{"status":"available","doknr":"OLD365403","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-29","aktenzeichen":"6 A 454/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 454/21.A \n \n4 K 1789/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der Frau \n2. des Herrn \n3. der Frau \n4. der Frau \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 29. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 18. Februar 2021 - 4 K 1789/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt \nnicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder eines Verfahrensmangels in Gestalt \nder Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) \nvorliegen. \n1. Die Berufung ist nicht wegen des gerügten Gehörsverstoßes nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das \nGericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nParteien haben (SächsOVG, Beschl. v. 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 25; st. \nRspr.). Im Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf \nrechtliches Gehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner \nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli \n2001 - 1 BvR 1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher \ndurch Maßnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich \nzu äußern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als \nProzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nVerfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und \nNichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Das Gebot des \nrechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, \ndass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen zur \nKenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall \nklar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte \nsind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen \nausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das \nVorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen \nRechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen im Einzelfall besondere Umstände \ndeutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt \nnicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden \nist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 18; SächsOVG, \nBeschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 295/18.A -, juris Rn. 3). \nNach diesem Maßstab ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Die Kläger \nbehaupten, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass \nein Erkenntnismittel, obwohl es in der mündlichen Verhandlung eingeführt worden sei, \nnicht berücksichtigt worden sei. Das streitgegenständliche Urteil führe ab Seite 10 aus, \ndass die Kläger, obwohl ihre Fluchtgründe als wahr unterstellt werden könnten, auf den \ninnerstaatlichen Schutz zu verweisen seien. Gerade dazu hätten sie in der \nVerhandlung das Erkenntnismittel von ACCORD vom 31. Januar 2020 vorgelegt. \nFerner sei ein Erkenntnismittel (Presseerklärung u. a. von Amnesty International vom \n16. April 2021) nicht berücksichtigt worden. \nDamit zeigen die Kläger schon nicht auf, welches entscheidungserhebliches \nVorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht hinreichend in \nErwägung gezogen hat. Dass dieses Erkenntnismittel, das ausweislich der \nSitzungsniederschrift vom 18. Februar 2021 zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemacht worden ist, im nachgehenden Urteil des Verwaltungsgerichts \nnicht gesondert erwähnt wird, ist nicht gleichbedeutend damit, dass es das \nVerwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat. \nBesondere Umstände, die deutlich machen könnten, dass tatsächliches Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der \nEntscheidung \nnicht \nerwogen \nworden \nist, \nlegen \ndie \nKläger \nmit \nihrem \nZulassungsvorbringen indes nicht dar. Insbesondere wird nicht konkretisiert, welche \n4 \n5 \n\n4 \n \nTeile des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten 19 Seiten umfassenden \nErkenntnismittels (ACCORD - Anfragenbeantwortung zur Russischen Föderation vom \n31. Januar 2020), das Passagen in verschiedenen Sprachen enthält, das \nVerwaltungsgericht hätte konkret berücksichtigen müssen und inwieweit dies für die zu \ntreffende Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre. Eine Gehörsverletzung \nresultiert auch nicht daraus, dass ein erstmals im Zulassungsverfahren vorgelegtes \nErkenntnismittel vom 16. April 2021 vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt \nwurde. Hierzu bestand schon kein Anlass, da dieses Erkenntnismittel, das erst nach \nder mündlichen Verhandlung veröffentlicht wurde, naturgemäß nicht ins Verfahrens \neingeführt worden und dem Verwaltungsgericht auch nicht übersandt worden war. \nDass das Urteil erst am 21. Juni 2021 zugestellt wurde, ändert daran nichts. \nIm Grunde rügen die Kläger damit im Gewand der Gehörsrüge die sachliche Richtigkeit \ndes Urteils, was in Anbetracht der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe \nin § 78 Abs. 3 AsylG keine Zulassung der Berufung rechtfertigen kann. Anders als \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kennt § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - \n6 A 536/18 A -, juris Rn. 19). \n2. Mit dem Zulassungsvorbringen wird auch eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht dargelegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die \nBenennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, \nBeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 \n- 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDie Kläger haben die Fragen aufgeworfen, \n\"1. … ob ein tschetschenischer Mann und seine Familie wegen seiner \nFamilienzugehörigkeit von Widerstandskämpfer bei einer Rückkehr nach \nRussland tatsächlich auf den innerstaatlichen Schutz verwiesen werden \nkönnen und nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr für Leib \nund Leben sowie Freiheit ausgesetzt ist, ist grundsätzlich insbesondere \nunter den Vorgaben des Art. 3 EMRK zu klären … \n2. … ob der Kläger zu 2 wegen seiner besonderen Familienverbundenheit \nzu den Brüdern und Cousin, welche vom tschetschenischen Staat als \nWiderstandskampfer \ngeführt \nund \nverfolgt \nwerden, \nbei \neiner \nAbschiebung/Rückkehr nach Russland, als Erpressungsmittel oder \nBelastungszeuge für die tschetschenische Behörden fungiert muss und er \ndaher nach seiner Ankunft in der Russischen Föderation von \ntschetschenischer Polizei in Gewahrsam genommen wird, ist ebenfalls \ngrundsätzlich insbesondere unter den Vorgaben des Art 3 EMRK zu klären \n3. … ob die Beklagte wegen der vorgenannten Gefahren nicht ohne die \nEinholung einer individualbezogenen Zusicherung von Russland für die \nKlägerin zu 1 negativ entscheiden dürfte, weswegen nunmehr das \nVorliegen eines Abschiebungsverbotes wegen fehlender finanzierbarer \nTherapiemöglichkeiten bei Epilepsie in Russland festzustellen wäre. \n4. … ob bei einer medizinischen Versorgung, die auf einfachem Niveau in \nder Russischen Föderation zwar erreichbar ist, ausreicht, ist jedoch im \nEinzelfall zur Abwendung einer wesentlichen Verschlechterung der \nErkrankungen abzuklären, da diese nicht ausreichend sein kann.\", \n9 \n\n6 \n \nferner die Fragen \n\"… ob die Auslieferung einer Person ohne bzw. auch bei Zusicherung, dass \ndie Russische Föderation ein faires Gerichtsverfahren außerhalb des \nNordkaukasus sowie menschenwürdige Haftbedingungen zusichert, mit \ndem Grundgesetz unvereinbar sei … \n… ob die im angegriffenen Urteil getroffene Feststellung zutreffen, dass die \nVoraussetzungen des Flüchtlingsschutzes sowie des subsidiären Schutzes \nnicht vorliegen, hilfsweise Abschiebungsverbote vorliegen. \n… ob die im angegriffenen Urteil getroffene Feststellung zutreffen, dass die \nVoraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nicht vorliegen, sondern \ndavon ausgegangen wurde, dass keine Wahrscheinlichkeit für ein \nEinberufungsbefehl vorliegt.