{"status":"available","doknr":"OLD365397","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-02","aktenzeichen":"4 A 566/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 566/20 \n \n7 K 233/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Stadt Görlitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nUntermarkt 6/8, 02826 Görlitz \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nbeigeladen: \nLandkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n \nwegen \n \nÜbernahme von Altfehlbeträgen und Altschulden \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nam 2. Dezember 2022 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als \nunzulässig abgewiesen wird. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner \nwird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich im Berufungsverfahren gegen das klageabweisende Urteil \ndes Verwaltungsgerichts. Gegenstand der Klage ist die Übernahme von \nAltfehlbeträgen und Altschulden der Klägerin durch den Beigeladenen. \nIm Zuge der Kreisgebietsreform im Jahr 2008 erfolgte die Einkreisung der Klägerin zum \nBeigeladenen, der mit der Kreisgebietsreform neu gebildet wurde. Zwischen der \nKlägerin und dem Beigeladenen kam ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 7 Abs. 1 \nSächsKrGebNG nicht zustande. Der Vertrag wurde nach § 7 Abs. 2 SächsKrGebNG \ndurch einen Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2009 ersetzt. Darin wurde \nunter Ziffer 2 bestimmt, dass ein Ausgleich für den finanziellen Beitrag, den die Stadt \nGörlitz über die Kreisumlage zum Abbau der Altfehlbeträge und Altschulden der \naufgelösten Landkreise Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis leistet, \nnicht stattfinde. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die \nKlägerin gegen diesen Bescheid Klage. Mit Urteil vom 4. April 2012 - 7 K 824/10 - \nverpflichtete das Verwaltungsgericht Dresden den Beklagten, über den Ausgleich von \nAltfehlbeträgen und Altschulden zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen nach \nMaßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. \n1 \n2 \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 16. März 2017 setzte der Beklagte den auszugleichenden Betrag auf \nNull fest. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. Dezember 2017, der Klägerin am 10. Januar 2018 \nzugestellt, als unbegründet zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 26. Januar 2018 \nzunächst Anfechtungsklage erhoben. Zugleich hat sie beim Verwaltungsgericht \nDresden einen Vollstreckungsantrag nach § 172 Satz 1 VwGO (7 N 2/18) gestellt. Dies \nbegründete \nsie \ndamit, \ndass \neiner \nerneuten \nVerpflichtungsklage \ndas \nRechtsschutzbedürfnis fehlen könne, da sie zunächst keine weiteren, nicht von der \nRechtskraft erfassten Gründe geltend mache, aus denen sie sich durch die \nNeubescheidung in ihren Rechten verletzt sehe. Die Anfechtungsklage sei geboten, da \ndie Neufestsetzung hinter dem Bescheidungsurteil vom 4. April 2012 zurückbleibe. Das \nVerwaltungsgericht \nDresden \nhat \nmit \nBeschluss \nvom \n16. April \n2018 \nden \nVollstreckungsantrag \nals \nunbegründet \nabgelehnt. \nDie \nhiergegen \ngerichtete \nBeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juni 2019 - 4 E 57/18 - \nals unbegründet zurückgewiesen. \nDie Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 ihre Klage auf eine \nVerpflichtungsklage mit dem Ziel einer Neubescheidung umgestellt. Der Beklagte hat \nder Klageänderung widersprochen. \nMit Urteil vom 28. Mai 2020 - 7 K 233/18 - hat das Verwaltungsgericht Dresden die \nKlage abgewiesen. Die Änderung der Klage von einer Anfechtungs- in eine \nVerpflichtungsklage sei zulässig. Eine Erweiterung des Klageantrags sei nicht als \nKlageänderung anzusehen, wenn der Klagegrund unverändert bleibe. Klagegrund sei \nhier von Anfang an gewesen, ob der Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 16. März \n2017 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2017 das ihm im Rahmen \nder Entscheidung nach § 7 Abs. 2 SächsKrGebNG zustehende Ermessen fehlerfrei \nausgeübt, insbesondere die sich aus dem Urteil vom 4. April 2012 ergebende \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts berücksichtigt habe. Die Klage sei aber \nunbegründet, weil der Beklagte jedenfalls den ihm durch das Urteil auferlegten \nVerpflichtungen Genüge getan habe. Insofern hat das Verwaltungsgericht auf die \nAusführungen in dem im Vollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss Bezug \ngenommen. Der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nerweise sich als frei von Ermessensfehlern. \nAuf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 die Berufung \nzugelassen. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor, die Klage sei \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \ninsbesondere \nzulässig. \nBis \nzum \nrechtskräftigen \nAbschluss \ndes \nVollstreckungsverfahrens durch Beschluss des Senats vom 11. Juni 2019 habe der \nZulässigkeit \neiner \nerneuten \nVerpflichtungsklage \nein \nmangelndes \nRechtsschutzbedürfnis bzw. die Rechtskraft des zu vollstreckenden Urteils des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 4. Februar 2012 entgegen gestanden. Würde man \nvon einer unzulässigen Klageänderung ausgehen, würde sich das Paradox ergeben, \ndass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vollstreckungsverfahrens die erneute \nVerpflichtungsklage \nwegen \nmangelndem \nRechtsschutzbedürfnis \nund \nentgegenstehender Rechtskraft unzulässig wäre und die erneute Verpflichtungsklage \nnach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens unzulässig wäre, weil sie nicht \nfristgerecht erhoben worden sei. Dieses Ergebnis sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu \nvereinbaren. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vollstreckungsverfahrens sei für \ndie Beteiligten nicht klar gewesen, ob der Beklagte mit dem Bescheid vom 16. März \n2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2017 den gerichtlich \nauferlegten Pflichten aus dem rechtskräftigen Urteil vom 4. April 2012 nachgekommen \nsei. Allein die Tatsache, dass der Beklagte erst nahezu fünf Jahre nach Erlass des \nUrteils einen neuen Bescheid erlassen habe und er damit die Sechsmonatsfrist des § 7 \nAbs. 2 SächsKrGebNG verletzt habe, habe dafür gesprochen, dass er den \nVerpflichtungen aus dem Urteil nicht nachgekommen sei. Die Umstellung auf eine \nVerpflichtungsklage \nsei \nkeine \nKlageänderung, \nsondern \neine \nzulässige \nKlageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO. Eine Erweiterung des Klageantrags sei in der \nHauptsache möglich, wenn der Kläger von einem isolierten Anfechtungsantrag zu \neinem Verpflichtungsantrag übergehe, sofern er zuvor die Aufhebung des versagenden \nVerwaltungsakts mit der Begründung begehrt habe, er habe einen Rechtsanspruch auf \nVornahme. § 264 Nr. 2 ZPO sei deshalb auch dann anzuwenden, wenn alte und neue \nKlageart im Verhältnis von majus und minus zueinander stünden, was hier \nunproblematisch der Fall sei. Die Klägerin habe zwar den Klageantrag geändert, der \nzugrundeliegende Lebenssachverhalt sei jedoch gleichgeblieben. Die Klägerin habe im \ngesamten Verfahren vorgetragen, einen Anspruch auf Ausgleichsfestsetzung zu \nhaben. \nDie Klage sei auch begründet. Das Verwaltungsgericht habe einen fehlerhaften \nPrüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Die Entscheidung des Beklagten nach § 7 Abs. 2 \nSächsKrGebNG stelle keine Ermessensentscheidung dar. Bei dem Begriff des \n„öffentlichen Wohls“ handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der \nvollen \ngerichtlichen \nÜberprüfung \nunterliege. \nDie \nNorm \nordne \neine \nAbwägungsentscheidung an. Diese habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß \n7 \n\n5 \n \nvorgenommen. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid seien formell rechtswidrig. Die \nAbwägungsentscheidung des Beklagten sei zudem materiell fehlerhaft. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Mai 2020 - 7 K 233/18 - \nzu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März \n2017 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2017 zu \nverpflichten, über den Ausgleich von entstandenen Altfehlbeträgen der Klägerin \nin Höhe von 14,4 Mio. € und entstandenen Altschulden der Klägerin in Höhe \nvon 21,9 Mio. € durch den Beigeladenen nach § 7 Abs. 2 SächsKrGebNG nach \nMaßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb von sechs Monaten \nnach Rechtskraft des Urteils erneut zu entscheiden. \nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung trägt er vor, die Verpflichtungsklage sei wegen des Verstreichens der \nKlagefrist bereits unzulässig. Es liege eine Klageänderung nach § 91 VwGO vor. Der \nÜbergang von einer Anfechtungs- zu einer Verpflichtungsklage stelle wegen des \ngeänderten Klagegrunds regelmäßig eine Klageänderung dar. Der insoweit \neindeutigen ursprünglichen Klageschrift könne entnommen werden, dass nur die \nAblehnung des begehrten Anspruchs angefochten worden sei. Die erneute Prüfung \ndes klägerischen Anspruchs gehe über die bloße Frage, ob ein vorheriges Urteil \nbeachtet worden sei, erheblich hinaus. Die im Vollstreckungsverfahren ergangenen \nBeschlüsse hätten sich mit der inhaltlichen Prüfung des fraglichen Anspruchs nicht \nbefasst. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. Die Klägerin habe im Übrigen \nnach der Entscheidung des Senats im Vollstreckungsverfahren auch keine \nWiedereinsetzung in die Versäumung der Klagefrist beantragt. Schließlich sei der \nBescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides formell und materiell rechtmäßig. \nDer Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vorbringen des Beklagten \nan. Ergänzend trägt er vor, ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht erkennbar. \nDer Klägerin hätten Ende 2017 zwei Rechtsschutzoptionen zur Verfügung gestanden, \nwomit \nder \nRechtsweggarantie \nausreichend \ngenügt \nsei. \nEine \nfristgerechte \nVerpflichtungsklage wäre auch nicht unzulässig gewesen. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts beseitige die Möglichkeit eines Vollstreckungsantrags \ngemäß § 172 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Daraus ergebe sich auch, dass \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nes sich bei den unterschiedlichen Rechtsschutzverfahren um verschiedene \nStreitgegenstände handele, sodass eine unzulässige Klageänderung vorliege. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nI. Die zulässige Berufung ist unbegründet. \nDie Klage ist bereits unzulässig. \nDer von der Klägerin zunächst fristgerecht erhobenen isolierten Anfechtungsklage \nfehlte das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine isolierte Anfechtungsklage besteht \nprinzipiell kein Rechtsschutzbedürfnis, solange das Interesse an der Gewährung \nfortbesteht (BVerwG, Urt. v. 7. September 1987 - 6 C 30/86 -, juris Rn. 9; vgl. auch \nKopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 42 Rn. 30). So liegt der Fall hier. Das Begehren der \nKlägerin ist weiterhin auf eine ermessensgerechte Entscheidung des Beklagten über \nihren behaupteten Anspruch auf Ausgleich von Altfehlbeträgen und Altfehlschulden \ndurch den Beigeladenen gerichtet. Hierüber hat der Beklagte durch Verwaltungsakt zu \nentscheiden. \nDieses \nKlagebegehren \nhätte \ndie \nKlägerin \nnur \nmit \neiner \nVerpflichtungsklage erreichen können. \nSoweit die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 31. Juli 2019 und damit gut \nanderthalb Jahre nach Ablauf der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 und 2 VwGO auf eine \nVerpflichtungsklage umgestellt hat, liegt darin eine unzulässige Klageänderung. \nNach h. M. stellt der Übergang von einer isolierten Anfechtungsklage auf eine \nVerpflichtungsklage wegen der damit verbundenen Änderung des Klagegrundes \ngrundsätzlich eine Klageänderung i. S. v. § 91 VwGO dar (vgl. BVerwG, Urt. v. \n29. November 1979 - 3 C 103.79 -, juris Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 91 \nRn. 6; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 91 Rn. 30a). \nEine Klageänderung soll dann nicht vorliegen – sondern nur eine zulässige \nKlageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO –, wenn der Kläger bereits die Aufhebung des \ndie Vornahme ablehnenden Verwaltungsakts mit der Behauptung begehrt, er habe \neinen Rechtsanspruch auf die Vornahme [BVerwG, Urt. v. 17. Januar 1962 - IV C \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n7 \n \n164/59 -, VerwRspr 1962, 764 (766); BayVGH, Beschl. v. 28. Mai 2008 - 11 C 08.889 \n-, juris Rn. 66]. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Die Klägerin hat mit ihrer \nursprünglich erhobenen Klage ausdrücklich nur isoliert die Aufhebung des \nAblehnungsbescheides \nin \nder \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides \nmittels \nAnfechtungsklage begehrt. Dies hat sie damit begründet, dass einer erneuten \nVerpflichtungsklage das Rechtsschutzbegehren fehle, da sie – zunächst – keine \nweiteren, nicht von der Rechtskraft erfassten Gründe anführen werde, aus denen sie \nsich durch die Neubescheidung in ihren Rechten verletzt sehe. Die Klägerin hat ihre \nisolierte Anfechtungsklage demnach gerade nicht mit der Behauptung erhoben, sie \nhabe einen Anspruch auf Neubescheidung. \nDamit liegt in der Umstellung von einer Anfechtungs- auf eine Verpflichtungsklage eine \nKlageänderung vor, der der Beklagte widersprochen hat und die auch nicht \nsachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Eine Klageänderung ist regelmäßig sachdienlich, \nwenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im \nlaufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt \n(Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 91 Rn. 19). Von einer Sachdienlichkeit ist aber \nnicht auszugehen, wenn – wie hier aufgrund des Versäumens der Klagefrist – die \ngeänderte Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste (BVerwG, Urt. v. 3. Juli \n1987 - 4 C 12.84 -, juris Rn. 7; Urt. v. 