{"status":"available","doknr":"OLD365400","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-01","aktenzeichen":"6 A 541/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 541/21 \n \n5 K 90/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Architektenkammer Sachsen \nKörperschaft öffentlichen Rechts \nVersorgungswerk \nvertreten durch den Geschäftsführer \nGoetheallee 37, 01309 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nLöschung der Eintragung in die Architektenliste \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 1. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Juni 2021 - 5 K 90/19 - wird abgelehnt. \nDer Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. \nDer Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 15.000,00 € \nfestgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein \nfristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 \nund Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass die gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungs-\nverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. \nDezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das leistet die Antragsschrift \nnicht. \nAufgrund des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an den \nAusführungen, mit denen das Verwaltungsgericht begründet hat, dass dem Kläger \naufgrund Vermögensverfalls die für den Beruf des Architekten erforderliche \nZuverlässigkeit fehle und dass deshalb der den angefochtenen Bescheid vom 14. \nDezember 2018 tragende Löschungsgrund für seine Eintragung in die Architektenliste \ngemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SächsArchG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102), in der maßgeblichen, zuletzt \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ndurch Art. 29 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 214) geänderten \nFassung (nachfolgend: SächsArchG a.F.) zu bejahen sei. \na) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der maßgebliche \nZeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für eine Löschung aus der Architektenliste \nvorliegen müssen, mangels des nach § 19 Abs. 7 Satz 3 SächsArchG a. F. \nentbehrlichen Vorverfahrens, der Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. Dezember \n2018 ist. Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen das Abstellen auf den Zeitpunkt der \nletzten behördlichen Entscheidung ein, die Beklagte habe von der sofortigen \nVollziehung abgesehen und dadurch deutlich gemacht, dass sein Interesse an der \nweiteren Berufsausübung bei der gebotenen Abwägung die Interessen seiner \npotenziellen Auftraggeber überwiege. Dieser Gesichtspunkt ist für den maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt \nunerheblich. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Begründetheit einer Klage nach der Sach- \nund Rechtslage, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren \nmateriellen Recht für die Entscheidung ankommt. Danach ergibt sich für die \nAnfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nletzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt \netwas Abweichendes (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260, \n261 m. w. N.). Dementsprechend kommt es im Falle des Widerrufs einer Berufs- oder \nBetriebserlaubnis regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung an (BVerwG, Beschl. v. 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, juris \nRn. 5 m. w. N.). Aus den Regelungen des Sächsischen Architektengesetzes, ergibt \nsich für die Löschung aus der Architektenliste nichts Anderes (vgl. SächsOVG, Urt. v. \n24. Mai 2005 - 4 B 987/04 -, juris Rn. 25). Richtet sich der maßgebliche \nBeurteilungszeitpunkt nach dem materiellen Recht, ist die Entscheidung der Behörde, \nvon der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts abzusehen, \ndafür ohne Belang. \nOb eine Bestätigung der berufsbeendenden Maßnahme abweichend von der Regel \ndann nicht erfolgen darf, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten \nTatsacheninstanz zweifelsfrei die Voraussetzungen für eine erneute Berufszulassung \nvorliegen (vgl. zu derartigen Fallkonstellationen: BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ \n(B) 80/90 -, juris Rn. 7; v. 12. März 2001 - AnwZ (B) 27/00 -, juris Rn. 7; BFH, Urt, v. \n22. August 1995 - VII R 63/94 -, juris Rn. 15; v. 13. November 2001 - VII R 14/01 -, juris \nRn. 14), hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 30. September 2005 - 6 B 51.05 \n-, juris Rn. 5) offen gelassen; jedenfalls könne - anders als im Falle eines Notars, \n4 \n5 \n\n4 \n \ndessen erneute Bestellung u. a. von einem Bedürfnis abhängt (vgl. dazu BVerfG, \nBeschl. v. 31. August 2005 - 1 BvR 912/04 - juris) - dem Grundrecht der Berufsfreiheit \nim Falle eines Architekten durch erneute Eintragung Rechnung getragen werden, wenn \nTatsachen im Sinne des § 8 Abs. 2 SächsArchG a. F. / § 8 Abs. 1 SächsArchG n. F. \nnicht mehr vorliegen. Im Streitfall hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an das \nSächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 24. Mai 2005 - 4 B 987/04 -, juris Rn. 29) \nebenfalls dahinstehen lassen, ob die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste \nausnahmsweise dann als unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung sämtliche Voraussetzungen einer erneuten \nEintragung offensichtlich vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, von einer \noffensichtlichen Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse könne nicht \nausgegangen werden. Der Kläger habe zu Beginn des Klageverfahrens vorgetragen, \ner werde zeitnah einen Insolvenzplan beim Insolvenzgericht einreichen, weshalb \nvorgezeichnet sei, dass das mit Beschluss des Amtsgerichts L...... vom 16. Juli 2018 \nüber sein Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren nach § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben \nwerde und seine Schulden kurzfristig beseitigt würden. Bis zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung habe er jedoch nicht einmal dargelegt, dass er dieses \nVorhaben realisiert habe. Soweit er sich in der Antragsbegründung ohne jeglichen \nBeleg auf den Hinweis beschränkt, dass für ihn „zwischenzeitlich die Voraussetzungen \nzur Vorlage eines zustimmungsfähigen Insolvenzplanes geschaffen“ worden seien, \nindem die vom Insolvenzverwalter über sein Vermögen geforderten Mittel zum Zwecke \nder Auseinandersetzung einer Immobilien-GbR zur Verfügung gestellt worden seien, \nergibt sich auch daraus nicht, dass die Wiedereintragungsvoraussetzungen in die \nArchitektenliste offensichtlich wieder vorliegen würden. Der Kläger hat die behauptete \nBesserung seiner Vermögenssituation im Verlauf des Verfahrens in keiner Weise \nsubstantiiert und insbesondere nicht vorgetragen, ob und mit welchem Ergebnis sich \ndie Gläubigerversammlung bereits mit dem Insolvenzplan befasst hat oder ob er durch \ndas Insolvenzgericht bestätigt worden ist. Die Erwartung, dass die finanziellen \nVerhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit wieder geordnet werden können, erscheint \ndaher \nnicht \nzweifelsfrei \ngerechtfertigt. \nAufgrund \nder \nBeantragung \ndes \nInsolvenzverfahrens am 26. Juni 2018 kann jedenfalls eine Restschuldbefreiung \nwegen der nach § 103k Abs. 1 EGInsO noch anwendbaren Abtretungsfrist von sechs \nJahren gemäß § 287 Abs. 2 InsO in der vor dem 1. Oktober 2020 geltenden, zuletzt \ndurch Art. 24 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1817) geänderten \nFassung noch nicht eingetreten sein. Vor diesem Hintergrund kann auch der Senat \ndahingestellt lassen, ob die Bestätigung des Löschungsbescheids ausgeschlossen \n\n5 \n \nwäre, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die \nWiedereintragung in die Architektenliste offensichtlich vorliegen würden. \nb) Der Einwand des Klägers, in Ansehung der Bedeutung der Eintragung in die \nArchitektenliste für sein berufliches Fortkommen dürfe nicht außer Betracht bleiben, \ndass Beschwerden betroffener Bauherren gegen ihn nicht vorlägen, die freiberufliche \nTätigkeit vom Insolvenzverwalter freigegeben worden sei und er tatkräftig an der \nBereinigung seiner finanziellen Situation mitwirke, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht \nhat zutreffend aus dem Charakter der Löschungsnorm (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 7 \nAbs. 1 Nr. 5 SächsArchG a. F.) als Sollvorschrift gefolgert, dass das Gesetz der \nBehörde für den Regelfall die Löschung wegen Vermögensverfalls als Ergebnis der \nErmessensausübung vorgibt und nur im Falle eines von der Regel abweichenden \nSachverhalts Raum für eine umfassende Interessenabwägung im Rahmen der \nErmessensausübung ist. Die vom Kläger angeführten Umstände sind nicht \naußergewöhnlich, so dass es beim in der Norm angelegten intendierten Ermessen \nbleibt. Das versteht sich für ein ordnungsgemäßes Verhalten im Sinne einer \nbeschwerdefreien Tätigkeit und Bemühungen, seine Vermögensverhältnisse zu \nordnen, solange diese nicht offensichtlich erfolgversprechend sind, von selbst. Auch \ndie Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter führt noch keine \ngeordneten Vermögensverhältnisse oder die konkrete Aussicht hierauf herbei (vgl. \nOVG NRW, Beschl. v. 16. September 2015 - 4 B 333/15 -, juris Rn. 7 ff.). Im Übrigen \nhat die Beklagte diesen Umstand im Löschungsbescheid berücksichtigt. \n2. Die Berufung ist ferner nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungs-verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nDarlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die \nDarlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 6. September \n2022 - 6 A 258/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). \n6 \n7 \n8 \n\n6 \n \nDiesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung nicht. Die vom Kläger \naufgeworfene Frage, „wie mit dem Umstand umgegangen werden soll, dass die \nAusgangsbehörde die sofortige Vollziehung der von ihr ausgesprochenen Maßnahme \nnicht anordnet, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nMaßnahme jedoch der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung sein soll“, ist \nnicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil es zu ihrer Beantwortung nicht der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, \ndass bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage auf die Sach- und Rechtslage \nabzustellen ist, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren \nmateriellen Recht für die Entscheidung ankommt (vgl. oben 1 a). Die Entscheidung der \nBehörde, von der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts \nabzusehen, ist dafür ohne Belang. \n3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung \nder Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-01/6-a-541-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-01/6-a-541-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365400","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.616885+00:00"}}