\" \nSoweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Fragen 1 bis 4 pauschal auf die \nPressemitteilung von 16 NGO, u. a. von Amnesty International, vom 16. April 2021 \nstützen, \nlegen \nsie \nkeine \nkonkreten \nUmstände \ndar, \naus \nder \nsich \neine \nKlärungsbedürftigkeit im vorliegenden Fall ableiten lassen könnte. Der Verweis darauf, \ndass \"Kadyrow direkten Druck auf seine hochrangigeren Kritiker ausüben will\", \nrechtfertigt vorliegend eine grundsätzliche Bedeutung nicht, da für keinen der Kläger \neine solche Stellung vorgetragen wurde. Auch die Darlegung der Möglichkeit, durch die \nRegistrierung bzw. mittels Whatsapp-Gruppen gesuchte Personen ausfindig machen \nzu können, legt eine grundsätzliche Bedeutung im vorliegenden Fall nicht dar. Zwar \nführen die Kläger aus: \"Das Verwaltungsgericht Dresden hat übersehen und überhört, \ndass der Antragsteller mehrmals in seiner Sprache und auch in Deutsch gegenüber \ndem Gericht geäußert hat, dass er überall in Russland gesucht und verfolgt wird und \ndazu explizit auf die Erkenntnismittel verwiesen hat.\" Unabhängig davon, dass \nvorliegend eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz im Raum steht, \nerschließt sich dieser Vortrag aus der Sitzungsniederschrift nicht, dort wurde (S. 4) \nbezogen auf die Suche nach dem Kläger zu 2 in der Russischen Föderation neben \nseiner diesbezüglichen Unkenntnis nur seine entsprechende Befürchtung protokolliert, \nferner u. a. (S. 6), dass er nicht in der offiziellen Fahndungsliste gewesen sei. \nDemgemäß hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 11 unten) ausgeführt: \n\"Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass er nicht \nauf einer offiziellen Fahndungsliste stehe und er auch nie offiziell zu einem Verhör \ngeladen worden sei. Ob noch nach ihm gesucht werde, wisse er nicht. Das befürchte \ner aber, wenn er nach Hause käme. Insoweit ist aber festzustellen, dass es sich hierbei \num eine durch nichts untermauerte Vermutung des Klägers zu 2. handelt.\" Das \nVerwaltungsgericht hat damit bereits den Umstand verneint, dass nach dem Kläger zu \n10 \n11 \n\n7 \n \n2 überhaupt landesweit gesucht wird. Dass nach den anderen Klägern gesucht werden \nkönnte, ergibt sich aus ihrem gesamten Vortrag nicht. Weitere Darlegungen enthält das \nZulassungsvorbringen hinsichtlich der unter Nummern 1 bis 4 formulierten Fragen \nnicht. \nSoweit sich die nachgehend aufgeworfene weitere Frage auf eine \"Auslieferung\" \nbezieht, steht eine solche Auslieferung nicht im Raum, sodass sich auch diese Frage \nim vorliegenden Verfahren nicht stellen würde, zumal angesichts der von den Klägern \nin Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 3. \nApril 2019 - 2 BvR 517/19 -) die rechtliche Grundlage der dort im Raum stehenden \nAuslieferung das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen war. Weder \nbezogen auf den Kläger zu 2 noch auf die anderen Kläger ist aber erkennbar, dass \ndurch die Russische Föderation auf dieser Grundlage eine Auslieferung begehrt wird. \nWeder hat das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen noch \nhaben die Kläger die fehlenden Feststellungen mit Verfahrensrügen erfolgreich \nangegriffen. Die von ihnen aufgeworfene Frage stellt sich daher in ihrem Fall gar nicht. \nDamit erübrigt sich auch ein Eingehen darauf, dass der Kläger zu 2 \"in der mündlichen \nVerhandlung ausgesagt hat, wie seine Brüder sogar in Frankreich gefunden und \nzurückgepresst wurden\", was in der Sitzungsniederschrift aber keine Entsprechung \nfindet und offenbar ein anderes Verfahren betrifft. Das gilt auch für die weiteren \nAusführungen (\"Der Kläger zu 2 trug in der mündlichen Verhandlung auch vor, weil es \nim besonders wichtig war, die Behörde, ähnlich wie mit dem Bruder in Grosny, keine \nStrafverfahren einleiten, um nicht Informationen zur Verfolgung preiszugeben\"). \nMit den beiden Fragen, mit denen jeweils \"die im angegriffenen Urteil getroffene(n) \nFeststellung(en)\" hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens der Voraussetzungen für die asyl- \nund ausländerrechtlichen Ansprüche angegriffen werden, machen die Kläger keine \nFragen \nvon \ngrundsätzlicher \nBedeutung \ngeltend, \nsondern \neine \njeweils \neinzelfallbezogene andere Würdigung. Dies rechtfertigt eine Zulassung der Berufung \nnicht. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365403","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-29/6-a-454-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365403","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365403","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-29/6-a-454-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365403","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.695342+00:00"}}