{"status":"available","doknr":"OLD365398","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-01","aktenzeichen":"5 A 116/22.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 116/22.A \n \n12 K 2054/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des minderjährigen Kindes \nder Kläger zu 2. vertreten durch die Mutter \ndie Klägerin zu 1. \nbeide wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge-\nricht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini \nam 1. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 26. Januar 2022 - 12 K 2054/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat \nkeinen Erfolg. Das Vorbringen der Kläger, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt \nist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Verfah-\nrensmangel einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \ni. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt. \n1. Die Kläger hatten erstinstanzlich mit ihrer am 4. November 2019 erhobenen Klage \nWiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt und zur Begründung im paral-\nlelen Eilverfahren 12 L 890/19.A vorgetragen, die Klägerin zu 1, die Mutter des minder-\njährigen Klägers zu 2, habe sich vom 23. bis 26. Oktober 2019 wegen einer Operation \nim Krankenhaus aufgehalten und habe daher den Bescheid der Beklagten erst am \n26. Oktober 2019 an der Pforte des Wohnheims erhalten (Schriftsatz vom 8. November \n2019) oder habe von diesem Bescheid erst am 28. Oktober 2019 erfahren (Schriftsatz \nvom 4. November 2019). Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abge-\nwiesen, weil die einwöchige Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG von den \nKlägern versäumt worden sei. Der angegriffene Bescheid sei den Klägern am 23. Ok-\ntober 2019 zugestellt worden, sodass die einwöchige Klagefrist am Mittwoch, dem 30. \nOktober 2019 geendet habe. Es könne dahinstehen, ob der Klägerin zu 1 nach ihrem \nbis zum 26. Oktober 2019 andauernden Krankenhausaufenthalt der Bescheid am 26. \noder am 28. Oktober 2019 ausgehändigt worden sei. Dies belege nicht, dass die Kläger \ndie Klagefrist unverschuldet nicht eingehalten hätten. Es sei umstritten, ob eine Wie-\ndereinsetzung dann in Betracht komme, wenn das Hindernis noch während laufender \nRechtsbehelfsfristen, aber weniger als zwei Wochen vor deren Ablauf wegfalle. Teil-\nweise werde vertreten, dem Betroffenen sei nach dem Rechtsgedanken des § 60 \n1 \n2 \n\n3 \n \nAbs. 2 Satz 1 VwGO in jedem Fall eine Mindestüberlegungsfrist von zwei Wochen ein-\nzuräumen, um die Entscheidung zu treffen, ob ein Rechtsbehelf ergriffen werden solle. \n„[G]egen eine zweiwöchige Überlegungsfrist nach dem Rechtsgedanken des § 60 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO“ spreche aber insbesondere, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 \nHalbsatz 2 AsyIG nur eine Woche betrage. Die zweiwöchige Überlegungsfrist aus dem \nRechtsgedanken des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO sei an der grundsätzlich einmonatigen \nKlagefrist (§ 74 VwGO) ausgerichtet und könne nicht im selben Maße bei einer einwö-\nchigen Klagefrist zur Anwendung kommen. Dies würde die verfahrensbeschleunigen-\nden Ziele des § 74 AsyIG unterlaufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-\ntungsgerichts werde bei Wegfall eines Hindernisses für die Rechtsmitteleinlegung noch \ninnerhalb der Rechtsmittelfrist jedenfalls nicht ohne Weiteres eine neue (volle) „Über-\nlegungsfrist“ nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt; es komme vielmehr auf \ndie Umstände des Einzelfalls - insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Er-\nfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist \nhinausreichende zusätzliche „Beratungsfrist“ einzuräumen sei. Hierfür spreche, dass \ndurchaus im Einzelfall eine Wiedereinsetzung