{"status":"available","doknr":"OLD365399","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-01","aktenzeichen":"1 B 267/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 267/22 \n \n4 L 189/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nHerrn \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nbeigeladen: \nLandkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \n \nBaugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Gewerbeanteil; Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz, Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel \nam 1. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 5. September 2022 - 4 L 189/20 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kos-\nten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt \nist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses nicht. \nMit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres An-\ntrags nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des im \nvorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 6. Mai 2020 - 4 L 189/20 - mit dem Ziel, dass der Antrag des Antragsgegners auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Antrag-\nstellerin vom Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Februar 2020 in Gestalt \ndes 1. Nachtrags zur Baugenehmigung vom 9. März 2022 abgelehnt wird. \n1. Der Antragsgegner hatte im damaligen vorläufigen Rechtsschutzverfahren die An-\nordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Antragstel-\nlerin erteilte Baugenehmigung des Beigeladenen vom 17. Februar 2020 für die Errich-\n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ntung einer Wohnanlage (Häuser A-F) mit 36 Wohnungen mit Gewerbeanteil (EG Häu-\nser C-D) und einer Tiefgarage (mit 48 PKW-Stellplätzen) beantragt (im Folgenden: Vor-\nhaben). \nMit Beschluss vom 26. Mai 2020 hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wir-\nkung des Widerspruchs des Antragsgegners im Ergebnis einer Interessenabwägung \nantragsgemäß angeordnet. Bezüglich des Widerspruchs des Antragsgegners könne \nnicht beurteilt werden, ob das Vorhaben den Gebietsprägungserhaltungsanspruch des \nAntragsgegners voraussichtlich verletzen werde, wobei die Kammer nach Aktenlage \nvon einem Dorfgebiet ausging. Des Weiteren sei in Ermangelung eines Gutachtens zu \nden vom Landwirtschaftsbetrieb des Antragsgegners ausgehenden Emissionen keine \nabschließende Einschätzung möglich, ob die geplante Wohnbebauung gegenüber dem \nbenachbarten landwirtschaftlichen Betrieb einen Abstand wahre, durch den sicherge-\nstellt sei, dass sie keinen negativen Geruchs- und Lärmimmissionen ausgesetzt sein \nwerde, die nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots den Rahmen des Zumutbaren \nübersteigen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Säch-\nsische Oberverwaltungsgericht zurück (Senatsbeschl. v. 10. August 2020 - 1 B 246/20 \n-, juris). \nIn der Folge holte die Antragstellerin ein Geruchsgutachten sowie eine Schallimmissi-\nonsprognose ein. Unter Vorlage beider Gutachten beantragte sie am 23. November \n2021 beim Beigeladenen eine 1. Tektur zur Baugenehmigung 17. Februar 2020 und \nverpflichtete sich gleichzeitig, sich aus den Gutachten evtl. ergebende Auflagen des \n„Schall- und Geruchsschutzes“ sach- und fachgerecht umzusetzen. \nMit Bescheid vom 9. März 2022 erteilte der Beigeladene der Antragstellerin einen \n1. Nachtrag zur Baugenehmigung mit folgendem Tenor: \n„1. Auf Antrag vom 18.11.2021, Posteingang im Landratsamt am 23.11.2021, wird hier-\nmit die am 17.02.2020 erteilte Baugenehmigung um den o. g. Nachtrag geändert. \n2. Anstelle der bzw. neben den ursprünglich genehmigten Bauvorlagen sind nunmehr \ndie geänderten und mit dem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen für die \nweitere Ausführung des Vorhabens verbindlich. \nBestandteile dieses Nachtrages zur Baugenehmigung sind: \n- die als Anlage 1 beigefügten Entscheidungsgrundlagen und Nebenbestimmungen \n…“. \nIn der beigefügten Anlage 1 „Entscheidungsgrundlagen und Nebenbestimmungen“ lau-\ntet es unter „2 Nebenbestimmungen“: \n„2. 1 An der Nordfassade des Gebäudekomplexes Haus A und B sind Immissionsorte \ndie 15% Geruchsstunden pro Jahr überschreiten auszuschließen. Die Öffnung der \nFenster in diesem Bereich ist ausschließlich Revisions- und Reinigungszwecken vor-\nbehalten. \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \n2.2 Die Frischluftansaugung der kontrollierten Wohnungslüftung ist antragsgemäß an \nder geringer mit Geruch belasteten Südseite des Gebäudekomplexes Haus A und B zu \ninstallieren\". \nAls mit Zugehörigkeitsvermerk versehene Bauvorlagen sind benannt das „Geruchsgut-\nachten nach GIRL der L. GMBH vom Juli 2021“ und die „Ergänzende Schallimmissi-\nonsprognose der A. GmbH vom 28.07.2021“. Des Weiteren lautet es unter „3. Neben-\nbestimmungen“ wie folgt: \n„Der Nachtrag zur Baugenehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbun-\nden: \nAuflage: \n1. Dieser Nachtrag ist Bestandteil der Baugenehmigung vom 17.02.2020. \n2. Die Nebenbestimmungen dort behalten weiter Gültigkeit und werden von diesem \nNachtragsbescheid nicht berührt“. \n \n2. Den Abänderungsantrag der Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutz vom 3. Ap-\nril 2022 hat das Verwaltungsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 