{"status":"available","doknr":"OLD365395","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-02","aktenzeichen":"2 B 253/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 253/22 \n \n7 L 463/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des minderjährigen Kindes \nvertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. \n2. der Frau \n3. des Herrn \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nVersetzung in die Jahrgangsstufe 11; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 2. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 23. August 2022 - 7 L 463/22 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 2 und 3 als Gesamtschuldner, die Kosten \ndes Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag, den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 \nvorläufig in die Jahrgangsstufe 11 zu versetzen, abgelehnt. Die von den Antragstellern \nhiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der \nSenat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu \neiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus sonstigen \nGründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und \ndie Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nAusgehend davon haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch auf vorläufige \nVersetzung des Antragstellers zu 1, der im Schuljahr 2021/2022 die Klassenstufe 10 \ndes Gymnasiums M besucht hat und gemäß dem Beschluss der Klassenkonferenz der \nKlasse 10b vom 5. Juli 2022 nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurde, weder \ndargelegt noch glaubhaft gemacht. \nNach § 31 Abs. 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) werden diejenigen \nSchüler der Klassenstufen 5 bis 10 versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \n„ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen in einzelnen \nFächern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können. Dies war, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 5) und die \nAntragsteller nicht in Abrede stellen, beim Antragsteller zu 1 nicht der Fall, weil er im \nFach Mathematik die Note „mangelhaft“ erhielt, jedoch in keinem der in § 31 Abs. 2 Nr. \n1 SOGYA genannten Fächer die Note „gut“ oder „sehr gut“. Die daraufhin von der \nKlassenkonferenz getroffene Entscheidung, den Antragsteller zu 1 nicht zu versetzen, \nbegegnet, wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist \n(Beschlussabdruck S. 5, 6), keinen rechtlichen Bedenken. \nNach § 31 Abs. 5 SOGYA können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu \nversetzen wären, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versetzt werden, wenn sie \naufgrund \nihrer \nLeistungsfähigkeit \nund \nbisherigen \nGesamtentwicklung \nden \nAnforderungen der nächsthöheren Klassen- oder Jahrgangsstufe voraussichtlich \ngewachsen sein werden. Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet \ngemäß § 31 Abs. 6 SOGYA die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Als \nwichtiger Grund in diesem Sinne war, wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 4. Juni \n2020 - 2 B 215/20 -, juris und Beschl. v. 25. Oktober 2021 - 2 B 365/21 -, n. v.), in den \nSchuljahren 2019/2020 und 2020/2021 die Corona-Pandemie insofern anzusehen, als \nseinerzeit die (zeitweilige) Einstellung des Schulbetriebs an den Schulen in öffentlicher \nund privater Trägerschaft im Freistaat Sachsen angeordnet worden war, kein Unterricht \nstattfand und die Schülerinnen und Schüler von der Anwesenheit im Unterricht und in \nder Schule befreit, aber zur häuslichen Erbringung von schulischen Leistungen \nverpflichtet waren, wobei ihnen die Aufgaben über analoge und digitale Wege \nübermittelt wurden. Diese gegenüber dem bisher an der Schule stattgefundenen \nUnterricht grundlegend veränderten Rahmenbedingungen, die in den beiden \ngenannten Schuljahren zur Anwendung der sog. Günstigkeitsregel bei der Benotung \nund Versetzung geführt haben, bestanden im streitgegenständlichen Schuljahr \n2021/2022 indessen nicht mehr. Es gab weder allgemeine noch am vom Antragsteller \nzu 1 besuchten Gymnasium Schulschließungen. Auch war der Antragsteller zu 1 nicht \nvom Präsenzunterricht abgemeldet. Eine Anwendung der Günstigkeitsregel scheidet \ndeshalb, so schon das Verwaltungsgericht (Beschlussabdruck S. 5), nicht nur von \nvornherein aus, sondern es bestand auch für die Klassenkonferenz kein Anlass, sich \nmit deren Anwendung im Fall des Antragstellers zu 1 zu befassen. \nEinen Anspruch auf vorläufige Versetzung des Antragstellers zu 1 nach den Vorgaben \nder Günstigkeitsregel können die Antragsteller nicht aus „nach den Schulschließungen \n5 \n6 \n\n4 \n \nund Unterrichtseinschränkungen auf Grund Covid möglicherweise … entstandenen \nLernrückständen im Fach Mathematik“ herleiten. Die in § 31 Abs. 5 SOGYA \nvorgesehene Versetzung aus wichtigem Grund stellt eine Ausnahme von den in § 31 \nAbs. 1 bis 3 SOGYA abstrakt generell geregelten Versetzungsvoraussetzungen dar. \nMaßgeblich dafür, ob eine Versetzung aus wichtigem Grund ausnahmsweise in \nBetracht kommt, sind, wie insbesondere das in § 31 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 SOGYA \ngenannte Regelbeispiel einer längeren Erkrankung zeigt, die individuellen Verhältnisse \ndes Schülers selbst. Demgegenüber handelt es sich bei den von den Antragstellern im \nBeschwerdeverfahren angesprochenen, gegebenenfalls vorhandenen Lern- und \nLeistungsrückständen um Folgen der coronabedingten Schulschließungen und \nUnterrichtseinschränkungen der Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 allgemeiner Art. \nVon diesen Auswirkungen waren nicht nur der Antragsteller zu 1, sondern \ngleichermaßen alle Schülerinnen und Schüler betroffen oder konnten hiervon betroffen \nsein. Fehlt es an einem auf den Einzelfall des Antragstellers zu 1 bezogenen wichtigen \nGrund, können die Antragsteller seine ausnahmsweise vorläufige Versetzung in die \nJahrgangsstufe 11 nicht verlangen. \nBei dieser Beurteilung bleibt es auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens der \nAntragsteller, ihnen sei die „beantragte Bildungsberatung im Sinne von § 17 \nSchulgesetz mit dem möglichen Ziel einer Bildungsvereinbarung nach § 35a Abs. 2 \nSchulgesetz … nachhaltig verweigert“ worden, und sei der „gelegentliche \nunsystematische e-mail Versand der Mathematiklehrerin mit anekdotischen \nMitteilungen zum Lernverhalten ... nicht auf dem Niveau der nachgesuchten \nindividuellen \nBildungsberatung \nerfolgt“. \nAbgesehen \ndavon, \ndass \ndas \nVerwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Antragsteller diese Ausführungen \ndurchaus \naufgegriffen \nund \nbei \nseiner \nEntscheidung \nberücksichtigt \nhat \n(Beschlussabdruck S. 6), kommt es hierauf nicht an. Dass eine Bildungsberatung mit \ndem Antragsteller zu 3 nicht stattgefunden hat und keine Bildungsvereinbarung \nabgeschlossen wurde, führt weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit \naus den Schulschließungen und Unterrichtseinschränkungen herrührenden Lern- und \nLeistungsmängeln zu einem Anspruch auf vorläufige Versetzung. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Senatsbeschl. v. 17. Oktober 2018, \nSächsVBl. 2019, 107). Eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,00 € ist nicht \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nveranlasst, weil der mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 gemäß § 7 Abs. 7 \nSatz \n2 \nSächsSchulG \nverbundene \nErwerb \neines \ndem \nRealschulabschluss \ngleichgestellten mittleren Schulabschlusses keine berufseröffnende Prüfung im Sinn \nvon Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. \n2014, Sonderbeilage Heft 1) darstellt. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-02/2-b-253-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-02/2-b-253-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365395","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.467020+00:00"}}