wegen nicht ausreichender Überle-\ngungsfrist geboten sein könne. Andererseits sei es nicht geboten, in allen Fällen des \nHinderniswegfalls noch während der laufenden Frist eine weitere gesetzliche Frist - \ndiejenige des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO - als Überlegungsfrist „nachzuschalten“. Zudem \nwürden in Asylverfahren strengere Maßstäbe angelegt. Da der gesamte Aufenthalt ei-\nnes Asylbewerbers auf den Asylbescheid hin orientiert sei, werde ihm zugemutet, dass \ner sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv da-\nrum bemühe, dessen Inhalt zu erkunden. Anders als im Regelfall, in dem ein amtliches \nSchreiben den der deutschen Sprache unkundigen Adressaten im anderweitig be-\nstimmten Lebensalltag erreicht, müsse ein Asylbewerber damit rechnen, dass dieses \ngerade sein Verfahren betreffe und von großer Dringlichkeit sei. Er dürfe deshalb nicht \nzunächst einige Tage untätig bleiben; vielmehr obliege ihm, sich unverzüglich und mit \nallem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm \nnicht verständlichen Schreibens zu bemühen (Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 2. Juni \n1992 - 2 BvR 1401/91 -, BVerfGE 86, 280, juris Rn. 23). Den Klägern sei der angegrif-\nfene Bescheid bereits mit einer Übersetzung der Bescheidtenorierung sowie der \nRechtsbehelfsbelehrung in der Sprache Somali übersandt worden. Die Klägerin zu 1 \nsei über ihre Mitwirkungspflichten belehrt worden und habe eine Übersetzung dieser \n„Wichtigen Mitteilung“ in die Sprache Somali am 10. April 2019 ausgehändigt bekom-\nmen. Die Kläger hätten selbst bei einem (unterstellten) Erhalt des Bescheids am \n28. Oktober 2019 noch drei Tage Zeit gehabt, um die Klage fristwahrend bis einschließ-\nlich 30. Oktober 2019 zu erheben. Damit sei ihnen ab Kenntnisnahme des Bescheids \n\n4 \n \nnoch fast die Hälfte der einwöchigen Klagefrist geblieben. Diese drei Tage seien aus-\nreichend, um - wie erfolgt - eine unbegründete Klage von einem Rechtsanwalt erheben \nzu lassen, in der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts D...... die Klage zu \nerheben oder sie per Post oder Fax einzureichen. \n2. Hiergegen wenden die Kläger ein, die Verweigerung der Wiedereinsetzung durch \ndas angegriffene Urteil sei rechtswidrig und erreiche die maßgebliche Schwere eines \nVerstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das \nVerwaltungsgericht habe besondere Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Die \nKläger hätten die Zeit vom 23. Oktober 2019 bis zum Erhalt des Bescheids am 28. Ok-\ntober 2019 nicht schuldhaft versäumt (wird ausgeführt). Das Verwaltungsgericht be-\nrücksichtige ferner nicht den Feiertag am 31. Oktober 2019 sowie die Entfernung des \nWohnorts der Kläger zur Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts D....... Die Klä-\ngerin zu 1 sei eine alleinstehende, bildungsferne, rechtsunkundige wie allgemein ge-\nschäftsungewandte Ausländerin aus Somalia. Der Kläger zu 2 sei ein zu 100% schwer-\nbehindertes Kind. Die Klägerin zu 1 lege wie Schutzsuchende allgemein amtliche \nSchriftstücke freiwilligen Flüchtlingshelfern oder sozialen Beratungsstellen vor und su-\nche um Rat nach. Diese vermittelten dann gegebenenfalls Anwälte. Dafür sei eine an-\ngemessene Beratungszeit zu berücksichtigen, was das Gericht unterlasse. Hier hätten \ndie Kläger erst am 4. November 2020 mit Unterstützung einer Flüchtlingshelferin die \nKanzlei des Unterzeichners aufgesucht. Das Gericht verkenne die intellektuellen und \ntatsächlichen Handlungsmöglichkeiten der Kläger, wenn es die Einlegung einer Klage \nper Fax ohne Beratung für zumutbar halte. Üblicherweise suchten anwaltlich nicht ver-\ntretene Kläger die Rechtsantragsstelle auf. Die Klägerin zu 1 hätte dazu einen Klage-\nschriftsatz fertigen, die Zugfahrkarte des Zugs von H......... . nach