5. Septem-\nber 2022 abgelehnt. Er sei zulässig. Insbesondere lägen veränderte Umstände i. S. v. \n§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in dem nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen \nRechtschutzverfahrens von der Antragstellerin eingeholten Geruchsgutachten der L. \nGmbH von Juli 2021 und der Schallimmissionsprognose der a. GmbH vom 28. Juli \n2021 vor. Erst recht stelle der 1. Nachtrag zur Baugenehmigung einen veränderten \nUmstand dar. Der Abänderungsantrag habe in der Sache keinen Erfolg, weil auch nach \naktueller Sachlage der Antrag des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung in der Gestalt des 1. Nach-\ntrags begründet sei. Das Aussetzungsinteresse des Antragsgegners überwiege das \nöffentliche Interesse am Vollzug der Baugenehmigung in Gestalt des 1. Nachtrags, weil \nsie sich voraussichtlich als rechtswidrig erweise. \nWährend die Kammer vormals mangels belastbarer Informationen zu Geruchsemissi-\nonen und Lärmimmissionen nicht abschließend einschätzen haben können, ob die ge-\nplante Wohnbebauung gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb einen Abstand \nwahre, durch den sichergestellt sei, dass sie keinen unzumutbaren negativen Geruchs- \nund Lärmimmissionen ausgesetzt werde, lasse sich nunmehr bei summarischer Prü-\nfung nach aktueller Sachlage hingegen feststellen, dass sich der Antragsgegner vo-\nraussichtlich erfolgreich auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot berufen \nkönne. Die heranrückende Wohnbebauung verletze voraussichtlich gegenüber dem \nbestehenden emittierenden Landwirtschaftsbetrieb das Gebot der Rücksichtnahme. \nAus den nun vorliegenden Gutachten ergebe sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb \nnachträgliche immissionsschutzrechtliche Auflagen befürchten müsse. Das Wohnbau-\nvorhaben der Antragstellerin würde einer erheblichen, vom Betrieb des Antragsgegners \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nausgehenden Lärm- und Geruchsbelastung ausgesetzt sein. Ausweislich des Ge-\nruchsgutachtens würden die Maximalwerte am Vorhaben an der der Tierhaltung K.-\nstraße zugewandten Nordfassade (Haus A und B) 25 % Jahresstunden mit Geruch \nbetragen und damit den lmmissionswert für Geruch nach der GIRL bzw. nach Anhang \n7 der TA Luft vom 18. August 2021 von 15 % im von der Kammer angenommenen \nDorfgebiet und von 10 % im von den Beteiligten angenommenen Mischgebiet erheblich \nüberschreiten. Aus der Schallimmissionsprognose ergebe sich, dass die für ein von \nden Beteiligten angenommenes Mischgebiet und für ein von der Kammer angenom-\nmenes Dorfgebiet geltenden lmmissionsrichtwerte (TA Lärm tags 60 dB(A) und nachts \n45 dB(A)) nachts überschritten würden. An den lärmzugewandten Immissionsorten des \nGebäudekomplexes Haus A und B entstünden bei der Nutzung von Landmaschinen \nfür Erntezwecke durch die prognostizierten Verkehrsgeräusche sowie zusätzliche Ent-\nladevorgänge auf der Hoffläche Beurteilungspegel von bis zu 61 dB(A) (Erdgeschoss) \nund 69 dB(A) (Obergeschoss/Dachgeschoss) in der ungünstigsten Nachtstunde. Auch \nunter Ansatz der Bestimmungen für seltene Ereignisse gemäß TA Lärm würden die \nzulässigen Grenzwerte in der Nacht (55 dB (A)) erheblich überschritten. \nDie im 1. Nachtrag erteilten Nebenbestimmungen seien voraussichtlich nicht geeignet, \nder Rücksichtslosigkeit der geplanten heranrückenden Wohnbebauung in geeigneter \nWeise zu begegnen. Die festgelegten verhaltensbezogenen Maßgaben seien nach \nsummarischer Prüfung ungeeignet, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus-\nzuschließen. Der 1. Nachtrag und insbesondere die so formulierten Nebenbestimmun-\ngen genügten schon nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Sie seien jedenfalls nicht ge-\neignet, bezüglich des Antragsgegners einen hinreichenden Schutz der Bewohner des \nGebäudekomplexes Haus A und B vor von dem Landwirtschaftsbetrieb ausgehenden \nGeräuschen sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen legten keine konkreten Schall-\nschutzmaßnahmen fest, während ausweislich der Schallimmissionsprognose die „be-\ntroffenen schutzbedürftigen Räume an der belasteten Nordfassade der Häuser A/B zur \nWahrung des lmmissionsschutzes mit entsprechenden Schallschutzfenstern auszufüh-\nren“ seien und „Zur Gewährleistung eines ungestörten Nachtschlafes bei geschlosse-\nnen Fenstern … eine ausreichende Belüftung über eine fensterunabhängige Belüf-\ntungseinrichtung sicherzustellen“ sei. Zudem wären nach der Schallimmissionsprog-\nnose zum Schutz vor Außenlärm Außenbauteile mit einem gesamten näher bezeich-\nneten Bau-Schalldämm-Maß erforderlich. Diese schallschutztechnischen Maßnahmen \nwürden in den Nebenbestimmungen hingegen nicht erwähnt und es sei nicht hinrei-\nchend erkennbar, dass mit dem 1. Nachtrag der Antragstellerin aufgegeben werde, die \ngeforderten schallschutztechnischen Maßnahmen umzusetzen. Als Schallschutz ge-\ngen Außenlärm im Hochbau sei das in der Nebenbestimmung festgelegte schlichte \n10 \n\n6 \n \nGeschlossenlassen von Fenstern bzw. ein Öffnen ausschließlich zu Revisions- und \nReinigungszwecken ungeeignet. \nAuch bezüglich der vom Landwirtschaftsbetrieb ausgehenden Gerüche genügten die \nNebenbestimmungen nicht für einen ausreichenden Immissionsschutz. Eine Beeinflus-\nsung dieser Emissionen