{"status":"available","doknr":"OLD365393","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2022-12-05","aktenzeichen":"11 F 5/20.EK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n11 F 5/20.EK \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKlage wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens \n \n \n\n2 \n \nhat \nder \n11. \nSenat \ndes \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts \ndurch \nden \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert ohne mündlich Verhandlung \nam 5. Dezember 2022 \nfür Recht erkannt: \nDer Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung wegen unangemessener \nDauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Leipzig - 7 K 1989/17.A - in Höhe \nvon 1.650 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nab dem 22. Oktober 2020 zu zahlen. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 9/20, der Beklagte zu 11/20. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt nach § 173 Satz 2 VwGO, § 198 GVG eine Entschädigung wegen \nunangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens. \nIm Ausgangsverfahren, das beim Verwaltungsgericht Leipzig zunächst unter dem \nAktenzeichen 6 K 1989/17.A geführt wurde, wandte sich der Kläger gegen die \nAblehnung seines Asylantrags und begehrte die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, \nhilfsweise von subsidiärem Schutz; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG \nbezüglich Äthiopien wurde bereits vom Bundesamt festgestellt. Dieses Verfahren wies \nfolgenden Verfahrensgang auf: \nAm 26. Juni 2017 ging die Klage beim Ausgangsgericht ein. Zugleich stellte der Kläger \neinen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die \npersönlichen \nund \nwirtschaftlichen \nVerhältnisse \nund \nBeiordnung \ndes \nProzessbevollmächtigten und einen Antrag auf Akteneinsicht sowie auf Verlängerung \nder Klagebegründungsfrist. Am selben Tag erließ das Ausgangsgericht die \nEingangsverfügung, mit der die Klagebegründung und der angefochtene Bescheid \nangefordert wurden. Am 3. Juli 2017 wurde die Klage zugestellt. Am 6. Juli 2017 ging \ndie Verwaltungsakte des Bundesamtes ein. Am 13. Juli 2017 verfügte das \nAusgangsgericht die Gewährung von Akteneinsicht für drei Tage, diese Verfügung \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nwurde am 14. Juli 2017 ausgeführt. Am 3. August 2017 ging die Klagebegründung ein \nund wurde eine Woche später an die Beklagte versandt. Eine Erwiderung durch die \nBeklagte erfolgte im Verfahren nicht. Hierauf folgten jeweils zum 1. Mai 2018 und zum \n1. Juli 2018 Wechsel des Berichterstatters. Eine Sachstandsanfrage des Klägers \n(Eingang: 11. Juni 2018) wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2018 unter Hinweis auf \nältere anhängige Verfahren beantwortet; eine Terminierung wurde für 2019 in Aussicht \ngestellt. Zum 1. Januar 2020 wechselte die zuständige Kammer. Am 19. Februar 2020 \nerhob der Kläger Verzögerungsrüge. Am 25. Februar 2020 teilte das Ausgangsgericht \nmit, dass die Verzögerungsrüge zur Kenntnis genommen worden, aufgrund eines \nneuerlichen Berichterstatter- und Kammerwechsel bislang eine Terminierung nicht \nerfolgt sei, diese aber voraussichtlich im April bis Mai 2020 erfolge. Auf die geänderten \npolitischen Veränderungen in Äthiopien wurde hingewiesen; diese seien im Termin \n„essentiell“. Mit Beschluss vom 11. März 2020 wurde das Verfahren auf den \nEinzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 15. April 2020 wurde Prozesskostenhilfe \nbewilligt unter Beiordnung des Prozessvertreters. Am 15. Mai 2020 terminierte das \nAusgangsgericht das Verfahren auf den 10. Juli 2020; an diesem Tag fand auch die \nmündliche Verhandlung statt. Die in der mündlichen Verhandlung auf Bitte des \nProzessvertreters gewährte Nachlassfrist nutzte dieser zur Einreichung eines weiteren \nSchriftsatzes (Eingang: 14. Juli 2020). Am 23. Juli 2020 erließ das Ausgangsgericht \nsein Urteil, mit dem es die Klage abwies. Am 24. Juli 2020 wurde die \nAbschlussverfügung ausgeführt. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 14. August \n2020 zugestellt. Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. \nDer Kläger hat am 22. Oktober 2020 Entschädigungsklage erhoben. Das Verfahren \nhabe von der Klageerhebung bis zum Urteil drei Jahre und einen Monat gedauert. \nDiese Dauer sei unangemessen und lasse sich nicht rechtfertigen. Wolle man dem \nAusgangsgericht wegen der Änderung der Situation in Äthiopien eine zusätzliche \n„Reaktionszeit“ zubilligen, so werde gegenüber den an den Kläger gestellten \nAnforderungen mit zweierlei Maß gemessen, zumal dieser - anders als in der vom \nSenat mit Urteil vom 12. Juli 2022 - 11 F 19/21 EK - entschiedenen Sache nicht den \nOromo angehöre, sondern der Rebellengruppe der ONLF. Es sei auch der \nAusgangsbeklagten keine Äußerungsfrist von zwei Monaten zuzubilligen, weil diese \nfrühzeitig zu erkennen gegeben habe, sich nicht äußern zu wollen. \nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n4 \n5 \n\n4 \n \nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen überlanger Dauer des beim \nVerwaltungsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 7 K 1989/17.A geführten \nVerfahrens eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen \ndes Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit \nRechtshängigkeit zu zahlen, \nhilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger wegen überlanger Dauer \ndes beim Verwaltungsgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen 7 K 1989/17.A \ngeführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 3.000 € \nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach \n§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit Rechtshängigkeit zu zahlen \nDer Beklagte hat keinen Antrag angekündigt und auf Stellungnahme verzichtet. \nMit Beschluss vom 29. Oktober 2021 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt \nund seine Prozessvertreterin beigeordnet. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom \n6. und 9. September 2022 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens \nsowie des Ausgangsverfahrens Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \n(§ 101 Abs. 2 VwGO). \nA. Die Klage ist zulässig. \nDie Zuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt aus § 201 Abs. 1 \nGVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO. Hiernach sind die Vorschriften des 17. Titels des \nGVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des \nOberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht tritt. \nDie Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 1 und 2 GVG ist eingehalten worden. Danach kann \ndie Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und muss \nspätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das \nVerfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. \nDie Verzögerungsrüge wurde am 19. Februar 2020 erhoben; auf die Frage, ob zu \ndiesem Zeitpunkt bereits eine Verzögerung vorlag, kommt es insoweit nicht an. Das \nAusgangsverfahren ist seit dem 14. September 2020 rechtskräftig abgeschlossen. Die \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nEntschädigungsklage ging am 22. Oktober 2020, mithin mehr als acht Monate nach \nErhebung der Verzögerungsrüge und innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der \nRechtskraft der Entscheidung, beim Oberverwaltungsgericht ein. \nB. Die Klage ist nur zum Teil begründet. \nDer Anspruch auf Entschädigung ist in § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG geregelt. Nach \n§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener \nDauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der \ndurch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist \nnach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind \nhier erfüllt. Denn die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen Gerichtsverfahrens \n(I.) war unangemessen (II.). Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Entschädigung \nseiner immateriellen Nachteile, dies indes in Höhe von nur 1.650 €. Im Übrigen ist die \nKlage unbegründet, weil dem Kläger kein höherer Entschädigungsanspruch zusteht \n(III.). \nI. Die Dauer des Gerichtsverfahrens beim Verwaltungsgericht erstreckte sich von der \nKlageerhebung am 26. Juni 2017 bis zur Zustellung des Urteils am 14. August 2020. \nEs dauerte damit drei Jahre und rd. eineinhalb Monate. \nII. Die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war unangemessen im Sinne \nvon § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. \n1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 \nSatz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach \nder Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der \nVerfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des \nWortes \"insbesondere\" zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der \nAngemessenheit bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter \nbenannt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT- Drs. 17/3802, S. 18; vgl. zum \nGanzen: OVG NRW, Urt. v. 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris). \nDamit ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar noch lässt es § 198 \nAbs. 1 GVG grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten \nOrientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher \nVerfahren auszugehen. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Einführung bestimmter \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n6 \n \nGrenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Damit sind \nschematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Denn \nangesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche \nFestlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse \nreicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Verfahren \n(etwa im Infrastrukturbereich), die allein einen Spruchkörper über eine lange \nZeitspanne binden können. Auch statistisch ermittelte Durchschnittslaufzeiten für \nVerwaltungsgerichtsverfahren in einem bestimmten Land oder im Bund können nicht \nzu einer Objektivierung des Angemessenheitsmaßstabs herangezogen werden, weil \nansonsten der - nach den Maßstäben des Grundgesetzes oder der EMRK \nmöglicherweise unzureichende - gegenwärtige Zustand als Maßstab des Zulässigen \nherangezogen würde. Gegenwärtige Zustände sind jedoch stets auch Ausdruck der \nden Gerichten zur Verfügung stehenden Ressourcen. Der verfassungsrechtliche \nAnspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer darf hingegen grundsätzlich nicht \nvon der faktischen Ausstattung der Justiz abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 27 ff.; OVG \nNRW, Urt. v. 28. September 2015 a. a. O.; Senatsurt. v. 10. Januar 2018 - 11 F 7/16.EK \n-, n.v.). \nBei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im \nSinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des \n§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen \nUmstände \ndes \nEinzelfalles \nergibt, \ndass \ndie \naus \nkonventions- \nund \nverfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren \nin angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch \nzu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, \nbei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich \ngerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn. 15 \nm. w. N.). So ist etwa nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts \ngrundsätzlich jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und \nBedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte \nbegründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 \nÜG 2.13 R - juris Rn. 27 und 45 ff.; Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11.13 R - \njuris Rn. 33). Diese Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann am Anfang, in der Mitte oder \nam Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht \nübersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 a. a. O. \nRn. 46). Die Zeitspanne von zwölf Monaten ist zwar regelmäßig zu akzeptieren; nach \n18 \n\n7 \n \nden besonderen Umständen des Einzelfalls kann aber ausnahmsweise eine kürzere \noder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sein (BSG, Urteil vom 3. \nSeptember 2014 a. a. O. Rn. 50). Dies gilt insbesondere bei überdurchschnittlich langer \nGesamtdauer des Ausgangsverfahrens; denn je länger das Verfahren insgesamt \ndauert, umso mehr verdichtet sich die Pflicht des Ausgangsgerichts, sich nachhaltig \num eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BSG, \nUrteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1.13 R - juris Rn. 32). Das Sächsische \nLandessozialgericht hat hieran anknüpfend in seinem Urteil vom 22. Januar 2018 - L \n11 SF 45/16 EK -, juris Rn. 67 ausgeführt: \n„Hinter der Zuerkennung solcher Zeiten steht die Erwägung, dass aus dem \nAnspruch auf zeitgerechten Rechtsschutz kein Recht auf sofortige Befassung des \nGerichts mit jedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung \nfolgt. Vielmehr sind je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels \nund abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten der \nBeteiligten \ngewisse \nWartezeiten \nzuzumuten \n(Bundesfinanzhof \n[BFH], \nZwischenurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr. 54; Bundesgerichtshof \n[BGH], Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13 - juris RdNr. 34; BSG, Urteil vom \n03.09.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - juris RdNr. 44). Zur Ausübung seiner \nverfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Spielraum zuzubilligen, der \nes ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen \nausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches \nVerfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche \nVerfahrenshandlungen dazu erforderlich sind (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR \n141/14 - juris RdNr. 33). Es gibt keinen Grund, diesen Gestaltungsspielraum bei \neinfach gelagerten Fällen – wie sie Erinnerungsverfahren häufig sind – zu verengen \nund das Gericht für verpflichtet zu erachten, solche Fälle gegenüber rechtlich \nschwierigeren oder tatsächlich ermittlungs- und damit zeitintensiven Verfahren \nvorzuziehen. ... Dem Gericht muss zudem die Ausnutzung von Synergieeffekten \nzugestanden werden, die sich aus dem Sammeln und dann gleichzeitigen \nBearbeiten von gleichgelagerten Nebenverfahren ergeben können.