D.... . \nund zurück lösen, nach D...... fahren, das Verwaltungsgericht D..... . außerhalb \ndes Zentrums und entfernt von den Fernbahnhöfen sowie die Rechtsantragsstelle fin-\nden und aufsuchen müssen. Dies sei für die Kläger ohne Hilfe ein unüberwindbares \nHindernis. Schließlich verkenne das Gericht, dass es im Fall mit einer Einlegung einer \nKlage ohne Begründungstext innerhalb einer Woche nicht getan gewesen wäre. \nDenn Schutz vor Abschiebung hätten die Kläger nur durch einen Eilantrag erlangen \nkönnen, der nach der üblichen Praxis auch sofort zu begründen sei. Für die Frage der \nErfolgsaussichten eines Eilantrags entspreche es der üblichen Sorgfalt eines Prozess-\nbeteiligten, anwaltlichen Rat einzuholen. \nDas Gericht lehne eine an der Zweiwochenfrist des § 60 VwGO orientierte Überle-\ngungs- und Beratungsfrist zudem aufgrund der Beschleunigungsfunktion des § 74 \n3 \n4 \n\n5 \n \nAsylG ab. Allerdings könne es sich nicht auf die zitierte Entscheidung des Bundesver-\nwaltungsgerichts (Beschl. v. 16. Februar 1999 - 8 B 10.99 -, juris) berufen. Denn da-\nnach sei zwar nicht generell eine Zweiwochen-Überlegungsfrist anzunehmen, sie sei \naber auch nicht ausgeschlossen. Entscheiden sollten die Umstände des Einzelfalls. \nDer allgemeine Beschleunigungszweck der Wochenfrist nach dem Asylgesetz reiche \ndaher nicht aus, um eine Überlegungsfrist abzulehnen. Insoweit verkenne das ange-\ngriffene Urteil den Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör. \nFerner äußere sich das angegriffene Urteil überhaupt nicht zu den Kriterien des Bun-\ndesverwaltungsgerichts, nämlich insbesondere nicht zur Schwierigkeit der Beurteilung \nder Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Auch dies verletze den Schutzbereich des \nAnspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Kriterien begründeten hier eine Beratungsfrist \nund damit einen Wiedereinsetzungsanspruch. Es bestünden sehr gute Erfolgsaussich-\nten des Rechtsbehelfs. Die besondere Schwierigkeit des Falles ergebe sich aus der \nAnwendung ungarischen Rechts vor dem Hintergrund des EU-Rechts, wie sie der Eil-\nbeschluss behandele. Eine weitere rechtliche Schwierigkeit ergebe sich aus dem Um-\nstand, dass die Beklagte aufgrund der systemischen ungarischen Mängel den Selbst-\neintritt zugunsten der Kläger ausgesprochen habe, aber den Schutzantrag der Kläger \ndennoch als Zweitantrag behandeln wolle. Das Verwaltungsgericht überspanne die An-\nforderungen an die Sorgfaltspflichten der Kläger, wenn es aus dem Beschleunigungs-\nzweck des Asylverfahrens ein Verschulden folgere. \nSchließlich enthalte die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesver-\nfassungsgerichts (Beschl. v. 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91 -, BVerfGE 86, 280, juris) \ngerade die Wertung, dass bei Asylbewerbern eine volle Woche ausreichend, aber auch \nerforderlich sei, um sich über die Einlegung eines Rechtsbehelfs klar zu werden. Das \nBundesverfassungsgericht füge sogar ausdrücklich die Einschränkung „jedenfalls in \ngrößeren Städten“ hinzu. \n3. Damit legen die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht \ndar. \nDer Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG schützt \nauch davor, dass ein Gericht zu strenge Voraussetzungen für die Erlangung der Wie-\ndereinsetzung annimmt und dadurch den Anspruch auf berechenbaren, gleichmäßigen \nZugang zu den Gerichten in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter Weise be-\nschränkt (BayVGH, Beschl. v. 21. Februar 2018 - 8 ZB 18.30347 -, juris Rn. 5). Bei \nVersäumnis einer Frist - wie hier der Klagefrist gegen einen Verwaltungsakt - hängt die \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n6 \n \nMöglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, davon ab, ob Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand gewährt wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 \nAbs. 1 GG verlangt daher, bei Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung \nregelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht \nzu überspannen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des ersten Zugangs zum Gericht, \nin denen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der \nVerwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien dient (BVerfG, \nBeschl. v. 18. Oktober 2012 - 2 BvR 2776/10 -, juris Rn. 16 m. w. N. zur st. Rspr.). \na) Die rechtlichen Maßstäbe, die das Verwaltungsgericht in Verfahren nach dem Asyl-\ngesetz an die Anstrengungen angelegt hat, die von rechtsschutzsuchenden Klägern zu \nunternehmen sind, um zwar durch Hindernisse faktisch verkürzte aber noch laufende \nKlagefristen einzuhalten, widersprechen diesen verfassungsrechtlichen Anforderun-\ngen nicht. \nIn der bundesverfassungsrechtlichen Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass ein \nVerstoß gegen Art 103 Abs. 1 GG nicht schon darin liegt, dass von einem Bürger, der \nnoch innerhalb der Rechtsmittelfrist von der Zustellung erfährt, verlangt wird, er müsse \ngegebenenfalls sofort geeignete Maßnahmen ergreifen, um die praktisch verkürzte \nFrist doch noch einhalten zu können. Darin ist keine unzumutbare Überspannung der \nAnforderungen an die Sorgfaltspflicht zu sehen, selbst wenn im Einzelfall zwischen \nKenntnisnahme und Fristende nicht einmal mehr 24 Stunden liegen. Denn im Gegen-\nsatz zu den Fällen, in denen die Kenntnis vom Verwaltungsakt unverschuldet erst nach \nFristablauf gewonnen wird, hat der Bürger hier grundsätzlich noch die Möglichkeit, sich \ndas rechtliche Gehör unmittelbar durch ein rechtzeitiges Rechtsmittel statt auf dem \nUmweg über den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zu verschaffen. Diese Möglich-\nkeit muss er nutzen. Wenn ihm die verbleibende Zeit als Überlegungsfrist zu kurz er-\nscheint, steht es ihm offen, zur Wahrung seiner Rechte jedenfalls erst einmal Rechts-\nmittel einzulegen, und dieses nach angemessener Überlegung aber wieder zurückzu-\nnehmen. Wer im Bewusstsein der noch laufenden Frist ganz untätig bleibt oder seine \neinzelnen Maßnahmen nicht nach der erkennbaren Eilbedürftigkeit ausrichtet, ist nicht \nfrei von Verschulden an der Fristversäumung, so dass ihm in der Regel die Wiederein-\nsetzung verfassungsrechtlich unbedenklich versagt werden kann (BVerfG, Beschl. v. \n27. Oktober 1976 - 2 BvR 511/76 -, BVerfGE 43, 75, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, \nBeschl. v. 27. Juli 1971 - 2 BvR 118/71 -, BVerfGE 31, 388, juris). \n9 \n10 \n\n7 \n \nEin anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch aus der von ihnen \nzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 2. Juni 1992 - 2 BvR \n1401/91 -, BVerfGE 86, 280, juris) nicht. Dort führt das Bundesverfassungsgericht Fol-\ngendes aus: \n„a) Nach der Rechtsprechung des Senats fordern Art. 103 Abs. 1 GG und \n- in Fällen ersten Zugangs zum Gericht - Art. 19 Abs. 4 GG, daß die man-\ngelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zur \nVerkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. \nVersäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger \nAusländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgaran-\ntien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, so-\nweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers be-\nruht, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand anzusehen (vgl. BVerfGE 40, 95 <100>; 42, 120 \n<125 f.