sei der Eigentümerin des Vorhabengrundstücks wie auch spä-\nteren Bewohnern des Vorhabens faktisch nicht möglich. Auch die in der Nebenbestim-\nmung erfolgte Festlegung, an der Nordfassade des Gebäudekomplexes Haus A und B \nImmissionsorte, die 15 % Geruchsstunden pro Jahr überschreiten, auszuschließen, sei \nvon der Eigentümerin bzw. den späteren Bewohnern mangels Beeinflussungsmöglich-\nkeit des Emmissionsausstoßes nicht umsetzbar. Vor allem sei es nahezu ausgeschlos-\nsen, dass die Anweisung in der Nebenbestimmung, wonach die Öffnung der Fenster \nausschließlich Revisions- und Reinigungszwecken vorbehalten bleibt, in der Realität \ndauerhaft verlässlich umgesetzt werde. Als verhaltensbezogene Bestimmung adres-\nsiere sie die Grundstückseigentümerin, während sie in der Praxis aber von den zukünf-\ntigen, möglicherweise als Mieter öfters wechselnden Bewohnern des Gebäudekomple-\nxes Haus A und B umzusetzen sei. Nicht sichergestellt ist, dass sich alle Bewohner \nhieran halten würden. Es sei unrealistisch, dass die zukünftigen Bewohner etwa ihre \nSchlafzimmerfenster außer zu Revisions- und Reinigungszwecken nie öffnen und sich \nmit einer Belüftung mittels einer Belüftungsanlage zufriedengeben würden. Es liege auf \nder Hand, dass Fenster etwa in Hitzeperioden zum Abkühlen in der Nacht oder zum \nDurchlüften in Schlaf- und Badezimmern geöffnet würden. In diesem Zusammenhang \nstelle sich auch die bei summarischer Prüfung nicht zu beantwortende Frage, ob die \ngenehmigte Planung im Hinblick auf das Lüftungskonzept den Anforderungen an ge-\nsunde Wohnverhältnisse genüge. Die Regelung sei zudem nicht vollziehbar, weil kon-\nkrete Anordnungen, wie die Unterschreitung der 15 % Geruchsstunden pro Jahr tat-\nsächlich ermittelt und überwacht werden sollen, fehlten. Absehbar werde die Behörde \ndie verhaltensbezogene Bestimmung, dass die Fenster ausschließlich zu Revisions- \nund Reinigungszwecken geöffnet werden dürfen, auch mit Blick auf die Anzahl der \nFenster und die einzubeziehenden Nachtzeiten sowie aufgrund der (wechselnden) Be-\nwohner nicht kontrollieren können. \nEs bleibe schließlich offen, ob mit den Erkenntnissen aus den Gutachten auch ein Ge-\nbietsprägungserhaltungsanspruch des Antragsgegners voraussichtlich verletzt würde; \nhierfür bedürfte es einer Inaugenscheinnahme des Gerichts. \n11 \n12 \n\n7 \n \n3. Mit ihrem - fristgerechten - Beschwerdevorbringen vom Montag, dem 10. Okto-\nber 2022 gegen den ihr am 8. September 2022 zugstellten Beschluss wendet die An-\ntragstellerin ein, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das Geruchsgutachten \nkeine Vorschläge für geeignete Nebenbestimmungen beinhalte. Die Bewertung, ob und \nwie die sachverständigen Ergebnisse verfahrensrechtlich umzusetzen seien, habe es \nvielmehr dem Beigeladenen überlassen. \nAußerdem habe das Verwaltungsgericht aus der Schallimmissionsprognose fälschlich \ngeschlussfolgert, dass das Wohnbauvorhaben der Antragstellerin erheblichen Lärmbe-\nlastungen ausgesetzt wäre. Ausweislich der Tabelle 16 werde für jeden Immissionsort \nder jeweilige Immissionsrichtwert unterschritten. Soweit auf Seite 27 der Schallimmis-\nsionsprognose eine temporäre Überschreitung der Spitzenpegel aufgrund des Zu- und \nAbgangsverkehrs im Bereich der Tiefgaragenzufahrt untersucht werde, hänge diese \nnicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners zusammen. Ausweis-\nlich Seite 28 der Schallimmissionsprognose würden die Spitzenpegel durch den be-\nnachbarten landwirtschaftlichen Betrieb eingehalten. Aus der Schallimmissionsprog-\nnose folge, dass auf die Nordfassade der Häuser A und B lediglich während der Ern-\ntezeit Beurteilungspegel jenseits der Immissionsrichtwerte der TA Lärm einwirken \nkönnten. Allenfalls während der Erntezeit bestehe überhaupt ein Bedürfnis nach schall-\nschutztechnischen Maßnahmen, also nach Schallschutzfenstern und einer fensterun-\nabhängigen Belüftungseinrichtung. Aufgrund der zeitlich limitierten Einwirkung schlage \ndie Schallimmissionsprognose bautechnische Maßnahmen vor, die in der Ausfüh-\nrungsplanung umzusetzen seien, ohne selbst Vorschläge für aufzunehmende Neben-\nbestimmungen zu formulieren. \nAufgrund der Gutachten und der vom Beigeladenen verfügten Nebenbestimmungen \nerscheine eine Verletzung des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots ausge-\nschlossen. Die Nebenbestimmungen im 1. Nachtrag zur Baugenehmigung sei hinrei-\nchend bestimmt. Indem die Formulierung unter Ziff. 1. Nr. 2.1 der Anlage 1 zum 1. \nNachtrag im ersten Satz auf die Nordfassade der Häuser A und B abstelle, ergebe sich \nzugleich klar und eindeutig, dass nach dem folgenden Satz, wonach die Öffnung der \nFenster „in diesem Bereich“ ausschließlich Revisions- und Reinigungszwecken vorbe-\nhalten ist, die Fenster der Nordfassade grundsätzlich geschlossen zu halten sind. Zu \nUnrecht habe das Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen, ob damit auch die Haus-\neingangstüren an der Nordfassade gemeint sind, weil Hauseingangstüren bauord-\nnungsrechtlich ohnehin dichtschließend ausgeführt werden müssten und deshalb mit \nObertürschließern versehen würden. Ebenso eindeutig sei die Festlegung des Beige-\nladenen zur Frischluftansaugung. \n13 \n14 \n15 \n\n8 \n \nDas Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass verhaltensbezogene \nNebenbestimmungen per se ungeeignet wären, eine Verletzung des nachbarschaftli-\nchen Rücksichtnahmegebotes auszuschließen. Die Antragstellerin verweist hierzu auf \ndie Rechtsprechung des Senats zu verhaltensbezogenen bzw. „maßgeschneiderter“ \nNebenbestimmungen (Senatsbeschl. v. 19. Januar 2015 - 1 B 286/14 -, juris; Senatsurt. \nv. 4. September 2018 - 1 A 279/18 -, juris; Senatsbeschl. v. 18. April 2019 - 1 B 10/19 \n-, juris). Derartige Nebenbestimmungen seien hiernach nur dann generell ungeeignet, \nwenn ein von vornherein gebietsunverträgliches Vorhaben ausnahmsweise zugelas-\nsen werde, während sie bei prinzipiell gebietsverträglichen Vorhaben - wie hier - zur \nFeinsteuerung im Einzelfall auftretender nachbarlicher Konflikte eingesetzt werden \nkönnten. In seinem Beschluss vom 19. Januar 2015 habe der Senat insbesondere eine \nimmissionsschutzrechtliche Auflage als geeignet erachtet, die ausdrücklich das Ge-\nschlossenhalten von Fenstern zur Einhaltung des nachbarschaftlichen Rücksichtnah-\nmegebots und zur Konfliktbewältigung beinhaltete. Wenngleich dort der Auflagenad-\nressat der Inhaber des emittierenden Betriebes gewesen sei, seien ungeachtet des \nvorliegenden Rollenwechsels des Auflagenempfängers verhaltensbezogene Nebenbe-\nstimmungen grundsätzlich gleichermaßen geeignet. Es sei unerheblich, wer Fenster \ngeschlossen zu halten habe, um unzulässige Geruchs- und Geräuscheinwirkungen \nauszuschließen. In dem dort entschiedenen Fall habe der Senat auch eine Delegation \nder Beachtung verhaltensbezogener Nebenbestimmungen auf Dritte bei der Eignung \nzur nachbarlichen Konfliktbewältigung nicht in Frage gestellt. \nDes Weiteren hätte der Beigeladene keine schallschutztechnischen Nebenbestimmun-\ngen anordnen müssen. Die wegen der wenigen Richtwertüberschreitungen während \nder Erntezeit empfohlenen schallschutztechnischen Maßnahmen ließen sich in der \nAusführungsplanung berücksichtigen. Es handle sich nicht um eine drittschützende An-\nforderung, die zwingend auf Genehmigungsebene umzusetzen wäre. Zu Unrecht sei \ndas Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Immissionsricht-\nwerte - gleichgültig für welchen der beiden in Betracht kommenden Gebietstypen (Dorf- \noder Mischgebiet) - überschritten wären. Lediglich während der Erntezeit ergäben sich \ngeringe Richtwertüberschreitungen. Im übrigen Jahresverlauf fehle es an kritischen \nGeräuschimmissionen. Schließlich könnten weder dem Geruchsgutachten noch der \nSchallimmissionsprognose potentielle Ansprüche künftiger Eigentümer oder Bewohner \ngegenüber dem Antragsgegner und seinem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen \nwerden, weil sich keines der Gutachten mit dieser Fragestellung beschäftige. \n4. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Abänderung des \nangegriffenen Beschlusses. \n16 \n17 \n18 \n\n9 \n \nMit dem Verwaltungsgericht geht der Senat nach summarischer Prüfung davon aus, \ndass die angegriffene Baugenehmigung in Gestalt des 1. Nachtrags das nachbar-\nschaftliche Rücksichtnahmegebot in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb des \nAntragsgegners verletzt, weil das Wohnbauvorhaben der Antragstellerin jedenfalls ei-\nner erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt wäre und er deswegen nachträgliche im-\nmissionsschutzrechtliche Auflagen für seinen Betrieb zu befürchten hat. Da sich die \nangegriffene Baugenehmigung in Gestalt des 1. Nachtrags jedenfalls bezüglich der \nLärmbelastung hiernach offensichtlich als rechtswidrig erweist, überwiegt das Ausset-\nzungsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an \nderen sofortiger Vollziehung. \na) Die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind \ngemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Beläs-\ntigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im \nBaugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen \nBelästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO \nzum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn jedoch nicht \ndas Recht, von jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung \ndes Nachbarn kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare \nBeeinträchtigung ausgeht. Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau, die \nden konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, zu ermitteln. Das Gebot der Rücksicht-\nnahme soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die vorzuneh-\nmende Abwägung hat sich deshalb daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahme-\nbegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zu-\nzumuten ist. Dabei ist die Vorprägung durch das Vorhabengrundstück, aber auch die \nvon den Gebäuden in der näheren Umgebung ausgehende Prägung zu berücksichti-\ngen. Die Kriterien, nach denen diese Zumutbarkeitsschwelle bestimmt werden kann, \nlassen sich nicht allgemein beschreiben. Der Schutz des Gebots der Rücksichtnahme \nsetzt bereits vor der Schwelle ein, die durch einen „schweren und unerträglichen“ Ein-\ngriff in das Eigentum markiert wird. Was als „rücksichtslos“ billigerweise nicht zumutbar \nist, ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Unzumutbarkeit, durch den die verfas-\nsungsrechtliche Grenze zwischen Sozialbindung und enteignendem Eingriff bestimmt \nwird. Die Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle kann sich im Einzelfall nur aus \nder geforderten Abwägung ergeben. Bei dieser Abwägung sind sowohl die Schutzwür-\ndigkeit des Nachbarn als auch korrespondierend hierzu die mit dem Vorhaben verfolg-\nten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem Gebietscharakter, der \nVorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche Nutzung und der konkre-\n19 \n20 \n\n10 \n \nten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang gebracht werden (Senatsbe-\nschl. v. 18. April 2019 - 1 B 10/19 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 9. März 2018 - 1 A 552/15 \n-, juris Rn. 44; Senatsurt. v. 21. Oktober 2016 - 1 A 256/15 -, juris Rn. 42; Senatsurt. v. \n31. Mai 2011 - 1 A 296/09 -, juris Rn. 37). \nDie Bedeutung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die Lösung des Konflikts zwischen \nWohnen und Landwirtschaft in einem Dorfgebiet ist vom Verordnungsgeber durch die \nin die Baunutzungsverordnung 1990 aufgenommene Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 \nBauNVO vermindert worden, wonach in einem Dorfgebiet auf die Belange der landwirt-\nschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rück-\nsicht zu nehmen ist. Das sonst in Konfliktsituationen unterschiedlicher Nutzungen gel-\ntende Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme ist hier insoweit zu Lasten der \nWohnnutzung modifiziert. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gewährleistet landwirtschaftlichen \nBetrieben dadurch Standortsicherheit, dass sie ihre Vorrangstellung unabhängig davon \nungeschmälert genießen können, wie sich die Verhältnisse in ihrem Umfeld entwickeln. \nDies schließt für den Betreiber das Recht ein, eine heranrückende Wohnbebauung ab-\nzuwehren, wenn er befürchten muss, bei einer Verwirklichung des Vorhabens aus \nGründen des Immissionsschutzes mit zusätzlichen, nicht nur unerheblichen Anforde-\nrungen an seinen Betrieb überzogen zu werden. Die Rücksichtnahme auf die bereits \nvorhandene emissionsträchtige Landwirtschaft kann deshalb von einem Bauinteres-\nsenten gerade verlangen, eine andere als die beabsichtigte Wohnnutzung zu wählen \n(Senatsurt. v. 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris Rn. 38; VGH BW, Urt. v. 25. Juli 1995 - \n3 S 2123/93 -, juris Rn. 24). Insbesondere muss der Inhaber eines landwirtschaftlichen \nBetriebs die Errichtung landwirtschaftsfremder Wohngebäude in der Nachbarschaft \nnicht generell hinnehmen. Ebenso wie im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB \nan dem im Einfügen enthaltenen Rücksichtnahmegebot kann ein Vorhaben in einem \nfestgesetzten oder faktischen Dorfgebiet an § 15 Abs. 1 BauNVO als einfach gesetzli-\nche Ausprägung des Rücksichtnahmegebots scheitern (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Januar \n1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184; Senatsurt. v. 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris \nRn. 38). \nZur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist auf die Be-\ngriffsbestimmungen, insbesondere den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in \n§ 3 Abs. 1 BImSchG, und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutz-\nrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zurückzugreifen. Das \nBundes-Immissionsschutzgesetz legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen \nRücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbe-\nreiches grundsätzlich allgemein fest. Die Zumutbarkeitsschwelle wird grundsätzlich \n21 \n22 \n\n11 \n \nüberschritten, wenn die Störungen oder Belästigungen unter Berücksichtigung der kon-\nkreten Verhältnisse erheblich im Sinne von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG \nsind (Senatsurt. v. 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris Rn. 40). Als normkonkretisierender \nVerwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimm-\nten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtli-\nchen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung \ndes gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit \nabschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer \nSchutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren zur \nErmittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfall-\nbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung \nlässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, \nals Ermessens- und Bewertungsspannen eröffnet sind. Diese Bindungswirkung be-\nsteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkon-\nflikten, wie sie das in § 15 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Das \nBundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BIm-\nSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen \nfür den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung \nauch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein \nfest (BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 19; Senatsbeschl. v. \n18. April 2019 - 1 B 10/19 -, juris Rn. 19; Senatsurt. v. 