{"status":"available","doknr":"OLD365402","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-29","aktenzeichen":"6 A 517/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 517/21 \n \n7 K 1980/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister, \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWaffenrechts \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 29. November 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Juni 2021 - 7 K 1980/18 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.250,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein \nfristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 \nund Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten \nZulassungsgründe vorliegt. \nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Klage gegen den Bescheid der \nBeklagten vom 30. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. \nSeptember 2018 abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurden die waffenrechtlichen \nErlaubnisse des Klägers in Form einer Standardwaffenbesitzkarte und einer \nSportschützen-Waffenbesitzkarte widerrufen und der Kläger u. a. aufgefordert, die in \nden Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen einschließlich der in seinem \nBesitz befindlichen Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu \nüberlassen sowie die bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückzugeben. Zur \nBegründung seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht auf § 45 Abs. 2 Satz \n1 WaffG gestützt, wonach eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen ist, \nwenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen \nmüssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis sei danach insbesondere dann zu versagen, \nwenn der Betroffene nicht über die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche \nZuverlässigkeit verfügt. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheids die Voraussetzungen der Unzuverlässigkeitstatbestände des \n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG erfüllt, wonach Personen die erforderliche \nZuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass \nsie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit \nWaffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese \n1 \n2 \n\n3 \n \nGegenstände nicht ordnungsgemäß verwahren. In der Person des Klägers lägen \nTatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass er im vorgenannten Sinne im \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids waffenrechtlich - absolut - \nunzuverlässig gewesen ist. Personen, die ihren Äußerungen oder ihrem sonstigen \nVerhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der \nBundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer verneinen und die auf dem \nGrundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich anerkennen, gäben \nAnlass zur Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt \nbefolgen werden. Dies könne - und werde regelmäßig - bei Personen der Fall sein, \nwelche den \"Reichsbürgern\" oder \"Selbstverwaltern\" zuzuordnen sind. Der \n\"Reichsbürgerbewegung\" \nsei \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nSächsischen \nOberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 16) \nzuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie nach außen hin vertrete, verbreite \noder in sonstiger Weise aktiv dafür eintrete. Im Rahmen der anzustellenden Prognose \nbedürfe es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Würdigung der \nPersönlichkeit des Betroffenen. Der Kläger habe sich ersichtlich das Gedankengut der \nsogenannten \"Reichsbürger\" als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat, wobei das \nVerwaltungsgericht auf ein Schreiben des Klägers aus dem Jahr 2016 an das \nBayerische Polizeiverwaltungsamt und einen Aufkleber auf dem im Februar 2017 \nzurückversandten gelben Kuvert abgestellt hat, die die Argumentationsmuster, wie sie \ntypischerweise von Anhängern der \"Reichsbürgerbewegung\" verwendet würden, \nenthielten. Das Verwaltungsgericht hat zudem die Einlassungen des Klägers, dass er \ndamals zur Abwendung eines Bußgeldbescheids unkritisch Informationen aus dem \nInternet übernommen habe, als nicht überzeugend erachtet. Entscheidend für seine \nwaffenrechtliche Unzuverlässigkeit sei, dass die den \"Reichsbürgern\" entlehnte innere \nÜberzeugung \ndes \nKlägers \naus \nden \nSchriftstücken \nklar, \neindeutig \nund \nunmissverständlich zum Ausdruck gekommen und nicht erkennbar sei, dass sich der \nKläger von seiner damaligen Überzeugung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung glaubhaft persönlich distanziert habe. Ohne Einsicht des \nBetroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns habe die \nAnkündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage. Der Kläger \nbestreite indes nach wie vor, dass er sich die Ideologie jemals zu eigen gemacht habe. \n1. Die zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend gemachte Abweichung des \nUrteils von einer vom Kläger genannten Entscheidung \ndes Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) besteht nicht. \n3 \n\n4 \n \nEine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben \nVorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem \nin der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen \nRechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in \nderselben \nTatsachenfrage \nmit \neiner \nverallgemeinerungsfähigen \nentscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts \naufgestellten \nebensolchen \nTatsachenfeststellung \nabgewichen ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 30; Beschl. \nv. 29. Januar 2014 - 5 A 840/11 -, juris Rn. 26; st. Rspr.). Konkret ist dieser \nZulassungsgrund nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen \nUrteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz \naufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein \nin dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift \naufgestellt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 2 A 1349/18.A -, juris \nRn. 3; st. Rspr.). Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht \neinen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar \nerachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 7. Oktober 2021 - 6 A 192/20.A -, juris Rn. 7 u. Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 3 A \n507/18.A -, juris Rn. 12). \nDer Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von dem vom Sächsischen \nOberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 - \naufgestellten Rechtssatz, dass Personen, die der \"Reichsbürgerbewegung\" zugehörig \nsind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, \nwaffenrechtlich unzuverlässig sind, abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe die \nRechtsprechung richtig wiedergegeben, aber falsch angewendet, da es gerade nicht \nfestgestellt habe, dass der Kläger der Reichsbürgerbewegung zugehörig sei oder sich \nderen Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht habe. Vielmehr habe das \nVerwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger in einem einzigen Rechtsfall mit einer \nbayrischen Behörde \"Reichsbürgerargumentation\" verwendet habe, die das Urteil auch \nwiedergebe. \nDamit hat der Kläger schon keinen tragenden (abstrakten) Rechtssatz formuliert, den \ndas Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellt hat und mit dem es von der \nbezeichneten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts abgewichen \nist. \n4 \n5 \n6 \n\n5 \n \nDarüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 9) festgestellt: \"Der \nKläger hat sich ersichtlich das Gedankengut der sogenannten 'Reichsbürger' als für \nsich verbindlich zu eigen gemacht.\" Mit dieser Feststellung entspricht das \nVerwaltungsgericht dem in der bezeichneten obergerichtlichen Rechtsprechung \ndargelegten Rechtssatz. Ob der Sachverhalt im Einzelfall tatsächlich unter diesen \nRechtssatz zu subsumieren ist, stellt hingegen keine Frage der Rechtssatzabweichung \n(Divergenz), sondern der Rechtsanwendung im Einzelfall dar. \n2. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls \naus. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nDarlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die \nDarlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 \nA 1268/18 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 13; vgl. \nzum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, \n449, 450; st. Rspr.). \nDie vom Kläger aufgeworfene Frage, \"ab wann jemandem unterstellt werden darf, daß \ner der 'Reichsbürgerbewegung zugehörig' ist oder sich deren Ideologie als für sich \nverbindlich zu eigen gemacht hat\" ist bereits geklärt. Der Senat hat in seinem \nBeschluss vom 1. Juni 2022 (- 6 B 18/22 -, juris Rn. 8) hierzu ausgeführt: \n\"Ob eine Person der sog. 'Reichsbürgerbewegung' zuzuordnen ist oder \nsich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ergibt sich aus einer \nGesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere \nder Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und \naußerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen.\" \nDamit kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Fragen, \nderen Klärung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen, entziehen sich \naber einer grundsätzlichen Klärung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. August 1989 - 7 B \n57.89 -, juris, NVwZ-RR 1990, 26, 27). \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \n3. Das Urteil begegnet auch nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche bestehen dann, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, \ndass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nDer Kläger wendet insofern unter Bezugnahme auf seine Argumentation zum \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ein, in einer einzigen rechtlichen \nAuseinandersetzung \"Reichsbürgerargumentation\" verwendet zu haben, wobei die \nArgumentation teilweise rechtlich unzutreffend gewesen sei. Wegen einer unrichtigen \nArgumentation in einer rechtlichen Auseinandersetzung sei aber nicht pauschal die \nwaffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen. \nDieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Für \ndie Beurteilung der waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit ist nicht allein maßgeblich, \nob eine Argumentation rechtlich (un-)zutreffend ist. Vielmehr ist von entscheidender \nBedeutung, ob jemand die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren \nRechtssystem ablehnt, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation \nabspricht oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definiert \nund ihm gegenüber deshalb die begründete Besorgnis besteht, dass er Verstöße \ngegen die Rechtsordnung begeht. Maßgebliches Element ist die fundamentale \nAblehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 33; SächsOVG, Beschl. v. 1. \nJuni 2022 - 6 B 18/22 -, juris Rn. 7). Anhand dieser Maßstäbe hat das \nVerwaltungsgericht aufgrund der Handlungen des Klägers auf eine solche \nÜberzeugung geschlossen; es hat die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aber nicht \naufgrund einer schlicht unrichtigen Rechtsansicht festgestellt. \nSoweit der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel weiter rügt, dass aus einem \neinzigen \"Rechtsfall\" Schlussfolgerungen gezogen worden seien und sein sonstiges \nVerhalten nicht betrachtet und dazu ins Verhältnis gesetzt worden sei, übersieht er, \ndass das Verwaltungsgericht nicht auf einen \"Rechtsfall\" abgestellt hat, sondern auf \nverschiedene, sich über mehrere Monate erstreckende Handlungen: Der Kläger habe \nmehrfach (sowohl in seinem Schreiben vom 9. November 2016 als auch durch \nNutzung eines Aufklebers auf einem Kuvert im Februar 2017) Argumentationsmuster \ngenutzt, die typischerweise von Anhängern der \"Reichsbürgerbewegung\" verwendet \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nwürden. Das Verwaltungsgericht hat dabei auch berücksichtigt, dass der Kläger dem \nSchreiben vom 9. November 2016 einen Auszug aus der \"internationalen \nFirmendatenbank D....................... für die Stadt S........ beifügte, und daraus \ngeschlossen, dass der Kläger den Inhalt des Schreibens jedenfalls insoweit \ndurchdrungen und sich zu Eigen gemacht habe, wie er der Stadt S........ eine \nOrganisationsform als \"Firma\" unterstellt und er den Aufwand auf sich genommen \nhabe, einen Auszug aus der \"internationalen Firmendatenbank\" für die Stadt S........ zu \nbeschaffen und seinem Schreiben beizufügen. Aufgrund welchen sonstigen Verhaltens \ndes Klägers sich ernstliche Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht gezogenen \nSchluss ergeben sollen, ergibt sich demgegenüber aus dem diesbezüglichen \nZulassungsvorbringen nicht. \nAuch der weitere Vortrag des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen \nernstlicher Zweifel nicht. Er führt aus, dass das Innenministerium des Freistaates \nSachsen den Waffenbehörden einen Erlass im Hinblick auf die Beurteilung der \nZuverlässigkeit von Reichsbürgern vorgelegt habe. Nach diesem Erlass sei die für den \nErlass eines Waffenverbots maßgebliche Gefahrenschwelle regelmäßig auch dann \nüberschritten, wenn durch eine Vielzahl von Einzelfällen belegt sei, dass sich der \nBetreffende inadäquat aggressiv und drohend verhalte, oder wenn Bestrebungen \nverfolgt oder unterstützt würden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet \nseien, und zwar aktiv, ziel- und zweckgerichtet, wobei als aktives Vorgehen auch die \nbloße Ablehnung zu bewerten sei, wenn diese mit entsprechenden Handlungen wie \nder Rückgabe von staatsbürgerlichen Urkunden, Ausweispapieren u. ä. und der \nHerstellung und Verwendung eigener fiktiver Ausweispapiere verbunden sei. Auf ihn \ntreffe hingegen nichts dergleichen zu. Diesen Maßstab hat indes auch das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 7 f.) angelegt. Es hat festgestellt, dass er \ndie staatliche Ordnung nicht nur ablehnt, sondern dies auch aktiv gegenüber \nstaatlichen Stellen zweimal zum Ausdruck gebracht hat. Ausweislich des vom Kläger \nin Bezug genommenen Erlasses ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei \nPersonen in Zweifel zu ziehen, die die Rechtsordnung der Bundesrepublik nicht als für \nsich bindend anerkennen. Dies entspricht den Bewertungen des Verwaltungsgerichts, \nindem es ausführt (UA S. 7): \n\"Personen, die ihren Äußerungen oder ihren sonstigem Verhalten nach \nerkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik \nDeutschland oder ihrer Bundesländer verneinen und die auf dem \nGrundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich \nanerkennen, geben Anlass zur Befürchtung, dass sie auch die Regelungen \ndes Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden.\" \n16 \n\n8 \n \nAus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich weder, dass dieser Maßstab nicht \nheranzuziehen ist noch eine fehlerhafte Anwendung dieses Maßstabs auf den \nEinzelfall des Klägers. \nSoweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Kläger sich später nicht \nglaubhaft von der Reichsbürgerideologie distanziert hat, wird dies vom anwaltlich \nvertretenen Beschwerdeführer in der Begründung des Zulassungsantrags weder bei \nder Geltendmachung ernstlicher Zweifel noch ansonsten substantiiert in Frage gestellt. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 \nGKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n17 \n18 \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-29/6-a-517-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-29/6-a-517-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365402","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.669648+00:00"}}