>). \nUnzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings \nnicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird daher \neinem Ausländer ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung \nihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls soweit \nerfassen, daß es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das \neine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner \nSorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich inner-\nhalb angemessener Frist Gewißheit über den genauen Inhalt des Schrift-\nstücks zu verschaffen. Für die Beurteilung der Angemessenheit dieser \nFrist ist die Länge der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Rechts-\nmittelfrist nicht maßgebend. Deren Unkenntnis ist dem Betroffenen ja ge-\nrade nicht vorzuwerfen. Erheblich sind vielmehr die konkreten Umstände \ndes jeweiligen Falles. Auf ihrer Grundlage muß beurteilt werden, inner-\nhalb welcher Zeit dem Betroffenen welche Maßnahmen zumutbar waren, \num ihn in die Lage zu versetzen, den Inhalt des Bescheids zu verstehen \nund dadurch zum \"Wegfall des Hindernisses\" für eine Wahrung der Frist \nbeizutragen (vgl. BVerfGE 42, 120 <126 f.>). Erfüllt der Betroffene die ihm \ninsoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen \ndes Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (vgl. \nBGH, NJW-RR 1990, S. 830; Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 60 Rdnr. 19). \nb) Für Ausländer, denen im Rahmen eines gesicherten Aufenthalts in der \nBundesrepublik Deutschland ein erkennbar amtliches Schriftstück zugeht, \ndas sie nicht verstehen, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, \ndaß eine Vergewisserung über dessen Inhalt jedenfalls binnen eines Mo-\nnats angesonnen werden kann (BVerfGE 42, 120 <127>). Diese nur bei-\nspielhaft genannte Frist läßt sich nicht einfachhin auf Asylbewerber über-\ntragen. \nDies folgt aus dem besonderen, Asylbewerbern in Übereinstimmung mit \nArt. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährten aufenthaltsrechtlichen Status. Einem \nAsylbewerber ist der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur \nsolange gestattet, bis über seinen Asylantrag entschieden wird (§§ 19 ff. \nAsylVfG). Er weiß, daß der Sinn seiner Aufenthaltsgestattung allein in der \nKlärung seiner Asylberechtigung liegt und daß von deren Ausgang sein \n11 \n\n8 \n \nBleiberecht regelmäßig abhängt. Gemäß § 17 Abs. 1 AsylVfG hat er wäh-\nrend der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen im \nRahmen des Asylverfahrens stets erreichen können. Von Gesetzes we-\ngen ist sein Aufenthalt nicht mehr als ein Warten auf den Asylbescheid. \nIst hiernach der gesamte Aufenthalt eines Asylbewerbers auf den Asylbe-\nscheid hin orientiert, ist es ihm zuzumuten, daß er sich bei Eingang eines \nerkennbar amtlichen Schreibens umgehend und intensiv darum bemüht, \ndessen Inhalt zu erkunden. Anders als im Regelfall, in dem ein amtliches \nSchreiben den der deutschen Sprache unkundigen Adressaten im ander-\nweitig bestimmten Lebensalltag erreicht, muß ein Asylbewerber damit \nrechnen, daß dieses gerade sein Verfahren betrifft und von großer Dring-\nlichkeit ist. Er darf deshalb nicht zunächst einige Tage untätig bleiben; \nvielmehr obliegt ihm, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren \nNachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm nicht \nverständlichen Schreibens zu bemühen. \nAngesichts dessen, daß der Asylbewerber stets erreichbar sein muß (§ \n17 Abs. 1 AsylVfG) und überdies regelmäßig durch seinen Aufenthalt \nschon Gelegenheit hatte, sich zu orientieren und Rechtsrat zu suchen \n(vgl. BVerfGE 60, 253 <294>), wird dies bei zumutbaren Anstrengungen \njedenfalls in größeren Städten regelmäßig innerhalb einer Woche möglich \nsein. Eine Versäumung der Frist innerhalb derer der Antrag auf Gewäh-\nrung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen ist, kann dann nicht mehr mit \nmangelnden Sprachkenntnissen entschuldigt werden. \nFühren allerdings innerhalb dieser Zeit auch unverzügliche und nach-\ndrückliche Bemühungen nicht dazu, daß sich der Asylbewerber