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris \nRn. 41). \nDer Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinne des § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 BImSchG ist gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm (vorbehaltlich der Regelun-\ngen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am \nmaßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nr. 6 TA Lärm nicht \nüberschreitet. \nb) Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab verstößt das Vorhaben der Antragstel-\nlerin unter dem Gesichtspunkt der Art der baulichen Nutzung gegen das in § 15 Abs. 1 \nSatz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot. \naa) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat hierbei nach Aktenlage anknüpfend an \nseinen eingangs genannten Beschluss vom 10. August 2020 - 1 B 246/20 - weiterhin \ndavon aus, dass die nähere Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB hinsicht-\nlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO \nentspricht. \n23 \n24 \n25 \n\n12 \n \nbb) Nach summarischer Prüfung ist beim derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich, \ndass das Wohnbauvorhaben der Antragstellerin vom landwirtschaftlichen Betrieb des \nAntragsgegners ausgehenden erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt wäre. \nFür Dorfgebiete sieht die TA Lärm unter Nr. 6.1 Buchst. d) Immissionsrichtwerte für \nImmissionsorte außerhalb von Gebäuden tags von 50 dB(A) und nachts von 45 dB(A) \nvor, die gleichermaßen auch für ein von den Beteiligten angenommenes Mischgebiet \ngelten. Für seltene Ereignisse i. S. v. Nr. 7.2 sieht die TA Lärm Immissionsrichtwerte \nnach Nr. 6.3 i. V. m. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) \nvor. \nZu berücksichtigen ist vorliegend allerdings, dass der vornehmlich auf Gewerbelärm \nzugeschnittenen TA Lärm für den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners \nkeine unmittelbare Bindungswirkung als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift \nzukommt. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind - immissionsschutzrechtlich - nicht \ngenehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privile-\ngierung der Landwirtschaft ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausge-\nnommen. Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt \nsind und - abgesehen vom Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - nur in Dorfge-\nbieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind dort die mit \nihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rück-\nsichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies \nkommt etwa - wie bereits oben angesprochen - in der Formulierung der „vorrangigen \nRücksichtnahme“ in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck, die sich gerade auch \nauf den Immissionsschutz bezieht und in erhöhtem Maß die Standortsicherheit der \nlandwirtschaftlichen Betriebe gewährleisten soll (BayVGH, Beschl. v. 23. Feb-\nruar 2021 - 15 CS 21.403 -, juris Rn. 83 m. w. N. und unter Hinweis auf BR-Drs. 354/89 \nS. 50). Demnach sind die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehen-\nden Emissionen in Bezug auf Lärm (Tiergeräusche, Lärm von Maschinen sowie Be- \nund Entlüftungsanlagen) gebietstypisch, was einer Einordnung als unzulässige Stö-\nrung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung regelmäßig \nentgegensteht. Gleichwohl können die Bestimmungen der TA Lärm als nicht strikt bin-\ndende, sachverständig erstellte Erkenntnis- und Orientierungshilfe zur Beurteilung ei-\nner Lärmbelastung herangezogen werden (BayVGH, Beschl. v. 23. Februar 2021 - \n15 CS 21.403 -, juris Rn. 84 m. w. N.). \nAuch unter Heranziehung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm als bloße Erkenntnis- \nund Orientierungshilfe trifft der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n13 \n \nhabe aus der Schallimmissionsprognose fälschlich geschlussfolgert, dass das Wohn-\nbauvorhaben der Antragstellerin erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt wäre, nicht \nzu. Ausweislich der Schallimmissionsprognose (vgl. Seite 29 letzter Absatz) entstehen \nbei der Nutzung von Landmaschinen für Erntezwecke durch die prognostizierten Ver-\nkehrsgeräusche sowie zusätzliche Entladevorgänge auf der Hoffläche an den lärmzu-\ngewandten Immissionsorten der Häuser A/B Beurteilungspegel von bis zu 61 dB(A) \n(Erdgeschoss) und 69 dB(A) (Obergeschoss/Dachgeschoss) in der ungünstigsten \nNachtstunde. Diese Werte überschreiten die - sowohl für Dorf- wie auch für Mischge-\nbiete vorgesehenen - lmmissionsrichtwerte der TA Lärm von nachts 45 dB(A) deutlich \num 16 db(A) im Erdgeschoss bzw. im Obergeschoss/ Dachgeschoss sogar um \n24 db(A). Vor allem aber überschreitet die nächtliche Lärmbelastung im Ober- und \nDachgeschoss an der Nordfassade das Hauses A/B mit 69 dB(A) während der Ernte-\nzeit sogar den für die Tagstunden vorgesehenen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) \nnochmals deutlich um 9 dB(A). Abgesehen davon, dass die Schallimmissionsprognose \nkeine Aussagen zur Häufigkeit solchermaßen prognostizierter Beurteilungspegel im \nJahresverlauf trifft und insofern keine tatsächlichen Feststellungen für eine Einstufung \nals seltenes Ereignis i. S. v. Nr. 7.2 TA Lärm beinhaltet, wird hiernach selbst ein in Dorf- \nwie auch Mischgebieten zulässiger Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse nach \nNr. 6.3 i. V. m. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm von nachts 55 dB(A) immer noch signifikant \num 6 dB(A) bzw. im Ober- und Dachgeschoss sogar um 14 dB(A) überschritten. Unter \ndiesen Umständen ist es auch unter Heranziehung der TA Lärm als - nicht strikt bin-\ndende - sachverständige Erkenntnis- und Orientierungshilfe für den Senat offensicht-\nlich, dass das Wohnbauvorhaben einer unzumutbaren Lärmbelastung durch den Land-\nwirtschaftsbetrieb des Antragsgegners ausgesetzt wäre. Angesichts der prognostizier-\nten Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm während der Erntezeit \nnachts, die auch die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, bedurfte es im Übrigen man-\ngels Relevanz auch keiner gesonderten Erwähnung im angegriffenen Beschluss, dass \ndie Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Vorhaben ausweislich der übrigen sachver-\nständigen Feststellungen in der Schallimmissionsprognose ansonsten voraussichtlich \neingehalten werden. Denn angesichts der temporären - und signifikanten - Überschrei-\ntung der Immissionsrichtwerte nachts während der Erntezeit stellt sich das Erfordernis \nkonkreter Schallschutzmaßnahmen in Bezug auf das Vorhaben zum Haus A/B \ninsgesamt. \nDer Ansicht der Antragstellerin, bei den „wenigen“ Richtwertüberschreitungen während \nder Erntezeit handle es sich nicht um drittschützende Anforderungen, kann nicht gefolgt \nwerden. Denn auch nächtlicher Lärm während der Erntezeit stellt eine immissions-\n30 \n\n14 \n \nschutzrechtlich relevante Lärmbelastung zukünftiger Bewohner dar. Der Baugenehmi-\ngung in Gestalt des 1. Nachtrags für das Vorhaben der Antragstellerin ermangelt es \njeglicher Auflagen für eine diesbezügliche Konfliktbewältigung, die Immissionsricht-\nwerte der TA Lärm einzuhalten. Eine Verlagerung dieses Konflikts von der Genehmi-\ngungsebene auf die Ausführungsplanung ist insofern unzureichend, um einen Schutz \ndes Landwirtschaftsbetriebes vor nachträglichen Auflagen, die ihre Ursache in der \nheranrückenden Wohnbebauung hätten, zu gewährleisten. \nRein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich der in der Schallimmissi-\nonsprognose angesprochenen passiven Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfens-\nter etc.) an der belasteten Nordfassade der Häuser A/B Bedenken an deren Eignung \nzur Bewältigung des Lärmkonflikts bestehen. Denn die maßgeblichen Immissionsorte \nliegen bei bebauten Flächen nach Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 Buchst. a des \nAnhangs 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters nach DIN 4109, Aus-\ngabe November 1989. Diese DIN-Norm stellt auf Aufenthaltsräume ab und sieht u. a. \nvor, dass zu den schutzbedürftigen Räumen Schlafräume und Wohnräume einschließ-\nlich Wohndielen zählen. Küchen, in denen ausschließlich die Mahlzeiten zubereitet \nwerden, zählen hingegen nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Sie werden vielmehr \nähnlich wie Bäder und Aborte als laute Räume eingeordnet, da sie selbst Geräusche \ndurch Wasser- und Abwasserleitungen und andere Geräte verursachen (vgl. Anmer-\nkung 1 und 2 zu Nr. 4.1, DIN 4109, Ausgabe November 1989). Auch bei ihrem Schutz \ngegen Außenlärm werden geringere Anforderungen an die Luftschalldämmung durch \nentsprechende Außenbauteile aufgestellt (vgl. Nr. 5.2, DIN 4109, Ausgabe November \n1989). Dagegen sind Küchen, in denen zugleich die Mahlzeiten eingenommen werden \noder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen, für den in der \nTA Lärm geregelten Schutz vor Außenlärm den Wohnräumen gleichzustellen. Die Nut-\nzer eines derartigen Aufenthaltsraums erwarten in ihm einen Schutz vor den von Anla-\ngen nach der TA Lärm ausgehenden Beeinträchtigungen in derselben Weise, wie in \nanderen Wohnräumen. Daher ist es sachgerecht, auch einen vor dem Fenster einer \nderartigen Wohnküche liegenden Immissionspunkt in die Beurteilung einzubeziehen \n(BVerwG, Urt. v. 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 25; Senatsurt. v. 10. April 2017 - \n1 A 92/12 -, juris Rn. 47). Nicht zu öffnende Fenster stellen demgegenüber von vorn-\nherein keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 \nihres Anhangs dar (BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 26). Aus \nder Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition \ndes maßgeblichen Immissionsorts in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm ergibt sich, dass \ndieses Regelungswerk den Lärmkonflikt bezüglich einer schutzwürdigen Wohnnutzung \n31 \n\n15 \n \nbereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwen-\ndigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vorn-\nherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz \nder vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie \neinen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommuni-\nkationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört \nwerden können (BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 24). \ncc) Ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zugleich auch daraus folgt, dass \ndas Wohnbauvorhaben einer erheblichen Geruchsbelastung durch den landwirtschaft-\nlichen Betrieb des Antragsgegners ausgesetzt wäre, bedarf mit Blick auf die erhebliche \nLärmbelastung - wie vorstehend ausgeführt - keiner Entscheidung. \nNach bisheriger Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Zumutbarkeit von Ge-\nruchsimmissionen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für \nUmwelt und Landwirtschaft zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen \n(Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - vom 24. Oktober 2008 (zuletzt enthalten in der \nVerwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 [SächsABl. SDr. S. S 414]). Die Ge-\nruchsimmissions-Richtlinie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und \nErfahrungen von Sachverständigen beruhen und deren Eignung für eine tatrichterliche \nBewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen in der Rechtsprechung aner-\nkannt ist (SächsOVG, Urt. v. 