{"status":"available","doknr":"OLD365401","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-11-29","aktenzeichen":"2 B 257/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 257/22 \n \n11 L 365/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft \nWilhelm-Buck-Straße 4, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVerbots der Führung der Dienstgeschäfte \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 29. November 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. August 2022 - 11 L 365/22 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nfür beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie \nzulässige \nBeschwerde \ndes \nAntragstellers \nhat \nkeinen \nErfolg. \nDas \nVerwaltungsgericht hat zu Recht seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom \n12. April 2022 sowie seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ngegen das Betretungs- und Kontaktverbot abgelehnt. \n1. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen das \ngegen ihn ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Antragsteller \nist \nBeamter \ndes \nAntragsgegners \nund \nderzeit \nals \nLandwirtschaftsdirektor \n(Besoldungsgruppe A 15) im Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und \nGeologie (LfULG) zum Referatsleiter bestellt. Am 12. Oktober 2021 kam es im Büro \nseiner Mitarbeiterin Frau S. zu einer Auseinandersetzung zwischen dieser und dem \nAntragsteller, deren Verlauf streitig ist. Nach den vorläufigen Ermittlungen des \nAntragsgegners soll das am 12. Oktober 2021 im Dienstzimmer von Frau S. zwischen \ndieser und dem Antragsteller geführte Gespräch zunächst verbal zugespitzt gewesen \nsein. Der Antragsteller soll Frau S. sodann beleidigt und unsachlich behandelt haben. \nFrau S. habe sich die Ausführungen des Antragstellers auf einem Notizblock \nniedergeschrieben, während dieser weitergesprochen habe. Als der Antragsteller \nbemerkt habe, dass sich Frau S. Notizen über das Gespräch gemacht habe, soll er auf \nsie zugegangen und ihr mit der Schulter einen Stoß versetzt haben, um in den Besitz \ndes Notizblocks zu kommen. Frau S. sei durch den Angriff des Antragstellers gegen \nden Heizkörper gestoßen worden. Sie habe sodann um Hilfe gerufen und sei aus dem \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDienstzimmer gerannt. Zum 1. Dezember 2021 wurde Frau S. in ein anderes Referat \numgesetzt. \nUnter dem 6. Dezember 2021 wurde gegen den Antragsteller wegen des Verdachts \neines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Gegenstand des \nDisziplinarverfahrens sind Äußerungen des Antragstellers in seinem Internetblog sowie \ndas Versenden von Links zu diesem Blog an Fachschülerinnen und Fachschüler des \nLfULG an deren private Handynummern ohne deren Einverständnis und zum Teil auch \ngegen deren ausdrücklichen Willen. In der Einleitungsverfügung wird ausgeführt, der \nAntragsteller veröffentliche auf diesem Blog nahezu täglich sog. ’Gedichte\", in denen \ner vor allem politisch aktuelle Diskussionen und gesellschaftliche Fragen behandele \nund zu denen er Bilder hinzufüge, die häufig leicht oder völlig unbekleidete junge \nFrauen zum Teil in herabwürdigenden Posen abbildeten. In seinen Texten kritisiere der \nAntragsteller häufig die Bundes- und die Landesregierung, insbesondere im Hinblick \nauf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise. Gegenüber der Partei \nBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußere er sich äußerst negativ und mit drastischer \nSprache. Links zu diesem Blog habe er an mehrere Teilnehmer der überbetrieblichen \nAusbildung der Abteilung 8 des LfULG versendet, deren