über den \nInhalt des Bescheides Klarheit verschaffen kann, ist ihm ein Verschulden \nnicht vorzuwerfen. Macht ein Asylbewerber nach § 60 Abs. 2 VwGO frist-\ngemäß und substantiiert glaubhaft, daß er sich umgehend nach Erhalt des \nSchreibens mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklä-\nrung dessen Inhalts bemüht hat, dies aber dennoch nicht so rechtzeitig \nmöglich war, daß er die Frist des § 10 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG einhalten \nkonnte, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \nIn der Praxis läßt sich solchen Schwierigkeiten allerdings dadurch begeg-\nnen, daß den Verwaltungsbehörden für ihre Rechtsbehelfsbelehrungen \nÜbersetzungen in den für Asylbewerber einschlägigen Sprachen zur Ver-\nfügung gestellt werden (vgl. auch BVerfGE 40, 95 <98>).“ \nMit dieser Entscheidung entnimmt das Bundesverfassungsgericht dem Anspruch auf \nrechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG mithin keineswegs den Gewährleistungsge-\nhalt, dass Asylbewerbern stets - auch bei einer durch Hindernisse faktisch verkürzten \nRechtsmittelfrist - von Verfassungs wegen eine volle Woche (oder sonst generell eine \nMindestanzahl an Tagen) zu dem Zweck einzuräumen sei, „sich über die Einlegung \neines Rechtsbehelfs klar zu werden“. Vielmehr konkretisiert das Bundesverfassungs-\ngericht dort lediglich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die der Anspruch auf \nrechtliches Gehör an die Bewertung einer Fristversäumnis als verschuldet stellt, wenn \ndiese Fristversäumnis darauf beruht, dass der Asylbewerber mangels hinreichender \n12 \n\n9 \n \nKenntnis der deutschen Sprache den Inhalt eines amtlichen Schriftstücks gar nicht er-\nfasst und die Eilbedürftigkeit eines Tätigwerdens deshalb gar nicht erkannt hat. Das \nVorliegen dieser Fallgestaltung wird hier von den Klägern indes schon substantiiert \nnicht geltend gemacht. Das Bundesverfassungsgericht betont hierbei zudem im Ge-\ngensatz zur Interpretation der Kläger gerade, dass ein Asylbewerber bei amtlichen \nSchriftstücken damit rechnen muss, dass diese sein Asylverfahren betreffen und von \ngroßer Dringlichkeit sind, weshalb es ihm obliegt, unverzüglich und mit allem ihm zu-\nmutbaren Nachdruck tätig zu werden, worauf auch bereits das Verwaltungsgericht zu-\ntreffend hingewiesen hat. \nDie vorgenannten, vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 103 Abs. 1 GG abgeleite-\nten Grundsätze für die Bewertung einer Versäumnis faktisch verkürzter Rechtsmittel-\nfristen als verschuldet werden durch die vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstäbe \noffenkundig nicht verletzt. \nInsoweit ist das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Kläger keineswegs \ndavon ausgegangen, wegen der Beschleunigungsfunktion des § 74 AsylG komme in \nFällen der einwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG eine Überlegungs-\nfrist nie in Betracht. Seine Ausführungen zur Beschleunigungsfunktion des § 74 AsylG \nbeziehen sich vielmehr bei objektivem Verständnis auf die vom Verwaltungsgericht zu-\nnächst referierte und abgelehnte Literaturmeinung, dem Betroffenen sei nach dem \nRechtsgedanken des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in jedem Fall eine \nMindestüberlegungsfrist von zwei Wochen einzuräumen, um die Entscheidung zu tref-\nfen, ob ein Rechtsbehelf ergriffen werden solle. \nDas Verwaltungsgericht hat sich demgegenüber vielmehr bei objektivem Verständnis \nder Urteilsgründe der von ihm dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-\ngerichts (Beschl. v. 16. Februar 1999 - 8 B 10/99 -, juris Rn. 4) angeschlossen („Für \ndiese Ansicht spricht …“) und diese anschließend auf den vorliegenden Fall angewen-\ndet, wonach bei Wegfall eines Hindernisses für die Rechtsmitteleinlegung noch inner-\nhalb der Rechtsmittelfrist „nicht ohne