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris Rn. 42; Urt. v. 3. Sep-\ntember 2015 - 1 A 538/12 -, juris Rn. 21; Urt. v. 21. Oktober 2016 - 1 A 256/15 -, juris \nm. w. N.). Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Technischen Anleitung zur Rein-\nhaltung der Luft - TA Luft - und ihres Anhangs 7 „Feststellung und Beurteilung von \nGeruchsimmissionen“ zum 1. Dezember 2021 dürfte wohl keine Änderung des Maß-\nstabs verbunden sein, weil darin die Vorgaben der GIRL übernommen worden sein \ndürften. \nVorliegend ist allerdings die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Vorhaben-\nstandort durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, weshalb \nein modifizierter Maßstab in Betracht kommt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12. Septem-\nber 2022 - 1 ME 48/22 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.; OVG Schl.-H., Urt. v. 6. Mai 2021 - 1 \nLB 12/15 -, juris Rn. 57). Im Umfang der Vorbelastung sind hiernach Immissionen zu-\nmutbar, auch wenn sie nach Maßgabe der Immissionsrichtwerte der GIRL in einem \nvergleichbaren Gebiet sonst nicht hinnehmbar wären. Ein neu hinzutretendes Vorha-\nben muss demzufolge die vorgefundene Geruchsbelastung, die sich aus einer im Rah-\n32 \n33 \n34 \n\n16 \n \nmen der bestehenden Genehmigungen liegenden Wirtschaftsweise ergibt, als schutz-\nmindernd und damit als zumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, § 3 Abs. \n1 BImSchG hinnehmen (NdsOVG, a. a. O., Rn. 13, 14). Die Schwelle der Zumutbarkeit \nvon Gerüchen beurteilt sich in diesen Fällen nicht nach der GIRL, sondern dem Maß \nder genehmigten Vorbelastung (NdsOVG, a. a. O., Rn. 15). Dies lässt sich hier anhand \nder vorgelegten Akten nicht hinreichend beurteilen. Es spricht Einiges dafür, dass die \nBauaufsichtsbehörde des Beigeladenen auch mit Blick auf die in Aussicht genommene \nÄnderung der Vorhabenplanung zu ermitteln hat, in welchem Umfang für den landwirt-\nschaftlichen Betrieb des Antragsgegners eine gestattete bzw. genehmigte Nutzung \nvorliegt. \nBezüglich der im 1. Nachtrag verfügten Nebenbestimmung Nr. 2.1 Satz 1 gibt der Senat \nim Übrigen zu bedenken, dass deren Einhaltung wegen der in die Nordfassade des \nHauses A/B eingegliederten Hauseingangstüren auf praktische Schwierigkeiten stoßen \ndürfte. Mit der Auflage, Immissionsorte mit einer Überschreitung von 15% Jahresge-\nruchsstunden auszuschließen, wäre mit dem Erreichen dieses Wertes im weiteren Jah-\nresverlauf nicht nur das - nach Nr. 2.1 Satz 2 der Nebenbestimmung ausnahmsweise \nzulässige - Öffnen der Fenster zu Revisions- und Reinigungszwecken, sondern dar-\nüber hinaus während einer relevanten Geruchsbelastung auch das Öffnen der Haus-\neingangstüren untersagt. Dann aber könnte das Mehrfamilienhaus A/B seiner Funktio-\nnalität als Wohngebäude nicht mehr gerecht werden, weil die Bewohner das Gebäude \nbis zum Jahresende - dem Beginn einer neuen Messperiode - weder betreten noch \nverlassen noch anderen Personen Zutritt gewähren könnten, solange eine Geruchsbe-\nlastung andauert. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass die Bewohner des Hauses wäh-\nrend einer relevanten Geruchsbelastung unter Zurückstellung ihrer terminlichen Ver-\npflichtungen und ihrer sonstigen Alltagsroutine die Hauseingangstüren durchgängig \ngeschlossen halten und auf deren Öffnen verzichten. Da sich die Hauseingangstüren \nam Haus A/B sämtlich an der Nordfassade befinden, besteht auch keine alternative \nMöglichkeit, das Haus in geeigneter Weise zu verlassen und zu betreten. \ndd) Soweit die Antragstellerin schließlich meint, weder dem Geruchsgutachten noch \nder Schallimmissionsprognose könnten potentielle Ansprüche künftiger Eigentümer o-\nder Bewohner gegenüber dem Antragsgegner und seinem landwirtschaftlichen Betrieb \nentnommen werden, weil sich keines der Gutachten mit dieser Fragestellung beschäf-\ntige, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn diese Beurteilung ist eine vor-\nnehmlich rechtliche, die lediglich an die sachverständig prognostizierten Lärm- und Ge-\nruchsimmissionen anknüpft und damit keiner allein durch einen Sachverständigen \nmöglichen Klärung zugänglich ist. \n35 \n36 \n\n17 \n \n5. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil \ndieser sich mangels eigener Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 \nVwGO) ausgesetzt hat. \n6. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n Gretschel \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n37 \n38 \n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-01/1-b-267-22","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-01/1-b-267-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365399","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.582889+00:00"}}