“ \nZugleich ergibt sich aus dem Abstellen auf die gesamte Verfahrensdauer, dass auch \ndas Vorliegen einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung möglicherweise durch \nvorangegangene \noder \nnachfolgende \nverfahrensbeschleunigende \nMaßnahmen \negalisiert oder zumindest teilweise kompensiert werden kann (vgl. Graf, in: Beck-\nOnline-Kommentar, Stand 1. Februar 2019, § 198 GVG, Rn. 8 m. w. N.). \nSchließlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen, \ndass eine Verfahrensverzögerung sich nicht schon daraus begründen lässt, dass ein \nVerfahren nicht in optimaler Weise gefördert wird. Unzulänglichkeiten oder „Pannen“ \nbei der richterlichen Bearbeitung eines Rechtstreits begründen für sich genommen \nnicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung, ein Verfahren in angemessener Zeit zu \n19 \n20 \n\n8 \n \neiner Entscheidung zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2010 - 1 BvR \n404/10 -, juris Rn. 16). \n2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, die der Senat für sachgerecht erachtet, \nwar die Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unangemessen im \nSinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen des § 198 Absatz 1 \nSatz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände \ndes Einzelfalles - insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung \nfür den Kläger sowie des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und der \nVerfahrensführung des Gerichts - ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, \nGerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt worden \nist. \na) In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens geht der Senat nach dem Vorbringen \nder Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der im Verfahrensverlauf ergangenen \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts davon aus, dass es sich insgesamt um ein \ndurchschnittliches Verwaltungsstreitverfahren handelte, welches keine besonderen \nrechtlichen und nur durchschnittliche tatsächliche Schwierigkeiten aufwies. Das \nVerfahren bewegte sich mit dem ausführlichen Vortrag des Klägers, den nicht von \nvornherein völlig eindeutigen Erfolgsaussichten sowie mit den später während der \nDauer des Verfahrens stattfindenden umfassenden politischen Änderungen im \nHerkunftsland innerhalb des üblichen Rahmens typischer Asylverfahren. \nb) Die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bewertet der Senat als über dem \nDurchschnitt liegend. \nNach objektiven Maßstäben war diese Bedeutung hoch. Als besonders bedeutsam \nsind Verfahren einzuordnen, die für die wirtschaftliche, berufliche oder persönliche \nExistenz eines Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sind. Beteiligte können aus \ndiesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse an einem schnellen Ausgang des \nVerfahrens haben (OVG NW, Urt. v. 27. April 2022 - 13 D 170/20.EK -, juris Rn. 53). \nHier richtete sich die Klage auf die Zuerkennung flüchtlingsschutzrechtlicher \nAnsprüche, die vom Bundesamt mit Ausnahme des Abschiebungsverbots abgelehnt \nworden waren, und betraf damit für den Kläger existentielle Ansprüche. \nIn Verfahren nach dem Asylgesetz besteht allerdings die Besonderheit, dass trotz der \nobjektiv hohen Bedeutung der rechtshängigen Ansprüche nicht selten zugleich ein \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n9 \n \ngegenläufiges Interesse der Kläger an einer möglichst langen Verfahrensdauer \nbesteht, weil sie solange eine verfahrensbezogene Aufenthaltsgestattung nach § 55 \nAsylG innehaben, die mit rechtskräftiger Entscheidung erlischt (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 \nAsylG), weshalb sie für den Fall ihres rechtskräftigen Unterliegens mit ihrer \nAusreisepflicht und entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen \nmüssen. Das Interesse der Kläger an einem schnellen Verfahrensabschluss ist in \nGerichtsverfahren dieser Art in der Folge häufig ambivalent. Liegen Anhaltspunkte für \neine dahingehende subjektive klägerische Interesseneinschätzung, die eine längere \nVerfahrensdauer befürwortet, vor, führt dies nach Auffassung des Senats im Ergebnis \nzu einer Verringerung der Bedeutung des Asylrechtsstreites verstanden als Interesse \ndes Klägers an einem schnellen Ausgang des Verfahrens. Allerdings hatte der Kläger \nein bereits gesichertes Bleiberecht beim Bundesamt erreicht. Wegen dieses \nBleiberechts bestand kein gegenläufiges Interesse, das