die Wiederherstellung von Ziffer 1 des Tenors des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils gerichteten weiteren Hilfsantrag ist ebenfalls nicht zu \nentsprechen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die vorstehenden \nAusführungen (unter Buchst. A, Ziffer II, Nr. 2) verwiesen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \n51 \n53 \n52 \n\n21 \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n \n \n \n\n22 \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. \nEbenso wie das Verwaltungsgericht bewertet der Senat die Erstellung eines \nförderpädagogischen Gutachtens mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe \nvon 5.000,00 €. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Klageanträge zu 1 bis \n5 und 7. Diese betreffen unterschiedliche Fälle, denen jeweils ein eigenständiger \nmaterieller Gehalt zukommt. Es handelt sich somit um mehrere (insgesamt sechs) \nStreitgegenstände, deren Wert gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen ist. \nDaraus ergibt sich der festgesetzte Streitwert von (6 x 5.000,00 € =) 30.000,00 €. Ein \nAbschlag im Hinblick auf die Feststellungsanträge ist nicht veranlasst (vgl. Nr. 1.3 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014 \nSonderbeilage Heft 1). \nDie Anschlussberufung und die im Rahmen der Anschlussberufung gestellten \nHilfsanträge führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Nach § 45 Abs. 1 Satz 2 \nund 3 GKG findet eine Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag statt, soweit - \nwie hier - auch über den Hilfsanspruch eine Entscheidung ergeht. Betreffen Haupt- und \nHilfsanspruch denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs \nmaßgebend. Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel gilt gemäß § 45 Abs. 2 GKG \nentsprechendes. \nMit der Anschlussberufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge zu 1, 4, 5 und 7 in \ngeänderter, hilfsweise in der im ersten Rechtszug gestellten Fassung weiter. Zwar sind \nbeide Anträge im Verhältnis zueinander identisch, haben indes gegenüber dem \nBerufungsantrag insofern einen eigenständigen materiellen Gehalt, als festgestellt \nwerden soll, dass der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung förderpädagogischer \nGutachten zu beauftragt hat („Mehr“) und nicht lediglich beauftragen darf („Weniger“). \nAllerdings gilt auch hier, dass eine Zusammenrechnung nur bei Verschiedenheit der \nGegenstände von Berufung und Anschließung in Betracht kommt. Hieran fehlt es, \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n23 \n \nwenn die Anträge der Beteiligten im Rechtsmittelverfahren einander dergestalt \nausschließen, dass der Erfolg des einen Rechtsmittels zwangsläufig den Misserfolg \ndes anderen Rechtsmittels zur Folge hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - III \nZR 115/02 -, juris Rn. 3; Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 45 GKG \nRn. 32). So liegt es hier: Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung hat, \ndass der Beklagte sie beauftragen darf, hat sie erst Recht keinen Anspruch auf die \nFeststellung, dass der Beklagte sie zu beauftragen hat. Insofern betreffen Berufung \nund Anschließung ebenso denselben Streitgegenstand wie der weitere (zweite) \nHilfsantrag, der mit dem Berufungsantrag identisch ist. Es bleibt daher dabei, dass sich \nder Streitwert allein nach dem höheren Wert der Berufung bemisst. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-29/2-a-276-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-29/2-a-276-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365404","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.723108+00:00"}}