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, juris Rn. 38; \nWöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 91 Rn. 31; Peters/Kujath, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl., § 91 Rn. 59). \nErgänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Entgegen der Auffassung der Klägerin \nwäre eine innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO erneut erhobene \nVerpflichtungsklage nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft oder fehlenden \nRechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig \ngewesen. \nIn \nFällen, \nin \ndenen \neine \nNeubescheidungsklage Erfolg hatte und eine Neubescheidung bereits erfolgt ist, der \nKläger jedoch geltend macht, durch die Neubescheidung erneut in seinen Rechten \nverletzt zu sein, ist eine erneute Verpflichtungsklage zulässig. Die Möglichkeit eines \nVollstreckungsantrags gemäß § 172 VwGO beseitigt das Rechtsschutzbedürfnis für \neine neue Klage dieses Inhalts nicht. Denn mit ihr kann nicht nur – wie beim \nVollstreckungsantrag – geltend gemacht werden, bei der Neubescheidung sei die \nRechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet worden; vielmehr können auch sonstige, \nnicht von der Rechtskraft des vorangegangenen Urteils erfasste Gründe angeführt \nwerden, aus denen sich der Betroffene durch die Neubescheidung in seinen Rechten \nverletzt sieht (BVerwG, Urt. v. 20. Januar 2010 - 9 A 22/08 -, juris Rn. 23). \n19 \n20 \n\n8 \n \nEntsprechend hätte die Klägerin vorliegend innerhalb der Klagefrist nach Erlass des \nWiderspruchsbescheides eine erneute Verpflichtungsklage mit dem Ziel der \nNeubescheidung erheben können und mit dieser Klage nicht nur geltend machen \nkönnen, der Beklagte habe die Rechtsauffassung des Gerichts nicht beachtet, sondern \nauch die nach Umstellung der Klage gerügten formellen und materiellen Mängel. \nDemgegenüber hat sie sich für das Vollstreckungsverfahren entschieden, das von \nvornherein auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Behörde ihren \nVerpflichtungen aus dem Urteil vom 4. April 2012 nachgekommen ist und in dem keine \nÜberprüfung der Neubescheidung auf – andere, nicht von der Rechtskraft erfasste – \nformelle oder materielle Fehler erfolgen konnte. \nDie Berufung der Klägerin war nach alldem mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die \nKlage unzulässig ist. Denn eine Sachentscheidung, die nach dem Prozessrecht nicht \nhätte ergehen dürfen, kann sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen \n(BVerwG, Beschl. v. 27. November 2019 - 8 B 32/19 -, juris Rn. 5). \nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, \ndie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht der Klägerin aufzuerlegen, da \ner sich durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung selbst keinem Kostenrisiko \nausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). \nIII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \nIV. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n9 \n \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung \nberuht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage \nnicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n\n10 \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \nDr. Mittag \n \n \n \nDr. Radtke \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 52 \nAbs. 1 GKG. Die Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Streitwertes in der \nersten Instanz, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgebracht haben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \nDr. Mittag \n \n \n \nDr. Radtke \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-02/4-a-566-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-02/4-a-566-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365397","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.516099+00:00"}}