private Telefonnummern ihm \ndurch den Onlineunterricht bekannt gewesen seien, obwohl er zwischenzeitlich \nausdrücklich aufgefordert worden sei, die Telefonnummern der Fachschüler auf \nseinem Telefon zu löschen und die Kommunikation zu dem Blog zu unterlassen. Der \nAntragsteller wurde ausweislich der Einleitungsverfügung mit sofortiger Wirkung vom \nFachschulunterricht des LfULG entbunden und ihm wurde jegliche Kontaktaufnahme \nmit \nden \nTeilnehmern \nder \nüberbetrieblichen \nAusbildung \nuntersagt. \nAls \nErmittlungsführerin im Disziplinarverfahren wurde Frau W. (Referentin im LfULG) \nbestellt. Dem Antragsteller wurde untersagt, mit Frau S. Kontakt aufzunehmen und ihr \nBüro zu betreten, das sich in räumlicher Nähe zu seinem Büro befindet. Am 7. April \n2022 rief der Antragsteller die Ermittlungsführerin im Disziplinarverfahren an. \nGegenstand des Telefonats waren eine etwaige Gefährdung des Antragstellers sowie \nseine möglichen Reaktionen auf eine akute, durch Frau S. verursachte \nGefährdungssituation. In dem fast einstündigen Telefongespräch vom 7. April 2022 mit \nder Ermittlungsführerin sei der Antragsteller sehr aufgebracht gewesen. Sie habe in \neiner direkt im Anschluss an dieses Gespräch verfassten E-Mail den Gesprächsinhalt \nwie folgt zusammengefasst: \n\"Heute hat mich Herr S angerufen. Er hat fast eine Stunde auf mich eingeredet (von \n11:09-12:02 Uhr) und war aufgebracht. Er fühlt sich von Frau S… bedroht, denn sie \nkomme am 12.04. wieder in die Dienststelle und sie habe behauptet, sie \"wüsste sich \n3 \n\n \n \n4\nzu wehren\". Herr S glaubt, dass Frau S… krank sei und bald mit einer Waffe in seinem \nBüro stehen werde. Er sprach von einem Messer und einem Elektroschocker, mit \ndenen sie ganz sicher kommen werde. Er, Herr S, habe früher bei der \"Heiligen \nGrenztruppe\" gearbeitet und Menschen getötet. Das würde er auch mit Frau S… tun, \nwenn sie in sein Büro käme, denn in Notwehr dürfe er sie töten. Herr S habe vier \nKarategürtel und wiege vier Zentner. Es sei ihm ein Leichtes, ihr die Waffe zu entreißen \nund sie mit Kabelbinder zu strangulieren und wegzuschaffen. Das habe er damals so \ngelernt und angewendet. Ich habe mehrfach versucht, ihn zu unterbrechen, aber das \nwar mir kaum möglich. Als ich ihn fragte, wie er darauf komme, dass Frau S… ihn mit \nWaffen bedrohen wolle, ging er nicht näher auf die Frage ein, sondern warf mir vor, ich \nsei parteiisch und hielt die \"Drohungen\" von Frau S…nur für Gerede. Außerdem sei ich \nseit genau vier Monaten am Ermitteln und würde viel zu lange mit meinen Ermittlungen \nbrauchen. Es sei doch offensichtlich, dass sein Blog von der Meinungsfreiheit in \"Artikel \n5 Ziffer 3 der Verfassung\" gedeckt sei. Er habe etwa 470 Kontakte auf WhatsApp und \nes könne sein, dass die Links wegen der Unübersichtlichkeit auch an Fachschüler \ngegangen seien. Die Schüler seien aber mit den Links einverstanden gewesen, denn \nsie haben ihn nicht blockiert. Er warf mir vor, dass er mir egal sei - dabei solle ich eine \nAnsprechperson für ihn sein, an die er sich wenden können sollte. Das Verfahren \ngegen ihn sei der reine Psychoterror, er fühle sich von allen gemobbt. Die jetzige \nSituation sei für ihn unhaltbar. Lange könne das mit Frau S… nicht mehr gutgehen. Es \nkönne nicht sein, dass eine psychisch kranke Person, die sich zudem angeblich \nmehrere Male vor ihm ausgezogen habe, ihm, einem angesehenen wohlverdienten \nBeamten und Referatsleiter, derart drohen könne. Sie gehöre weg vom Gehilfenhaus. \nEr habe sich bereits wieder an seine Anwältin gewendet. Er erwartete eine \nEntscheidung und Maßnahme von mir. Als ich ihm sagte, dass ich nur die Ermittlungen \nführe und zu solchen Entscheidungen und Maßnahmen nicht befugt sei, warf er mir \nwieder vor, parteiisch zu sein und nur im Sinne von Frau R... zu ermitteln. Ich erwiderte, \ndass ich objektiv ermittele und dass dies alle Tatsachen umfasse - belastende und \nentlastende - und er mir gerne schriftlich ggf. über seine Anwältin mitteilen könne, \nweshalb er sich von Frau S… bedroht fühle und davon ausgehe, sie werde Waffen \ngegen ihn verwenden...