{"status":"available","doknr":"OLD365396","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-02","aktenzeichen":"4 C 28/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 C 28/19 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des Herrn Stadtrat \n \n2. des Herrn Stadtrat \n \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Aue-Bad Schlema \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nGoethestraße 5, 08280 Aue \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit der Hauptsatzung \nhier: Normenkontrollantrag \n \n \n\n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. \nMittag, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \naufgrund der mündlichen Verhandlung \nam 2. Dezember 2022 \nfür Recht erkannt: \nSoweit die Antragsteller den Antrag zurückgenommen haben, wird das Verfahren \neingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragsteller sind Mitglieder der NPD-Fraktion im Stadtrat der Antragsgegnerin. \nSie wenden sich gegen einzelne Bestimmungen der Hauptsatzung. \nDie Antragsgegnerin ist eine Große Kreisstadt, die zum 1. Januar 2019 durch eine am \n13. Juli 2018 vereinbarte Vereinigung der Großen Kreisstadt Aue und der Gemeinde \nBad Schlema entstanden ist. Die Vereinbarung zur Vereinigung der Großen Kreisstadt \nAue und der Gemeinde Bad Schlema zur neuen Großen Kreisstadt Aue-Bad Schlema \nvom 13. Juli 2018 (im Folgenden: Vereinigungsvereinbarung) legt in ihrem § 5 Abs. 3 \nSatz 1 Folgendes fest: \n„(3) Bis zum Inkrafttreten der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung und der \nEntschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit der neuen Großen \nKreisstadt Aue-Bad Schlema gilt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung und \ndie Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit der Großen Kreisstadt \nAue als Hauptsatzung, Geschäftsordnung und Entschädigungssatzung für \nehrenamtliche Tätigkeit fort. […]“ \n§ 6 Abs. 1 der Vereinigungsvereinbarung hat folgenden Wortlaut: \n„(1) Der Stadtrat der neuen Großen Kreisstadt Aue-Bad Schlema setzt sich für \ndie Dauer der laufenden Wahlperiode aus den Stadt- und Gemeinderäten der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nbisherigen Großen Kreisstadt Aue, und der bisherigen Gemeinde Bad Schlema \nzusammen; er besteht in diesem Zeitraum aus 40 Personen.“ \nDie Vereinigungsvereinbarung wurde vom Landkreis Erzgebirgskreis mit Bescheid \nvom 18. Oktober 2018 genehmigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte \nnach Rechtsbehelfsverzicht der Großen Kreisstadt Aue und der Gemeinde Bad \nSchlema im Sächsischen Amtsblatt am 15. November 2018 (SächsABl. S. 1337). \nDie Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Aue vom 26. August 2009 enthielt in ihren \n§§ 5 und 6 auszugsweise folgende Regelungen: \n„§ 5 \nZusammensetzung des Stadtrates \n \n(2) Entsprechend der maßgeblichen Einwohnerzahl wird die Anzahl der \nStadträte gemäß § 29 Abs. 2 SächsGemO festgelegt. \n \n§ 6 \nAusschüsse und deren Aufgaben \n \n(1) Es werden folgende Ausschüsse gebildet: \n1. Verwaltungsausschuss \n \n \n \n \n \n \n2. Stadtentwicklungsausschuss \n \n \n \n \n \n3. Ausschuss für Kultur, Soziales, Schule und Sport \n \n(2) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus dem Oberbürgermeister als dem \nVorsitzenden und \n1. der Verwaltungsausschuss \n \n \n \n \naus 9 \n2. der Stadtentwicklungsausschuss \n \n \n \naus 9 \n3. der Ausschuss für Kultur, Soziales, Schule und Sport \n \naus 7 \nweiteren Mitgliedern des Stadtrates. \n \nDer Stadtrat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl \nwiderruflich aus seiner Mitte. \nDer Stadtrat kann widerruflich sachkundige Einwohner als beratende Mitglieder \nin die Ausschüsse berufen. Jede im Stadtrat vertretene Fraktion kann je \nAusschuss einen sachkundigen Einwohner vorschlagen.