weiteres“ eine Überlegungsfrist nach § 60 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO in Lauf gesetzt sei; vielmehr komme es auf die Umstände des Einzelfalls \n- insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbe-\nhelfs - an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche \n„Beratungsfrist“ einzuräumen sei. Diese Maßstäbe überschreiten den oben dargestell-\nten verfassungsrechtlichen Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör offenkundig \nnicht. \n13 \n14 \n15 \n\n10 \n \nb) Auch bei der Anwendung dieser demnach verfassungskonformen Maßstäbe auf \nden Einzelfall hat das Verwaltungsgericht den Gewährleistungsgehalt des Anspruchs \nder Kläger auf rechtliches Gehör nicht verkannt und die Anforderungen an die von den \nKlägern für die Fristwahrung zu unternehmenden Anstrengungen nicht überspannt. \naa) Die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger haben gegenüber dem \nVerwaltungsgericht insgesamt nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen konkreten \nGründen ihnen die Erhebung der Klage während des nach ihrem Vortrag noch verblei-\nbenden Fristlaufs vom 28. bis 30. Oktober 2019 nicht möglich war. Sie haben weder \nsubstantiiert geltend gemacht, den Inhalt des Bescheides nicht verstanden oder etwa \nEinzelheiten des Fristbeginns nicht erfasst und deshalb die herausgehobene Eilbedürf-\ntigkeit erst verspätet erkannt zu haben, noch haben sie substantiiert dazu vorgetragen, \nfür die Einlegung des Rechtsmittels Unterstützung benötigt und diese unverzüglich ge-\nsucht aber nicht rechtzeitig erhalten zu haben, noch wurde etwa zu faktischen Hinder-\nnissen vorgetragen, die der Erreichbarkeit der Rechtsantragsstelle des Verwaltungs-\ngerichts oder der Möglichkeit einer Übermittlung der Klage per Fax innerhalb der ver-\nbleibenden Frist konkret entgegen gestanden hätten. Die von den Klägern in diesem \nverbleibenden Zeitraum des 28. bis 30. Oktober 2019 angestellten Überlegungen und \nihre etwa unternommenen Anstrengungen werden insgesamt nicht geschildert. Dass \nfür die Kläger an diesen Tagen Hindernisse bestanden hätten, war nach Aktenlage \nauch nicht offenkundig. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon von selbst daraus, \ndass es sich bei der Klägerin zu 1 nach Aktenlage um eine alleinstehende, bildungs-\nferne und rechtsunkundige Ausländerin handelte, die ihren Wohnsitz in H.......... hatte, \nwährend sich der Gerichtssitz in D...... befand. \nSteht es nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts indes \nmit dem Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Einklang, von \neinem Asylbewerber zu fordern, dass er sich unverzüglich und mit Nachdruck vom In-\nhalt amtlicher Schriftstücke Kenntnis zu verschaffen sucht, verletzt es desgleichen den \nAnspruch auf rechtliches Gehör - auch gegenüber einem Asylbewerber - nach dem \noben Gesagten nicht, zu verlangen, bei erkannter großer Eilbedürftigkeit gegebenen-\nfalls sofort geeignete Maßnahmen zur zunächst fristwahrenden Einlegung eines \nRechtsmittels zu ergreifen, und lassen sich demgegenüber spiegelbildlich „Minde-\nstüberlegungsfristen“ für die Rechtsmitteleinlegung, die nach einer bestimmten Anzahl \nvon Tagen zu bemessen wären, aus Art. 103 Abs. 1 GG gerade nicht ableiten, so ver-\nmag es auch keine Verletzung des Gewährleistungsgehalts von Art. 103 Abs. 1 GG zu \nbegründen, dass ein Gericht ein fehlendes Verschulden bezüglich der Fristversäumnis \n16 \n17 \n18 \n\n11 \n \nverneint, wenn - wie hier - keinerlei Gründe substantiiert benannt werden oder sonst \naktenkundig sind, die der umgehenden Einlegung der Klage innerhalb einer verbleiben-\nden Frist von drei Tagen konkret entgegen gestanden haben. \nbb) Ebenso verkennt es nicht den Gewährleistungsgehalt des Anspruchs auf rechtli-\nches Gehör, dass das Verwaltungsgericht nicht näher