“ \nMit Verfügung vom 12. April 2022 wurde das Disziplinarverfahren auf den Vorgang am \n12. Oktober 2021 sowie das Telefonat vom 7. April 2022 ausgedehnt (Ziffer 1). Gegen \nden Antragsteller wurde zudem mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte ausgesprochen und ihm untersagt, die Diensträume des LfULG zu \nbetreten (Ziffer 2) sowie ein Kontaktverbot zu Bediensteten des LfULG verfügt (Ziffer \n3). Begründet wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte insbesondere damit, \ndass der Antragsteller im Telefonat vom 7. April 2022 gegenüber der \nErmittlungsführerin die Anwendung von Gewalt gegenüber einer Kollegin des LfULG \nangedroht habe und dabei so weit gegangen sei, von einer Tötung in Notwehr zu \nsprechen, da die Kollegin ja eine Waffe dabeihabe. Mit solchen Äußerungen habe der \nAntragsteller den Dienstbetrieb erheblich und nachhaltig gestört, da die Dienststelle \ndamit rechnen müsse, dass er Frau S. bei deren Rückkehr körperlich angreifen könnte \nund dafür Vorsorge zu treffen habe. Auch bei anderen Bediensteten des LfULG habe \ndas Verhalten des Antragstellers mittlerweile zu Unbehagen und dem Gefühl einer \nBedrohungslage geführt. So habe der Abteilungsleiter der Abteilung 8 des LfULG am \n11. April 2022 in einem Telefonat mit dem Leiter des Personalreferats geäußert, dass \n4 \n\n \n \n5\ner infolge der enormen Anspannung, unter der der Antragsteller derzeit stehe, sowie \nder aufgeladenen Situation seine eigene Unversehrtheit und die seiner Mitarbeiter in \nGefahr sehe, da Überreaktionen des Antragstellers wohl nicht auszuschließen seien. \nDie Drohung mit der Tötung einer Kollegin sei absolut inakzeptabel, dürfe auch im \nAffekt niemals im Dienstbetrieb geäußert werde und beeinträchtige den Frieden in der \nDienststelle schwerwiegend und nachhaltig. Bei der Bewertung der Äußerungen des \nAntragstellers im Telefonat vom 7. April 2022 sei zudem zu berücksichtigen, dass am \n12. Oktober 2021 bereits eine Konfliktsituation zwischen dem Antragteller und Frau S. \nbestanden habe, die darin eskaliert sei, dass der Antragsteller Frau S. körperlich \nbedrängt haben soll und sie diese Situation um Hilfe rufend verlassen habe. Es \nbestünden daher insoweit zureichende Anhaltspunkte, die den Schluss zuließen, dass \nder Antragsteller bei einem erneuten Aufeinandertreffen mit Frau S. Gewalt gegen sie \nanwenden könnte. Dem müsse der Dienstherr schon aus Gründen der Fürsorge \nwirksam begegnen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Ausdehnung des \nDisziplinarverfahrens auf sein Verhalten gegenüber Frau S. erhebliche Nachteile für \ndie Durchführung der weiteren Ermittlungen und damit den ordnungsgemäßen \nFortgang des Verfahrens zu besorgen seien, da sein Verhalten die Vermutung \nnahelege, dass er versuchen werde, auf die Ermittlungen Einfluss zu nehmen, indem \ner weitere Personen ansprechen werde. Zur Abwendung dieser dienstlichen Nachteile \nsei eine andere, weniger einschneidende Möglichkeit nicht gegeben. Eine anderweitige \nVerwendung des Antragstellers sei mangels eines freien anderen Dienstpostens unter \nBerücksichtigung des Anspruchs auf amtsangemessene Verwendung nicht