“ \n \nIm Hinblick auf die zu erwartende Größe des Stadtrats nach § 6 Abs. 1 der \nVereinigungsvereinbarung erließ die Große Kreisstadt Aue am 20. Dezember 2018 die \nam 11. Januar 2019 bekanntgemachte 4. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der \nGroßen Kreisstadt Aue. Diese hat folgenden Wortlaut: \n„§ 1 \nÄnderungsbestimmungen \n \nDie Hauptsatzung der Großen Kreisstadt Aue vom 25.08.2009 (im \n„Wochenspiegel“ am 02.09.2009 veröffentlicht) wird wie folgt geändert: \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \n \nIm § 6 wird der 1. Satz des Absatzes 2 ersetzt durch: \n \n‚(2) Die Ausschüsse bestehen jeweils aus dem Oberbürgermeister als dem \nVorsitzenden und \n1. der Verwaltungsausschuss: aus 19 \n2. der Stadtentwicklungsausschuss: aus 19 \n3. der Ausschuss für Kultur, Soziales, Schule und Sport aus 13 \nweiteren Mitgliedern des Stadtrates.‘ \n \nDie Sätze 2, 3 und 4 des Absatzes 2 bleiben erhalten. \n \n§ 2 \nInkrafttreten/Außerkrafttreten \n \n(1) Diese 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in \nKraft. \n(2) Diese 4. Änderungssatzung tritt am 30.06.2019 Außerkraft.“ \n \nDer Stadtrat der Antragsgegnerin besteht nach der Stadtratswahl im Mai 2019 aus dem \nOberbürgermeister und 26 Stadträten. Gegenwärtig sind die Sitze von 25 Stadträten \nbesetzt. Der Stadtrat konstituierte sich am 21. August 2019. In ihm sind derzeit sechs \nFraktionen mit folgender Sitzverteilung vertreten: FW Aue/FWE (8 Sitze), CDU/ALdU \n(7 Sitze), DIE LINKE/SPD (4 Sitze), AfD (2 Sitze), NPD (2 Sitze) und WABS (2 Sitze). \nDie als Hauptsatzung der Antragsgegnerin fortgeltende Hauptsatzung der Großen \nKreisstadt Aue wurde von der Antragsgegnerin am 31. Januar 2019 durch die 5. \nÄnderungssatzung erneut geändert. Die Änderungen nahmen die durch den \nZusammenschluss der bisherigen Gemeinden erforderlichen Anpassungen vor \n(Bezeichnung \nder \nHauptsatzung, \nGemeindenamen, \nEinführung \nvon \nOrtschaftsverfassungen). Die §§ 5 und 6 der Hauptsatzung wurden nicht geändert. \nAm 1. August 2019 beantragte der Antragsteller zu 1 für die NPD-Fraktion eine \nÄnderung der Hauptsatzung mit dem Ziel, die Anzahl der Ausschusssitze nach § 6 Abs. \n2 der Hauptsatzung auf 12 Sitze festzulegen und begründete dies im Wesentlichen \ndamit, dass die Festsetzung auf 9 bzw. 7 Ausschusssitze aufgrund der pluralistischen \nZusammensetzung des neuen Stadtrates und dessen Vergrößerung von 22 Sitzen \n(Aue) auf 26 Sitze (Aue-Bad Schlema) nicht das aus dem Demokratieprinzip folgende \nSpiegelbildlichkeitsgebot des § 42 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO wahre, wie es das \nSächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. April 2011 - 4 C 5/09 - \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \ngefordert habe. In seiner Sitzung vom 24. September 2019 lehnte der Stadtrat der \nAntragsgegnerin diesen Antrag ab. \nDie Antragsteller haben am 20. Dezember 2019 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie \nmachen geltend, dass die Hauptsatzung in der nunmehr geltenden Fassung dazu \nführe, dass nicht jede Fraktion Anspruch auf einen Sitz in den Ausschüssen habe. Die \nSitzverteilung werde nach dem Zählverfahren d'Hondt berechnet. In den beiden großen \nAusschüssen seien von den sechs Fraktionen des Stadtrats nur fünf vertreten. Die \nPlätze für die kleinen Fraktionen würden durch Losentscheid vergeben. Die \nAntragsteller hätten ihre Sitze in den großen Ausschüssen ausnahmsweise nicht durch \nLosentscheid erhalten, weil eine andere aus zwei Stadträten bestehende Fraktion \nkeine Kandidaten benannt habe. Es hänge somit von Zufälligkeiten ab, ob die \nAntragsteller in den Ausschüssen vertreten seien. Dies widerspreche dem Anspruch \nauf Wahlgleichheit in Gestalt des gleichen Erfolgswerts. Außerdem müsse ein \nAusschluss gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO die Sitzverteilung im Rat \nwiderspiegeln. Es sei kein Grund ersichtlich, einem Ausschuss nicht die Größe zu \ngeben, die den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zur Geltung kommen lasse. Der \nVerstoß gegen den Anspruch auf Wahlgleichheit werde beim Ausschuss für Kultur, \nSoziales, Schule und Sport besonders deutlich, in dem nur drei Fraktionen vertreten \nseien; die Antragsteller hätten dort keinen Sitz. Jedenfalls im Zusammenwirken mit § 5 \nAbs. 2 der Hauptsatzung, nach dem die Größe des Gemeinderates der gesetzlichen \nRegel des § 29 Abs. 2 SächsGemO entspreche, verstoße § 6 Abs. 2 Nr. 3 der \nHauptsatzung gegen höherrangiges Recht. Die Beklagte hätte den Gemeinderat nach \n§ 29 Abs. 3 SächsGemO auf die Größe des früheren Gemeinderats der Großen \nKreisstadt Aue verkleinern können, um dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit gerecht \nzu werden. Wenn sie dies unterlasse, müsse sie jedenfalls die Ausschüsse vergrößern. \nNachdem die Antragsteller zunächst § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Hauptsatzung der \nAntragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2019, sodann \n§ 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der derzeit gültigen Hauptsatzung angegriffen haben, beantragen \ndie Antragsteller zuletzt, \nfestzustellen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der \nAntragsgegnerin in ihrer derzeit gültigen Fassung unwirksam ist. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \nSie macht geltend, dass die Besetzung der Ausschüsse den Vorgaben von § 42 Abs. 1 \nSatz 1 SächsGemO genüge, wonach beschließende Ausschüsse aus mindestens vier \nMitgliedern zuzüglich dem Vorsitzenden bestehen müssten. Die Festlegung der Anzahl \nder Ausschussmitglieder stehe im Ermessen des Stadtrates. Es bestehe keine \nVerpflichtung, die Größe der Ausschüsse so festzulegen, dass jede Fraktion oder \nGruppe oder gar jeder fraktionslose Stadtrat rechnerisch mindestens einen Sitz \nerlangen könne. Die unterschiedliche Größe der beschließenden Ausschüsse \nentspreche deren Bedeutung. Der Ausschuss für Kultur, Soziales, Schule und Sport \nweise keine herausragende Rolle auf, was sich aus § 9 der Hauptsatzung ergebe. Die \nBefugnisse dieses Ausschusses seien gemessen am Gesamtvolumen des Haushaltes \ngering. Die Mitwirkungsrechte der Antragsteller seien nicht verletzt, weil sie als Zuhörer \nan den Ausschusssitzungen teilnehmen und einen sachkundigen Einwohner \nentsenden könnten. Diese Möglichkeit hätten sie auch ergriffen. Die Festsetzung der \nMitgliederzahlen der Ausschüsse schließe keine ansehnlich große Gruppe oder \nFraktion von der Vertretung aus. Im Verhältnis zur tatsächlichen Anzahl der \nStadtratsmitglieder sei die Fraktion, der die Antragsteller angehören, keine ansehnlich \ngroße Gruppe. Es komme in den Ausschüssen auch zu keiner maßgeblichen \nVerschiebung der Stärkeverhältnisse unabhängig von angewendeten Zählverfahren. \nKeine Fraktion oder Gruppe habe die einfache Mehrheit in den Ausschüssen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte (1 Band) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Heftung) \nverwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. \nEntscheidungsgründe \n1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl die Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung wegen des Fehlens eines postulationsfähigen Vertreters (§ \n67 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO) nicht ordnungsgemäß vertreten war. Zum einen musste \ndie Antragsgegnerin keine Sachanträge stellen. Zum anderen kann auch ohne \nErscheinen eines Vertreters im Sinne der o. g. Vorschriften verhandelt und entschieden \nwerden (Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Losebl., § 67 Rn. 43); hierauf \nwurde die Antragsgegnerin gem. § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung hingewiesen. \n2. Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag auf die \nGültigkeit von § 6 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung beschränkt haben, \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n7 \n \nliegt eine Klagerücknahme vor. Hinsichtlich § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Hauptsatzung \nwar das Verfahren daher einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). \n3. Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. Er ist mangels Einhaltung der Antragsfrist \ndes § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. \na) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres \nnach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu erheben. Diese Antragsfrist war im \nZeitpunkt der Erhebung des Antrags bereits abgelaufen. Gegenstand des Antrags ist \n§ 6 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in ihrer \nbereits am 26. August 2009 beschlossenen und am 2. September 2009 \nbekanntgemachten Fassung. \nDas von den Antragstellern geltend gemachte Rechtswidrigwerden der Hauptsatzung \ninfolge des Zusammenschlusses der Großen Kreisstadt Aue und der Gemeinde Bad \nSchlema und der damit verbundenen Vergrößerung des Stadtrats ändert daran nichts. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein (behauptetes) \nRechtswidrigwerden einer Norm im Hinblick auf den klaren Wortlaut von § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO nicht dazu führen, dass ein verfristeter Normenkontrollantrag zulässig \nwird (BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 -, juris Rn. 11; ebenso BayVGH, \nBeschl. v. 26. August 2014 - 14 N 14.104 -, juris Rn. 10 ff.; für § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \nSächsOVG, Beschl. v. 28. Dezember 2015 - 1 C 30/14 -, juris Rn. 20 ff.). \nb) Ein anderes Ergebnis ist auch nicht im Hinblick auf die Garantie des effektiven \nRechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Verfassungsrecht gebietet eine \nprinzipale \nNormenkontrolle \nnicht. \nÜber \ndie \nsonst \nbestehenden \nRechtsschutzmöglichkeiten kann jedes subjektive Recht durchgesetzt werden \n(BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2013 - 7 BN 1.13 -, juris Rn. 12). Die \nVerwaltungsgerichtsordnung \nermöglicht \nauch \nkeinen \nlückenlosen \nNormenkontrollrechtsschutz. Denn der Bundesgesetzgeber überlässt außerhalb des \nStädtebaurechts nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Ländern die Entscheidung, ob eine \nNormenkontrolle eröffnet sein soll oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 22. Juli 2013 - 7 BN \n1/13 -, juris Rn. 12 ff.). \nc) Im Übrigen können die Antragsteller ihr Begehren auf anderem Wege verfolgen. Sie \nstehen nicht rechtsschutzlos. Der eigentliche Angriffspunkt der Antragsteller ist, dass \ndie Vereinigungsvereinbarung der Großen Kreisstadt Aue mit der Gemeinde Bad \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n8 \n \nSchlema rechtswidrig die Fortgeltung der Hauptsatzung auch insoweit vorsieht, als die \nAusschussgrößen \nbeibehalten \nwerden, \nobwohl \nder \nStadtrat \ndurch \nden \nZusammenschluss größer geworden ist. Die Antragsgegnerin habe dabei nicht von \nihrer durch § 29 Abs. 3 SächsGemO eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die \nGröße des Gemeinderats beizubehalten, sondern mit § 5 Abs. 2 ihrer Hauptsatzung \nunverändert an der