Verfahren in die Länge zu \nziehen, sondern nur ein Interesse an einer möglichst zügigen Entscheidung über \nseinen Anspruch auf einen besseren Schutzstatus (sog. „Aufstockerklage“). Dieses \nInteresse dokumentiert sich auch in der zügigen Prozessführung durch seinen \nProzessbevollmächtigten im Ausgangsverfahren. \nc) Aus der Verfahrensführung des Gerichts ergibt sich unter Berücksichtigung der \nvorstehenden \nGesichtspunkte \neine \nunangemessene \nVerfahrensdauer \ndes \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens von 16,5 Monaten. Bei der Bemessung des \nGestaltungsspielraums geht der Senat von Folgendem aus: \nVom Zeitpunkt der Klageerhebung bis einschließlich Anfang Oktober 2017 sind keine \nBearbeitungsverzögerungen des Ausgangsgerichts zu verzeichnen. Anfallende \nverfahrensleitende Verfügungen - die gerichtliche Eingangsverfügung sowie die \nGewährung und Abwicklung der Akteneinsicht - wurden durch das Gericht jeweils \numgehend getroffen. Bezüglich der am 3. August 2017 eingegangenen umfangreichen \nKlagebegründung durfte das Gericht schließlich bis Anfang Oktober 2017 zuwarten, \ninwieweit das Bundesamt von der hierzu eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit \nGebrauch machen wollte. \nHieran durfte sich nach den Umständen des Einzelfalls in dem - wie ausgeführt - \ndurchschnittlich \nschwierigen \nund \nüber \ndurchschnittlich \nbedeutsamen \nVerwaltungsstreitverfahren ein (Gesamt-)Zeitraum von zwölf Monaten Vorbereitungs- \nund Bedenkzeit anschließen, der nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte \nbegründet und gerechtfertigt werden musste. \n26 \n27 \n28 \n\n10 \n \nFür die Bemessung der Länge dieser Vorbereitungs- und Bedenkzeit stellt der Senat \ndarauf ab, dass die dem Verwaltungsgericht hier grundsätzlich zuzubilligende zwölf-\nmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit zwar dadurch weiter überlagert und \nverlängert wurde, dass sich ab Frühjahr 2018 die politischen Verhältnisse in Äthiopien \ngrundlegend änderten und sehr volatil waren (vgl. die Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23. Juli 2020 - 7 K 1989/17.A -, UA S. 7 ff.). \nDa sich der Kläger gerade auf seine Verstrickung in eine Rebellengruppe berief, durfte \ndas Verwaltungsgericht zunächst eine gewisse Zeit die weitere Entwicklung dieser sehr \ndynamischen Situation und der Erkenntnismittellage hierzu abwarten. Es entspricht \ndem prozessualen Gestaltungsspielraum des Gerichts, das auch das rechtsstaatliche \nGebot, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen, \nzu berücksichtigen hat (BVerwG, Urt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 27/12 D -, juris Rn. 34), ihm \nunter solchen Umständen eine gewisse „Reaktionszeit“ für die Auswertung und \nEntscheidung über das weitere Vorgehen zuzubilligen (vgl. Senatsurt. v. 12. Juli 2022 \n- 11 F 19/21 EK -, verfügbar in der Rechtsprechungsdatenbank des SächsOVG; ähnlich \nauch NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 51). Hierin liegt \nentgegen der Auffassung des Klägers auch kein „Messen mit zweierlei Maß“. Dieser \nEinwand setzt voraus, dass sich Mitwirkungspflichten oder -obliegenheiten eines \nKlägers und prozessuale Verfahrensgestaltungspflichten des Gerichts spiegelbildlich \nentsprechen. Dies ist aber schon angesichts der gesetzlich in § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG \ngeregelten besonderen Mitwirkungspflicht für Kläger in Verfahren nach dem Asylgesetz \nnicht der Fall. \nAllerdings ist bei der Bemessung der Vorbereitungs- und Bedenkzeit einzubeziehen, \ndass wie oben ausgeführt der Kläger ein besonderes Interesse an einer schnellen \nEntscheidung über seinen Schutzstatus vorweisen kann. \nUnter Berücksichtigung dieser Umstände belief sich der ab Oktober 2017 bis \neinschließlich Ende Februar 2020 zu verzeichnende Zeitraum, in dem keine \nVerfahrensförderungsschritte des Verwaltungsgerichts erfolgten, auf insgesamt 28,5 \nMonate. Das Verfahren ist damit in diesem Zeitraum über die dem Verwaltungsgericht \nzuzubilligende \nVorbereitungs- \nund \nBedenkzeit \nhinaus \n16,5 \nMonate \nohne \nrechtfertigenden Grund nicht gefördert worden. \nHingegen wurde das Verfahren ab Ende Februar 2020 bis zu seinem Abschluss wieder \ndurch das Gericht kontinuierlich innerhalb angemessener Fristen gefördert. Der Kläger \nwurde mit Verfügung vom 25. Februar 2020 auf die Bedeutung der veränderten \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n11 \n \nSachlage in Äthiopien hingewiesen und eine zeitnahe Terminierung wurde \nangekündigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 11. März 2020 auf die \nEinzelrichterin übertragen und im Anschluss von dieser Prozesskostenhilfe gewährt \n(Beschl. v. 15. April 2020). Einen Monat später terminierte die Einzelrichterin das \nVerfahren mit einem Vorlauf von zwei Monaten. In der Verhandlung wurde dem Kläger \neine Schriftsatzfrist von zwölf Tagen gewährt und nach deren Ablauf sofort das Urteil \nerlassen. \nBei der Bemessung der unangemessenen Verfahrensverzögerung ist auch der \nZeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 19. Februar 2020 nicht außer \nBetracht zu lassen. Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei \ndem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene \nZeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der \nVerfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29. \nFebruar 2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33; NdsOVG, Beschl. v. 14. April 2021 \n- 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50 m. w. N.). Ausnahmsweise kann eine verspätet \nerhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder \nbei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der \nÜberlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das \nVerhalten \ndes \nBetroffenen \nbei \nWürdigung \nder \nGesamtumstände \nals \nein \nrechtsmissbräuchliches „Dulde und Liquidiere“ darstellt (NdsOVG, Beschl. v. 14. April \n2021 - 13 FEK 306/20 -, juris Rn. 50; vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2020 - III ZR 61/20 \n-, juris Rn. 23 ff. m. w. N.). Hinweise dafür, dass der Kläger die Verzögerungsrüge \nbewusst verspätet erhoben hat, um einen hohen Entschädigungsanspruch zu \nerlangen, liegen hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat er mit seiner Verzögerungsrüge \nden Anstoß für die dann ab Ende Februar 2020 zügige Weiterbearbeitung des \nVerfahrens gegeben. \nDas vom Kläger in Bezug genommene Gerichtsverfahrens ist nach alledem für einen \nZeitraum von 16,5 Monaten ohne rechtfertigenden Grund nicht gefördert worden. \nIII. Durch die Verzögerung von 16,5 Monaten erlitt der Kläger einen immateriellen \nNachteil, der durch Entschädigung in Höhe von 1.650 € wiedergutzumachen ist. \nNach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein \nGerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Diese Vermutung ist \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n12 \n \nhier nicht widerlegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - 5 C 31/15 D -, juris \nRn. 45 ff.). \nEine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. \nDanach kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den \nUmständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. \n4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 \nAbs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des \nEntschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. \nOb eine Feststellung zur Wiedergutmachung ausreicht, beurteilt sich auf der Grundlage \neiner umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. \n27. Februar 2014 - 5 C 1.13 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 Rn. 34 und v. \n29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D - NJW 2016, 3464 Rn. 45; Frehse, Die Kompensation \nder verlorenen Zeit, 1. Aufl. 2017, S. 1016 ff. m. w. N.). In den Abwägungsvorgang ist \nnamentlich einzustellen, ob das Ausgangsverfahren für den Verfahrensbeteiligten eine \nbesondere Bedeutung hatte, dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung \nbeigetragen hat, weitergehende immaterielle Schäden erlitten wurden oder die \nÜberlänge den einzigen Nachteil darstellt. Darüber hinaus kann einzustellen sein, \nwelches Ausmaß die Unangemessenheit der Verfahrensdauer aufweist und ob das \nAusgangsverfahren eine besondere Dringlichkeit hatte oder sie entfallen ist (BVerwG, \nUrt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 57). Bedeutung erlangen \nkönnen auch durch die überlange Verfahrensdauer erlangte Vorteile, die das Gewicht \nder erlittenen Nachteile aufwiegen. Denn das im Entschädigungsrecht allgemein \nanerkannte Prinzip des Vorteilsausgleichs findet auch im Rahmen der §§ 198 ff. GVG \nAnwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D -, juris Rn. 35 ff.; BVerwG, \nUrt. v. 