realisierbar \nund wäre zudem nicht geeignet, die Gefahrensituation und Beeinträchtigung des \nDienstbetriebs mit der gleichen Effektivität zu beseitigen, da die Blogaktivitäten in \nweiten Teilen des Landesamtes bekannt seien und eine Verwendung auf einem \nanderen Dienstposten die Beeinträchtigung des Dienstbetriebes nur verlagern würde. \nIn Umsetzung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte sei zudem das Verbot \nauszusprechen, die Diensträume des LfULG zu betreten. Aufgrund der strafrechtlichen \nRelevanz der Äußerungen des Antragstellers und der andauernden Ermittlungen sei \nzudem ein Kontaktverbot gegenüber Bediensteten des LfULG auszusprechen. Diese \nzusätzliche Maßnahme beruhe insbesondere auf dem Umstand, dass durch \nfortgesetzte Kontakte in die Dienststelle der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werde \nund eine, möglicherweise auf der Androhung von Gewalt beruhende, Beeinflussung \nvon Zeugen nicht ausgeschlossen werden könne. Zudem wurde die sofortige \nVollziehung der unter den Ziffern 2 und 3 ausgesprochenen Maßnahmen angeordnet \n(Ziffer 4) und damit begründet, dass das Interesse der beteiligten Personen am Schutz \nihrer \nkörperlichen \nUnversehrtheit \ndeutlich \ngegenüber \ndem \nprivaten \n\n \n \n6\nAussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege. Auch habe die Dienststelle ein \nbeachtliches Interesse an der Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung eines \nordnungsgemäßen Dienstbetriebes sowie am Fortgang und Abschluss des \nDisziplinarverfahrens. \nDie Polizeidirektion hatte am 11. April 2022 wegen der Äußerungen des Antragstellers \nim Telefonat vom 7. April 2022 nach Erstattung einer Strafanzeige durch den Leiter des \nPersonalreferats am selben Tag ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen \nBedrohung gegen den Antragsteller eingeleitet. Ausweislich eines Vermerks der \nzuständigen Staatsanwältin vom 1. Juni 2022, mit dem Nachermittlungen veranlasst \nworden sind, ergebe sich darüber hinaus auch ein Anfangsverdacht für eine \nKörperverletzung zum Nachteil der Frau S. in Tateinheit mit Nötigung bezüglich des \nSachverhalts am 12. Oktober 2021 durch das Verpassen eines Schlages mit der \nSchulter und dem anschließenden An-sich-nehmen des Zettels, auf dem Frau S. den \nGesprächsinhalt notiert hatte. \nAm 13. April 2022 rief der Antragsteller die Ermittlungsführerin erneut an. Auch hierüber \nfertigte die Ermittlungsführerin einen Aktenvermerk, ausweislich dessen der \nAntragsteller Teile seiner Ausführungen vom Telefonat am 7. April 2022 wiederholt \nhaben soll. \nDer Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 12. April 2022 Widerspruch ein, über \nden noch nicht entschieden wurde. \nSein am 9. Mai 2022 gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hatte keinen Erfolg. \nNach Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nsowohl formell als auch materiell rechtmäßig. Dabei entfalte der Widerspruch des \nAntragstellers \ngegen \ndie \nVerbotsverfügung \nnach \n§ \n132 \nSächsBG \nkeine \nsuspendierende Wirkung. Der Antragsgegner habe nach summarischer Prüfung aus \nden von ihm dargelegten Gründen davon ausgehen dürfen, dass zwingende dienstliche \nGründe nach § 39 Satz 1 BeamtStG vorliegen. Zwar sei der Ablauf der \nAuseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und Frau S. im Einzelnen streitig. Es \nkomme aber auf Einzelheiten hier nicht an, weil schon die Äußerungen des \nAntragstellers im Telefonat vom 7. April 2022 mit der Ermittlungsführerin absolut \ninakzeptabel und geeignet seien, den Dienstbetrieb nachhaltig zu stören. Es lägen \nauch unter Einbeziehung der