{"status":"available","doknr":"OLD365394","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-03","aktenzeichen":"6 B 303/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 303/22 \n \n3 L 706/22 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWohnungsverweisung und Kontaktverbot \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust \nam 3. Dezember 2022 \nbeschlossen: \nFrau A... S........, wohnhaft H....straße .., L......, wird zum Verfahren beigeladen. \nDem Antragsgegner wird aufgegeben, die Beigeladene unverzüglich von der Beiladung \nzu unterrichten. Der Beschluss wird nachrichtlich der Prozessbevollmächtigten der \nBeigeladenen im familiengerichtlichen Verfahren, Frau Rechtsanwältin I.. F...., \na................................., A...........-Straße , L......, übersandt. \nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2022 - 3 L 706/22 - \nwird bis zu einer Entscheidung des Senats, mit der Anfang der Woche zu rechnen ist, \nmit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, dem \nAntragsteller auf dessen Bitte unverzüglich die Abholung in der Wohnung befindlicher \npersönlicher Gegenstände zu ermöglichen, indem er die Beigeladene von der \nAbholung vorher in Kenntnis setzt und durch die Begleitung von Polizeibeamten dem \nAntragsteller die Abholung dort ermöglicht. \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nDer Vorsitzende entscheidet gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 6 VwGO über die Beiladung und \nwegen der Dringlichkeit nach § 80 Abs. 8 VwGO auch über den Erlass einer \nZwischenanordnung zur Sicherung einer Entscheidung des Senats nach Gewährung \nrechtlichen Gehörs und Wahrung der Interessen der Beteiligten bis dahin. \nDie Ehefrau des Antragstellers, zu deren und deren Tochter Schutz die Anordnung des \nAntragsgegners erlassen wurde, wird nach § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren \nbeigeladen, weil ihre Interessen durch eine Entscheidung berührt werden. Wegen der \nEilbedürftigkeit wird dem Antragsgegner aufgegeben, die Beigeladene von der \nBeiladung \nzu \nunterrichten \nund \nder \nBeschluss \nnachrichtlich \nder \nProzessbevollmächtigten der Beigeladenen im familiengerichtlichen Verfahren \nübersandt. \nEine Entscheidung des Senats unter Gewährung rechtlichen Gehörs ist am \nWochenende nicht mehr möglich. Die Beschwerde wurde vom Antragsgegnervertreter \nam Freitagnachmittag angekündigt und ging um 18:01 Uhr im Elektronischen Gerichts- \nund \nVerwaltungspostfach \n(EGVP) \ndes \nOberverwaltungsgerichts \nein; \nein \nnachgereichter \nSchriftsatz \nfolgte \num \n18:26 \nUhr. \nEin \ntelefonischer \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nKontaktaufnahmeversuch \nder \nGeschäftsstelle \ndes \nGerichts \nmit \ndem \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers, dem die Schriftsätze per EGVP \nübermittelt wurden, am Freitagnachmittag scheiterte. Auch die mit diesem Beschluss \nBeigeladene hatte bislang nicht die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. \nBis zu einer Entscheidung des Senats ergehen die getroffenen Anordnungen auf \nGrundlage einer Folgenabwägung, die geboten ist, weil die Sache unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens und des Vorbringens der Beteiligten der \nnäheren Prüfung durch den Senat bedarf. \nBei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit \ngrundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs, \ninsbesondere \nalso \ndie \nRechtmäßigkeit \ndes \nangegriffenen \nVerwaltungsakts, mit in den Blick zu nehmen sind. Erweist sich der Verwaltungsakt als \nrechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen \nVerwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dagegen überwiegt das \nöffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und \n- in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse \nvorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen \nInteressenabwägung das öffentliche Interesse und gegebenenfalls auch das private \nInteresse Dritter an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das \nprivate Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren \nWirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 7; v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris Rn. 4; st. \nRspr.). \nAbzuwägen sind die Folgen für den Antragsteller, die einträten, wenn er bis zu einer \nEntscheidung des Senats weiter den Anordnungen des Antragsgegners in der \nangegriffen Verfügung unterliegt, sich später bei einer Entscheidung des Senats aber \nherausstellt, dass die angegriffene Verfügung rechtswidrig ist und außer Vollzug \ngesetzt werden muss, und die Folgen, die für die Beigeladene und ihre Tochter \nentstünden, wenn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das \nVerwaltungsgericht Bestand hätte, sich später aber herausstellte, dass der \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nAntragsgegner die Anordnungen in der angegriffenen Verfügung zu Recht getroffen \nhat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 6 B 35/22 -, juris Rn. 9). \nSollte sich die Unrichtigkeit der polizeilichen Gefahrenprognose herausstellen, so \nwürde \ndas \nbedeuten, \ndass \nder \nAntragsteller \nzu \nUnrecht \ngravierende \nBeeinträchtigungen seiner persönlichen Sphäre hätte hinnehmen müssen. Ihm wäre \nes dann verwehrt gewesen, die Wohnung, die seinen Lebensmittelpunkt bildet und in \nder sich seine persönliche Habe befindet, als Unterkunft und zur Freizeitgestaltung zu \nnutzen. Dass damit erhebliche Unzuträglichkeiten auch über die Notwendigkeit, sich \neine andere - provisorische - Bleibe zu suchen, hinaus verbunden sind, steht außer \nFrage. Das Gewicht dieser Beeinträchtigungen wird allerdings dadurch relativiert, dass \nsich die Wohnungsverweisung auf einen begrenzten Zeitraum bezieht und hier nur \nwenige Tage bis zu einer Entscheidung des Senats zu berücksichtigen sind (vgl. auch \nOVG NRW, Beschl. v. 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -, juris Rn. 7). Auch hat der \nAntragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht, dass ihm akut die Obdachlosigkeit droht, \nweil er die Kosten seiner anderweitigen Unterbringung nicht mehr für einige Tage \naufbringen kann. Er hat zwar gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen, dass er \nüber keine Mittel verfüge, für weitere Hotelübernachtungen, für die er zuletzt 50,- € pro \nTag aufgewandt habe, aufzukommen. Diese Behauptung hat er aber bislang in keiner \nWeise plausibilisiert, z. B. durch nähere Angaben zu seinen Einkommens- und \nVermögensverhältnissen. Der Antragsteller ist seinen Angaben nach berufstätig und \nhat - soweit ersichtlich - im gerichtlichen Eilverfahren bislang keinen Antrag auf \nProzesskostenhilfe gestellt. Dafür, dass er sich die erforderlichen Mittel für die \nUnterbringung für wenige weitere Tage nicht kurzfristig zumindest darlehensweise bei \nKreditinstituten oder Freunden beschaffen kann, gibt es deshalb keine Hinweise. \nWürde der Beschluss des Verwaltungsgerichts bis zu einer Entscheidung des Senats \nin Vollzug bleiben und realisierten sich dann die polizeilich prognostizierten Gefahren, \nso ergäben sich Konsequenzen für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen \nund ihrer Tochter. Mit Blick auf die von der Beigeladenen geschilderten körperlichen \nÜbergriffe auf sie und ihre Tochter wären unter diesen Umständen nicht nur \nunerhebliche Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit in Rechnung zu \nstellen. Der Bericht der Polizeibeamtin gibt bei der Tochter Schmerzen und Rötung der \nWange infolge einer Ohrfeige und bei der Beigeladenen blaue Flecken unter dem \nlinken Auge, am Knie, an der rechten Schulter, am rechten Unterarm und anhaltende \nSchmerzen an der rechten hinteren Kopfseite nach einer Ohrfeige und nach durch \nmehrfaches Schubsen verursachten Stürzen an. Hinzu kämen die durch die \n7 \n8 \n\n5 \n \nMisshandlungen hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen bei den beiden im \nHaushalt lebenden Kindern. Angesichts dessen muss bis zu einer Entscheidung des \nSenats Anfang der Woche das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs zurücktreten (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. \n15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -, juris Rn. 9). \nAllerdings muss der Antragsgegner unverzüglich sicherstellen, dass dem Antragsteller \nauf seine Bitte hin unverzüglich die Abholung in der Ehewohnung befindlicher \npersönlicher Gegenstände dadurch ermöglicht wird, dass der Antragsgegner die \nBeigeladene von der Abholung vorher in Kenntnis setzt und ihm durch die Begleitung \nvon Polizeibeamten die Abholung ermöglicht, wie dies in der ihm übergebenen \nschriftlichen Bestätigung der mündlich getroffenen Verfügung auf Seite 4 vorgesehen \nist. Die vom Antragsteller geschilderte Weigerung der Polizeibeamten, den in der \nBestätigung der mündlich getroffenen Verfügung übernommenen Verpflichtungen \nnachzukommen, und der Verweis der Beamten auf eine Abholung durch Dritte sind \nrechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten, weil er nach der \nVerfügung Anspruch auf eine persönliche Abholung der notwendigen persönlichen \nGegenstände hat. Eine Abholung durch Dritte gewährleistet im Übrigen nicht in gleicher \nWeise, dass der Antragsteller selbst die nötigen Gegenstände aufsuchen und \nmitnehmen kann. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner auf den \nHinweis des Gerichts seinen Verpflichtungen umgehend nachkommen wird, ohne dass \nes der Androhung eines Zwangsgelds bedarf. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez. \nDehoust \n \n \n \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365394","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-03/6-b-303-22","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365394","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365394","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-03/6-b-303-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365394","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.445255+00:00"}}