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 55). Von \nBedeutung können insoweit nach den Umständen des Einzelfalls etwa insbesondere \nGeldzahlungen sein, die der Partei während der Dauer des Verfahrens weiter zufließen \nund auf die er bei einem früheren Abschluss des Verfahrens keinen Anspruch mehr \ngehabt hätte (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2018 - 2 WA 1/17 D -, juris Rn. 39). \nEs bedarf keiner abschließenden Prüfung und Entscheidung des Senats, inwieweit \nnach diesen Grundsätzen bezüglich Gerichtsverfahren nach dem Asylgesetz im \nAllgemeinen eine Kompensation der Nachteile der überlangen Verfahrensdauer durch \ndie Vorteile der mit dem Verfahren verknüpften Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG \n- \neinschließlich \ndamit \neinhergehender \nweiterer \nVorteile \nwie \netwa \neines \n37 \n38 \n39 \n\n13 \n \nSozialleistungsbezugs oder der Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben - in \nBetracht kommt. Auch wenn man dies bejaht, würde eine solche Fallgestaltung \nbezüglich des Klägers nicht vorliegen, weil ihm nach den hier gegebenen Umständen \ndes Ausgangsverfahrens aus der überlangen Verfahrensdauer keine Vorteile \nerwachsen sind. \nNach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs ist abzustellen auf die schadensbedingt \ngünstigen Veränderungen gegenüber einem hypothetischen schadensfreien Verlauf \n(vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2016 - XII ZR 148/14 -, juris Rn. 24). In diesem \nZusammenhang \nist \nhier \nvon \nBedeutung, \ndass \ndem \nKläger \nschon \nim \nVerwaltungsverfahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt \nworden ist. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht, \ndass die stattgehabte Fortdauer der Aufenthaltsgestattung während der überlangen \nVerfahrensdauer gegenüber der Rechtsstellung, die für den Kläger aus der \nZuerkennung eines Abschiebungsverbots folgt, vorteilhafter gewesen sein sollte. \nDanach ist hier im Rahmen des Abwägungsvorgangs gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG \nzu berücksichtigen, dass sich zum einen eine erhebliche Überlänge des Verfahrens \nvon 16,5 Monaten ergibt und das Verfahren zum zweiten eine überdurchschnittliche \nBedeutung für den Kläger aufwies. In der Gesamtschau geht der Senat davon aus, \ndass eine Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer \nunangemessen war, zur Wiedergutmachung nicht mehr ausreicht und dem Kläger \ndeshalb Entschädigung zu gewähren ist. \nDie Bemessung der immateriellen Nachteile richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. \nDanach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1.200 € für jedes Jahr \nder Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese \nRegelung eine zeitanteilige Berechnung zu. Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das \nGericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1.200 \n€ nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Solche Umstände sind hier nicht \nersichtlich. \nEin Anspruch des Klägers auf Verzinsung des für immaterielle Nachteile zuerkannten \nEntschädigungsbetrags ab Eintritt der Rechtshängigkeit ergibt sich aus den im \nVerwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1 und 2 BGB i. V. m. § \n288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Prozesszinsen sind nach diesen Vorschriften immer dann zu \nzahlen, wenn das einschlägige Fachrecht – so wie hier die §§ 198 ff. GVG – keine \n40 \n41 \n42 \n43 \n\n14 \n \nabweichende Regelung trifft und die Geldforderung eindeutig bestimmt ist (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 27.02.2014 - 5 C 1.13 D -, juris Rn. 46; VGH München, Urt. v. \n29.06.2017 - 23 A 15.2332 -, juris Rn. 42). Gemäß § 291 ZPO hat der Schuldner eine \nGeldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen; wird die Schuld erst \nspäter fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. \nC. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. \nDie Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist \ninnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die \nBegründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe \ndes § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die \ntechnischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-\nVerordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des \nGesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in \nder jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als \nelektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des \n§ 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen \nGründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen \nVorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung \noder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches \nDokument nachzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \n44 \n45 \n\n15 \n \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nGrünberg Henke Helmert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-05/11-f-5-20-ek","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":25},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55d","ref_norm":"55d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2022-12-05/11-f-5-20-ek","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365393","retrieved":"2026-07-09 04:52:59.413657+00:00"}}