langjährigen untadeligen Dienstführung und guten \nBeurteilungen des Antragstellers keine Ermessensfehler vor. Eine mildere andere \nMaßnahme sei nicht ersichtlich. Frau S. sei bereits aufgrund der Vorfälle vom 12. \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n7\nOktober 2021 in ein anderes Referat umgesetzt worden. Eine weitere räumliche oder \nfachliche Trennung verspreche keinen Erfolg, um einen störungsfreien Ablauf des \nDienstbetriebs und die Sicherung der disziplinarischen Ermittlungen zu erreichen. Auch \nder Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen das Betretungs- und Kontaktverbot blieb erfolglos. Dieses sei hinreichend \nbegründet worden (§ 80 Abs. 3 VwGO). Auch die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 \nSächsBG seien erfüllt, weil befürchtet werden müsse, dass der Antragsteller \nandernfalls versuchen würde, auf einzelne Bedienstete Einfluss zu nehmen. \nMit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass der \nAntragsgegner im Zeitpunkt der Anordnung des Verbots der Führung der \nDienstgeschäfte nicht davon habe ausgehen können, dass zwingende dienstliche \nGründe \nfür \nein \nVerbot \nder \nFührung \nder \nDienstgeschäfte \nvorlagen. \nDie \nErmittlungsführerin habe aus dem Telefonat vom 7. April 2022 geschlossen, dass der \nAntragsteller bei einem erneuten Aufeinandertreffen mit der Mitarbeiterin Frau S. \nGewalt gegen diese anwenden könnte. Für eine solche Schlussfolgerung habe es \njedoch keinen Anlass gegeben. Das Verwaltungsgericht habe auch den (unstreitigen) \nKern des Telefonats nicht präzise herausgearbeitet. Kern des Telefonats sei gewesen, \ndass der Antragsteller nicht habe ausschließen können, dass Frau S. psychisch krank \nsei und bald mit einer Waffe im Büro stehen werde. Er habe erklärt, dass z.B. bei \nPräsentation eines Messers oder eines Elektroschockers nur wenig Zeit bleibe, um zu \nreagieren. Ferner habe er gesagt, dass er gegebenenfalls Anzeige bei der Polizei \nmachen müsse, weil man nicht wisse, was Frau S. plane. Der Antragsteller habe keine \nMenschen getötet. Er habe sich ganz allgemein zur Gefahr in Notwehrsituationen \ngeäußert. Der Antragsteller führt im Einzelnen aus, dass der Konflikt letztlich von Frau \nS. ausgehe; sie habe u. a. schon mit dem Einsatz von Pfefferspray gedroht und wolle \nihn „zerstören“. Angesichts des streitigen Sachverhalts hätte das Verwaltungsgericht \nim Wege der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) Zeugenvernehmungen durchführen \nmüssen. Bei vollständiger Betrachtung des Sachverhalts ist auch die Ausübung des \nErmessens als fehlerhaft anzusehen - anders als es das Verwaltungsgericht meine. \nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde durch das Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte sehr wohl verletzt. So fehle es bereits an der Erforderlichkeit der \nMaßnahme. Eine Gefahrenlage durch den Antragsteller sei nicht vorhanden gewesen, \nvielmehr eine Gefahrenlage durch die bereits aufgrund anderer Vorfälle „strafversetzte“ \nFrau S. Dabei hätte es eine andere Möglichkeit gegeben, den Antragsteller \namtsangemessen zu beschäftigen. Der Antragsgegner sei seiner Pflicht zur \nunparteiischen Amtsführung nicht nachgekommen; es sei offen, welche Konsequenzen \n9 \n\n \n \n8\nihr Verhalten für Frau S. gehabt habe. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei \nauch der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen das Betretungs- und Kontaktverbot (Ziffer 2 Satz 2 und Ziffer 3 des Bescheides \nvom 12.04.2022) begründet. Für das Betretungsverbot habe das Verwaltungsgericht \nbereits \nkein \neinziges \nArgument \ngefunden. \nEs \nfehle \nam \nVorliegen \nder \nTatbestandsvoraussetzungen; außerdem werde auch insoweit das Ermessen \nfehlerhaft ausgeübt. Bezüglich des Kontaktverbots verweise das Verwaltungsgericht \nauf eine Gefahrensituation, die nicht vom Antragsteller ausgehe, sondern von Frau S. \nEs sei auch nicht zu befürchten, dass der Antragsteller auf einzelne Mitarbeiter Einfluss \nnehme und die Fortführung der Ermittlungen behindere. Im Übrigen spräche nichts \ndagegen, sich für sein Anliegen Unterstützer und Zeugen zu suchen und diese \nanzusprechen. Eine unzulässige Beeinflussung habe nicht stattgefunden. Ein Grund \nzur Behinderung von Ermittlungen im Disziplinarverfahren sei nicht ersichtlich. \nDer Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. \n2. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des \nangegriffenen Beschlusses. \na. Hinsichtlich der Verbotsverfügung hat das Verwaltungsgericht den Antrag \nausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. BA S. 9 - 11) \nmit zutreffenden Erwägungen abgelehnt (BA S. 12 - 15); der Senat schließt sich dieser \nBegründung an und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. \nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. \nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass keine Bedenken gegen \ndie Rechtmäßigkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte bestehen. \nMaßnahmen nach § 39 Satz 1 BeamtStG besitzen lediglich vorläufigen Charakter. Die \nendgültige Klärung der gegen den betroffenen Beamten erhobenen Vorwürfe ist \nhingegen den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1979, BVerwGE 63, 250, 252; OVG LSA, Beschl. v. \n23. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 488). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte \nsoll einen ungestörten Ablauf jener Verfahren ermöglichen und zugleich dem Schutz \ndes Ansehens des Berufsbeamtentums dienen. Für eine Anordnung nach § 39 Satz 1 \nBeamtStG ist daher keine erschöpfende Aufklärung - also auch keine Beweiserhebung \n- erforderlich; es genügt, wenn der zuständige Vorgesetzte auf Grund der vorliegenden \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n9\nErkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein \nsofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als \nzwingend geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. November 1998, Buchholz \n236.1 § 22 SG Nr. 2, S. 3 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 6. September 2011 - 2 B 519/09 -\n, juris Rn. 7 und v. 29. August 2018 - 2 B 290/18 -, juris Rn. 9; OVG LSA, Beschl. v. 23. \nFebruar 2011, NVwZ-RR 2011, 488). \nAllerdings stellt das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte einen erheblichen Eingriff \nin die Rechte des betroffenen Beamten dar. Denn ihm kommt ein in Art. 33 Abs. 5 GG \ngewährleistetes Recht auf amtsgemäße Beschäftigung zu, d. h. auf die Übertragung \nund Ausübung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Aufgabenkreises \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli 1975, BVerwGE 49, 64, 67 ff.; Urt. v. 22. Mai 1980, \nBVerwGE 60, 144, 150; Urt. v. 3. März 2005, BVerwGE 123, 107, 109). Das Verbot der \nFührung der Dienstgeschäfte suspendiert die mit dem konkret-funktionellen Amt \nverbundene Dienstleistungspflicht in der Weise, dass der Beamte zur Dienstleistung \nnicht mehr berechtigt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 2012 - 2 B 520/09 -, juris). Dem \nrechtlich geschützten Interesse des Betroffenen an der baldigen Aufklärung der gegen \nihn erhobenen Vorwürfe wird dadurch Rechnung getragen, dass dem Dienstherrn ein \nbestimmter Zeitraum für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines \nsonstigen auf Rücknahme der Ernennung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses \ngerichteten Verfahrens eingeräumt wird (vgl. Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht \nins Sachsen, Stand: März 2018, § 39 BeamtStG, Rn. 49 ff). § 39 Satz 2 BeamtStG \nverlangt vor diesem Hintergrund allerdings nur, dass innerhalb eines Zeitraums von \ndrei Monaten nach Anordnung des Verbotes eines der dort genannten Verfahren \neingeleitet wird. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erlischt kraft Gesetzes, \nwenn die in Satz 2 benannte Frist ergebnislos abläuft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juli \n1979, BVerwGE 63, 250, 252; NdsOVG, Beschl. v. 1. Februar 2010, NVwZ-RR 2010, \n492). Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der Anordnung des Verbots; nachträgliche Umstände lassen die \nRechtmäßigkeit der Anordnung unberührt (vgl. Senatsbeschl. v. 30. Januar 2019 - 2 B \n431/18 -, juris; Woydera u. a., a. a. O. § 39 Rn. 60). Das Verwaltungsgericht hat \neingehend ausgeführt, warum zwingende Gründe vorliegen. Das Verbot sichert die \nAufklärung der Verantwortlichkeiten in einem förmlichen Disziplinarverfahren. \nb. Auch hinsichtlich des Betretens- und Kontaktverbots hat das Verwaltungsgericht den \nAntrag mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt (BA S. 12 - 15); der Senat schließt sich \n15 \n16 \n\n \n \n10 \ndieser Begründung an und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das \nBeschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. \n§ 67 Abs. 2 SächsBG ermächtigt die zuständige Behörde, das Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte auf weitere Aktivitäten zu erweitern. Die Vorschrift enthält kein \nabsolutes allgemeines Verbot, sondern ermächtigt vielmehr zum Erlass weiterer \nVerbote, die im Zusammenhang mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte \nstehen. Eine solche Ausweitung der Verbotsverfügung stellt einen eigenen \nVerwaltungsakt dar. Die Ausweitung steht im Ermessen der zuständigen Behörde und \nwird jedenfalls dann ermessensgerecht sein, wenn die für das Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte maßgeblichen Gründe auch für die Aktivitäten zutreffen, die in das \nVerbot einbezogen werden sollen (zum Ganzen: Woydera u. a., SächsBG § 67 Rn. 6 - \n9). \nDiesem Maßstab entspricht das Betretens- und Kontaktverbot. Es ist insbesondere \nermessenfehlerfrei erlassen worden, weil mit ihm die Sicherheit in der Behörde und die \nDurchführung des Disziplinarverfahrens erreicht werden soll. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung \nund \nÄnderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz1, § 47 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich des \nStreitwerts für die Verfügung mit dem Inhalt des Verbots der Führung der \nDienstgeschäfte geht der Senat in ständiger Rechtsprechung - wie auch das \nVerwaltungsgericht - von 2.500 € aus. Hierzu ist allerdings der Streitwert für das \nBetretens- und Kontaktverbot zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG), weil es sich um einen \neigenständigen Verwaltungsakt (s. o.) handelt. Auch für diesen ist aus denselben \nGründen wie bei der Verbotsverfügung der Dienstgeschäfte ein Streitwert von 2.500 € \nfestzusetzen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n17 \n18 \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-29/2-b-257-22","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-11-29/2-b-257-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365401","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.641088+00:00"}}