Regelgröße des Gemeinderats festgehalten. Dieses Begehren \nkönnen die Antragsteller im Kommunalverfassungsstreit verfolgen. Satzungen \nunterliegen auch nach Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO der inzidenten \nKontrolle. Es liegt überdies nahe, dass die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel auch im \nWege der Anfechtungsklage hätten verfolgen können. Die Vereinigungsvereinbarung \nwurde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsGemO von der Rechtsaufsichtsbehörde mit \nBescheid vom 18. Oktober 2018 genehmigt. Hierbei handelt es sich um einen \nVerwaltungsakt \n(SächsOVG, \nBeschl. v. 27. Januar 2010 - 4 B 300/09 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 8. März 2019 - 4 A \n787/16 -, juris Rn. 6). Der Senat hat zwar entschieden, dass durch den \nGenehmigungsbescheid wegen der in § 8 Abs. 1 Satz 1 SächGemO allein in Bezug \ngenommenen Gründe des Wohls der Allgemeinheit subjektive Rechte der \nGemeindebürger und -einwohner nicht berührt sein können und eine Klagebefugnis \ninsoweit zu verneinen ist (SächsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2010 - 4 B 300/09 -, juris \nRn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2010 - 4 B 300/09 -, juris Rn. 4 ff.). Hier machen die \nAntragsteller aber eine Verletzung organschaftlicher Rechte aus § 42 Abs. 2 Satz 1 \nSächsGemO geltend. Der Genehmigungsbescheid dürfte jedenfalls im Hinblick darauf \ngerichtlicher Kontrolle unterliegen, ob die Genehmigung dadurch organschaftliche \nRechte verletzt, dass die Vereinbarung ihrerseits solche Rechte verletzt. \nd) Der Senat merkt an, dass die Antragsteller auch mit ihrem ursprünglichen, die \nFeststellung der Unwirksamkeit von § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Hauptsatzung der \nAntragsgegnerin in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2019 \ngerichteten Antrag nicht durchgedrungen wären. Denn diese Regelungen entsprachen \nzum einen dem Begehren der Antragsteller und waren zum anderen im Zeitpunkt der \nAntragstellung bereits nicht mehr in Kraft. Auch ein isoliertes Vorgehen gegen § 2 Abs. \n2 der 4. Änderungssatzung über das Außerkrafttreten wäre nicht erfolgversprechend. \nDie Änderungssatzung kann nur als Einheit verstanden werden. Ein Fortgelten eines \nRegelungsrests nach Aufhebung der Außerkrafttretensregelung widerspräche \noffensichtlich dem Willen des Satzungsgebers (hierzu als maßgebliches Kriterium \nPanzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 47 VwGO Rn. 110). \n22 \n\n9 \n \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \n23 \n\n10 \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n gez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \nDr. Mittag \n \n \n \n Dr. Radtke \n \n \n \n gez.: \n \n \n Groschupp \n \n \n Ranft \n \n \n \n \n \n \n\n11 \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert \nsich \nan \nden \nZiffern \n1.1.3 \nund \n22.7 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 5. April \n2011 - 4 C 5/09 -, juris Rn. 57) ist es in Fällen wie dem vorliegenden auch bei mehreren \nAntragstellern nicht angemessen, den Streitwert zu erhöhen, da sich das Verfahren auf \ndie Beurteilung eines Sachkomplexes – die Größe der Ausschüsse – richtete und die \nEntscheidung gegenüber allen Antragstellern in der Sache nur einheitlich ergehen \nkann. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \nDr. Mittag \n \n \n \n Dr. Radtke \n \n \n \n gez.: \n \n \n Groschupp \n \n \n Ranft \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-02/4-c-28-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-02/4-c-28-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365396","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.487913+00:00"}}