das Fehlen eines besonderen \nBeratungsbedarfs der Kläger vor ihrer Entscheidung über die Rechtsmitteleinlegung \nerörtert hat. \nWie bereits ausgeführt, erachtet das Bundesverfassungsgericht in Fällen der vorlie-\ngenden Art sogar das sofortige Einlegen eines Rechtsmittels zur Fristwahrung und des-\nsen spätere Rücknahme nach näherer Prüfung als für einen Kläger zumutbar (BVerfG, \nBeschl. v. 27. Oktober 1976 - 2 BvR 511/76 -, BVerfGE 43, 75, juris Rn. 7). Die von \nden Klägern geforderte Beratungsfrist zur Bewertung der Erfolgsaussichten des \nRechtsmittels ist folglich schon nicht im Anspruch auf rechtliches Gehör verankert, des-\nsen Verletzung mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nVwGO hier allein rügefähig ist, sondern würde allenfalls eine Verletzung sonstiger Ver-\nfahrensvorschriften begründen, die in Verfahren nach dem Asylgesetz die Zulassung \nder Berufung nicht zu begründen vermag. \nEine solche besondere Beratungsfrist war hier zudem auch in der Sache nicht erfor-\nderlich, weil nach Aktenlage unabhängig von der konkreten Bewertung der Erfolgsaus-\nsichten offenkundig nichts gegen und alles für eine Einlegung der Klage sprach. Ge-\ngenläufige Gesichtspunkte, die die Kläger insoweit zu bedenken gehabt hätten und \nBeratungsbedarf schon über das „Ob“ der Klageerhebung ausgelöst hätten, wurden \nvon ihnen auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht benannt. Vielmehr konnte schon \ndie Erhebung der Klage gegen den angegriffenen Bescheid und ein erfolgreicher An-\ntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 67 Abs. 1 \nNr. 4 AsylG bewirken, dass die Kläger weiterhin über eine verfahrensbezogene Aufent-\nhaltsgestattung nach § 55 AsylG verfügten, was offenkundig ihrer Interessenlage ent-\nsprach, während sie bei Eintritt der Bestandskraft des Bescheides mit ihrer Ausreise-\npflicht und entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen mussten. \nGerichtsverfahren nach dem Asylgesetz sind zudem auch kostenfrei. \nDie Notwendigkeit einer Beratungsfrist folgt schließlich auch nicht aus der Zweckmä-\nßigkeit einer Begründung der Klage und/oder des Eilantrags. Selbst für einen Antrag \nnach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung - der hier schon nicht \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n12 \n \nstreitgegenständlich ist - kann eine Begründung bei fristwahrender Antragstellung üb-\nlicherweise noch vor der Entscheidung des Gerichts nachgereicht werden; so wurde \nim Übrigen auch hier vom Prozessbevollmächtigten der Kläger tatsächlich verfahren. \n4. Die Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Zulas-\nsungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräf-\ntig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \nSollten die Kläger bei der Beklagten einen Folgeantrag nach § 71 AsylG stellen, wird \ndie Beklagte (jedenfalls gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG - SächsOVG, Urt. v. 25. Ok-\ntober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 34) erneut zu prüfen haben, ob die Vorausset-\nzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Kläger vorliegen. Hierbei \nwird die aktuelle Entwicklung der humanitären Lage in Somalia zu berücksichtigen sein, \nwonach in Somalia die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in wei-\nten Landesteilen nicht gewährleistet ist und die Hungerproblematik vor allem auch Kin-\nder und Frauen betrifft (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris \nRn. 53). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n \n Dr. Martini \n \n \n \n \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-01/5-a-116-22-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-01/5-a-116-22-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365398","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.544412+00:00"}}